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Sohuldbetreibungs_ und Konkursreoht. No 13. si tant est que l'in~ce ait pu suspendre le dalai durant lequel elle avait a requerir la vente, elle a en tout cas cesse d'avoir cet effet a partir de ce m~ment-Ia. Or, si l'on deduit 1e temps qui s'est ecoule depuis l'ouverture de l'action jusqu'alors, il reste que la requisition de vente est intervenue bien plus d'un an apres les notifications des commandements de payer. La creanciere n'etait donc plus en droit de se prevaloir de ses poursuites. O'est en vain qu'elle s'est avis6e de presenter une nouvelle demande de mainlevee le 3 fevrier 1942 et que celle-ci lui a ere accordee par le President du Tribunal de premiere instance le 10 juin suivant. Le juge de l'nainlevee n'a pas en principe a se prononcer sur la question de savoir si les delais des art. 116 et 154 LP sont expires ou non; tout au plus lui appartiendr.ait-il d'ecarter la demande prejudiciellement s'il est deja. constant que la poursuite est perimee. O'est au prepose a. trancher la question et il doit la soulever d'office, sans etre lie en quoi que ce soit par la decision du juge de mainlevee, puisque aussi bien aucun acte de poursuite ne peut etre accompli dans une poursuite qui en fait a cesse d'exister. Il n'est pas necessaire, dans ces conditions, de se prononcer sur les autres moyens de la plainte et du recours. La Okambre des poursuites et des !aiUitea 'J11'ononce : Le recours est admis. En consequence la plainte est admise en ce sens que les poursuites pour loyer intentees par !'intimae contre Haas, Neveux et OIe sont declarees nulles. Sohuldbetreibungs- und Konkursrooht. No 14. 53
14. Entseheid vom 23. Juni 1943 i. S. Sterehi. Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Bei veränderlichem, zeitweilig unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn hat der Schuld- ner Anspruch auf Ausgleich au.s dEm, Überschüssen der andern Perioden :
a) indem ihm bei der Lohnpfändung zur Deckung solcher Au.s- fälle von vornherein ein Zu.schlag Zum Existenzminimum ge- währt wird welcher der Revision unterliegt; oder
b) indem das 'Betreibungsamt die eingehenden Überschüsse ver- waltet und dem SchUldner jeweiIen auf zifiermässigen N ach- weis eines ungenügenden Lohnbetraffnisses die Differenz bis zum Existenzminimum aus den verfügbaren Beträgen au.szahlt. SaiBie ik salatire, art. 93 LP. Le debiteur dont le salaire est variable et descend parfois au-dessou.s du minimum indispensable a. son entratien a le droit de compenser cette difference avec les exce- dents des autras periodes : • . . ,
a) soit qu'on Iui accorde, au moment meme de Ja salSle! un supple- ment qui devra servk a. compenser une eventuelle msu.ffisance, dooision qui sera sujette a. revisio~ ; "
b) soit encore que l'office des poursUlt.es conserve et g~e. ce q~l depassera Ie minimum pour pouvOlr Ie verser au deblte~ a concurrence de ce qu.i lui manquerait au cou,rs d'une certame periode et moyennant alors Ja preuve exacte du montant de l'insuffisance. Pignoramento di solario, art. 93 L~. ~l. deb~to~e il cui .salario e variabile e discende talora oltre il mmImO mdispensabIle al suo sostentamento, ha. il diritto di compensare questa differenza con le eccedenze degli altri periodi: .
a) sia che gli si accordi, all'atto stess.o deI pignorament?, un importo supplementare che dovrA se~e. a compensare un even- tuale insufficienza ed e soggetto a revISlone ;
b) Bia ehe l'u.fficio d'esecuzione conservi ed ~t.ri quanto eccedera. iI minimo per poterlo versare al debltore smo a .con- correnza di cio che gli mancherebbe nel corso d'un certo penodo, previa Ja prova esatta dell'importo dell'insufficienza. Der Rekurrent bezieht als Maurergeselle einen veränder- lichen Lohn. Davon erklärte das Betreibungsamt diejenigen Beträge als gepfändet, die jeweilen das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigen. Es bemass dieses Existenzminimum auf Fr. 370.- im Monat = Fr. 185.- in der Zahlungsperiode von zwei Wochen (statt nur auf 6/13 des monatlichen Betrages, was jedoch der Gläubiger nicht beanstandete). Die Beschwerde des Schuldners wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, soweit er die Bemessung des Existenzmini-
Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 14. mUDlB anfocht. Dagegen nahm die Aufsichtsbehörde in Anlehnung an BGE 57 UI 76 Rücksicht auf den Fall dass der Lohn in gewissen ZahIungsperioden das Existenz: minimum gar nicht erreiche_ Sie ordnete an, dass das Betreibungsamt die gepiandeten Lohnüberschüsse bis zum Ende des Pfändungsjahres verwalte, um daraus dem Schuldner diejenigen Beträge ersetzen zu können, um welche der Lohn zeitweilig unter dem Existenzminimum geblieben sein werde. Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner an seiner Beschwerde fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Die Bemessung des. Existenzminimums steht im Ermessen des Betreibungsamtes (Art. 93 SchKG). Ange- messenheitsfragen sind vom Bundesgericht nicht nachzu _ prüfen (Art. 19 im Gegensatz zu den die kantonalen Instanzen betreffenden Art. 17 und 18 SchKG).
2. - Pfändbar ist zwar an und für sich der ganze Überschuss des Lohnes über das Existenzminimum. Bei veränderlichem Lohn, der zeitweilig unter das Existenz- minimum sinkt, hat jedoch der Schuldner Anspruch auf entsprechenden Ausgleich. Diesem Anspruch wird die kantonale Entscheidung in vollem Masse gerecht. Der Umfang der Lohnpfändung ist als1> in keiner Beziehung als gesetzwidrig zu beanstanden. Indessen braucht der Schuldner mitseinf".l Ausgleichsansprüchen nicht bis ans Ende der Pfändungsdauer hingehalten zu werden. Es gibt verschiedene Wege, ihm das Fehlende zur Erreichung des Existenzminimums rascher zu verschaffen. Dem Exi- stenzminimum kann von vornherein ein Betrag als gleich- falls unpfandbar zugeschlagen werden, eben damit der Schuldner ihn erhalte und für die zu erwartenden schlech- teren Lohnperioden zurücklege bezw. zur Deckung allen- falls bereits erlittener Ausfälle am Existenzminimum verwende (BGE 57 IU 124). Bei dieser Art der LohD.- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 14. pfändung wird der Ausgleich am einfachsten erzielt. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn sich das Mass der Lohnschwankungen zum voraus überblicken lässt, mag aber auch in andern Fällen vom Betreibungsamt als zweckmässig betrachtet werden. Erweist sich der schätzungsweise bestimmte Zuschlag für dtm Schuldner während der Pfändungsdauer als zu hoch oder zu niedrig, so unterliegt er der Abänderung wie die Lohnpfandung als solche (BGE 50 III 124). Wird jedoch, wie im vorliegen- den Falle nach der Entscheidung der Vorinstanz, von einem solchen Zuschlag zum Existenzminimum abge- sehen, so ist ohne weiteres dafür gesorgt, dass dem Gläu- biger nichts, was ihm zukommt, entzogen werde. Die dabei vorbehaltenen Ausgleichungsansprüche des Schuldners für die erwarteten Rückschläge sind durch betreibungs- amtliche Verwaltung der eingehenden Lohnüberschüsse zu wahren. Soweit mit solchen Ansprüchen für die· Pfän- dungsdauer zu rechnen ist, hat jede Auszahlung an den Gläubiger zu unterbleiben. Anderseits ist es auch bei dieser Art der Lohnpiandung möglich, allfällige Aus- gleichungsanspriche des Schuldners schon während der PIandungsdauer zu berücksichtigen. So wird vermieden, dass der Schuldner und seine lFamiJie die unter Um- ständen beträchtlichen AusiaIIe am Existenzminimum erst bei der Schlussabrechnung über die Lohnpf~dung wettmachenkännen. Auf ziffermässigen Nachweis eines seit Beginn der Lohnpfandung erlittenen derartigen Lohnausfalles hat also das Betreibungsamt dem Schuldner jeweilen sofort das zur Erreichung des Existenzmini- mums Fehlende aus den aIlIallig verfügbaren 1.ohn- überschüssen auszurichten. Dadurch wird schrittweise die gebotene Korrektur der Pf"andung der Überschüsse herbei- geführt, mit andern Worten dem Vorbehalt genügt, an den die Pfandung der Überschüsse eben geknüpft ist. Das Bundesgericht hat dies denn auch bereits in einem andern Falle vorgesehen, speziell mit Rücksicht auf eine Reihe ungünstiger Lohnergebnisse in den ersten Monaten der
56 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. No 111. Pf"andungsdauer (BGE 68 III 156). Dem Schuldner ist also bei solch betreibungsamtlicher Verwaltung der mit V.orbehalt der AUsgleichung gepfändeten Lohnüberschüsse ganz allgemein das Recht zuzuerkennen, sich jederzeit beim Betreibungsamt über allfällig ungenügende, d. h. das Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar sind. Dem'lUMiht erkennt die SckUblbetr.- u. Konk'Urskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
16. Entscheid vom o. luD 19-13 1. S. :U:cycr. Sc1wiftli.cke Angebote sind grundsätzlich auch in der Fakmi88tei- gerung zulässig. Analoge Anwendung von Art. 68 Aha. , VZG. En principe, lea offres eente8 sont egaJement admissibles en mati&-e de vente aw: enehbes de cko8es mobiUeres. AppIication analo- gique de l'art. 58 W. 4 OR1. Le offerte Beritte· sono, in linea di massima., ammissibili anche nell& tJendita d.i mobili ai pubbliei incanti. AppIicazione per analogia dell'art. 58 cp. 4 RRF. A. - In einer Betreibung gegen den Nachlass der Witwe Katharina Meyer.;.Duss pfändete das Betreibungsamt Basel- Stadt am 6. November 1942 zwei Schuldbriefe von Fr. 1000.- bezw. 3000.-. Am 19. Februar 1943 schrieb der Erbe F. Meyer-Hüsler in Nebikon, der die Erbschaft in der Betreibung vertrat, dem Erbschaftsamt Basel-Stadt: « Der Unterzeichnete bringt Ihnen zur Kenntnis, dass die aus der· Erbschaft der Frau Witwe Meyer-Duss zur Ver- wertung gelangenden Werttitel nicht unter dem Nennwert Veräussert werden dürfen. Sollten di~ Titel bei Ihnen nicht zum Nennwert gelangen, so bürgt der Unterzeichnete für 'die Erlangung des Nennwertes, indem ich die Titel über- nehme. }). Das Erbschaftsamt leitete das Schreiben an das BetreibungSamt zur KenntnisnaJmie weiter. Dieses stellte Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 15. 57 am 4. März dem Absender als dem Vertreter der Erb- schaft eine Steigerungsanzeige zu. An der Steigerung vom
10. März, zu der sich F. Meyer-Hüsler nicht einfand, wur- den die Schuldbriefe zum Preise von insgesamt Fr. 300.- dem F. Meyer-Dommen zugeschlagen. B. - F. Meyer-Hüsler führte Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zu verhalten, ihn mit Fr. 925.- zu entschädigen, eventuell sei der Zuschlag der Schuldbriefe aufzuheben. Zur Begründung machte er gel- tend, das Betreibungsamt habe das von ihm auf den Ver- wertungstermin hin schriftlich eingereichte Angebot nicht berücksichtigt und ihn dadurch geschädigt. Das Betreibungsamt bestritt, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Steigerung anberaumt gewesen sei, ein schriftliches Angebot in der Höhe von Fr. 4000.- gemacht habe. Übrigens seien nach den in Basel geltenden Gant- bedingungen solche Angebote nicht zu berücksichtigen, und ausserdem müsse der Zuschlagspreis bar bezahlt werden. O. - Den abweisenden Entscheid der kantonalen Auf- sichtsbehörde zog der Beschwerdeführer unter Festhalten an seinen Anträgen an das Bundesgericht weiter. Die SchUblbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsverwer- tung von Grundstücken, auf den die Art. 102 und 130 ver- weisen, bestimmt : « Schriftliche Angebote sind bei Beginn der Steigerung den Teilnehmern bekanntzugeben und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche Angebote berücksichtigt werden. }) Für die Verwertung der beweglichen Sachen und der Forderungen besteht keine entsprechende Vorschrift. Diese unterschiedliche Regelung hängt indessen nicht mit irgendwelcher Eigenart der einen oder andern Steigerungsart zusammen. Im Gegenteil haben hier wie dort die weit vom Steigerungsort entfernt wohnenden Kaufliebhaber ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Teilnahme am Steigerungstermin durch