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75_II_53

BGE 75 II 53

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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52 Obligationenreoht. N° 8. das nicht heissen, sie werde nötigen.fallsdie Ware selbst beschaffen, denn hiezu war sie als Speditionsfirma von vorneherein nicht in der Lage. Wohl aber muss darin zumindest die Verp:Oichtung erblickt werden, sie stehe dafür ein, dass die Klägerin $e Ware erhalte, andern- faJls sie ihr den . bezahlten :Kaufpreis zurückerstatte. Dieser Sinn ergibt sich zwangslos aus der Erklärung, die als « Garantie» bezeichnet und offensichtlich als Sicherung bestimmt war in Hinblick auf die herrschenden, der Abwicklung des Geschäftes und der Belangung eines rumänischen Schuldners hinderlichen Verhältnisse. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, was anders die Beklagte bei der gegebenen Sachlage hätte «garantieren» wollen, wenn nicht wenigstens ihr so umschriebenes Einstehen. War das der Inhalt der Erklärung, so deckte sich, wie daraus weiter folgt, die Verpflichtung der Beklagten nicht mit derjenigen der Cerderex S.A.&. Hätte nämlich die Beklagte nicht and~ als diese, also bloss akzessorisch, einstehen müssen, so wären ihr gegen die Klägerin sämt- liche Einreden der Verkäuferin zugestanden. Sie hätte beispielsweise Gegenansprüche der Gerderex S.A.&. zur Verrechnung stellen oder bei Verlust der Ware auf dem Transport gegebenenfalls den bereits erfolgten tibergang von Nutzen und Gefahr auf die Käuferin vorschützen können; ebenso hätte die Klägerin die Einrede gewärti- gen müssen, sie sei nicht vom Vertrag zurückgetreten und infolgedessen auch nicht berechtigt, gestützt auf Art. 109 Aha. 1 OR den Kaufpreis zurückzufordern. Gerade das aber sollte. durch die «Garantieerklärung» vermieden werden, deren Zweck unverkennbar war, der Klägerin eine stärkere Stellung zu verschaffen und ihr nicht nur die Durchsetzung ihrer Ansprüche in der Schweiz ~u ermöglichen, sondern sie hiebei auch des hemmenden Dazwischentretens von Einreden der Verkäuferin zu befreien. Nur so erlangte die «Garantieerklärung» für die Klägerin jene praktische Wirksamkeit, die ihr von den Parteien zugedacht war und die sich· übrigens ang~ ,:~ ,-, '

- Obligationenrecbt. N° 9. 53 sichts der gegebenen Verhältnisse als selbstverständlich aUfdrängen musste. Bezeichnenderweise schrieb denn auch die Beklagte in der Erklärung nicht, sie stehe dafür ein, dass die Verkäuferin und der Spediteur die Ware an die Schweizergrenze brächten, sondern sie betonte ihre unab- hängige Verp:Oichtung mit der Wendung, «wir» können zur Auslieferung bringen. Die Klägerin durfte deshalb in guten -Treuen annehmen, die Beklagte leiste dafür Gewähr, dass sie die bezahlte Ware erhalte, oder - sollte das nicht der Fall sein - dass sie ohne jeden Vorbehalt berechtigt sei, das entrichtete Geld von der Gewährs- pflichtigen zurückzufordern. Die Verpflichtung der Beklagten lautete somit inhalt- lich . anders als diejenige der Verkäuferin; sie stellte ein selbständiges Schuldversprechen dar und ist, weil nicht akzessorischer Natur, als Garantievertrag zu qualifizieren. Was die Parteien bezweckten, hätte sich mit einer Bürg- schaft nicht erreichen lassen. Daran ändert nichts, dass nicht näher abgeklärt ist, welches Interesse die Beklagte hatte, eine derart weitgehende Verpflichtung einzugehen, und dass insbesondere die Klägerin nicht behauptet, die BekIa.gte . hätte eine Risikoprämie bezogen, die ihrem Einsatz entspreche. Fehlen eines unmittelbar eigenen Interesses an der Leistung des Dritten kann zwar ein gegen den Garantievertrag sprechendes Indiz darstellen, vermöchte aber hier gegen die zwingend auf diese Ver- tragsart weisenden Anhaltspunkte nicht aufzukommen.

9. Anszug ans dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 2. März - IM9 i. S. Rothen gegen Roe1sehi &. Oe. MäkleroerWag, .Art. 413 OR. Kein Provisionsanspruch des Nachweismäklers a.us weiteren, selbständigen GeSChäften ·zwischen denselben Parteien. Unan- wendbarkeit des Begriffs des psychologischen Zusammenhangs a.uf weitere Abschlüsse. Begriff der wirtschaftlichen Einheit mehrerer Geschäfte.

54 Obligationenrecht. N° 9~ OOUrlage, art, 413 CO .. Le courtier charge d'indiqu.er lUle oooasion de conclure (Nach- ~er) n'a pas droit ~ un saIaire pour de nouvelles affa.ires, md6pendantes de la prenuere, conclues entre les m&:nes parties. La notion de la causalite. psychologique n'est pas applicable aux :;=~ marches. NotIon de l'unite 6conomique de plusieurs Merced6 del mediatore, art. 413 CO. TI mediatore incarica~ ~'indicare l'oooasione per conchiudere un ~on~ratto n?n ha d!ritto ad una mercede per nuovi negozi, mru.pendentl da! pnmo, conclusi tra le medesime parti. La nozlO~e del!a ca~itA. psicologi~ no~ e applicabile si nuovi negozI. N OZlOne dell uruta 6COnomIca di piil negozi. (1.). -

a) Der Streit der Parteien geht in erster Linie darum, ob der Kläger, der von der Beklagten unbestritte- nermassen einen Mä.klerauftrag im Sinne der N achweis- mäkelei erhalten hatte, nur für das erste Geschäft zwischen einem von ihm nachgewiesenen Abnehmer und der Be- klagten eine Provision beanspruchen könne, oder, wie er behauptet, auch für spätere, ohne sein Dazutun getätigte Abschlüsse der Beklagten. mit einem solchen vom Kläger gewonnenen Kunden. Eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhalts, dass die Provision auch für solche spätere Abschlüsse geschuldet sein sollte, was an sich zweifellos zulässig wäre, behauptet der Kläger nicht. Er leitet seinen Provisionsanspruch all- gemein aus dem Wesen des Mählervertrags und den gesetz- lichen Bestimmungen über diesen ab. Danach ist aber nach allgemein anerkannter Auffassung der Mähler sowohl bei der Vermittlungs- als auch bei der Nachweismäkelei nur mit einem konkreten EinzeIgeschäft oder gezählten meh- reren Geschäften betraut. Gerade darin besteht der Unter- schied zwischen dem Mähler einerseits und dem Handels- reisenden und dem Agenten anderseits. Die letzteren stehen zum Auftraggeber in einem dauernden Verhältnis. Sie entfalten eine dauernde, generelle Tätigkeit, verfolgen also ungezählte Geschäfte und haben daher grundsätzlich auch für alle während dieses Dauerverhältnisses sich fol- genden Geschäfte ein~n Entgeltsanspruch (BGE 29 n 109). Aus dem genannten Begriffsmerkmal des Mählervertrages L. Obligationenrecht. N° 9. 55 folgt, dass ein Provisionsanspruch dem Kläger grundsätz- lich nur· für das erste Geschäft mit den. von ihm nachge- wiesenen Kunden zusteht. Nur in Bezug auf dieses besteht der erforderliche Kausalzusammenhang, der bei der Nach- weismäkelei dann gegeben ist, wenn der Mähler als erster dem Auftraggeber den nachträglichen Vertragspartner als tatsächlichen, nicht bereits bekannten Interessenten nam- haft gemacht hat und wenn die Parteien gerade gestützt auf diese Mitteilung zusammeI}.gekommen sind und das konkrete Geschäft abgeschlossen haben. Für die weiteren selbständigen Abschlüsse zwischen den Parteien dagegen fehlt ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang im er- wähnten Sinne, da der Kläger bei diesen Geschäften nicht durch den Nachweis einer konkreten Abschlussgelegenheit und Abschlussgeneigtheit zum Zustandekommen des Ver- trages beigetragen hat. Diese späteren Geschäfte beruhen vielmehr auf der durch den ersten Abschluss geschaffenen Geschäftsverbindung der Vertragsparteien.

b) Zu Unrecht glaubt der Kläger, sich darauf berufen zu können, dass nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts sohon ein entfernterer psychologischer Zusammen- hang zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem nach- herigen Zustandekommen des Geschäfts genügt. In den vom Kläger herangezogenen Entscheiden, in denen das Bundesgericht diesen Grundsatz in der Tat ausgesprochen hat (BGE 57 11 187, 62 II 342, 69 II 106; vgl. .ferner 72 11 89) handelte es sich aber stets um Fälle, wo nicht streitig war, dass die Bemühungen des Mäklers das kon- krete, nachher zustandegekommene Geschäft betroffen hatten, weshalb dieses selbstverständliche Erfordernis nicht besonders hervorgehoben zu werden brauchte. Den Begriff des psychologischen Zusammenhangs auf Verhält- nisse der hier vorliegenden Art auszudehnen, wie der Kläger . dies verlangt, ist aber nicht nur grundsätzlich abwegig, sondern auch praktisch undurchführbar. Mangels eines tauglichen Kriteriums, von welchem Zeitpunkt an der psy- cholögische Zusammenhang zwischen dem Nachweis des

56 Obligation~t. N0 9. blteressenten durch den Mäkle!" und einem späte~n direkten Geschä:ftsabschluss als dahingefaJIen zu gelten hätte, ergäbe sich die unsinnige Konsequenz, dass der Nachweismäkler für die Herstellung der Geschäftsverbin- dung zwischen zwei Firmen aus jedem späteren Geschäft zwischen diesen einen Provisionsanspruch hätte, was auf eine Art Rente hinaUslaufen würde. Der Kläger glaubt, die Abgrenzung in der Weise vornehmen zu können, dass der psychologische Zusammenhang in Bezug auf weitere Geschäfte solange anzunehmen sei, «als nicht ein späterer Geschäftsabschluss auf ganz neuer Basis erfolgt " was vom Auftraggeber zu beweisen wäre. Allein auch dieser Begriff der «ganz neuen Basis • vermöchte seiner Unbestimmtheit wegen kein brauchbares Kriterium abzugeben. Der Kläger unterlässt denn auch nähere Ausführungen, wann seiner Ansicht nach diese Voraussetzung als erfüllt zu betrachten wäre. c ) Nach Literatur und Rechtsprechung besteht ein Provisionsanspruch des Mäklers für spätere Abschlüsse, wenn diese als Teile eines von Anfang an in Aussicht genommenen grösseren Geschäftes erscheinen und mit dem ersten Auftrag eine wirtschaftliche Einheit bilden (OSER- SOHÖNENBERGEB, OR 413 N. 24 am Ende; BECKEB, OR 413 N. 9). Der Kläger ist der Meinung, dass diese Voraussetzung im vorliegenden FaJI erfüllt sei, da die Be- klagte von Anfang an die Absicht gehabt habe, unbe- schränkt viele Maschinen zu verkaufen; ob die Bestellun- gen in Teilbeträgen oder in einem Mal aufgeg,eben worden seien, sei unerheblich. Auch diese Argumentation des Klägers geht jedoch fehl. Von wirtschaftlicher Einheit im oben genannten. Sinne kann nur dort gesprochen werden, wo seitens beider vom Mäkler zusammengebrachten Parteien von Anfang an ein grÖSBeres Geschäft geplant war, das dann aber wegen irgendwelcher Hindernisse zunächst nur zum Teil ausge- führt werden konnte und erst später durch weitere Ab- schlüsse. im ursprünglich vorgesehenen Rahmen ergänzt Obligationemeaht. N° 10. 57 wurde (vgl. BlZR 17 Nr. 30, 30 Nr. 144). Der Kläger behauptet nun aber selber nicht, dass zwischen den von ihm als Interessenten beigebrachten Abnehmern und der Beklagten schon bei den Verhandlungen über das erste, dann tatsächlich abgeschlossene Geschäft grossere Ab- schlüsse in Aussicht genommen worden seien, die dann aus irgendwelchen Umständen aufgeteilt werden mussten. Ge- wiss wollte die Beklagte grundsätzlich möglichst viele Maschinen exportieren und hoffte, auf Grund der durch den Kläger neu angeknüpften ~schäftsbeziehungen später weitere Geschäfte machen zu können, und ebenso mag es zutreffen, dass auch auf Seiten dßr Kunden Geneigtheit bestand, bei zufriedenstelIender Ausführung des ersten Auftrages durch die Beklagte die Geschäftsverbindung mit dieser weiterzuführen. Allein solche Hoffnungen und blosse Möglichkeiten sind zu unbestimmt, als dass sie die An- nahme einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem ersten und allfalligen späteren Geschäften zu rechtfertigen ver- möchten.

10. Extralt de l'ardt de la Ie Cour civile du 16 mars 1MB dans la cause de Permt contre Suehard Holding. Droit intematicmal prWi. Droit de repr~ ea;cluril pour l'A~ aooorde pa;r une maison auisS6 d un SuisS6. Pres- cri;ption de l'action en dommages-inUr&8 du ~ pour ine:OOcution du contrat. I. De8igD.ation par les pa.rties du droit americain comme loi competente (consid. 2 litt. 80). • V &1idiM de cette cJa.use m&lgre Ja. diversiM des IegisJa.tions des Etats amerie&ins; determination de 180 IegisJa.tion applica.ble (consid. 2 Iitt.b). Possibilite pour les parties de modifier leur convention reIa.- tivement a. 180 loi competente 1 (consid. 2 litt. cl.

2. La. prescription doit en principe ~tre jugee d'apres Ja. loi qui r6git au fond le rapport Juridique litigieux (consid. 3). Objection contre l'application par un tribunal suisse du droit americain, en raison du fait que, da.ns les pays anglo-saxons, 180 prescription ressortit a. Ja. proOOdure et devrait toujours ~tre jugee d'apres Ja. le:r: Im; moyen rejete (consid. 3 litt. 80). lnternationoles Privatrecht. Einräumung des AlleitWerlretungsrechts für Amerika an einen Schweizer durch eine sckweizeri8che Firma.