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71_II_287

BGE 71 II 287

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

286

Prozessreoht. N° 66.

66. Auszug aus dem UrteU der I. ZivUabteUung

vom 22. November .1945 i. S. Burrt gegen Rasier.

Revision. Beginn der Frist für die Einreichung des Revisions·

begehrens, Art. 141 Abs. 1 lit. bOG. Folgen verfrühter Ein-

reichung.

Revision. Commencement du delai pour former la demande de

revision, art. 1410.1. 1,lettre b OJ. Consequence d'Une demande

prema.turee.

Revisione. fuizio deI termine per l'inoltro della domanda di

revisione, art. 141, cp. I, lett. b OGF. Conseguenze d'uno.

domanda prematura.

2. -

Nach Art. 141 Abs. llit. b OG muss ein Revisions-

gesuch in den Fällen des Art. 137 OG binnen 90 Tagen,

von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens

jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung de.s

bundesgerichtlichen Entscheides an, eingereicht werden.

Unter der schriftlichen Ausfertigung ist dabei der moti-

vierte Entscheid im Sinne von Art. 37 Abs. 2 OG und nicht

etwa das Urteilsdispositiv im Sinne von Ahs. 1 der genann-

ten Vorschrift Zu verstehen. Darüber lassen der deutsche

und namentlich der italienische Text von Art. 37 Abs. 1

(il testo integrale della sentenza ...) und Art. 141 lit. b

(deI ricevimento dei testo della sentenza ...) keinen Zweifel

aufkommen.

Die Vorschrift, dass in den Fällen des Art. 137 das

Revisionsgesuch erst nach Zustellu~g des motivierten

Entscheides eingereicht werden kann, stellt übrigens

lediglich die Kodifikation der bundesgerichtlichen Recht-

sprechung zum früheren Gesetz dar (68 II 44). Das vor

Zustellung des Urteils eingereichte Revisionsgesuch des

Beklagten ist daher. verfrüht, weshalb darauf nicht einge-

treten werden kann.

3. -

Aus der im Ingress von Art. 141 Abs. 1 OG ent-

haltenen Wendung, das Revisionsgesuch müsse « bei Folge

der Verwirkung» innerhalb der durch das Gesetz festge-

legten Frist eingereicht werden, ist dann aber nicht etwa

zu folgern, dass der Revisionskläger mit der yerfrühten

Versioherungsvertrag. -N0 67.

287

Einreichung eines Revisionsbegehrens das Recht auf die

Stellung eines solchen endgültig verwirkt habe. Die Be-

stimmung ist vielmehr offensichtlich so zu verstehen, dass

die Verwirkung nur eintritt~ wenn die gesetzliche Frist, im

Falle von Art. 141 lit. b OG also die Frist von 90 Tagen,

iJ,berschritten wird. Es steht daher dem Revisionskläger

frei, nach Zustellung des Urteils vom 24. September 1945

neuerdings ein Revisionsbegehren einzureichen.

Vgl. auch Nr. 68. -

Voir aU88i n° 68.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANC:ß

67. Urtell der R. Zivllabtellung vom 2. November 194ö i. S.

Dessauer gegen Schweiz. Lebensversicherungs- und Renten;..

anstalt.

VersickerungBVertrag, abgeschlossen im Auslande. -

1. Anwend-

bares Recht : In.wiefern ist auf den Parteiwillen abzustellen. !

«Contrats d'adhesion ». Rechtsanwendungsklausel. -

2. Er-

füllungsort : Die Vorschrift, dass die Versicherungsleistungen

am,Domizil des Versicherten zu erfüllen sind (Art. 2 Ziff. 4

Abs: 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885),

gilt sowohl bei schweizerischen wie bei ausländischen Versi-

cherungsunternehmungen nur für deren schweizerjschen Ver-

sicherungsbe~d.

O<mtrat d!as8W1'anoo conclu a. l'etranger. -

1. Droit applicable:

Dans quelle mesure f~t-iI se fonder sur la volonte des parties ?

