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49_II_121

BGE 49 II 121

Bundesgericht (BGE) · 1920-11-10 · Deutsch CH
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120 Versicherungsvertrag. N° 18. dire .n'avait pas retourne signees les polices ä la Com- pagnie, la forme ecrite reservee par les parties (art. 16 CO) ne pouvait ~tre reputee observee et le contrat n'etait pas conclu. En l'espece, il est constant que c'est seulement Ie 10 novembre 1920 que l' employe porteur des polices signees a ete envoye de Bellegarde ä Geneve pour les remettre ä Ia demanderesse. C'est donc ä cette date au plus tOt que le contrat est devenu parfait et, d'apres l'art. 6 des conditions generales, il ne devait commencer ä deployer ses effets que le lendemain, 11 novembre, ä midi. Or ä ce moment l'incendie (qui s'est produit dans la nuit du 10 au 11 novembre 1920) avait dejä eu lieu et le dommage qui en est resulte n' est donc pas couvert par l'assurance. C'est en vain que la demanderesse invoquerait rart. 7 des conditions generales qui prevoit que la Compagnie peut ~tre tenue m~me avant la delivrance de la police si elle s'y est engagee par ecrit. Cette disposition suppose une declaration expresse par laquelle la Compagnie consent ä se lier provisoirement avant que les formalites de signature de la police aient ete accomplies. En l'espece, la defenderesse n'a donne aucune declaration semblable. Aussi bien, tout eoneourt a demontrer que ni l'une ni l'autre des parties n'ont considere le contrat eomme con- clu dejä par l'envoi des polices qui a eu lieu le 1 er novem- bre 1919. Dans sa lettre d'.envoi, la defenderesse se disait p~te ä fournir tous renseignements et explications com- plementaires et laissait done ouverte la possibilite de modifications au projet de contrat. Dans la suite, la Compagnie a insiste pour que les polices lui fussent retour- nees « signees ou non signees ». Le 11 novembre 1920, la demanderesse a encore propose l'insertion d'une clause relative ä la monnaie en laquelle seraient ayees les primes. Elle n'a jamais acquitte la premiere prime, qui Hait pourtant payable lors de la conclusion du contrat. Apres le sinistre et pendant plus de 5 mois elle n'a formule aucune reclamation basee sur une pretendue assurance Versicherungsvertrag. N° 19. 121 des marchandises. L' ensemble de ces faits confirme ce qui a ete dit ci-dessus, ä savoir qu'en l'absence d'accep- tation ecrite de la part de la demanderesse l'assurance est demeuree ä Yetat de projet malgre la signature des polices par la defenderesse et que, lors de l'incendie, elle n'avait pas encore commence a deployer ses effets. Le Tribunal fideral prononce: Le recours est partiellement admis et les ar~ts at- taquees sont reformes dans ce sens que la demanderesse est ~eboutee de ses conclusions tendant ä l'allocation d'une indemnite d'assurance ä raison de la destruction des marchandises contenues dans les batiments incendies. La decision cantonale est confirmee pour le surplus.

