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Obligationenreoht. No 21.
digen war Fischer keiriesfalls verpflichtet, ja nicht einmal
berechtigt; denn eine Erkundigung nach dem nähern
Inhalt des zwischen Schatzmann und Blendinger bestehen-
den Rechtsverhältnisses hätte eine ungehörige Einmi-
schung in fremde Geschäfte bedeutet, die auch durch
den Umstand nicht gerechtfertigt, geschweige denn geboten
war, dass Blendinger seine Forderung von F:t. 10,000.-
auf Fr. 5,000.- erm.ä.ssigt hatte. -
Ist mithin die Ver-
mutung der Gutgläubigkeit des Beklagten nicht ent-
kräftet, so besteht der mit der Tradition beWirkte Eigen-
tumsübergang auf den Käufer zu Recht.
Demnach erkenm das Bunrlesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und festgestellt,
dass der Bekla~ Eigentümer des bei der Schweiz. Volks-
bank in Bern deponierten Originalölbildes von Ferdinand
Rodler «Berge und· Wolken, Weisshorn von Montana
aus » 65 :.80 cm ist, und dass dem Kläger keinerlei dingliohe
Rechte an diesem Bild zustehen.
21. Urteil der L Zivilabteiluug vom 18. Februar 1M3
i. S. Grauwller gegen Grauw11er.
KoUikti?Jg68ell8chaft, Ausschliessung aus wichtigen Gründen, Art.
577 OR. Der Entscheid über die Ausschlieasung kann einem
Schiedsgericht übertragen werden.
Boci1it6 en nom coUectil. Excluaion d'un associe pour de justes
motifs, art. 577 CO. La. competence pour prendre cette d6ci-
sion peut etre a.ttribuee 8. un tribunal arbitral.
Bocietrl in nome colleUivo.JiJsclUBione a'un 80ci0 'Per gram motitJi
(art. 577 00). La competenza. per pronunciare una siffa.tta.
decisione puo essere attribuita ad un tribunale arbitrale.
2 .....,. a) Die in Art. 577 OR gebrauchte Wendung,
dass heim Vorliegen wichtiger Gründe «der Richter»
die Ausschllessung eines Gesellschafters anordnen könne,
bildet kein entscheidendes Argument für die von den
Beschwerdeführern vertretene Auffassung, dass das Ge-
ObligationenreCht. N0 21.
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setz die ausschliessliche Zuständigkeit des staatlichen
Richters vorschreibe. Wie die Vorinstanzen zutre:ffend
bemerken, finden sich in der Bundesgesetzgebung eine
ganze Anzahl von Bestimmungen, in denen « dem Richter»
eine Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist, die nach allge--
mein anerkannter Auffassung von den Parteien einem
Schiedsrichter oder einer Mehrzahl von solchen übertragen
werden kann. Ausser den von den Vorinstanzen erwähDten
Fällen von Art. 43 OR, Art. 538 ZGB und Art. 83 Aha.
2 SchKG sei lediglich noch hingewiesen auf die Art. ·672,
Abs. 2 und 3, 706 Abs. 2, 717 Aha. 2 ZGB; noch zahl-
reicher sind die Beispiele auf dem Gebiete desOR, auf
dem der Privatautonomie der Parteien der grösste Spiel-
raum gelassen ist: Art. 2 Abs. 2, 44, 46 Abs. 2, 47, 49
Aha. 2, 50 Abs. 2, 52 Abs. 2 usw. usw.
b) Kann somit dem Wortlaut des Gesetzes nichts
Entscheidendes entnommen werden, so ist zu prüfen, ob
mit Rücksicht auf die Rechtsnatur und die Wirkungen der
in Art. 577 OR vorgesehenen Ausschllessung angenommen
werden müsse, diese könne nur durch den staatlichen
Richter ausgesprochen werden.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat nach schwei-
zerischem Recht an sich die Auflösung der Kollektiv-
gesellschaft zur Folge (Art. 574 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 545 OR). Diese Regel erfährt jedoch eine Ausnahme,
wenn vor der Auflösung vereinbart worden ist, dass trotz
dem Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter die
Gesellschaft unter den verbleibenden Mitgliedern fort-
gesetzt werden soll (Art. 576 OR). Diese Vereinbarung
braucht nicht notwendigerweise schon im Gesellschafts-
vertrag enthalten zu sein; sie kann auch später getro:ffen
. werden, ja sogar erst erfolgen im Zeitpunkt, in welchem
ein Gesellschafter seine Absicht, auszutreten, den übrigen
zur Kenntnis bringt, oder gar erst nach der Eintragung
der Auflösung im Handelsregister (SIEGWABT, Art. 576
N.2). Es genügt, dass der ausscheidende Gesellschafter
mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verblei-
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Obligationenreoht. N° 21.
banden Mitglieder einverstanden ist; einer Mitwirkung
des· Richters bedarf es nicht.
