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ObligationCllrecht. N0 48.
Schreiben vom 1. August 1940 zum voraus auf die Anwen-
dung des neuen Rechts verzichtet habe, wie die Beklagten
behaupten. Denn eine solche Erklärung wäre so wenig
verbindlich wie ein zum voraus erklärter . Verzicht auf
die Einrede der Vorausklage (Art. 492 Abs. 4 OR). Seit
dem 1. Juli 1942 kann ein Solidarbürge kraft zwingenden
Rechts erst belangt werden, wenn die Voraussetzungen
des Art. 496 l'ev. OR oder Abs. 2 Ziff. 3 UeB erfüllt sind.
Dies gilt jedenfalls dann unbe!'chränkt, wenn die Belang-
barkeit überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt eintrat.
Darauf, dasl$ der Eintritt der Belangbarkeit nur auf
Grund einer besondern Abrede so spät erfolgte, kann nichts
ankommen.
Es kann ferner offen gelassen werden, ob eine unbe-
dingte Schuldanerkennung . des Bürg-en die Anwendung
des Art. 496 rev. üR auszuschliessen vermag. Denn im
Schreiben der Klägerin vom I. August 1940 kann keine
solche Anerkennung erblickt werden.
Auf den Schutz des zwingenden Art. 496 konnte die
Klägerin dagegen im Prozess verzichten. Ein solcher
Verzicht ist aber nicht anzunehmen, da die Klägerin
dem Anspruch der Beklagten die Einrede der mangelnden
Vorausklage entgegengesetzt hat, in der die Berufung auf
die Einwendungen des Art. 496 als mitenthalten gelten
muss. Im Umstand, dass die Klägerin auf den Schutz
einer gerade zu Gunsten des Bürg~n aufgestellten zwin-
genden Vorschrift nicht verzichtet hat, kann entgegen
der Ansicht der Beklagten auch kein Rechtsmissbrauch
erblickt werden.
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III. PROZESSRECHT
PROGEDURE
49. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 30. November 1944 i. S.
Dess8uer gegen Sebweiz. Lebensversieberungs- und Renten-
anstalt.
1. Begriff des HaupturteUs, Art. 58 OG.
.
.
2. Rechtsdomizil der Ver8ieherung8t~nternehmunge.n m Jedem Kan-
ton ihres Geschäftsbereiches. Jeder im Kanton wohnend ..
Anspru.ch'lberechtigte kann die Klage. au,s Versi~he~gsvertra.g
an diesem Gerichtsstand anheben. Eme schweIzerISche Unte~
nehmung kann dort auch für Ansprüche al~s. ihrem B:.usl~ndl
schen Geschäftsbetriebe belangt werden, ema auslandische
dagegen nu,r für Ansprüche au,s dem schweizerischen Geschäfts-
betrieb.
Art. 2 Z. 3, b u.nd Z. 4 Abs. 1 BG vom 25. Ju,ni .1885 b~treffend
Beaufsiehtigllllg von Privatunternehmu,ngen Im GebIete des
Versicherung.;;we.;;ens.
1. Notion du, jugement au fond, art. 58 OJ ..
2 Domicüe juridique des entreprise8 d'assuTance da.ns ehaqu,e
. eanton de leur rayon d'activite. Tout interesse domicilie dans
le canton peu,t introduire a. ce for les ae~ions fondees su!' le
contrat d'assumnce. -
Les entreprises SUlsses peu,vent y ~tre
recherchees meme paur leu,r activite a. l'etranger; les entreprIses
etrangeres, seu,lement pour leUl' activite en Su,isse.
Art. 2 eh. 31ettre b et ch. 4 aI. ler J,F du, 25 ju,in 1885 coneernant
la surveillanee des entreprises privees cn mat,iere d'assuranee.
1. Nozione di giudizio di m,erito, art. 58 09F a?r.
.
.
2. Domicüio giuridico deUe impTese
d'as8~euTazwne.1Il ClasCu,n
eantone in eu,i svolgono la 101'0 attivita. (art. 2 cifra 3,. b, e
cifra 4, ep. I Legge federale 25 giugno 1885 RuUa sOl'veghanza
delle imprese private d'assicurazione).
Ogni avente diritto domiciliato nol Cant,one. Pu,o ~rop0l'l'e ?: questo
foro l'azione dedott.a dal contratto cl aSSICl\raZlOn~ .. U~ Im~res~
,,;vizzera vi P\~o essere convenu,ta anche per dl~IttJ derIvat.]
dalla su,a attivita. aU'estero; lm'impresa stramel'a, invece,
solo per dil'itti del'ivati daUa Sl~a attiviM, in Svizzf'l'a.
