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PKG 1998 38

Graubünden · 1998-07-15 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer nur eine Lohnpfän- dung in Frage kommt, da er ansonsten in der Schweiz keine pfändbaren Ak- tiven besitzt. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz im Pfändungsprotokoll festgestellt, dass der italienische Staatsangehörige F jeweilen lediglich 6 1 /2 Monate pro Jahr in der Schweiz arbeitet; im laufenden Jahr bis zum 10. April und danach wieder ab dem 25. Juni. Die Feststellung der anrechenbaren Lohnhöhe stützt sich ebenfalls auf einen befristeten Arbeitsvertrag für die Sommersaison 1997. Mit der Beschwerde hat der Schuldner eine Aufent- haltsbescheinigung der Gemeinde St. Moritz eingereicht, aus welcher her- vorgeht, dass er sich seit dem Jahre 1972, abgesehen von einem Unterbruch in den Jahren 1985-1988, regelmässig mit einer Saisonbewilligung A zunächst bis im Jahre 1982 jeweilen 4 Monate in der Wintersaison (Dezem- ber bis März) und ab 1983 zusätzlich rund 2 1 /2 Monate in der Sommersaison (Juni bis September) in St. Moritz aufhält und dort in der Hotellerie arbei- tet. Der Schuldner behauptet zudem, er erziele während seines Aufenthalts in seiner Heimat in den restlichen 5 1 /2 Monaten des Jahres keinerlei Er- werbseinkommen. 2.a. Zukünftiger Lohn kann längstens für die Dauer eines Jahres ge- pfändet werden. Das Betreibungsamt hat vorliegend bei der Pfändung nur jene Verhältnisse (Lohn, Notbedarf) berücksichtigt, wie sie während der 6 1 /2 Monate des Saisonerwerbs in der Schweiz bestehen. Im Übrigen hat es den Schuldner darauf verwiesen, allfällige durch Mindererwerb entstehende Un- terdeckungen in seinem Notbedarf durch Revisionen der Einkommenspfän- dung geltend zu machen. Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angerufene Präjudiz der

150 bernischen Aufsichtsbehörde, publiziert in BISchK 1987, 5.193, betrifft die hier nicht interessierende Frage, wie Lohn, der in Be- stand und Umfang vom Pfändungsschuldner und vom Lohnschuldner be-

151 strittenen wird, zu pfänden ist. Dagegen hat das Bundesgericht entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei einem veränderlichen, zeitweilig unter das Existenzminimum fallenden Lohn in Art. 93 SchKG eingegriffen werden darf und wie bei der Pfändung und der Korrektur des Eingriffs vorzugehen ist (BGE 57 III76,124, 68 11I 156, 69 III 53, 121 IV 277 Erw. 3c). Pfändbar ist grundsätzlich der ganze Überschuss des Lohnes über das Existenzmini- mum. Bei veränderlichem Lohn, der zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt, hat jedoch der Schuldner Anspruch auf entsprechenden Ausgleich, wo- bei er sich mit seinen Ausgleichsansprüchen nicht bis ans Ende der Pfän- dungsdauer hinhalten lassen muss. Es gibt verschiedene Wege, ihm das Feh- lende zur Erreichung des Existenzminimums rascher zu verschaffen. Dem Existenzminimum kann von vorneherein ein Betrag als gleichfalls un- pfändbar zugeschlagen werden, damit der Schuldner diesen für die künfti- gen schlechteren Lohnperioden zurücklegt beziehungsweise zur Deckung allenfalls bereits früher erlittener Ausfälle am Existenzminimum verwendet. Bei dieser Art der Lohnpfändung wird der Ausgleich am einfachsten erzielt. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn sich das Mass der Lohn- schwankungen zum Voraus überblicken lässt. Erweist sich der schätzungs- weise bestimmte Zuschlag für den Schuldner während der Pfändungsdauer als zu hoch oder zu niedrig, so unterliegt er der Revision wie die Lohnpfän- dung als solche. Wird von einem solchen Zuschlag zum Existenzminimum hingegen abgesehen, so sind die vorbehaltenen Ausgleichungsansprüche des Schuldners für die erwarteten Rückschläge durch betreibungsamtliche Ver- waltung der eingehenden Lohnüberschüsse zu wahren. Soweit mit solchen Ansprüchen für die Pfändungsdauer zu rechnen ist, hat jede Auszahlung an den Gläubiger zu unterbleiben. Anderseits ist es auch bei dieser Art der Lohnpfändung möglich, allfällige Ausgleichungsansprüche des Schuldners schon während der Pfändungsdauer zu berücksichtigen. So wird vermieden, dass der Schuldner und seine Familie die unter Umständen beträchtlichen Ausfälle am Existenzminimum erst bei der Schlussabrechnung über die Lohnpfändung wettmachen können. Auf ziffernmässigen Nachweis eines seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohnausfalles hat das Betreibungsamt dem Schuldner jeweilen sofort das zur Erreichung des Exis- tenzminimums Fehlende aus den allfällig verfügbaren Lohnüberschüssen auszurichten. Dadurch wird im nachhinein schrittweise die gebotene Kor- rektur der Pfändung der Überschüsse herbeigeführt, mit andern Worten dem Vorbehalt genügt, an den die Pfändung der Überschüsse geknüpft war. Dem Schuldner ist

