Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer und Schuldner (fortan Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 31. August 2014 Beschwerde vor der Vorinstanz (als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und verlangte im Zu- sammenhang mit der Pfändung seines Einkommens sinngemäss u.a., das Betrei- bungsamt Zürich … sei anzuweisen, ihm zwecks Differenzausgleich zum Exis- tenzminimum aus den gepfändeten Geldern den Betrag der kumulierten "Exis- tenzminimumslücken", die bei ihm seit dem Jahr 2003 vorhanden seien, zurück- zuerstatten. Sinngemäss verlangte der Beschwerdeführer zudem, dass von einer Pfändung der …entschädigung der B._____ abgesehen werde und monierte im Weiteren, dass es nicht sein könne, dass seine Lebenspartnerin zur Abgabe ihrer Monatsabrechnungen sowie zu seinem Mitunterhalt gezwungen werde. Dies ent- spreche de facto einer grundrechtswidrigen Sippenhaft (act. 1). Die Vorinstanz setzte daraufhin dem Betreibungsamt Zürich … mit Beschluss vom
17. September 2014 Frist zur Vernehmlassung und Übermittlung der Akten an (act. 2 und 3/1-2). In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2014 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde (act. 4 und 5/1-7, vgl. auch act. 7 und 8/1-5). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde dem Betreibungs- gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) die Beschwerde zur Beantwortung und beiden Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsam- tes zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9 und 10/1-3). Mit Eingabe vom
13. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes Stellung und führte überdies aus, es seien der … des Betreibungs- amtes Zürich …, C._____, sowie dessen … D._____ aus ihren Ämtern zu enthe- ben, da sie Zahlungen zu Unrecht und verzögert vorgenommen hätten, intranspa- rent arbeiten und falsche Auskünfte erteilen würden (act. 11). Mit Schreiben vom
14. Oktober 2014 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der Gegen-
- 3 - partei zur Vernehmlassung sowie dem Betreibungsamt zur Kenntnisnahme zuge- stellt (act. 12/1-2 und 13/1-2). Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein, worauf die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2014 die Beschwer- de abwies, soweit sie darauf eintrat (act. 14 = act. 17 = act. 21).
E. 2 Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2014
– am letzten Tag der Beschwerdefrist und damit rechtzeitig (vgl. act. 15/1) – Be- schwerde beim Obergericht (act. 18). Am 8. Dezember 2014 ging bei der Kammer noch ein Nachtrag (zur Beschwerde) vom 7. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben) ein (act. 20). Die Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2014 richtet sich zum einen gegen den hier interessierenden vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2014 (CB140165-L), zum anderen jedoch auch gegen zwei weitere Entscheide der Vorinstanz (in den Verfahren CB140179-L und CB140204-L, vgl. act. 18 S. 1). Die Beschwerden gegen diese weiteren vorinstanzlichen Entscheide werden in den parallelen Beschwerdeverfahren PS140270-O und PS140272-O behandelt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Eine ausführlichere Darstellung der Prozessgeschichte kann im Übrigen dem vorinstanzlichen Ent- scheid entnommen werden (act. 14 = act. 17 = act. 21).