A. -
Am 6. AugUFlt 1924 schloss der Kläger, ein deut-
scher Jude, der damals in Stuttgart wohnte, mit der
Beklagten eine gemischte Lebensversicherung auf 20 Jahre
über 100,000 Schweizerfranken ab. Die Beklagte hat ihren
Sitz in Zürich und eine Niederlassung in München für das
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Prozessrecht. N° 49.
ganze Deutsche Reich. Der Vertragsschluss ist in der
Police in folgender Weise verurkundet :
(f Der Haupt-Bevolhnächtigte für Württemberg wird ermächtigt.,
diesen Versicheru,ngsvertrag abzuschliessen.
Zürich, den 6. Augw;t 1924.
Schweizerische
Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
(zwei Unterschriften).
Abgeschlossen zu, München, den 6. Au,gw;t 1924.
Der Haupt-Bevollmächtigte für Württemberg:
(gez.) Dr. Ruf.
»
B. -
Im Jahre 1933 verliess der Kläger Deutschland
und nahm Wohnsitz in Rapperswil, Kanton St. Gallen.
Die Parteien vereinbarten die Umwandlung der erwähnten
Versicherung in eine prämienfreie auf den herabgesetzten
Betrag von Fr. 48,740.-. Der Kläger gab am 28. November
1934 die Erklärung ab, dass diese Versicherung nach wie
vor dem deutschen Versicherungsbestand der Beklagten
angehöre und weiterhin dem deutschen Recht unterstehe,
und dass die daraus zu erbringenden Leistungen durch den
Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich zu erfüllen
seien. Für den unterschiedlichen Betrag von Fr. 51,260.-
schlossen die Parteien eine Anschlussversicherung ab, die
Rie dem schweizerischen Recht unterstellten. Diese An-
schlussversicherung ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Streites.
G. -
Im Jahre 1939 wurde der Kläger der deutschen
Staatsangehörigkeit verlustig erklärt und sein Vermögen
eingezogen. Die vorliegende, am 20. Oktober 1943 beim
Bezirksgericht vom See in Rapperswil erhobene Klage
geht dahin~ die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
am 6. August 1944 den Betrag von ]'r. 48,740.- aus der
umgewandelten Versicherung in Rapperswil auszuzahlen.
Der Kläger nahm den Gerichtsstand seines Wohnortes in
Anspruch, indem er sich auf Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung
von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungs-
wesens berief. Die Beklagte verneinte die Voraussetzungen
dieses Gerichtsstandes. Sie wurde mit dieser Einrede
Prozeesrecht-. N0 49.
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geschützt durch Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juli,
zugestellt am 9. August 1944. Der Kläger legte am 26. Au-
gust Berufung an das Bundesgericht ein mit dem Antrage,
der st. gallische Richter sei als zuständig zu erklären. Das
Kantonsgericht leitete die Berufung am 28. August an das
Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Eine Berufung gegen das angefochtene UrteiJ ist
nicht zulässig. Dieses stellt kein lIaupturteil im Sinne von
Art. 58 OG dar. Allerdings ist unter Umständen die unein-
lässliche Ablehnung einer Klage einem Haupturteil gleich-
zustellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Ablehnung
aus. Gründen materieller Art geschieht, wie etwa die
Scheidungsklage eines Ausländers beim Fehlen einer der
in Art. 7 h NAG vorgesehenen besondern Voraussetzungen
(BGE 54 II 227, 63 II 265). Handelt es sich aber lediglich
um die örtliche Zuständigkeit, so kann von einem Haupt-
urteil nicht gesprochen werden, auch dann nicht, wenn bei
Verneinung dieser Zuständigkeit ein schweizerischer Ge-
richtsstand überhaupt nicht in Betracht kommt (BGE
62 II 53). Hier liegt ein blosses GerichtsstandsurteiJ vor.
Die Berufungsschrift des Klägers kann jedoch als zivil-
rechtliehe Beschwerde entgegengenommen werden. Die
unrichtige Benennung des Rechtsmittels schadet rucht.
Die Rüge der Verletzung einer Gerichtsstandsnorm des eid-
genössischenRechts bildet den Beschwerdegrund des
Art. 87 Ziff. 3 OG. Die Rechtsschrift erfüllt im übrigen die
Formerfordernisse des Art. 90 OG. Sie enthält Antrag und
Begründung. Allerdings wurde sie nicht beim Bundes-
gericht, sondern beim Kantonsgericht eingereicht. Aber
die Frist ist gleichfalls gewahrt durch die binnen der
Einreichungsfrist erfolgte Weiterleitung an das Bundes-
gericht.
2. -
Nach der vom Kläger angerufenen Vorschrift von
Art. 2 Ziff. 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
25. Juni 1885 sind sämtliche Privatversicherungsunter-
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Prozessrooht. N0 49.
nehmungen (nicht nur die ausländischen, für die ZifI. 3
daselbst besondere Vorschriften aufstellt) « gehalten, in
jed~m Kanton, in dessen Gebiet sie Geschäfte betreiben,
ein Rechtsdomizil zu verzeigen, an welchem sie, sofern der
Versicherungsvertrag nicht den Wohnort des Klägers als
Gerichtsstand vorsieht, bezüglich der mit Einwohnern des
betreffenden Kantons abgeschlossenen VersicherUllgsver-
träge gleich wie an ihrem schweizerischen Hauptdomizil
belangt werden können ». Die Versicherungsunternehmun-
gen haben durch Erklärungen an das Versicherungsamt
über diese gesetzliche Pflicht hinaus den Wohnort des
Anspruchsberechtigten
als
Gerichtsstand
anerkannt
(ROELLI-JAEGER IV S. 96 N. 42; die Beklagte hat dies
nach ihren Angaben schon im Jahre 1911 getan). Diese
Erklärungen setzen voraus, dass sich der Wohnort des
Klägers in der Schweiz befinde. Sie sind überhaupt in den
Rahmen der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift
zu stellen. Der Wohnsitzgerichtsstand des Klägers ist nur
für diejenigen Fälle anerkannt, in denen die Versicherungs-
unternehmung nach Gesetz verpflichtet ist, im betreffenden
Kanton Recht zu nehmen. Ob dies hier zutrifft, ist eine
lhage der Gesetzesauslegung.
3. -
Die Fassung der Vorschrift ist zweideutig. Sie ver-
langt ein Rechtsdomizil, wo die Versicherungsunterneh-
I!lung belangt werden kann « bezüglich der mit Einwoh-
nern des betreffenden Kantons abgeschlossenen Versi-
cherungsverträge »
(<< pour toutes les actions se fondant
sur des contrats d'assurance passes avec des personnes
habitant le canton »). Dieser Text kann besagen, der Ver-
sicherungsnehmer müsse bei Vertragsabschluss Einwohner
des betreffenden Kantons gewesen sein. Oder einfach, der
Kläger müsse jetzt. (bei Erhebung der Klage) im betref-
fenden Kanton wohnen. Dem Schutzzweck der Vorschrift
entspricht die letztere Auslegung. Die Vorschrift ist zu-
gunsten des Vertragsgegners des Versicherers aufgestaUt.
Als Gerichtsstandsvorschrift muss sie vom jeweiligen Klä-
ger in Anspruch genommen werden können. Kläger (und
Prozessrecht. N° 49.
Anspruchsberechtigter) ist aber in manchen Fällen, gerade
auch bei der Lebensversicherung, eine. andere Person als
der Versicherungsnehmer, und der Wohnsitz des Klägers
stimmt oft nicht mit demjenigen des Versicherungsnehmers
überein. Ausserdem ist mit einer Veränderung des Wohn-
ortes des Versicherungsnehmers selbst zu rechnen. In allen
diesen Fällen würde die Vorschrift, auf den Wohnort des
Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss bezogen, kei-
nen Schutz bieten. Das kann nicht als Wille des Gesetzes
angenommen werden.
Geringern Schutz gibt § 48 des, deutschen Versicherungs-
vertragsgesetzes, der bei Vermittlung oder Abschluss des
Vertrages durch einen Agenten als Gerichtsstand dessen
gewerbliche Niederlassung, eventuell dessen Wohnort im
Zeitpunkt der Vermittlung bezw. des Vertragsabschlusses
vorsieht. Daraus folgt nichts für eine einschränkende An-
wendung der schweizerischen Bestimmung, die auf den
Wohnort des Vertragsgegners abstellt.
Nichts Abweichendes ist ferner der Gesetzesberatung zu
entnehmen. Der Entwurf des Bundesrates für das Auf-
sichtsgesetz enthielt noch keine entsprechende Vorschrift.
