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69_II_110

BGE 69 II 110

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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110

Obligationenreoht. N° 20.

20. UneD der H. ZlvUabteDUDIJ vom 18. Miil'z 19-13

i. S. FIs~er gegen Sehatzmann.

fl.WXiezfJ6f1mg. Der Trödler ist in der Bestimmung des Weiter·

verkaufspreises frei, jedoch in der Ausübung seines Ver.

fiigungsrechts an die Schranken des Art. 2 ZGB gebunden.

"Obt er es missbräuchlich aus, so erwirbt der Drittkäufer nur

bei gutem Glauben Eigentum. (Art. 714 Aba. 2, 933 ZGB).

Anforderungen an dessen Aufmerksa.mkeitspflicht.

Oontral da soumission ou de consignation de fM,rchandises (contrac·

tus aestimatorius, Trödelvertrag). Celui qui ~it les marchan-

dises est libre d'en fixer le prix de revente a. Ba guise moyennant

qu'i} n'abuse pas de ce droit «art. 2 CC). B'il en abuse, l'ache.

teur n'acquiert la propriete que s'il est de bonne foi (art. 714

al. 2 933 CC). Conditiona de la bonne foi.

Oontratto estimatorio. L'aooipiens e libero di atabiIire a BUO piaci.

mento il prezzo di rivendita, purche non abusi di queato diritto

(art. 2 CC); In caso di abuso, il compratore ne acquista la

proprietA soltanto se ein buoDa.fede. (Art. 714 cp. 2, 93300).

Requisiti per l'ammissione della bUODa fede.

A. -

Franz Schatzmann in Bern übergab am 18.

Februar 1941 dem Kunsthändler Paul Blendinger, der

für ihn bereits zwei Amietbilder verkauft hatte, ein

Ölbild von Hodler gegen folgende « Quittung» :

« Erhalten von Herrn Schatzmann, Bern, zu treuen

Händen und zum Verkauf: 1 Landschaft von Ferd.

Hodler

« W aJIiser-Berge von Montana aus 1) zum Preise von

Fr. 10,000.- (zehntausend) zahlbar sofort nach Verkauf

oder an Herrn Schatzmann bis Epde Februar 1941.

Bern, den 18. Februar 1941.

Paul Blendinger

Schützengasse 19

Zürich, T. 73655.»

Zwei Tage später zeigte Blendinger das Bild dem Kunst-

händler Theodor Fischer in Luzern. Er erklärte, das Bild

gehöre nicht ihm, sei jedoch zu verkaufen, und nannte

einen Preis von Fr. 10,000.-. Fischer sagte, zu diesem

Preise interessiere ihn das Bild nicht, mehr als Fr. 5,000.-

-würde er nicht zahlen. Im Laufe der Unterhandlung

entfernte sich Blendinger mit der Erklärung, er werde

ObJigationenreoht. N0 20.

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mit dem Eigentümer nochmals sprechen. Nach seiner

Rückkehr war er bereit, das Bild für Fr. 5,ooO.~ zu

verkaufen. Durch dieses Nachgeben stutzig geworden und

auf den Rat seiner Sekretärin fragte nun Fischer beim

Eigentümer Schatzmann, dessen Namen er aus Looslis

Katalog der Hodlerwerke ersehen hatte, telefonisch an,

ob das Bild ihm gehöre und Blendinger zu dessen Verkauf

ermächtigt sei, was Schatzmann bejahte, ohne aber einen

Preis zu nennen. Darauf kam das Geschäft um Fr. 5,000.-

zustande, und Blendinger unterzeichnete eine Quittung

folgenden Inhalts :

« Der Unterzeichnete bescheinigt von Herrn Theodor

Fischer ... den Betrag von Fr. 5000.- per Scheok ...

für ein garantiertes Originalwerk von Ferdinand Hodler

« Berge und Wolken, Weisshorn von Montana aus » •••

von Franz Sohatzmann, Buchbindermeister, per Saldo

erhalten zu, haben. Herr Blendinger hat das Recht,

dieses Bild innert einem Monat ab heute mit Fr. 5500.-

gegen bfJIr zurückzukaufen.

Paul Blendinger.

Nachdem Schatzmann einige Tage später durch tele-

fomsche Anfrage bei Fischer den Verkauf des Bildes zu

Fr. 5000.-erfahren und von Blendinger kein Geld erhalten

hatte, reichte er gegen diesen Strafanzeige ein. Am 2 •.

Juli 1941 wurde Blendinger vom Obergericht des Kantons

Bern wegen Unterschlagung zu 7 Monaten Korrektionshaus

verurteilt.

B. -

In der Folge erhob Schatzmann gegen Fischer

Klage auf Feststellung, dass er, Schatzmann, Eigentümer

des inzwischen bei der Schweiz. Volksbank in Bern depo-

nierten Hodlerbildes sei und dem Beklagten keinerlei

dingliche Rechte daran zustehen~ Zur Begründung führte

er aus, bei dem zwischen Blendinger und Fischer geschlos-

senen Vertrag handle es sich nach dem wirklichen Willen

der Parteien und dem erstrebten wirtschaftlichen Zweck

nicht um einen Kauf, sondern um eine Pfandbestellung,

was sich aus dem Rückkaufsrecht ergebe. Zu einer Ver-

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Obligationenreoht. N0 20.

pfändung sei aber weder ein Trödler noch ein Kommis ..

sionär befugt, was dem Beklagten habe bekannt sein

müseen. Dieser habe inithin kein dingliches Recht an

dem Bilde erworben : das Eigentum nicht, weil nur eine

Verpfändung gewollt, und ein Pfandrecht nicht, weil der

Beklagte in dieser Beziehung bösgläubig gewesen sei.

In seinem Antwortbegehren beantragte der Beklagte

die Feststellung seines Eigentums. Er berief sich auf

gutgläubigen Erwerb und bestritt, dass er die Absicht

gehabt habe, das Bildbloss zu Pfand zu nehmen. Mit

der Klausel über das Rückkaufsrecht sei er bloss Blendinger

entgegengekommen, dem er für den Fall eines (von diesem

in Aussicht gestellten) günstigem Weiterverkaufs die

Möglichkeit des Rückkaufes habe sichern wollen.

O. -

Mit Urteil vom 22. Oktober 1942 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern die Klage gutgeheissen und

Schatzmann als Eigentümer des -Bildes erklärt. Die Vor-

instanz pflichtet zunächst der übereinstimmenden Ansicht

beider Parteien bei, dass es sich bei der Abmachung

zwischen Schatzmann und Blendinger um einen Trödel-

vertrag handle. Daher sei, mangels eines Selbsteintritts

des Blendinger, das Eigentum am Bilde beim Kläger

verblieben, sofern nicht Fischer das dingliche Recht

gemäss Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB gutgläubig erworben

habe. Als «abhanden gekommen» im Sinne des Art.

934, nämlich von Blendinger in diebischer Absicht ange-

eignet, wie das Strafurteil sage, könne das Bild nicht

betrachtet werden; denn es sei mit dem Willen des Klägers

in den Besitz des Blendinger, gelangt, also diesem anver-

traut worden. Es sei daher einzig zu prüfen, ob der Be.,

.kIägte in guten Treuen an das Verfügungsrecht Blen-

ditigers geglaubt habe, bzw. ob es dem Kläger gelungen

sei, die dem Beklagten zugutekommende gesetzliche

Vermutung des guten Glaubens zu zerstören. Fischer

könne sich gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB nicht auf den guten

Glauben berufen, weil Verdachtsgronde vorhanden gewesen

seien, die in ihm Zweifel an der Verfügungsbefugnis des

Obligationenreoht. N° 20.

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Blendinger hätten erwecken müssen. Fischer habe diesen

als unzuverlässigen, beständig in Geldnöten steckenden,

vorbestraften Geschäftemacher gekannt, weshalb er sich

auch veranlasst gesehen habe, noch direkt beim Eigen-

tümer Schatzmann anzufragen. Die unter diesen Umstän-

den gebotene grÖBSte Vorsicht sei umsomehr a.m Platze

gewesen, als der Beklagte als routinierter Kunsthändler

sich ohne weiteres habe Rechenschaft geben müssen, dass

Blendinger ein wertvolles Bild kaum i ohne jede Preis-

bestimmung zum freien Verkauf werde erhalten haben.

Diese Verdachtsgronde seien, durch die Vorgänge bei

Abschluss des Geschäfts verstärkt worden. Das Bestehen

einer Preislimite sei für Fischer deswegen offenkundig

gewesen, weil Blendinger nach Nennung eines Preises

von Fr. 10,000.- sich zu Verhandlungen mit dem Eigen-

tümer über den Preis entfernt habe. Fischer gebe selber

zu, er sei wegen des plötzlichen Heruntergehens auf

Fr. 5,000.- stutzig geworden. Unter diesen Umständen

habe er die Pflicht· gehabt, sich beim Eigentümer über

den von ihm bestimmten Mindestpreis zu erkundigen.

Dabei spiele es keine Rolle, dass nach der Expertise von

Prof. von Mandach der Preis von Fr. 5,000.- als ange-

messen, jedenfalls nicht als aussergewöhnlich niedrig zu

bezeichnen sei. Das Verdächtige sei eben nicht der Preis

an sich, sondern die Reduktion der ursprünglich verlang-

ten Summe auf die Hälfte gewesen. Es habe daher nicht

gen~, dass Fischer sich bei Schatzmann erkundigt

habe, ob das Bild ihm gehöre (was er schon gewusst

habe); er hätte vor allem nach dem Preise fragen müssen.

Die Begrfilidung Fischen, er habe dies nicht getan, weil

er vermutet habe, Blendinger habe einen Aufschlag

gemacht, vermöge nicht zu überzeugen; geschäftliche

Interessen eines Agenten hätten vor denjenigen eines

redlichen Eigentümers zurückzutreten. Schatzmann habe

keinen Anlass gehabt, auf den Preis zu sprechen zu kom-

men, denn er habe die fragwürdige Persönlichkeit Blen-

dingers nicht gekannt; überdies habe Fischer das Ver-

s

AB 69 n -

1943

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'Obligationenrecht. N0 20.

trauen Sohatzmanns noch bestärkt durch seine eigene

Bemerkung beim Telefongespräch, das Geschäft komme

für .ihn nicht in Frage; weil zu viel verlangt werde.

D. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage und Gutheissung des Gegenrechtsbegehrens.

Der Kläger trägt auf Bestätigung des Urteils an.

Da/$ BUMesgeridlJ, zieht in Erwägung :

1. -

Der Kläger. Sohatzmann begründet seinen Eigen-

tumsanspruch am strittigen Hodlerbild mit der Behaup-

tung, der von Blendinger mit Fischer geschlossene Vertrag

sei nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien auf

Verpfändung, und nioht auf Verkauf des Bildes gegangen.

Dieser Auslegung steht jedoch der bestimmte Worllallt

des Vertrages und die 'damit übereinstimmende Buchung

des Geschäftes durch Fischer entgegen. Die Rückkaufs-

kla~l sollte lediglich dem als Verkäufer im eigenen

Namen handelnden Blendinger die Möglichkeit eines

günstigeren Weiterverkaufes binnen der einmonatigen

Rückkaufsfrist gewähren. Blendinger selbst hat das mit

dem Beklagten getätigte Rechtsgeschäft anfänglich immer

als Kauf bezeiohnet; erst im Zivilprozess nahm er dann

eine andere Stellung ein, die jedoch die Vorinstanz nach

ihrer Feststellung über die tatsächliche Willensmeinung

der Vertragsparteien nicht aIs beweiskräftig betrachtete.

Das Geschäft ist als Kauf in der Tat durchaus plausibel.

Der Umstand, dass Fischer dem Blendinger schon wieder-

holt kleinere Darlehen gegeben hatte, legt keineswegs

die Annahme nahe, dass es sich auch bei den Fr. 5,000.--:-

um 'ein solches gehandelt habe; jene Praxis der Kredi-

tierung findet ihre Rechtfertigung gerade darin, dass die

heiden in regelmäss1gem Geschäftsverkehr standen, der

von Zeit zu Zeit zu einem Bilderkauf führte, bei dem

dann verrechnet werden konnte. Auch lässt sich nicht

sagen, einKauf mit Rückkaufsrecht liege' dem Kunst-

handel des Beklagten ferner als die BevorschusSung eines

Obligationenreobt. No. 20.

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liildes; wenn Blendinger von seinem Rückkaufsrecht znm

vereinbarten Preise von Fr. 5,500.- Gebrauch machte,

so hatte Fischer immerhin in Monatsfrist an dem Bilde

Fr. 500.- oder 10 % verdient, welcher Gewinn auch einen

Weiterverkauf an einen beliebigen Dritten gerechtfertigt

hätte, als Händlergewinn dem Wesen. des Kunsthandels

des Beklagten entsprach und hinsichtlich der Höhe ih der

Ordnung war, während er als Vergütung, für ein Darlehen

einem Zins von' mindestens 120 % p. a. gleichkäme.,Es

ist deshalb bei der Frage des Eigentums das vom Beklagten

mit Blendinger abgeschlossene Geschäft als Kaufvertrag

mit Rüokkaufsklausel zu' beurteilen. Infolgedessen fällt

die Frage der Pfandbestellung, . deren Bejahung den

Erwerb des Eigentumsrechts am Pfandgegenstand durch

den Beklagten auch bei gutem Glauben ausschliessen

würde, ausser Betracht.

2; -

Über den Tatbestand und die rechtliche Natur

der von Schatzmann am 18. Februar 1941 mit Blendinger

getroffenen Abmachung stimmen die Parteien und die

Vorinstanz darin überein, dass es sich um einen Trödel-

vertrag oder ein Konditionsgeschäft (contractus aestima-

tonus) handelt. Schatzmann übergab das Hodlerbild unter

Festsetzung des Preises auf Fr. 10,000.-'- an Blendinger

zum Verkauf mit der alternativen Verpflichtung dessel-

ben, bis Ende Februar 1941 entweder den Ka.ufpreis zu

zahlen oder das Bild dem Eigentiliner zurückzugeben.

Dem Trooelvertrag ist mit dem Kommissionsgeschäft

gemeinsam, dass sowohl der Trödler wie der (Verkaufs-)

Kommissionär den Kaufvertrag über das Trooel- bzw.

Kommissionsgut mit dem Drittkäufer im eigenen Namen

und nicht als Vertreter des Vertrödlers bzw. Kommitten-

ten abschliessen und daher, um den Vertrag erfüllen zu

können, zurEigentumsübertragung a.n den Drittkäufer

ermächtigt sind. Der wesentliche Unterschied zwischen

den' beiden Geschäften liegt· darin, . dass der Kommissionär

auf Rechnung des Kommittenten handelt, während der

Trödler die Ware auf eigene Rechrt/Ung weiterverkauft

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Obligationenrooht. N0 20.

und daher auoh die d~raus entstehenden Vor- und Nach-

teile selbst zu tragen hat. Diese Verschiedenheit äussert

sicD darin, dass die dein Trödler vom Geber erteilte ding-

liche Verfügungsmacht nicht, wie die des Kommissionärs,

auf einen Verkauf zu dem vom Geber bestimmten Preise

beschrärikt ist. Vielmehr ist der Trödler nach den Regeln

des Trödelvertrags berechtigt, auch zu einem billigeren

Preise zu verkaufen, als er selbst dem Übergeber im

Falle der Nichtrückgabe bezahlen muss; denn die alter-

native Verpflichtung des Trödlers geht nur dahin, 'dass

er die Sache entweder zurückzugeben oder zu dem vor-

ausbestimmten Preis zu bezahlen habe (BGE 55, II 42

Erw. 2). Indessen ist dein Trödler dieses Verfügungsrecht

über das Trödelgut als eine fremde Sa.che doch nur.

in den Schranken des Art. 2 ZGB gegeben. Zu einer miss-

bräuchlichen Ausübung fehlt ihm die Befugnis. Daher

stellt sich beim Vorliegen eines Missbrauches auch hier die

Frage des gutgläubigen Erwerbes des Bildes durch den

Beklagten, obwohl dem Trödler die Sache immer mit und

nie, ohne Ermächtigung zur Übertragung anvertraut wird,

wie Art. 933 ZGB beim Schutz des guten Glaubens des Er,.

werbers an das Verfügungsrecht des Veräusserers gemäss

Art. 714 Abs. 2 voraussetzt. Missbrauch liegt hier aber

vor, weil Blendinger in Kenntnis semer Unfähigkeit, den

vorausbedungenen Preis dem Kläger zu bezahlen, das

Bild um die Hälfte seiner eigenen daraus, gegenüber dem

Kläger entstehenden Zahlungsverpflichtung an den Be-

klagten verkaufte. Dafür wurde Blendinger ja auch

bestraft, weil er mit dieser nach Art. 2 ZGB unrecht-

mässigen Verfügung über eine fremde Sache eine Unter-

schlagung begangen hatte.

Der gute Glaube des Beklagten aber, von dem nach

Art. 714 Abs. 2 und Art. 933 ZGB sein Eigentumserwerb

an dem ihm von Blendinger tradierten Bilde abhängt,

ist nach Art. 3 Abs. 2 ZGB nur gegeben, wenn keine

Umstände vorliegen, aus denen er beim Abschluss des

Kaufvertrages hätte annehmen müssen. dass Blendinger

Obligationenrecht. N° 20.

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dabei sein Verfügungsrecht missbrauche (BGE 43 II 617).

Davon kann keine Rede sein. Der bezahlte Preis von

Fr. 5,000.- entsprach, nach dem Gutachten von Mandach,

dem objektiven Wert des Bildes. Ebensowenig vermag

die .anfängliche Erklärung des Blendinger, er müsse für

das Bild Fr. 10,000.- haben, sonst müsse er aus eigener

Tasche Fr. 5,000.- dazulegen, die Vermutung des guten

Glaubens des Beklagten zu entkräften. Solche Angaben

eines Verkäufers werden im Handelsverkehr mit Waren

ohne festen Marktwert und a fortiori im Kunsthandel nie

für buchstäblich wahr angenommen, sind sie doch ledig-

lich dazu bestimmt, eine möglichst günstige Kaufsofierte

zu provozieren. Der Preisnachlass war umso unverfängli-

oher, als der Verkäufer auch mit dem auf die Hälfte

herabgesetzten Preis nicht unter den gemeinen Wert des

Bildes herabging. Zudem nahm Blendinger das Angebot

von Fr. ' 5,000.- erst an, naohdem er die Unterhandlung

mit Fischer mit der Erklärung unterbrochen hatte, er

wolle mit dem Eigentümer wegen des Preises nochmals

Rücksprache nehmen.

'

Aber selbst wenn man annehmen wollte, der Beklagte

hätte sich im Hinblick auf die wenig vertrauenswürdige

Persönlichkeit Blendingers auf diese Sachlage nicht ver-

lassen dürfen, so hätte er die weitestgehende zusätzliche

Erkundigungspflicht mit der telefonischen Anfrage beim

Kläger erfüllt, die nicht nur, wie die Vorinstanz in den

Erwägungen erwähnt, dahin ging, ob das Bild ihm gehöre,

sondern, wie sie im Tatbestand feststellt, auch dahin, ob

Blendinger zu dessen, Verkauf berechtigt sei, was Schatz-

mann bestätigte. Für die Gutgläubigkeit des Beklagten

spricht entschieden die Tatsache, dass Fischer überhaupt

vor dem Abschluss des Geschäftes persönlich mit dem

Eigentümer wegen des Bildes Rücksprache nahm und

sich damit der Möglichkeit aussetzte, dass Schatzmann

wegen anderer Punkte des Geschäftes, insbesondere wegen

des Preises, dieses zum Scheitern brächte. Von sich aus

sich nach dem von Schatzmann gesetzten Preise zu er~-

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Obligationenrecht. N° 21.

digen war Fischer kefuesfalls verpflichtet, ja nicht einmal

berechtigt; denn eine Erkundigung nach dem nähern

Irlbalt des zwischen Schatzmann und Blendinger bestehen-

den Rechtsverhältnisses hätte eine ungehörige Einmi-

schung in fremde Geschäfte bedeutet, die auch durch

den Umstand nicht gerechtfertigt, geschweige denn geboten

war, dass Blendinger seine Forderung von ]];. 10,000.-

auf Fr. 5,000.- ermässigt hatte. -

Ist mithin die Ver-

mutung der Gutgläubigkeit des Beklagten nicht ent-

kräftet, so besteht der mit der Tradition beWirkte Eigen,..

tumsübergang auf den Käufer zu Recht.

Demnach erkennt da8 Bunilesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und festgestellt,

dass der Bekla~ Eigentümer des bei der Schweiz. Volks-

bank in Bern deponierten Originalölbildes von Ferdinand

Rodler «Berge und Wolken, Weisshorn von Montana

aus » 65 :,80 cm ist, und dass dem Kläger keinerlei dingliche

Rechte an diesem Bild zustehen.

21. Urteil der I. ZivilahteUung vom 18. Februar 1943

i. S. Grauwller gegen Granwller.

KoUektMJgesellachajt, AU88chliesaung aus wichtigen Gründen, Art.

577 OB. Der Entscheid über die Aussohliessung kann einem

Schiedsgericht übertragen werden.

80cietA en nom coUectif. Exclusion d'Oll assome pour de justes

motifs, art. 577 CO. La competence pour prendre cette dooi-

sion peut etre attribu,ee a. un tribunal arbitraJ.

8ocietQ, in nome collettivo.Esclusione cl'un socio 'Per gram motim

(m. 577 CO). La competenza per pronunciare una. siffatta.

decisione puo essere attribuita ad Oll tribunale arbitrale.

2 ....... a) Die in Art. 577 OR gebrauchte Wendung,

dass beim Vorliegen wichtiger Gründe «der Richter»

die Ausschliessung eines Gesellschafters anordnen könne,

bildet kein entscheidendes Argument für die von den

Besohwerdeführern vertretene Auffassung, dass das Ge-

Obligationenrecht. N0 21.

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setz die ausschliessliche Zuständigkeit des staatlichen

Richters vorschreibe. Wie die Vorinstanzen zutreffend

bemerken, finden sich in der Bundesgesetzgebung eine

ganze Anzahl von Bestimmungen, in denen « dem Richter»

eine Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist, die nach allge-

mein anerkannter Auffassung von den Parteien einem

Schiedsrichter oder einer Mehrzahl von solchen übertragen

werden kann. Ausser den von den Vorinstanzen erwähnten

Fällen von Art. 43 OR, Art. 538 ZGBund Art. 83 Aha.

2 SchKG sei lediglich noch hingewiesen auf die Art. '672,

Abs. 2 und 3, 706 Abs. 2, 717 Abs. 2 ZGB; noch zahl;.

reicher sind die Beispiele auf dem Gebiete desOR, auf

dem der Privatautonomie der Parteien der grösste Spiel-

raum gelassen ist : Art. 2 Abs. 2, 44, 46 Aha. 2, 47, 49

Aha. 2, 50 Abs. 2, 52 Abs. 2 usw. usw.

b) Kann somit dem Wortla.ut des Gesetzes nichts

Entscheidendes entnommen werden, so ist zu prüfen,ob

mit Rücksicht a.uf die Rechtsnatur und die Wirkungen der

in Art. 577 OR vorgesehenen Ausschliessung angenommen

werden müsse, diese könne nur durch den staatlichen

Richter ausgesprochen werdeil.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat nach schwei-

zerischem Recht an sich die Auflösung der Kollektiv-

gesellschaft zur Folge (Art. 574 Aba. 1 in Verbindung mit

Art. 545 OR). Diese Regel erfährt jedoch eine Ausnahme,

wenn vor der Auflösung vereinbart worden ist, dass trotz

dem Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter die

Gesellschaft unter den verbleibenden Mitguedern fort-

gesetzt werden soll (Art. 576 OR). Diese Vereinbarung

braucht nicht notwendigerweise schon im Gesellschafts-

vertrag enthalten zu sein; sie kann auch später getroffen

. werden, ja sogar erst erfolgen im Zeitpunkt, in welchem

ein Gesellschafter seine Absicht, auszutreten, den übrigen

zur Kenntnis bringt, oder gar erst· nach der Eintragung

der Auflösung im Handelsregister (SIEGWART, Art. 576

N.2). Es genügt, dass der ausscheidende Gesellschafter

mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verblei-