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Prozessreoht. N° 66.
66. Auszug aus dem UrteU der I. ZivUabteUung
vom 22. November .1945 i. S. Burrt gegen Rasier.
Revision. Beginn der Frist für die Einreichung des Revisions·
begehrens, Art. 141 Abs. 1 lit. bOG. Folgen verfrühter Ein-
reichung.
Revision. Commencement du delai pour former la demande de
revision, art. 1410.1. 1,lettre b OJ. Consequence d'Une demande
prema.turee.
Revisione. fuizio deI termine per l'inoltro della domanda di
revisione, art. 141, cp. I, lett. b OGF. Conseguenze d'uno.
domanda prematura.
2. -
Nach Art. 141 Abs. llit. b OG muss ein Revisions-
gesuch in den Fällen des Art. 137 OG binnen 90 Tagen,
von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens
jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung de.s
bundesgerichtlichen Entscheides an, eingereicht werden.
Unter der schriftlichen Ausfertigung ist dabei der moti-
vierte Entscheid im Sinne von Art. 37 Abs. 2 OG und nicht
etwa das Urteilsdispositiv im Sinne von Ahs. 1 der genann-
ten Vorschrift Zu verstehen. Darüber lassen der deutsche
und namentlich der italienische Text von Art. 37 Abs. 1
(il testo integrale della sentenza ...) und Art. 141 lit. b
(deI ricevimento dei testo della sentenza ...) keinen Zweifel
aufkommen.
Die Vorschrift, dass in den Fällen des Art. 137 das
Revisionsgesuch erst nach Zustellu~g des motivierten
Entscheides eingereicht werden kann, stellt übrigens
lediglich die Kodifikation der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zum früheren Gesetz dar (68 II 44). Das vor
Zustellung des Urteils eingereichte Revisionsgesuch des
Beklagten ist daher. verfrüht, weshalb darauf nicht einge-
treten werden kann.
3. -
Aus der im Ingress von Art. 141 Abs. 1 OG ent-
haltenen Wendung, das Revisionsgesuch müsse « bei Folge
der Verwirkung» innerhalb der durch das Gesetz festge-
legten Frist eingereicht werden, ist dann aber nicht etwa
zu folgern, dass der Revisionskläger mit der yerfrühten
Versioherungsvertrag. -N0 67.
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Einreichung eines Revisionsbegehrens das Recht auf die
Stellung eines solchen endgültig verwirkt habe. Die Be-
stimmung ist vielmehr offensichtlich so zu verstehen, dass
die Verwirkung nur eintritt~ wenn die gesetzliche Frist, im
Falle von Art. 141 lit. b OG also die Frist von 90 Tagen,
iJ,berschritten wird. Es steht daher dem Revisionskläger
frei, nach Zustellung des Urteils vom 24. September 1945
neuerdings ein Revisionsbegehren einzureichen.
Vgl. auch Nr. 68. -
Voir aU88i n° 68.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANC:ß
67. Urtell der R. Zivllabtellung vom 2. November 194ö i. S.
Dessauer gegen Schweiz. Lebensversicherungs- und Renten;..
anstalt.
VersickerungBVertrag, abgeschlossen im Auslande. -
1. Anwend-
bares Recht : In.wiefern ist auf den Parteiwillen abzustellen. !
«Contrats d'adhesion ». Rechtsanwendungsklausel. -
2. Er-
füllungsort : Die Vorschrift, dass die Versicherungsleistungen
am,Domizil des Versicherten zu erfüllen sind (Art. 2 Ziff. 4
Abs: 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885),
gilt sowohl bei schweizerischen wie bei ausländischen Versi-
cherungsunternehmungen nur für deren schweizerjschen Ver-
sicherungsbe~d.
O<mtrat d!as8W1'anoo conclu a. l'etranger. -
1. Droit applicable:
Dans quelle mesure f~t-iI se fonder sur la volonte des parties ?