Diese wurde vom Ständerat vorgeschlagen, indessen in
einer Fassung, die dem Nationalrat zu weitgehend erschien.
Die Räte einigten sich dann auf den vorliegenden Text.
Die Änderung gegenüber dem ständerätlichen Vorschlag
besteht aber im wesentlichen nur darin, dass die Vorschrift
ausdrücklich auf Klagen aus Versicherungsvertrag be-
schränkt ist, und dass die Versicherungsunternehmungen
von Gesetzes wegen nicht verpflichtet sind, am Wohnort
jedes Klägers Recht zu nehmen, sondern nur an einem
von ihnen im betreffenden Kanton (wo sie Geschäfte be-
treiben) zu bezeichnenden Rechtsdomizil. So gut wie der
vom Ständerat als Gerichtsstand vorgeschlagene 'Vohnort
des Klägers versteht sich der vom Gesetz aufgestellte Ge-
richtsstand des kantonalen Rechtsdomizils nach den Ver-
hältnissen zur Zeit der Klageerhebung. Es verhält sich wie
mit den Rechtsdomizilen der Eisenbahngesellschaften « in
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Prozessreoht. N0 49.
jedem durch ihre Unternehmung berührten Kantone»,
wo sie
« von den betreffenden Kantonseinwohnern »
belangt werden können (Eisenbahnbetriebsgesetz vom
23.' Christmonat 1872, Art. 8). Gleich verhält es sich mit
den ebenfalls zugunsten der Kantonseinwohner vorgese-
henen Rechtsdomizilen der Bundesbahnen am Hauptol't
jedes durch ihre Bahnlinien berührten Kantons (so nach
dem Rückkaufsgesetz vom 15. Oktober 1897, Art. 12),
jetzt an jedem Kantonshauptort (Bundesbahngesetz vom
1. Februar 1923, Art. 2).
Da die Versicherungsunternehmungen in jedem Kanton
ihres Geschäftsbetriebes ein Rechtsdomizil haben müssen,
wäre denn auch kein schutzwürdiges Interesse vorhanden,
die Anrufung dieses Gerichtsstandes davon abhängig zu
machen, dass sich bereits der Wohnort des Versicherungs-
nehmers beim Vertragsabschlusse dort befand. Vielmehr
steht dem Anspruchsberechtigten der Gerichtsstand seines
jetzigen Wohnkantons zur Verfügung. Und diese weit-
herzige Auslegung muss auch den Gerichtsstand des Wohn-
ortes des einzelnen Klägers beherrschen, wie er kraft de1'
erwähnten Erklärung der Versicherungsunternehmungen
(oben Ziff. 2) über das gesetzlich vorgeschriebene einzige
Rechtsdomizil im betreffenden Kantone hinaus gilt.
4. -
Wohnort des Klägers war bei Erhebung der Klage
unzweifelhaft schon seit mehreren Jahren Rapperswil, und
seine Staatsangehörigkeit ist für die öFtliche Zuständigkeit
nach dem Versicherungsaufsichtsgesetze belanglos. Die
Beklagte möchte indessen die in Frage stehende Gerichts-
standsnorm vornehmlich deshalb nicht angewendet wissen,
weil der Vertrag, aus dem d~r Kläger seine Anspruche her-
leitet, zu ihrem deutschen Versicherungsbestand gehöre,
in Deutschland erfüllbar sei und dem deutschen Recht
unterstehe.
Darauf könnte jedoch für die Gerichtsstandsfrage nur
dann etwas ankommen, wenn man es mit einer auslän-
dischen Versicherungsunternehmung zu tun hätte. Das
von solchen Unternehmungen nach Art. 2 Ziff. 3 b des
Aufsichtsgesetzes in der Schweiz zu bezeichnende Haupt-
Prozessrecht. N0 49.
285
domizil ist eine blosse Zweigniede.rlassung. Deshalb eben
besteht dort ein Gerichtsstand ausländischer Versiche-
rungsunternehmungen nur für Ansprüche aus dem schwei-
zerischen Geschäftsbetriebe (BGE 49 II 121), entsprechend
den für Zweigniederlassungen geltenden Regeln (vgl.