E. 3 Auch unklar bleibt, was der Beschwerdeführer zu den Quittungen für seine Fixkosten konkret vorbringen bzw. rügen will bzw. wie er durch das von ihm dar- gelegte Vorgehen des Betreibungsamtes beschwert sein soll (act. 18 S. 2 3. letz- ter Absatz). Allein für Rechtsauskünfte und Fragen ist das Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht der richtige Ort, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen. 4.1 Das zentrale Anliegen des Beschwerdeführers scheint sein – bereits vor Vorinstanz vertretener (vgl. act. 1 S. 2 unten) – Standpunkt zu sein, dass bei un- regelmässigem Einkommen der Differenzausgleich zum Existenzminimum fort- während unverzüglich zu erfolgen habe, nicht erst insgesamt, am Ende des Pfän- dungsjahres (act. 18 S. 2 unten). Vorab ist dazu (zusammenfassend) zu beachten, dass die Vorinstanz auf die Be- gehren des Beschwerdeführers – mit nachvollziehbaren und überzeugenden Ar- gumenten (vgl. act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 5 f. E. 3.2) – nur insoweit eintrat, als dieser (in Bezug auf die Pfändung Nr. ...) Rechtsverzögerung bzw. Rechts-
- 8 - verweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG) oder Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) geltend machte. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter gerügt. In diesem Rahmen erwog die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht, bei der Pfändung eines (in der Höhe oder im Rhythmus der Auszahlung) schwankenden Erwerbs- einkommens, setze das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum fest und weise den Leistungsschuldner an, ihm alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern. Liege das Einkommen mal über und mal unter dem Existenzminimum, stehe dem Schuldner ein Anspruch auf Ausgleich zu. Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfändungsdauer sicherzu- stellen, habe jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben. Andererseits sei dem Schuldner auf Nachweis eines erlittenen Ausfalls hin schon während der Pfändungsdauer das zur Erreichung des Exis- tenzminimums Fehlende aus den verfügbaren Überschüssen zurückzuerstatten (act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 8 f. E. 5.3). Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten und sie decken sich – soweit ersichtlich – auch mit der grundsätzlichen Stossrichtung der Argumentation des Beschwerdeführers. Überdies braucht sich der Schuldner in solchen Fällen nach der (von der Vor- instanz ebenfalls zitierten) Auffassung des Bundesgerichtes mit seinen Ausglei- chungsansprüchen nicht bis ans Ende der Pfändungsdauer hinhalten zu lassen. Vielmehr sei es möglich, solche Ansprüche schon während der Pfändungsdauer zu berücksichtigen. Soweit der Schuldner einen seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohnausfall ziffernmässig nachweise, habe ihm das Betrei- bungsamt jeweils sofort das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus allfälligen Lohnüberschüssen auszurichten. Der Schuldner habe das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über ungenügende (d.h. das Existenzminimum nicht erreichende) Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlan- gen, sobald und soweit solche verfügbar seien (BGE 69 III 53 E. 2 S. 54 f., u.a. zi- tiert in BGer 5A_567/2013 vom 28. August 2013, E. 5.2).
- 9 - Zum Tatsächlichen erwog die Vorinstanz zusammengefasst (act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 9 f. E. 5.4-5.6), die vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen, insbesondere act. 5/7 und 8/1, legten nahe, dass vom Betreibungsamt gewisse Zahlungen zum Differenzausgleich zum Existenzminimum an den Beschwerde- führer persönlich bzw. an das Sozialamt geleistet worden seien, so am 24. Juni 2014 (für die Monate November 2013 bis März 2014), am 4. Juli 2014 (für die Monate Oktober 2013 bis März 2014), am 30. Juli 2014 (für die Monate April bis Juni 2014) am 21. August 2014 (Vermerk: "Auszlg. EM-Differenz gem br"), sowie am 12. September 2014 (für die Monate Juli und August 2014). Das Betreibungs- amt habe damit in regelmässigen Abständen Ausgleichszahlungen vorgenommen und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, erst nach Abschluss des Pfän- dungsjahres im Oktober 2014. Im Übrigen liefere der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu, ob neben den offensichtlich erfolgten Zahlungen, zu- sätzliche Ausgleichszahlungen verweigert worden wären. So sei der Beschwerde weder zu entnehmen, wann bzw. ob er konkret um Ausgleich etwaiger Existenz- minimumslücken ersucht habe, noch, dass ihm ein solcher Ausgleich seitens des Betreibungsamtes zu Unrecht verweigert worden wäre. Sinngemäss begründe das Betreibungsamt zudem gewisse Verzögerungen in Bezug auf die nachweis- lich geleisteten Auszahlungen damit, dass der Beschwerdeführer die erforderli- chen Angaben über die Einkünfte seiner Konkubinatspartnerin zur Berechnung des Existenzminimums nur schleppend und widerwillig geliefert habe. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden (und wird es auch heute nicht, vgl. act. 18 S. 3 oben). Zu diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz äussert sich der Beschwer- deführer nicht näher. Zum einen wiederholt er lediglich seine gegenteilige (und
– wie gesehen – nachweislich falsche) Auffassung, dass in seinem Fall ein Diffe- renzausgleich zum Existenzminimum erst am Ende des Pfändungsjahres erfolgt sei. Zum anderen bringt er – wie schon vor Vorinstanz – vor, u.a. wegen Ferien eines Herrn E._____, der schon seit August 2014 nicht mehr auf dem Betrei- bungsamt Zürich … arbeite, sowie wegen nicht eingehaltener Absprachen, sei es zu Verspätungen bei der Auszahlung gekommen.
