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Versicherungsvertrag. N° 18.
dire .n'avait pas retourne signees les polices ä la Com-
pagnie, la forme ecrite reservee par les parties (art. 16
CO) ne pouvait ~tre reputee observee et le contrat
n'etait pas conclu. En l'espece, il est constant que c'est
seulement Ie 10 novembre 1920 que l'employe porteur
des polices signees a ete envoye de Bellegarde ä Geneve
pour les remettre ä Ia demanderesse. C'est donc ä cette
date au plus tOt que le contrat est devenu parfait et,
d'apres l'art. 6 des conditions generales, il ne devait
commencer ä deployer ses effets que le lendemain, 11
novembre, ä midi. Or ä ce moment l'incendie (qui s'est
produit dans la nuit du 10 au 11 novembre 1920) avait
dejä eu lieu et le dommage qui en est resulte n'est donc
pas couvert par l'assurance.
C'est en vain que la demanderesse invoquerait rart. 7
des conditions generales qui prevoit que la Compagnie
peut ~tre tenue m~me avant la delivrance de la police si
elle s'y est engagee par ecrit. Cette disposition suppose
une declaration expresse par laquelle la Compagnie
consent ä se lier provisoirement avant que les formalites
de signature de la police aient ete accomplies. En l'espece,
la defenderesse n'a donne aucune declaration semblable.
Aussi bien, tout eoneourt a demontrer que ni l'une ni
l'autre des parties n'ont considere le contrat eomme con-
clu dejä par l'envoi des polices qui a eu lieu le 1 er novem-
bre 1919. Dans sa lettre d'.envoi, la defenderesse se disait
p~te ä fournir tous renseignements et explications com-
plementaires et laissait done ouverte la possibilite de
modifications au projet de contrat. Dans la suite, la
Compagnie a insiste pour que les polices lui fussent retour-
nees « signees ou non signees ». Le 11 novembre 1920,
la demanderesse a encore propose l'insertion d'une clause
relative ä la monnaie en laquelle seraient
ayees les
primes. Elle n'a jamais acquitte la premiere prime, qui
Hait pourtant payable lors de la conclusion du contrat.
Apres le sinistre et pendant plus de 5 mois elle n'a formule
aucune reclamation basee sur une pretendue assurance
Versicherungsvertrag. N° 19.
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des marchandises. L'ensemble de ces faits confirme ce
qui a ete dit ci-dessus, ä savoir qu'en l'absence d'accep-
tation ecrite de la part de la demanderesse l'assurance est
demeuree ä Yetat de projet malgre la signature des polices
par la defenderesse et que, lors de l'incendie, elle n'avait
pas encore commence a deployer ses effets.
Le Tribunal fideral prononce:
Le recours est partiellement admis et les ar~ts at-
taquees sont reformes dans ce sens que la demanderesse
est ~eboutee de ses conclusions tendant ä l'allocation
d'une indemnite d'assurance ä raison de la destruction
des marchandises contenues dans les batiments incendies.
La decision cantonale est confirmee pour le surplus.
19. Urteil der II. ZivUa.bteUung vom 7. März 1993
i. S. Norddeutsche Veraicherungsgesel1scha.ft
gegen Societa. ltaJia.na. di 'l'r&sporti.
Ver s ich e run g s ver t rag: Die in der Schweiz konzes-
sionierten ausländischen Versicherungsgesellschaften können
für alle
in der Schweiz kontrahierten Versicherungen
an ihrem Hauptdomizil in der Schweiz belangt werden,
ohne Rücksicht auf den inländischen oder ausländischen
Wohnsitz des klagenden Versicherungsnehmers.
T r ans p 0 r t ver si c her u n g: Haftung der Versiche:'
rungsgesellschaft fÜr
(j B e s chi a g nah me_ des ver--
sicherte.n Transportgutes. Der Versicherungsnehmer muss
nicht beweisen, dass die Güter infolge schädlicher Mass-
nahmen für ihn schlechthin verloren sind; es genügt wenn
er eine grosse Wahrscheinlichkeit dartut, dass er nicht
mehr in ihren Besitz kommen wird.
Verwendung eines versicherten Eisenbahnwagens über die ver-
sicherte Reiseroute hinaus. Gefahrerhöhung '1 -
K 1 a g e-
ver jäh run g: Beginn des Laufes der Verjährungsfrist.
A. -
Am 27. April 1915 schloss die Klägerin. Societä
Italiana di Trasporti, Jean Mesmer, in Genua, mit dem
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Versicherungsvertrag. N° 19.
Zürcher Generalagenten der Beklagten, der Norddeut-
schen Versicherungsgesellschaft in Hamburg, einen Ver-
sicherungsvertrag ab, wonach mit Generalpolice 1580
die sämtlichen Transporte von Wein in Fässern gegen
alle Transportunfälle versichert sein sollten. In einem
Nachtrag zur Police wurde das Kriegsrisiko in die Ver-
sicherung einbezogen und dabei die Haftung der Gesell-
schaft folgendermassen umschrieben : « Die Gesellschaft
kommt für alle Schäden und Verluste auf, die den ver-
sicherten Waren infolge Krieg, Feindseligkeiten, Be-
schlagnahme von Seite irgend einer Macht oder Behörde
zustossen. Ausser in Fällen der Beschlagnahme oder Weg-
nahme, wird nur der an den versicherten Waren ver-
ursachte materielle Schaden garantiert. » -
In einem
besondern Abschnitt D der Police sind eine Reihe von
Bestimmungen des Schweizerischen Versicherungs ver-
tragsgesetzes aufgezählt, die für die Parteien massgebend
sein sollten. Ferner bestimmt § 2 dieses Abschnittes:
« Alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen Police wer-
den durch den am schweizerischen Wohnorte des Ver-
sicherungsnehmers zuständigen ordentlichen Richter ent-
schieden. » -
Auf Grund dieser Police wurden, aber
einzig für die Kriegsgefahr, auch die Transportwagen
versichert, die die Klägerin zum Transport von Wein
nach Deutschland verwendete-, und zwar übernahm die
Beklagte das Risiko vom Üebertritt der Wagen über
die Schweizergrenze an für" die Reise an den Bestim-
mungsort und wieder zurück an die Schweizergrel1ze.
Anlässlich der Unterhandlungen über die Versiche-
rung dieser Wagen übermachte der Generalagent der
Beklagten der Klägerin am 1. April 1915 ein von seiner
Gesellschaft verfasstes Formular, das den Umfang der
Kriegsversicherung erläutert. Dieses Formular sieht
für den Fall der Beschlagnahme eine Anzeigepflicht
des Versicherten vor und schliesst mit dem Satz: « Wenn
innerhalb 4 Monaten nach dem Datum dieser Anzeige
die Freigabe nicht erfolgt, so kann der Versicherte
Versieberungsvertrag. N- 1!l
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gegen Abtretung der ihm bezüglich der versicherten
Gegenstände zustehenden Rechte der Gesellschaft den
Abandon erklären.» Nach einem unterm 7. Mai 1915
vorgenommenen Eintrag des Versicherungsnehmers in
das Versicberugsjo.umal zu Police 1580 wurden fol-
gende 7 Reservoirwagenversichert: 908022, 908030,
908 045, 908047, 908 106, 908 108, 908167. Der Trans-
portwagen 908 189 wurde am 24. April 1915, also 3
Tage vor Ausstellung der Police 1580, für eine Reise
Genua-Neckargemünde zu einer Police 127 in das Ver-
sicherungsjournal eingetragen. Diese Police. 127 betrifft
die Versicherung der Seetransporte der Klägerin und
schliesst das Kriegsrisiko nicht ein. Die 8 Wagen, die
vor ihrer Abreise aus Italien in den Dienst der italie-
nischen Staatsbahn gestellt und daher mit der Auf-
schrift F S (Ferrovie di Stato) bezeichnet worden
waren, befanden sich im Zeitpunkt als Italien gegen
Oesterreich den Krieg erklärte in Deutschland. Ende
Mai und Anfangs Juni 1915 erhielt der Versicherungs-
nehmer von verschiedenen deutschen Eisenbahnstationen
die Mitteilung, dass die deutschen Eisenbahnen die
Wagen zurückhalten, weil es sich um Eigentum der
italienischen Staatsbahnen handle. In einer Mitteilung
der Generaldirektion der badischen Staatsbahnen vom
25. Juni 1915 wurde erklärt, die 'Vagen werden als
Kriegsbeute betrachtet und unterstehen als solche der
Verfügung des deutschen Reiches, über den Zeitpunkt
der Rückgabe könne eine Mitteilung nicht gemacht
werden. Schon am 18. Juni 1915 hatte die Klägerin der
Beklagten, nachdem sie ihr schon vorher, unmittelbar
nach Erhalt der ersten Berichte von der Beschlagnahme
Kenntnis gegeben, gedroht, sie werde gegen sie Klage
erheben. Mit Brief vom 19. Juni 1915 antwortete die
Beklagte, der Versicherungsnehmer könne erst nach 4
Monaten den Abandon erklären. Beide Parteien be-
mühten sich in der Folge wiederholt bei den deut-
schen Behörden um die Freigabe der 'Vagen, erhielten
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Versicherungsvertrag. N° 19.
jedoch jeweilen die Antwort, der En'tscheid . sei noch
nicht getroffen, die Rückgabe bilde den Gegenstand
diplomatischer Verhandlungen mit Italien. Am 10. De-
zember 1915 übennachte die Beklagte der Klägerin
einen Bericht der Militärdirektion der deutschen Eisen-
bahnen, wonach die Verhandlungen über die Freigabe
der Wagen immer noch fortdauern. Sie machte geltend,
die Wagen seien unter diesen Umständen nicht als
konsfisziert, sondern nur als zurückbehalten oder re-
quiriert zu betrachten. Im September 1916 schrieb die
Beklagte der Klägerin, die Angelegenheit sei immer
noch pendent, eine Konfiskation liege nicht vor~ sondern
nur ein Ausfuhrverbot, für das sie nicht hafte, es bleibe
der Klägerin nichts übrig, als durch die schweizerischen
Behörden die Freig~ der Wagen zu betreiben, um
wenigstens zu erfahren, ob Konfiskation vorli~ in wel-
chem Falle ihre (der Beklagten) Haftung gegeben wäre.