Contrats d'adbesion. Clause determinant le droit applicable; -

2. Lieu de l'execution: La regle qui obIige les entreprises

d'assurance a. s'acquitter de leurs obligations au domiciIe de

l'assure (art.2 eh. 4 al. 3 de la loi du 25 juin 1885 sur la surveil-

lance des compagnies d'assurance) ne s'applique qu'a. leur

portefeuille suisse, qu'il s'agisse d'entreprises suisses ou etran-

gares.

Oontf'aeto d'asBicu1'azione conclusoaIl'estero. -

1. Diritto appli-

cabile: in quaIe misura si deve fondarsi sulla volonta. delle

parti! « Contrats d'adhesion ». Clausola determinante iI diritto

applicabile. -

2. Luogo d'esecuzione:la. norma che obbliga

19

AB 71 II -

1945

288

Versicherungsvertrag. N° 67.

le societA d'assicurazione ad adem.pire le loro obbligazioni al

domieilio dell'assieurato (an. 2, eifra 4, cp. 3 delIs legge

25 giugno 1885 sulla sorveglianza delle imprese private in

materis di assicurazione} si applica. soltanto al loro portafoglio

svizzero, si tratti d 'imprese svizzere oppure estere.

A. -

Der Kläger schloss am 6. August 1924 mit der

Beklagten eine gemischte Lebensversicherung auf 20 Jahre

ab. Die Versicherungssumme wurde auf 100,000 Schweizer-

franken bestimmt. Ein Erfüllungsort wurde nicht verein-

bart. Der Kläger wohnte damals in Stuttgart. Von dort

aus stellte er den schriftlichen Versicherungsantrag. Die

Police enthält die von der Beklagten an ihrem Sitze Zürich

erteilte Ermächtigung an den Hauptbevollmächtigten für

Württemberg, den Vertrag abzuschliessen. Darauf folgt

der Vermerk «Abgeschlossen zu München, den 6. August

1924. -

Der Haupt-Bevollmächtigte für WUrttemberg»

mit dessen Unterschrift. Die der Police beigedruckten

Allgemeinen Versicherungsbedingungen erklären in § 1;

({ ... Soweit der Versicherungsvertrag nichts bestimmt,

finden die Vorschriften des Reichsgesetzesüber den Ver-

sicherringsvertrag vom 30. Mai 1908 Anwendung. »

B. -

Im Jahre 1933 nahm der Kläger in Rapperswil,

Kanton St. Gallen, Wohnsitz und ist seither dort geblieben.

Er versuchte ohne Erfolg bei, den deutschen Devisenbe-

wirtschaftungsstellen die Bewilligung zur Herausnahme

dieser Versicherung aus dem deutschen Versicherungs-

bestand der Beklagten zu erhalten. Die Parteien verein-

barten die Umwandlung dieser Versicherung in eine

prämienfreie von Fr. 48,740.-. Der Kläger gab am 28. No-

vember 1934 die schriftliche Erklärung ab, dass die Ver-

sicherung nach wie vor zum deutschen Bestand gehöre

und weiterhin dem deutschen Recht unterstehe, und dass

die daraus zu erbringenden Leistungen durch den Haupt-

bevollmächtigten für das Deutsche Reich zu erfüllen seien.

Für den unterschiedlichen Betrag bis zu Fr. 100,000.-

gewährte ihm die Beklagte eine schweizerische Anschluss-

versicherung, die ausser Streit liegt.

O. -

Die Klage geht auf Zahlung der verfallenen Ver-

Versicherungsvertrsg. N0 67.

289

sicherungssumme von Fr. 48,740.:- am Wohnort des Klä-

gers, Rapperswil. Die Beklagte erhob zunächst eine Ge-

richtsstandseinrede. Diese wurde aber vom Bundesgericht

am 30. November 1944 verworfen und die Sache zu ma-

terieller Beurteilung an das Kantonsgericht von St. Gallen

zurückgewiesen (BGE 70 II 279).

D. -

Das Kantonsgericht wies die Klage am 24. Mai

1945 ab. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedin-

gungen wendete es deutsches Recht an. Darnach seien die

Parteien frei, den Erfüllungsort zu vereinbaren. Das sei

durch die vom Kläger nach seiner Übersiedlung in die

Schweiz auf Wunsch der Beklagten abgegebene Erklärung

vom 28. November 1934 geschehen. Die gegen deren Gültig-

keit erhobenen 'Einwendungen seien nicht begründet.

§ 270 des deutschen BGB sei eine nachgiebige Regel, sie'

falle angesichts der vorliegenden Parteivereinbarung ausser

Betracht. Nicht anwendbar sei Art. 2 Ziff. 4 letzter Absatz

des schweizeris~hen' Versicherungsaufsichtsgesetzes vom

25. Juni 1885. Diese Vorschrift betreffe nur <Uein der

Schweiz abgeschlossenen Verträge.

E. -

Der Kläger legte gegen diesen Entscheid Berufung

an das Bundesgericht ein. Er hält da.ra.n fest, dass die

Vers,icherungssumme an seinem Wohnort Rapperswil zu

zahlen sei.

Das Bunilesgerickt zieht in Erwitgung :

1. ---,. Der Erfolg der vorliegenden Berufung hängt vom

anzuwendenden, Rechte ab. Die Vorinstanz stützt ihre

Entscheidung auf ausländisches Recht. Ist ihr darin bei-

zustimmen, so muss es bei der angefochtenen Entscheidung

sein Bewenden haben; denn die Berufung ist nur wegen

Verletzung von Bundesrecht zulässig (Art. 43 OG). Der

Berufungskläger will jedoch statt des deutschen schweize-

risches und zwar Bundesrecht -

Versicherungsvertrags-

und Obligationenrecht -

angewendet wissen.

2. -

Bei internationalen Vertragsverhältnissen steht den

Parteien nach der auch vom Bundesgericht anerkannten

290

Versicherungsvertrag. N° 67.

herrschenden Lehre anheim, das anzuwendende Recht zu

bestimmen. Auch für Versichenmgsverträge wird diese

Selbstherrlichkeit (Autonomie) des Parteiwillens vorwie-

gend anerkannt, freilich mit der Einschränkung, dass nur

ausdrückliche (miIidestens von einer Partei in bestimmte

Worte gefasste) Willensäusserungen in Betracht zu ziehen

seien (vgl. ROELLI-JAEGER, VVG IV, S. 88 ff., besonders 92

N. 35; BATIFFOL, Les conffits deloisenmatierede contrats,

S. 99 ff. und 294 ff., besonders N. 347; BASEDow, Le droit

international prive des assurances. S. 56 ff.).

Eine derartige ausdrückliche Willensäusserung liegt hier

vor. Die erwähnte Klausel (oben A) unterstellt den Ver-

trag eindeutig dem deutschen Recht. Die vom Kläger ver-

suchte Auslegung ist nicht haltbar. Darnach würden unter

die Klausel nur solche Fragen fallen, die ausserhalb der

vertraglichen Bestimmungen stehen, also nicht die Moda-

litäten der Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme.

Die Klausel verweist aber schlechthin und ausschliesslich

auf das deutsche Gesetz. Sie kann nur besagen, soweit

überhaupt, mangels vollstän.diger vertraglicher Festlegung,

auf gesetzliche Normen' zurückgegriffen werden muss,

sollen es die in Deutschland geltenden sein.