- 10 - Dies ändert nichts an der (bereits erörterten) Tatsache, dass das Betreibungsamt (insbesondere – aber nicht nur – in der der Beschwerdeanhebung unmittelbar vor- angehenden Zeit) diverse Ausgleichszahlungen an den Beschwerdeführer geleis- tet hat, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch selber bestätigt. Deshalb kann dies, auch wenn es dabei – wie der Beschwerdeführer vorbringt – gewisse Unannehmlichkeiten (offenbar vor allem mit einem ehemaligen Mitarbeiter des Betreibungsamtes) gegeben hätte, nicht zu einer Gutheissung seiner Beschwerde führen. Es ist zudem weder substantiiert vorgebracht noch ersichtlich, dass auf Seiten des Beschwerdeführers (nach Abschluss der Lohnpfändung) noch immer ungedeckte Existenzminimumsausstände bestehen bzw. bestanden haben. Damit erschliesst sich der Kammer auch nicht, was dieses Verfahren an der aktuellen Situation des Beschwerdeführers (nicht nur aber vor allem in finanzieller Hinsicht) noch zu ändern vermöchte. Dennoch ist der Klarheit halber und mit Verweis auf die zitierte seit Jahrzehnten geltende Bundesgerichtspraxis noch einmal zu beto- nen, dass der Schuldner beim pfändenden Betreibungsamt jederzeit den Aus- gleich von allfälligen Existenzminimumslücken geltend machen kann. Wenn der Schuldner den Ausstand belegen kann und beim Betreibungsamt ein (aus erfolg- reicher Einkommenspfändung herrührendes) Guthaben vorhanden ist, hat durch das Betreibungsamt umgehend eine Auszahlung an den Schuldner zu erfolgen. Dennoch rechtfertigt dies hier (wie gesehen) keine Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheides – soweit dies der Beschwerdeführer überhaupt beantragt hat. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.2 Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich, soweit der Beschwerdeführer ei- nen solchen überhaupt geltendmachen wollte (vgl. act. 18 S. 3 unten, im 3. letzten Satz). 4.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe der "Aufsichtsstelle" zusammen mit seinem "Antrag auf Amtsenthebung Stadtammann F._____" Sachverhalte zur Kenntnis gebracht, die von Amtes wegen von der "Aufsichtsstel- le […] gründlich zu prüfen und allenfalls zu ahnden" seien (vgl. act. 18 S. 3 Mitte). Seine Beschwerde richte sich nicht (wie von der Vorinstanz behauptet) gegen ei- ne bestimmte Pfändung, sondern gegen: "[…] Pflichtvergessenheit, mangelnde
- 11 - Übersicht und Sachkenntnis, falsche Beauskunftung, Nötigung und Amtsanmas- sung des Chefs des Betreibungsamtes und der zuständigen Betreibungsbeamten, sowie gegen grundsätzliche Aspekte des Pfändungsprozesses" (vgl. act. 18 S. 3 unten). Soweit der Beschwerdeführer damit und mit seinen weiteren ähnlich gelagerten Ausführungen auf das Verfahren einer disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde nach § 83 GOG anspielt bzw. eine solche erheben wollte, hätte er dies innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der Amtspflichtverletzung tun müssen (§ 83 Abs. 1 GOG). Schon die Wahrung dieser Frist scheint fraglich, doch ist die II. Zi- vilkammer gemäss der Konstituierung des Obergerichts zur Behandlung von Auf- sichtsbeschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte (in nicht SchKG- Sachen) gar nicht zuständig, sondern die Verwaltungskommission des Oberge- richts (vgl. § 84 GOG i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichtes vom 3. November 2010 [LS 212.51] i.V.m. Ziff. 3 der Zuständigkei- ten der Verwaltungskommission gemäss S. 12 des Konstituierungsbeschlusses des Obergerichts vom 7. März 2012 [siehe http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/ user_upload/Dokumente/obergricht/U_Konstituiertung_per010712.pdf]). Die ans Obergericht gerichtete Beschwerdeschrift ist daher zusammen mit vorliegendem Entscheid auch der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Kenntnis zu bringen.