Nach mehr als zweijährigem Unterbruch wurde die
Korrespondenz am 27. Januar 1919'durch die Beklagte
wieder aufgenommen, worauf die Klägerin am 14. Mai
1920 schrieb, sie müsse ihrerseits nun die Ware als
verloren betrachten. In verschiedenen Briefen (ins-
besondere vom 7. Juni 1920, 28. Dezember 1920, 31.
Dezember 1920) erklärte jedoch der Generalagent der
Beklagten, seine Gesellschaft prüfe die Frage neuer-
dings und stelle weitere Erhebungen an, die Klägerin
möge sich noch kurze Zelt gedulden. Nachdem die
Klägerin am 2. November 1920 neuerdings mit Klage
gedroht hatte, machte sie die Streitsache im Februar
1921 im Sühneverfahren anhängig. Am 25. Mai 1921·
setzte sie der Beklagten noch eine Frist bis Ende Mai
1921 an, um die Wagen in natura zurückzugeben, an-
sonst sie den Abandon erkläre. Hierauf antwortete
die Beklagte, die Klägerin könn~ da sie sich bisher
immer bereit erklärt habe, die Wagen zurückzunehmen,
und auch selber mit den. deutschen Behörden verkehrt
habe, nun nieht auf einmal den Abandon erklären.
Versieherungsvertrag. N9 19.
Daraufhin erhob. die Klägerin am 23. Juni 1921 beim
Handelsgericht des Kantons Zürich die vorliegende
Klage. mit der sie wegen Beschlagnahme der 8 Wagen
Zahlung der Versicherungssumme von 64,000 Fr. nebst
Zins zu 6 % seit 20. Mai 1915 verlangt.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie
stellte &ich auf den Standpunkt, da die Klägerin italie-
nische und sie selbst deutsche Staatsangehörige sei~ sei
für den Rechtsstreit der Friedensvertrag von Ver-
sailles massgebend, der für derartige Forderungen die
besonderen Prüfungs- u. Ausgleichsämter als zustän-
dig erkläre. Ev. sei nach Art. 303 des Friedens-
vertrages der Versicherungsvertrag als aufgelöst zu
betrachten, wobei Art. 304 für die Entscheidung dieser
Frage die Zuständigkeit der gemischten Schiedsgerichts-
höfe vorsehe. Materiell bestritt die Beklagte der Klägerin
das Recht des Abandon und machte ferner geltend,
eine Beschlagnahme im Sinne der Police liege nicht
vor, drei der Wagen seien wieder aufgefunden und auch
die Rückgabe der übrigen werde sich bewerkstelligen
lassen. Jedenfalls aber hafte sie nicht für den Wagen
908 189. Für den Fall, dass sie dennoch grundsätzlich
haftbar erklärt werden sollte, erhob die Beklagte ferner
die Einrede der Verjährung. Endlich bestritt sie die
Höhe des Schadens und verwies darauf. dass er poliee-
gemäss durch ein Schiedsverfahren festzustellen sei.
Während der Pendenz des Prozesses teilte der deutsche
Reichskommissär für Rückführung
des Eisenbahn-
materials der Klägerin mit, die Wagen 908 167, 908 108,
908 047 werden als italienisches Beutematerial an
Italien zurückgegeben; die übrigen Wagen seien während
des Krieges als Wasserwagen in Rumänien verwendet
worden und dort zurückgeblieben, der italienische
Rückgabedienst habe auch ihre Rückgabe verlangt.
B. -
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat
mit Urteil vom 22. Dezember 1921 die Klage hinsicht~
lieh der 5 nicht aufgefundenen Wagen gutgeheissen
121)
Versicherungsvertrag. Na 19.
und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 40,000 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 1921 zu bezahlen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru-
fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf
1. Aufhebung des Urteils wegen Inkompetenz des
schweizer Richters;
2. gänzliche Abweisung der Klage;
3. event. Abweisung in einem weitern Betrage von
8000 Fr. für den Wagen 908 189;
4. subevent. Herabsetzung der Klageforderung nach
Massgabe einer noch einzuholenden Expertise.
Eine vor der kantonalen Kassationsinstanz erhobene
Kassationsbeschwerde der Beklagten ist am 29. No-
vember 1922 abgewiesen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Angesichts der in Abschnitt D § 2 enthaltenen
Verweisung auf die Bestimmungen des Schweizer. VVG
kann ein Zweifel nicht bestehen, dass der' streitige Ver-
sicherungsvertrag von den Parteien dem schweizeri-
schen Rechte unterstellt werden wollte. Das Bundes-
gericht ist daher grundsätzlich zur Beurteilung der
Frage der Haftbarkeit der Be1Qagten zuständig.
2. -
Aus der Zuständigkeit in der Hauptsache er-
gibt sich nach der Praxis des Bundesgerichts auch seine
Kompetenz zur Beurteilung der Prnjudizialfrage der
örtlichen Zuständigkeit der schweiz. Gerichte (AS 45 II
S. 241). Die Klägerin hat gegenüber der von der Be-
klagten erhobenen Gerichtsstandseinrede in erster Linie
auf ihren Brief vom 18. Mai 1915 hingewiesen, in wel-
chem sie den Agenten der Beklagten, Himmelspach,
in Zustimmung zu einem von ihm gemachten Vorschlage
erklärte, sie anerkenne, dass für event. Anstände das
Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig sein
solle. Ferner verweist sie darauf. dass HimmeJspach
in einem an sie gerichteten Briefe vom 23. Juni 1921
sein Einverständnis mit der Klageerhebung beim Han-
Vericberungsvertrag. N° 19.
127
deIsgericht Zürich erklärt habe. Wie jedoch die Vorin-
stanz ausführt, kam dieser Abmachung nicht die Be-
deutung einer Vereinbarung über den Gerichtsstand,
sondern lediglich einer Anerkennung in dem Sinne zu,
dass wenn die zürcher. Gerichte zuständig seien, der
Streit vor das Handelsgericht. nicht vor das Bezirks-
gericht gehöre. Aber auch wenn man von diesen Briefen
absieht, kann angesichts des Art. 2 des BG betr. Be-
aufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete
des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 ein Zweifel
an der Zuständigkeit der schweizer. Gerichte nicht be-
stehen. Zwar ist richtig, dass die Klägerin ihren W ohn-
sitz im Ausland hat und dass dementsprechend Art. 2
Ziff. 4 des zit. Gesetzes, der zu Gunsten der Kantons-
einwohner ein Rechtsdomizil der Versicherungsgesell-
schaft im Kanton des Wohnsitzes garantiert, nicht zur
Anwendung gelangen kann. Allein Art. 2 verpflichtet
den ausländischen Versicherer nicht nur, in jedem Kan-
ton für dessen Einwohner ein Domizil zu verzeigen,
sondern schreibt in Ziffer 3 ferner vor, dass jede aus-
ländische Gesellschaft ausserdem ein Hauptdomizil
wähle. Damit wollte eine Garantie geschaffen. werden,
dass die in der Schweiz konzessionierten Versicher.ungs-
gesellschaften für alle in der Schweiz kontrahierten
Versicherungen auch hier belangt werden können und
zwar ohne Rücksicht auf den inländischen oder aus-
ländischen Wohnort des klagenden Versicherungsneh-
mers. Diese Auffassung ging mit aller Deutlichkeit aus
dem Entwurfe des Gesetzes hervor, wo es hiess : « Aus-
ländische Gesellschaften haben zudem .. :... c) die
Erklärung abzugeben, dass für Streitigkeiten zwischen
der Gesellschaft und Versicherten oder Versicherungs-
nehmern das bezeichnete schweizerische Domizil ....
als Gerichtsstand.... anerkannt werde. » (BBI 1885 I
S. 131.) Diese Bestimmung wollte durch die redaktionel-
len Änederungen, die in der Folge an ihr vorgenommen
wurden, nicht beschränkt werden, und ferner blieb
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Versieherungsvertrag. N"19.
sie auch durch die Aufnahme der erwähnten Zili. 4 des
Gesetzes unberührt, da damit lediglich noch eine Er-
• weiterung der Garantie des schweizer. Gerichtsstandes
zu Gunsten der Kantonseinwohner bewirkt und ihnen
auch noch die Befugnis eingeräumt werden rollte. die
Gesellschaft ausserdem im Wohnkanton zu belangen.
Der nach dem Gesagten durch das Aufsichtsgesetz
garantierte allgemeine Gerichtsstand des Hauptdomizils
ist durch vertragliche Abmachungen nicht eingeschränkt
worden. Die Beklagte hat in ihren Policen eine solche
Einschränkung nicht vorgenommen. § 2 Abschnitt D
bezieht sich nur auf den Gerichtsstand der Kantons-
einwohner, indem er in Erweiterung der gesetzlich
geforderten Garantie ein e s
Gerichtsstandes den
Kantonseinwohnern schlechthin· das Recht gibt, sich
an den Richter ihres jeweiligen Wohnortes zu wenden.
Untersteht somit der streitige Versicherungsantrag
dem schweizer. Rechte und ist nach dem Gesagten auch
der schweizer. Gerichtsstand begründet, so konnte daran
durch den Friedensvertrag von Versailles nichts geän-
dert werden. Wie das Bundesgericht schon in seinem
Urteil Germania c. Pinnau (AS 4& II (22) ausgeführt
hat, haben die Bestimmungen des Friedensvertrages von
Versailles, da die Schweiz nicht als Kontrahentin be-
teiligt ist, für ihr Staatsgebiet keine Gesetzeskraft
und zwar auch dann nicht,,wenn die Parteien Ange-
hörige der am Friedensvertrag beteiligten Staaten sind,
soweit diese Angehörigen für ihre Rechtsbeziehungen
dem schweizerischen Rechte unterstehen.
