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Familienrecht. N0 49.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
49. t1rteü der IX. ZivU9.bteilung vom 9. Juni 1939
i. S. XonkuriOma.sse der Frau Xönig gesoh. Breitling
gegen 'l'llurgauische Xa.ntona.lbank.
Abtretung von deutschen Namens-Hypothekenbriefen in Deutsch-
land durch die in der Schweiz wohnende deutsche Ehefrau an
den in der Schweiz wohnenden deutschen Ehemann unter
Angabe des Datums der Abtretung, jedoch ohne Eintragung
in das G ü t e r r e c h t f r e gis t er. Späterer Gütertren-
nungsvertrag mit Eintragung in das Güterrechtsregister.
Noch spätere Verpfändung der Hypothekenbriefe durch den
Ehemann an eine Bank, die von der (jetzt bestehenden) Güter-
trennung weiss. Verneinung des gutgläubigen Pfanderwerbes
der Bank. Art. 248 ff., 884 Abs. 2, 899 ZGB.
A. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin
Feststellung ihres Pfandrechtes an zwei. Grundschuld-
briefen von 6000 und 11,000 Goldmark auf der Liegen-
schaft zum « Rössle)) in ArIen (Amtsgerichtsbezirk Radolfs-
zell, Freistaat Baden), welche ihr' der Deutsche Klemens
Breitling zur Sicherung einer Kreditschuld seines Sohnes
(aus erster Ehe) Karl Breitling am 10. September 1927
verpfändet hat. Diese Grundsehuldbriefe hatte die Ehe-
frau (zweiter Ehe) des Klemens Breitling am 12. Juni und
11. Dezember 1924 als Eigentümer-Grundschulden auf
die erwähnte, von ihr im Frühjahr 1922 aus eingebrachtem
Frauengut gekaufte Liegenschaft gelegt. Damals (1924)
wohnten die Ehegatten in der Schweiz, nämlich in Hemis-
hofen, Kanton Schaffhausen, und auch ihr Wohnsitz zur
Zeit der EheschIiessung gegen Ende 1921 und in den
folgenden Monaten war in der Schweiz gewesen, nämlich
in Tägerwilen, Kanton Thurgau, während sie zwischen
hinein in den Jahren 1922/1923 die erwähnte Liegenschaft
in ArIen bewohnten. Noch am Tage der Begründung der
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zweiten Eigentümer-Grundschuld (11. Dezember 1924)
verkaufte Frau Breitling geb. König ihre Liegenschaften
an Raimund Stehle, der die beiden Grundschulden über-
nahm. Und am folgenden Tage trat sie die beiden Grund-
schuldbriefe durch gleichzeitig vom badischen Notariat I
Singen a. H. beglaubigte Urkunden an ihren Ehemann ab
und übergab ihm dieselben; doch wurde dieses Rechts-
geschäft weder der Vormundschaftsbehörde zur Zustim-
mung unterbreitet, noch in das Güterrechtsregister einge-
tragen. Durch Ehevertrag vom 19. Dezember 1924, der
am 17. Januar 1925 in das Güterrechtsregister des Kantons
Schaffhausen eingetragen, am 23. Januar veröffentlicht
und (nachträglich) am 15. Februar 1925 vom Waisenrat
von Hemishofen genehmigt wurde, nahmen die Ehegatten
den Güterstand der Gütertrennung an. Ein Jahr später,
noch bevor es zur güterrechtlichen Auseinandersetzung
gekommen war, erhoben die Ehegatten gegenseitig Schei-
dungsklagen, die am 2. Juni 1926 zur Scheidung der Ehe
durch das Kantonsgericht von Schaffhausen führten.