E. 5 Zusammenfassend ist aufgrund des bisher Ausgeführten die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbe- treibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 12 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2014 (CB140165-L) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels von act. 18 und 20, und – unter Beilage der erstin- stanzlichen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein, und an die Verwaltungskommission des Obergerichts unter Beilage je einer Kopie von act. 18 und 20.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140271-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 30. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zü- rich, betreffend diverse Pfändungen (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom
24. November 2014 (CB140165-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Beschwerdeführer und Schuldner (fortan Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 31. August 2014 Beschwerde vor der Vorinstanz (als untere kanto- nale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und verlangte im Zu- sammenhang mit der Pfändung seines Einkommens sinngemäss u.a., das Betrei- bungsamt Zürich … sei anzuweisen, ihm zwecks Differenzausgleich zum Exis- tenzminimum aus den gepfändeten Geldern den Betrag der kumulierten "Exis- tenzminimumslücken", die bei ihm seit dem Jahr 2003 vorhanden seien, zurück- zuerstatten. Sinngemäss verlangte der Beschwerdeführer zudem, dass von einer Pfändung der …entschädigung der B._____ abgesehen werde und monierte im Weiteren, dass es nicht sein könne, dass seine Lebenspartnerin zur Abgabe ihrer Monatsabrechnungen sowie zu seinem Mitunterhalt gezwungen werde. Dies ent- spreche de facto einer grundrechtswidrigen Sippenhaft (act. 1). Die Vorinstanz setzte daraufhin dem Betreibungsamt Zürich … mit Beschluss vom
17. September 2014 Frist zur Vernehmlassung und Übermittlung der Akten an (act. 2 und 3/1-2). In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2014 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde (act. 4 und 5/1-7, vgl. auch act. 7 und 8/1-5). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde dem Betreibungs- gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) die Beschwerde zur Beantwortung und beiden Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsam- tes zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9 und 10/1-3). Mit Eingabe vom
13. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes Stellung und führte überdies aus, es seien der … des Betreibungs- amtes Zürich …, C._____, sowie dessen … D._____ aus ihren Ämtern zu enthe- ben, da sie Zahlungen zu Unrecht und verzögert vorgenommen hätten, intranspa- rent arbeiten und falsche Auskünfte erteilen würden (act. 11). Mit Schreiben vom
14. Oktober 2014 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der Gegen-
- 3 - partei zur Vernehmlassung sowie dem Betreibungsamt zur Kenntnisnahme zuge- stellt (act. 12/1-2 und 13/1-2). Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein, worauf die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2014 die Beschwer- de abwies, soweit sie darauf eintrat (act. 14 = act. 17 = act. 21).
