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68_II_328

BGE 68 II 328

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

328

Versicherungavertrag. N° 51.

dass durch das angefochtene Urteil die Klage lediglich

bedingt zugesprochen bezw. abgewiesen ist,

dass ein unbedingte~ Urteil erst dann vorliegen wird,

wenn die kantonale Instanz festgestellt hat, ob die Klägenn

den Erfüllungseid geleistet oder verweigert hat, ob also

das erste oder das zweite der eventuellen Urteilsdispositive

in Kraft getreten ist,

erkennt da8 Bwnde8gericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

61. Urteil der 11. Zivilabtellnng vom tl.Oktober 1M2 i. S. Fissler

gegen ce Nenenburger ».

Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für unrichtige Ge-

fa.hrsdeklaration auf eindeutige Fragen des Versicherers beim

Vertragsabschluss (Fragebogen). Er kann sich zu seiner Entlas.-

tung nicht auf einen falschen Rat des Vermittlungs-agenten

berufen .. Rücktrittsrecht des Versicherers. Art. 4,6, 8,34 VVG.

Responsabilite du preneur d'assurance eIi raison des reponses

inexactes qu'il 80 donnees aux questions posees par l'assureur

lors de 180 concIusion du contrat. Le preneur d'assurance n'est

pas fonde a. invoquer a. sa. decharge le f&it qu'll aurait 6te induit

en erreur par UD agent de l'assureur n'ayant pas des pouvoirs de

representation.Droit de l'assureur de se« d6partir duoontrat ».

Art. 4, 6, 8, 34 LCA.

ResponsabiIita. deI proponente a dipendenza delle risposte inesatte

da lui date 801 questionario ehe l'assicuratore gli ha sottoposto

per 180 conclusione deI eontratto. 11 proponente non puo invocare

a suo sgravio di esser stato indotto in errore da UD aF.te

deU'assicuratore ehe non ha veste per rappresentarlo. Diritto

di recesso 80 favore dell'assicuratore. Art. 4, 6, 8 e 34 LCA.

A. -

Der Kläger war früher ·während acht Jahren

(1929-1937) bei der Gesellschaft« Nordstern 1) gegen Unfall

versichert gewesen. Er hatte während der Dauer dieser

Versicherung fünfmal Unfallentschä.digungen im Gesamt-

Vereicherungsvertrag. No 51.

329

betrage von Fr. 1265.- bezogen und dann den Versi-

cherungsvertrag auf den 10. April 1937 im Sinne von

Art. 42 VVG aufgelöst. Um diese Zeit trat er mit dem

Agenten (Inspektor) Schmid der Beklagten (der früher

für die « Nordstern» tätig gewesen war) zwecks Abschlus-

ses einer nauen Unfallversicherung in Verhandlung. Am

15. April 1937 unterzeichnete er ein Antragsformular,dem

folgendes zu entnehmen ist :

« VI. Verschiedene Fragen.

1. a) Haben Sie bereits Unfälle erlitten 1

Welche und wann 1

1. a) nein

b) Haben die Unfälle dauernde Folgen

hinterlassen 1

Welche 1

b) entfällt

2. a) Sind Sie schon von Unfallversiche-

rungsgesellschaften entschädigt wor-

den 1

Von welchen ~

b) Welche Entschädigungen haben Sie

bezogen 1

6.

Wurde bereits eine früher von Ihnen

abgeschlossene Unfa.llversicherung

vorzeitig aufgehoben oder auf das

Vertragsende gekündigt 1

Wenn ja, bei welcher Gesellschaft 1

Wann 1 durch wen 1 Aus welchem

Grundet))

2. a) nein

b) entfällt

6.

nein

Die Fragen sind vorgedruckt. Die Antworten sind von

der Hand des Agenten Schmid geschrieben. Die Beklagte

nahm den Antrag des Klägers an und stellte ihm am

22. April 1937 die Police aus.

B. -

Am 1. August 1939 zeigte der Kläger der Beklagten

eine am 17. Juli 1939 durch Insektenstich erlittene infek-

tion an. Die Beklagte erklärte am 22. August 1939, unter

grundsätzlicher Ablehnung des angezeigten Unfalles, den

Rücktritt vom Versicherungsvertrag auf Grund von

330

Versicherungsvertrag. No 51.

