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PS140272

Einkommenspfändung / Monatsabrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zürich OG · 2015-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer und Schuldner (fortan Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 24. November 2014 Beschwerde vor der Vorinstanz (als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und verlangte im Zusammenhang mit der Pfändung seines Einkommens sinngemäss, das Betrei- bungsamt Zürich 10 sei anzuweisen, ihm für Oktober (wohl 2014) die Differenz zwischen den ihm ausbezahlten (tieferen) Arbeitslosentaggeldern und dem ihm zustehenden Existenzminimum auszugleichen, und zwar aus dem Guthaben beim Betreibungsamt aus seinem bereits gepfändeten Einkommen (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Novem- ber 2014 nicht ein (act. 4 = act. 7 = act. 11).

E. 2 Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2014

– während laufender Beschwerdefrist und damit rechtzeitig (vgl. act. 5/1) – Be- schwerde beim Obergericht (act. 8). Am 8. Dezember 2014 ging bei der Kammer

– ebenfalls noch fristgerecht – ein Nachtrag (zur Beschwerde) vom 7. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben) ein (act. 10). Die Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2014 richtet sich zum einen gegen den hier interessierenden vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 27. November 2014 (CB140204-L), zum anderen jedoch auch gegen zwei frühere Entscheide der Vorinstanz (CB140179-L und CB140165-L, vgl. act. 8 S. 1). Die Beschwerden gegen diese weiteren vorinstanzlichen Entscheide werden in den parallelen Be- schwerdeverfahren PS140270-O und PS140271-O behandelt.

E. 3 Bei der Pfändung eines (in der Höhe oder im Rhythmus der Auszahlung) schwankenden Erwerbseinkommens, setzt das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum fest und weist den Leistungsschuldner an, ihm alle diesen Be- trag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern. Liegt das Einkommen mal über und mal unter dem Existenzminimum, steht dem Schuldner ein An- spruch auf Ausgleich zu. Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfän- dungsdauer sicherzustellen, hat jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben. Dem Schuldner ist auf Nachweis eines erlitte- nen Ausfalls hin schon während der Pfändungsdauer das zur Erreichung des

- 6 - Existenzminimums Fehlende aus den verfügbaren Überschüssen zurückzuerstat- ten. Der Schuldner kann beim pfändenden Betreibungsamt jederzeit den Aus- gleich von allfälligen Existenzminimumslücken verlangen. Wenn der Schuldner den Ausstand belegen kann und beim Betreibungsamt ein (aus erfolgreicher Ein- kommenspfändung herrührendes) Guthaben vorhanden ist, hat durch das Betrei- bungsamt umgehend eine Auszahlung an den Schuldner zu erfolgen (BGE 69 III 53 E. 2 S. 54 f., u.a. zitiert in BGer 5A_567/2013 vom 28. August 2013, E. 5.2). Das eben (zur Rechtslage) Ausgeführte ist nichts Neues, sondern wurde von der Vorinstanz schon im Beschwerdeverfahren CB140165-L, Urteil vom 24. Novem- ber 2014, so vertreten. Ebenso hat die Vorinstanz (in tatsächlicher Hinsicht) be- reits erwogen, dass das Betreibungsamt mehrere Zahlungen zum Differenzaus- gleich zum Existenzminimum an den Beschwerdeführer persönlich bzw. an das Sozialamt geleistet hat. Auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (vgl. Zirkulationsbeschluss vom