2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2014
– am letzten Tag der Beschwerdefrist und damit rechtzeitig (vgl. act. 15/1) – Be- schwerde beim Obergericht (act. 18). Am 8. Dezember 2014 ging bei der Kammer noch ein Nachtrag (zur Beschwerde) vom 7. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben) ein (act. 20). Die Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2014 richtet sich zum einen gegen den hier interessierenden vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2014 (CB140165-L), zum anderen jedoch auch gegen zwei weitere Entscheide der Vorinstanz (in den Verfahren CB140179-L und CB140204-L, vgl. act. 18 S. 1). Die Beschwerden gegen diese weiteren vorinstanzlichen Entscheide werden in den parallelen Beschwerdeverfahren PS140270-O und PS140272-O behandelt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Eine ausführlichere Darstellung der Prozessgeschichte kann im Übrigen dem vorinstanzlichen Ent- scheid entnommen werden (act. 14 = act. 17 = act. 21).
3. Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II.
1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Ent- scheid hernach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde ge- führt werden. Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen
- 4 - Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, sind nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG kei- ne Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Obere kantonale Aufsichtsbehör- de über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und sind an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeu- tet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG (bzw. Art. 320 ZPO) geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung der Beschwerde werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indes- sen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. Freiburghaus/ Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, zugänglich unter www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren
- 5 - sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hinge- gen sind zulässig (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Dies, damit die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechtsanwendung oder die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerde- verfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzli- chen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG sind von Amtes wegen festzustellen. Da- her könnte die obere Aufsichtsbehörde auch bei nicht gerügten Verfahrensfehlern eingreifen, wenn sie – ohne dass die Akten zu durchforschen wären – auf eine nichtige Verfügung tatsächlich aufmerksam würde (vgl. BGer Urteil 7B.160/2002 vom 10. Oktober 2002 E. 3, BGE 94 III 65 E. 2 S. 71).
2. Die Beschwerdefrist an die obere Aufsichtsbehörde beträgt 10 Tage ab Er- öffnung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs.1 SchKG), wo- rauf die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses vom 24. November 2014 zutreffend hingewiesen hat (act. 14 = act. 17 = act. 21). Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei innert die- ser Frist die Beschwerde abschliessend begründet und samt aller als notwendig erachteten Beilagen dem Obergericht zukommen lassen muss (Art. 18 Abs. 1 SchKG und Art. 321 ZPO). Der vorinstanzliche Beschluss vom 24. November 2014 wurde dem Beschwerde- führer am 25. November 2014 zugestellt (act. 15/1). Folglich ist die Beschwerde- frist (wie bereits angetönt, vgl. Ziff. I.2.) am 5. Dezember 2014 abgelaufen. Damit erweist sich der Nachtrag (zur Beschwerde) vom 7. Dezember 2014 als verspätet, zumal die vom Beschwerdeführer beantragte Fristerstreckung, aufgrund der ge- setzlichen und damit zwingenden Natur der Beschwerdefrist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), nicht möglich und ein (allfälliger) Wiederherstellungsgrund weder dargetan
- 6 - wurde noch ersichtlich ist (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Demgemäss ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Einen eigentlichen Beschwerdeantrag enthält die Beschwerdeschrift nicht, doch ist ihr unschwer zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem vor- instanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist (vgl. act. 18) und wünscht, dass vorliegende Angelegenheit im Sinne seiner (bereits an die Vorinstanz gerichteten) Vorbringen entschieden wird (vgl. auch act. 1). Die (gemäss eigener Angabe des Beschwerdeführers, im Unterschied zu seinen Vorbringen vor Vorinstanz) erst im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behaup- tungen des Beschwerdeführers betreffend die Arbeitslosentaggelder sowie die ar- beitsbedingten Kosten sind neu (act. 18 S. 2 oben) und betreffen die Zeit vor dem angefochtenen Entscheid. Sie hätten deshalb problemlos schon vor Vorinstanz geltend gemacht werden können. Diese Vorbringen waren insbesondere deshalb nicht Grundlage des hier angefochtenen Entscheides der Vorinstanz, weil der Be- schwerdeführer bewusst darauf verzichtet hat, sie vor Vorinstanz vorzutragen, of- fenbar um die "Aufmerksamkeit" der Vorinstanz zu testen (act. 18 S. 2 Ende des
3. Absatzes). Dies hat zur Folge, dass die genannten Behauptungen im Be- schwerdeverfahren vor Obergericht i.S.v. Art. 326 ZPO verspätet und deshalb un- beachtlich sind. Die Vorbringen, welche sich gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 27. No- vember 2014 richten (act. 18 S. 2 Mitte), sind (wie bereits erwähnt) nicht Thema dieses, sondern jenes (obergerichtlichen) Beschwerdeverfahrens (PS140272-O). Zusammenfassend wurde die vorliegende Beschwerde jedoch rechtzeitig, schrift- lich und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Daher ist grundsätzlich darauf einzutreten.