Art. 6 VVG, wegen Ver~chweigung erheblicher Gefahrstat-

sachen beim Vertragsschluss. Sie habe inzwischen erfahren,

dass die damaligen Angaben des Klägers auf die Fragen

betreffend frühere Unfälle und dafür bezogene Versiohe-

rungsentschädigungen unwahr gewesen seien.

O. -

Der Kläger liess diesen Rüoktritt nicht gelten. Mit

der vorliegenden Klage belangte er die Beklagte auf

Zahlung von Tagesentschädigungen von Fr. 5475.-. Die

Unrichtigkeit der erwähnten Angaben beim Vertrags-

schlusse schrieb er dem Verhalten des Agenten Schmid zu.

Dafür habe die Beklagte einzustehen. Er gab folgende

Schilderung: « In der Wirtschaft « Uto », von meiner Frau

betrieben, fertigte Herr G. Schmid den Antrag aus an

einem Nebentisch, während ich mit andern Gästen be-

schäftigt war. Er erklärte hiebei, er benötige mich zur

Antragsausfüllung nicht, da er mein Risiko vom « Nord-

stern» her genügend kenne. Als ich die Beantwortung der

Fragen VI. 1-6 durch Herrn Schmid beobachtete, machte

ich ihn darauf aufmerksam, dass seine Beantwortung den

Tatsachen nicht entspreche. Er erwiderte aber: « Das

sind ja nur Taggeldunfälle gewesen, die gar nicht mit-

spielen. Würde man eine neue Versicherung wegen früheren

Taggeldunfällen ablehnen, so könnte man wohl keine Ver-

sicherungen mehr abschliessen ... » In der Folge, weil mir

die Erfahrung wie jedem andern Laien fehlte, liess ich ihn

gewähren, da er jedenfalls als « Inspektor» der {(Neuen-

burger » schon wusste, was zu tun und was zu lassen sei,

nachdem er ja meine Versicherungsverhältnisse aus der

früheren Zeit kannte. » Die Beklagte bestritt diese Dar-

stellung. Der Kläger dagegen beharrte darauf und fügte

bei, er habe dem Agent-en Schmid gegenüber von vorn-

herein die Befürchtung geäussert, man werde ihn wegen

der vorausgegangenen Unfälle wohl nicht mehr bei einer

neuen Gesellsohaft aufnehmen. Der Agent habe ihn aber

beschwiohtigt.

D. -

Das Bezirksgerioht Zürioh und das Obergericht

des Kantons Zürich, dieses Init Urteil vom 7. Mai 1942,

Versicherungsvertrag. N° 51.

331

wiesen die Klage ab, ohne den erwähnten Streitpunkt und

die weitern Grundlagen des Anspruches abzuklären. Sie

erklärten, die Klage sei auoh bei Annahme des vom Kläger

behaupteten Sachverhaltes un~gründet. 'Die Beklagte

habe das behauptete Verhalten des A~enten Sohmid als

eines "biossen Vermittlungsagenten nicht zu vertreten.

E. -

Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an

seinem Begehren fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : r

1. -

Dass die Beklagte (die sich auf einen Berioht der

Gesellsohaft ({ Nordstern» vom 11. August 1939 stützt) den

Rücktritt binnen der in Art. 6 VVG vorgesehenen Frist

erklärte, ist nicht bestritten. Und was den Grund des

Rüoktrittes betrifft, 80 steht fest und ist anerkannt, dass

die eingangs erwähnten, in dem vom Kläger unterzeioh-

neten Antragsformular enthaltenen Angaben unrichtig

waren. Auch deren Erhebliohkeit steht ausser Streit. Mit

Recht. Die Erheblichkeit der betreffenden schriftlichen

Fragen des Yersioherers ist zu vermuten (Art. 4 Abs. 3

VVG). Der Versioherer ist berechtigt, nach allen Umstän-

den zu fragen, die geeignet sind, seinen Entschluss über

Annahme oder Ablehnung des Versicherungsvertrages

ernstlich zu beeinflussen (Art. 4 Abs. 2 VVG). Zu diesen

Umständen gehören auoh früher erlittene Unfalle der zu

versichernden Person und allenfalls ausgerichtete Ver-

sioherungsleistungen; denn abgesehen von a.1lfälligen blei-

benden Folgen ergeben sich daraus Anhaltspunkte für die

Frage, ob mit einer den Eintritt von Unfallen begünsti-

genden Anlage oder Unvorsichtigkeit des Antragstellers zu

rechnen und daher ein entspreohend grösseres Risiko zu

übernehmen sei. Sodann lässt sich an Hand soloher An-

gaben abschätzen, ob der Antragsteller etwa darauf aus-

gehe, möglichst viele Versicherungsleistungen zu beziehen.

Auch die vorzeitige Aufhebung eines Versioherungsvertrages

oder dessen Kündigung lässt unter Umständen Rückschlüs-

se auf die Person des Antragstellers als Vertragspa.rtn8l' zu.

332

Versicherungavertrag. N° 61.

Hier standen keineswegs so geringfügige Unfälle in Frage,

dass die Beklagte von vornherein kein Interesse an deren

Kenntnis haben konnte'. Betrug doch die Summe der vom

Kläger bezogenen Tagesentschädigungen im Jahresdurch-

schnitt Fr. 157.-, bei einer Tagesentschädigung von

Fr. 15.-, wie sie der Kläger auch der Beklagten beantragte.

Diese Tatsache war geeignet, die Beklagte vom Abschluss

einer Versicherung zu einer jährlichen Prämie von Fr. 94.60

abzuhalten.

2. -

Der Kläger befürchtete denn auch selbst, wie er

sagt, wegen der vorausgegangenen Unfälle werde ihn eine

andere Versicherungsgesellschaft nicht mehr annehmen.

Er glaubt sich aber durch angebliche Belehrungen des

Agenten Schmid gedeckt. Dieser habe ihm die erwähnte

Befürchtung ausgeredet und zudem die Verneinung der

auf das bisherige Versicherungsverhältnis mit der Gesell-

schaft «Nordstern» bezüglichen Fragen veranlasst. Des-.

halb stehe dem Rücktritt der Beklagten Art. 8 Ziff. 2 VVG

und, da dem Agenten der wirkliche Sachverhalt bekannt

gewesen, überdies Ziff. 3 entgegen.

Diese Auffassung scheitert nach der zutreffenden Ent-

scheidung der kantonalen Gerichte an den Schranken der

dem Agenten zustehenden Vertretungsma.cht. Wäre Sohmid

sogenannter Abschlussagent, d. h. befugt gewesen, über

Annahme oder Ablehnung des Antrages

O des Klägers zu

entscheiden, und hätte er in Kenntnis des wahren Sachver-

haltes den Antrag angenommen, so wäre die Beklagte

grundsätzlich gebundeI\ (BGE 51 II 452). Auszunehmen

wäre immerhin der Fall, dass der Agent seine Vertretungs-

macht in Kollusion mit dem Antragsteller missbraucht

hätte, um die Beklagte zu schädigen (Art. 2 ZGB). Nun war

aber Schmid gar nicht Abschluss-, sondern blosser Ver-

mittlungsagent. Das ergibt sich aus seinem Rechtsverhält-

nis zu der Beklagten und entspricht der Stellung des

Agenten bei der Unfall- wie der Lebensversichertmg im

allgemeinen. Art. 34 VVG behält freilich die Ausübung

weitergehender Befugnisse durch den Agenten mit still-

Veraicherungsvertrag. N' 51.

333

schweigender Genehmigung des Versicherers vor. Allein

davon ist hier nicht die Rede. Schmid nahm den Antrag

des Klägers keineswegs selbst an, sondern unterbrei~te

ihn der Direktion der Beklagten zur Annahme oder 'Ab-

lehnung. Unter diesen Umständen bezeichnete der Kläger

ihn in der KlageSchrift ohne Grund als Abschlussagenten .

Er versteht diese Bezeichm:ng übrigens nicht im wahren

Sinne des Wortes, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 4

oben der Klage ergibt. Vor Obergericht hat er an dem ver-

fehlten Standpunkte denn auch nicht festgehalten (8. 5 der

Berufungsschrift).

Hinsichtlich des Vermittlungsagenten hat das Bundes-

gericht im erwähnten Falle (BGE 51 II 4(2) bereits ent-

schieden, dass dessen Kenntnis von Gefahrstatsachen, die

dem Versicherer selbst verborgen blieben, diesem nicht

zugeschrieben werden kann. Ferner ist der Antragsteller

grundsätzlich für die Richtigkeit der von ihm unterzeich-

neten Angaben des Antragscheines verantwortlich erklärt

worden, gleichgültig ob das Formular von ihm selbst oder

vom Agente~ des Versicherers ausgefüllt wurde (Urteil des

Bundesgerichtes vom 7. Februar 1930 in V.A.S. VI Nr. 51).

Der Kläger beruft sich demgegenüber auf BGE 61 II 367,

wonach eine im Antragschein enthaltene unrichtige Ge-

fahrsdeklaration dem Antragsteller nicht schadet, wenn er

dem Agenten richtige Angaben machte und die abweichen-

de schriftliche Deklaration auf entsprechenden Anordnun -

gen und Belehrungen des Agenten beruht. Das ist jedoch

nioht als allgemeiner Grundsatz anzuerkennen. Der Ver-

sicherte darf sich auf Ratsohläge eines Agenten jedenfalls

dann nicht verlassen, wenn diese mit unverkennbaren

Vertragspflichten im Widerspruch stehen (BGE 41 II 466).

Entsprechendes gilt für den Antragsteller bei der Gefabrs-

deklaration, wo bereits eine vertragsähnliohe Bindung mit

Rechten und Pflichten besteht (Art. 1 ff. VVG). Der die

Verhandlungen durchführende Agent ist Abschlussgehülfe

(vgl. BGE 63 II 78) und vertritt im Rahmen seiner Oblie-

genheiten als solcher den Versicherer. Hiebei sind jedoch

334

Versicherungsvertrag. N0 61.

die Schranken zu beachten, die der Vertretungsmacht des

Agenten überhaupt gezogen sind, nach Massgabe von

Art. 34 VVG (was bereits bei der Beratung von Art. 11

des Entwurfes, entsprechend Art. 8 des Gesetzes, zum

Ausdruck kam : siehe insbesondere die Verhandlungspro-

tokolle der technischen und der juristischen Subkommis-

sion). Nun gehört es gewiss zu den Aufgaben des Agenten,

den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen mit dem

Antragsteller durchzubesprechen, ihn über Punkte zu

belehren, die der Erläuterung bedürfen, und Missverständ-

nisse zu beseitigen. Das ist bei der Aufnahme des Sachver-

haltes an Hand des Fragebogens sogar die Hauptaufgabe

des Agenten. Diesem steht jedoch nicht zu, den vom Ver-

sicherer aufgestellten Fragebogen zu ändern, d. h. einzelne

Fragen als unerheblich zu erklären, oder Tatbestände, die

eindeutig davon betroffen werden, als unerheblich auszu-

schalten. Dazu ist der Agent ebensowenig befugt wie zur

Preisgabe anderer Rechte, über welche ihn der Versicherer

nicht verfügen lässt (BGE 60 II 445). Die Bedeutung des

Fragebogens besteht wesentlich gerade darin, Klarheit

darüber zu schaffen, welche Aufschlüsse der Versicherer

vom Antragsteller verlangt. über die Erheblichkeit der

gestellten Fragen zu befinden, steht nicht im Ermessen

des Antragstellers; « er muss richtig o und vollständig

antworten und darf dem Entschlusse des Versicherers,

nach Kenntnis de.s Sachverhaltes zu. entscheiden, nicht

vorgreifen» (ROELLI, Entwurf mit Motiven, S. 62/63).

Der dem Antragsteller zur Ausfüllung und Unterzeichnung

vorgelegte Fragebogen bringt diese Pflicht augenfällig

zum Ausdruck. Belehrungen und Ratschläge des Agenten

haben nur Platz, soweit sie sich mit dem klaren Inhalt des

Fragebogens vertragen, wie denn Erklärungen eines Ab-

schlussgehülfen nur im Rahmen deI' Stellungnahme der

betreffenden Vertragspartei selbst beachtlich sind. Darauf

wird der Antragsteller in dem von der Beklagten verwen-

deten Antragsformular übrigens noch durch einen am Kopf

stehenden Hinweis aufmerksam .gemacht : « Der Antrag-

Versicherungsvertrag. N0 öl.

335

steIler ist für die Wahrheit und Vollständigkeit der Ant-

worten auf die hier gestellten Fragen allein verantwortlich,

auch wenn ein Agent oder eine andere Person sie an seiner

Stelle niedergeschrieben hat. Striche und andere Zeichen

statt einer Antwort sind unzulässig und werden als Ver-

neinung ausgelegt. »

Wenn der Kläger eindeutige Fragen unrichtig beant-

wortete, handelte er also auf eigene Gefahr. Gegen den

klaren Wortlaut des vom Versicherer aufgestellten Frage-

bogens konnten Erklärungen des Agenten keine Bedeutung

haben. Darüber durfte sich der Kläger nicht hinwegtäu-

schen, um das Geschäft trotz der zugestandenen Bedenken

zustandezubringen. Für eine unrichtige Auskunft des

Agenten hat der Versicherer nicht einzustehen, wenn sie

sich auf eine so klar gefasste Frage bezieht, dass eine

Erklärung dazu gar nicht nötig war, oder jedenfalls der

Antragsteller sie nicht missverstehen konnte. Auf guten

Glauben kann sich der Kläger unter solchen Umständen

nicht berufen, auch wenn er die ihm erkennbar unrichtigen

Antworten nicht arglistig, sondern in blindem Vertrauen

auf Erklärungen des Agenten unterzeichnete. (So auch

der Standpunkt der Doktrin. Vgl. ROELLI I S. 125 ff., 426;

ÜSTERTAG-HIESTAND S. 29; zu § 16 des deutschen VVG :

Gerhard und Genossen, Anmerkung 12; KISOH, Handbuch

Bd. 11 S. 292).

Im vorliegenden Falle hat der Kläger im Widerspruch

zu einem eindeutigen Fragetext geantwortet. Vorerst

konnte die Frage 1 a) der Wahrheit entsprechend nur

bejaht werden. Der Einwand, blosse Taggeldunfälle spielen,

keine Rolle, ist durch die Frage 1 b) widerlegt. Daraus

geht hervor, dass die erste Frage nicht nur Unfälle mit

bleibenden Folgen betrifft. Freilich bleibt offen, ob allen-

falls ganz geringfügige Unfälle, die für den Entschluss des

Versicherers über Annahme oder Ablehnung des Antrages

bezw. über die Bedingunge,n der Versicherung schlechter-

dings belanglos sein mussten, unerwähnt bleiben konnten.

Um solche Unfälle handelte es sich, wie in Erwägung 1

336

Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht.

dargetan, hier nicht. Auoh die Fragen 2 a} und 2 b) konnten

unmöglich ohne Verletzung der Wahrheitspflicht verneint

werden. Ganz eindeutig lautet sodann die Frage 6. Sie um-

fasst auch den Fall einer vom Versicherten erklärten Auf-

lösung des Vertrages. Angesichts dieses Textes der Fragen

ist die Behauptung des guten Glaubens des Klägers wenig

einleuchtend, immer angenommen, der Agent habe sich

bei Aufnahme der Gefahrsdeklaration wirklich gemäss der

Klagedarstellung geäussert. Wie dem aber auch sei, können

dem Rücktrittsrecht des Versicherers die vom Antrag-

steller behaupteten Belehrungen des Agenten nicht ent-

gegengehalten werden. Sie laufen nach dem Gesagten auf

eine Beschränkung der vom Versicherer in Anspruch ge-

nommenen Anzeigepflicht des Klägers hinaus, was nicht

in der Macht des Agenten stand.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 7. Mai 1942 bestätigt.

VII. SCHULDBETREIBUNGS-

UNDKONKURSRECHT

POURSUlTE ET FAILLITE

Vgl. III. Teil Nr. 43, 44. -

Voir IIIe partie, nOS 43, 44.

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

52. Arre, de Ja Be SeetioD elvUe du 26 Dovembre 1941

dans la cause G. contre dame G.

337

RecDtW8 Im f"ejO'l"ln8 Im matUf"e de dWof"ce. Un recours en rMonne

qui tend simplement a. faire substituer une -causa de divOroe

a une autra n'est; recevable que si cette substitution peut avoir

une consequence qu&nt aox effets accessoires du divorce, ou si,

le divorce ayant ete dema.nde pour causa d'a.dult6re, le juge

ca.ntonal l'a prononce pour une autre cause, sOlt pa.rce qu'il

n'a pas a.dmis que l'art. 137 fftt applicable, soit encore parce

qu'il n'a pas estime necessaire de s'exprimer Bur ce point.

Berufung an das B'UndeBgericht bei Eke8cheidtung. Die Berufung ist

nicht zulässig, um einen andern als den vom kantonalen Gericht

angenommenen Scheidungsgrund zur Geltung zu bringen; es

käme denn da.ra.uf etwas für die Gestaltung der Nebenfolgen

an, oder es handle sich um den Scheidungsgrund des Ehebruches

(An. 137 ZGB), sei es dass das kantonale Gericht ihn abgelehnt

oder trotz dahingehenden Begehrens gar nicht geprüft hat.

II nc0f'80 in appello al Tribunale jederale neUe ca'U8e di dWorzio

che tenda. unicamente a far sostituire una causa. di divorzio a.d

un'altra e ricevibile soltanto se quests sostituzione abbia una.

conseguenza sugli effetti accessori dei divorzio 0 se il giudice

cantona.le ha pronuncia.to per un'altra. causa. il divorzio chiesto

per a.dulterio 0 non ha ammesso che l'art. 137 ce fosse appli-

cabiIe 0 non ha ritenuto necessa.rio esprimersi sn questo punto.

Rt!svnnt des faits :

Les epoux G. se sont maries en 1935. En fevrler 1941,

la mesentente regnant depuis longtemps dans le menage,

Dame G. & ouvert aotion en divorce. Elle n'a invoque

aucune disposition legale et a demande simplement que

le divorce rot prononce aux torts de son mari. Celui-ci

s'est OPPOS6 ala. demande et a forme une demande recon-

ventionnelle tendante a ce que le divorce fftt prononoo aux

torts exclusifs de la. lemme.

Le Tribunal de Lausanne a admis les deux demandes,

celle da la. femme en vertu de l'art. 138 CCet oelle du mari

en vertu de l'art. 137.

AB 68n-1942

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