19. Urteil der II. ZivUa.bteUung vom 7. März 1993

i. S. Norddeutsche Veraicherungsgesel1scha.ft gegen Societa. ltaJia.na. di 'l'r&sporti. Ver s ich e run g s ver t rag: Die in der Schweiz konzes- sionierten ausländischen Versicherungsgesellschaften können für alle in der Schweiz kontrahierten Versicherungen an ihrem Hauptdomizil in der Schweiz belangt werden, ohne Rücksicht auf den inländischen oder ausländischen Wohnsitz des klagenden Versicherungsnehmers. T r ans p 0 r t ver si c her u n g: Haftung der Versiche:' rungsgesellschaft fÜr (j B e s chi a g nah me_ des ver-- sicherte.n Transportgutes. Der Versicherungsnehmer muss nicht beweisen, dass die Güter infolge schädlicher Mass- nahmen für ihn schlechthin verloren sind; es genügt wenn er eine grosse Wahrscheinlichkeit dartut, dass er nicht mehr in ihren Besitz kommen wird. Verwendung eines versicherten Eisenbahnwagens über die ver- sicherte Reiseroute hinaus. Gefahrerhöhung '1 - K 1 a g e- ver jäh run g: Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. A. - Am 27. April 1915 schloss die Klägerin. Societä Italiana di Trasporti, Jean Mesmer, in Genua, mit dem 122 Versicherungsvertrag. N° 19. Zürcher Generalagenten der Beklagten, der Norddeut- schen Versicherungsgesellschaft in Hamburg, einen Ver- sicherungsvertrag ab, wonach mit Generalpolice 1580 die sämtlichen Transporte von Wein in Fässern gegen alle Transportunfälle versichert sein sollten. In einem Nachtrag zur Police wurde das Kriegsrisiko in die Ver- sicherung einbezogen und dabei die Haftung der Gesell- schaft folgendermassen umschrieben : « Die Gesellschaft kommt für alle Schäden und Verluste auf, die den ver- sicherten Waren infolge Krieg, Feindseligkeiten, Be- schlagnahme von Seite irgend einer Macht oder Behörde zustossen. Ausser in Fällen der Beschlagnahme oder Weg- nahme, wird nur der an den versicherten Waren ver- ursachte materielle Schaden garantiert. » - In einem besondern Abschnitt D der Police sind eine Reihe von Bestimmungen des Schweizerischen Versicherungs ver- tragsgesetzes aufgezählt, die für die Parteien massgebend sein sollten. Ferner bestimmt § 2 dieses Abschnittes: « Alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen Police wer- den durch den am schweizerischen Wohnorte des Ver- sicherungsnehmers zuständigen ordentlichen Richter ent- schieden. » - Auf Grund dieser Police wurden, aber einzig für die Kriegsgefahr, auch die Transportwagen versichert, die die Klägerin zum Transport von Wein nach Deutschland verwendete-, und zwar übernahm die Beklagte das Risiko vom Üebertritt der Wagen über die Schweizergrenze an für" die Reise an den Bestim- mungsort und wieder zurück an die Schweizergrel1ze. Anlässlich der Unterhandlungen über die Versiche- rung dieser Wagen übermachte der Generalagent der Beklagten der Klägerin am 1. April 1915 ein von seiner Gesellschaft verfasstes Formular, das den Umfang der Kriegsversicherung erläutert. Dieses Formular sieht für den Fall der Beschlagnahme eine Anzeigepflicht des Versicherten vor und schliesst mit dem Satz: « Wenn innerhalb 4 Monaten nach dem Datum dieser Anzeige die Freigabe nicht erfolgt, so kann der Versicherte Versieberungsvertrag. N- 1!l 123 gegen Abtretung der ihm bezüglich der versicherten Gegenstände zustehenden Rechte der Gesellschaft den Abandon erklären.» Nach einem unterm 7. Mai 1915 vorgenommenen Eintrag des Versicherungsnehmers in das Versicberugsjo.umal zu Police 1580 wurden fol- gende 7 Reservoirwagenversichert: 908022, 908030, 908 045, 908047, 908 106, 908 108, 908167. Der Trans- portwagen 908 189 wurde am 24. April 1915, also 3 Tage vor Ausstellung der Police 1580, für eine Reise Genua-Neckargemünde zu einer Police 127 in das Ver- sicherungsjournal eingetragen. Diese Police. 127 betrifft die Versicherung der Seetransporte der Klägerin und schliesst das Kriegsrisiko nicht ein. Die 8 Wagen, die vor ihrer Abreise aus Italien in den Dienst der italie- nischen Staatsbahn gestellt und daher mit der Auf- schrift F S (Ferrovie di Stato) bezeichnet worden waren, befanden sich im Zeitpunkt als Italien gegen Oesterreich den Krieg erklärte in Deutschland. Ende Mai und Anfangs Juni 1915 erhielt der Versicherungs- nehmer von verschiedenen deutschen Eisenbahnstationen die Mitteilung, dass die deutschen Eisenbahnen die Wagen zurückhalten, weil es sich um Eigentum der italienischen Staatsbahnen handle. In einer Mitteilung der Generaldirektion der badischen Staatsbahnen vom