Art. 642 und 837 OR). Die gleiche Einschränkung drängt
sich für die regionalen Gerichtsstände nach Art. 2 Ziff. 4
Abs. 1 auf. Diese Vorschrift lehnt sich ausdrücklich an
jene an; die Unternehmung kann in den einzelnen Ka:n-
tonen ihres Geschäftsbereiches «wie an ihrem schweizeri-
schen Hauptdomizile » belangt werden. Die Anreihung der
speziellen Gerichtsstände an denjenigen des schweizerischen
Hauptdomizils erklärt sich gleichfalls daraus, dass die
ausländischen Unternehmungen in der Schweiz einen
blossen Filialbetrieb haben. Auf dieser Betrachtung fusst
schliesslich auch das Vollstreckungsabkommen zwischen
der Schweiz und dem Deutschen Reich vom 2. November
1929 (Art. 2 Ziff. 4).
Als schweizerische Versicherungsunternehmung kann
jedoch die Beklagte nichts gegen den vom Kläger in An-
spruch genommenen Gerichtsstand einwenden:
Der schweizerische Gesellschaftssitz begründet, anders
als eine blosse Zweigniederlassung, einen allgemeinen
Gerichtsstand auch für Anspruche. aus dem Geschäfts-
betrieb ihrer Filialen, ausländischer wie schweizerischer.
Das nimmt auch die Vorinstanz an, während die Beklagte
selbst an ihrem Sitz einen Gerichtsstand nur für Ansprüche
aus solchen Verträgen gelten lassen will, die zu ihrem
« schweizerischen Versicherungsbestand » «(porte-feuille
suisse ») gemäss Art. 2 und 3 des Kautionsgesetzes vom
4. Februar 1919 gehören. Dem ist aber nicht beizustimmen.
Es besteht kein Grund, den allgemeinen Gerichtsstand am
Gesellschaftssitze für Ansprüche aus Versicherungsvertrag
nicht ebenso wie für Ansprüche anderer Art unabhängig
vom materiell anwendbaren Recht gelten zu lassen.
Insbesondere folgt nichts für die Ansicht der Beklagten
daraus, dass Ar~. 2 des Aufsichtsgesetzes nach seinem
einleitenden Satze die von den Versicherungsunterneh-
286
Prozessrecht. No 49.
mungen zu erfüllenden Erfordernisse festsetzt, ce um in der
Schweiz Geschäfte zu betreiben». Ziff. 3 daselbst ver-
pruchtet bloss die ausländischen Unternehmungen, in der
Sphweiz ein Hauptd~mizi1 (mit der Wirkung eines Filial-
gerichtsstandes) zu bezeichnen. Für die schweizerischen
Unternehmungen bleibt es bei den Rechtswirkungen ihres
Sitzes. Es kann nicht Wille des Aufsichtsgesetzes sein;
diese Wirkungen irgendwie zu Ungunsten der Vertrags-
gegner der Versicherer zu beschränken.
Folgt daraus, dass der Kläger für seine. Ansprüche den
allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten in Zürich zur
Verfügung hätte, gleichgültig wo sich der Erfüllungsort
befindet und welchem Rechte der streitige Vertrag unter-
steht (wozu vgI. BGE 57 II 597), so ist ihm nun auch
der spezielle Gerichtsstand seines eigenen Wohnortes zuzu-
billigen. Die Angleichung dieses regionalen Gerichtsstandes
an den allgemein-schweizerischen führt bei schweizerischen
Versicherungsunternehmungen dazu, auch jenen ohne
Rücksicht auf das materiell anwendbare Recht anzuer-
kennen. An die Stelle des « schweizerischen HauptdomiziIs »
tritt bei solchen Unternehmungen der eigentliche Gesell-
schaftssitz . Können dort die Anspruche aus Versicherungs-
vertrag ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum einen oder
andern Versicherungsbestande geltend gemacht wenten,
so ist dies auch am Wohnortsgerichtsstande des Klägers
zulässig. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist
daher, als für den Gerichtsstand unerheblich, hier gar nicht
zu prüfen.
Demnach erkennt das BU'iule8ge1icht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-
tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 1944 auf-
gehoben und die Sache zu materie1ler Entscheidung an das
Kantonsgericht zurückgewiesen.
Vg1. auch Nr. 48. -
Voir aussi n° 48.
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht
IV. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
Vgl. Nr. 49. -
Voir n° 49.
287
V. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. IIl. Teil Nr. 22. -
Voir lIla partie n° 22.
BERICHTIGUNGEN. -
ERRATA
S. 127 Datum des Entscheides Nr. 20: 20. Juni 1944.
P. 127 Date de l'arr~t n° 20 : 20 juin 1944.
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AB 70 II -
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