3. -
In materieller Hinsicht beanspruchte die Klägerin
für sich in erster Linie das Recht des Abandon, wie es
in dem ihr am 1. April 1915 zugestellten Formular um-
schrieben wurde. Diesen Standpunkt hat sie vor Bundes-
gericht nicht mehr aufrechterhalten. Die Frage, ob für
die streitigen Wagen die Kriegsklausel, wie sie jenes
Formular enthält, oder aber die in der Police enthaltene
Klausel massgebend ist, braucht daher nicht geprüft
I
I
I
i
Versicherungsvertrag N° 19.
129
zu werden, zumal die Haftung der Beklagten in dem
Umfange. wie sie die Vorinstanz festgestellt hat, sich
auch auf Grund der Police ergibt. Danach hat die Beklagte
u. a. einzutreten für alle Schäden und Verluste, welche
infolge einer auf den Krieg zurückzuführenden ((Be-
schlagnahme» der Ware eintreten. Die Massnahme.
durch die dem Versicherungsnehmer der Besitz und die
Verfügung über seine Transportwagen im Mai-Juni
1915 entzogen wurde, ist als eine Beschlagnahme im
Sinne dieser Bestimmung zu betrachten. Der Begriff
der Beschlagnahme umfasst jeden von Seite einer Behörde
verfügten Eingriff in den Besitz und die Verfügungs-
gewalt des Versicherers hinsichtlich des versicherten
Gutes, also auch einen Entzug der Verfügungsmacht,
wie er im vorliegenden Falle eintrat und zwar ist gleich-
gültig, ob es sich dabei um einen Entzug des Eigentums,
oder um eine Requisition zum Gebrauch oder endlich
nur um eine blosse Repressalie handelte. Da nach der
Police allgemein alle i n f 0 I g e des Krieges einge-
tretenen Schäden versichert wurden, kommt ferner auch
nichts darauf an, ob Deutschland mit Italien sich im
Kriegszustand befand. Entscheidend ist vie1mehr. und
diese Tatsache steht ausser Zweifel, dass die Beschlag-
nahme eine Massnahme war, die im Hinblick auf die
Kriegsverhältnisse vorgenommen wurde. Endlich spielt
auch die Frage keine Rolle, aus welchen Gründen sie
erfolgte, ob sie zulässig war und von der kompetenten
Behörde vorgenommen wurde.
4. -
Die Haftung der Beklagten ist daher gegeben,
soweit der Klägerin durch die Beschlagnahme effektiv
ein Schaden entstanden ist, und zwar trägt die Klägerin
für die Höhe dieses Schadens die Beweispflicht. Dabei
erhebt sich in Fällen, wie dem vorliegenden, wo die
versicherte Gefahr nicht das Gut in seiner Substanz
bedroht, sondern nur die rechtlichen und tatsächlichen
Beziehungen des Versicherten zum Versicherungsob-
jekt betrifft, die Frage, ob der Entzug der Sache dem
AS 49 11 -
1923
9
130
Versicherungsvertrag. N° 19.
Vers~cherten ohne weiteres Anspruch auf die ganze
VersIcherungssumme gibt, auch wenn zur Zeit des
Entzuges nicht feststeht, ob dieser ein definitiver ist.
Die Beklagte verneint dies und macht geltend~ es wäre
Sache der Klägerin gewesen, nachzuweisen, dass eine
Rückgabe der Wagen an sie ausgeschlossen sei; ein
solcher Beweis aber könne nicht geleistet werden.
Diese Auffassung steht jedoch mit dem Zwecke, den die
Parteien mit einer Versicherung, wie der vorliegenden,
der Natur der Sache nach verfolgten, in offensichtlichem
Widerspruch. So lange das versicherte Objekt noch
existiert, besteht immer noch eine gewisse Möglichkeit,
dass es dem Berechtigten zurückgegeben wird. Die
Versicherungssumme wäre daher nur in Fällen zu be-
zahlen, wo zu der Beschlagnahme auch noch der Un-
terg~ng der Ware, also die Auslösung einer von jener
anSlch unabhängigen Gefahr tritt. Da aber die Parteien
das Risiko der Beschlagnahme selbst decken wollten,
kann nach dem Sinn und Geist des Versicherungsvertra-
ges der Versicherten nicht eine so weit gehende Beweis-
pflicht auferlegt werden. Wie weit diese Beweispflicht
im übrigen zu spannen ist, kann im vorliegenden Falle
dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle muss es genügen,
wenn de! Versicherte nachweist, dass eine grosse Wahr-
scheinlichkeit dafür besteht, dass die versicherten Gegen-
stände für ihn verloren si~d. Diesen Beweis hat die
Klägerin, was die 5 nach Rumänien spedierten Wagen
anbe:an~, geleistet. Nach der für das Bundesgericht
verbIndlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz steht
weder fest, wo die Wagen geblieben sind, noch ob sie
überhaupt noch existieren: seit mehr als 7 Jahren
fehlt vielmehr jede Nachricht von ihnen. Unter diesen
Umständen kann die Klägerin mit Recht geltend machen,
sie sei nicht in der Lage, irgend welche weitere Schritte
zu unternehmen und es bestehe daher alle Wahrschein-
lichkeit, dass sie nie wieder in den Besitz der Wagen
gelange.