25. Juni 1915 wurde erklärt, die 'Vagen werden als Kriegsbeute betrachtet und unterstehen als solche der Verfügung des deutschen Reiches, über den Zeitpunkt der Rückgabe könne eine Mitteilung nicht gemacht werden. Schon am 18. Juni 1915 hatte die Klägerin der Beklagten, nachdem sie ihr schon vorher, unmittelbar nach Erhalt der ersten Berichte von der Beschlagnahme Kenntnis gegeben, gedroht, sie werde gegen sie Klage erheben. Mit Brief vom 19. Juni 1915 antwortete die Beklagte, der Versicherungsnehmer könne erst nach 4 Monaten den Abandon erklären. Beide Parteien be- mühten sich in der Folge wiederholt bei den deut- schen Behörden um die Freigabe der 'Vagen, erhielten 124 Versicherungsvertrag. N° 19. jedoch jeweilen die Antwort, der En'tscheid . sei noch nicht getroffen, die Rückgabe bilde den Gegenstand diplomatischer Verhandlungen mit Italien. Am 10. De- zember 1915 übennachte die Beklagte der Klägerin einen Bericht der Militärdirektion der deutschen Eisen- bahnen, wonach die Verhandlungen über die Freigabe der Wagen immer noch fortdauern. Sie machte geltend, die Wagen seien unter diesen Umständen nicht als konsfisziert, sondern nur als zurückbehalten oder re- quiriert zu betrachten. Im September 1916 schrieb die Beklagte der Klägerin, die Angelegenheit sei immer noch pendent, eine Konfiskation liege nicht vor~ sondern nur ein Ausfuhrverbot, für das sie nicht hafte, es bleibe der Klägerin nichts übrig, als durch die schweizerischen Behörden die Freig~ der Wagen zu betreiben, um wenigstens zu erfahren, ob Konfiskation vorli~ in wel- chem Falle ihre (der Beklagten) Haftung gegeben wäre. Nach mehr als zweijährigem Unterbruch wurde die Korrespondenz am 27. Januar 1919'durch die Beklagte wieder aufgenommen, worauf die Klägerin am 14. Mai 1920 schrieb, sie müsse ihrerseits nun die Ware als verloren betrachten. In verschiedenen Briefen (ins- besondere vom 7. Juni 1920, 28. Dezember 1920, 31. Dezember 1920) erklärte jedoch der Generalagent der Beklagten, seine Gesellschaft prüfe die Frage neuer- dings und stelle weitere Erhebungen an, die Klägerin möge sich noch kurze Zelt gedulden. Nachdem die Klägerin am 2. November 1920 neuerdings mit Klage gedroht hatte, machte sie die Streitsache im Februar 1921 im Sühneverfahren anhängig. Am 25. Mai 1921· setzte sie der Beklagten noch eine Frist bis Ende Mai 1921 an, um die Wagen in natura zurückzugeben, an- sonst sie den Abandon erkläre. Hierauf antwortete die Beklagte, die Klägerin könn~ da sie sich bisher immer bereit erklärt habe, die Wagen zurückzunehmen, und auch selber mit den. deutschen Behörden verkehrt habe, nun nieht auf einmal den Abandon erklären. Versieherungsvertrag. N9 19. Daraufhin erhob. die Klägerin am 23. Juni 1921 beim Handelsgericht des Kantons Zürich die vorliegende Klage. mit der sie wegen Beschlagnahme der 8 Wagen Zahlung der Versicherungssumme von 64,000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 20. Mai 1915 verlangt. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie stellte &ich auf den Standpunkt, da die Klägerin italie- nische und sie selbst deutsche Staatsangehörige sei~ sei für den Rechtsstreit der Friedensvertrag von Ver- sailles massgebend, der für derartige Forderungen die besonderen Prüfungs- u. Ausgleichsämter als zustän- dig erkläre. Ev. sei nach Art. 303 des Friedens- vertrages der Versicherungsvertrag als aufgelöst zu betrachten, wobei Art. 304 für die Entscheidung dieser Frage die Zuständigkeit der gemischten Schiedsgerichts- höfe vorsehe. Materiell bestritt die Beklagte der Klägerin das Recht des Abandon und machte ferner geltend, eine Beschlagnahme im Sinne der Police liege nicht vor, drei der Wagen seien wieder aufgefunden und auch die Rückgabe der übrigen werde sich bewerkstelligen lassen. Jedenfalls aber hafte sie nicht für den Wagen 908 189. Für den Fall, dass sie dennoch grundsätzlich haftbar erklärt werden sollte, erhob die Beklagte ferner die Einrede der Verjährung. Endlich bestritt sie die Höhe des Schadens und verwies darauf. dass er poliee- gemäss durch ein Schiedsverfahren festzustellen sei. Während der Pendenz des Prozesses teilte der deutsche Reichskommissär für Rückführung des Eisenbahn- materials der Klägerin mit, die Wagen 908 167, 908 108, 908 047 werden als italienisches Beutematerial an Italien zurückgegeben; die übrigen Wagen seien während des Krieges als Wasserwagen in Rumänien verwendet worden und dort zurückgeblieben, der italienische Rückgabedienst habe auch ihre Rückgabe verlangt. B. - Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 22. Dezember 1921 die Klage hinsicht~ lieh der 5 nicht aufgefundenen Wagen gutgeheissen 121) Versicherungsvertrag. Na 19. und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 40,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 1921 zu bezahlen. C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf

1. Aufhebung des Urteils wegen Inkompetenz des schweizer Richters ;

2. gänzliche Abweisung der Klage ;

3. event. Abweisung in einem weitern Betrage von 8000 Fr. für den Wagen 908 189 ;

4. subevent. Herabsetzung der Klageforderung nach Massgabe einer noch einzuholenden Expertise. Eine vor der kantonalen Kassationsinstanz erhobene Kassationsbeschwerde der Beklagten ist am 29. No- vember 1922 abgewiesen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Angesichts der in Abschnitt D § 2 enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des Schweizer. VVG kann ein Zweifel nicht bestehen, dass der' streitige Ver- sicherungsvertrag von den Parteien dem schweizeri- schen Rechte unterstellt werden wollte. Das Bundes- gericht ist daher grundsätzlich zur Beurteilung der Frage der Haftbarkeit der Be1Qagten zuständig.

2. - Aus der Zuständigkeit in der Hauptsache er- gibt sich nach der Praxis des Bundesgerichts auch seine Kompetenz zur Beurteilung der Prnjudizialfrage der örtlichen Zuständigkeit der schweiz. Gerichte (AS 45 II S. 241). Die Klägerin hat gegenüber der von der Be- klagten erhobenen Gerichtsstandseinrede in erster Linie auf ihren Brief vom 18. Mai 1915 hingewiesen, in wel- chem sie den Agenten der Beklagten, Himmelspach, in Zustimmung zu einem von ihm gemachten Vorschlage erklärte, sie anerkenne, dass für event. Anstände das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig sein solle. Ferner verweist sie darauf. dass HimmeJspach in einem an sie gerichteten Briefe vom 23. Juni 1921 sein Einverständnis mit der Klageerhebung beim Han- Vericberungsvertrag. N° 19. 127 deIsgericht Zürich erklärt habe. Wie jedoch die Vorin- stanz ausführt, kam dieser Abmachung nicht die Be- deutung einer Vereinbarung über den Gerichtsstand, sondern lediglich einer Anerkennung in dem Sinne zu, dass wenn die zürcher. Gerichte zuständig seien, der Streit vor das Handelsgericht. nicht vor das Bezirks- gericht gehöre. Aber auch wenn man von diesen Briefen absieht, kann angesichts des Art. 2 des BG betr. Be- aufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 ein Zweifel an der Zuständigkeit der schweizer. Gerichte nicht be- stehen. Zwar ist richtig, dass die Klägerin ihren W ohn- sitz im Ausland hat und dass dementsprechend Art. 2 Ziff. 4 des zit. Gesetzes, der zu Gunsten der Kantons- einwohner ein Rechtsdomizil der Versicherungsgesell- schaft im Kanton des Wohnsitzes garantiert, nicht zur Anwendung gelangen kann. Allein Art. 2 verpflichtet den ausländischen Versicherer nicht nur, in jedem Kan- ton für dessen Einwohner ein Domizil zu verzeigen, sondern schreibt in Ziffer 3 ferner vor, dass jede aus- ländische Gesellschaft ausserdem ein Hauptdomizil wähle. Damit wollte eine Garantie geschaffen. werden, dass die in der Schweiz konzessionierten Versicher.ungs- gesellschaften für alle in der Schweiz kontrahierten Versicherungen auch hier belangt werden können und zwar ohne Rücksicht auf den inländischen oder aus- ländischen Wohnort des klagenden Versicherungsneh- mers. Diese Auffassung ging mit aller Deutlichkeit aus dem Entwurfe des Gesetzes hervor, wo es hiess : « Aus- ländische Gesellschaften haben zudem .. :... c) die Erklärung abzugeben, dass für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Versicherten oder Versicherungs- nehmern das bezeichnete schweizerische Domizil .... als Gerichtsstand.... anerkannt werde. » (BBI 1885 I S. 131.) Diese Bestimmung wollte durch die redaktionel- len Änederungen, die in der Folge an ihr vorgenommen wurden, nicht beschränkt werden, und ferner blieb 128 Versieherungsvertrag. N"19. sie auch durch die Aufnahme der erwähnten Zili. 4 des Gesetzes unberührt, da damit lediglich noch eine Er-

• weiterung der Garantie des schweizer. Gerichtsstandes zu Gunsten der Kantonseinwohner bewirkt und ihnen auch noch die Befugnis eingeräumt werden rollte. die Gesellschaft ausserdem im Wohnkanton zu belangen. Der nach dem Gesagten durch das Aufsichtsgesetz garantierte allgemeine Gerichtsstand des Hauptdomizils ist durch vertragliche Abmachungen nicht eingeschränkt worden. Die Beklagte hat in ihren Policen eine solche Einschränkung nicht vorgenommen. § 2 Abschnitt D bezieht sich nur auf den Gerichtsstand der Kantons- einwohner, indem er in Erweiterung der gesetzlich geforderten Garantie ein e s Gerichtsstandes den Kantonseinwohnern schlechthin· das Recht gibt, sich an den Richter ihres jeweiligen Wohnortes zu wenden. Untersteht somit der streitige Versicherungsantrag dem schweizer. Rechte und ist nach dem Gesagten auch der schweizer. Gerichtsstand begründet, so konnte daran durch den Friedensvertrag von Versailles nichts geän- dert werden. Wie das Bundesgericht schon in seinem Urteil Germania c. Pinnau (AS 4& II (22) ausgeführt hat, haben die Bestimmungen des Friedensvertrages von Versailles, da die Schweiz nicht als Kontrahentin be- teiligt ist, für ihr Staatsgebiet keine Gesetzeskraft und zwar auch dann nicht, ,wenn die Parteien Ange- hörige der am Friedensvertrag beteiligten Staaten sind, soweit diese Angehörigen für ihre Rechtsbeziehungen dem schweizerischen Rechte unterstehen.

3. - In materieller Hinsicht beanspruchte die Klägerin für sich in erster Linie das Recht des Abandon, wie es in dem ihr am 1. April 1915 zugestellten Formular um- schrieben wurde. Diesen Standpunkt hat sie vor Bundes- gericht nicht mehr aufrechterhalten. Die Frage, ob für die streitigen Wagen die Kriegsklausel, wie sie jenes Formular enthält, oder aber die in der Police enthaltene Klausel massgebend ist, braucht daher nicht geprüft I I I i Versicherungsvertrag N° 19. 129 zu werden, zumal die Haftung der Beklagten in dem Umfange. wie sie die Vorinstanz festgestellt hat, sich auch auf Grund der Police ergibt. Danach hat die Beklagte

u. a. einzutreten für alle Schäden und Verluste, welche infolge einer auf den Krieg zurückzuführenden (( Be- schlagnahme» der Ware eintreten. Die Massnahme. durch die dem Versicherungsnehmer der Besitz und die Verfügung über seine Transportwagen im Mai-Juni 1915 entzogen wurde, ist als eine Beschlagnahme im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten. Der Begriff der Beschlagnahme umfasst jeden von Seite einer Behörde verfügten Eingriff in den Besitz und die Verfügungs- gewalt des Versicherers hinsichtlich des versicherten Gutes, also auch einen Entzug der Verfügungsmacht, wie er im vorliegenden Falle eintrat und zwar ist gleich- gültig, ob es sich dabei um einen Entzug des Eigentums, oder um eine Requisition zum Gebrauch oder endlich nur um eine blosse Repressalie handelte. Da nach der Police allgemein alle i n f 0 I g e des Krieges einge- tretenen Schäden versichert wurden, kommt ferner auch nichts darauf an, ob Deutschland mit Italien sich im Kriegszustand befand. Entscheidend ist vie1mehr. und diese Tatsache steht ausser Zweifel, dass die Beschlag- nahme eine Massnahme war, die im Hinblick auf die Kriegsverhältnisse vorgenommen wurde. Endlich spielt auch die Frage keine Rolle, aus welchen Gründen sie erfolgte, ob sie zulässig war und von der kompetenten Behörde vorgenommen wurde.

4. - Die Haftung der Beklagten ist daher gegeben, soweit der Klägerin durch die Beschlagnahme effektiv ein Schaden entstanden ist, und zwar trägt die Klägerin für die Höhe dieses Schadens die Beweispflicht. Dabei erhebt sich in Fällen, wie dem vorliegenden, wo die versicherte Gefahr nicht das Gut in seiner Substanz bedroht, sondern nur die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen des Versicherten zum Versicherungsob- jekt betrifft, die Frage, ob der Entzug der Sache dem AS 49 11 - 1923 9 130 Versicherungsvertrag. N° 19. Vers~cherten ohne weiteres Anspruch auf die ganze VersIcherungssumme gibt, auch wenn zur Zeit des Entzuges nicht feststeht, ob dieser ein definitiver ist. Die Beklagte verneint dies und macht geltend~ es wäre Sache der Klägerin gewesen, nachzuweisen, dass eine Rückgabe der Wagen an sie ausgeschlossen sei; ein solcher Beweis aber könne nicht geleistet werden. Diese Auffassung steht jedoch mit dem Zwecke, den die Parteien mit einer Versicherung, wie der vorliegenden, der Natur der Sache nach verfolgten, in offensichtlichem Widerspruch. So lange das versicherte Objekt noch existiert, besteht immer noch eine gewisse Möglichkeit, dass es dem Berechtigten zurückgegeben wird. Die Versicherungssumme wäre daher nur in Fällen zu be- zahlen, wo zu der Beschlagnahme auch noch der Un- terg~ng der Ware, also die Auslösung einer von jener anSlch unabhängigen Gefahr tritt. Da aber die Parteien das Risiko der Beschlagnahme selbst decken wollten, kann nach dem Sinn und Geist des Versicherungsvertra- ges der Versicherten nicht eine so weit gehende Beweis- pflicht auferlegt werden. Wie weit diese Beweispflicht im übrigen zu spannen ist, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle muss es genügen, wenn de! Versicherte nachweist, dass eine grosse Wahr- scheinlichkeit dafür besteht, dass die versicherten Gegen- stände für ihn verloren si~d. Diesen Beweis hat die Klägerin, was die 5 nach Rumänien spedierten Wagen anbe:an~, geleistet. Nach der für das Bundesgericht verbIndlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz steht weder fest, wo die Wagen geblieben sind, noch ob sie überhaupt noch existieren: seit mehr als 7 Jahren fehlt vielmehr jede Nachricht von ihnen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin mit Recht geltend machen, sie sei nicht in der Lage, irgend welche weitere Schritte zu unternehmen und es bestehe daher alle Wahrschein- lichkeit, dass sie nie wieder in den Besitz der Wagen gelange. Versicherungsvertrag. N0 19. 131 Die 3 weitern Wagen, die sich in Deutschland ge- funden haben, sind heute nicht mehr streitig, da die Klägerin das Urteil der Vorinstanz, das in dieser Bezie- hung die Ersatzpflicht der Beklagten ablehnte, nicht an- gefochten hat.

5. - Hinsichtlich des einen der nach Rumänien spe- dierten Wagen, des Wagens 908 189, hat die Beklagte eine Reihe besonderer Einreden erhoben. In e~ster Linie macht sie geltend, der Wage'u sei überhaupt nicht gegen Kriegsgefahr versichert gewesen, und zwar verweist sie darauf, dass er im Assekurranz- jourual zu Police 127, die das Kriegsrisiko nicht decke, eingetragen sei. Dass der Wagen versichert war~ und dass sie hiefür die in der Police 1580 vorgesehenen Prä- mien bezog, bestreitet die Beklagte dagegen nicht. Nun handelte es sich aber bei Police 127 um eine Seetrans- portversicherung, die für den Wagen 908 189, der unbe- strittenermassen nur für den Landtransport versichert wurde, zum vorneherein nicht in Frage kommen konnte. Dazu kommt, dass die Transportwagen der Klägerin, wie sich aus der Korrespondenz ergibt,· gerade gegen das Kriegsrisiko und nur gegen dieses versichern wer- den sollten. Wenn daher der Wagen 908189 versichert wurde, wie die Beklagte selber zugibt, so konnte dies nur auf Grund der Police 1580 geschehen sein. Dass er und noch einige andere Wagen in das Journal zu Police 127 eingetragen wurde, erklärt sich offenbar daraus, dass die Police 1580 und das dazugehörige Journal damals noch nicht im Besitze der Klägerin waren, die Wagen aber trotzdem der neuen Versiche- rung unterstellt werden wollten. Unbegründet ist ferner die Einwendung, die Police 1580 habe nur Geltung für Sendungen, die vom 26. April 1915 an zur Spedition gelangt seien, der Wagen 908 189 aber sei schon am 24. April 1915 in das Journaleinge- tragen worden. Abgesehen davon, dass diese Einrede vor Handelsgericht nicht erhoben wurde und daher 132 Versicherungsvertrag. NI) 19. vor Bundesgerieht nicht mehr gehört werden kann, wäre sie materiell zu verwerfen. Da die Beklagte auf Grund des Eintrages in das Assekuranz-Journal 127 die Prämie für diesen Wagen bezogen hat, also in Kennt- nis der Tatsache~ dass der Eintrag schon am 24. April erfolgte, läge darin das Einverständnis, diesen Wagen zu versichern, trotzdem die Police erst am 26. April in Kraft treten sollte. Dazu kommt, dass nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien die Wagen nur für den. Transport auf deutschen Strecken ver- sichert wurden; der Wagen 908189 aber hat erst am

29. April die deutsche Grenze passiert, in einem Zeit- punkte also, in welchem die Police schon in Kraft ge- treten war. In dritter LInie hat die Beklagte ausgeführt, der Wagen 908 189 sei für eine Reise nach Neckargemünd versichert geweSen, er sei dann aber vom Empfänger der Sendung noch zu einer Reise nach Maikammer ver- wendet worden, was seine Rückkehr aus Deutschland verzögert und die Beschlagnahme verursacht habe, denn die andern im Journal 127 aufgeführten, ungefähr gleichzeitig abgesandten Wagen seien unbehelligt aus Deutschland zurückgekommen, die Beschlagnahme müsse somit auf ein Verschulden des Empfängers zurückge- führt werden, wofür sie nach Abschnitt C § 2 Abs. III der Police nicht hafte. Demgegenüber stellt. jedoch die Vorinstanz fest, und hieran ist das Bundesgericht ge- bunden, dass der Wagen 908189 trotz der Weitersen- dung schon am 10. Mai, also 13 Tage vor dem Eintritt Italiens in den Krieg, wieder im badischen Bahnhof Basel angelangt sei. Die Verwendung für die Spedition nach Maikammer hätte daher nicht gehindert, dass er die Grenze noch rechtzeitig vor der KI1egserklärung überschritten hätte, und es besteht zum mindesten die Möglichkeit, dass andere, von der Weitersendung nach Maikammer unabhängige Momente, die recht- zeitige Rückspedition nach der Schweiz verhinderten. Versicherungsvertrag. N° 19. 133 Demnach ist der Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen der vertragswidrigen Verwendung des Wagens und dem Schadenseintritt nicht erbracht. Fragen könnte sich dagegen, ob der Transport Neckargemünd-Mai- kammer nicht eine Gefabrerhöhung im Sinne von Art. 28 VVG bedeutete, für deren Folgen die Haftung des Versicherers entfallen würde. Dieser Standpunkt ist jedoch von der Beklagten selbst nicht eingenommen worden, und sodann bestimmt Abs. 2 von Art. 28 aus- drücklich, dass als Gefahrerhöhung im Sinne des Ge- setzes nur Fälle in Betracht kommen, wo eine Änderung bezüglich einer für die Beurteilung der Gefahr erheb- lichen Tatsache eintritt, deren Umfang die Parteien beim Vertragsschlusse festgestellt haben. Am 28 wäre daher nur anwendbar, wenn die Eigenschaften einer im Vertrag umschriebenen Gefahrtatsache vertrags- widrig abgeändert worden wären (vgl. OsTERTAG, N.4 zu Art. 28; ROELLI, N. 1 zu Art. 28). Nun sieht allerdings der Vertrag vor, dass z. B. Reisen nach Norddeutschland wegen der höhern Gefahr besonderen Bestimmungen unterliegen sollen. Maikammer dagegen liegt laut Ver- trag im gleichen Gefahrenkreis wie Neckargemünd.

6. - Für den Fall, dass sie für den der Klägerin eingetretenen Schaden ganz oder teilweise haftbar er- klärt werden sollte, hat sich die Beklagte sodann auf Abschnitt C § 34 der Police berufen, der be- stimmt: « Alle nicht innerhalb eines Jahres nach dem Schaden- ereignisse entweder rechtsgültig von der Gesellschaft anerkannten, oder vermittelst vollständiger Klage vor den zuständigen Richter gebrachten Ansprüche auf Ent- schädigung, sind durch den biossen Ablauf dieser Frist, ohne dass es irgend einer Erklärung der Gesellschaft bedarf, erloschen.» Obschon § 34 unter der Überschrift « Verjährung» aufgeführt ist, handelt es sich dabei in Wirklichkeit um eine Verwirkungsbestimmung (ROELLI S. 544; REVUE 134 Versicherungsvertrag. Ko 19. 2G 101). Daraus folgt, dass der Ablauf der Frist nicht unterbrochen werden konnte. Als « Schadenereignis », von dem an nach der Police die Verjährungs- bezw. Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, kann nur die im Mai und Juni 1915 vollzogene Beschlagnahme, d. h. diejenige Verfügung in Betracht kommen, die den Eintritt der in der Police umschrie- benen Gefahrtatsache, den Eingriff in den Besitz und die Verfügungsrnacht des Versicherten, herbeüührte. \Vie bei Versicherungen gegen sachliche Schädigung von Gütern der schädigende Eingriff für den Beginn der Verjährungs- oder Verwirkungsfrist massgebend ist, so muss auch bei Versicherungen gegen Gefahren, die die rechtlichen Beziehungen des Versicherten zum Versicherungsgegenstand bedrohen, das Ereignis das den Gefahreintritt auslöst, als Schadensereignis be- trachtet werden, und zwar auch dann, wenn die genauen Schadensfolgen in diesem Zeitpunkt noch nicht fest- stehen. Danach hätte die Klägerin spätestens im Juni 1916 ihre Klage einreichen sollen. Allein aus den Akten er- gibt sich, dass die Beklagte von Anfang an und auch im Prozesse noch sich auf den Standpunkt stellte, es werde möglich sein, die Rückgabe der Wagen zu be- wirken, und nur wenn feststünde, dass dies nicht mög- lich sei, könne die Klägerin gegen sie vorgehen. Dem- entsprechend versuchte sie selbst die Wagen freizube- kommen und veranlasste auch die Klägerin immer wieder, bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden. Stellte sich aber die Beklagte selbst auf den Standpunkt, der Anspruch der Klägerin werde erst zur Entstehung gelangen, wenn die Unmöglichkeit, die Wagen zurückzuerlangen, festgestellt sei, so verzich- tete sie damit implizite auch darauf, für den Beginn der Verjährung einen früheren Zeitpunkt in Betracht zu ziehen. Jedenfalls aber kann sich die Klägerin auf Art. 45 Versicherungsvertrag.' N° 19. 135 Abs. 3 berufen .. Unter den Begrüf der Hindernisse im Sinne dieser Bestimmung fallen nicht nur objektive Hemmnisse, sondern auch subjektive Momente, sofern sie geeignet sind, die Unterlassung der betreffenden Rechtshandlung zu entschuldigen. So hat die Recht- sprechung immer erklärt, dass Vergleichsverhandlungen die Nichterhebung der Klage im Sinne von Art. 45 entschuldigen (vgl. OSTERTAG zu Art. 45 N. 10; ROELLI S. 551). Handelte es sich nun auch im vorliegender Falle nicht um eigentliche Vergleichsverhandlungen, so ergab sich doch für die Klägerin aus der ganzen Stellungnahme der Beklagten, dass diese eine sofortige Erledigung der Angelegenheit vermeiden wollte. Die Beklagte war es, die immer wieder die Klägerin veran- lasste, zuzuwarten und die stets aufs neue die Rück- gabe der Wagen in Aussicht stellte. Unter diesen Um- ständen kann es der Klägerin nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn sie die Klagefrist verstrei- chen liess, zumal es sich dabei um eine Frist handelt, die ausschIiesslich im Interesse der Beklagten selbst aufgestellt wurde. Sie durfte daher gestützt auf Art. 45 Abs. 3 ihre Klage nachträglich noch einbringen, sofern sie dies sofort nach dem Wegfall der Hinderungsgründe tat. Nun ist allerdings richtig, dass sie schon in ihrem Briefe vom 14. Mai 1920 erklärte, sie betrachte die \Varen nunmehr als verloren und dass sie dennoch die Streitsache erst im Februar 1921 beim Friedensrichter anhängig machte und erst im Juni 1921 beim Handels- gericht Klage erhob. Weder die Einleitung des Sühne- verfahrens noch die Klage beim Handelsgericht konnte, wenn man von diesem Briefe als dem Zeitpunkt des·W eg- falls der der Klageerhebung entgegenstehenden Hin- dernisse ausgeht, als « sofortige» Nachholung der Klage bezeichnet werden. Allein, nachdem die Klägerin am

