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lUG Prozessrecht. N° 19. de 9592 fr. 95 c. que la defenderesse aurait du payer en 1913 et non pas 6000 fr. seulement. Elle est par con~ sequent mal venue de n'offrirque ce dernier montant aujourd'hui ou, par suite des evenements de la guerre, le cout de la construction a augment~ dans une teile proportion qu'on ne saurait raisonnablement exiger que le demandeur rebätisse son chalet. Le nouvel etat de chose n'etant pas imputable au preneur, celui-ci a droit a Ja somme que I'assureur aurait du lui verser a 1'0rigine. Le Tribunal fMeral prononce: Le recours est reiete et I'arret cantonal ~st confirme. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE
19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Janua.r 1921 i. S. « Union» .1.-0.. gegen Lawetzky. Re v i s ion s ver f a h ren. Ein auf Art. 192 Ziff. 1 c BZP gestütztes Revisionsgesuch kann erst nach Zustellung des motivierten Urteils gültig erhoben werden. A. - Durch Urteil vom 14. Dezember 1920 ist das Bundesgericht auf die Berufung der Beklagten gegen das die Klage gutheissende Urteil des Handelsgerichts des Kantons Beru vom 16. Juni 1920 nicht eingetreten. Die vollständige Ausfertigung dieses Urteils ist den Parteien noch nicht zugestellt worden. B. - Mit Eingabe vom 7. Januar 1921 hat die Be- . klagte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 14. Dezember 1920 eingereicht, mit dem Antrag, «das Prozessrecht. N° 20. 107 Gesuch sei gestützt auf Art. 192 Ziff. 1 litt. c BZP als zulässig zu erklären. l) Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Ein Gesuch um Revision eines vom Bundesgericht :ausgefällten Zivilurteils kann nicht erhoben werden, bevor der Revisi<?nskläger von einem Revisionsgrund Kenntnis erlangt hat. Das vorliegende Gesuch stützt sich darauf, dass das Gelicht in den Akten liegende. erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt habe (Art. 192 Ziff. 1 c BZP). Dass ein solches Versehen stattgefunden habe, kann aber nur damit bewiesen werden, dass c:lie Begrün- dung des Urteils die betreffenden Tatsachen nicht er- wähnt. Es ist daher unter allen Umständen zunächst die schriftliche Redaktion des Urteils abzuwarten, und es kann auf das gegenwärtige Gesuch, als verfrüht, nicht eingetreten werden.
20. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 14. April 1921
i. S. Biirgi gegen Itrommes. OG Art. 58 : Die Entscheidung über eine prozessuale Vortrage ist nicht Haupturteil (Erw. 1). ZGB Art. 308: Begriff der Klageanhebung. Welche vorberei- tenden Handlungen der Kläger der gerichtlichen Klage vorgängig vorzunehmen hat, bestimmt ausschliesslich das kantonale Recht (Erw. 2). Ä.. - Durch « Urteil » vom 31. Januar hat das Ober- gericht des Kantons Appenzell A.-Rh. in dem von den Klägerinnen. gegen den Beklagten angehobenen Vater- schaftsprozess ({ beschlossen »: « Die Vorfrage der Be- klagtschaft, sie habe sich mangels rechtsgültiger Prozess- einleitung auf den Prozess nicht einzulassen, ist ge- schützt », mit der Begründung, die Klage sei im Wider-