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318 Familienrecht. N0 49. H. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
49. t1rteü der IX. ZivU9.bteilung vom 9. Juni 1939
i. S. XonkuriOma.sse der Frau Xönig gesoh. Breitling gegen 'l'llurgauische Xa.ntona.lbank. Abtretung von deutschen Namens-Hypothekenbriefen in Deutsch- land durch die in der Schweiz wohnende deutsche Ehefrau an den in der Schweiz wohnenden deutschen Ehemann unter Angabe des Datums der Abtretung, jedoch ohne Eintragung in das G ü t e r r e c h t f r e gis t er. Späterer Gütertren- nungsvertrag mit Eintragung in das Güterrechtsregister. Noch spätere Verpfändung der Hypothekenbriefe durch den Ehemann an eine Bank, die von der (jetzt bestehenden) Güter- trennung weiss. Verneinung des gutgläubigen Pfanderwerbes der Bank. Art. 248 ff., 884 Abs. 2, 899 ZGB. A. - Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Feststellung ihres Pfandrechtes an zwei. Grundschuld- briefen von 6000 und 11,000 Goldmark auf der Liegen- schaft zum « Rössle )) in ArIen (Amtsgerichtsbezirk Radolfs- zell, Freistaat Baden), welche ihr' der Deutsche Klemens Breitling zur Sicherung einer Kreditschuld seines Sohnes (aus erster Ehe) Karl Breitling am 10. September 1927 verpfändet hat. Diese Grundsehuldbriefe hatte die Ehe- frau (zweiter Ehe) des Klemens Breitling am 12. Juni und
11. Dezember 1924 als Eigentümer-Grundschulden auf die erwähnte, von ihr im Frühjahr 1922 aus eingebrachtem Frauengut gekaufte Liegenschaft gelegt. Damals (1924) wohnten die Ehegatten in der Schweiz, nämlich in Hemis- hofen, Kanton Schaffhausen, und auch ihr Wohnsitz zur Zeit der EheschIiessung gegen Ende 1921 und in den folgenden Monaten war in der Schweiz gewesen, nämlich in Tägerwilen, Kanton Thurgau, während sie zwischen hinein in den Jahren 1922/1923 die erwähnte Liegenschaft in ArIen bewohnten. Noch am Tage der Begründung der Familienrecht. No 49. :H9 zweiten Eigentümer-Grundschuld (11. Dezember 1924) verkaufte Frau Breitling geb. König ihre Liegenschaften an Raimund Stehle, der die beiden Grundschulden über- nahm. Und am folgenden Tage trat sie die beiden Grund- schuldbriefe durch gleichzeitig vom badischen Notariat I Singen a. H. beglaubigte Urkunden an ihren Ehemann ab und übergab ihm dieselben; doch wurde dieses Rechts- geschäft weder der Vormundschaftsbehörde zur Zustim- mung unterbreitet, noch in das Güterrechtsregister einge- tragen. Durch Ehevertrag vom 19. Dezember 1924, der am 17. Januar 1925 in das Güterrechtsregister des Kantons Schaffhausen eingetragen, am 23. Januar veröffentlicht und (nachträglich) am 15. Februar 1925 vom Waisenrat von Hemishofen genehmigt wurde, nahmen die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung an. Ein Jahr später, noch bevor es zur güterrechtlichen Auseinandersetzung gekommen war, erhoben die Ehegatten gegenseitig Schei- dungsklagen, die am 2. Juni 1926 zur Scheidung der Ehe durch das Kantonsgericht von Schaffhausen führten. Während des nachfolgenden Auseinandersetzungsprozesses, in welchem Frau König gesch. Breitling die erwähnten beiden Grundschuldbriefe für sich beanspruchte, suchte Karl Breitling (Sohn) dieselben der Klägerin zu verpfän- den. Hiebei erfuhr die KIägerin auf eine Anfrage am