Während des nachfolgenden Auseinandersetzungsprozesses,
in welchem Frau König gesch. Breitling die erwähnten
beiden Grundschuldbriefe für sich beanspruchte, suchte
Karl Breitling (Sohn) dieselben der Klägerin zu verpfän-
den. Hiebei erfuhr die KIägerin auf eine Anfrage am
21. Juli 1927 vom Grundbuchamt ArIen, dass die Grund-
schulden im Grundbuch auf « Anna geb. König, Ehefrau
des Privatmannes Klemens Breitling in Hemishofen))
eingetragen seien. Auf eine weitere Anfrage der Klägerin
antwortete das Grundbuchamt ArIen am 12. August 1927 :
« Laut Auszug aus dem Güterrechtsregister des Kantons
Schaffhausen vom 11. Februar 1925 gilt für die Eheleute
Breitling der Güterstand der Gütertrennung im Sinne des
Art. 241 ff. Schweiz. ZGB. I). Als dann Klemens Breitling
(Vater) die Abtretungen vom 12. Dezember 1924 der
Klägerin vorwies, kam es am 10. September 1927 zur
Verpfändung der Grundschuldbriefe durch ihn zwecks
Sicherung der Kreditschuld des Kar! Breitling. -
Nach
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Eröffnung des Konkurses über Frau König gesch. Breitling
am 16. Oktober 1928 trat die Konkursverwaltung (Kon-
kursamt Stein am Rhein) in den Auseinandersetzungs-
prozess ein, der zur Verurteilung des Klemens Breitling
zur Rückgabe der beiden Grundschuldbriefe führte,
letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichtes vom
22. Januar 1931 (im wesentlichen aus den Gründen, dass
die Abtretung nicht gemäsE Art. 248 ZGB in das Güter-
rechtsregister eingetragen wurde und auch nicht etwa von
der nachfolgenden güterrechtlichen Auseinandersetzung
infolge des Gütertrennungsvertrages umfasst wurde). Mit
Rücksicht hierauf wurde der Konkursmasse der Frau
König gesch. Breitling ein Doppel des Zahlungsbefehls
zugestellt, als die Klägerin am 14. April 1931 gegen Karl
Breitling Betreibung auf Faustpfandverwertung der Grund-
schuldbriefe anhob, und da die Konkursverwaltung
Rechtsvorschlag erhob, strengte die Klägerin gegen die
Konkursmasse der Frau König gesch. Breitling die ein-
gangs umschriebene Klage an.
B. -
Das Obergericht des Kantons Thurgau hat am
8. März 1932 die Klage zugesprochen.
O. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei-
sung der Klage.
Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. -
Laut dem früheren Urteil des Bundesgerichtes
gehören die streitigen Grundschuldbriefe aus den ange-
führten Gründen nach wie vor der Frau König gesch.
Breitling (bezw. ihrer Konkursmasse) und nicht ihrem
früheren Ehemanne Klemens Breitling, ungeachtet der
an diesen erfolgten Abtretung und des unmittelbar nach-
folgenden Gütertrennungsvertrages. Daher war Klemens
Breitling nicht befugt, über die Grundschuldbriefe durch
Verpfändung zu verfügen.
Allein nichtsdestoweniger
erwarb die Klägerin das Pfandrecht, sofern sie als gut-
gläubige Empfängerin der Pfand,sache angesehen werden
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kann (Art. 884 Abs. 2, 899 ZGB). Indessen trifft dies nicht
zu. Als am 12. Dezember 1924 die damalige Frau Breit-
ling die streitigen Grundschuldbriefe an ihren damaligen
Ehemann abtrat, war noch nicht im Güterrechtsregister
ihres damaligen W ohnsitzkant.ons eingetragen und ver-
öffentlicht (ja noch nicht einmal ehevertmglich vereinbart)
worden, dass sie den Güterstand der Gütertrennung
angenommen haben. Infolgedessen bedurfte das Rechts-
geschäft der Abtretung der Grundschuldbriefe durch die
Ehefrau an den Ehemann, die laut dem früheren Urteil
des Bundesgerichtes eingebrachtes Gut der Ehefrau waren,
zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das
Güterrechtsregister und der Veröffentlichung (Art. 248
ZGB).
Demgegenüber kann nichts darauf ankommen,
dass die Klägerin sich bei der Mitteilung des Grundbuch-
amtes ArIen, wonach um Mitte Februar 1925 im Güter-
rechtsregister des Kantons Schaffhausen für die Ehegatten
Breitling der Güterstand der Gütertrennung eingetragen
war, auf den jene Vorschrift nicht anwendbar ist, ohne
weiteres glaubte beruhigen zu dürfen, obwohl die ihr
vorgewiesenen Abtretungen zwei Monate weiter zurück
lagen. Würde doch dem Güterrechtsregister ein guter
Teil dei Publizitäts-, ja Konstitutiv-Wirkung (vgl. darüber
die Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB, 5. Titel,
5. Abschnitt; . HUBER, zum schweizerischen Sachenrecht
S. 111 f. und auch BGE 42 II S. 581) genommen, wenn das
Fehlen eines Eintrages, sei es überhaupt, sei es in einem
bestimmten Zeitpunkte, nicht gegenüber der noch so
entschuldbaren irrtümlichen Meinung, ein solcher Eintrag
bestehe bezw. habe damals bestanden, aufzukommen
vermöchte. Gilt dies schon an und für sich für jedes
Publizitätsregister, wie es das Güterrechtsregister mit
seiner weitgehenden Öffentlichkeit zweifellos ist, so ganz
besonders bei dem vom ZGB für das Güterrechtsregister
angenommenen System, wonach es den Ehegatten an-
heimgestellt ist, ob sie den Rechtsverhältnissen, die im
Güterrechtsregister eingetragen werden können, Dritten
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gegenüber Wirksamkeit verschaffen wollen oder nicht
(vgl. Art. 249 ZGB), weil dieses System zur notwendigen
Folge hat, dass Dritte sich nicht einmal auf die zuverlässige
Kenntnis der unter den Ehegatten wirklich bestehenden
Rechtsverhältnisse verlassen können, sofern diese nicht
zur Eintragung und Veröffentlichung gebracht worden
sind, m.a.W., weil das schweizerische Güt~rrechtsregister
keineswegs einfach zum Schutze redlicher Dritter bestimmt
ist. Und da das am 12. Dezember 1924 geschlossene
Rechtsgeschäft der Abtretung der Grundschuldbriefe auch
nicht etwa selbst in das Güterrechtsregister eingetragen
und veröffentlicht worden war, konnte es nicht die Grund-
lage der Befugnis des (seinerzeitigen) Ehemannes zur
Verfügung über die Grundschuldbriefe gegenüber einem
Dritten abgeben, dem bekannt war, dass jener seine Ver-
fügungsbefugnis aus einem so weit zurückliegenden
Rechtsgeschäft unter den damaligen Ehegatten herleitete.
Dass diese Abtretung nicht etwa als antizipierter Bestand-
teil des bald darauf geschlossenen und dann auch im Güter-
rechtsregiseI' eingetragenen und veröffentlichten, daher
auch Dritten gegenüber wirksamen Gütertrennungsver-
trages aufgefasst werden darf, ist schon im früheren Urteil
des Bundesgerichtes ausgeführt' worden, worauf hier
einfach verwiesen werden kann.' Durfte die Klägerin die
Grundschuldbriefe somit nicht als dem Klemens Breitling,
sondern mUf'ste sie dieselben. nach wie vor als dessen
(früherer) Ehefrau gehörend betrachten, sö kann auch
nicht etwa Art. 202 Abs. 2 ZGB zu ihren Gunsten Anwen-
dung finden, weil ihr aus der zweiten Auskunft des Grund-
buchamtes ArIen ja allermindestens bekannt geworden
war, dass die Ehegatten nun nicht mehr unter dem Güter-
stande der Gütertrennung stehen, auf den jene Vorschrift
zugeschnitten ist, und zwar auch im Verhältnis zu Dritten.
Und das angerufene Präjudiz BGE 49 II S. 43 trifft hier
nicht zu, wo, anders als dort, keinerlei Mitwirkung der
Ehefrau bei der Verpfändung in Frage steht. Unbehelflich
wäre endlich auch ein allfälliger Irrtum der Klägerin
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darüber, nach welchem Rechte die Abtretung der Grund-
schuldbriefe an Klemens Breitling, aus der seine Verfü-
gungsbefugnis abgeleitet wird, zu beurteilen sei. Sobald
die Klägerin durch die Auskunft des Grundbuchamtes
erfuhr, dass wenige Wochen nach der Abtretung der
Grundschuldbriefe in einem schweizeritlchen Güterrechts-
register ein Eintrag über die Annahme eines schweizeri-
schen Güterstandes durch die Ehegatten Breitling vorge-
nommen worden war -
was deren Wohnsitz in der Schweiz
(oder allfällig die schweizerische Staatsangehörigkeit)
voraussetzte -, durfte sie sich nicht mehr ohne weiteres
der Meinung hingeben, es sei anderes als schweizerisches
Recht massgebend; liefe es doch auf unzulässige, vom
Satze locus regit actum durchaus nicht geforderte Ein-
brüche in die Publizitätswirkung des Güterrechtsregisters
und in das nach schweizerischer Auffassung für das eheliche
Güterrecht im Verhältnis zu Dritten geltende Territorial-
prinzip (Art. 32, 19 Abs. 2 NAG) hinaus, wenn derartigen
Meinungen schlechthin Rechnung getragen werden wollte.
2. -
Eventuell macht die Klägerin im Widerspruch
zum früheren Urteil des Bundesgerichtes geltend, die
Abtretung der Grundschuldbriefe an den (damaligen)
Ehemann Breitling sei nach deutschem Recht zu beur-
teilen, daher auch ohne die (vom deutschen Recht eben
nicht vorgesc4riebene) Eintragung in das Güterrechts-
register gültig vorgenommen worden, sodass also ihr Ver-
pfänder der wahre Eigentümer der Grundschuldbriefe
gewesen sei. Allein durch das frühere Urteil des Bundes-
gerichtes ist im Verhältnis unter den früheren Ehegatten
Breitling unwiderleglich festgestellt worden, dass der
Ehemann nicht der Rechtsnachfolger der Ehefrau im
Eigentum an den Grundschuldbriefen geworden, sondern
dass die Ehefrau deren Eigentümerin geblieben ist. Dieser
materiellen Wirkung des früheren Urteils kann sich auch
die Klägerin nicht entziehen und sich daher nicht gegen-
über der (früheren) Ehefrau Breitling bezw. ihrer Konkurs-
masse auf die durch den Ehemann vermittelte zweite
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Rechtsnachfolge bezüglich der Grundschuldbriefe berufen,
während unter den (früheren) Ehegatten Breitling rechts-
kräftig festgestellt worden ist, dass die die behauptete
zweite Rechtsnachfolge vermittelnde erste Rechtsnachfolge
des Ehemannes gar nicht stattgefunden hat (vgl. BGE 38 I
S. 107). Hievon abgesehen hat die Klägerin nichts vorge-
bracht, was das frühere Urteil des Bundesgerichtes über
das anwendbare Recht irgendwie zu erschüttern ver-
möchte. Dass das badische Oberlandesgericht bei der
Beurteilung der Pflicht des neuen Eigentümers Stehle zur
Verzinsung der Grundschuldbriefe an Karl Breitling, Sohn,
der ihm gegenüber ebenfalls als Rechtsnachfolger des
Klemens Breitling, Vater, aufgetreten ist, von der gegen-
teiligen Auffassung ausging, kann nicht verwundern, da
dies in Anwendung der -eigenen (deutschen) Kollissions-
normen geschehen ist, die gerade bezüglich des Ehegüter-
rechtes wesentlich verschleden sind von den vom schwei-
zerischen Richter anzuwendenden eigenen (schweizeri-
schen) Kollisionsnormen, indem jene auf dem Nationali-
tätsprinzip, diese auf dem Territorialitätsprinzip aufge-
baut sind, was das erstinstanzliche Gericht von WeinfeIden
ganz übersehen zu haben scheint. Mit dem Territoriali-
tätsprinzip liesse es sich schlechterdings nicht vereinbaren,
Rechtsgeschäften über eingebrachtes Gut, zu deren Vor-
nahme sich die Ehegatten vom schweizerischen Wohnort
~us ins A~sla~d begeben habf:ln, auch ohne Eintragung
1m schWeIzerIschen Güterrechtsregister irgend welche
Wirkung gegenüber Dritten in der Schweiz zuzugestehen.
Auch liegen hier nicht etwa die Voraussetzungen für die
vorhin besprochene Erstreckung der Rechtskraft auf
weitere als die am Prozesse selbst beteiligten Personen
vor. Wäre dem übrigens auch anders, so wäre es doch
mit der im Abkommen mit dem Deutschen Reich über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-
lichen Entscheidungen vorbehaltenen öffentlichen Ord-
nung nicht vereinbar, beim ·Widerspruch zwischen einem
inländischen und einem ausländischen Urteil dem letzteren
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den Vorzug zu geben (BGE 46 I S. 458). Übrigens hat die
A~erkennung der durch Klemens Breitling, Vater, ver-
mIttelten Rechtsnachfolge des Kar! Breitling, Sohn, im
Urteil des badischen Oberlandesgerichtes nur präjudizielle
Bedeutung für das damals abgeurteilte Rechtsverhältnis
und nimmt daher an der Rechtskraft jenes Urteils ohnehin
nicht teil.
3. -
Endlich kann aus dem Umstande, dass Frau
Breitling die Grundschuldbriefe noch jahrelang nach der
Gütertrennung und Ehescheidung im Besitze des Klemens
Breitling beliess, nicht darauf geschlossen werden, dass
sie die Abtretung genehmigt hätte, als dies nach erfolgter
Gütertrennung nicht mehr durch die Eintragung in das
Güterrechtsregister bedingt war. Als Erklärung hierfür
liegt am nächsten, dass sie eben die erfolgte Abtretung
als gültig erachtete, womit sich die Annahme eines Ge-
nehmigungswillens schlechterdings nicht vereinbaren lässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 1932 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
50. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 19. JUli 1932 i. S. Grieder gEgen \.irleder.
ZGB Art. 154 Abs. 2, 214 Abs. 2 : Begriff des R ü c k s chI a. g es
(Erw. a). "Vann ist er von der Ehefrau verursacht worden
(Erw. b) ?
Der Kläger verlangt in Verbindung mit seiner Ehe-
~?heidungsklage Beteiligung der Beklagten am Rückschlag.
Uber sein Vermögen hat er eine Aufstellung vorgelegt,
nach welcher ({ dar zahlenmnssige Rückschlag also rund
8000 Fr. beträgt. Dieser ist jed'Jch erheblich höher, weil
der Kläger beim Verkauf seiner Liegenschaft -
nämlich
eines während der Ehe gebauten Zweifamilienhauses -