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PS230218

Pfändungsvollzug

Zürich OG · 2024-01-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführer sind verheiratet und je Miteigentümer zur Hälfte an den Grundstücken an der C._____-strasse 1 in D._____(Grundbuchblatt 2) und an der E._____-strasse 3 in D._____ (Grundbuch Blatt 4, 5 und 6) (vgl. act. 7/3). Sämtliche Miteigentumsanteile wurden gepfändet und es wurden je Verwertungs- begehren gestellt. Mit Verfügungen vom 6. Juni 2023 verfügte das Betreibungs- amt Opfikon (fortan Betreibungsamt) gegenüber den Beschwerdeführern als Schuldner und Pfandeigentümer je die Verwertung dieser in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücke. Dies, nachdem in den gegen den Beschwerdeführer ge- führten Betreibungen Nrn. 7, 8, 9, 10, 11 und 12 und in den gegen die Beschwer- deführerin geführten Betreibungen Nrn. 13 und 14 die Verwertung dieser ver- schiedentlich gepfändeten Miteigentumsanteile begehrt worden war. Das Betrei- bungsamt erwog, es bestünden für die Betreibungen des Kantonalen Steueram- tes Nrn. 13 und 11 sowie Nrn. 15 und 10 Solidarschuldnerverhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und es seien sämtliche Miteigentumsanteile der solida- risch haftenden Miteigentümer gepfändet. Zwar sehe die Bestimmung von Art. 73f Abs. 1 VZG vor, dass die Verwertung des Grundstückes als Ganzes ohne Zustim- mung aller Beteiligten nicht möglich sei; die Bestimmung beziehe sich aber auf den Fall, dass lediglich ein Miteigentumsanteil gepfändet worden sei. Da jedoch vorliegend alle Miteigentumsanteile für solidarisch haftende Miteigentümer ge- pfändet worden seien, mache es verfahrensökonomisch keinen Sinn, nach erfolg- los durchgeführter Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG die Miteigentumsan- teile einzeln zu versteigern. In dieser Situation solle es daher für das Betreibungs- amt möglich sein, auch ohne Zustimmung der Beteiligten das Grundstück als Ganzes zu verwerten. Das Betreibungsamt verfügte in der Folge, das Grundstück werde als Ganzes verwertet und auf eine Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG werde verzichtet (act. 3/2 u. 3/3).

E. 1.2 Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

19. Juni 2023 (Eingangsdatum: 21. Juni 2023) an das Bezirksgericht Bülach als

- 3 - untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und stellten die folgenden Anträge: "1. Die Verfügungen der Vorinstanz seien vollumfänglich aufzuheben und es sei stattdessen anzuordnen, dass in den Betreibungen Nr. 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 sowie 14 die Steigerung einstweilen zu unterbleiben hat sowie eine Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG durchzuführen sei.

E. 1.3 Mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 13. November 2023 gelangten die Beschwerdeführer rechtzeitig an die Kammer und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung der vor Vorinstanz gestell- ten Anträge (act. 21, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 18 u. 24). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–18). Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführern und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 25/1–2). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung zur Be- schwerde kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Gegen Entscheide einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdever- fahren richtet sich sinngemäss nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 17 EG SchKG und

- 4 - § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 3.1 Vor Vorinstanz hatten die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend ge- macht, es treffe entgegen der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes nicht zu, dass vorliegend alle Miteigentumsanteile für solidarisch haftende Mitei- gentümer gepfändet seien. So sei es unzutreffend, dass in den aufgeführten Be- treibungsnummern beide Beschwerdeführer stets solidarisch haftend seien. Zwar treffe zu, dass es einerseits um eine Nachsteuerforderung gehe, bei der grund- sätzlich die Solidarhaftung der Ehegatten bestehe. Die Nachsteuer sei allerdings noch nicht rechtskräftig veranlagt und diesbezügliche Verwertungshandlungen hätten einstweilen zu unterbleiben. Zudem gehe es vorliegend auch um eine Er- satzforderung in Höhe von Fr. 2 Mio., bezüglich derer nur der Beschwerdeführer hafte, die Beschwerdeführerin hingegen nicht. Entsprechend sei die Feststellung des Betreibungsamtes, wonach vorliegend nur solidarisch haftende Miteigentümer involviert seien, unrichtig. Das Betreibungsamt habe zu Unrecht von der grund- sätzlich zwingend vorgesehenen Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG abge- sehen (act. 1). 3.2.1 Die Vorinstanz prüfte in einem ersten Schritt im Zusammenhang mit den tat- sächlichen Vorbringen der Beschwerdeführer, inwieweit die Nachsteuerforderung noch nicht rechtskräftig veranlagt worden sei, mithin diesbezügliche Verwertungs-

- 5 - handlungen zu unterbleiben hätten. Sie erwog, entscheidend seien diesbezüglich die Betreibungen Nrn. 11, 10, 13 und 14, wobei sich aus den Betreibungsakten ergebe, dass für sämtliche der genannten Betreibungen die Pfändung der hälfti- gen Miteigentumsanteile entweder der Beschwerdeführerin (Betreibungen Nrn. 16 und 14) oder des Beschwerdeführers (Betreibungen Nrn. 10 und 11) erfolgt sei. Zudem ergebe sich, dass in den gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Be- treibungen die definitive Rechtsöffnung gewährt worden sei. Damit seien sämtli- che Miteigentumsanteile an der E.______-strasse 3 und an der C._____-strasse 1 in D._____ gepfändet und verwertungsreif (act. 20 E. 3.2). In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz den rechtlichen Standpunkt der Beschwerdeführer, wonach das Betreibungsamt eine Einigungsverhandlung gestützt auf Art. 73e VZG durchführen müsse, da mehrere Miteigentümer von der Verwertung betroffen seien. Sie kam nach Auseinandersetzung mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zum Schluss (u.H.a. BGE 68 III 181; BGE 85 III 81; BGE 134 I 12), dass gemäss Bundesgericht auf die Einigungsverhandlung ver- zichtet werden könne, sofern alle Miteigentumsanteile von einer Zwangsvollstre- ckung betroffen und die Miteigentumsanteile verwertungsreif seien. Das Oberge- richt Zürich habe sich hingegen – so erwog die Vorinstanz weiter – noch nie zu ei- nem Sachverhalt, in dem sämtliche Miteigentumsanteile einer Zwangsvollstre- ckung unterstünden und verwertungsreif seien, äussern müssen. Aus der Literatur ergebe sich, dass sich die Bestimmung von Art. 73f Abs. 1 VZG nur auf die Aus- gangslage beziehe, dass ein Miteigentumsanteil gepfändet worden sei; sofern alle Miteigentumsanteile eines Grundstückes, beispielsweise für solidarisch haftende Miteigentümer, gepfändet seien, mache es verwertungsökonomisch keinen Sinn, nach erfolgloser Einigungsverhandlung die Miteigentumsanteile einzeln zu ver- steigern. Daher solle es dem Betreibungsamt möglich sein, das Grundstück auch ohne Zustimmung der Beteiligten als Ganzes zu verwerten, und Selbiges sei in den Pfändungsurkunden zu verfügen. Nach dem Gesagten erscheine – so schloss die Vorinstanz – die Rechtspre- chung des Bundesgerichtes einschlägig, wonach eine Einigungsverhandlung sinnlos sei, wenn sämtliche Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsvoll-

- 6 - streckung und verwertungsreif seien. Auf die Durchführung einer Einigungsver- handlung könne vorliegend folglich verzichtet werden (a.a.O., E. 3.3 f.). 3.2.2 In ihrer Beschwerde an die Kammer stellen die Beschwerdeführer nicht mehr in Frage, dass sämtliche Miteigentumsanteile gepfändet und verwertungsreif seien. Indes führen sie an, dass nicht in sämtlichen vorliegend massgeblichen Be- treibungsnummern stets beide Miteigentümer solidarisch hafteten und damit Schuldner seien. Vielmehr sei auch für Betreibungen, welche sich einzig gegen den Beschwerdeführer richteten, dessen Miteigentumsanteile gepfändet worden. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zwar so festgehalten, aber im Rahmen ihrer weiteren Erwägungen nicht mehr berücksichtigt, obwohl die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer eine Befas- sung mit diesem Punkt klarermassen aufgedrängt hätte. Das Betreibungsamt be- absichtige denn auch die Versteigerung des Grundstückes als Ganzes, und nicht nur in den Betreibungen, in welchen auch der Miteigentumsanteil der Beschwer- deführerin gepfändet worden sei. Da der Miteigentumsanteil der Beschwerdefüh- rerin nur für gewisse Betreibungen gepfändet sei, für gewisse hingegen nicht, er- scheine sie bzw. ihr Anteil jedenfalls zum Teil als an der Zwangsvollstreckung un- beteiligt und nicht als Schuldnerin betroffen. Es müsse ihr daher die Möglichkeit zugestanden werden, im Rahmen einer Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG z.B. durch Auskauf des Beschwerdeführers dessen Miteigentumsanteil zu erwer- ben und so die Zwangsversteigerung ihres Grundstückes bzw. ihres Anteils daran abzuwenden. Andernfalls würden diejenigen Gläubiger, die Forderungen bloss gegen den Beschwerdeführer geltend machten, auf Kosten der Beschwerdeführe- rin begünstigt, indem das ganze Grundstück unter Übergehung des Miteigentums- anteils der Beschwerdeführerin verwertet würde, obwohl es für gewisse Betreff- nisse nicht Haftungssubstrat als Ganzes, sondern nur im Umfang des Miteigen- tumsanteils des Beschwerdeführers darstelle (act. 21). 4.1 Die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grund- stücken (VZG, SR 281.42) regelt die Zwangsverwertung von Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB; ausgenommen sind im Gesamteigentum stehende Grundstücke (vgl. Art. 1 VZG). Insbesondere unter dem 3. Titel in Art. 73 ff. VZG