Versicherungsvertrag. N0 19.
131
Die 3 weitern Wagen, die sich in Deutschland ge-
funden haben, sind heute nicht mehr streitig, da die
Klägerin das Urteil der Vorinstanz, das in dieser Bezie-
hung die Ersatzpflicht der Beklagten ablehnte, nicht an-
gefochten hat.
5. -
Hinsichtlich des einen der nach Rumänien spe-
dierten Wagen, des Wagens 908 189, hat die Beklagte
eine Reihe besonderer Einreden erhoben.
In e~ster Linie macht sie geltend, der Wage'u sei
überhaupt nicht gegen Kriegsgefahr versichert gewesen,
und zwar verweist sie darauf, dass er im Assekurranz-
jourual zu Police 127, die das Kriegsrisiko nicht decke,
eingetragen sei. Dass der Wagen versichert war~ und
dass sie hiefür die in der Police 1580 vorgesehenen Prä-
mien bezog, bestreitet die Beklagte dagegen nicht. Nun
handelte es sich aber bei Police 127 um eine Seetrans-
portversicherung, die für den Wagen 908 189, der unbe-
strittenermassen nur für den Landtransport versichert
wurde, zum vorneherein nicht in Frage kommen konnte.
Dazu kommt, dass die Transportwagen der Klägerin,
wie sich aus der Korrespondenz ergibt,· gerade gegen
das Kriegsrisiko und nur gegen dieses versichern wer-
den sollten. Wenn daher der Wagen 908189 versichert
wurde, wie die Beklagte selber zugibt, so konnte dies
nur auf Grund der Police 1580 geschehen sein. Dass
er und noch einige andere Wagen in das Journal zu
Police 127 eingetragen wurde, erklärt sich offenbar
daraus, dass die Police 1580 und das dazugehörige
Journal damals noch nicht im Besitze der Klägerin
waren, die Wagen aber trotzdem der neuen Versiche-
rung unterstellt werden wollten.
Unbegründet ist ferner die Einwendung, die Police
1580 habe nur Geltung für Sendungen, die vom 26. April
1915 an zur Spedition gelangt seien, der Wagen 908 189
aber sei schon am 24. April 1915 in das Journaleinge-
tragen worden. Abgesehen davon, dass diese Einrede
vor Handelsgericht nicht erhoben wurde und daher
132
Versicherungsvertrag. NI) 19.
vor Bundesgerieht nicht mehr gehört werden kann,
wäre sie materiell zu verwerfen. Da die Beklagte auf
Grund des Eintrages in das Assekuranz-Journal 127
die Prämie für diesen Wagen bezogen hat, also in Kennt-
nis der Tatsache~ dass der Eintrag schon am 24. April
erfolgte, läge darin das Einverständnis, diesen Wagen
zu versichern, trotzdem die Police erst am 26. April
in Kraft treten sollte. Dazu kommt, dass nach der
ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien die Wagen
nur für den. Transport auf deutschen Strecken ver-
sichert wurden; der Wagen 908189 aber hat erst am
29. April die deutsche Grenze passiert, in einem Zeit-
punkte also, in welchem die Police schon in Kraft ge-
treten war.
In dritter LInie hat die Beklagte ausgeführt, der
Wagen 908 189 sei für eine Reise nach Neckargemünd
versichert geweSen, er sei dann aber vom Empfänger
der Sendung noch zu einer Reise nach Maikammer ver-
wendet worden, was seine Rückkehr aus Deutschland
verzögert und die Beschlagnahme verursacht habe,
denn die andern im Journal 127 aufgeführten, ungefähr
gleichzeitig abgesandten Wagen seien unbehelligt aus
Deutschland zurückgekommen, die Beschlagnahme müsse
somit auf ein Verschulden des Empfängers zurückge-
führt werden, wofür sie nach Abschnitt C § 2 Abs. III
der Police nicht hafte. Demgegenüber stellt. jedoch die
Vorinstanz fest, und hieran ist das Bundesgericht ge-
bunden, dass der Wagen 908189 trotz der Weitersen-
dung schon am 10. Mai, also 13 Tage vor dem Eintritt
Italiens in den Krieg, wieder im badischen Bahnhof
Basel angelangt sei. Die Verwendung für die Spedition
nach Maikammer hätte daher nicht gehindert, dass
er die Grenze noch rechtzeitig vor der KI1egserklärung
überschritten hätte, und es besteht zum mindesten
die Möglichkeit, dass andere, von der Weitersendung
nach Maikammer unabhängige Momente, die recht-
zeitige Rückspedition nach der Schweiz verhinderten.
Versicherungsvertrag. N° 19.
133
Demnach ist der Nachweis des Kausalzusammenhanges
zwischen der vertragswidrigen Verwendung des Wagens
und dem Schadenseintritt nicht erbracht. Fragen könnte
sich dagegen, ob der Transport Neckargemünd-Mai-
kammer nicht eine Gefabrerhöhung im Sinne von Art.
28 VVG bedeutete, für deren Folgen die Haftung des
Versicherers entfallen würde. Dieser Standpunkt ist
jedoch von der Beklagten selbst nicht eingenommen
worden, und sodann bestimmt Abs. 2 von Art. 28 aus-
drücklich, dass als Gefahrerhöhung im Sinne des Ge-
setzes nur Fälle in Betracht kommen, wo eine Änderung
bezüglich einer für die Beurteilung der Gefahr erheb-
lichen Tatsache eintritt, deren Umfang die Parteien
beim Vertragsschlusse festgestellt haben. Am 28 wäre
daher nur anwendbar, wenn die Eigenschaften einer
im Vertrag umschriebenen Gefahrtatsache vertrags-
widrig abgeändert worden wären (vgl. OsTERTAG, N.4
zu Art. 28; ROELLI, N. 1 zu Art. 28). Nun sieht allerdings
der Vertrag vor, dass z. B. Reisen nach Norddeutschland
wegen der höhern Gefahr besonderen Bestimmungen
unterliegen sollen. Maikammer dagegen liegt laut Ver-
trag im gleichen Gefahrenkreis wie Neckargemünd.
6. -
Für den Fall, dass sie für den der Klägerin
eingetretenen Schaden ganz oder teilweise haftbar er-
klärt werden sollte, hat sich die Beklagte sodann
auf Abschnitt C § 34 der Police berufen, der be-
stimmt:
« Alle nicht innerhalb eines Jahres nach dem Schaden-
ereignisse entweder rechtsgültig von der Gesellschaft
anerkannten, oder vermittelst vollständiger Klage vor
den zuständigen Richter gebrachten Ansprüche auf Ent-
schädigung, sind durch den biossen Ablauf dieser Frist,
ohne dass es irgend einer Erklärung der Gesellschaft
bedarf, erloschen.»
Obschon § 34 unter der Überschrift « Verjährung»
aufgeführt ist, handelt es sich dabei in Wirklichkeit
um eine Verwirkungsbestimmung (ROELLI S. 544; REVUE
134
Versicherungsvertrag. Ko 19.
2G 101). Daraus folgt, dass der Ablauf der Frist nicht
unterbrochen werden konnte.
Als « Schadenereignis », von dem an nach der Police
die Verjährungs-
bezw. Verwirkungsfrist zu laufen
beginnt, kann nur die im Mai und Juni 1915 vollzogene
Beschlagnahme, d. h. diejenige Verfügung in Betracht
kommen, die den Eintritt der in der Police umschrie-
benen Gefahrtatsache, den Eingriff in den Besitz und
die Verfügungsrnacht des Versicherten, herbeüührte.
\Vie bei Versicherungen gegen sachliche Schädigung
von Gütern der schädigende Eingriff für den Beginn
der Verjährungs-
oder Verwirkungsfrist massgebend
ist, so muss auch bei Versicherungen gegen Gefahren,
die die rechtlichen Beziehungen des Versicherten zum
Versicherungsgegenstand bedrohen, das Ereignis das
den Gefahreintritt auslöst, als Schadensereignis be-
trachtet werden, und zwar auch dann, wenn die genauen
Schadensfolgen in diesem Zeitpunkt noch nicht fest-
stehen.
Danach hätte die Klägerin spätestens im Juni 1916
ihre Klage einreichen sollen. Allein aus den Akten er-
gibt sich, dass die Beklagte von Anfang an und auch
im Prozesse noch sich auf den Standpunkt stellte, es
werde möglich sein, die Rückgabe der Wagen zu be-
wirken, und nur wenn feststünde, dass dies nicht mög-
lich sei, könne die Klägerin gegen sie vorgehen. Dem-
entsprechend versuchte sie selbst die Wagen freizube-
kommen und veranlasste auch die Klägerin immer
wieder, bei den zuständigen Behörden vorstellig zu
werden. Stellte sich aber die Beklagte selbst auf den
Standpunkt, der Anspruch der Klägerin werde erst
zur Entstehung gelangen, wenn die Unmöglichkeit,
die Wagen zurückzuerlangen, festgestellt sei, so verzich-
tete sie damit implizite auch darauf, für den Beginn der
Verjährung einen früheren Zeitpunkt in Betracht zu
ziehen.
Jedenfalls aber kann sich die Klägerin auf Art. 45
Versicherungsvertrag.' N° 19.
135
Abs. 3 berufen .. Unter den Begrüf der Hindernisse im
Sinne dieser Bestimmung fallen nicht nur objektive
Hemmnisse, sondern auch subjektive Momente, sofern
sie geeignet sind, die Unterlassung der betreffenden
Rechtshandlung zu entschuldigen. So hat die Recht-
sprechung immer erklärt, dass Vergleichsverhandlungen
die Nichterhebung der Klage im Sinne von Art. 45
entschuldigen (vgl. OSTERTAG zu Art. 45 N. 10; ROELLI
S. 551). Handelte es sich nun auch im vorliegender
Falle nicht um eigentliche Vergleichsverhandlungen,
so ergab sich doch für die Klägerin aus der ganzen
Stellungnahme der Beklagten, dass diese eine sofortige
Erledigung der Angelegenheit vermeiden wollte. Die
Beklagte war es, die immer wieder die Klägerin veran-
lasste, zuzuwarten und die stets aufs neue die Rück-
gabe der Wagen in Aussicht stellte. Unter diesen Um-
ständen kann es der Klägerin nicht zum Verschulden
angerechnet werden, wenn sie die Klagefrist verstrei-
chen liess, zumal es sich dabei um eine Frist handelt,
die ausschIiesslich im Interesse der Beklagten selbst
aufgestellt wurde. Sie durfte daher gestützt auf Art. 45
Abs. 3 ihre Klage nachträglich noch einbringen, sofern
sie dies sofort nach dem Wegfall der Hinderungsgründe
tat. Nun ist allerdings richtig, dass sie schon in ihrem
Briefe vom 14. Mai 1920 erklärte, sie betrachte die
\Varen nunmehr als verloren und dass sie dennoch die
Streitsache erst im Februar 1921 beim Friedensrichter
anhängig machte und erst im Juni 1921 beim Handels-
gericht Klage erhob. Weder die Einleitung des Sühne-
verfahrens noch die Klage beim Handelsgericht konnte,
wenn man von diesem Briefe als dem Zeitpunkt des·W eg-
falls der der Klageerhebung entgegenstehenden Hin-
dernisse ausgeht, als « sofortige» Nachholung der Klage
bezeichnet werden. Allein, nachdem die Klägerin am
14. Mai 1920 erklärt hatte, s~e betrachte die \Vagen
als verloren, hat die Beklagte. wie aus der eingangs
zitierten Korrespondenz hervorgeht, sie aufs neue wie-
136
EdlndungsachulL N° 20.
der hingehalten und um Geduld gebeten und ihr noch
im Mai 1921 geschrieben, sie sei verpflichtet zuzu-
warten und gegebenenfalls die Wagen in natura zu-
rückzunehmen. Auch nach dem Briefe vom 14. Mai
1920 lagen daher die Verhältnisse derart, dass die Klä-
gerin annehmen durfte, die Beklagte sei mit einem wei-
teren Zuwarten einverstanden.
7. -
Was das Quantitativ anbelangt, so hat die
Beklagte dadurch auf die Anwendung des policen-
mässigen Schätzungsverfahrens verzichtet, dass sie even.
Rückweisung zur Feststellung des Schadens durch
Expertise beantragt. Eine Rückweisung ist jedoch
nicht erforderlich, da die Vorinstanz den Wert der
Wagen für das Bundesgericht verbindlich festgessteI1t
hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezem-
ber 1921 bestätigt.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
20. Urteil 4er L Zivill.bteüung vom ae. rebrua.r 19a5
i. S. :Eess Ir, Oie gegen Hugenschml4t.
Kombinationspatent : Begrlffsmerkmale. Umschreibung des
Patentgegenstandes.
A. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin
Hess & Oe Nichtigerklärung und Löschung eines vom
Beklagten am 1. April 1921 erwirkten schweiz. Patents
Erflndungssehutz. N° 20.
137
Nr. 88.903 für einen Sohlenstift <cdadurch gekennzeichnet
dass derselbe einen runden Schaft und eine Spitze
mit zweieckförmigem Querschnitt besitzt und blau an-
gelassen ist». mit Unteranspruch : ((Sohlenstift nach
Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass dessen
Kopf die Form eines Kegelstumpfes aufweist.» In
der Begründung wird geltend gemacht. es liege weder
eine neue, noch überhaupt eine Erfindung vor, da alle
Elemente derselben längst bekannt seien und deren
Kombination lediglich ein Erzeugnis technischer Ge-
schicklichkeit darstelle.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage,
indem er sich im wesentlichen auf den Standpunkt
stellt, dass seine Kombination auf einer originellen
Idee beruhe und einen technischen Fortschritt bedeute.
B. -
Mit Urteil vom 7. Dezember 1922 hat das Amts-
gericht Luzern-Stadt die Klage abgewiesen.
e. -
Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren.
D. -
In der mündlichen Verhandlung hat der Ver-
treter der Klägerin diesen Antrag erneuert.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur-
teils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach den aktellgemässen Feststellungen der
Vorinstallz kann keinem Zweifel unterliegen und es
wird dies übrigens vom Beklagten auch nicht mehr
bestritten, dass keines der im Patenanspruch als cha-
rakteristisch hervorgehobenen Merkmale des Sohlen-
stiftes (Rundheit des Schaftes, zweieckförmige Spitze,
Kegelstumpfform des Kopfes und Blauglühung) als
solches neu ist, sodass es sich nur fragen kann, ob in
dieser Kombination bekannter Elemente nach der
Art ihrer Verbindung und ihres Zusammenwirkens
eine Erfindung liege. Nach der ständigen Rechtsprechung