Contrats d'adbesion. Clause determinant le droit applicable; -
2. Lieu de l'execution: La regle qui obIige les entreprises
d'assurance a. s'acquitter de leurs obligations au domiciIe de
l'assure (art.2 eh. 4 al. 3 de la loi du 25 juin 1885 sur la surveil-
lance des compagnies d'assurance) ne s'applique qu'a. leur
portefeuille suisse, qu'il s'agisse d'entreprises suisses ou etran-
gares.
Oontf'aeto d'asBicu1'azione conclusoaIl'estero. -
1. Diritto appli-
cabile: in quaIe misura si deve fondarsi sulla volonta. delle
parti! « Contrats d'adhesion ». Clausola determinante iI diritto
applicabile. -
2. Luogo d'esecuzione:la. norma che obbliga
19
AB 71 II -
1945
288
Versicherungsvertrag. N° 67.
le societA d'assicurazione ad adem.pire le loro obbligazioni al
domieilio dell'assieurato (an. 2, eifra 4, cp. 3 delIs legge
25 giugno 1885 sulla sorveglianza delle imprese private in
materis di assicurazione} si applica. soltanto al loro portafoglio
svizzero, si tratti d 'imprese svizzere oppure estere.
A. -
Der Kläger schloss am 6. August 1924 mit der
Beklagten eine gemischte Lebensversicherung auf 20 Jahre
ab. Die Versicherungssumme wurde auf 100,000 Schweizer-
franken bestimmt. Ein Erfüllungsort wurde nicht verein-
bart. Der Kläger wohnte damals in Stuttgart. Von dort
aus stellte er den schriftlichen Versicherungsantrag. Die
Police enthält die von der Beklagten an ihrem Sitze Zürich
erteilte Ermächtigung an den Hauptbevollmächtigten für
Württemberg, den Vertrag abzuschliessen. Darauf folgt
der Vermerk «Abgeschlossen zu München, den 6. August
1924. -
Der Haupt-Bevollmächtigte für WUrttemberg»
mit dessen Unterschrift. Die der Police beigedruckten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erklären in § 1;
({ ... Soweit der Versicherungsvertrag nichts bestimmt,
finden die Vorschriften des Reichsgesetzesüber den Ver-
sicherringsvertrag vom 30. Mai 1908 Anwendung. »
B. -
Im Jahre 1933 nahm der Kläger in Rapperswil,
Kanton St. Gallen, Wohnsitz und ist seither dort geblieben.
Er versuchte ohne Erfolg bei, den deutschen Devisenbe-
wirtschaftungsstellen die Bewilligung zur Herausnahme
dieser Versicherung aus dem deutschen Versicherungs-
bestand der Beklagten zu erhalten. Die Parteien verein-
barten die Umwandlung dieser Versicherung in eine
prämienfreie von Fr. 48,740.-. Der Kläger gab am 28. No-
vember 1934 die schriftliche Erklärung ab, dass die Ver-
sicherung nach wie vor zum deutschen Bestand gehöre
und weiterhin dem deutschen Recht unterstehe, und dass
die daraus zu erbringenden Leistungen durch den Haupt-
bevollmächtigten für das Deutsche Reich zu erfüllen seien.
Für den unterschiedlichen Betrag bis zu Fr. 100,000.-
gewährte ihm die Beklagte eine schweizerische Anschluss-
versicherung, die ausser Streit liegt.
O. -
Die Klage geht auf Zahlung der verfallenen Ver-
Versicherungsvertrsg. N0 67.
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sicherungssumme von Fr. 48,740.:- am Wohnort des Klä-
gers, Rapperswil. Die Beklagte erhob zunächst eine Ge-
richtsstandseinrede. Diese wurde aber vom Bundesgericht
am 30. November 1944 verworfen und die Sache zu ma-
terieller Beurteilung an das Kantonsgericht von St. Gallen
zurückgewiesen (BGE 70 II 279).