24. November 2014 [CB140165-L] S. 9 f. E. 5.4-5.6). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor der Kammer lediglich seine ge- genteilige (und – wie gesehen – nachweislich falsche) Auffassung vor, dass in seinem Fall ein Differenzausgleich zum Existenzminimum erst am Ende des Pfändungsjahres erfolgt sei. Hinzu kommt, dass der einzige hier interessierende Monat, der Oktober 2014, vorliegend sowieso der letzte Monat des (Lohn-)Pfän- dungsjahres (des Beschwerdeführers) ist. Die diversen Ausgleichszahlungen durch das Betreibungsamt während der Lohnpfändung gegen den Beschwerde- führer, wurden auch im parallelen Beschwerdeverfahren PS140271-O bzw. dem diesbezüglichen Urteil der Kammer (ebenfalls vom heutigen Datum, vgl. dortige Erwägung III.4.1) thematisiert und bestätigt. Im Weiteren ist weder substantiiert vorgebracht noch ersichtlich, dass auf Seiten des Beschwerdeführers (nach Ab- schluss der Lohnpfändung bzw. für den Monat Oktober 2014) noch immer unge- deckte Existenzminimumsausstände vorhanden sind bzw. waren. Auch ein bezif- ferter Antrag, wieviel ihm vom Betreibungsamt noch auszuzahlen wäre, stellte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht. Damit ist seine diesbezügliche Beziffe- rung im Nachtrag zur Beschwerdeschrift (Fr. 801.50, vgl. act. 10 S. 4 lit. b) – falls sie überhaupt den Oktober 2014 betreffen soll (vgl. dazu auch nachstehende Er-

- 7 - wägung III.4) – im obergerichtlichen Verfahren verspätet und deshalb unbeacht- lich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen damit – soweit sie sich überhaupt konkret auf den angefochtenen Entscheid beziehen und die Erwägun- gen der Vorinstanz richtig wiedergeben – keine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, wobei auch dafür ein eindeutiger Antrag des Beschwerdeführers fehlt.

E. 4 In seinem Nachtrag (zur Beschwerde an die Kammer) vom 7. Dezember 2014 macht der Beschwerdeführer diverse Ausführungen zu Sachverhalten, wel- che einen früheren Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2014 (CB140165-L) betreffen. Dieser ist Gegenstand des (bereits erwähnten) oberge- richtlichen Beschwerdeverfahrens PS140271-O. Grundlage der hier interessie- renden Beschwerde des Beschwerdeführers an die Vorinstanz (vom 24. Novem- ber 2014, act. 1) sind jedoch lediglich die Vorgänge im Monat Oktober 2014 (vgl. act. 1). Folglich ist hier der Nachtrag zur Beschwerde (ans Obergericht) nur so- weit beachtlich, als sich der Nachtrag auf die Vorkommnisse im Oktober 2014 und den diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz vom 27. November 2014 (CB140204-L, act. 4 = act. 7 = act. 11) bezieht. Im Übrigen wäre der Nachtrag Gegenstand des parallelen Beschwerdeverfahrens PS140271-O, wo der Nach- trag – wie dem diesbezüglichen Urteil der Kammer (ebenfalls vom heutigen Da- tum, Erwägung III.4.1) zu entnehmen ist – jedoch nicht mehr berücksichtigt wer- den konnte, da dort die Beschwerdefrist bereits früher abgelaufen war. Der Nachtrag des Beschwerdeführers an die Kammer nimmt inhaltlich soweit er- sichtlich keinen konkreten Bezug auf den hier interessierenden vorinstanzlichen Entscheid vom 27. November 2014 (CB140204-L) bzw. den Oktober 2014. Soweit man in seinen ergänzenden Ausführungen allenfalls dennoch sinngemässe An- träge an die Kammer erblicken möchte, werden diese vom Beschwerdeführer we- der näher begründet noch waren sie Gegenstand seiner hier interessierenden Beschwerde an die Vorinstanz vom 24. November 2014 (act. 1). Nach dem Gesagten ist dem Nachtrag zur Beschwerdeschrift (act. 10), soweit er unter novenrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt noch beachtlich sein kann (Art. 326 ZPO), nichts Wesentliches zum hier angefochtenen Entscheid der Vor-

- 8 - instanz vom 27. November 2014 zu entnehmen, weshalb zum Nachtrag keine Weiterungen angezeigt sind.

