Erwägungen (2 Absätze)
E. 45 an als zulässig erklärt wurde (Urteil vom 25. Januar 1908
i. S. Heddemheimer Kupferwerke A.-G. gegen Bucher-
Durrers Erben), wieder aufgegeben zugunsten der ältem,
nach welcher jedenfalls für alle Revisionsgrunde des
Art. 192 Ziff. 1 die Stellung des Gesuchs vor Zustellung des
motivierten Urteils unzulässig ist (BGE 20, S. 68). Das
hier genannte formelle Motiv, dass Art. 193 BZP mit der
Bezeichriung der Revisionsfrist (« innerhalb eines Monats
vom Empfange der schriftlichen Ausfertigung des Urteils
an gerechnet») auch den tr'ilhesten Termin der Zulässigkeit
des Rechtsmittels bestimme -
im Gegensatz zu Art. 65 OG
bezüglich der BerufUngsfrist (BGE 25 II 366) -, trifft
allerdings auf die übrigen Revisionsgründe, für welche die
dreimonatige Frist seit Entdeckung des Revisionsgrundes
gilt, nicht zu. Für den vorliegend angerufenen Revisions-
grund der Zifl. 2 jedoch muss aus materiellen Erwägungen
ebenfalls der Empfang der schriftlichen Ausfertigung des
Urteils als frühester Termin der Zulässigkeit des Revisions-
begehrens massgebend sein. Der Revisionskläger weiss
zwar auch ohne Kenntnis der Urteilsmotive, ob er ein
präsumtives Beweismittel erst seit dem Aktenschluss im
früheren Verfahren aufgefunden hat; ob es aber für die
bundesgerichtliche Beurteilung ein « entschiedenes)), d. h.
von wesentlicher Bedeutung wäre, kann er erst anhand
der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils ermessen,
aus denen sich möglicherweise ergibt, dass darauf gar nichts
ankäme. Es ist daher auch für den Revisionsgrund des
Art. 192 Ziff. 2 an der Praxis festzuhalten, wonach auf ein
vor Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung ein-
gereichtes Revisionsgesuch, weil verfrüht, nicht eingetreten
wird (vgl. auch WEISS, Berufung, S. 345 u.).
Ist somit das vorliegende Revisionsgesuch nicht gültig
eingereicht, so fällt das damit verbundene Sistierungsge-
such ohne weiteres dahin, und es kann dahingestellt blei-
ben, ob überhaupt und inwiefem die in Art. 196 BZP für
die Revision gegen Urteile in direkten Prozessen vorge-
E. 46 Versicherungsvertrag. No 11. sehene Sistierung auch auf diejenige gegen Berufungs- urteile anwendbar ist: Demnach e;rkennt das Bundesgericht: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 3. - Voir aussi n° 3. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
10. Urteil der 11. Zivllabtellung vom 30. April 1942 1. S. Pensionskasse fllr die 'l\ßtgHeder des Basler Stadttheaters gegen Hess. Revisionsvetrjahren. Ein auf Art. 192 Zifi. 2 BZP gestütztes Revisionsgesuch kann er8t nach ZUBteUung des motivierten Urteils gültig gestellt werden. Revision de8 arr€-tB du Tribunal feiUral. La demande de revision fondee sur I'art. 192, eh. 2 PCF n'est recevable qu'apres la eommunication de l'arret motive. Reviaione delle sentenze del Tribunale jederale. La domanda basata sull'art. 192 eifra 2 PCF e ricevibile 8oltanto dopo la comuni- cazione della sentenza motivata. Gegen das ihre Berufung abweisende Urteil des Bundes- gerichts vom 26. März 1942 reichte die Beklagte am
17. April 1942 ein Revisionsgesuch gestützt auf Art. 192 Ziff. 2 BZP ein und stellte gleichzeitig das Begehren um Sistierung der Vollziehung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuches war die sohriftliche Ausfertigung des Urteils vom 26. März 1942 noch nicht zugestellt. Die Revisionsfristen des Art. 193 BZP be74eiohnen nur das Ende des Zeitraums, innerhalb dessen das Revisionsgesuch gestellt werden kann, nicht aber dessen Anfang. Wann es frühestens eingereicht wer- den kann, hängt nach der bundesgerichtlichen Praxis von der Natur des geltend. gemachten Revisionsgrundes ab. Grundsätzlich kann es nicht erhoben werden, bevor der Revisionskläger das Vorliegen des Revisionsgrundes fest- stellen kann. Für den Revisionsgrund des Art. 192 Ziff. 1 lit. 0 (fehlende oder irrtümliche Würdigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen) ist dies erst anhand der Urteilsbegründung möglich (BGE 47 II 106). Mit diesem Entscheid wurde eine largere Praxis, wonaoh das Revi- sionsbegehren allgemein schon von der Urteilsverkündung I I ~ Prozessrecht. N0 10. 45 an als zulässig erklärt wurde (Urteil vom 25. Januar 1908
i. S. Heddemheimer Kupferwerke A.-G. gegen Bucher- Durrers Erben), wieder aufgegeben zugunsten der ältem, nach welcher jedenfalls für alle Revisionsgrunde des Art. 192 Ziff. 1 die Stellung des Gesuchs vor Zustellung des motivierten Urteils unzulässig ist (BGE 20, S. 68). Das hier genannte formelle Motiv, dass Art. 193 BZP mit der Bezeichriung der Revisionsfrist (« innerhalb eines Monats vom Empfange der schriftlichen Ausfertigung des Urteils an gerechnet») auch den tr'ilhesten Termin der Zulässigkeit des Rechtsmittels bestimme - im Gegensatz zu Art. 65 OG bezüglich der BerufUngsfrist (BGE 25 II 366) -, trifft allerdings auf die übrigen Revisionsgründe, für welche die dreimonatige Frist seit Entdeckung des Revisionsgrundes gilt, nicht zu. Für den vorliegend angerufenen Revisions- grund der Zifl. 2 jedoch muss aus materiellen Erwägungen ebenfalls der Empfang der schriftlichen Ausfertigung des Urteils als frühester Termin der Zulässigkeit des Revisions- begehrens massgebend sein. Der Revisionskläger weiss zwar auch ohne Kenntnis der Urteilsmotive, ob er ein präsumtives Beweismittel erst seit dem Aktenschluss im früheren Verfahren aufgefunden hat; ob es aber für die bundesgerichtliche Beurteilung ein « entschiedenes)), d. h. von wesentlicher Bedeutung wäre, kann er erst anhand der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils ermessen, aus denen sich möglicherweise ergibt, dass darauf gar nichts ankäme. Es ist daher auch für den Revisionsgrund des Art. 192 Ziff. 2 an der Praxis festzuhalten, wonach auf ein vor Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung ein- gereichtes Revisionsgesuch, weil verfrüht, nicht eingetreten wird (vgl. auch WEISS, Berufung, S. 345 u.). Ist somit das vorliegende Revisionsgesuch nicht gültig eingereicht, so fällt das damit verbundene Sistierungsge- such ohne weiteres dahin, und es kann dahingestellt blei- ben, ob überhaupt und inwiefem die in Art. 196 BZP für die Revision gegen Urteile in direkten Prozessen vorge-
46 Versicherungsvertrag. No 11. sehene Sistierung auch auf diejenige gegen Berufungs- urteile anwendbar ist: Demnach e;rkennt das Bundesgericht: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 3. - Voir aussi n° 3. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE