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V erfahren. No 37.
37. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes
vom 11. Dezember 1942. i. S. Hungerbilhler und Sebmldhauser
gegen .Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau.
1. Gegen Erkenntnisse über Massnahmen gegen Jugendliche ist
die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (Art. 268 BStrP, Art. 91
StGB).
_
2. Der urteilsfähige minderjährige Angeklagte kann auch gegen
den Willen des Inhabers der elterlichen Gewalt Nichtigkeits-
beschwerde führen (Art. 19 Abs. 2 ZGB).
I. Le pourvoi en nullite est recevable contre un prononce ordon-
nant des mesures 8. l'egard d'un adolescent (art. 268 PPF,
art. 91 CPS).
2. L'accuse mineur capable de discernement peut se pourvoir en
nullite meme oontre la volonte du detenteur de la puissance
paternelle (art. 19 al. 2 CC).
1. :iI ricorso per cassazione e ricevibile contro una sentenza ehe
ordina provvedimenti nei confronti di -un adolescente (art. 268
PPF e art. 91 CPS).
2. L'accusato capace di discernimento puo ricorrere in cassazione
anche contro la. volonta. del detentore della patria potesta
(art. 19 cp. 2 CC).
Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau als die
gemäss Art. 369 StGB für die Behandlung der Jugendlichen
zuständige kantonale Behörde erklärte Otto Hungerbühler
der Drohung und der Notzucht und Karl Schmidhauser
der Gehülfenschaft bei Notzucht schuldig und wies Hun-
gerbühler als besonders verdorben geinäss Art. 91 Ziff. 3
StGB in eine Erziehungsanstalt, ein und ordnete an, dass
Schmidhauaflr, weil sittlich verwahrlost und gefährdet,
gemäss Art. 91 Ziff. 2 StGB einer vertrauenswürdigen
Familie zur Erziehung übergeben werde. Gegen dieses
Erkenntnis reichten beide Betroffenen rechtzeitig Nichtig-
keitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes
ein. Der Kassationshof trat darauf ein
aus den Erwägungen :
1. -
Die Einweisung Jugendlicher in eine Erziehungs-
anstalt oder eine Familie auf Grund des Art. 91 StGB
erfolgt durch die « zuständige Behörde ». Wer dies ist,
bestimmen die Kantone (Art. 369 StGB). Sie könntm ent-
Verfahren. No 37.
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weder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig
erklären. Darin liegt eine Ausnahme von Art. 345 StGB,
welcher die der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten
strafbaren Handlungen, wenn nicht eine blosse Übertretung
vorliegt, durch die Gerichte beurteilt haben will. Eine
andere Bedeutung hat der Ausdruck « zuständige Be-
hörde >> in Art. 91 StGB nicht. Die Frage, ob die Nichtig-
keitsbeschwerde zulässig sei, wird deshalb nicht dadurch
präjudiziert, dass Art. 91 StGB den Entscheid der
«zuständigen Behörde>> überträgt, Art. 268 BStrP die
Nichtigkeitsbeschwerde dagegen nur vorsieht gegen Urteile
der Gerichte und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden.
Unter den Strafbescheiden der Verwaltungsbehörden sind
nicht bloss solche zu verstehen, welche sich auf die Beur-
teilung von Übertretungen beziehen, denn Art. 268 BStrP,
der älter ist als das Strafgesetzbuch, wollte nicht bloss
Art. 345 Ziff. l Abs. 2 StGB Rechnung tragen, sondern
allgemein verhüten, dass die Zulässigkeit der Nichtigkeits-
beschwerde davon abhängig sei, ob in der kantonalen
Instanz ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde
geurteilt habe.
Dagegen hängt die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbe-
schwerde gegen Erkenntnisse über Massnahmen gegen
Jugendliche davon ab, ob solche Erkenntnisse, wenn von
einem Gericht gefällt, als Urteile oder, wenn von einer
Verwaltungsbehörde gefällt, als Strafbescheide bezeichnet
werden können. Diese Frage ist zu bejahen. Zwar kann
man die auf Grund des Art. 91 StGB angeordneten Erzie-
hungsmassnahmen gegen Jugendliche nicht mit der gegen
Erwachsene verhängten und durch Nichtigkeitsbeschwerde
anfechtbaren Verwahrung oder Einweisung in eine Arbeits-
erziehungs-
oder Trinkerheilanstalt auf gleiche Linie
setzen, denn diese Massnahmen gegen Erwachsene setzen
eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe voraus, deren Voll-
zug sie ersetzen oder ergänzen. Die Massnahmen gegen
Jugendliche werden ohne Verurteilung zu einer Freiheits-
strafe verhängt. Sie setzen aber wie die Verurteilung zu
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Verfahren. No 37.
Strafe den Schuldigbefund wegen einer strafbaren Hand-
lung voraus und werden wie die Strafe samt dem Schuldig-
befÜnd ins Strafregister eingetragen (Art. 361 StGB) und
nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verur-
teilung zu Strafe gelöscht {Art. 99 StGB). Für die Zulässig-
keit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse auf
Massnahmen gegen Jugend.liehe spricht zudem der Um-
stand, dass andernfalls freisprechende Entscheide auch
nicht weitergezogen werden könnten, obschon nicht fest-
stünde, ob gegen den Jugend.liehen im Falle der Verurtei-
lung eine Massnahme oder eine Strafe a.m Platze gewesen
wäre. Dass die gemäss Art. 95 StGB zu Strafe verurteilten
Jugend.liehen die Nichtigkeitsbeschwerde ergreifen können,
ist klar, weil kein Grund besteht, ihnen in dieser Beziehung
geringere Rechte zu geben als den zu Strafe verurteilten
Erwachsenen.
2. -
Der Inhaber der elterlichen Gewalt über Hunger-
bühler erklärt durch seinen bevollmächtigten Anwalt aus-
drücklich, dass er mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht
einverstanden sei, sondern das Urteil der Kriminalkammer
billige. Allein die Rechte der Verteidigung stehen dem
Angeklagten um· seiner Persönlichkeit willen zu. Er wird
daher in ihrem Bereich nicht durch den Inhaber der elter-
lichen Gewalt vertreten, ~sondern ist als Urteilsfähiger
selbständig verhandlungsfähig und zur Wahrung seiner
Rechte im .:V erfahren befugt, wozu die Ergreifung der
Rechtsmittel gehört (Art. 19 Abs. 2 ZGB).
Vgl. auch Nr. 34. -
Voir aussi n° 34.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
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38. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1942 i. S.
Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Landsehalt gegen Hutlger.
Art. 41 Zifi. 1 Abs . .3 StGB. Die Verbüssung einer militärisch
vollzogenen Gefängnisstrafe wegen eines vorsätzlichen Verbre-
chens oder Vergehens innerhalb der letzten fünf Jahre vor
V erübung der Tat schliesst den bedingten Strafvollzug a.us.
Art. 41 eh. 1 a.1. 3 CPS. Ne peut &tre mis a.u Mnefice du sursis,
celui qui, d.ans les cinq annees qui ont precede la. commission
de l'a.cte punissable, a. subi, sous le rßgime milita.ire, une peine
privative de liberte pour un _crime ou un delit intentionnel.
Art. 41, eifre. 1, cp. 3 CPS. Non puo essere a.mmesso a.l beneficio
della. condiziona.le chi, nei cinque anni precedenti il reato,
ha subito, inßitta.gli da.ll'autorit& militare, una. pena. privativa.
della. libert8. per un crimine o un delitto intenziona.le.
A. -
Am 15. April 1942 erklärte das Strafgericht des
Kantons Basel-Landschaft Walter Hutiger eines am
8. Februar 1942 begangenen Diebstahls schuldig, vernrteilte
ihn zu vierzehn Tagen Gefängnis und gewährte ihm den
bedingten Strafvollzug. Das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft, bei welchem der Staatsanwalt durch
Appellation den bedingten Strafvollzug anfocht, bestätigte
dieses Urteil am 26. Juni 1942. Es nahm an, die vom
Divisionsgericht 4 am 30. Januar 1940 gegen Hutiger
wegen unerlaubter Entfernung ausgesprochene und mili-
tärisch vollzogene Gefängnisstrafe von sechzig Tagen stehe
der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht im Wege,
weil Gefängnisstrafe mit militärischem Vollzug keine im
StGB vorgesehene Freiheitsstrafe sei. Zudem sei der mili-
tärische Vollzug dem bedingten Vollzug gleichzusetzen,
denn wie dieser verfolge er den Zweck, dem Verurteilten
die Berührung mit Insassen einer bürgerlichen Strafanstalt
AS 68 IV -
1942
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