E. 5 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbe- treibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2014 (CB140204-L) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels von act. 8 und 10, und – unter Beilage der erstinstanz- lichen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS140272-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss vom 30. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zü- rich, betreffend Einkommenspfändung Nr. ... / Monatsabrechnung Oktober 2014 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom

27. November 2014 (CB140204-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Beschwerdeführer und Schuldner (fortan Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 24. November 2014 Beschwerde vor der Vorinstanz (als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und verlangte im Zusammenhang mit der Pfändung seines Einkommens sinngemäss, das Betrei- bungsamt Zürich 10 sei anzuweisen, ihm für Oktober (wohl 2014) die Differenz zwischen den ihm ausbezahlten (tieferen) Arbeitslosentaggeldern und dem ihm zustehenden Existenzminimum auszugleichen, und zwar aus dem Guthaben beim Betreibungsamt aus seinem bereits gepfändeten Einkommen (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Novem- ber 2014 nicht ein (act. 4 = act. 7 = act. 11).

2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2014

– während laufender Beschwerdefrist und damit rechtzeitig (vgl. act. 5/1) – Be- schwerde beim Obergericht (act. 8). Am 8. Dezember 2014 ging bei der Kammer

– ebenfalls noch fristgerecht – ein Nachtrag (zur Beschwerde) vom 7. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben) ein (act. 10). Die Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2014 richtet sich zum einen gegen den hier interessierenden vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 27. November 2014 (CB140204-L), zum anderen jedoch auch gegen zwei frühere Entscheide der Vorinstanz (CB140179-L und CB140165-L, vgl. act. 8 S. 1). Die Beschwerden gegen diese weiteren vorinstanzlichen Entscheide werden in den parallelen Be- schwerdeverfahren PS140270-O und PS140271-O behandelt.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb von der Einholung einer Be- schwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 322

- 3 - Abs. 1 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid her- nach bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Für den Kanton Zürich verweist § 18 EG SchKG (ZH) auf § 83 f. GOG (ZH) und dort weiter auf die ZPO ganz allgemein (§ 83 Abs. 3 GOG) sowie auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Obere kantonale Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist das Obergericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest und sind an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeu- tet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG (bzw. Art. 320 ZPO) geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung der Beschwerde werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indes- sen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. Freiburghaus/ Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013,

- 4 - Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, zugänglich unter www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hinge- gen sind zulässig (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Dies, damit die beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine falsche Rechtsanwendung oder die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerde- verfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzli- chen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. III.

1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe erneut Beschwerde ge- gen eine angebliche Verweigerung der Auszahlung des vollen Existenzminimums (aus Pfändungsguthaben) durch das Betreibungsamt Zürich 10 erhoben. Diese neue Beschwerde enthalte (erneut) weder einen konkreten Antrag, welcher Be- trag auszubezahlen sei, noch eine hinreichende Begründung. Der blosse Verweis auf die beim Betreibungsamt Zürich 10 verfügbaren Unterlagen genüge der An- trags- und Begründungspflicht nicht. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, zur Begründung der Beschwerde Einsicht in die wesentlichen Abrech- nungsunterlagen zu nehmen und seine Anträge in der Beschwerde ziffernmässig konkret zu stellen und zu begründen (Art. 17 und Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Eine mangelhafte Begründung sei kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb es sich erübrige, dem Beschwerde-

- 5 - führer Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde zu geben. Auf die Be- schwerde sei demzufolge nicht einzutreten (dies unter anderem mit Verweis auf BGE 126 III 30 und die vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 [CB140179-L] und vom 24. November 2014 [CB140165-L]). Die Eingabe des Beschwerdeführers gebe überdies auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, zumal sich sämtliche gegen das Betreibungsamt Zürich 10 (be- treffend die gleiche Pfändung, Nr. ...) erhobenen Vorwürfe in dem erst kürzlich er- ledigten Beschwerdeverfahren CB140165-L als unbegründet erwiesen hätten (act. 4 = act. 7 = act. 11, je S. 3).