'Eine weitere A~ahme vom erwähnten Grundsatz
stellt sodann der hier in Frage stehende Art. 577 OR dar;
danach kann selbst beim Fehlen einer diesbezüglichen
Veriragsbestimmung und sogar gegen den Willen des
Ausscheidenden die Auflösung der Gesellschaft vermieden
werden, wenn mit Rücksicht auf die Person des Aussohei-
denden die Auflösung aus wichtigen Gründen verlangt
werden könnte und die übrigen Gesellschafter seine
Ausschliessung verlangen. Der Gesellschaftsvertrag kann
die Ausschliessung sogar noch weiter erleichtern, indem er
der Mehrheit der Gesellschafter oder selbst einem Einzelnen
das Recht auf Stellung des Ausschliessungsbegehrens
einräumt oder indem er beStimmt, dass beim Vorliegen
wichtiger Gründe die Ausschliessung eines Gesellschafters
nicht nur verlangt, sondern ausgesprochen werden könne
durch einstimmigen oder Mehrheitsbeschluss der übrigen
Gesellschaftßr (SIEGWART, Art. 577 N. 1 und 5). Gewiss
kann im letzteren Falle der Ausgeschlossene den Beschluss
anfechten mit der Behauptung, dass keine wichtigen
Gründe vorliegen. Sofern er aber eine Anfechtung unter-
lässt, entfaltet die Ausschliessung ihre rechtlichen Wir-
kungen ohne jedes Eingreifen des Richters.
Endlioh kann nach Art. 578 OR ein Gesellschafter
auoh ausgeschlossen werden durch die Mitgesellsohafter,
wenn er in Konkurs :fällt oder wenn einer seiner Gläubiger
seinen Liquidationsanteil gepfändet hat und die Auflösung
der Gesellschaft verlangt.
Der Umstand, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft
aussoheiden kann mit der Vereinbarung, dass die Gesell-
sQhaft unter den verbleibenden Mitgliedern weiterbestehen
soll, oder dass sein Aussohluss, sofern der Gesellschafts-
vertrag dies vorsieht, duroh die übrigen Gesellschafter
,ausgesprochen werden und er sich diesem Beschluss
unterziehen kann, tut schlüssig dar, dass es sich dabei um
interne Beziehungen zwischen den Gesellschaftern handelt,
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in deren Gestaltung sie freie Hand haben (BGE 53 II
495). Dann müssen aber die Beteiligten auch befugt sein,
Streitigkeiten darüber dem staatliohen Richter zu ent-
ziehen und sie dem Entscheid eines oderer mehrerer
Schiedsrichter zu unterstellen. Denn wer auf ein Recht
verzichten oder darüber aussergerichtlich einen Vergleich
abschliessen kann, ist auoh befugt, den Entscheid über
das Bestehen dieses Rechtes im Falle der Bestreitung
Dritten anheimzustellen, die ihm als vertrauenswürdig
erscheinen.
Das öffentliche Interesse, bezw. das Interesse Dritter,
die durch das Ausscheiden eines Gesellschafters berührt
werden können, ist durch die Vorschrift des Art. 581 OR
gewahrt, der die Eintragung des Aussoheidens im Handels-
register vorschreibt; erst von der Veröffentlichung dieses
Eintrags an läuft nämlich die fünf jährige Verjährungsfrist
für die Anspruche der Gesellsohaftsgläubiger gegen den
ausscheidenden Gesellschafter (Art. 591 Abs. 1 OR). Die
Eintragung des Ausschlusses im Handelsregister kann
aber sowohl auf Grund des Urteils eines staatlichen
Gerichtes wie eines Schiedsgerichtes erfolgen. Sache des
kantonalen Zivilprozessrechtes ist es dann, die Voraus-
setzungen zu bestimmen, unter denen der Staat als· allei-
niger Träger der Gerichtshoheit die Vollstreckung eines
Schiedsgerichtsurteils zulassen will. Die von den Be-
sohwerdeführern diesbezüglich aus dem kantonalen Pro-
zessreoht hergeleiteten Einwendungen gegen den Ent-
scheid der Vorinstanz können vom Bundesgerioht daher
nioht überprüft werden.
c) Naoh der Ansioht der Beschwerdeführer kann die
Frage der Ausschliessung eines Gesellsohafters,deshalb
nicht von einem Schiedsgericht entsohieden werden, weil
das auf Ausschliessung lautende Urteil nicht nur deklara-
torisohe, sondern konstitutive Wirkung hat. Letzteres ist
nach der Rech~preohung des Bundesgeriohts -
zu Art.
576 aOR -
riohtig (BGE 30 II 465). Die Ausschliessung
wird nicht durch eine Willenserklärung der übrigen
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Prozessrecht. N0 22.