D. -
Das Kantonsgericht wies die Klage am 24. Mai
1945 ab. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen wendete es deutsches Recht an. Darnach seien die
Parteien frei, den Erfüllungsort zu vereinbaren. Das sei
durch die vom Kläger nach seiner Übersiedlung in die
Schweiz auf Wunsch der Beklagten abgegebene Erklärung
vom 28. November 1934 geschehen. Die gegen deren Gültig-
keit erhobenen 'Einwendungen seien nicht begründet.
§ 270 des deutschen BGB sei eine nachgiebige Regel, sie'
falle angesichts der vorliegenden Parteivereinbarung ausser
Betracht. Nicht anwendbar sei Art. 2 Ziff. 4 letzter Absatz
des schweizeris~hen' Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
25. Juni 1885. Diese Vorschrift betreffe nur <Uein der
Schweiz abgeschlossenen Verträge.
E. -
Der Kläger legte gegen diesen Entscheid Berufung
an das Bundesgericht ein. Er hält da.ra.n fest, dass die
Vers,icherungssumme an seinem Wohnort Rapperswil zu
zahlen sei.
Das Bunilesgerickt zieht in Erwitgung :
1. ---,. Der Erfolg der vorliegenden Berufung hängt vom
anzuwendenden, Rechte ab. Die Vorinstanz stützt ihre
Entscheidung auf ausländisches Recht. Ist ihr darin bei-
zustimmen, so muss es bei der angefochtenen Entscheidung
sein Bewenden haben; denn die Berufung ist nur wegen
Verletzung von Bundesrecht zulässig (Art. 43 OG). Der
Berufungskläger will jedoch statt des deutschen schweize-
risches und zwar Bundesrecht -
Versicherungsvertrags-
und Obligationenrecht -
angewendet wissen.
2. -
Bei internationalen Vertragsverhältnissen steht den
Parteien nach der auch vom Bundesgericht anerkannten
290
Versicherungsvertrag. N° 67.
herrschenden Lehre anheim, das anzuwendende Recht zu
bestimmen. Auch für Versichenmgsverträge wird diese
Selbstherrlichkeit (Autonomie) des Parteiwillens vorwie-
gend anerkannt, freilich mit der Einschränkung, dass nur
ausdrückliche (miIidestens von einer Partei in bestimmte
Worte gefasste) Willensäusserungen in Betracht zu ziehen
seien (vgl. ROELLI-JAEGER, VVG IV, S. 88 ff., besonders 92
N. 35; BATIFFOL, Les conffits deloisenmatierede contrats,
S. 99 ff. und 294 ff., besonders N. 347; BASEDow, Le droit
international prive des assurances. S. 56 ff.).
Eine derartige ausdrückliche Willensäusserung liegt hier
vor. Die erwähnte Klausel (oben A) unterstellt den Ver-
trag eindeutig dem deutschen Recht. Die vom Kläger ver-
suchte Auslegung ist nicht haltbar. Darnach würden unter
die Klausel nur solche Fragen fallen, die ausserhalb der
vertraglichen Bestimmungen stehen, also nicht die Moda-
litäten der Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme.
Die Klausel verweist aber schlechthin und ausschliesslich
auf das deutsche Gesetz. Sie kann nur besagen, soweit
überhaupt, mangels vollstän.diger vertraglicher Festlegung,
auf gesetzliche Normen' zurückgegriffen werden muss,
sollen es die in Deutschland geltenden sein.
Eine abweichende mündliche Vereinbarung, wie sie der
Kläger behauptet, ist nach der Entscheidung der Vorin-
stanz nicht bewiesen. Auch steht die Rechtsanwendungs-
klausel nicht mit dem übrigen Inhalt des Vertrages im
Widerspruch. Dass die Versicherungssumme einer- und
die Prämien anderseits in schweizerischer Währung fest-
gesetzt wurden, spricht nicht gegen die Unterstellung unter
das deutsche Gesetz. Die Prämien wurden denn auch mit
wenigen Ausnahmen in Deutschland bezahlt, sei es einem
dortigen Vertreter der Beklagten oder deren Niederlassung
in München. Nach § 87 des deutschen Versicherungsauf-
sichtsgesetzes vom 12. Mai 1901 (gleich verhält es sich
nach dem neuen Gesetz vom 6. Juni 1931, § 107) durfte die
Beklagte Versicherungsverträge mit Personen, « die im
Inland (d. h. in Deutschland) ihren gewöhnlichen Aufent-
Versieherungsvertrag. N° 67.