2. Der Beschwerdeführer bringt hiegegen (bei der Kammer) u.a. vor, dass "das Hauptproblem der Einbehaltung von Geld durch das Betreibungsamt […] im be- treffenden Monat Oktober nicht erreichten Existenzminimum weiter bestand, bis und mit Oktober". Seine Beschwerde gegen das Vorgehen des Betreibungsamtes sei von der Vorinstanz zwar abgewiesen und sogar als an der Grenze zur Mutwil- ligkeit gerügt worden, andererseits aber habe die Vorinstanz in ihren Erwägungen festgestellt, dass bei unregelmässigem Einkommen des Schuldners der Existenz- minimumsausgleich (d. h. der Ausgleich der Differenz des Einkommens zum Exis- tenzminimum aus dem bereits gepfändeten Guthaben beim Betreibungsamt) oh- ne Verzug fortwährend im laufenden Pfändungsjahr zu erfolgen habe und nicht erst an dessen Ende, wie von Seiten des Betreibungsamt praktiziert und x-fach behauptet. Die Erwägungen und der Beschluss der Vorinstanz seien deshalb in sich widersprüchlich (act. 8 S. 2 Mitte).

3. Bei der Pfändung eines (in der Höhe oder im Rhythmus der Auszahlung) schwankenden Erwerbseinkommens, setzt das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum fest und weist den Leistungsschuldner an, ihm alle diesen Be- trag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern. Liegt das Einkommen mal über und mal unter dem Existenzminimum, steht dem Schuldner ein An- spruch auf Ausgleich zu. Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfän- dungsdauer sicherzustellen, hat jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben. Dem Schuldner ist auf Nachweis eines erlitte- nen Ausfalls hin schon während der Pfändungsdauer das zur Erreichung des

- 6 - Existenzminimums Fehlende aus den verfügbaren Überschüssen zurückzuerstat- ten. Der Schuldner kann beim pfändenden Betreibungsamt jederzeit den Aus- gleich von allfälligen Existenzminimumslücken verlangen. Wenn der Schuldner den Ausstand belegen kann und beim Betreibungsamt ein (aus erfolgreicher Ein- kommenspfändung herrührendes) Guthaben vorhanden ist, hat durch das Betrei- bungsamt umgehend eine Auszahlung an den Schuldner zu erfolgen (BGE 69 III 53 E. 2 S. 54 f., u.a. zitiert in BGer 5A_567/2013 vom 28. August 2013, E. 5.2). Das eben (zur Rechtslage) Ausgeführte ist nichts Neues, sondern wurde von der Vorinstanz schon im Beschwerdeverfahren CB140165-L, Urteil vom 24. Novem- ber 2014, so vertreten. Ebenso hat die Vorinstanz (in tatsächlicher Hinsicht) be- reits erwogen, dass das Betreibungsamt mehrere Zahlungen zum Differenzaus- gleich zum Existenzminimum an den Beschwerdeführer persönlich bzw. an das Sozialamt geleistet hat. Auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (vgl. Zirkulationsbeschluss vom