Eine abweichende mündliche Vereinbarung, wie sie der

Kläger behauptet, ist nach der Entscheidung der Vorin-

stanz nicht bewiesen. Auch steht die Rechtsanwendungs-

klausel nicht mit dem übrigen Inhalt des Vertrages im

Widerspruch. Dass die Versicherungssumme einer- und

die Prämien anderseits in schweizerischer Währung fest-

gesetzt wurden, spricht nicht gegen die Unterstellung unter

das deutsche Gesetz. Die Prämien wurden denn auch mit

wenigen Ausnahmen in Deutschland bezahlt, sei es einem

dortigen Vertreter der Beklagten oder deren Niederlassung

in München. Nach § 87 des deutschen Versicherungsauf-

sichtsgesetzes vom 12. Mai 1901 (gleich verhält es sich

nach dem neuen Gesetz vom 6. Juni 1931, § 107) durfte die

Beklagte Versicherungsverträge mit Personen, « die im

Inland (d. h. in Deutschland) ihren gewöhnlichen Aufent-

Versieherungsvertrag. N° 67.

29l

halt haben », nur durch Bevollmächtigte mit Wohnsitz in

Deutschland abschliessen. Sie hielt sich an diese Vorschrift,

daher hatte der Vertrag als in Deutschland geschlossen zu

gelten und unterstand den dortigen Kontroll- und Sicher-

stellungsvorschriften. Es mag dahingestellt bleiben, ob die

Parteien trotz alldem das schweizerische Recht als anwend-

bar hätten erklären können (wofür gewisse Entscheidungen

sprechen, vgl. BATIFFOL 80.80.0., S. 312 Anm. 1). Abzu-

stellen ist auf§ 1 der Allgemeinen Bedingungen, wonach sie

sich dem deutschen Recht unterstellten.

Der Anerkennung dieser Klausel steht vom Standpunkt

des schweizerischen internationalen Privatrechtes nichts

entgegen. Dem Kläger wurde damit nichts Ungebührliches

zugemutet. Vielmehr entsprach die Klausel durchaus den

Verhältnissen beim Vertragsabschlusse. Die deutsche

Rechtsordnung war dabei die nächstliegende. Verträge, die

auf Grund der Geschäftsbedingungen einer Unternehmung

abgeschlossen werden, wie gerade oft im Versicherungs-,

Bank- und Transportgewerbe (sogenannte « Contrats d'ad-

h6sion »), unterstehen nach herrschender Auffassung gru,nd-

sätzlich dem Rechte des Betriebsortes der betreffenden

Unternehmung. Als solcher hat aber nicht etwa durch-

wegs der Sitz der Unternehmung zu gelten. über die

Tätigkeit der Versicherungsunternehmungen, insbesondere

auch ausländischer, wird in den einzelnen Staaten eine

Aufsicht ausgeübt. Dabei besteht die Pflicht zur Sicher-

stellu,ng vor allem für die Lebensversicherungsverträge

sowohl in Deutschland wie in der Schweiz. So ergibt sich

auf der Grundlage einer gewissen Reziprozität eine Auf-

teilung der Versicherungsverträge jeder in mehreren Staa-

ten tätigen Unternehmung in nationale Bestände (porte-

feuilles). Im internationalen Privatrecht ist daher mehr

und mehr die Ansicht herrschend geworden, dass die von

einer ausländischen Niederlassung -

und wäre es au,ch nur

eine Vertretung mit Rechtsdomizil nach der dortigen Auf-

sichtsgesetzgebung -

abgeschlossenen Versicherungsver-

träge dem Rechte des betreffenden Staates unterstehen

292

VersicherungBvertrag. N° 67.

(vgl. ausser den bereits Genannten : BRucK, Internationales

Versicherungsrecht, S. 22 ff.; NUSSBAUM, Deutsches Inter-

nationales Privatrecht,' 231/2). Das Bundesgericht hat

denn auch schon längst ausgesprochen, dass sich die aus-

ländischen Versicherungsuntemehmungen für die in der

Schweiz mit deren Einwohnern abgeschlossenen Verträge

dem schweize~chen Recht unterwerfen (BGE 51 II 409).

Dieser Stellungnahme gegenüber ausländischen Unter-

nehmungen entspricht es anderseits, zuzulassen, dass die

schweizerischen Versicherer sich in ihrem ausländischen

Geschäftsbereich dem ausländischen Recht unterstellen

(vgl. JAEGER, 80.80.0., N. 34). Bei einem solchen in Deutsch-

land mit einem Einwohner Deutschlands geschlossenen

Vertrage könnte überhaupt nur ausnahmsweise, in einem

atypischen Falle (vgl. NUSSBAUM 80.80.0.) eine andere als

die deutsche Rechtsordnung anwendbar sein. Die vorlie-

gende Rechtsanwendungsklausel entspricht also der Norm.