29l
halt haben », nur durch Bevollmächtigte mit Wohnsitz in
Deutschland abschliessen. Sie hielt sich an diese Vorschrift,
daher hatte der Vertrag als in Deutschland geschlossen zu
gelten und unterstand den dortigen Kontroll- und Sicher-
stellungsvorschriften. Es mag dahingestellt bleiben, ob die
Parteien trotz alldem das schweizerische Recht als anwend-
bar hätten erklären können (wofür gewisse Entscheidungen
sprechen, vgl. BATIFFOL 80.80.0., S. 312 Anm. 1). Abzu-
stellen ist auf§ 1 der Allgemeinen Bedingungen, wonach sie
sich dem deutschen Recht unterstellten.
Der Anerkennung dieser Klausel steht vom Standpunkt
des schweizerischen internationalen Privatrechtes nichts
entgegen. Dem Kläger wurde damit nichts Ungebührliches
zugemutet. Vielmehr entsprach die Klausel durchaus den
Verhältnissen beim Vertragsabschlusse. Die deutsche
Rechtsordnung war dabei die nächstliegende. Verträge, die
auf Grund der Geschäftsbedingungen einer Unternehmung
abgeschlossen werden, wie gerade oft im Versicherungs-,
Bank- und Transportgewerbe (sogenannte « Contrats d'ad-
h6sion »), unterstehen nach herrschender Auffassung gru,nd-
sätzlich dem Rechte des Betriebsortes der betreffenden
Unternehmung. Als solcher hat aber nicht etwa durch-
wegs der Sitz der Unternehmung zu gelten. über die
Tätigkeit der Versicherungsunternehmungen, insbesondere
auch ausländischer, wird in den einzelnen Staaten eine
Aufsicht ausgeübt. Dabei besteht die Pflicht zur Sicher-
stellu,ng vor allem für die Lebensversicherungsverträge
sowohl in Deutschland wie in der Schweiz. So ergibt sich
auf der Grundlage einer gewissen Reziprozität eine Auf-
teilung der Versicherungsverträge jeder in mehreren Staa-
ten tätigen Unternehmung in nationale Bestände (porte-
feuilles). Im internationalen Privatrecht ist daher mehr
und mehr die Ansicht herrschend geworden, dass die von
einer ausländischen Niederlassung -
und wäre es au,ch nur
eine Vertretung mit Rechtsdomizil nach der dortigen Auf-
sichtsgesetzgebung -
abgeschlossenen Versicherungsver-
träge dem Rechte des betreffenden Staates unterstehen
292
VersicherungBvertrag. N° 67.
(vgl. ausser den bereits Genannten : BRucK, Internationales
Versicherungsrecht, S. 22 ff.; NUSSBAUM, Deutsches Inter-
nationales Privatrecht,' 231/2). Das Bundesgericht hat
denn auch schon längst ausgesprochen, dass sich die aus-
ländischen Versicherungsuntemehmungen für die in der
Schweiz mit deren Einwohnern abgeschlossenen Verträge
dem schweize~chen Recht unterwerfen (BGE 51 II 409).
Dieser Stellungnahme gegenüber ausländischen Unter-
nehmungen entspricht es anderseits, zuzulassen, dass die
schweizerischen Versicherer sich in ihrem ausländischen
Geschäftsbereich dem ausländischen Recht unterstellen
(vgl. JAEGER, 80.80.0., N. 34). Bei einem solchen in Deutsch-
land mit einem Einwohner Deutschlands geschlossenen
Vertrage könnte überhaupt nur ausnahmsweise, in einem
atypischen Falle (vgl. NUSSBAUM 80.80.0.) eine andere als
die deutsche Rechtsordnung anwendbar sein. Die vorlie-
gende Rechtsanwendungsklausel entspricht also der Norm.
3. -
Unterstand das Versicherungsverhältnis dem deut-
schen Rechte, so beherrschte dieses dann auch die nach
Übersiedlung des Klägers in die Schweiz getroffene Verein-
barung über die Erfüllung in Deutschland. Um so mehr, als
die Parteien hiebei das deutsche Recht als weiterhin
anwendbar erklärten. Die für einen Vertrag geltende
Rechtsordnung bleibt im' allgemeinen dieselbe. Insbeson-
dere ist für Versicherungsverträge anerkannt, dass eine
Wohnsitzveränderung des Versicherungsnehmers keine
Unterstellung des Vertrages unter eine andere Rechtsord-
nung nach sich zieht (BGE 42 II 182/3).
4. -
Die von der Vorinstanz in Anwendung des deut-
schen Rechts als gültig anerkannte Vereinbarung verstösst
nicht etwa gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Die
Regel, dass Geldschulden am jeweiligen Wohnorte des
Gläubigers zu erfüllen sind (Art. 74 OR), ist nachgiebiger
Natur (<< wo nichts anderes bestimmt ist», vgl. auch den
Schlussabsatz). Um so weniger könnte sie geradezu als
Grundsatz der öffentlichen Ordnung gelten. Die Vorinstanz
hat auch Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 (in Verbindung mit Abs. 4)
Versicherungsvertrag. N0 67.
293
des schweiz. Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni
1885, wonach die Versicherungsuntemehmungen gehalten
sind, ihre Verbindlichkeiten am Domizil des Versicherten
zu erfüllen, mit Recht nicht angewendet. Art. 2 VAG
bestimmt die zum Geschäftsbetrieb der Versicherungsun-
temehmungen in der Schweiz zu erfüllenden Bedingungen.
Die ausländische Geschäftstätigkeit der schweizerischen
Versicherungsunternehmungen fällt nicht unter die er-
wähnte Vorschrift. Nichts Gegenteiliges folgt aus dem
zugunsten des Klägers ergangenen Gerichtsstandsurteil
vom 30. November 1944 (BGE 70 II 279). An und für sich
gilt au,ch Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 VAG nur für die in der
Schweiz geschlossenen Verträge. Wenn das Bundesgericht
sie auch solchen Anspruchsberechtigten zugute kommen
lässt, die ihre Forderungen auf ein Auslandsgeschäft einer
schweizerischen Versicherungsuntemehmung stützen, so
sind dafür besondere Gründe IDassgebend : Die schwei-
zerische Unternehmung hat notwendig an ihrem Sitz einen
allgemeinen Gerichtsstand. Diesem hat sich der besondere
Gerichtsstand des Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 VAG als Neben-
gerichtsstand nach Wahl des Anspruchsberechtigten anzu:"
reihen. Auf den Erfüllungsort lässt sich diese Erwägung
nicht übertragen. Es gibt keinen allgemeinen Erfüllungsort
am Sitze der Untemehmung. Daher besteht kein Grund,
Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 VAG auf schweizerische anders als auf
ausländische Versicherungsuntemehmungen anzuwenden.
Die einen wie die andem unterstehen dieser Vorschrift nur
hinsichtlich ihres schweizerischen Geschäftsbetriebes, d. h.
hinsichtlich der Zu ihrem schweizerischen Bestande gehö-
renden Versicheru,ngsverträge.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob nicht
auch ohne die Vereinbarung vom 28. November 1934 der
Erfüllungsort in Deutschland anzunehmen wäre; als dem
Staate, wo für diesen Vertrag Sicherheit geleistet ist.
