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70_II_279

BGE 70 II 279

Bundesgericht (BGE) · 1940-08-01 · Deutsch CH
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ObligationCllrecht. N0 48.

Schreiben vom 1. August 1940 zum voraus auf die Anwen-

dung des neuen Rechts verzichtet habe, wie die Beklagten

behaupten. Denn eine solche Erklärung wäre so wenig

verbindlich wie ein zum voraus erklärter . Verzicht auf

die Einrede der Vorausklage (Art. 492 Abs. 4 OR). Seit

dem 1. Juli 1942 kann ein Solidarbürge kraft zwingenden

Rechts erst belangt werden, wenn die Voraussetzungen

des Art. 496 l'ev. OR oder Abs. 2 Ziff. 3 UeB erfüllt sind.

Dies gilt jedenfalls dann unbe!'chränkt, wenn die Belang-

barkeit überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt eintrat.

Darauf, dasl$ der Eintritt der Belangbarkeit nur auf

Grund einer besondern Abrede so spät erfolgte, kann nichts

ankommen.

Es kann ferner offen gelassen werden, ob eine unbe-

dingte Schuldanerkennung . des Bürg-en die Anwendung

des Art. 496 rev. üR auszuschliessen vermag. Denn im

Schreiben der Klägerin vom I. August 1940 kann keine

solche Anerkennung erblickt werden.

Auf den Schutz des zwingenden Art. 496 konnte die

Klägerin dagegen im Prozess verzichten. Ein solcher

Verzicht ist aber nicht anzunehmen, da die Klägerin

dem Anspruch der Beklagten die Einrede der mangelnden

Vorausklage entgegengesetzt hat, in der die Berufung auf

die Einwendungen des Art. 496 als mitenthalten gelten

muss. Im Umstand, dass die Klägerin auf den Schutz

einer gerade zu Gunsten des Bürg~n aufgestellten zwin-

genden Vorschrift nicht verzichtet hat, kann entgegen

der Ansicht der Beklagten auch kein Rechtsmissbrauch

erblickt werden.

279

III. PROZESSRECHT

PROGEDURE

49. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 30. November 1944 i. S.

Dess8uer gegen Sebweiz. Lebensversieberungs- und Renten-

anstalt.

1. Begriff des HaupturteUs, Art. 58 OG.

.

.

2. Rechtsdomizil der Ver8ieherung8t~nternehmunge.n m Jedem Kan-

ton ihres Geschäftsbereiches. Jeder im Kanton wohnend ..

Anspru.ch'lberechtigte kann die Klage. au,s Versi~he~gsvertra.g

an diesem Gerichtsstand anheben. Eme schweIzerISche Unte~­

nehmung kann dort auch für Ansprüche al~s. ihrem B:.usl~ndl­

schen Geschäftsbetriebe belangt werden, ema auslandische

dagegen nu,r für Ansprüche au,s dem schweizerischen Geschäfts-

betrieb.

Art. 2 Z. 3, b u.nd Z. 4 Abs. 1 BG vom 25. Ju,ni .1885 b~treffend

Beaufsiehtigllllg von Privatunternehmu,ngen Im GebIete des

Versicherung.;;we.;;ens.

1. Notion du, jugement au fond, art. 58 OJ ..

2 Domicüe juridique des entreprise8 d'assuTance da.ns ehaqu,e

. eanton de leur rayon d'activite. Tout interesse domicilie dans

le canton peu,t introduire a. ce for les ae~ions fondees su!' le

contrat d'assumnce. -

Les entreprises SUlsses peu,vent y ~tre

recherchees meme paur leu,r activite a. l'etranger; les entreprIses

etrangeres, seu,lement pour leUl' activite en Su,isse.

Art. 2 eh. 31ettre b et ch. 4 aI. ler J,F du, 25 ju,in 1885 coneernant

la surveillanee des entreprises privees cn mat,iere d'assuranee.

1. Nozione di giudizio di m,erito, art. 58 09F a?r.

.

.

2. Domicüio giuridico deUe impTese

d'as8~euTazwne.1Il ClasCu,n

eantone in eu,i svolgono la 101'0 attivita. (art. 2 cifra 3,. b, e

cifra 4, ep. I Legge federale 25 giugno 1885 RuUa sOl'veghanza

delle imprese private d'assicurazione).

Ogni avente diritto domiciliato nol Cant,one. Pu,o ~rop0l'l'e ?: questo

foro l'azione dedott.a dal contratto cl aSSICl\raZlOn~ .. U~ Im~res~

,,;vizzera vi P\~o essere convenu,ta anche per dl~IttJ derIvat.]

dalla su,a attivita. aU'estero; lm'impresa stramel'a, invece,

solo per dil'itti del'ivati daUa Sl~a attiviM, in Svizzf'l'a.

A. -

Am 6. AugUFlt 1924 schloss der Kläger, ein deut-

scher Jude, der damals in Stuttgart wohnte, mit der

Beklagten eine gemischte Lebensversicherung auf 20 Jahre

über 100,000 Schweizerfranken ab. Die Beklagte hat ihren

Sitz in Zürich und eine Niederlassung in München für das

280

Prozessrecht. N° 49.

ganze Deutsche Reich. Der Vertragsschluss ist in der

Police in folgender Weise verurkundet :

(f Der Haupt-Bevolhnächtigte für Württemberg wird ermächtigt.,

diesen Versicheru,ngsvertrag abzuschliessen.

Zürich, den 6. Augw;t 1924.

Schweizerische

Lebensversicherungs- und Rentenanstalt

(zwei Unterschriften).

Abgeschlossen zu, München, den 6. Au,gw;t 1924.

Der Haupt-Bevollmächtigte für Württemberg:

(gez.) Dr. Ruf.

»

B. -

Im Jahre 1933 verliess der Kläger Deutschland

und nahm Wohnsitz in Rapperswil, Kanton St. Gallen.

Die Parteien vereinbarten die Umwandlung der erwähnten

Versicherung in eine prämienfreie auf den herabgesetzten

Betrag von Fr. 48,740.-. Der Kläger gab am 28. November

1934 die Erklärung ab, dass diese Versicherung nach wie

vor dem deutschen Versicherungsbestand der Beklagten

angehöre und weiterhin dem deutschen Recht unterstehe,

und dass die daraus zu erbringenden Leistungen durch den

Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich zu erfüllen

seien. Für den unterschiedlichen Betrag von Fr. 51,260.-

schlossen die Parteien eine Anschlussversicherung ab, die

Rie dem schweizerischen Recht unterstellten. Diese An-

schlussversicherung ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Streites.

G. -

Im Jahre 1939 wurde der Kläger der deutschen

Staatsangehörigkeit verlustig erklärt und sein Vermögen

eingezogen. Die vorliegende, am 20. Oktober 1943 beim

Bezirksgericht vom See in Rapperswil erhobene Klage

geht dahin~ die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger

am 6. August 1944 den Betrag von ]'r. 48,740.- aus der

umgewandelten Versicherung in Rapperswil auszuzahlen.

Der Kläger nahm den Gerichtsstand seines Wohnortes in

Anspruch, indem er sich auf Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 des Bun-

desgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung

von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs-

wesens berief. Die Beklagte verneinte die Voraussetzungen

dieses Gerichtsstandes. Sie wurde mit dieser Einrede

Prozeesrecht-. N0 49.

281

geschützt durch Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juli,

zugestellt am 9. August 1944. Der Kläger legte am 26. Au-

gust Berufung an das Bundesgericht ein mit dem Antrage,

der st. gallische Richter sei als zuständig zu erklären. Das

Kantonsgericht leitete die Berufung am 28. August an das

Bundesgericht weiter.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Eine Berufung gegen das angefochtene UrteiJ ist

nicht zulässig. Dieses stellt kein lIaupturteil im Sinne von

Art. 58 OG dar. Allerdings ist unter Umständen die unein-

lässliche Ablehnung einer Klage einem Haupturteil gleich-

zustellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Ablehnung

aus. Gründen materieller Art geschieht, wie etwa die

Scheidungsklage eines Ausländers beim Fehlen einer der

in Art. 7 h NAG vorgesehenen besondern Voraussetzungen

(BGE 54 II 227, 63 II 265). Handelt es sich aber lediglich

um die örtliche Zuständigkeit, so kann von einem Haupt-

urteil nicht gesprochen werden, auch dann nicht, wenn bei

Verneinung dieser Zuständigkeit ein schweizerischer Ge-

richtsstand überhaupt nicht in Betracht kommt (BGE

62 II 53). Hier liegt ein blosses GerichtsstandsurteiJ vor.

Die Berufungsschrift des Klägers kann jedoch als zivil-

rechtliehe Beschwerde entgegengenommen werden. Die

unrichtige Benennung des Rechtsmittels schadet rucht.

Die Rüge der Verletzung einer Gerichtsstandsnorm des eid-

genössischenRechts bildet den Beschwerdegrund des

Art. 87 Ziff. 3 OG. Die Rechtsschrift erfüllt im übrigen die

Formerfordernisse des Art. 90 OG. Sie enthält Antrag und

Begründung. Allerdings wurde sie nicht beim Bundes-

gericht, sondern beim Kantonsgericht eingereicht. Aber

die Frist ist gleichfalls gewahrt durch die binnen der

Einreichungsfrist erfolgte Weiterleitung an das Bundes-

gericht.

2. -

Nach der vom Kläger angerufenen Vorschrift von

Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom

25. Juni 1885 sind sämtliche Privatversicherungsunter-

282

Prozessrooht. N0 49.

nehmungen (nicht nur die ausländischen, für die ZifI. 3

daselbst besondere Vorschriften aufstellt) « gehalten, in

jed~m Kanton, in dessen Gebiet sie Geschäfte betreiben,

ein Rechtsdomizil zu verzeigen, an welchem sie, sofern der

Versicherungsvertrag nicht den Wohnort des Klägers als

Gerichtsstand vorsieht, bezüglich der mit Einwohnern des

betreffenden Kantons abgeschlossenen VersicherUllgsver-

träge gleich wie an ihrem schweizerischen Hauptdomizil

belangt werden können ». Die Versicherungsunternehmun-

gen haben durch Erklärungen an das Versicherungsamt

über diese gesetzliche Pflicht hinaus den Wohnort des

Anspruchsberechtigten

als

Gerichtsstand

anerkannt

(ROELLI-JAEGER IV S. 96 N. 42; die Beklagte hat dies

nach ihren Angaben schon im Jahre 1911 getan). Diese

Erklärungen setzen voraus, dass sich der Wohnort des

Klägers in der Schweiz befinde. Sie sind überhaupt in den

Rahmen der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift

zu stellen. Der Wohnsitzgerichtsstand des Klägers ist nur

für diejenigen Fälle anerkannt, in denen die Versicherungs-

unternehmung nach Gesetz verpflichtet ist, im betreffenden

Kanton Recht zu nehmen. Ob dies hier zutrifft, ist eine

lhage der Gesetzesauslegung.

3. -

Die Fassung der Vorschrift ist zweideutig. Sie ver-

langt ein Rechtsdomizil, wo die Versicherungsunterneh-

I!lung belangt werden kann « bezüglich der mit Einwoh-

nern des betreffenden Kantons abgeschlossenen Versi-

cherungsverträge »

(<< pour toutes les actions se fondant

sur des contrats d'assurance passes avec des personnes

habitant le canton »). Dieser Text kann besagen, der Ver-

sicherungsnehmer müsse bei Vertragsabschluss Einwohner

des betreffenden Kantons gewesen sein. Oder einfach, der

Kläger müsse jetzt. (bei Erhebung der Klage) im betref-

fenden Kanton wohnen. Dem Schutzzweck der Vorschrift

entspricht die letztere Auslegung. Die Vorschrift ist zu-

gunsten des Vertragsgegners des Versicherers aufgestaUt.

Als Gerichtsstandsvorschrift muss sie vom jeweiligen Klä-

ger in Anspruch genommen werden können. Kläger (und

Prozessrecht. N° 49.

Anspruchsberechtigter) ist aber in manchen Fällen, gerade

auch bei der Lebensversicherung, eine. andere Person als

der Versicherungsnehmer, und der Wohnsitz des Klägers

stimmt oft nicht mit demjenigen des Versicherungsnehmers

überein. Ausserdem ist mit einer Veränderung des Wohn-

ortes des Versicherungsnehmers selbst zu rechnen. In allen

diesen Fällen würde die Vorschrift, auf den Wohnort des

Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss bezogen, kei-

nen Schutz bieten. Das kann nicht als Wille des Gesetzes

angenommen werden.

Geringern Schutz gibt § 48 des, deutschen Versicherungs-

vertragsgesetzes, der bei Vermittlung oder Abschluss des

Vertrages durch einen Agenten als Gerichtsstand dessen

gewerbliche Niederlassung, eventuell dessen Wohnort im

Zeitpunkt der Vermittlung bezw. des Vertragsabschlusses

vorsieht. Daraus folgt nichts für eine einschränkende An-

wendung der schweizerischen Bestimmung, die auf den

Wohnort des Vertragsgegners abstellt.

Nichts Abweichendes ist ferner der Gesetzesberatung zu

entnehmen. Der Entwurf des Bundesrates für das Auf-

sichtsgesetz enthielt noch keine entsprechende Vorschrift.

Diese wurde vom Ständerat vorgeschlagen, indessen in

einer Fassung, die dem Nationalrat zu weitgehend erschien.

Die Räte einigten sich dann auf den vorliegenden Text.

Die Änderung gegenüber dem ständerätlichen Vorschlag

besteht aber im wesentlichen nur darin, dass die Vorschrift

ausdrücklich auf Klagen aus Versicherungsvertrag be-

schränkt ist, und dass die Versicherungsunternehmungen

von Gesetzes wegen nicht verpflichtet sind, am Wohnort

jedes Klägers Recht zu nehmen, sondern nur an einem

von ihnen im betreffenden Kanton (wo sie Geschäfte be-

treiben) zu bezeichnenden Rechtsdomizil. So gut wie der

vom Ständerat als Gerichtsstand vorgeschlagene 'Vohnort

des Klägers versteht sich der vom Gesetz aufgestellte Ge-

richtsstand des kantonalen Rechtsdomizils nach den Ver-

hältnissen zur Zeit der Klageerhebung. Es verhält sich wie

mit den Rechtsdomizilen der Eisenbahngesellschaften « in

284

Prozessreoht. N0 49.

jedem durch ihre Unternehmung berührten Kantone»,

wo sie

« von den betreffenden Kantonseinwohnern »

belangt werden können (Eisenbahnbetriebsgesetz vom

23.' Christmonat 1872, Art. 8). Gleich verhält es sich mit

den ebenfalls zugunsten der Kantonseinwohner vorgese-

henen Rechtsdomizilen der Bundesbahnen am Hauptol't

jedes durch ihre Bahnlinien berührten Kantons (so nach

dem Rückkaufsgesetz vom 15. Oktober 1897, Art. 12),

jetzt an jedem Kantonshauptort (Bundesbahngesetz vom

1. Februar 1923, Art. 2).

Da die Versicherungsunternehmungen in jedem Kanton

ihres Geschäftsbetriebes ein Rechtsdomizil haben müssen,

wäre denn auch kein schutzwürdiges Interesse vorhanden,

die Anrufung dieses Gerichtsstandes davon abhängig zu

machen, dass sich bereits der Wohnort des Versicherungs-

nehmers beim Vertragsabschlusse dort befand. Vielmehr

steht dem Anspruchsberechtigten der Gerichtsstand seines

jetzigen Wohnkantons zur Verfügung. Und diese weit-

herzige Auslegung muss auch den Gerichtsstand des Wohn-

ortes des einzelnen Klägers beherrschen, wie er kraft de1'

erwähnten Erklärung der Versicherungsunternehmungen

(oben Ziff. 2) über das gesetzlich vorgeschriebene einzige

Rechtsdomizil im betreffenden Kantone hinaus gilt.

4. -

Wohnort des Klägers war bei Erhebung der Klage

unzweifelhaft schon seit mehreren Jahren Rapperswil, und

seine Staatsangehörigkeit ist für die öFtliche Zuständigkeit

nach dem Versicherungsaufsichtsgesetze belanglos. Die

Beklagte möchte indessen die in Frage stehende Gerichts-

standsnorm vornehmlich deshalb nicht angewendet wissen,

weil der Vertrag, aus dem d~r Kläger seine Anspruche her-

leitet, zu ihrem deutschen Versicherungsbestand gehöre,

in Deutschland erfüllbar sei und dem deutschen Recht

unterstehe.

Darauf könnte jedoch für die Gerichtsstandsfrage nur

dann etwas ankommen, wenn man es mit einer auslän-

dischen Versicherungsunternehmung zu tun hätte. Das

von solchen Unternehmungen nach Art. 2 Ziff. 3 b des

Aufsichtsgesetzes in der Schweiz zu bezeichnende Haupt-

Prozessrecht. N0 49.

285

domizil ist eine blosse Zweigniede.rlassung. Deshalb eben

besteht dort ein Gerichtsstand ausländischer Versiche-

rungsunternehmungen nur für Ansprüche aus dem schwei-

zerischen Geschäftsbetriebe (BGE 49 II 121), entsprechend

den für Zweigniederlassungen geltenden Regeln (vgl.

Art. 642 und 837 OR). Die gleiche Einschränkung drängt

sich für die regionalen Gerichtsstände nach Art. 2 Ziff. 4

Abs. 1 auf. Diese Vorschrift lehnt sich ausdrücklich an

jene an; die Unternehmung kann in den einzelnen Ka:n-

tonen ihres Geschäftsbereiches «wie an ihrem schweizeri-

schen Hauptdomizile » belangt werden. Die Anreihung der

speziellen Gerichtsstände an denjenigen des schweizerischen

Hauptdomizils erklärt sich gleichfalls daraus, dass die

ausländischen Unternehmungen in der Schweiz einen

blossen Filialbetrieb haben. Auf dieser Betrachtung fusst

schliesslich auch das Vollstreckungsabkommen zwischen

der Schweiz und dem Deutschen Reich vom 2. November

1929 (Art. 2 Ziff. 4).

Als schweizerische Versicherungsunternehmung kann

jedoch die Beklagte nichts gegen den vom Kläger in An-

spruch genommenen Gerichtsstand einwenden:

Der schweizerische Gesellschaftssitz begründet, anders

als eine blosse Zweigniederlassung, einen allgemeinen

Gerichtsstand auch für Anspruche. aus dem Geschäfts-

betrieb ihrer Filialen, ausländischer wie schweizerischer.

Das nimmt auch die Vorinstanz an, während die Beklagte

selbst an ihrem Sitz einen Gerichtsstand nur für Ansprüche

aus solchen Verträgen gelten lassen will, die zu ihrem

« schweizerischen Versicherungsbestand » «(porte-feuille

suisse ») gemäss Art. 2 und 3 des Kautionsgesetzes vom

4. Februar 1919 gehören. Dem ist aber nicht beizustimmen.

Es besteht kein Grund, den allgemeinen Gerichtsstand am

Gesellschaftssitze für Ansprüche aus Versicherungsvertrag

nicht ebenso wie für Ansprüche anderer Art unabhängig

vom materiell anwendbaren Recht gelten zu lassen.

Insbesondere folgt nichts für die Ansicht der Beklagten

daraus, dass Ar~. 2 des Aufsichtsgesetzes nach seinem

einleitenden Satze die von den Versicherungsunterneh-

286

Prozessrecht. No 49.

mungen zu erfüllenden Erfordernisse festsetzt, ce um in der

Schweiz Geschäfte zu betreiben». Ziff. 3 daselbst ver-

pruchtet bloss die ausländischen Unternehmungen, in der

Sphweiz ein Hauptd~mizi1 (mit der Wirkung eines Filial-

gerichtsstandes) zu bezeichnen. Für die schweizerischen

Unternehmungen bleibt es bei den Rechtswirkungen ihres

Sitzes. Es kann nicht Wille des Aufsichtsgesetzes sein;

diese Wirkungen irgendwie zu Ungunsten der Vertrags-

gegner der Versicherer zu beschränken.

Folgt daraus, dass der Kläger für seine. Ansprüche den

allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten in Zürich zur

Verfügung hätte, gleichgültig wo sich der Erfüllungsort

befindet und welchem Rechte der streitige Vertrag unter-

steht (wozu vgI. BGE 57 II 597), so ist ihm nun auch

der spezielle Gerichtsstand seines eigenen Wohnortes zuzu-

billigen. Die Angleichung dieses regionalen Gerichtsstandes

an den allgemein-schweizerischen führt bei schweizerischen

Versicherungsunternehmungen dazu, auch jenen ohne

Rücksicht auf das materiell anwendbare Recht anzuer-

kennen. An die Stelle des « schweizerischen HauptdomiziIs »

tritt bei solchen Unternehmungen der eigentliche Gesell-

schaftssitz . Können dort die Anspruche aus Versicherungs-

vertrag ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum einen oder

andern Versicherungsbestande geltend gemacht wenten,

so ist dies auch am Wohnortsgerichtsstande des Klägers

zulässig. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist

daher, als für den Gerichtsstand unerheblich, hier gar nicht

zu prüfen.

Demnach erkennt das BU'iule8ge1icht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-

tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 1944 auf-

gehoben und die Sache zu materie1ler Entscheidung an das

Kantonsgericht zurückgewiesen.

Vg1. auch Nr. 48. -

Voir aussi n° 48.

Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht

IV. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

Vgl. Nr. 49. -

Voir n° 49.

287

V. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IIl. Teil Nr. 22. -

Voir lIla partie n° 22.

BERICHTIGUNGEN. -

ERRATA

S. 127 Datum des Entscheides Nr. 20: 20. Juni 1944.

P. 127 Date de l'arr~t n° 20 : 20 juin 1944.

19

AB 70 II -

44