152 bei einer solchen betreibungsamtlichen Verwaltung der mit Vorbehalt der Ausgleichung gepfändeten Lohnüberschüsse ganz allge- mein das Recht zuzuerkennen, sich jederzeit beim Betreibungsamt über all- fällig ungenügende, das heisst sein Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse während der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszah-

153 lung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar sind (BGE 69 III 53 Erw. 2).

b. Der Grund und die Voraussetzung für das vorstehend geschilder- te Vorgehen liegen in der Veränderlichkeit des Lohnes, wobei wesentlich ist, dass nicht zum Voraus bekannt ist, wie sich der Lohn verändern wird. Die Lohnhöhe ändert von Fälligkeit zu Fälligkeit, und es ist unbekannt, während welcher Zeit der Schuldner welchen Lohn erzielen wird. Derartige Verhältnisse liegen im Fall von F indes nicht vor - dies zu- mindest dann nicht, wenn der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich kei- nerlei Einkommen hat, wovon die Vorinstanz anscheinend selbst ausging, im Übrigen aber abzuklären bleibt. Von einem unbekannt veränderlichen Lohn könnte aber selbst dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschwerde- führer in Italien ein regelmässiges Einkommen erzielen würde. Das in der Lohnpfändung anrechenbare Einkommen bestünde dann in der Summe der Einkommen in der Schweiz und in Italien. Sollte der Beschwerdeführer in Italien keinerlei Einkommen haben, so ist der Gesamtjahreslohn ebenfalls zum vornherein bekannt; er erschöpft sich nämlich in seinem genau be- kannten Nettoeinkommen während seiner Saisonnierzeit in St. Moritz. Die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse beim Schuldner müssten als äus- serst stabil bezeichnet werden. F arbeitet seit über 20 Jahren regelmässig als Saisonnier in der Schweiz und lebt die restliche Zeit des Jahres davon in Süditalien. Von einem unbekannt veränderlichen Lohn kann in diesem Fall nicht gesprochen werden. Bei der Pfändung ist wohl auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in diesem Zeitpunkt bestehen, abzustellen. Der Be- schwerdeführer weist in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend auf den Grundsatz hin, wonach gesicherte künftige Veränderungen in den Verhält- nissen des Schuldners bereits im Pfändungszeitpunkt zu berücksichtigen sind (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. A. Zürich 1997, Art. 93 N 30). Dies gilt für alle Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, ins- besondere auch für solche, die stetig wiederkehren. Wenn nun schon im Zeit- punkt der Pfändung feststeht beziehungsweise feststellbar ist, dass und in welchem Umfang der Gepfändete später Anspruch auf Ausgleichung hat, so bleibt kein Raum für das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei mit Schwierigkeiten verbunden, das Einkommen und den Notbedarf des Schuldners in Italien festzustellen. Denn dieses Problem stellt sich auch beim Vorgehen, welches das Betrei- bungsamt Oberengadin gewählt hat, spätestens dann, wenn es darum geht, den