21. Juli 1927 vom Grundbuchamt ArIen, dass die Grund- schulden im Grundbuch auf « Anna geb. König, Ehefrau des Privatmannes Klemens Breitling in Hemishofen)) eingetragen seien. Auf eine weitere Anfrage der Klägerin antwortete das Grundbuchamt ArIen am 12. August 1927 : « Laut Auszug aus dem Güterrechtsregister des Kantons Schaffhausen vom 11. Februar 1925 gilt für die Eheleute Breitling der Güterstand der Gütertrennung im Sinne des Art. 241 ff. Schweiz. ZGB. I). Als dann Klemens Breitling (Vater) die Abtretungen vom 12. Dezember 1924 der Klägerin vorwies, kam es am 10. September 1927 zur Verpfändung der Grundschuldbriefe durch ihn zwecks Sicherung der Kreditschuld des Kar! Breitling. - Nach 320 Familienrecht. N° "9. Eröffnung des Konkurses über Frau König gesch. Breitling am 16. Oktober 1928 trat die Konkursverwaltung (Kon- kursamt Stein am Rhein) in den Auseinandersetzungs- prozess ein, der zur Verurteilung des Klemens Breitling zur Rückgabe der beiden Grundschuldbriefe führte, letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichtes vom
22. Januar 1931 (im wesentlichen aus den Gründen, dass die Abtretung nicht gemäsE Art. 248 ZGB in das Güter- rechtsregister eingetragen wurde und auch nicht etwa von der nachfolgenden güterrechtlichen Auseinandersetzung infolge des Gütertrennungsvertrages umfasst wurde). Mit Rücksicht hierauf wurde der Konkursmasse der Frau König gesch. Breitling ein Doppel des Zahlungsbefehls zugestellt, als die Klägerin am 14. April 1931 gegen Karl Breitling Betreibung auf Faustpfandverwertung der Grund- schuldbriefe anhob, und da die Konkursverwaltung Rechtsvorschlag erhob, strengte die Klägerin gegen die Konkursmasse der Frau König gesch. Breitling die ein- gangs umschriebene Klage an. B. - Das Obergericht des Kantons Thurgau hat am
8. März 1932 die Klage zugesprochen. O. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei- sung der Klage. Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. - Laut dem früheren Urteil des Bundesgerichtes gehören die streitigen Grundschuldbriefe aus den ange- führten Gründen nach wie vor der Frau König gesch. Breitling (bezw. ihrer Konkursmasse) und nicht ihrem früheren Ehemanne Klemens Breitling, ungeachtet der an diesen erfolgten Abtretung und des unmittelbar nach- folgenden Gütertrennungsvertrages. Daher war Klemens Breitling nicht befugt, über die Grundschuldbriefe durch Verpfändung zu verfügen. Allein nichtsdestoweniger erwarb die Klägerin das Pfandrecht, sofern sie als gut- gläubige Empfängerin der Pfand,sache angesehen werden Familienrecht. No "9. 321 kann (Art. 884 Abs. 2, 899 ZGB). Indessen trifft dies nicht zu. Als am 12. Dezember 1924 die damalige Frau Breit- ling die streitigen Grundschuldbriefe an ihren damaligen Ehemann abtrat, war noch nicht im Güterrechtsregister ihres damaligen W ohnsitzkant.ons eingetragen und ver- öffentlicht (ja noch nicht einmal ehevertmglich vereinbart) worden, dass sie den Güterstand der Gütertrennung angenommen haben. Infolgedessen bedurfte das Rechts- geschäft der Abtretung der Grundschuldbriefe durch die Ehefrau an den Ehemann, die laut dem früheren Urteil des Bundesgerichtes eingebrachtes Gut der Ehefrau waren, zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und der Veröffentlichung (Art. 248 ZGB). Demgegenüber kann nichts darauf ankommen, dass die Klägerin sich bei der Mitteilung des Grundbuch- amtes ArIen, wonach um Mitte Februar 1925 im Güter- rechtsregister des Kantons Schaffhausen für die Ehegatten Breitling der Güterstand der Gütertrennung eingetragen war, auf den jene Vorschrift nicht anwendbar ist, ohne weiteres glaubte beruhigen zu dürfen, obwohl die ihr vorgewiesenen Abtretungen zwei Monate weiter zurück lagen. Würde doch dem Güterrechtsregister ein guter Teil dei Publizitäts-, ja Konstitutiv-Wirkung (vgl. darüber die Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB, 5. Titel,
5. Abschnitt; . HUBER, zum schweizerischen Sachenrecht S. 111 f. und auch BGE 42 II S. 581) genommen, wenn das Fehlen eines Eintrages, sei es überhaupt, sei es in einem bestimmten Zeitpunkte, nicht gegenüber der noch so entschuldbaren irrtümlichen Meinung, ein solcher Eintrag bestehe bezw. habe damals bestanden, aufzukommen vermöchte. Gilt dies schon an und für sich für jedes Publizitätsregister, wie es das Güterrechtsregister mit seiner weitgehenden Öffentlichkeit zweifellos ist, so ganz besonders bei dem vom ZGB für das Güterrechtsregister angenommenen System, wonach es den Ehegatten an- heimgestellt ist, ob sie den Rechtsverhältnissen, die im Güterrechtsregister eingetragen werden können, Dritten 322 Familienrecht. No 49. gegenüber Wirksamkeit verschaffen wollen oder nicht (vgl. Art. 249 ZGB), weil dieses System zur notwendigen Folge hat, dass Dritte sich nicht einmal auf die zuverlässige Kenntnis der unter den Ehegatten wirklich bestehenden Rechtsverhältnisse verlassen können, sofern diese nicht zur Eintragung und Veröffentlichung gebracht worden sind, m.a.W., weil das schweizerische Güt~rrechtsregister keineswegs einfach zum Schutze redlicher Dritter bestimmt ist. Und da das am 12. Dezember 1924 geschlossene Rechtsgeschäft der Abtretung der Grundschuldbriefe auch nicht etwa selbst in das Güterrechtsregister eingetragen und veröffentlicht worden war, konnte es nicht die Grund- lage der Befugnis des (seinerzeitigen) Ehemannes zur Verfügung über die Grundschuldbriefe gegenüber einem Dritten abgeben, dem bekannt war, dass jener seine Ver- fügungsbefugnis aus einem so weit zurückliegenden Rechtsgeschäft unter den damaligen Ehegatten herleitete. Dass diese Abtretung nicht etwa als antizipierter Bestand- teil des bald darauf geschlossenen und dann auch im Güter- rechtsregiseI' eingetragenen und veröffentlichten, daher auch Dritten gegenüber wirksamen Gütertrennungsver- trages aufgefasst werden darf, ist schon im früheren Urteil des Bundesgerichtes ausgeführt' worden, worauf hier einfach verwiesen werden kann.' Durfte die Klägerin die Grundschuldbriefe somit nicht als dem Klemens Breitling, sondern mUf'ste sie dieselben. nach wie vor als dessen (früherer) Ehefrau gehörend betrachten, sö kann auch nicht etwa Art. 202 Abs. 2 ZGB zu ihren Gunsten Anwen- dung finden, weil ihr aus der zweiten Auskunft des Grund- buchamtes ArIen ja allermindestens bekannt geworden war, dass die Ehegatten nun nicht mehr unter dem Güter- stande der Gütertrennung stehen, auf den jene Vorschrift zugeschnitten ist, und zwar auch im Verhältnis zu Dritten. Und das angerufene Präjudiz BGE 49 II S. 43 trifft hier nicht zu, wo, anders als dort, keinerlei Mitwirkung der Ehefrau bei der Verpfändung in Frage steht. Unbehelflich wäre endlich auch ein allfälliger Irrtum der Klägerin Familienrecht. No 49. 323 darüber, nach welchem Rechte die Abtretung der Grund- schuldbriefe an Klemens Breitling, aus der seine Verfü- gungsbefugnis abgeleitet wird, zu beurteilen sei. Sobald die Klägerin durch die Auskunft des Grundbuchamtes erfuhr, dass wenige Wochen nach der Abtretung der Grundschuldbriefe in einem schweizeritlchen Güterrechts- register ein Eintrag über die Annahme eines schweizeri- schen Güterstandes durch die Ehegatten Breitling vorge- nommen worden war - was deren Wohnsitz in der Schweiz (oder allfällig die schweizerische Staatsangehörigkeit) voraussetzte -, durfte sie sich nicht mehr ohne weiteres der Meinung hingeben, es sei anderes als schweizerisches Recht massgebend; liefe es doch auf unzulässige, vom Satze locus regit actum durchaus nicht geforderte Ein- brüche in die Publizitätswirkung des Güterrechtsregisters und in das nach schweizerischer Auffassung für das eheliche Güterrecht im Verhältnis zu Dritten geltende Territorial- prinzip (Art. 32, 19 Abs. 2 NAG) hinaus, wenn derartigen Meinungen schlechthin Rechnung getragen werden wollte.
2. - Eventuell macht die Klägerin im Widerspruch zum früheren Urteil des Bundesgerichtes geltend, die Abtretung der Grundschuldbriefe an den (damaligen) Ehemann Breitling sei nach deutschem Recht zu beur- teilen, daher auch ohne die (vom deutschen Recht eben nicht vorgesc4riebene) Eintragung in das Güterrechts- register gültig vorgenommen worden, sodass also ihr Ver- pfänder der wahre Eigentümer der Grundschuldbriefe gewesen sei. Allein durch das frühere Urteil des Bundes- gerichtes ist im Verhältnis unter den früheren Ehegatten Breitling unwiderleglich festgestellt worden, dass der Ehemann nicht der Rechtsnachfolger der Ehefrau im Eigentum an den Grundschuldbriefen geworden, sondern dass die Ehefrau deren Eigentümerin geblieben ist. Dieser materiellen Wirkung des früheren Urteils kann sich auch die Klägerin nicht entziehen und sich daher nicht gegen- über der (früheren) Ehefrau Breitling bezw. ihrer Konkurs- masse auf die durch den Ehemann vermittelte zweite 824 Familienrecht. N° 49. Rechtsnachfolge bezüglich der Grundschuldbriefe berufen, während unter den (früheren) Ehegatten Breitling rechts- kräftig festgestellt worden ist, dass die die behauptete zweite Rechtsnachfolge vermittelnde erste Rechtsnachfolge des Ehemannes gar nicht stattgefunden hat (vgl. BGE 38 I S. 107). Hievon abgesehen hat die Klägerin nichts vorge- bracht, was das frühere Urteil des Bundesgerichtes über das anwendbare Recht irgendwie zu erschüttern ver- möchte. Dass das badische Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Pflicht des neuen Eigentümers Stehle zur Verzinsung der Grundschuldbriefe an Karl Breitling, Sohn, der ihm gegenüber ebenfalls als Rechtsnachfolger des Klemens Breitling, Vater, aufgetreten ist, von der gegen- teiligen Auffassung ausging, kann nicht verwundern, da dies in Anwendung der -eigenen (deutschen) Kollissions- normen geschehen ist, die gerade bezüglich des Ehegüter- rechtes wesentlich verschleden sind von den vom schwei- zerischen Richter anzuwendenden eigenen (schweizeri- schen) Kollisionsnormen, indem jene auf dem Nationali- tätsprinzip, diese auf dem Territorialitätsprinzip aufge- baut sind, was das erstinstanzliche Gericht von WeinfeIden ganz übersehen zu haben scheint. Mit dem Territoriali- tätsprinzip liesse es sich schlechterdings nicht vereinbaren, Rechtsgeschäften über eingebrachtes Gut, zu deren Vor- nahme sich die Ehegatten vom schweizerischen Wohnort ~us ins A~sla~d begeben habf:ln, auch ohne Eintragung 1m schWeIzerIschen Güterrechtsregister irgend welche Wirkung gegenüber Dritten in der Schweiz zuzugestehen. Auch liegen hier nicht etwa die Voraussetzungen für die vorhin besprochene Erstreckung der Rechtskraft auf weitere als die am Prozesse selbst beteiligten Personen vor. Wäre dem übrigens auch anders, so wäre es doch mit der im Abkommen mit dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht- lichen Entscheidungen vorbehaltenen öffentlichen Ord- nung nicht vereinbar, beim ·Widerspruch zwischen einem inländischen und einem ausländischen Urteil dem letzteren Familienrecht. No 50. 325 den Vorzug zu geben (BGE 46 I S. 458). Übrigens hat die A~erkennung der durch Klemens Breitling, Vater, ver- mIttelten Rechtsnachfolge des Kar! Breitling, Sohn, im Urteil des badischen Oberlandesgerichtes nur präjudizielle Bedeutung für das damals abgeurteilte Rechtsverhältnis und nimmt daher an der Rechtskraft jenes Urteils ohnehin nicht teil.
3. - Endlich kann aus dem Umstande, dass Frau Breitling die Grundschuldbriefe noch jahrelang nach der Gütertrennung und Ehescheidung im Besitze des Klemens Breitling beliess, nicht darauf geschlossen werden, dass sie die Abtretung genehmigt hätte, als dies nach erfolgter Gütertrennung nicht mehr durch die Eintragung in das Güterrechtsregister bedingt war. Als Erklärung hierfür liegt am nächsten, dass sie eben die erfolgte Abtretung als gültig erachtete, womit sich die Annahme eines Ge- nehmigungswillens schlechterdings nicht vereinbaren lässt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 1932 auf- gehoben und die Klage abgewiesen.
50. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 19. JUli 1932 i. S. Grieder gEgen \.irleder. ZGB Art. 154 Abs. 2, 214 Abs. 2 : Begriff des R ü c k s chI a. g es (Erw. a). "Vann ist er von der Ehefrau verursacht worden (Erw. b) ? Der Kläger verlangt in Verbindung mit seiner Ehe- ~?heidungsklage Beteiligung der Beklagten am Rückschlag. Uber sein Vermögen hat er eine Aufstellung vorgelegt, nach welcher ({ dar zahlenmnssige Rückschlag also rund 8000 Fr. beträgt. Dieser ist jed'Jch erheblich höher, weil der Kläger beim Verkauf seiner Liegenschaft - nämlich eines während der Ehe gebauten Zweifamilienhauses -