Gesellschafter, durch :den Ausschliessungsbeschluss voll·
zogen, sondern erst durch den Spruch des Richters, duroh
daa Gestaltungsurteil"; dieses erst. hebt den bisherigen
Rechtszustand auf und· schafft mit Wirkung ex nunc
(BGE 49 II 492) einen neuen Reohtszustand. Dagegen
ist nicht einzusehen, weshalb ein solohes Gestaltungsurteil
nur durch ein staatliches Gerioht, nioht aber auch duroh
ein Sohiedsgericht soll gefällt werden können. Zwar gibt
es Gestaltungsurteile, zu deren Erlass nur ein staatliches
Gericht befugt ist, wie z. B. das Scheidungsurteil. Aber
das liegt nioht im Wesen des Gestaltungsurteils, sondern
hat seinen Grund darin, dass es sich dabei um ein Rechts-
verhältnis handelt, das der freien Verfügung der Parteien
entzogen
ist~ Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer
Gesellschaft dagegen besteht dieses freie Verrugungsrecht,
wie oben dargelegt worden ist.
VII. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
22. UrteH der I. ZlvHabteHunu vom 11. März 1943 i. S. Friinkel
gegen Bueh- und Kunstdruekerel BenteH A.·G. und Dem,
Appellationshof:
ZWilrech:tliche Beschwerde, Art. 87 Ziffer-1 OG; 'IJOr8O'l'gliche Ma88-
nahmen im Urheberrechtapr0Z688. Art. 52/53 URG. Voraus-
setzungen für die ZuläsSigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde.
Vorsorgliche Massnahmen im Urheberrechtsprozess : Da Art. 63
URG die Ordnung des Verfahrens abgesehen von gewissen
Mindestanforderungen den Kantonen überlässt, liegt in der
Anwendung der allgemeinen Vorschriften des kantonalen Pro-
zessrechts über die eiDBtweiligen Verfügungen. sofern sie den
Mindestanforderungen von Art. 03 URG entsprechen, keine
Verletzung von Bundesrecht. auch wenn Art. 53 URG im Ent-
scheid nicht ausdrücklich erwähnt wird.
R6CO'Ur8 de droit cWil, art. 87 ch. I OJ; metmr68 conaertJat0ire8 da.DB
les proces relatifs au droit d'auteur, art. 52 et 03 LDA. Condi-
tions de recevabilit6 du reoours da droit civil.
Mesures oonservatoires da.ns leB proces reIa.t~ au droit d'auteur :
L'art. 53 LDA laissant aux CantollB. sous certa.ines reservas, le
soin de regler la proOOdure ~ suivre en mati&.-e de mesutes oon-
ProzellSrooht. N0 22~
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.~toires, il n'y a pas da violation du droitfederal dans le fait
qu'un tribunal a applique les dispositiollB gen6ra.les de la proee-
dure eantona.le sur les mesures conservatoires, lorsqu'elles
satisfont aux oonditiollB posees a l'art. 53, at lors m&ne que cet
artiele n'aurait pas et6 expressement eit6 da.ns le jugement.
RicorBO di diritto civile, art. 87 eifra I OGF; provvedimenti conaet'"-
vativi neUe eau,se riguarda.nti il diritto d'autore, art. 52 e 53 LDA.
Condizioni di rieevibilita deI rioorso di diritto eivile.
Provvedimenti . cOllBervativi neHe causa riguardanti il diritto
d'autore : Sicoome l'art. 53 LDA lascia ai Cantoni di determi-
nare sotto certe riserve la procedurada. seguire in materia·di
provvedimenti conservativi, il diritto federale nOI;l.e violato
pel fatto ehe un tribunale ha applicato le disposizioni genera.li
della. procedura. cantona.le sui provvedimenti conservativi, purche
esse siano conformi alle oondizioni previste da.ll'art. 53, anche
se quest'articolo non fosse stato citato espressa.mente nena.
sentenza.
A. -
Am 1. September 1930 schlossen Prof. Dt. Jonas
Fränkel und die Buch- und Kunstdruckerei Benteli A.-G.
einen Verlagsvertrag ab, durch den Prof. Fränkel der
Benteli A . .Q. das Verlagsrecht an der von ihm zum Teil
bereits besorgten und in den noch nicht erschienenen Ban-
den noch zu besorgendenGesaintausgabe der Werke Gott-
fried Kellers übertrug.
Da in der Folge zwischen den Parteien Difierenzen auf-
traten, erhob die Benteli A.-G. Ende Dezember 1940 vor
dem Appellationshof des Kantons Bern gegen Prof. Fränkel.
Klage mit dem Begehren um Feststellung·, dass sie berech..,
tigt sei, die kritische Ausgabe von ·Gottfried Kellers sämt-
lichen Werken, soweit dieselbe nicht bereits durch Prof.
Fränk-el besorgt sei, im Einverständnis mit der Erziehungs ...
direktion des Kantons Zürich durch einen Dritten vorneh.,
men . zu lassen.
Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und erhob
Widerklage auf Feststellung, dass die Benteli A.-G. nicht
berechtigt sei, weiterhin irgendwelche VerIagsrechte aus.,
zuüben an der von ihm besorgten kritischen Ausgabe von
Kellers Werken, an welcher ihm als dem Urheber des
Bearbeitungsplanes das Urheberrecht zustehe.
B. -
Da im Laufe des Prozesses die Benteli A.-G. in
Katalogen usw. das Erscheinen eines von einem Dritten