154 Ausgleichungsanspruch des Schuldners für sein Notbedarfsmanko in Italien zu bestimmen. Der Schuldner hat grundsätzlich dauernd, das heisst ohne jeglichen Unterbruch und zeitliche Verzögerung Anspruch darauf, dass sein betrei- bungsrechtlicher Notbedarf unangetastet bleibt. Wenn durch die vorge-

155 nannte Praxis zeitlich und umfangmässig beschränkte Eingriffe in Art. 93 SchKG zugelassen werden, so findet sich der Grund dafür ausschliesslich in der praktischen Unmöglichkeit, das Pfändungssubstrat bei Lohnschwankun- gen zum Voraus genau zu bestimmen. Wenn hingegen zum vorneherein nicht nur feststeht, dass gepfändetes Einkommen erstattet werden muss, sondern auch inwieweit es dem Schuldner zu erstatten ist, so ist die Pfändung in die- sem Umfange von Anfang an unzulässig. Es schadet dem Schuldner, dient der Gläubigerin nicht und belastet das Betreibungsamt mit überflüssigem Verwaltungsaufwand und ist daher unter keinem beteiligten Interesse sach- lich begründbar. Insoweit mit Ausgleichungsansprüchen des Schuldners für die Pfändungsdauer von Beginn weg zu rechnen ist, darf nämlich das Be- treibungsamt gepfändeten Lohn nicht dem Gläubiger auszahlen (BGE 69 III 55, 112 III 21; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A. Bern 1997, § 23 N 60). Aus subjektiver Sicht des Schuld- ners muss sich sodann als Schikane darstellen, wenn von ihm verlangt wird, aus Italien jeweils Monat für Monat von neuem das Betreibungsamt um Freigabe jenes Teils seines in der Schweiz gepfändeten Lohnes zu ersuchen, der - seiner Höhe nach bereits ursprünglich feststehend - erforderlich ist, um den ungedeckten Teil seines Notbedarfs in Italien zu decken. Sind die Lohnschwankungen zum Voraus feststellbar und kann somit das durch- schnittliche Einkommen schon anlässlich der Pfändung ermittelt werden, darf nicht vorübergehend in den Notbedarf eingegriffen und der Schuldner auf die Möglichkeit der Pfändungsrevision verwiesen werden. Der Saison- lohn muss vielmehr auf ein Jahr verteilt werden (Amonn/Gasser, a.a.O., § 23 N 60). Die Beschwerde von F ist demzufolge insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Pfändung aufzuheben und die Sache an das Betreibungsamt Oberengadin zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse im vorgenannten Sinne zurückzuweisen ist. Sollte sich herausstellen, dass keine unbekannt veränderlichen Lohnverhältnisse vorliegen, namentlich dass sich das schuld- nerische Einkommen in seinem schweizerischen Saisonlohn erschöpft, ist eine Durchschnittsrechnung aus den Lohn- und Notbedarfsverhältnissen in der Schweiz und in Italien anzustellen. Die Lohnpfändung hat sich dann auf den durchschnittlich mit dem schweizerischen Lohn erzielten Überschuss zu beschränken. Da es sich ferner um eine Forderung aus familienrechtlicher Unter- haltspflicht handelt, werden allenfalls die erforderlichen tatsächlichen Ver- hältnisse auf seiten der Gläubigerin abzuklären und ein Eingriff in den Not- bedarf des Schuldners zu prüfen sein. SKA 98 18 Entscheid vom 8. Juli 1998

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

149 denfalls nicht zu ersehen, weshalb die nach § 182 DZPO erfolgte Zustellung als rechtsgültig erfolgt anzuerkennen ist. Demzufolge muss auch die Pfän- dungsankündigung nicht aufgehoben werden und können Rechtswirkungen daran geknüpft werden. SKA 98 30 Entscheid vom 15. Juli 1998 Den dagegen erhobenen Rekurs hat das Bundesgericht mit Urteil vom

