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68_III_181

BGE 68 III 181

Bundesgericht (BGE) · 1942-07-22 · Deutsch CH
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8ohuIdbetreibungs- und Konkursreoht. N0 49.

der Frau gehörend zurück ... Im weitem gehört meiner

Frau : 8 Kühe, I Schwein, 2 Kalber .., »

B. -

In einer gegen den Ehemann Zurkirchen ange-

hobenen Betreibung wurde am 22. Juli 1942 eine Kuh

« Brüni » gepfandet, mit der Bemerkung, die gepfandete

Kuh werde von der Ehefrau des Schuldners als ihr Eigen-

tum angesprochen. Das Betreibungsamt nahm indessen

bei Einleitung des Widerspruchsverfahrens alleinigen

Gewahrsam des Schuldners an und setzte nach Bestreitung

der Ansprache durch die GIäubigerin Kla.gefrist nach

Art. 107 SchKG der Ansprecherin.

O. -

Deren Beschwerde, womit sie die Bekla.gtenrolle

nach Art. 109 SchKG beansprucht, wurde von der kan-

tonalen Aufsichtsbehörde am 29. Oktober 1942 abgewiesen.

Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Ansprecherin an

der Beschwerde fest.

Die SchuUbetr.- u. K(YTI,kurskammer zieht in Erwägung:

Mitgewahrsam, wie er genügt, um der Ehefrau des

Schuldners die Beklagtenrolle nach Art. 109 SchKG zu

geben, ist im allgemeinen hinsichtlich aller Gegenstände

anzunehmen, die der (mit dem Manne zusammenleben-

den) Ehefrau ebenso wie dem Manne selbst oder der Fami-

lie überhaupt zu dienen haben und ihnen auch tatsächlich

zur Verfügung stehen (BGE 64III 143). Das gilt jedoch

nicht ohne weiteres für das Inve~tar eines Gewerbebe-

triebes, den der Ehemann auf seinen alleinigen Namen

führt. Solches Inventar gehört nicht zum ehelichen Haus-

halt, auch nicht im angegebenen weitern Sinne. Vielmehr

ist der Gewerbebetrieb mit seinem fonds de commerce

etwas für sich, was freilich nicht ausschliesst, dass die

Beweglichkeiten oder einzelne davon nicht Eigentum des

Geschäftsinhabers sind, aber doch bedingt, dass sie zu-

nächst als in dessen ausschliesslichem Gewahrsam stehend

anzusehen sind. Insbesondere ist regelmässig an solchem

gewerblichem Inventar kein Mitgewahrsam der Ehefrau

anzuerkennen, selbst dann nicht, wenn sie im Gewerbe

8chuIdbetreibungs- und Konkursreoht. No 00.

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mitarbeitet; denn diese Arbeit ist immerhin eine vom

Inhaber des Gewerbes, dem Ehemann, abhängige. Dabei

kann es indessen nicht bleiben, wenn, wie es hier scho~

lange vor der Pfandung zutraf, zwischen den Ehegatten

Gütertrennung mit Bezeichnung des gewerblichen Inven-

tars als Frauenvermögen (und zwar nicht etwa als von

den Regeln der Gütertrennung ausgenommene Ehesteuer)

vereinbart, diese Vereinbarung im Güterrechtsregister

eingetragen und die Eintragung veröf!entlicht ist. An-

gesichts der Rechtskraftwirkung und Öffentlichkeit des

Registers (Art. 248 und 25l Abs. 2 ZGB; BGE 58 II

318) stellt der Eintrag eine Kundgebung an jedermann

dar. Enthält er Bestimmungen über Sondergut der Ehe-

frau oder weitergehend über eine Gütertrennung mit

Angabe dessen, was abgetrenntes Vermögen der Ehefrau

ist (vgl. Art. 36 Abs. I und 2 der Verordnung betreffend

das Güterrechtsregister, ferner den Text der hier ergan-

genen Veröffentlichung: « ••• Gütertrennung ... inbezug

auf das gesamte Vermögen. Das Vermögen der Ehefrau

ist durch besonderes Verzeichnis festgestellt»), so sind

dadurch die betreffenden Gegenstände öffentlich als der

Verwaltung und Nutzung des Ehemannes entzogenes

Frauenvermögen gekennzeichnet. Das hat zur Folge, dass

auch bei Verwendung im Gewerbebetrieb des Ehemanne~

ein Mitgewahrsam der Ehefrau anzunehmen i~t. DabeI

kommt nichts darauf an, wie weit die Ehefrau im Gewerbe

des Mannes mitarbeitet, wenn sie nur nicht selbst von

jedem tatsächlichen Gewahrsam ausgeschlossen ist. Im

vorliegenden Fall ist somit die Ehefrau mit Unrecht in

die Klägerrolle gedrängt worden.

50. Auszug aus dem Entscheid vom 16. Dezember 1942

i. S. Haller.

Venomung eines Miteigent~tBÜ8 (Art. 73 lit. b .VZG).

Sind sämtliche Miteigentumsanteile Ge~ta.nd e~m.: Zwangs-

vollstreckung und verwertungsreif, so 1st o~e ElllIgun~ver­

. ha.ndlungen sofort das Grundstück selbst öffentlIch zu versteIgern.

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 60.

Realisation d'une part:de coprop'I"iiU (art. 73, lettre b, ORI).

Lorsque toutes les parts d'une coproprieM sont l'objet ß'une

execution foreee et' que leur realisation peut s'operer, tl y a

• lieu de proceder immMiatement, ~

pourparle~ d~entente,

a. la vente aux encheres publiques de I unmeuble lUl-m~me.

Realizzazione di una quota di comproprietd (art. 73 l~tt. !> OGF).

Se tutte le quote di comproprieta. sono oggetto dl uno esecuzlOne

forzata e la loro reaIizzazione puo aver luogo, devesl proced,:re

immediamente, senza trattative di conciliazione, alla vendita

del fondo ai pubblici incanti.

A. -

Schwester Hedwig Haller und Schwester Lina

Lauener betrieben auf der ihnen zu Miteigentum gehö-

renden Liegenschaft « Waldegg » in Kreuzlingen ein Kin-

derheim. Im Mai 1942 wurde über Lina Lauener der Kon-

kurs eröffnet. Auch Schwester Haller befand sich in

Zahlungsschwierigkeiten;' als gegen sie bereits das Ver-

wertungsbegehren gestellt war, hatte sie ein Gesuch um

Nachlassstundung eingereicht, die bewilligt wurde. Ein

Nachlassvertrag kam aber nicht zustande. Daraufverfügte

das Konkursamt Kreuzlingen auf Antrag des Betreibungs-

amtes am 20. Oktober 1942 die öffentliche Versteigerung

des Grundstückes. Dieses ist als solches verpfandet.

B. -

Schwester Haller führte Beschwerde gegen die

Steigerungsandrohung mit dem Antrag, sie aufzuheben

und das Konkursamt anzuweisen, nach Art. 73 lit. b VZG

vorzugehen.

O. -

Den abweisenden Entscheid der kantonalen Auf-

sichtsbehörde vom 18. November J942 zog die Beschwerde-

führerin an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskammer

zieht in Erwgung :

Ein gepfändeter oder zur Konkursmasse gezogener Mit-

eigentumsanteil an einem Grundstück, das als solches ver-

pfändet ist, wie es hier zutrifft, ist nach Art. 73 lit. b

-gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 130-VZG unter

Mitwirkung der Aufsichtsbehörde (gemäss Art. 132 SchKG)

zu verwerten, wobei diese zunächst eine Verständigung

unter den andern Miteigentümern und den Pfandgläubi-

SchuldbetreJ.llungs. und Konkursreoht. N° 61.

183.·

gern über die Auflösung des Miteigentums anzustreben hat,

bevor sie weitere Massnahmen, insbesondere (in letzter

Linie) die öffentliche Versteigerung, anordnen darf. Diese

Einigungsverhandlungen bezwecken den Schutz desjenigen

Miteigentümers, dessen Interessen durch die Zwangsvoll-

streckung berührt werden, obwohl weder sein Miteigen-

tumsanteil noch das Grundstück selbst von der Betreibung

erfasst sind. Sind aber, wie hier, überhaupt keine solchen

« andern » Miteigentümer vorhanden, sondern sind sämt-

liche Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsvoll-

streckung und verwertungsreif, so sind solche Verhand-

lungen sinnlos. Vielmehr ist es in einem solchen FaJIe in

der Tat einzig zweck- und rechtmässig, dass sich die be-

teiligten Betreibungs- und Konkursämter auf die unver-

zügliche öffentliche Versteigerung des Grundstücks selbst

und damit die Auflösung des Miteigentums einigen.

"Übrigens wäre zu jenen Verhandlungen nicht die Re-

kurrentin als Titularin des gepiandeten Anteils heranzu-

ziehen, sondern das piandende Betreibungsamt, da sie die

Liquidation des Anteils beträfen, über den seit der Pfan-

dung nicht mehr die Inhaberin verfügt (Art. 96 SchKG).

Es stände somit im Belieben des Betreibungsamts, auf

Verhandlungen zu verzichten, selbst wenn sie gesetzlich

vorgeschrieben wären. Das Bundesrecht hätte die Vorin-

stanz deshalb auch nicht gehindert, auf die Beschwerde

der Rekurrentin mangels Legitimation derselben gar nicht

einzutreten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KonkuT8kammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

51. Entscheid vom 19. Dezember 1942 i. S. Bäuselmann.

W iderspruch8verfakren. Der Ansprecher einer beim SchUldner

gepfändeten Sache verwirkt die Anmeldung seines Anspruchs

nur. wenn er sie arglistig verzögert (Bestätigung der neuem

Rechtsprechung). Ob er durch die Pfändungsurkunde oder auf