14. Mai 1920 erklärt hatte, s~e betrachte die \Vagen als verloren, hat die Beklagte. wie aus der eingangs zitierten Korrespondenz hervorgeht, sie aufs neue wie- 136 EdlndungsachulL N° 20. der hingehalten und um Geduld gebeten und ihr noch im Mai 1921 geschrieben, sie sei verpflichtet zuzu- warten und gegebenenfalls die Wagen in natura zu- rückzunehmen. Auch nach dem Briefe vom 14. Mai 1920 lagen daher die Verhältnisse derart, dass die Klä- gerin annehmen durfte, die Beklagte sei mit einem wei- teren Zuwarten einverstanden.

7. - Was das Quantitativ anbelangt, so hat die Beklagte dadurch auf die Anwendung des policen- mässigen Schätzungsverfahrens verzichtet, dass sie even. Rückweisung zur Feststellung des Schadens durch Expertise beantragt. Eine Rückweisung ist jedoch nicht erforderlich, da die Vorinstanz den Wert der Wagen für das Bundesgericht verbindlich festgessteI1t hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezem- ber 1921 bestätigt. VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION

20. Urteil 4er L Zivill.bteüung vom ae. rebrua.r 19a5

i. S. :Eess Ir, Oie gegen Hugenschml4t. Kombinationspatent : Begrlffsmerkmale. Umschreibung des Patentgegenstandes. A. - Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Hess & Oe Nichtigerklärung und Löschung eines vom Beklagten am 1. April 1921 erwirkten schweiz. Patents Erflndungssehutz. N° 20. 137 Nr. 88.903 für einen Sohlenstift <cdadurch gekennzeichnet dass derselbe einen runden Schaft und eine Spitze mit zweieckförmigem Querschnitt besitzt und blau an- gelassen ist». mit Unteranspruch : (( Sohlenstift nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet, dass dessen Kopf die Form eines Kegelstumpfes aufweist.» In der Begründung wird geltend gemacht. es liege weder eine neue, noch überhaupt eine Erfindung vor, da alle Elemente derselben längst bekannt seien und deren Kombination lediglich ein Erzeugnis technischer Ge- schicklichkeit darstelle. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage, indem er sich im wesentlichen auf den Standpunkt stellt, dass seine Kombination auf einer originellen Idee beruhe und einen technischen Fortschritt bedeute. B. - Mit Urteil vom 7. Dezember 1922 hat das Amts- gericht Luzern-Stadt die Klage abgewiesen.

e. - Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klagebegehren. D. - In der mündlichen Verhandlung hat der Ver- treter der Klägerin diesen Antrag erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur- teils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach den aktellgemässen Feststellungen der Vorinstallz kann keinem Zweifel unterliegen und es wird dies übrigens vom Beklagten auch nicht mehr bestritten, dass keines der im Patenanspruch als cha- rakteristisch hervorgehobenen Merkmale des Sohlen- stiftes (Rundheit des Schaftes, zweieckförmige Spitze, Kegelstumpfform des Kopfes und Blauglühung) als solches neu ist, sodass es sich nur fragen kann, ob in dieser Kombination bekannter Elemente nach der Art ihrer Verbindung und ihres Zusammenwirkens eine Erfindung liege. Nach der ständigen Rechtsprechung