10. November 1998 abgewiesen. 38 - Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). Vorgehen bei schwanken- dem Lohn und bei Saisonlohn. Erwägungen:

1. Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer nur eine Lohnpfän- dung in Frage kommt, da er ansonsten in der Schweiz keine pfändbaren Ak- tiven besitzt. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz im Pfändungsprotokoll festgestellt, dass der italienische Staatsangehörige F jeweilen lediglich 6 1 /2 Monate pro Jahr in der Schweiz arbeitet; im laufenden Jahr bis zum 10. April und danach wieder ab dem 25. Juni. Die Feststellung der anrechenbaren Lohnhöhe stützt sich ebenfalls auf einen befristeten Arbeitsvertrag für die Sommersaison 1997. Mit der Beschwerde hat der Schuldner eine Aufent- haltsbescheinigung der Gemeinde St. Moritz eingereicht, aus welcher her- vorgeht, dass er sich seit dem Jahre 1972, abgesehen von einem Unterbruch in den Jahren 1985-1988, regelmässig mit einer Saisonbewilligung A zunächst bis im Jahre 1982 jeweilen 4 Monate in der Wintersaison (Dezem- ber bis März) und ab 1983 zusätzlich rund 2 1 /2 Monate in der Sommersaison (Juni bis September) in St. Moritz aufhält und dort in der Hotellerie arbei- tet. Der Schuldner behauptet zudem, er erziele während seines Aufenthalts in seiner Heimat in den restlichen 5 1 /2 Monaten des Jahres keinerlei Er- werbseinkommen. 2.a. Zukünftiger Lohn kann längstens für die Dauer eines Jahres ge- pfändet werden. Das Betreibungsamt hat vorliegend bei der Pfändung nur jene Verhältnisse (Lohn, Notbedarf) berücksichtigt, wie sie während der 6 1 /2 Monate des Saisonerwerbs in der Schweiz bestehen. Im Übrigen hat es den Schuldner darauf verwiesen, allfällige durch Mindererwerb entstehende Un- terdeckungen in seinem Notbedarf durch Revisionen der Einkommenspfän- dung geltend zu machen. Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angerufene Präjudiz der

150 bernischen Aufsichtsbehörde, publiziert in BISchK 1987, 5.193, betrifft die hier nicht interessierende Frage, wie Lohn, der in Be- stand und Umfang vom Pfändungsschuldner und vom Lohnschuldner be-

151 strittenen wird, zu pfänden ist. Dagegen hat das Bundesgericht entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei einem veränderlichen, zeitweilig unter das Existenzminimum fallenden Lohn in Art. 93 SchKG eingegriffen werden darf und wie bei der Pfändung und der Korrektur des Eingriffs vorzugehen ist (BGE 57 III76,124, 68 11I 156, 69 III 53, 121 IV 277 Erw. 3c). Pfändbar ist grundsätzlich der ganze Überschuss des Lohnes über das Existenzmini- mum. Bei veränderlichem Lohn, der zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt, hat jedoch der Schuldner Anspruch auf entsprechenden Ausgleich, wo- bei er sich mit seinen Ausgleichsansprüchen nicht bis ans Ende der Pfän- dungsdauer hinhalten lassen muss. Es gibt verschiedene Wege, ihm das Feh- lende zur Erreichung des Existenzminimums rascher zu verschaffen. Dem Existenzminimum kann von vorneherein ein Betrag als gleichfalls un- pfändbar zugeschlagen werden, damit der Schuldner diesen für die künfti- gen schlechteren Lohnperioden zurücklegt beziehungsweise zur Deckung allenfalls bereits früher erlittener Ausfälle am Existenzminimum verwendet. Bei dieser Art der Lohnpfändung wird der Ausgleich am einfachsten erzielt. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn sich das Mass der Lohn- schwankungen zum Voraus überblicken lässt. Erweist sich der schätzungs- weise bestimmte Zuschlag für den Schuldner während der Pfändungsdauer als zu hoch oder zu niedrig, so unterliegt er der Revision wie die Lohnpfän- dung als solche. Wird von einem solchen Zuschlag zum Existenzminimum hingegen abgesehen, so sind die vorbehaltenen Ausgleichungsansprüche des Schuldners für die erwarteten Rückschläge durch betreibungsamtliche Ver- waltung der eingehenden Lohnüberschüsse zu wahren. Soweit mit solchen Ansprüchen für die Pfändungsdauer zu rechnen ist, hat jede Auszahlung an den Gläubiger zu unterbleiben. Anderseits ist es auch bei dieser Art der Lohnpfändung möglich, allfällige Ausgleichungsansprüche des Schuldners schon während der Pfändungsdauer zu berücksichtigen. So wird vermieden, dass der Schuldner und seine Familie die unter Umständen beträchtlichen Ausfälle am Existenzminimum erst bei der Schlussabrechnung über die Lohnpfändung wettmachen können. Auf ziffernmässigen Nachweis eines seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohnausfalles hat das Betreibungsamt dem Schuldner jeweilen sofort das zur Erreichung des Exis- tenzminimums Fehlende aus den allfällig verfügbaren Lohnüberschüssen auszurichten. Dadurch wird im nachhinein schrittweise die gebotene Kor- rektur der Pfändung der Überschüsse herbeigeführt, mit andern Worten dem Vorbehalt genügt, an den die Pfändung der Überschüsse geknüpft war. Dem Schuldner ist

152 bei einer solchen betreibungsamtlichen Verwaltung der mit Vorbehalt der Ausgleichung gepfändeten Lohnüberschüsse ganz allge- mein das Recht zuzuerkennen, sich jederzeit beim Betreibungsamt über all- fällig ungenügende, das heisst sein Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse während der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszah-

153 lung der betreffenden Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar sind (BGE 69 III 53 Erw. 2).

b. Der Grund und die Voraussetzung für das vorstehend geschilder- te Vorgehen liegen in der Veränderlichkeit des Lohnes, wobei wesentlich ist, dass nicht zum Voraus bekannt ist, wie sich der Lohn verändern wird. Die Lohnhöhe ändert von Fälligkeit zu Fälligkeit, und es ist unbekannt, während welcher Zeit der Schuldner welchen Lohn erzielen wird. Derartige Verhältnisse liegen im Fall von F indes nicht vor - dies zu- mindest dann nicht, wenn der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich kei- nerlei Einkommen hat, wovon die Vorinstanz anscheinend selbst ausging, im Übrigen aber abzuklären bleibt. Von einem unbekannt veränderlichen Lohn könnte aber selbst dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschwerde- führer in Italien ein regelmässiges Einkommen erzielen würde. Das in der Lohnpfändung anrechenbare Einkommen bestünde dann in der Summe der Einkommen in der Schweiz und in Italien. Sollte der Beschwerdeführer in Italien keinerlei Einkommen haben, so ist der Gesamtjahreslohn ebenfalls zum vornherein bekannt; er erschöpft sich nämlich in seinem genau be- kannten Nettoeinkommen während seiner Saisonnierzeit in St. Moritz. Die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse beim Schuldner müssten als äus- serst stabil bezeichnet werden. F arbeitet seit über 20 Jahren regelmässig als Saisonnier in der Schweiz und lebt die restliche Zeit des Jahres davon in Süditalien. Von einem unbekannt veränderlichen Lohn kann in diesem Fall nicht gesprochen werden. Bei der Pfändung ist wohl auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in diesem Zeitpunkt bestehen, abzustellen. Der Be- schwerdeführer weist in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend auf den Grundsatz hin, wonach gesicherte künftige Veränderungen in den Verhält- nissen des Schuldners bereits im Pfändungszeitpunkt zu berücksichtigen sind (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. A. Zürich 1997, Art. 93 N 30). Dies gilt für alle Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, ins- besondere auch für solche, die stetig wiederkehren. Wenn nun schon im Zeit- punkt der Pfändung feststeht beziehungsweise feststellbar ist, dass und in welchem Umfang der Gepfändete später Anspruch auf Ausgleichung hat, so bleibt kein Raum für das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei mit Schwierigkeiten verbunden, das Einkommen und den Notbedarf des Schuldners in Italien festzustellen. Denn dieses Problem stellt sich auch beim Vorgehen, welches das Betrei- bungsamt Oberengadin gewählt hat, spätestens dann, wenn es darum geht, den

154 Ausgleichungsanspruch des Schuldners für sein Notbedarfsmanko in Italien zu bestimmen. Der Schuldner hat grundsätzlich dauernd, das heisst ohne jeglichen Unterbruch und zeitliche Verzögerung Anspruch darauf, dass sein betrei- bungsrechtlicher Notbedarf unangetastet bleibt. Wenn durch die vorge-

155 nannte Praxis zeitlich und umfangmässig beschränkte Eingriffe in Art. 93 SchKG zugelassen werden, so findet sich der Grund dafür ausschliesslich in der praktischen Unmöglichkeit, das Pfändungssubstrat bei Lohnschwankun- gen zum Voraus genau zu bestimmen. Wenn hingegen zum vorneherein nicht nur feststeht, dass gepfändetes Einkommen erstattet werden muss, sondern auch inwieweit es dem Schuldner zu erstatten ist, so ist die Pfändung in die- sem Umfange von Anfang an unzulässig. Es schadet dem Schuldner, dient der Gläubigerin nicht und belastet das Betreibungsamt mit überflüssigem Verwaltungsaufwand und ist daher unter keinem beteiligten Interesse sach- lich begründbar. Insoweit mit Ausgleichungsansprüchen des Schuldners für die Pfändungsdauer von Beginn weg zu rechnen ist, darf nämlich das Be- treibungsamt gepfändeten Lohn nicht dem Gläubiger auszahlen (BGE 69 III 55, 112 III 21; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A. Bern 1997, § 23 N 60). Aus subjektiver Sicht des Schuld- ners muss sich sodann als Schikane darstellen, wenn von ihm verlangt wird, aus Italien jeweils Monat für Monat von neuem das Betreibungsamt um Freigabe jenes Teils seines in der Schweiz gepfändeten Lohnes zu ersuchen, der - seiner Höhe nach bereits ursprünglich feststehend - erforderlich ist, um den ungedeckten Teil seines Notbedarfs in Italien zu decken. Sind die Lohnschwankungen zum Voraus feststellbar und kann somit das durch- schnittliche Einkommen schon anlässlich der Pfändung ermittelt werden, darf nicht vorübergehend in den Notbedarf eingegriffen und der Schuldner auf die Möglichkeit der Pfändungsrevision verwiesen werden. Der Saison- lohn muss vielmehr auf ein Jahr verteilt werden (Amonn/Gasser, a.a.O., § 23 N 60). Die Beschwerde von F ist demzufolge insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Pfändung aufzuheben und die Sache an das Betreibungsamt Oberengadin zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse im vorgenannten Sinne zurückzuweisen ist. Sollte sich herausstellen, dass keine unbekannt veränderlichen Lohnverhältnisse vorliegen, namentlich dass sich das schuld- nerische Einkommen in seinem schweizerischen Saisonlohn erschöpft, ist eine Durchschnittsrechnung aus den Lohn- und Notbedarfsverhältnissen in der Schweiz und in Italien anzustellen. Die Lohnpfändung hat sich dann auf den durchschnittlich mit dem schweizerischen Lohn erzielten Überschuss zu beschränken. Da es sich ferner um eine Forderung aus familienrechtlicher Unter- haltspflicht handelt, werden allenfalls die erforderlichen tatsächlichen Ver- hältnisse auf seiten der Gläubigerin abzuklären und ein Eingriff in den Not- bedarf des Schuldners zu prüfen sein. SKA 98 18 Entscheid vom 8. Juli 1998