- 7 - III.
1. Was der Beschwerdeführer zur ...entschädigung der B._____ vorbringen bzw. rügen will, wird aus dem Wortlaut seiner Beschwerde nicht klar (act. 18 S. 1 letzter Abschnitt) und muss folglich offenbleiben. Im Übrigen hat sich die Vor- instanz mit der Frage der Pfändung von …zahlungen eingehend und überzeu- gend auseinandergesetzt (act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 10 f. E. 6).
2. Zum bei der Vorinstanz gerügten Einbezug der finanziellen Verhältnisse sei- ner Partnerin in die Berechnung seines Existenzminimums bringt der Beschwer- deführer vor, die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert (act. 18 S. 2 oben). Dem ist insofern nicht so, als die Vorinstanz erwog, diese Rüge des Beschwerde- führers erfolge zu spät, weshalb sie darauf nicht eintreten könne (act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 5 f. E. 3.2). Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb hiezu keine Weiterungen ange- zeigt sind.
3. Auch unklar bleibt, was der Beschwerdeführer zu den Quittungen für seine Fixkosten konkret vorbringen bzw. rügen will bzw. wie er durch das von ihm dar- gelegte Vorgehen des Betreibungsamtes beschwert sein soll (act. 18 S. 2 3. letz- ter Absatz). Allein für Rechtsauskünfte und Fragen ist das Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht der richtige Ort, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen. 4.1 Das zentrale Anliegen des Beschwerdeführers scheint sein – bereits vor Vorinstanz vertretener (vgl. act. 1 S. 2 unten) – Standpunkt zu sein, dass bei un- regelmässigem Einkommen der Differenzausgleich zum Existenzminimum fort- während unverzüglich zu erfolgen habe, nicht erst insgesamt, am Ende des Pfän- dungsjahres (act. 18 S. 2 unten). Vorab ist dazu (zusammenfassend) zu beachten, dass die Vorinstanz auf die Be- gehren des Beschwerdeführers – mit nachvollziehbaren und überzeugenden Ar- gumenten (vgl. act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 5 f. E. 3.2) – nur insoweit eintrat, als dieser (in Bezug auf die Pfändung Nr. ...) Rechtsverzögerung bzw. Rechts-
- 8 - verweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG) oder Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) geltend machte. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter gerügt. In diesem Rahmen erwog die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht, bei der Pfändung eines (in der Höhe oder im Rhythmus der Auszahlung) schwankenden Erwerbs- einkommens, setze das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum fest und weise den Leistungsschuldner an, ihm alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern. Liege das Einkommen mal über und mal unter dem Existenzminimum, stehe dem Schuldner ein Anspruch auf Ausgleich zu. Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfändungsdauer sicherzu- stellen, habe jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben. Andererseits sei dem Schuldner auf Nachweis eines erlittenen Ausfalls hin schon während der Pfändungsdauer das zur Erreichung des Exis- tenzminimums Fehlende aus den verfügbaren Überschüssen zurückzuerstatten (act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 8 f. E. 5.3). Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten und sie decken sich – soweit ersichtlich – auch mit der grundsätzlichen Stossrichtung der Argumentation des Beschwerdeführers. Überdies braucht sich der Schuldner in solchen Fällen nach der (von der Vor- instanz ebenfalls zitierten) Auffassung des Bundesgerichtes mit seinen Ausglei- chungsansprüchen nicht bis ans Ende der Pfändungsdauer hinhalten zu lassen. Vielmehr sei es möglich, solche Ansprüche schon während der Pfändungsdauer zu berücksichtigen. Soweit der Schuldner einen seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohnausfall ziffernmässig nachweise, habe ihm das Betrei- bungsamt jeweils sofort das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus allfälligen Lohnüberschüssen auszurichten. Der Schuldner habe das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über ungenügende (d.h. das Existenzminimum nicht erreichende) Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlan- gen, sobald und soweit solche verfügbar seien (BGE 69 III 53 E. 2 S. 54 f., u.a. zi- tiert in BGer 5A_567/2013 vom 28. August 2013, E. 5.2).
- 9 - Zum Tatsächlichen erwog die Vorinstanz zusammengefasst (act. 14 = act. 17 = act. 21, je S. 9 f. E. 5.4-5.6), die vom Betreibungsamt eingereichten Unterlagen, insbesondere act. 5/7 und 8/1, legten nahe, dass vom Betreibungsamt gewisse Zahlungen zum Differenzausgleich zum Existenzminimum an den Beschwerde- führer persönlich bzw. an das Sozialamt geleistet worden seien, so am 24. Juni 2014 (für die Monate November 2013 bis März 2014), am 4. Juli 2014 (für die Monate Oktober 2013 bis März 2014), am 30. Juli 2014 (für die Monate April bis Juni 2014) am 21. August 2014 (Vermerk: "Auszlg. EM-Differenz gem br"), sowie am 12. September 2014 (für die Monate Juli und August 2014). Das Betreibungs- amt habe damit in regelmässigen Abständen Ausgleichszahlungen vorgenommen und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, erst nach Abschluss des Pfän- dungsjahres im Oktober 2014. Im Übrigen liefere der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu, ob neben den offensichtlich erfolgten Zahlungen, zu- sätzliche Ausgleichszahlungen verweigert worden wären. So sei der Beschwerde weder zu entnehmen, wann bzw. ob er konkret um Ausgleich etwaiger Existenz- minimumslücken ersucht habe, noch, dass ihm ein solcher Ausgleich seitens des Betreibungsamtes zu Unrecht verweigert worden wäre. Sinngemäss begründe das Betreibungsamt zudem gewisse Verzögerungen in Bezug auf die nachweis- lich geleisteten Auszahlungen damit, dass der Beschwerdeführer die erforderli- chen Angaben über die Einkünfte seiner Konkubinatspartnerin zur Berechnung des Existenzminimums nur schleppend und widerwillig geliefert habe. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden (und wird es auch heute nicht, vgl. act. 18 S. 3 oben). Zu diesen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz äussert sich der Beschwer- deführer nicht näher. Zum einen wiederholt er lediglich seine gegenteilige (und
– wie gesehen – nachweislich falsche) Auffassung, dass in seinem Fall ein Diffe- renzausgleich zum Existenzminimum erst am Ende des Pfändungsjahres erfolgt sei. Zum anderen bringt er – wie schon vor Vorinstanz – vor, u.a. wegen Ferien eines Herrn E._____, der schon seit August 2014 nicht mehr auf dem Betrei- bungsamt Zürich … arbeite, sowie wegen nicht eingehaltener Absprachen, sei es zu Verspätungen bei der Auszahlung gekommen.
- 10 - Dies ändert nichts an der (bereits erörterten) Tatsache, dass das Betreibungsamt (insbesondere – aber nicht nur – in der der Beschwerdeanhebung unmittelbar vor- angehenden Zeit) diverse Ausgleichszahlungen an den Beschwerdeführer geleis- tet hat, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch selber bestätigt. Deshalb kann dies, auch wenn es dabei – wie der Beschwerdeführer vorbringt – gewisse Unannehmlichkeiten (offenbar vor allem mit einem ehemaligen Mitarbeiter des Betreibungsamtes) gegeben hätte, nicht zu einer Gutheissung seiner Beschwerde führen. Es ist zudem weder substantiiert vorgebracht noch ersichtlich, dass auf Seiten des Beschwerdeführers (nach Abschluss der Lohnpfändung) noch immer ungedeckte Existenzminimumsausstände bestehen bzw. bestanden haben. Damit erschliesst sich der Kammer auch nicht, was dieses Verfahren an der aktuellen Situation des Beschwerdeführers (nicht nur aber vor allem in finanzieller Hinsicht) noch zu ändern vermöchte. Dennoch ist der Klarheit halber und mit Verweis auf die zitierte seit Jahrzehnten geltende Bundesgerichtspraxis noch einmal zu beto- nen, dass der Schuldner beim pfändenden Betreibungsamt jederzeit den Aus- gleich von allfälligen Existenzminimumslücken geltend machen kann. Wenn der Schuldner den Ausstand belegen kann und beim Betreibungsamt ein (aus erfolg- reicher Einkommenspfändung herrührendes) Guthaben vorhanden ist, hat durch das Betreibungsamt umgehend eine Auszahlung an den Schuldner zu erfolgen. Dennoch rechtfertigt dies hier (wie gesehen) keine Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheides – soweit dies der Beschwerdeführer überhaupt beantragt hat. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.2 Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich, soweit der Beschwerdeführer ei- nen solchen überhaupt geltendmachen wollte (vgl. act. 18 S. 3 unten, im 3. letzten Satz). 4.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe der "Aufsichtsstelle" zusammen mit seinem "Antrag auf Amtsenthebung Stadtammann F._____" Sachverhalte zur Kenntnis gebracht, die von Amtes wegen von der "Aufsichtsstel- le […] gründlich zu prüfen und allenfalls zu ahnden" seien (vgl. act. 18 S. 3 Mitte). Seine Beschwerde richte sich nicht (wie von der Vorinstanz behauptet) gegen ei- ne bestimmte Pfändung, sondern gegen: "[…] Pflichtvergessenheit, mangelnde
- 11 - Übersicht und Sachkenntnis, falsche Beauskunftung, Nötigung und Amtsanmas- sung des Chefs des Betreibungsamtes und der zuständigen Betreibungsbeamten, sowie gegen grundsätzliche Aspekte des Pfändungsprozesses" (vgl. act. 18 S. 3 unten). Soweit der Beschwerdeführer damit und mit seinen weiteren ähnlich gelagerten Ausführungen auf das Verfahren einer disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde nach § 83 GOG anspielt bzw. eine solche erheben wollte, hätte er dies innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der Amtspflichtverletzung tun müssen (§ 83 Abs. 1 GOG). Schon die Wahrung dieser Frist scheint fraglich, doch ist die II. Zi- vilkammer gemäss der Konstituierung des Obergerichts zur Behandlung von Auf- sichtsbeschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte (in nicht SchKG- Sachen) gar nicht zuständig, sondern die Verwaltungskommission des Oberge- richts (vgl. § 84 GOG i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichtes vom 3. November 2010 [LS 212.51] i.V.m. Ziff. 3 der Zuständigkei- ten der Verwaltungskommission gemäss S. 12 des Konstituierungsbeschlusses des Obergerichts vom 7. März 2012 [siehe http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/ user_upload/Dokumente/obergricht/U_Konstituiertung_per010712.pdf]). Die ans Obergericht gerichtete Beschwerdeschrift ist daher zusammen mit vorliegendem Entscheid auch der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Kenntnis zu bringen.
5. Zusammenfassend ist aufgrund des bisher Ausgeführten die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbe- treibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 12 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2014 (CB140165-L) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels von act. 18 und 20, und – unter Beilage der erstin- stanzlichen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein, und an die Verwaltungskommission des Obergerichts unter Beilage je einer Kopie von act. 18 und 20.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: