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Obligationenrooht. N0 19.
brauch offenbar ist, nicht auch im Zweifelsfall und nicht
da, wo die vernünftige Überlegung im allgemeinen nicht
dazu führt, die Reohtswahrung zu unterlassen.
19. Urteil der I. Zivllabteilung vom 20. Aprlll943
i. S. Paplerfabrik BIberist A.-G. gegen Peseh.
Mäkkrverlrag; Zulührungsmäkelei.
Der Mäklerlohn ist verdient, wenn ein psychologischer Zusammen-
hang zwischen den Bemühungen des MAklers und dem Ent-
schluss des Dritten gegeben ist.
Oourtage. Indication d'une ocOOBion de ooncZure une IlOntltmtion.
La sala.ire est du au courtier lorsqu'il y a un lien psychologique
entre son a.ctiviM et la d6cision du tiers.
Oontratto di mediazione; indicazione d'un'Occarione Gi eoncZudere
un aDa'l'8.
La mercede EI dovuta. a.l mediatore; quando esista. un nesso psico-
logico tra. la sua. attivita e Ia decisione deI terzo.
A. -
Am 3. Februar 1939 schrieb der Liegenschaftsver-
mittler Mosimann in Bern der Beklagten, der Papierfabrik
Biberist A.-G. in Biberist, er vernehme, dass sie daran
denke, das Fabrikgebäude ihrer Filiale in Worblaufen bei
Bern zu verkaufen. Er fügte bei : « Für diesen Fall wüsste
ich Ihnen eventuell einen interessanten Käufer ..• zuzu-
führen. .. Sie hätten mir einen entsprechenden Auftrag zu
erteilen, mit Zusicherung einer angemessenen Verkaufs-
provision ». Die Beklagte antwortete Mosimann, wenn es
ihm möglich sein sollte einen neuen Interessenten zu ver-
mitteln, mit dem sie zu einem Abschluss käme, so sei sie
selbstverständlich bereit eine angemessene Provision aus-
zurichten.
Moaimann bemühte sich in der Folge einen Käufer zu
finden. Im spätem Briefwechsel zwischen ihm und der
Beklagten wurde die Provision aUf 2 % des Verkaufser-
löses festgesetzt. Bis Oktober 1940 zahlte die Beklagte an
Moaimanninsgesamt Fr. 500.-als Spesenvergütung aus.
Im Dezember 1941 verkaufte die Beklagte das Fabrik-
gebäude in Worblaufen für Fr. 800,000.- an die Eidge-
nossenschaft, die es für,Zwecke der Eidg. Waffenfabrik
erwarb. Mosimann verlangte am 21. Janual' 1942 von der
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Beklagten seine 2 % Provision. Die Beklagte lehnte ab. Am
30. März 1942 trat Mosimann seine Forderung gegen die
Beklagte an den Kläger Pesch ab.
B. -
Am 8. Juli 1942 klagte Pesch die Papierfabrik
Biberist A.-G. ein auf Bezahlung von Fr. 15,500.- nebst
Zins zu 5 % seit 21. Januar 1942 (2 % von Fr. 800,000.-
abzüglich der von Mosimann bezogenen Fr. 500.-).
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Das Handelsgericht des Kantons Bern hiess die· Klage
mit Urteil vom 18. Dezember 1942 im vollen Umfang gut.
O. -
Hiegegen hat die Beklagte beim Bundesgericht
Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Klage sei gänz-
lich abzuweisen~
Der Kläger schUesst auf Abweisung der Berufung.
Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beklagte bestreitet nicht, mit Mosimann einen
Mäklervertrag abgeschlossen zu haben. Streitig ist der
Inhalt dieses Vertrages und seine rechtliche Würdigung.
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, der gegenseitige über-
einstimmende Wille der Parteien 'Sei dahin gegangen, dass
die Provision schon dann verdient sein solle, wenn der
Mäkler der Beklagten einen Interessenten auch nur « zu-
führe» und·sie mit diesem dann zum Abschluss komme.
Diese auf der Beweiswürdigung beruhende Feststellung
des Parteiwillens ist tatsächlicher Art und daher für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 81 OG; BGE 66 II 61).
Aus ihr· ergibt sich ohne weiteres der von der Vorinstanz
gezogene rechtliche Schluss, dass es sich beim streitigen
Vertrag nicht um eine Vermittlungsmäkelei handelt.
2. -
Die weitere Frage, ob die Beklagte einen Zufüh-
rungs- oder bloas einen Nachweisauftrag erteilt habe, liess
die Vorinstanz offen. Sie nahm an, Moaimann habe durch
seine Tätigkeit die Provision selbst dann verdient, wenn das
Zuführen eines Käufers vereinbart worden sei.
Es ist unbestritten, dass Mosimann im" Frühjahr 1939
als erster verschiedene Dienststellen des Eidg. Militärde-
partementes auf die Kaufgelegenheit hinwies, so die
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Kriegsteohnische Abteilung, die dieser unterstellte eidg.
Waffenfabrik und die Kriegsmateria.lverwaltung. Vertreter
der letztem Dienstabteilung haben sogar im März 1939 die
Fabrildiegensohaft auf Vera.nla.ssung des Mosimann und
in seiner Anwesenheit besiohtigt. Damals kam es zwar
nicht zu einem Kauf. Aber nioht allzulange naohher, in der
zweiten Hälfte des Jahres 1941, mietete die Waffenfabrik
einige Räume des verkäufliohen Gebäudes. Diese Miete
gab dann den unmittelbaren Anlass zum Kauf.
Als sich die Leiter der Waffenfabrik naoh vermietbaren
Räumen umsahen, erinnerten sie sich a.llerdings nioht mehr
daran, dass ihnen Mosimann seinerzeit die Fabrik in Worb-
laufen zum Kauf angeboten hatte; sie wussten überhaupt
nioht mehr, dass diese Fabrik zur Verfügung stand. Sie
erkundigten sioh beim damaligen Major Brandt, einem
Sektionsohef der Kriegsmaterialverwaltlmg, naoh Miet-
gelegenheiten. Dieser war es, der die Waffenfabrik auf das
Gebäude in Worblaufen hinwies. Major Brandt war -aber
seinerseits duroh Mosimann -
und nur durch diesen -
auf die Anlage in Worblaufen aufmerksam gemaoht wor-
den. Mosimann hatte im Jahre 1939 mehrmals bei ihm
vorgesproohen. Major Brandt hatte auoh im März 1939 an
der Besiohtigung der Anlage duroh die Kriegsmaterialver-
waltung teilgenommen.
Zwisohen den Bemühungen des Mosimann bei den ver-
schiedenen Dienststellen des Eidg. Militärdepa.rtementes
und der spätern Miete durch die Waffenfabrik besteht so-
mit ein unbestreitbarer Kausalzusammenhang. Da diese
Miete zum Kaufe führte, ist aber auoh ein hinreiohender
Kausalzusammenhang zwisohen der Tätigkeit des Mosi-
mann und dem Kauf duroh die Eidgenossensohaft gegeben.
Die Pflioht zur Zahlung des Mäklerlohnes setzt nioht einen
unmittelbaren Kausalzusammenhang voraus. Es genügt,
wenn der psyohologische Zusammenhang zwischen den
Bemühungen des Mäklers und dem Entsohluss des Dritten
gegeben ist (BGE 62 II 344). Der Kausalzusammenhang
ist nioht unterbroohen, wenn dieser Entsohluss nioht aus-
sohliesslich auf die Vorkehren des Mäklers zurüokzuführen
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ist (BGE 57 II 194). Daher ist es unerheblioh, dass die
Beklagte, naohdem sie einmal Räume des verkäuflichen
Gebäudes an die Waffenfabrik vermietet hatte, mit dieser
selbständig über den Kauf verhandelte und den AQsohluss
mit der Eidgenossenschaft ohne jedes Zutun des Mosimann
vollzog. Ein Unterbruoh der vom Mäkler angebahnten
Verhandlungen bedeutet nioht notwendig eine Unterbre-
ohung des Kausalzusammenhanges. Naoh den für das
Bundesgericht verbindliohen Feststellungen der Vorin-
stanz waren übrigens die Verhandlungen des Mosimann
mit der Kriegsmaterialverwaltung, von der aus der An-
stoss zur Miete und damit zum Kaufe kam, nie vollständig
abgebroohen, sondern nur aufgeschoben worden. Von einer
den- Anspruoh des Mäklers aussohliessenden Unterbre-
chung des Kausalzusammenhanges könnte nur dann ge-
sproohen werden, wenn die Tätigkeit des Mäklers ergeb-
nislos gewesen und das Gesohäft auf einer ganz neuen
Grundlage abgesohlossen worden wäre (BGE 62 II 344).
Es würde nioht nur 'natürlioher Betrachtungsweise, son-
dern auoh Treu und Glauben im Verkehr widersprechen,
wollte man dies im vorliegenden Fall annehmen. Miete
und Kauf sind letzten Endes dooh unzweifelhaft nur dank
der Tätigkeit des Mosimann bei den Verwaltungsabteilun-
gen der Käuferin zustandegekommen. Wie sich aus den
Akten und dem Zeugnis der beteiligten Beamten ergibt,
war diese Tätigkeit eine äusserst rege. Insbesondere war
die Besichtigung der Fabrik durch die Kriegsmaterialver-
waltun~. die wohl für die spätere Entwioklung entsohei-
dend war, weil sie einen naohhaltigen Eindruck hinterliess,
aussohliesslioh duroh Mosimann veranlasst worden. Mit
Recht nahm daher die Vorinstanz an, Mosimann habe der
Beklagten die Eidgenossensohaft als Käuferin zugeführt.
Demgemäas erkennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgeriohtes des Kantons Bern vom 18. Dezember 1942
bestätigt.