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49_II_121

BGE 49 II 121

Bundesgericht (BGE) · 1920-11-10 · Deutsch CH
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Versicherungsvertrag. N° 18.

dire .n'avait pas retourne signees les polices ä la Com-

pagnie, la forme ecrite reservee par les parties (art. 16

CO) ne pouvait ~tre reputee observee et le contrat

n'etait pas conclu. En l'espece, il est constant que c'est

seulement Ie 10 novembre 1920 que l'employe porteur

des polices signees a ete envoye de Bellegarde ä Geneve

pour les remettre ä Ia demanderesse. C'est donc ä cette

date au plus tOt que le contrat est devenu parfait et,

d'apres l'art. 6 des conditions generales, il ne devait

commencer ä deployer ses effets que le lendemain, 11

novembre, ä midi. Or ä ce moment l'incendie (qui s'est

produit dans la nuit du 10 au 11 novembre 1920) avait

dejä eu lieu et le dommage qui en est resulte n'est donc

pas couvert par l'assurance.

C'est en vain que la demanderesse invoquerait rart. 7

des conditions generales qui prevoit que la Compagnie

peut ~tre tenue m~me avant la delivrance de la police si

elle s'y est engagee par ecrit. Cette disposition suppose

une declaration expresse par laquelle la Compagnie

consent ä se lier provisoirement avant que les formalites

de signature de la police aient ete accomplies. En l'espece,

la defenderesse n'a donne aucune declaration semblable.

Aussi bien, tout eoneourt a demontrer que ni l'une ni

l'autre des parties n'ont considere le contrat eomme con-

clu dejä par l'envoi des polices qui a eu lieu le 1 er novem-

bre 1919. Dans sa lettre d'.envoi, la defenderesse se disait

p~te ä fournir tous renseignements et explications com-

plementaires et laissait done ouverte la possibilite de

modifications au projet de contrat. Dans la suite, la

Compagnie a insiste pour que les polices lui fussent retour-

nees « signees ou non signees ». Le 11 novembre 1920,

la demanderesse a encore propose l'insertion d'une clause

relative ä la monnaie en laquelle seraient

ayees les

primes. Elle n'a jamais acquitte la premiere prime, qui

Hait pourtant payable lors de la conclusion du contrat.

Apres le sinistre et pendant plus de 5 mois elle n'a formule

aucune reclamation basee sur une pretendue assurance

Versicherungsvertrag. N° 19.

121

des marchandises. L'ensemble de ces faits confirme ce

qui a ete dit ci-dessus, ä savoir qu'en l'absence d'accep-

tation ecrite de la part de la demanderesse l'assurance est

demeuree ä Yetat de projet malgre la signature des polices

par la defenderesse et que, lors de l'incendie, elle n'avait

pas encore commence a deployer ses effets.

Le Tribunal fideral prononce:

Le recours est partiellement admis et les ar~ts at-

taquees sont reformes dans ce sens que la demanderesse

est ~eboutee de ses conclusions tendant ä l'allocation

d'une indemnite d'assurance ä raison de la destruction

des marchandises contenues dans les batiments incendies.

La decision cantonale est confirmee pour le surplus.

19. Urteil der II. ZivUa.bteUung vom 7. März 1993

i. S. Norddeutsche Veraicherungsgesel1scha.ft

gegen Societa. ltaJia.na. di 'l'r&sporti.

Ver s ich e run g s ver t rag: Die in der Schweiz konzes-

sionierten ausländischen Versicherungsgesellschaften können

für alle

in der Schweiz kontrahierten Versicherungen

an ihrem Hauptdomizil in der Schweiz belangt werden,

ohne Rücksicht auf den inländischen oder ausländischen

Wohnsitz des klagenden Versicherungsnehmers.

T r ans p 0 r t ver si c her u n g: Haftung der Versiche:'

rungsgesellschaft fÜr

(j B e s chi a g nah me_ des ver--

sicherte.n Transportgutes. Der Versicherungsnehmer muss

nicht beweisen, dass die Güter infolge schädlicher Mass-

nahmen für ihn schlechthin verloren sind; es genügt wenn

er eine grosse Wahrscheinlichkeit dartut, dass er nicht

mehr in ihren Besitz kommen wird.

Verwendung eines versicherten Eisenbahnwagens über die ver-

sicherte Reiseroute hinaus. Gefahrerhöhung '1 -

K 1 a g e-

ver jäh run g: Beginn des Laufes der Verjährungsfrist.

A. -

Am 27. April 1915 schloss die Klägerin. Societä

Italiana di Trasporti, Jean Mesmer, in Genua, mit dem

122

Versicherungsvertrag. N° 19.

Zürcher Generalagenten der Beklagten, der Norddeut-

schen Versicherungsgesellschaft in Hamburg, einen Ver-

sicherungsvertrag ab, wonach mit Generalpolice 1580

die sämtlichen Transporte von Wein in Fässern gegen

alle Transportunfälle versichert sein sollten. In einem

Nachtrag zur Police wurde das Kriegsrisiko in die Ver-

sicherung einbezogen und dabei die Haftung der Gesell-

schaft folgendermassen umschrieben : « Die Gesellschaft

kommt für alle Schäden und Verluste auf, die den ver-

sicherten Waren infolge Krieg, Feindseligkeiten, Be-

schlagnahme von Seite irgend einer Macht oder Behörde

zustossen. Ausser in Fällen der Beschlagnahme oder Weg-

nahme, wird nur der an den versicherten Waren ver-

ursachte materielle Schaden garantiert. » -

In einem

besondern Abschnitt D der Police sind eine Reihe von

Bestimmungen des Schweizerischen Versicherungs ver-

tragsgesetzes aufgezählt, die für die Parteien massgebend

sein sollten. Ferner bestimmt § 2 dieses Abschnittes:

« Alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen Police wer-

den durch den am schweizerischen Wohnorte des Ver-

sicherungsnehmers zuständigen ordentlichen Richter ent-

schieden. » -

Auf Grund dieser Police wurden, aber

einzig für die Kriegsgefahr, auch die Transportwagen

versichert, die die Klägerin zum Transport von Wein

nach Deutschland verwendete-, und zwar übernahm die

Beklagte das Risiko vom Üebertritt der Wagen über

die Schweizergrenze an für" die Reise an den Bestim-

mungsort und wieder zurück an die Schweizergrel1ze.

Anlässlich der Unterhandlungen über die Versiche-

rung dieser Wagen übermachte der Generalagent der

Beklagten der Klägerin am 1. April 1915 ein von seiner

Gesellschaft verfasstes Formular, das den Umfang der

Kriegsversicherung erläutert. Dieses Formular sieht

für den Fall der Beschlagnahme eine Anzeigepflicht

des Versicherten vor und schliesst mit dem Satz: « Wenn

innerhalb 4 Monaten nach dem Datum dieser Anzeige

die Freigabe nicht erfolgt, so kann der Versicherte

Versieberungsvertrag. N- 1!l

123

gegen Abtretung der ihm bezüglich der versicherten

Gegenstände zustehenden Rechte der Gesellschaft den

Abandon erklären.» Nach einem unterm 7. Mai 1915

vorgenommenen Eintrag des Versicherungsnehmers in

das Versicberugsjo.umal zu Police 1580 wurden fol-

gende 7 Reservoirwagenversichert: 908022, 908030,

908 045, 908047, 908 106, 908 108, 908167. Der Trans-

portwagen 908 189 wurde am 24. April 1915, also 3

Tage vor Ausstellung der Police 1580, für eine Reise

Genua-Neckargemünde zu einer Police 127 in das Ver-

sicherungsjournal eingetragen. Diese Police. 127 betrifft

die Versicherung der Seetransporte der Klägerin und

schliesst das Kriegsrisiko nicht ein. Die 8 Wagen, die

vor ihrer Abreise aus Italien in den Dienst der italie-

nischen Staatsbahn gestellt und daher mit der Auf-

schrift F S (Ferrovie di Stato) bezeichnet worden

waren, befanden sich im Zeitpunkt als Italien gegen

Oesterreich den Krieg erklärte in Deutschland. Ende

Mai und Anfangs Juni 1915 erhielt der Versicherungs-

nehmer von verschiedenen deutschen Eisenbahnstationen

die Mitteilung, dass die deutschen Eisenbahnen die

Wagen zurückhalten, weil es sich um Eigentum der

italienischen Staatsbahnen handle. In einer Mitteilung

der Generaldirektion der badischen Staatsbahnen vom

25. Juni 1915 wurde erklärt, die 'Vagen werden als

Kriegsbeute betrachtet und unterstehen als solche der

Verfügung des deutschen Reiches, über den Zeitpunkt

der Rückgabe könne eine Mitteilung nicht gemacht

werden. Schon am 18. Juni 1915 hatte die Klägerin der

Beklagten, nachdem sie ihr schon vorher, unmittelbar

nach Erhalt der ersten Berichte von der Beschlagnahme

Kenntnis gegeben, gedroht, sie werde gegen sie Klage

erheben. Mit Brief vom 19. Juni 1915 antwortete die

Beklagte, der Versicherungsnehmer könne erst nach 4

Monaten den Abandon erklären. Beide Parteien be-

mühten sich in der Folge wiederholt bei den deut-

schen Behörden um die Freigabe der 'Vagen, erhielten

124

Versicherungsvertrag. N° 19.

jedoch jeweilen die Antwort, der En'tscheid . sei noch

nicht getroffen, die Rückgabe bilde den Gegenstand

diplomatischer Verhandlungen mit Italien. Am 10. De-

zember 1915 übennachte die Beklagte der Klägerin

einen Bericht der Militärdirektion der deutschen Eisen-

bahnen, wonach die Verhandlungen über die Freigabe

der Wagen immer noch fortdauern. Sie machte geltend,

die Wagen seien unter diesen Umständen nicht als

konsfisziert, sondern nur als zurückbehalten oder re-

quiriert zu betrachten. Im September 1916 schrieb die

Beklagte der Klägerin, die Angelegenheit sei immer

noch pendent, eine Konfiskation liege nicht vor~ sondern

nur ein Ausfuhrverbot, für das sie nicht hafte, es bleibe

der Klägerin nichts übrig, als durch die schweizerischen

Behörden die Freig~ der Wagen zu betreiben, um

wenigstens zu erfahren, ob Konfiskation vorli~ in wel-

chem Falle ihre (der Beklagten) Haftung gegeben wäre.