3. -

Unterstand das Versicherungsverhältnis dem deut-

schen Rechte, so beherrschte dieses dann auch die nach

Übersiedlung des Klägers in die Schweiz getroffene Verein-

barung über die Erfüllung in Deutschland. Um so mehr, als

die Parteien hiebei das deutsche Recht als weiterhin

anwendbar erklärten. Die für einen Vertrag geltende

Rechtsordnung bleibt im' allgemeinen dieselbe. Insbeson-

dere ist für Versicherungsverträge anerkannt, dass eine

Wohnsitzveränderung des Versicherungsnehmers keine

Unterstellung des Vertrages unter eine andere Rechtsord-

nung nach sich zieht (BGE 42 II 182/3).

4. -

Die von der Vorinstanz in Anwendung des deut-

schen Rechts als gültig anerkannte Vereinbarung verstösst

nicht etwa gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Die

Regel, dass Geldschulden am jeweiligen Wohnorte des

Gläubigers zu erfüllen sind (Art. 74 OR), ist nachgiebiger

Natur (<< wo nichts anderes bestimmt ist», vgl. auch den

Schlussabsatz). Um so weniger könnte sie geradezu als

Grundsatz der öffentlichen Ordnung gelten. Die Vorinstanz

hat auch Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 (in Verbindung mit Abs. 4)

Versicherungsvertrag. N0 67.

293

des schweiz. Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni

1885, wonach die Versicherungsuntemehmungen gehalten

sind, ihre Verbindlichkeiten am Domizil des Versicherten

zu erfüllen, mit Recht nicht angewendet. Art. 2 VAG

bestimmt die zum Geschäftsbetrieb der Versicherungsun-

temehmungen in der Schweiz zu erfüllenden Bedingungen.

Die ausländische Geschäftstätigkeit der schweizerischen

Versicherungsunternehmungen fällt nicht unter die er-

wähnte Vorschrift. Nichts Gegenteiliges folgt aus dem

zugunsten des Klägers ergangenen Gerichtsstandsurteil

vom 30. November 1944 (BGE 70 II 279). An und für sich

gilt au,ch Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 VAG nur für die in der

Schweiz geschlossenen Verträge. Wenn das Bundesgericht

sie auch solchen Anspruchsberechtigten zugute kommen

lässt, die ihre Forderungen auf ein Auslandsgeschäft einer

schweizerischen Versicherungsuntemehmung stützen, so

sind dafür besondere Gründe IDassgebend : Die schwei-

zerische Unternehmung hat notwendig an ihrem Sitz einen

allgemeinen Gerichtsstand. Diesem hat sich der besondere

Gerichtsstand des Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 VAG als Neben-

gerichtsstand nach Wahl des Anspruchsberechtigten anzu:"

reihen. Auf den Erfüllungsort lässt sich diese Erwägung

nicht übertragen. Es gibt keinen allgemeinen Erfüllungsort

am Sitze der Untemehmung. Daher besteht kein Grund,

Art. 2 Ziff. 4 Abs. 3 VAG auf schweizerische anders als auf

ausländische Versicherungsuntemehmungen anzuwenden.

Die einen wie die andem unterstehen dieser Vorschrift nur

hinsichtlich ihres schweizerischen Geschäftsbetriebes, d. h.

hinsichtlich der Zu ihrem schweizerischen Bestande gehö-

renden Versicheru,ngsverträge.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob nicht

auch ohne die Vereinbarung vom 28. November 1934 der

Erfüllungsort in Deutschland anzunehmen wäre; als dem

Staate, wo für diesen Vertrag Sicherheit geleistet ist.

Da die vom Kläger genommene Versicherung nicht in

den schweizerischen Bestand übertragen wurde -

die

deu,tschen Behörden gaben sie zu diesem Zwecke nicht

294

Versicherungsvertrag. N° 68.

frei -

ist der Kläger demnach auf die Erfüllung in Deutsch-

land angewiesen.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird

sie abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des

Kantons St. Gallen vom 24. Mai 1945 bestätigt.

68. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 13. De-

zember 1945 i. S. Gutersohn gegen Schweiz. National-Ver-

sieherungs-Gesellsehaft.

Schied8männervertrag. Mangelhafte Begründung des Schiedsgut-

achtens ?

Oontrat designant des expert8-arbitres. Insuffisance des motifs sur

lesquels est fonde le rapport des experts-arbitres ?

Oonvenzione ehe deaigna dei periti-arbitri. Insufficienza dei motivi,

su cui si hass iI rapporto dei periti-a.rbitri 1

Der Kläger, der bei der Beklagten gegen Unfall ver-

sichert ist, verunfallte im Januar 1940. Nachdem sein

Zustand nacheinander von mehreren Ärzten mit einander

teilweise widersprechenden Ergebnissen begutachtet wor-

den war, kam zwischen den Parteien eine Schiedsverein-

barung zustande, laut welcher sie . die Beurteilung des

Grades und der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähig-

keit einer dreigliedrigen Ärztekommission übertrugen. Im

Prozess will der Kläger das Gutachten dieser Kommission

nicht gegen sich gelten lassen. Er rügt namentlich, dass

es keine gehörige Begründung enthalte. Das Bundesgericht

erklärt das Schiedsgutachten für verbindlich.

Erwägungen:

Die Parteien eines Versicherungsvertrages können gültig

vereinbaren, dass bestimmte, für die Begründung und

Bemessung des Versicherungsanspruches erhebliche Tat-

sachen wie namentlich die Schadenshöhe endgültig durch

private DrittpersQnen (Schiedsmänner) festgestellt werden

Versichel"1Jlli!svertrag. N° 68.

295

sollen. Ein Schiedsgutachten, das auf Grund einer solchen

Vereinbarung von gehörig bestellten Schiedsmännern er-

stattet worden ist, kann nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts nu.r angefochten werden, wenn der Nach-

weis erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, willkürlich,

unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der Billigkeit

widersprechend ist oder am falscher tatsächlicher Grund-

lage beruht (BGE 67 II 148). Dass dem Gutachten vom

15. Juni 1942 ein solcher Mangel anhafte, hat der Kläger,

wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht dargetan ...

Das streitige Gutachten lässt sich insbesondere auch- nicht

mangels gehöriger Begründung beanstanden. Die Ärzte-

kommission hat nicht etwa nur in nackten· Zahlen an-

gegeben; wie sie die unfallbedingte Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit des Klägers beurteilt, was jede . Über-

prüfung von vornherein ausgeschlossen hätte und daher

entgegen der Auffassung von OSTERTAG-HIEsTAND (S.192)

kaum ohne weiteres hinzunehmen gewesen wäre, sondern

sie hat angegeben, auf welchen ärztlichen Befund sich ihr

Urteil gründet, und auf Grund welcher Überlegungen sie

dazu gelangte, eine lebenslängliche Invalidität als Unfall-

folge Zu verneinen. Dass diese Angaben knapp gehalten sind,

und dass sich die Kommission mit den frühern Gutachten-

die ihr vorlagen -

nicht ausdrücklich auseinandergesetzt,

sondern einfach das Ergebnis ihrer eigenen gründlichen

Untersuchungen mitgeteilt hat, kann dem Gutachten nicht

schaden; dies umsoweniger, als die zu entscheidende Frage

nach dem Grade und der (voraussichtlichen) Dauer der

Arbeitsunfähigkeit letztlich nur durch eine Schätzung

beantwortet werden kann, deren Richtigkeit sich nicht

streng beweisen lässt. Das Gutachten vom 15. Juni 1942

ist daher für die Gerichte massgebend.