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68_IV_158

BGE 68 IV 158

Bundesgericht (BGE) · 1942-12-11 · Deutsch CH
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158

V erfahren. No 37.

37. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes

vom 11. Dezember 1942. i. S. Hungerbilhler und Sebmldhauser

gegen .Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau.

1. Gegen Erkenntnisse über Massnahmen gegen Jugendliche ist

die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (Art. 268 BStrP, Art. 91

StGB).

_

2. Der urteilsfähige minderjährige Angeklagte kann auch gegen

den Willen des Inhabers der elterlichen Gewalt Nichtigkeits-

beschwerde führen (Art. 19 Abs. 2 ZGB).

I. Le pourvoi en nullite est recevable contre un prononce ordon-

nant des mesures 8. l'egard d'un adolescent (art. 268 PPF,

art. 91 CPS).

2. L'accuse mineur capable de discernement peut se pourvoir en

nullite meme oontre la volonte du detenteur de la puissance

paternelle (art. 19 al. 2 CC).

1. :iI ricorso per cassazione e ricevibile contro una sentenza ehe

ordina provvedimenti nei confronti di -un adolescente (art. 268

PPF e art. 91 CPS).

2. L'accusato capace di discernimento puo ricorrere in cassazione

anche contro la. volonta. del detentore della patria potesta

(art. 19 cp. 2 CC).

Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau als die

gemäss Art. 369 StGB für die Behandlung der Jugendlichen

zuständige kantonale Behörde erklärte Otto Hungerbühler

der Drohung und der Notzucht und Karl Schmidhauser

der Gehülfenschaft bei Notzucht schuldig und wies Hun-

gerbühler als besonders verdorben geinäss Art. 91 Ziff. 3

StGB in eine Erziehungsanstalt, ein und ordnete an, dass

Schmidhauaflr, weil sittlich verwahrlost und gefährdet,

gemäss Art. 91 Ziff. 2 StGB einer vertrauenswürdigen

Familie zur Erziehung übergeben werde. Gegen dieses

Erkenntnis reichten beide Betroffenen rechtzeitig Nichtig-

keitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes

ein. Der Kassationshof trat darauf ein

aus den Erwägungen :

1. -

Die Einweisung Jugendlicher in eine Erziehungs-

anstalt oder eine Familie auf Grund des Art. 91 StGB

erfolgt durch die « zuständige Behörde ». Wer dies ist,

bestimmen die Kantone (Art. 369 StGB). Sie könntm ent-

Verfahren. No 37.

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weder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig

erklären. Darin liegt eine Ausnahme von Art. 345 StGB,

welcher die der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten

strafbaren Handlungen, wenn nicht eine blosse Übertretung

vorliegt, durch die Gerichte beurteilt haben will. Eine

andere Bedeutung hat der Ausdruck « zuständige Be-

hörde >> in Art. 91 StGB nicht. Die Frage, ob die Nichtig-

keitsbeschwerde zulässig sei, wird deshalb nicht dadurch

präjudiziert, dass Art. 91 StGB den Entscheid der

«zuständigen Behörde>> überträgt, Art. 268 BStrP die

Nichtigkeitsbeschwerde dagegen nur vorsieht gegen Urteile

der Gerichte und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden.

Unter den Strafbescheiden der Verwaltungsbehörden sind

nicht bloss solche zu verstehen, welche sich auf die Beur-

teilung von Übertretungen beziehen, denn Art. 268 BStrP,

der älter ist als das Strafgesetzbuch, wollte nicht bloss

Art. 345 Ziff. l Abs. 2 StGB Rechnung tragen, sondern

allgemein verhüten, dass die Zulässigkeit der Nichtigkeits-

beschwerde davon abhängig sei, ob in der kantonalen

Instanz ein

Gericht oder eine Verwaltungsbehörde

geurteilt habe.

Dagegen hängt die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbe-

schwerde gegen Erkenntnisse über Massnahmen gegen

Jugendliche davon ab, ob solche Erkenntnisse, wenn von

einem Gericht gefällt, als Urteile oder, wenn von einer

Verwaltungsbehörde gefällt, als Strafbescheide bezeichnet

werden können. Diese Frage ist zu bejahen. Zwar kann

man die auf Grund des Art. 91 StGB angeordneten Erzie-

hungsmassnahmen gegen Jugendliche nicht mit der gegen

Erwachsene verhängten und durch Nichtigkeitsbeschwerde

anfechtbaren Verwahrung oder Einweisung in eine Arbeits-

erziehungs-

oder Trinkerheilanstalt auf gleiche Linie

setzen, denn diese Massnahmen gegen Erwachsene setzen

eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe voraus, deren Voll-

zug sie ersetzen oder ergänzen. Die Massnahmen gegen

Jugendliche werden ohne Verurteilung zu einer Freiheits-

strafe verhängt. Sie setzen aber wie die Verurteilung zu

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Verfahren. No 37.