24. November 2014 [CB140165-L] S. 9 f. E. 5.4-5.6). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor der Kammer lediglich seine ge- genteilige (und – wie gesehen – nachweislich falsche) Auffassung vor, dass in seinem Fall ein Differenzausgleich zum Existenzminimum erst am Ende des Pfändungsjahres erfolgt sei. Hinzu kommt, dass der einzige hier interessierende Monat, der Oktober 2014, vorliegend sowieso der letzte Monat des (Lohn-)Pfän- dungsjahres (des Beschwerdeführers) ist. Die diversen Ausgleichszahlungen durch das Betreibungsamt während der Lohnpfändung gegen den Beschwerde- führer, wurden auch im parallelen Beschwerdeverfahren PS140271-O bzw. dem diesbezüglichen Urteil der Kammer (ebenfalls vom heutigen Datum, vgl. dortige Erwägung III.4.1) thematisiert und bestätigt. Im Weiteren ist weder substantiiert vorgebracht noch ersichtlich, dass auf Seiten des Beschwerdeführers (nach Ab- schluss der Lohnpfändung bzw. für den Monat Oktober 2014) noch immer unge- deckte Existenzminimumsausstände vorhanden sind bzw. waren. Auch ein bezif- ferter Antrag, wieviel ihm vom Betreibungsamt noch auszuzahlen wäre, stellte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht. Damit ist seine diesbezügliche Beziffe- rung im Nachtrag zur Beschwerdeschrift (Fr. 801.50, vgl. act. 10 S. 4 lit. b) – falls sie überhaupt den Oktober 2014 betreffen soll (vgl. dazu auch nachstehende Er-

- 7 - wägung III.4) – im obergerichtlichen Verfahren verspätet und deshalb unbeacht- lich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen damit – soweit sie sich überhaupt konkret auf den angefochtenen Entscheid beziehen und die Erwägun- gen der Vorinstanz richtig wiedergeben – keine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, wobei auch dafür ein eindeutiger Antrag des Beschwerdeführers fehlt.

4. In seinem Nachtrag (zur Beschwerde an die Kammer) vom 7. Dezember 2014 macht der Beschwerdeführer diverse Ausführungen zu Sachverhalten, wel- che einen früheren Entscheid der Vorinstanz vom 24. November 2014 (CB140165-L) betreffen. Dieser ist Gegenstand des (bereits erwähnten) oberge- richtlichen Beschwerdeverfahrens PS140271-O. Grundlage der hier interessie- renden Beschwerde des Beschwerdeführers an die Vorinstanz (vom 24. Novem- ber 2014, act. 1) sind jedoch lediglich die Vorgänge im Monat Oktober 2014 (vgl. act. 1). Folglich ist hier der Nachtrag zur Beschwerde (ans Obergericht) nur so- weit beachtlich, als sich der Nachtrag auf die Vorkommnisse im Oktober 2014 und den diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz vom 27. November 2014 (CB140204-L, act. 4 = act. 7 = act. 11) bezieht. Im Übrigen wäre der Nachtrag Gegenstand des parallelen Beschwerdeverfahrens PS140271-O, wo der Nach- trag – wie dem diesbezüglichen Urteil der Kammer (ebenfalls vom heutigen Da- tum, Erwägung III.4.1) zu entnehmen ist – jedoch nicht mehr berücksichtigt wer- den konnte, da dort die Beschwerdefrist bereits früher abgelaufen war. Der Nachtrag des Beschwerdeführers an die Kammer nimmt inhaltlich soweit er- sichtlich keinen konkreten Bezug auf den hier interessierenden vorinstanzlichen Entscheid vom 27. November 2014 (CB140204-L) bzw. den Oktober 2014. Soweit man in seinen ergänzenden Ausführungen allenfalls dennoch sinngemässe An- träge an die Kammer erblicken möchte, werden diese vom Beschwerdeführer we- der näher begründet noch waren sie Gegenstand seiner hier interessierenden Beschwerde an die Vorinstanz vom 24. November 2014 (act. 1). Nach dem Gesagten ist dem Nachtrag zur Beschwerdeschrift (act. 10), soweit er unter novenrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt noch beachtlich sein kann (Art. 326 ZPO), nichts Wesentliches zum hier angefochtenen Entscheid der Vor-

- 8 - instanz vom 27. November 2014 zu entnehmen, weshalb zum Nachtrag keine Weiterungen angezeigt sind.

5. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbe- treibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2014 (CB140204-L) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels von act. 8 und 10, und – unter Beilage der erstinstanz- lichen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: