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68_III_179

BGE 68 III 179

Bundesgericht (BGE) ·III · 1942-12-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Dezember 1942

i. S. Zurldrchen.

179

Widerspruch8verfahren, Art. 106·109 Sch~G.

. .

Das Inventar eines vom Ehemann auf semen all~mIg~n N~men

geführten Gewerbebetriebes steht im allgememen m semem

ausschliess1ichen Gewahrsam,

-

auch wenn die Ehefrau im Gewerbe mitarbeitet.

.

_ Diese hat jedoch Mitgewahrsam, wenn das Inven~ al~. Ihr

Sondergut (z. B. kraf~ vertraglicher G tertrennun!5) Im Gute:--

rechtsregister eingetragen, der Eintrag veröffentlIcht und dIe

Ehefrau auch nicht etwa von jedem tatsächlichen Gewahrsam

ausgeschlossen ist.

Procedure da revendication, art. 106 a 109 LP.

.

.

Les choses qui figurent a l'inventaire d'une entreprIse explol~ee

sous le seul nom du mari Bont en general clans la. possesslOn

exclusive de ce dernier.

- --Mame lorsque 111. femme collabore a l'entreprise.

.

-- La femme 11. neanmoins la copossession lorsque les choses qm

figurent a l'inventaire font partie de ses biens reserves (par

exemple en vertu d'un contr~t de s6parat~on de bie~) et .sont

inscrites a ce titre au regIStre des regnnes matrnnomaux,

lorsqu'en outre l'inscription a ete pubIiee et que 111. femme

n'est pas exclue de toute possession de fait.

Procedura di rivendicazione, art. 106·109 LEF.

Gli oggetti che figurano nell'inventario di ~'azienda condotta

dal marito sotto il suo solo nome sono m generale nel suo

esclusivo possesso, anche se 111. moglie c?llabora. ad essa;

La moglie ha tutta.via iI compossesso, se. gl~ ogge~tI figur~tl

nell'inventario fanno parte dei Buoi bem riservati (p. es. l~

virtu d'un contratto <!i sep.arazio~e W. b~ni~~ so!1? come tah

iscritti nel registro deI bem matrnnoma.h, .1 IscrlZIone ~ stata

pubblicata e 1& moglie non e esclusa da ogm possesso di fatto.

AU8 dem Tatbestand :

Ä. -

Die Eheleute Zurkirchen-Muck vereinbarten

durch Ehevertrag vom 16. September 1941, von der

Vormundschaftsbehörde genehmigt, im Güterrechtsregister

eingetragen und am 27. September 1941 veröffentlicht,

Gütertrennung. Der Ehevertrag bestimmt: {(über die von

der Ehefrau eingebrachten Gelder ... Vieh und Inventur

etc. besteht ein separates Verzeichnis, das vom Ehemann

untersohriftlich anerkannt ist.)} Diesem Verzeichnis, das

dem Ehevertrag ({ als integrierender Bestandteil» beiliegt,

ist zu entnehmen: « (Ehemann) übergibt hiemit sämtliche

lebende und tote Inventur aus seiner Liegenschaft als

180

SohuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N0 ~9.

der Frau gehörend zurück ... Im weitern gehört meiner

Frau : 8 Kühe, 1 Schwein, 2 Kalber ... »

B. -

In einer gegen den Ehemann Zurkirchen ange-

hobenen Betreibung wurde am 22. Juli 1942 eine Kuh

« Brüni» gepf'andet, mit der Bemerkung, die gepfändete

Kuh werde von der Ehefrau des Schuldners als ihr Eigen-

tum angesprochen. Das Betreibungsamt nahm indessen

bei Einleitung des Widerspruchsverfahrens alleinigen

Gewahrsam des Schuldners an und setzte nach Bestreitung

der Ansprache durch die Gläubigerin Klagefrist nach

Art. 107 SchKG der Ansprecherin.

O. -

Deren Beschwerde, womit sie die Beklagtenrolle

nach Art. 109 SchKG beansprucht, wurde von der kan-

tonalen Aufsichtsbehörde am 29. Oktober 1942 abgewiesen.

Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Ansprecherin an

der Beschwerde fest.

Die 8chuldbetr.- u. Kon/;;uTskammeT zieht in Erwägung:

Mitgewahrsam, wie er genügt, um der Ehefrau des

Schuldners die Beklagtenrolle nach Art. 109 SchKG zu

geben, ist im allgemeinen hinsichtlich aller Gegenstände

anzunehmen, die der (mit dem Manne zusammenleben-

den) Ehefrau ebenso wie dem Manne selbst oder der Fami-

lie überhaupt zu dienen haben und ihnen auch tatsächlich

zur Verfügung stehen (BGE 64III 143). Das gilt jedoch

nicht ohne weiteres für das Inve:q.tar eines Gewerbebe-

triebes, den der Ehemann auf seinen alleinigen Namen

führt. Solches Inventar gehört nicht zum ehelichen Haus-

halt, auch nicht im angegebenen weitern Sinne. Vielmehr

ist der Gewerbebetrieb mit seinem fonds de commerce

etwas für sich, was freilich nicht ausschliesst, dass die

Beweglichkeiten oder einzelne davon nicht Eigentum des

Geschäftsinhabers sind, aber doch bedingt, dass sie zu-

nächst als in dessen ausschliesslichem Gewahrsam stehend

anzusehen sind. Insbesondere ist regelmässig an solchem

gewerblichem Inventar kein Mitgewahrsam der Ehefrau

anzuerkennen, selbst dann nicht, wenn sie im Gewerbe

SchuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N° 60.

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mitarbeitet; denn diese Arbeit ist immerhin eine vom

Inhaber des Gewerbes, dem Ehemann, abhängige. Dabei

kann es indessen nicht bleiben, wenn, wie es hier achon

lange vor der Pfändung zutraf, zwischen den Ehegatten

Gütertrennung mit Bezeichnung des gewerblichen Inven-

tars als Frauenvermögen (und zwar nicht etwa als von

den Regeln der Gütertrennung ausgenommene Ehesteuer)

vereinbart, diese Vereinbarung im Güterrechtsregister

eingetragen und die Eintragung veröffentlicht ist. An-

gesichts der Rechtskraftwirkung und Öffentlichkeit des

Registers (Art. 248 und 25l Abs. 2 ZGB; BGE 58 II

318) stellt der Eintrag eine Kundgebung an jedermann

dar. Enthält er Bestimmungen über Sondergut der Ehe-

frau oder weitergehend über eine Gütertrennung mit

Angabe dessen, was abgetrenntes Vermögen der Ehefrau

ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 der Verordnung betreffend

das Güterrechtsregister, ferner den Text der hier ergan-

genen Veröffentlichung: « ••• Gütertrennung ... inbezug

auf das gesamte Vermögen. Das Vermögen der Ehefrau

ist durch besonderes Verzeichnis festgestellt»). so sind

dadurch die betreffenden Gegenstände öffentlich als der

Verwaltung und Nutzung des Ehemannes entzogenes

Frauenvermögen gekennzeichnet. Das hat zur Folge, dass

auch bei Verwendung im Gewerbebetrieb des Ehemanne~

ein Mitgewahrsam der Ehefrau anzunehm~n ist. DabeI

kommt nichts darauf an, wie weit die Ehefrau im Gewerbe

des Mannes mitarbeitet, wenn sie nur nicht selbst von

jedem tatsächliohen Gewahrsam ausgesohl?ssen ist. I~

vorliegenden Fall ist somit die Ehefrau mIt Unrecht In

die Klägerrolle gedrängt worden.