Strafe den Schuldigbefund wegen einer strafbaren Hand-

lung voraus und werden wie die Strafe samt dem Schuldig-

befÜnd ins Strafregister eingetragen (Art. 361 StGB) und

nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verur-

teilung zu Strafe gelöscht {Art. 99 StGB). Für die Zulässig-

keit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse auf

Massnahmen gegen Jugend.liehe spricht zudem der Um-

stand, dass andernfalls freisprechende Entscheide auch

nicht weitergezogen werden könnten, obschon nicht fest-

stünde, ob gegen den Jugend.liehen im Falle der Verurtei-

lung eine Massnahme oder eine Strafe a.m Platze gewesen

wäre. Dass die gemäss Art. 95 StGB zu Strafe verurteilten

Jugend.liehen die Nichtigkeitsbeschwerde ergreifen können,

ist klar, weil kein Grund besteht, ihnen in dieser Beziehung

geringere Rechte zu geben als den zu Strafe verurteilten

Erwachsenen.

2. -

Der Inhaber der elterlichen Gewalt über Hunger-

bühler erklärt durch seinen bevollmächtigten Anwalt aus-

drücklich, dass er mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht

einverstanden sei, sondern das Urteil der Kriminalkammer

billige. Allein die Rechte der Verteidigung stehen dem

Angeklagten um· seiner Persönlichkeit willen zu. Er wird

daher in ihrem Bereich nicht durch den Inhaber der elter-

lichen Gewalt vertreten, ~sondern ist als Urteilsfähiger

selbständig verhandlungsfähig und zur Wahrung seiner

Rechte im .:V erfahren befugt, wozu die Ergreifung der

Rechtsmittel gehört (Art. 19 Abs. 2 ZGB).

Vgl. auch Nr. 34. -

Voir aussi n° 34.

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

16l

38. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1942 i. S.

Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Landsehalt gegen Hutlger.

Art. 41 Zifi. 1 Abs . .3 StGB. Die Verbüssung einer militärisch

vollzogenen Gefängnisstrafe wegen eines vorsätzlichen Verbre-

chens oder Vergehens innerhalb der letzten fünf Jahre vor

V erübung der Tat schliesst den bedingten Strafvollzug a.us.

Art. 41 eh. 1 a.1. 3 CPS. Ne peut &tre mis a.u Mnefice du sursis,

celui qui, d.ans les cinq annees qui ont precede la. commission

de l'a.cte punissable, a. subi, sous le rßgime milita.ire, une peine

privative de liberte pour un _crime ou un delit intentionnel.

Art. 41, eifre. 1, cp. 3 CPS. Non puo essere a.mmesso a.l beneficio

della. condiziona.le chi, nei cinque anni precedenti il reato,

ha subito, inßitta.gli da.ll'autorit& militare, una. pena. privativa.

della. libert8. per un crimine o un delitto intenziona.le.

A. -

Am 15. April 1942 erklärte das Strafgericht des

Kantons Basel-Landschaft Walter Hutiger eines am

8. Februar 1942 begangenen Diebstahls schuldig, vernrteilte

ihn zu vierzehn Tagen Gefängnis und gewährte ihm den

bedingten Strafvollzug. Das Obergericht des Kantons

Basel-Landschaft, bei welchem der Staatsanwalt durch

Appellation den bedingten Strafvollzug anfocht, bestätigte

dieses Urteil am 26. Juni 1942. Es nahm an, die vom

Divisionsgericht 4 am 30. Januar 1940 gegen Hutiger

wegen unerlaubter Entfernung ausgesprochene und mili-

tärisch vollzogene Gefängnisstrafe von sechzig Tagen stehe

der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht im Wege,

weil Gefängnisstrafe mit militärischem Vollzug keine im

StGB vorgesehene Freiheitsstrafe sei. Zudem sei der mili-

tärische Vollzug dem bedingten Vollzug gleichzusetzen,

denn wie dieser verfolge er den Zweck, dem Verurteilten

die Berührung mit Insassen einer bürgerlichen Strafanstalt

AS 68 IV -

1942

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