Da die vom Kläger genommene Versicherung nicht in
den schweizerischen Bestand übertragen wurde -
die
deu,tschen Behörden gaben sie zu diesem Zwecke nicht
294
Versicherungsvertrag. N° 68.
frei -
ist der Kläger demnach auf die Erfüllung in Deutsch-
land angewiesen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird
sie abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des
Kantons St. Gallen vom 24. Mai 1945 bestätigt.
68. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 13. De-
zember 1945 i. S. Gutersohn gegen Schweiz. National-Ver-
sieherungs-Gesellsehaft.
Schied8männervertrag. Mangelhafte Begründung des Schiedsgut-
achtens ?
Oontrat designant des expert8-arbitres. Insuffisance des motifs sur
lesquels est fonde le rapport des experts-arbitres ?
Oonvenzione ehe deaigna dei periti-arbitri. Insufficienza dei motivi,
su cui si hass iI rapporto dei periti-a.rbitri 1
Der Kläger, der bei der Beklagten gegen Unfall ver-
sichert ist, verunfallte im Januar 1940. Nachdem sein
Zustand nacheinander von mehreren Ärzten mit einander
teilweise widersprechenden Ergebnissen begutachtet wor-
den war, kam zwischen den Parteien eine Schiedsverein-
barung zustande, laut welcher sie . die Beurteilung des
Grades und der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähig-
keit einer dreigliedrigen Ärztekommission übertrugen. Im
Prozess will der Kläger das Gutachten dieser Kommission
nicht gegen sich gelten lassen. Er rügt namentlich, dass
es keine gehörige Begründung enthalte. Das Bundesgericht
erklärt das Schiedsgutachten für verbindlich.
Erwägungen:
Die Parteien eines Versicherungsvertrages können gültig
vereinbaren, dass bestimmte, für die Begründung und
Bemessung des Versicherungsanspruches erhebliche Tat-
sachen wie namentlich die Schadenshöhe endgültig durch
private DrittpersQnen (Schiedsmänner) festgestellt werden
Versichel"1Jlli!svertrag. N° 68.
295
sollen. Ein Schiedsgutachten, das auf Grund einer solchen
Vereinbarung von gehörig bestellten Schiedsmännern er-
stattet worden ist, kann nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nu.r angefochten werden, wenn der Nach-
weis erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, willkürlich,
unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der Billigkeit
widersprechend ist oder am falscher tatsächlicher Grund-
lage beruht (BGE 67 II 148). Dass dem Gutachten vom
15. Juni 1942 ein solcher Mangel anhafte, hat der Kläger,
wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht dargetan ...
Das streitige Gutachten lässt sich insbesondere auch- nicht
mangels gehöriger Begründung beanstanden. Die Ärzte-
kommission hat nicht etwa nur in nackten· Zahlen an-
gegeben; wie sie die unfallbedingte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit des Klägers beurteilt, was jede . Über-
prüfung von vornherein ausgeschlossen hätte und daher
entgegen der Auffassung von OSTERTAG-HIEsTAND (S.192)
kaum ohne weiteres hinzunehmen gewesen wäre, sondern
sie hat angegeben, auf welchen ärztlichen Befund sich ihr
Urteil gründet, und auf Grund welcher Überlegungen sie
dazu gelangte, eine lebenslängliche Invalidität als Unfall-
folge Zu verneinen. Dass diese Angaben knapp gehalten sind,
und dass sich die Kommission mit den frühern Gutachten-
die ihr vorlagen -
nicht ausdrücklich auseinandergesetzt,
sondern einfach das Ergebnis ihrer eigenen gründlichen
Untersuchungen mitgeteilt hat, kann dem Gutachten nicht
schaden; dies umsoweniger, als die zu entscheidende Frage
nach dem Grade und der (voraussichtlichen) Dauer der
Arbeitsunfähigkeit letztlich nur durch eine Schätzung
beantwortet werden kann, deren Richtigkeit sich nicht
streng beweisen lässt. Das Gutachten vom 15. Juni 1942
ist daher für die Gerichte massgebend.