Nach mehr als zweijährigem Unterbruch wurde die

Korrespondenz am 27. Januar 1919'durch die Beklagte

wieder aufgenommen, worauf die Klägerin am 14. Mai

1920 schrieb, sie müsse ihrerseits nun die Ware als

verloren betrachten. In verschiedenen Briefen (ins-

besondere vom 7. Juni 1920, 28. Dezember 1920, 31.

Dezember 1920) erklärte jedoch der Generalagent der

Beklagten, seine Gesellschaft prüfe die Frage neuer-

dings und stelle weitere Erhebungen an, die Klägerin

möge sich noch kurze Zelt gedulden. Nachdem die

Klägerin am 2. November 1920 neuerdings mit Klage

gedroht hatte, machte sie die Streitsache im Februar

1921 im Sühneverfahren anhängig. Am 25. Mai 1921·

setzte sie der Beklagten noch eine Frist bis Ende Mai

1921 an, um die Wagen in natura zurückzugeben, an-

sonst sie den Abandon erkläre. Hierauf antwortete

die Beklagte, die Klägerin könn~ da sie sich bisher

immer bereit erklärt habe, die Wagen zurückzunehmen,

und auch selber mit den. deutschen Behörden verkehrt

habe, nun nieht auf einmal den Abandon erklären.

Versieherungsvertrag. N9 19.

Daraufhin erhob. die Klägerin am 23. Juni 1921 beim

Handelsgericht des Kantons Zürich die vorliegende

Klage. mit der sie wegen Beschlagnahme der 8 Wagen

Zahlung der Versicherungssumme von 64,000 Fr. nebst

Zins zu 6 % seit 20. Mai 1915 verlangt.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie

stellte &ich auf den Standpunkt, da die Klägerin italie-

nische und sie selbst deutsche Staatsangehörige sei~ sei

für den Rechtsstreit der Friedensvertrag von Ver-

sailles massgebend, der für derartige Forderungen die

besonderen Prüfungs- u. Ausgleichsämter als zustän-

dig erkläre. Ev. sei nach Art. 303 des Friedens-

vertrages der Versicherungsvertrag als aufgelöst zu

betrachten, wobei Art. 304 für die Entscheidung dieser

Frage die Zuständigkeit der gemischten Schiedsgerichts-

höfe vorsehe. Materiell bestritt die Beklagte der Klägerin

das Recht des Abandon und machte ferner geltend,

eine Beschlagnahme im Sinne der Police liege nicht

vor, drei der Wagen seien wieder aufgefunden und auch

die Rückgabe der übrigen werde sich bewerkstelligen

lassen. Jedenfalls aber hafte sie nicht für den Wagen

908 189. Für den Fall, dass sie dennoch grundsätzlich

haftbar erklärt werden sollte, erhob die Beklagte ferner

die Einrede der Verjährung. Endlich bestritt sie die

Höhe des Schadens und verwies darauf. dass er poliee-

gemäss durch ein Schiedsverfahren festzustellen sei.

Während der Pendenz des Prozesses teilte der deutsche

Reichskommissär für Rückführung

des Eisenbahn-

materials der Klägerin mit, die Wagen 908 167, 908 108,

908 047 werden als italienisches Beutematerial an

Italien zurückgegeben; die übrigen Wagen seien während

des Krieges als Wasserwagen in Rumänien verwendet

worden und dort zurückgeblieben, der italienische

Rückgabedienst habe auch ihre Rückgabe verlangt.

B. -

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat

mit Urteil vom 22. Dezember 1921 die Klage hinsicht~

lieh der 5 nicht aufgefundenen Wagen gutgeheissen

121)

Versicherungsvertrag. Na 19.

und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 40,000 Fr.

nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 1921 zu bezahlen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf

1. Aufhebung des Urteils wegen Inkompetenz des

schweizer Richters;

2. gänzliche Abweisung der Klage;

3. event. Abweisung in einem weitern Betrage von

8000 Fr. für den Wagen 908 189;

4. subevent. Herabsetzung der Klageforderung nach

Massgabe einer noch einzuholenden Expertise.

Eine vor der kantonalen Kassationsinstanz erhobene

Kassationsbeschwerde der Beklagten ist am 29. No-

vember 1922 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Angesichts der in Abschnitt D § 2 enthaltenen

Verweisung auf die Bestimmungen des Schweizer. VVG

kann ein Zweifel nicht bestehen, dass der' streitige Ver-

sicherungsvertrag von den Parteien dem schweizeri-

schen Rechte unterstellt werden wollte. Das Bundes-

gericht ist daher grundsätzlich zur Beurteilung der

Frage der Haftbarkeit der Be1Qagten zuständig.

2. -

Aus der Zuständigkeit in der Hauptsache er-

gibt sich nach der Praxis des Bundesgerichts auch seine

Kompetenz zur Beurteilung der Prnjudizialfrage der

örtlichen Zuständigkeit der schweiz. Gerichte (AS 45 II

S. 241). Die Klägerin hat gegenüber der von der Be-

klagten erhobenen Gerichtsstandseinrede in erster Linie

auf ihren Brief vom 18. Mai 1915 hingewiesen, in wel-

chem sie den Agenten der Beklagten, Himmelspach,

in Zustimmung zu einem von ihm gemachten Vorschlage

erklärte, sie anerkenne, dass für event. Anstände das

Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig sein

solle. Ferner verweist sie darauf. dass HimmeJspach

in einem an sie gerichteten Briefe vom 23. Juni 1921

sein Einverständnis mit der Klageerhebung beim Han-

Vericberungsvertrag. N° 19.

127

deIsgericht Zürich erklärt habe. Wie jedoch die Vorin-

stanz ausführt, kam dieser Abmachung nicht die Be-

deutung einer Vereinbarung über den Gerichtsstand,

sondern lediglich einer Anerkennung in dem Sinne zu,

dass wenn die zürcher. Gerichte zuständig seien, der

Streit vor das Handelsgericht. nicht vor das Bezirks-

gericht gehöre. Aber auch wenn man von diesen Briefen

absieht, kann angesichts des Art. 2 des BG betr. Be-

aufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete

des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 ein Zweifel

an der Zuständigkeit der schweizer. Gerichte nicht be-

stehen. Zwar ist richtig, dass die Klägerin ihren W ohn-

sitz im Ausland hat und dass dementsprechend Art. 2

Ziff. 4 des zit. Gesetzes, der zu Gunsten der Kantons-

einwohner ein Rechtsdomizil der Versicherungsgesell-

schaft im Kanton des Wohnsitzes garantiert, nicht zur

Anwendung gelangen kann. Allein Art. 2 verpflichtet

den ausländischen Versicherer nicht nur, in jedem Kan-

ton für dessen Einwohner ein Domizil zu verzeigen,

sondern schreibt in Ziffer 3 ferner vor, dass jede aus-

ländische Gesellschaft ausserdem ein Hauptdomizil

wähle. Damit wollte eine Garantie geschaffen. werden,

dass die in der Schweiz konzessionierten Versicher.ungs-

gesellschaften für alle in der Schweiz kontrahierten

Versicherungen auch hier belangt werden können und

zwar ohne Rücksicht auf den inländischen oder aus-

ländischen Wohnort des klagenden Versicherungsneh-

mers. Diese Auffassung ging mit aller Deutlichkeit aus

dem Entwurfe des Gesetzes hervor, wo es hiess : « Aus-

ländische Gesellschaften haben zudem .. :... c) die

Erklärung abzugeben, dass für Streitigkeiten zwischen

der Gesellschaft und Versicherten oder Versicherungs-

nehmern das bezeichnete schweizerische Domizil ....

als Gerichtsstand.... anerkannt werde. » (BBI 1885 I

S. 131.) Diese Bestimmung wollte durch die redaktionel-

len Änederungen, die in der Folge an ihr vorgenommen

wurden, nicht beschränkt werden, und ferner blieb

128

Versieherungsvertrag. N"19.

sie auch durch die Aufnahme der erwähnten Zili. 4 des

Gesetzes unberührt, da damit lediglich noch eine Er-

• weiterung der Garantie des schweizer. Gerichtsstandes

zu Gunsten der Kantonseinwohner bewirkt und ihnen

auch noch die Befugnis eingeräumt werden rollte. die

Gesellschaft ausserdem im Wohnkanton zu belangen.

Der nach dem Gesagten durch das Aufsichtsgesetz

garantierte allgemeine Gerichtsstand des Hauptdomizils

ist durch vertragliche Abmachungen nicht eingeschränkt

worden. Die Beklagte hat in ihren Policen eine solche

Einschränkung nicht vorgenommen. § 2 Abschnitt D

bezieht sich nur auf den Gerichtsstand der Kantons-

einwohner, indem er in Erweiterung der gesetzlich

geforderten Garantie ein e s

Gerichtsstandes den

Kantonseinwohnern schlechthin· das Recht gibt, sich

an den Richter ihres jeweiligen Wohnortes zu wenden.

Untersteht somit der streitige Versicherungsantrag

dem schweizer. Rechte und ist nach dem Gesagten auch

der schweizer. Gerichtsstand begründet, so konnte daran

durch den Friedensvertrag von Versailles nichts geän-

dert werden. Wie das Bundesgericht schon in seinem

Urteil Germania c. Pinnau (AS 4& II (22) ausgeführt

hat, haben die Bestimmungen des Friedensvertrages von

Versailles, da die Schweiz nicht als Kontrahentin be-

teiligt ist, für ihr Staatsgebiet keine Gesetzeskraft

und zwar auch dann nicht,,wenn die Parteien Ange-

hörige der am Friedensvertrag beteiligten Staaten sind,

soweit diese Angehörigen für ihre Rechtsbeziehungen

dem schweizerischen Rechte unterstehen.

3. -

In materieller Hinsicht beanspruchte die Klägerin

für sich in erster Linie das Recht des Abandon, wie es

in dem ihr am 1. April 1915 zugestellten Formular um-

schrieben wurde. Diesen Standpunkt hat sie vor Bundes-

gericht nicht mehr aufrechterhalten. Die Frage, ob für

die streitigen Wagen die Kriegsklausel, wie sie jenes

Formular enthält, oder aber die in der Police enthaltene

Klausel massgebend ist, braucht daher nicht geprüft

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I

I

i

Versicherungsvertrag N° 19.

129

zu werden, zumal die Haftung der Beklagten in dem

Umfange. wie sie die Vorinstanz festgestellt hat, sich

auch auf Grund der Police ergibt. Danach hat die Beklagte

u. a. einzutreten für alle Schäden und Verluste, welche

infolge einer auf den Krieg zurückzuführenden ((Be-

schlagnahme» der Ware eintreten. Die Massnahme.

durch die dem Versicherungsnehmer der Besitz und die

Verfügung über seine Transportwagen im Mai-Juni

1915 entzogen wurde, ist als eine Beschlagnahme im

Sinne dieser Bestimmung zu betrachten. Der Begriff

der Beschlagnahme umfasst jeden von Seite einer Behörde

verfügten Eingriff in den Besitz und die Verfügungs-

gewalt des Versicherers hinsichtlich des versicherten

Gutes, also auch einen Entzug der Verfügungsmacht,

wie er im vorliegenden Falle eintrat und zwar ist gleich-

gültig, ob es sich dabei um einen Entzug des Eigentums,

oder um eine Requisition zum Gebrauch oder endlich

nur um eine blosse Repressalie handelte. Da nach der

Police allgemein alle i n f 0 I g e des Krieges einge-

tretenen Schäden versichert wurden, kommt ferner auch

nichts darauf an, ob Deutschland mit Italien sich im

Kriegszustand befand. Entscheidend ist vie1mehr. und

diese Tatsache steht ausser Zweifel, dass die Beschlag-

nahme eine Massnahme war, die im Hinblick auf die

Kriegsverhältnisse vorgenommen wurde. Endlich spielt

auch die Frage keine Rolle, aus welchen Gründen sie

erfolgte, ob sie zulässig war und von der kompetenten

Behörde vorgenommen wurde.

4. -

Die Haftung der Beklagten ist daher gegeben,

soweit der Klägerin durch die Beschlagnahme effektiv

ein Schaden entstanden ist, und zwar trägt die Klägerin

für die Höhe dieses Schadens die Beweispflicht. Dabei

erhebt sich in Fällen, wie dem vorliegenden, wo die

versicherte Gefahr nicht das Gut in seiner Substanz

bedroht, sondern nur die rechtlichen und tatsächlichen

Beziehungen des Versicherten zum Versicherungsob-

jekt betrifft, die Frage, ob der Entzug der Sache dem

AS 49 11 -

1923

9

130

Versicherungsvertrag. N° 19.

Vers~cherten ohne weiteres Anspruch auf die ganze

VersIcherungssumme gibt, auch wenn zur Zeit des

Entzuges nicht feststeht, ob dieser ein definitiver ist.

Die Beklagte verneint dies und macht geltend~ es wäre

Sache der Klägerin gewesen, nachzuweisen, dass eine

Rückgabe der Wagen an sie ausgeschlossen sei; ein

solcher Beweis aber könne nicht geleistet werden.

Diese Auffassung steht jedoch mit dem Zwecke, den die

Parteien mit einer Versicherung, wie der vorliegenden,

der Natur der Sache nach verfolgten, in offensichtlichem

Widerspruch. So lange das versicherte Objekt noch

existiert, besteht immer noch eine gewisse Möglichkeit,

dass es dem Berechtigten zurückgegeben wird. Die

Versicherungssumme wäre daher nur in Fällen zu be-

zahlen, wo zu der Beschlagnahme auch noch der Un-

terg~ng der Ware, also die Auslösung einer von jener

anSlch unabhängigen Gefahr tritt. Da aber die Parteien

das Risiko der Beschlagnahme selbst decken wollten,

kann nach dem Sinn und Geist des Versicherungsvertra-

ges der Versicherten nicht eine so weit gehende Beweis-

pflicht auferlegt werden. Wie weit diese Beweispflicht

im übrigen zu spannen ist, kann im vorliegenden Falle

dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle muss es genügen,

wenn de! Versicherte nachweist, dass eine grosse Wahr-

scheinlichkeit dafür besteht, dass die versicherten Gegen-

stände für ihn verloren si~d. Diesen Beweis hat die

Klägerin, was die 5 nach Rumänien spedierten Wagen

anbe:an~, geleistet. Nach der für das Bundesgericht

verbIndlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz steht

weder fest, wo die Wagen geblieben sind, noch ob sie

überhaupt noch existieren: seit mehr als 7 Jahren

fehlt vielmehr jede Nachricht von ihnen. Unter diesen

Umständen kann die Klägerin mit Recht geltend machen,

sie sei nicht in der Lage, irgend welche weitere Schritte

zu unternehmen und es bestehe daher alle Wahrschein-

lichkeit, dass sie nie wieder in den Besitz der Wagen

gelange.

Versicherungsvertrag. N0 19.

131

Die 3 weitern Wagen, die sich in Deutschland ge-

funden haben, sind heute nicht mehr streitig, da die

Klägerin das Urteil der Vorinstanz, das in dieser Bezie-

hung die Ersatzpflicht der Beklagten ablehnte, nicht an-

gefochten hat.

5. -

Hinsichtlich des einen der nach Rumänien spe-

dierten Wagen, des Wagens 908 189, hat die Beklagte

eine Reihe besonderer Einreden erhoben.

In e~ster Linie macht sie geltend, der Wage'u sei

überhaupt nicht gegen Kriegsgefahr versichert gewesen,

und zwar verweist sie darauf, dass er im Assekurranz-

jourual zu Police 127, die das Kriegsrisiko nicht decke,

eingetragen sei. Dass der Wagen versichert war~ und

dass sie hiefür die in der Police 1580 vorgesehenen Prä-

mien bezog, bestreitet die Beklagte dagegen nicht. Nun

handelte es sich aber bei Police 127 um eine Seetrans-

portversicherung, die für den Wagen 908 189, der unbe-

strittenermassen nur für den Landtransport versichert

wurde, zum vorneherein nicht in Frage kommen konnte.

Dazu kommt, dass die Transportwagen der Klägerin,

wie sich aus der Korrespondenz ergibt,· gerade gegen

das Kriegsrisiko und nur gegen dieses versichern wer-

den sollten. Wenn daher der Wagen 908189 versichert

wurde, wie die Beklagte selber zugibt, so konnte dies

nur auf Grund der Police 1580 geschehen sein. Dass

er und noch einige andere Wagen in das Journal zu

Police 127 eingetragen wurde, erklärt sich offenbar

daraus, dass die Police 1580 und das dazugehörige

Journal damals noch nicht im Besitze der Klägerin

waren, die Wagen aber trotzdem der neuen Versiche-

rung unterstellt werden wollten.

Unbegründet ist ferner die Einwendung, die Police

1580 habe nur Geltung für Sendungen, die vom 26. April

1915 an zur Spedition gelangt seien, der Wagen 908 189

aber sei schon am 24. April 1915 in das Journaleinge-

tragen worden. Abgesehen davon, dass diese Einrede

vor Handelsgericht nicht erhoben wurde und daher

132

Versicherungsvertrag. NI) 19.

vor Bundesgerieht nicht mehr gehört werden kann,

wäre sie materiell zu verwerfen. Da die Beklagte auf

Grund des Eintrages in das Assekuranz-Journal 127

die Prämie für diesen Wagen bezogen hat, also in Kennt-

nis der Tatsache~ dass der Eintrag schon am 24. April

erfolgte, läge darin das Einverständnis, diesen Wagen

zu versichern, trotzdem die Police erst am 26. April

in Kraft treten sollte. Dazu kommt, dass nach der

ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien die Wagen

nur für den. Transport auf deutschen Strecken ver-

sichert wurden; der Wagen 908189 aber hat erst am

29. April die deutsche Grenze passiert, in einem Zeit-

punkte also, in welchem die Police schon in Kraft ge-

treten war.

In dritter LInie hat die Beklagte ausgeführt, der

Wagen 908 189 sei für eine Reise nach Neckargemünd

versichert geweSen, er sei dann aber vom Empfänger

der Sendung noch zu einer Reise nach Maikammer ver-

wendet worden, was seine Rückkehr aus Deutschland

verzögert und die Beschlagnahme verursacht habe,

denn die andern im Journal 127 aufgeführten, ungefähr

gleichzeitig abgesandten Wagen seien unbehelligt aus

Deutschland zurückgekommen, die Beschlagnahme müsse

somit auf ein Verschulden des Empfängers zurückge-

führt werden, wofür sie nach Abschnitt C § 2 Abs. III

der Police nicht hafte. Demgegenüber stellt. jedoch die

Vorinstanz fest, und hieran ist das Bundesgericht ge-

bunden, dass der Wagen 908189 trotz der Weitersen-

dung schon am 10. Mai, also 13 Tage vor dem Eintritt

Italiens in den Krieg, wieder im badischen Bahnhof

Basel angelangt sei. Die Verwendung für die Spedition

nach Maikammer hätte daher nicht gehindert, dass

er die Grenze noch rechtzeitig vor der KI1egserklärung

überschritten hätte, und es besteht zum mindesten

die Möglichkeit, dass andere, von der Weitersendung

nach Maikammer unabhängige Momente, die recht-

zeitige Rückspedition nach der Schweiz verhinderten.

Versicherungsvertrag. N° 19.

133

Demnach ist der Nachweis des Kausalzusammenhanges

zwischen der vertragswidrigen Verwendung des Wagens

und dem Schadenseintritt nicht erbracht. Fragen könnte

sich dagegen, ob der Transport Neckargemünd-Mai-

kammer nicht eine Gefabrerhöhung im Sinne von Art.

28 VVG bedeutete, für deren Folgen die Haftung des

Versicherers entfallen würde. Dieser Standpunkt ist

jedoch von der Beklagten selbst nicht eingenommen

worden, und sodann bestimmt Abs. 2 von Art. 28 aus-

drücklich, dass als Gefahrerhöhung im Sinne des Ge-

setzes nur Fälle in Betracht kommen, wo eine Änderung

bezüglich einer für die Beurteilung der Gefahr erheb-

lichen Tatsache eintritt, deren Umfang die Parteien

beim Vertragsschlusse festgestellt haben. Am 28 wäre

daher nur anwendbar, wenn die Eigenschaften einer

im Vertrag umschriebenen Gefahrtatsache vertrags-

widrig abgeändert worden wären (vgl. OsTERTAG, N.4

zu Art. 28; ROELLI, N. 1 zu Art. 28). Nun sieht allerdings

der Vertrag vor, dass z. B. Reisen nach Norddeutschland

wegen der höhern Gefahr besonderen Bestimmungen

unterliegen sollen. Maikammer dagegen liegt laut Ver-

trag im gleichen Gefahrenkreis wie Neckargemünd.

6. -

Für den Fall, dass sie für den der Klägerin

eingetretenen Schaden ganz oder teilweise haftbar er-

klärt werden sollte, hat sich die Beklagte sodann

auf Abschnitt C § 34 der Police berufen, der be-

stimmt:

« Alle nicht innerhalb eines Jahres nach dem Schaden-

ereignisse entweder rechtsgültig von der Gesellschaft

anerkannten, oder vermittelst vollständiger Klage vor

den zuständigen Richter gebrachten Ansprüche auf Ent-

schädigung, sind durch den biossen Ablauf dieser Frist,

ohne dass es irgend einer Erklärung der Gesellschaft

bedarf, erloschen.»

Obschon § 34 unter der Überschrift « Verjährung»

aufgeführt ist, handelt es sich dabei in Wirklichkeit

um eine Verwirkungsbestimmung (ROELLI S. 544; REVUE

134

Versicherungsvertrag. Ko 19.

2G 101). Daraus folgt, dass der Ablauf der Frist nicht

unterbrochen werden konnte.

Als « Schadenereignis », von dem an nach der Police

die Verjährungs-

bezw. Verwirkungsfrist zu laufen

beginnt, kann nur die im Mai und Juni 1915 vollzogene

Beschlagnahme, d. h. diejenige Verfügung in Betracht

kommen, die den Eintritt der in der Police umschrie-

benen Gefahrtatsache, den Eingriff in den Besitz und

die Verfügungsrnacht des Versicherten, herbeüührte.

\Vie bei Versicherungen gegen sachliche Schädigung

von Gütern der schädigende Eingriff für den Beginn

der Verjährungs-

oder Verwirkungsfrist massgebend

ist, so muss auch bei Versicherungen gegen Gefahren,

die die rechtlichen Beziehungen des Versicherten zum

Versicherungsgegenstand bedrohen, das Ereignis das

den Gefahreintritt auslöst, als Schadensereignis be-

trachtet werden, und zwar auch dann, wenn die genauen

Schadensfolgen in diesem Zeitpunkt noch nicht fest-

stehen.

Danach hätte die Klägerin spätestens im Juni 1916

ihre Klage einreichen sollen. Allein aus den Akten er-

gibt sich, dass die Beklagte von Anfang an und auch

im Prozesse noch sich auf den Standpunkt stellte, es

werde möglich sein, die Rückgabe der Wagen zu be-

wirken, und nur wenn feststünde, dass dies nicht mög-

lich sei, könne die Klägerin gegen sie vorgehen. Dem-

entsprechend versuchte sie selbst die Wagen freizube-

kommen und veranlasste auch die Klägerin immer

wieder, bei den zuständigen Behörden vorstellig zu

werden. Stellte sich aber die Beklagte selbst auf den

Standpunkt, der Anspruch der Klägerin werde erst

zur Entstehung gelangen, wenn die Unmöglichkeit,

die Wagen zurückzuerlangen, festgestellt sei, so verzich-

tete sie damit implizite auch darauf, für den Beginn der

Verjährung einen früheren Zeitpunkt in Betracht zu

ziehen.

Jedenfalls aber kann sich die Klägerin auf Art. 45

Versicherungsvertrag.' N° 19.

135

Abs. 3 berufen .. Unter den Begrüf der Hindernisse im

Sinne dieser Bestimmung fallen nicht nur objektive

Hemmnisse, sondern auch subjektive Momente, sofern

sie geeignet sind, die Unterlassung der betreffenden

Rechtshandlung zu entschuldigen. So hat die Recht-

sprechung immer erklärt, dass Vergleichsverhandlungen

die Nichterhebung der Klage im Sinne von Art. 45

entschuldigen (vgl. OSTERTAG zu Art. 45 N. 10; ROELLI

S. 551). Handelte es sich nun auch im vorliegender

Falle nicht um eigentliche Vergleichsverhandlungen,

so ergab sich doch für die Klägerin aus der ganzen

Stellungnahme der Beklagten, dass diese eine sofortige

Erledigung der Angelegenheit vermeiden wollte. Die

Beklagte war es, die immer wieder die Klägerin veran-

lasste, zuzuwarten und die stets aufs neue die Rück-

gabe der Wagen in Aussicht stellte. Unter diesen Um-

ständen kann es der Klägerin nicht zum Verschulden

angerechnet werden, wenn sie die Klagefrist verstrei-

chen liess, zumal es sich dabei um eine Frist handelt,

die ausschIiesslich im Interesse der Beklagten selbst

aufgestellt wurde. Sie durfte daher gestützt auf Art. 45

Abs. 3 ihre Klage nachträglich noch einbringen, sofern

sie dies sofort nach dem Wegfall der Hinderungsgründe

tat. Nun ist allerdings richtig, dass sie schon in ihrem

Briefe vom 14. Mai 1920 erklärte, sie betrachte die

\Varen nunmehr als verloren und dass sie dennoch die

Streitsache erst im Februar 1921 beim Friedensrichter

anhängig machte und erst im Juni 1921 beim Handels-

gericht Klage erhob. Weder die Einleitung des Sühne-

verfahrens noch die Klage beim Handelsgericht konnte,

wenn man von diesem Briefe als dem Zeitpunkt des·W eg-

falls der der Klageerhebung entgegenstehenden Hin-

dernisse ausgeht, als « sofortige» Nachholung der Klage

bezeichnet werden. Allein, nachdem die Klägerin am

14. Mai 1920 erklärt hatte, s~e betrachte die \Vagen

als verloren, hat die Beklagte. wie aus der eingangs

zitierten Korrespondenz hervorgeht, sie aufs neue wie-

136

EdlndungsachulL N° 20.

der hingehalten und um Geduld gebeten und ihr noch

im Mai 1921 geschrieben, sie sei verpflichtet zuzu-

warten und gegebenenfalls die Wagen in natura zu-

rückzunehmen. Auch nach dem Briefe vom 14. Mai

1920 lagen daher die Verhältnisse derart, dass die Klä-

gerin annehmen durfte, die Beklagte sei mit einem wei-

teren Zuwarten einverstanden.

7. -

Was das Quantitativ anbelangt, so hat die

Beklagte dadurch auf die Anwendung des policen-

mässigen Schätzungsverfahrens verzichtet, dass sie even.

Rückweisung zur Feststellung des Schadens durch

Expertise beantragt. Eine Rückweisung ist jedoch

nicht erforderlich, da die Vorinstanz den Wert der

Wagen für das Bundesgericht verbindlich festgessteI1t

hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezem-

ber 1921 bestätigt.

VII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

20. Urteil 4er L Zivill.bteüung vom ae. rebrua.r 19a5

i. S. :Eess Ir, Oie gegen Hugenschml4t.

Kombinationspatent : Begrlffsmerkmale. Umschreibung des

Patentgegenstandes.

A. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin

Hess & Oe Nichtigerklärung und Löschung eines vom

Beklagten am 1. April 1921 erwirkten schweiz. Patents

Erflndungssehutz. N° 20.

137

Nr. 88.903 für einen Sohlenstift <cdadurch gekennzeichnet

dass derselbe einen runden Schaft und eine Spitze

mit zweieckförmigem Querschnitt besitzt und blau an-

gelassen ist». mit Unteranspruch : ((Sohlenstift nach

Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass dessen

Kopf die Form eines Kegelstumpfes aufweist.» In

der Begründung wird geltend gemacht. es liege weder

eine neue, noch überhaupt eine Erfindung vor, da alle

Elemente derselben längst bekannt seien und deren

Kombination lediglich ein Erzeugnis technischer Ge-

schicklichkeit darstelle.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage,

indem er sich im wesentlichen auf den Standpunkt

stellt, dass seine Kombination auf einer originellen

Idee beruhe und einen technischen Fortschritt bedeute.

B. -

Mit Urteil vom 7. Dezember 1922 hat das Amts-

gericht Luzern-Stadt die Klage abgewiesen.

e. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin

mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren.

D. -

In der mündlichen Verhandlung hat der Ver-

treter der Klägerin diesen Antrag erneuert.

Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung

der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur-

teils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach den aktellgemässen Feststellungen der

Vorinstallz kann keinem Zweifel unterliegen und es

wird dies übrigens vom Beklagten auch nicht mehr

bestritten, dass keines der im Patenanspruch als cha-

rakteristisch hervorgehobenen Merkmale des Sohlen-

stiftes (Rundheit des Schaftes, zweieckförmige Spitze,

Kegelstumpfform des Kopfes und Blauglühung) als

solches neu ist, sodass es sich nur fragen kann, ob in

dieser Kombination bekannter Elemente nach der

Art ihrer Verbindung und ihres Zusammenwirkens

eine Erfindung liege. Nach der ständigen Rechtsprechung