- 7 - finden sich die Bestimmungen über die Zwangsverwertung eines Miteigentumsan- teils. Geregelt sind namentlich die Anforderungen an den Grundbuchauszug (Art. 73 VZG), die Bekanntmachung der Steigerung und die Anmeldung von Rechtsansprüchen (Art. 73a f. VZG), das Lastenverzeichnis (Art. 73c f. VZG) so- wie – soweit sich nach dem Ergebnis des Lastenbereinigungsverfahrens ergibt, dass das Grundstück als solches pfandbelastet ist – das diesfalls erforderliche Vorgehen, namentlich dass eine Einigungsverhandlung durchzuführen ist (Art. 73e VZG). Im Anschluss finden sich die Bestimmungen zur Versteigerung (Art. 73f ff. VZG). Gemäss dem Wortlaut von Art. 73e VZG betreffend Durchführung einer Eini- gungsverhandlung, auf welche die Beschwerdeführer und das Betreibungsamt Bezug nehmen, versucht das Betreibungsamt durch Verhandlungen mit den am Grundstück als solchem pfandberechtigten Gläubigern und mit den andern Mitei- gentümern eine Aufteilung der betreffenden Pfandlasten (gemeint sind die Pfand- lasten, welche das Grundstück als solches belasten, vgl. Art. 73e Abs. 1 VZG) auf die einzelnen Anteile herbeizuführen und im Falle, dass der Schuldner für eine durch das Grundstück als solches gesicherte Pfandforderung zusammen mit an- dern Miteigentümern solidarisch haftet, eine entsprechende Aufteilung der Schuldpflicht zu erreichen (Art. 73e Abs. 2 VZG). Das Betreibungsamt kann aber auch versuchen, durch Verhandlungen mit den Beteiligten die Aufhebung des Mit- eigentums zu erreichen und so zu ermöglichen, dass der betreibende Gläubiger aus dem Ergebnis der Verwertung der dem Schuldner zugewiesenen Parzelle oder aus dem Anteil des Schuldners am Ergebnis des Verkaufs des Grundstücks als solchem oder aus der dem Schuldner zukommenden Auskaufsumme (vgl. Art. 651 Abs. 1 ZGB) ganz oder teilweise befriedigt werden kann (Art. 73e Abs. 3 VZG). Ziel der Einigungsverhandlung ist letztlich, den zu verwertenden Miteigen- tumsanteil marktfähiger zu machen und so einen höheren Verwertungserlös zu erzielen, ist doch die Veräusserung eines Miteigentumsanteils häufig schwierig bzw. führt zu einem schlechten Verwertungsergebnis (vgl. OGer ZH PS180037 vom 7. Mai 2018, E. 3.1.; vgl. auch: CHRIST, Miteigentum, Stockwerkeigentum, Gesamteigentum an Immobilien – Konkursrechtliche Aspekte, in: Sanierung und Insolvenz von Unternehmen VIII, S. 201 ff., S. 214).

- 8 - 4.2 Die Beschwerdeführer sind - wie gezeigt und von ihnen nicht bestritten wurde - Miteigentümer je zur Hälfte an den Liegenschaften an der E.______- strasse 3 und an der C._____-strasse 1 in D._____(vgl. Grundbuchauszüge act. 15 u. 16). Sämtliche Miteigentumsanteile wurden gepfändet und es wurden je Verwertungsbegehren gestellt, sie sind mithin – so wurde es von der Vorinstanz fest- und von den Beschwerdeführern hier nicht mehr in Frage gestellt – verwer- tungsreif. Gestützt darauf ordnete das Betreibungsamt an, die Miteigentumsan- teile nicht einzeln, sondern die Grundstücke als Ganzes zu verwerten. Das Vorge- hen, die Liegenschaft als Ganzes zu verwerten, ist nicht zu beanstanden: Das Bundesgericht hielt in den bereits durch die Vorinstanz zitierten BGE 68 III 181 und BGE 85 III 81 fest, dass in Fällen, in welchen im Miteigentum stehende Lie- genschaften, bei welchen gegen sämtliche Miteigentümer Betreibungen liefen, sämtliche Miteigentumsanteile gepfändet waren, die Liegenschaften als solches verpfändet und Verwertungsbegehren gestellt worden waren, es zulässig bzw. "einzig zweck- und rechtmässig" sei, die Miteigentumsanteile nicht separat, son- dern das Grundstück als Ganzes zu versteigern, was die Auflösung des Miteigen- tums zur Folge hat (BGE 68 III 181, E. auf S. 183). Dies ergibt durchaus Sinn, ist doch ein ganzes Grundstück für die Käuferschaft regelmässig attraktiver, als ein blosser Miteigentumsanteil – gerade, wenn ein Grundstück physisch nicht teilbar ist. 4.3 Ist – nachdem sämtliche Miteigentumsanteile gepfändet und verwertungsreif sind – die Verwertung des Grundstückes als Ganzes angeordnet, ist nach der Rechtsprechung der Kammer keine Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG durchzuführen (vgl. OGer ZH PS140220 vom 18. September 2014, E. II./1.c). Dies in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So führt das Bundesgericht in BGE 68 III 181 aus, wenn über- haupt keine "anderen" Miteigentümer vorhanden seien, deren Interessen Rech- nung zu tragen wäre, sondern sämtliche Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsvollstreckung und verwertungsreif seien, seien Einigungsverhandlungen sinnlos und sei die Verwertung des Grundstückes als Ganzes angezeigt (vgl. auch BGE 85 III 81, E. 2 in fine; vgl. im Übrigen auch die gleichlautende und von der Vorinstanz bereits zitierte Literatur: SCHLEGEL/ZOPFI, Die betreibungsrechtli-

- 9 - che Zwangsverwertung von Grundstücken in Theorie und Praxis, N 940 f.; ZOPFI, in: Kurzkommentar VZG, Art. 16 N 11). Diese bereits älteren Bundesgerichtsent- scheide (neue einschlägige Entscheide sind in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz nicht zu finden) überzeugen inhaltlich nach wie vor: So zielt die Einigungs- verhandlung wie gezeigt darauf ab, die Marktfähigkeit des Miteigentumsanteils zu erhöhen und die Grundlast oder Solidarschuld aufzuteilen bzw. eine Aufhebung des zu verwertenden Miteigentums zu erzielen, um das Grundstück als Ganzes zu verwerten. 4.4 In Bezug auf die Erforderlichkeit der Durchführung der Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG ist nicht von Relevanz, welche Betreibungen jeweils zur Pfän- dung und Verwertung der jeweiligen Miteigentumsanteile geführt haben bzw. dass einige davon nur Schulden betreffen, für welche der Beschwerdeführer alleine haftet. Ausschlaggebend ist, dass im Ergebnis sämtliche Miteigentumsanteile der Beschwerdeführer gepfändet und verwertungsreif sind, mithin keine "anderen" Miteigentümer – sprich solche, deren Miteigentumsanteil nicht gepfändet und für deren Miteigentumsanteil nicht die Zwangsverwertung begehrt ist – vorhanden sind. Dass dies der Fall ist, anerkennen grundsätzlich auch die Beschwerdefüh- rer. Damit kann der Vorinstanz auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die- sen – wie gezeigt nicht relevanten – Umstand im Rahmen ihrer Begründung aus- ser Acht gelassen hat, und es ist ihr in diesem Zusammenhang insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vorzuwerfen (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28, E. 3.2.4; BGE 138 I 232, E. 5.1 m.w.H.). Es erhellt im Übrigen nicht, was die Beschwerdeführer damit meinen, es müsse der Beschwerdeführerin im Rahmen der Durchführung der Einigungsver- handlung ermöglicht werden, durch Auskauf des Beschwerdeführers dessen Mit- eigentumsanteil zu erwerben und so die Zwangsversteigerung ihres Grundstü- ckes bzw. ihres Anteils daran abzuwenden, und diese Argumentation erscheint gesucht. Sollte es der Beschwerdeführerin nämlich finanziell möglich sein, den Beschwerdeführer "auszukaufen", so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht zuerst die Pfändung und Zwangsverwertung ihres eigenen Miteigentumsanteils durch Zahlung an die Gläubiger abgewendet hat. Soweit die Beschwerdeführerin zudem zu befürchten scheint, dass mit dem Erlös aus ihrem Miteigentumsanteil

- 10 - die einzig gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Schulden getilgt wer- den, ist diese Befürchtung ebenfalls nicht nachvollziehbar. So ändert die Verwer- tung der Grundstücke als Ganzes nichts daran, dass jeder Schuldner für eigene Schulden grundsätzlich nur mit seinem eigenen Vermögen haftet, wobei zum Ver- mögen der Beschwerdeführer jeweils "nur" ihre Miteigentumsanteile gehören. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erhe- ben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteienschädigung zugespro- chen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Op- fikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. - 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
  5. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230218-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 8. Januar 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Pfändungsvollzug (Beschwerde über das Betreibungsamt Opfikon) Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Oktober 2023 (CB230024)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeführer sind verheiratet und je Miteigentümer zur Hälfte an den Grundstücken an der C._____-strasse 1 in D._____(Grundbuchblatt 2) und an der E._____-strasse 3 in D._____ (Grundbuch Blatt 4, 5 und 6) (vgl. act. 7/3). Sämtliche Miteigentumsanteile wurden gepfändet und es wurden je Verwertungs- begehren gestellt. Mit Verfügungen vom 6. Juni 2023 verfügte das Betreibungs- amt Opfikon (fortan Betreibungsamt) gegenüber den Beschwerdeführern als Schuldner und Pfandeigentümer je die Verwertung dieser in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücke. Dies, nachdem in den gegen den Beschwerdeführer ge- führten Betreibungen Nrn. 7, 8, 9, 10, 11 und 12 und in den gegen die Beschwer- deführerin geführten Betreibungen Nrn. 13 und 14 die Verwertung dieser ver- schiedentlich gepfändeten Miteigentumsanteile begehrt worden war. Das Betrei- bungsamt erwog, es bestünden für die Betreibungen des Kantonalen Steueram- tes Nrn. 13 und 11 sowie Nrn. 15 und 10 Solidarschuldnerverhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und es seien sämtliche Miteigentumsanteile der solida- risch haftenden Miteigentümer gepfändet. Zwar sehe die Bestimmung von Art. 73f Abs. 1 VZG vor, dass die Verwertung des Grundstückes als Ganzes ohne Zustim- mung aller Beteiligten nicht möglich sei; die Bestimmung beziehe sich aber auf den Fall, dass lediglich ein Miteigentumsanteil gepfändet worden sei. Da jedoch vorliegend alle Miteigentumsanteile für solidarisch haftende Miteigentümer ge- pfändet worden seien, mache es verfahrensökonomisch keinen Sinn, nach erfolg- los durchgeführter Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG die Miteigentumsan- teile einzeln zu versteigern. In dieser Situation solle es daher für das Betreibungs- amt möglich sein, auch ohne Zustimmung der Beteiligten das Grundstück als Ganzes zu verwerten. Das Betreibungsamt verfügte in der Folge, das Grundstück werde als Ganzes verwertet und auf eine Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG werde verzichtet (act. 3/2 u. 3/3). 1.2 Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

19. Juni 2023 (Eingangsdatum: 21. Juni 2023) an das Bezirksgericht Bülach als

- 3 - untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und stellten die folgenden Anträge: "1. Die Verfügungen der Vorinstanz seien vollumfänglich aufzuheben und es sei stattdessen anzuordnen, dass in den Betreibungen Nr. 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 sowie 14 die Steigerung einstweilen zu unterbleiben hat sowie eine Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG durchzuführen sei.

2. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zzgl. 7.7% MWST zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates." Die Vorinstanz setzte dem Betreibungsamt daraufhin Frist zur Stellung- nahme und Einreichung allfälliger Akten an (act. 4). Die Stellungnahme samt Bei- lagen ging fristgerecht bei der Vorinstanz ein (act. 6 u. 7/1–3). Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführern daraufhin Frist zur Stellungnahme an (act. 8) und zog beim Betreibungsamt weitere Unterlagen bei (act. 10–14). Eine Stellung- nahme der Beschwerdeführer erfolgte nicht. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab ([act. 17 =] act. 20 [= act. 22]). Dieser Ent- scheid wurde den Beschwerdeführern am 1. November 2023 zugestellt (act. 18 Blatt 2). 1.3 Mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 13. November 2023 gelangten die Beschwerdeführer rechtzeitig an die Kammer und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung der vor Vorinstanz gestell- ten Anträge (act. 21, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 18 u. 24). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–18). Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführern und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 25/1–2). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung zur Be- schwerde kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gegen Entscheide einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdever- fahren richtet sich sinngemäss nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. § 17 EG SchKG und

- 4 - § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Par- tei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einläss- lich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. 3.1 Vor Vorinstanz hatten die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend ge- macht, es treffe entgegen der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes nicht zu, dass vorliegend alle Miteigentumsanteile für solidarisch haftende Mitei- gentümer gepfändet seien. So sei es unzutreffend, dass in den aufgeführten Be- treibungsnummern beide Beschwerdeführer stets solidarisch haftend seien. Zwar treffe zu, dass es einerseits um eine Nachsteuerforderung gehe, bei der grund- sätzlich die Solidarhaftung der Ehegatten bestehe. Die Nachsteuer sei allerdings noch nicht rechtskräftig veranlagt und diesbezügliche Verwertungshandlungen hätten einstweilen zu unterbleiben. Zudem gehe es vorliegend auch um eine Er- satzforderung in Höhe von Fr. 2 Mio., bezüglich derer nur der Beschwerdeführer hafte, die Beschwerdeführerin hingegen nicht. Entsprechend sei die Feststellung des Betreibungsamtes, wonach vorliegend nur solidarisch haftende Miteigentümer involviert seien, unrichtig. Das Betreibungsamt habe zu Unrecht von der grund- sätzlich zwingend vorgesehenen Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG abge- sehen (act. 1). 3.2.1 Die Vorinstanz prüfte in einem ersten Schritt im Zusammenhang mit den tat- sächlichen Vorbringen der Beschwerdeführer, inwieweit die Nachsteuerforderung noch nicht rechtskräftig veranlagt worden sei, mithin diesbezügliche Verwertungs-

- 5 - handlungen zu unterbleiben hätten. Sie erwog, entscheidend seien diesbezüglich die Betreibungen Nrn. 11, 10, 13 und 14, wobei sich aus den Betreibungsakten ergebe, dass für sämtliche der genannten Betreibungen die Pfändung der hälfti- gen Miteigentumsanteile entweder der Beschwerdeführerin (Betreibungen Nrn. 16 und 14) oder des Beschwerdeführers (Betreibungen Nrn. 10 und 11) erfolgt sei. Zudem ergebe sich, dass in den gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Be- treibungen die definitive Rechtsöffnung gewährt worden sei. Damit seien sämtli- che Miteigentumsanteile an der E.______-strasse 3 und an der C._____-strasse 1 in D._____ gepfändet und verwertungsreif (act. 20 E. 3.2). In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz den rechtlichen Standpunkt der Beschwerdeführer, wonach das Betreibungsamt eine Einigungsverhandlung gestützt auf Art. 73e VZG durchführen müsse, da mehrere Miteigentümer von der Verwertung betroffen seien. Sie kam nach Auseinandersetzung mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zum Schluss (u.H.a. BGE 68 III 181; BGE 85 III 81; BGE 134 I 12), dass gemäss Bundesgericht auf die Einigungsverhandlung ver- zichtet werden könne, sofern alle Miteigentumsanteile von einer Zwangsvollstre- ckung betroffen und die Miteigentumsanteile verwertungsreif seien. Das Oberge- richt Zürich habe sich hingegen – so erwog die Vorinstanz weiter – noch nie zu ei- nem Sachverhalt, in dem sämtliche Miteigentumsanteile einer Zwangsvollstre- ckung unterstünden und verwertungsreif seien, äussern müssen. Aus der Literatur ergebe sich, dass sich die Bestimmung von Art. 73f Abs. 1 VZG nur auf die Aus- gangslage beziehe, dass ein Miteigentumsanteil gepfändet worden sei; sofern alle Miteigentumsanteile eines Grundstückes, beispielsweise für solidarisch haftende Miteigentümer, gepfändet seien, mache es verwertungsökonomisch keinen Sinn, nach erfolgloser Einigungsverhandlung die Miteigentumsanteile einzeln zu ver- steigern. Daher solle es dem Betreibungsamt möglich sein, das Grundstück auch ohne Zustimmung der Beteiligten als Ganzes zu verwerten, und Selbiges sei in den Pfändungsurkunden zu verfügen. Nach dem Gesagten erscheine – so schloss die Vorinstanz – die Rechtspre- chung des Bundesgerichtes einschlägig, wonach eine Einigungsverhandlung sinnlos sei, wenn sämtliche Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsvoll-

- 6 - streckung und verwertungsreif seien. Auf die Durchführung einer Einigungsver- handlung könne vorliegend folglich verzichtet werden (a.a.O., E. 3.3 f.). 3.2.2 In ihrer Beschwerde an die Kammer stellen die Beschwerdeführer nicht mehr in Frage, dass sämtliche Miteigentumsanteile gepfändet und verwertungsreif seien. Indes führen sie an, dass nicht in sämtlichen vorliegend massgeblichen Be- treibungsnummern stets beide Miteigentümer solidarisch hafteten und damit Schuldner seien. Vielmehr sei auch für Betreibungen, welche sich einzig gegen den Beschwerdeführer richteten, dessen Miteigentumsanteile gepfändet worden. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zwar so festgehalten, aber im Rahmen ihrer weiteren Erwägungen nicht mehr berücksichtigt, obwohl die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer eine Befas- sung mit diesem Punkt klarermassen aufgedrängt hätte. Das Betreibungsamt be- absichtige denn auch die Versteigerung des Grundstückes als Ganzes, und nicht nur in den Betreibungen, in welchen auch der Miteigentumsanteil der Beschwer- deführerin gepfändet worden sei. Da der Miteigentumsanteil der Beschwerdefüh- rerin nur für gewisse Betreibungen gepfändet sei, für gewisse hingegen nicht, er- scheine sie bzw. ihr Anteil jedenfalls zum Teil als an der Zwangsvollstreckung un- beteiligt und nicht als Schuldnerin betroffen. Es müsse ihr daher die Möglichkeit zugestanden werden, im Rahmen einer Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG z.B. durch Auskauf des Beschwerdeführers dessen Miteigentumsanteil zu erwer- ben und so die Zwangsversteigerung ihres Grundstückes bzw. ihres Anteils daran abzuwenden. Andernfalls würden diejenigen Gläubiger, die Forderungen bloss gegen den Beschwerdeführer geltend machten, auf Kosten der Beschwerdeführe- rin begünstigt, indem das ganze Grundstück unter Übergehung des Miteigentums- anteils der Beschwerdeführerin verwertet würde, obwohl es für gewisse Betreff- nisse nicht Haftungssubstrat als Ganzes, sondern nur im Umfang des Miteigen- tumsanteils des Beschwerdeführers darstelle (act. 21). 4.1 Die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grund- stücken (VZG, SR 281.42) regelt die Zwangsverwertung von Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB; ausgenommen sind im Gesamteigentum stehende Grundstücke (vgl. Art. 1 VZG). Insbesondere unter dem 3. Titel in Art. 73 ff. VZG

- 7 - finden sich die Bestimmungen über die Zwangsverwertung eines Miteigentumsan- teils. Geregelt sind namentlich die Anforderungen an den Grundbuchauszug (Art. 73 VZG), die Bekanntmachung der Steigerung und die Anmeldung von Rechtsansprüchen (Art. 73a f. VZG), das Lastenverzeichnis (Art. 73c f. VZG) so- wie – soweit sich nach dem Ergebnis des Lastenbereinigungsverfahrens ergibt, dass das Grundstück als solches pfandbelastet ist – das diesfalls erforderliche Vorgehen, namentlich dass eine Einigungsverhandlung durchzuführen ist (Art. 73e VZG). Im Anschluss finden sich die Bestimmungen zur Versteigerung (Art. 73f ff. VZG). Gemäss dem Wortlaut von Art. 73e VZG betreffend Durchführung einer Eini- gungsverhandlung, auf welche die Beschwerdeführer und das Betreibungsamt Bezug nehmen, versucht das Betreibungsamt durch Verhandlungen mit den am Grundstück als solchem pfandberechtigten Gläubigern und mit den andern Mitei- gentümern eine Aufteilung der betreffenden Pfandlasten (gemeint sind die Pfand- lasten, welche das Grundstück als solches belasten, vgl. Art. 73e Abs. 1 VZG) auf die einzelnen Anteile herbeizuführen und im Falle, dass der Schuldner für eine durch das Grundstück als solches gesicherte Pfandforderung zusammen mit an- dern Miteigentümern solidarisch haftet, eine entsprechende Aufteilung der Schuldpflicht zu erreichen (Art. 73e Abs. 2 VZG). Das Betreibungsamt kann aber auch versuchen, durch Verhandlungen mit den Beteiligten die Aufhebung des Mit- eigentums zu erreichen und so zu ermöglichen, dass der betreibende Gläubiger aus dem Ergebnis der Verwertung der dem Schuldner zugewiesenen Parzelle oder aus dem Anteil des Schuldners am Ergebnis des Verkaufs des Grundstücks als solchem oder aus der dem Schuldner zukommenden Auskaufsumme (vgl. Art. 651 Abs. 1 ZGB) ganz oder teilweise befriedigt werden kann (Art. 73e Abs. 3 VZG). Ziel der Einigungsverhandlung ist letztlich, den zu verwertenden Miteigen- tumsanteil marktfähiger zu machen und so einen höheren Verwertungserlös zu erzielen, ist doch die Veräusserung eines Miteigentumsanteils häufig schwierig bzw. führt zu einem schlechten Verwertungsergebnis (vgl. OGer ZH PS180037 vom 7. Mai 2018, E. 3.1.; vgl. auch: CHRIST, Miteigentum, Stockwerkeigentum, Gesamteigentum an Immobilien – Konkursrechtliche Aspekte, in: Sanierung und Insolvenz von Unternehmen VIII, S. 201 ff., S. 214).

- 8 - 4.2 Die Beschwerdeführer sind - wie gezeigt und von ihnen nicht bestritten wurde - Miteigentümer je zur Hälfte an den Liegenschaften an der E.______- strasse 3 und an der C._____-strasse 1 in D._____(vgl. Grundbuchauszüge act. 15 u. 16). Sämtliche Miteigentumsanteile wurden gepfändet und es wurden je Verwertungsbegehren gestellt, sie sind mithin – so wurde es von der Vorinstanz fest- und von den Beschwerdeführern hier nicht mehr in Frage gestellt – verwer- tungsreif. Gestützt darauf ordnete das Betreibungsamt an, die Miteigentumsan- teile nicht einzeln, sondern die Grundstücke als Ganzes zu verwerten. Das Vorge- hen, die Liegenschaft als Ganzes zu verwerten, ist nicht zu beanstanden: Das Bundesgericht hielt in den bereits durch die Vorinstanz zitierten BGE 68 III 181 und BGE 85 III 81 fest, dass in Fällen, in welchen im Miteigentum stehende Lie- genschaften, bei welchen gegen sämtliche Miteigentümer Betreibungen liefen, sämtliche Miteigentumsanteile gepfändet waren, die Liegenschaften als solches verpfändet und Verwertungsbegehren gestellt worden waren, es zulässig bzw. "einzig zweck- und rechtmässig" sei, die Miteigentumsanteile nicht separat, son- dern das Grundstück als Ganzes zu versteigern, was die Auflösung des Miteigen- tums zur Folge hat (BGE 68 III 181, E. auf S. 183). Dies ergibt durchaus Sinn, ist doch ein ganzes Grundstück für die Käuferschaft regelmässig attraktiver, als ein blosser Miteigentumsanteil – gerade, wenn ein Grundstück physisch nicht teilbar ist. 4.3 Ist – nachdem sämtliche Miteigentumsanteile gepfändet und verwertungsreif sind – die Verwertung des Grundstückes als Ganzes angeordnet, ist nach der Rechtsprechung der Kammer keine Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG durchzuführen (vgl. OGer ZH PS140220 vom 18. September 2014, E. II./1.c). Dies in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So führt das Bundesgericht in BGE 68 III 181 aus, wenn über- haupt keine "anderen" Miteigentümer vorhanden seien, deren Interessen Rech- nung zu tragen wäre, sondern sämtliche Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsvollstreckung und verwertungsreif seien, seien Einigungsverhandlungen sinnlos und sei die Verwertung des Grundstückes als Ganzes angezeigt (vgl. auch BGE 85 III 81, E. 2 in fine; vgl. im Übrigen auch die gleichlautende und von der Vorinstanz bereits zitierte Literatur: SCHLEGEL/ZOPFI, Die betreibungsrechtli-

- 9 - che Zwangsverwertung von Grundstücken in Theorie und Praxis, N 940 f.; ZOPFI, in: Kurzkommentar VZG, Art. 16 N 11). Diese bereits älteren Bundesgerichtsent- scheide (neue einschlägige Entscheide sind in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz nicht zu finden) überzeugen inhaltlich nach wie vor: So zielt die Einigungs- verhandlung wie gezeigt darauf ab, die Marktfähigkeit des Miteigentumsanteils zu erhöhen und die Grundlast oder Solidarschuld aufzuteilen bzw. eine Aufhebung des zu verwertenden Miteigentums zu erzielen, um das Grundstück als Ganzes zu verwerten. 4.4 In Bezug auf die Erforderlichkeit der Durchführung der Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG ist nicht von Relevanz, welche Betreibungen jeweils zur Pfän- dung und Verwertung der jeweiligen Miteigentumsanteile geführt haben bzw. dass einige davon nur Schulden betreffen, für welche der Beschwerdeführer alleine haftet. Ausschlaggebend ist, dass im Ergebnis sämtliche Miteigentumsanteile der Beschwerdeführer gepfändet und verwertungsreif sind, mithin keine "anderen" Miteigentümer – sprich solche, deren Miteigentumsanteil nicht gepfändet und für deren Miteigentumsanteil nicht die Zwangsverwertung begehrt ist – vorhanden sind. Dass dies der Fall ist, anerkennen grundsätzlich auch die Beschwerdefüh- rer. Damit kann der Vorinstanz auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die- sen – wie gezeigt nicht relevanten – Umstand im Rahmen ihrer Begründung aus- ser Acht gelassen hat, und es ist ihr in diesem Zusammenhang insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vorzuwerfen (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28, E. 3.2.4; BGE 138 I 232, E. 5.1 m.w.H.). Es erhellt im Übrigen nicht, was die Beschwerdeführer damit meinen, es müsse der Beschwerdeführerin im Rahmen der Durchführung der Einigungsver- handlung ermöglicht werden, durch Auskauf des Beschwerdeführers dessen Mit- eigentumsanteil zu erwerben und so die Zwangsversteigerung ihres Grundstü- ckes bzw. ihres Anteils daran abzuwenden, und diese Argumentation erscheint gesucht. Sollte es der Beschwerdeführerin nämlich finanziell möglich sein, den Beschwerdeführer "auszukaufen", so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht zuerst die Pfändung und Zwangsverwertung ihres eigenen Miteigentumsanteils durch Zahlung an die Gläubiger abgewendet hat. Soweit die Beschwerdeführerin zudem zu befürchten scheint, dass mit dem Erlös aus ihrem Miteigentumsanteil

- 10 - die einzig gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Schulden getilgt wer- den, ist diese Befürchtung ebenfalls nicht nachvollziehbar. So ändert die Verwer- tung der Grundstücke als Ganzes nichts daran, dass jeder Schuldner für eigene Schulden grundsätzlich nur mit seinem eigenen Vermögen haftet, wobei zum Ver- mögen der Beschwerdeführer jeweils "nur" ihre Miteigentumsanteile gehören. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erhe- ben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteienschädigung zugespro- chen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Op- fikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

- 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

9. Januar 2024