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58_II_318

BGE 58 II 318

Bundesgericht (BGE) · 1939-06-09 · Deutsch CH
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318

Familienrecht. N0 49.

H. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

49. t1rteü der IX. ZivU9.bteilung vom 9. Juni 1939

i. S. XonkuriOma.sse der Frau Xönig gesoh. Breitling

gegen 'l'llurgauische Xa.ntona.lbank.

Abtretung von deutschen Namens-Hypothekenbriefen in Deutsch-

land durch die in der Schweiz wohnende deutsche Ehefrau an

den in der Schweiz wohnenden deutschen Ehemann unter

Angabe des Datums der Abtretung, jedoch ohne Eintragung

in das G ü t e r r e c h t f r e gis t er. Späterer Gütertren-

nungsvertrag mit Eintragung in das Güterrechtsregister.

Noch spätere Verpfändung der Hypothekenbriefe durch den

Ehemann an eine Bank, die von der (jetzt bestehenden) Güter-

trennung weiss. Verneinung des gutgläubigen Pfanderwerbes

der Bank. Art. 248 ff., 884 Abs. 2, 899 ZGB.

A. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin

Feststellung ihres Pfandrechtes an zwei. Grundschuld-

briefen von 6000 und 11,000 Goldmark auf der Liegen-

schaft zum « Rössle)) in ArIen (Amtsgerichtsbezirk Radolfs-

zell, Freistaat Baden), welche ihr' der Deutsche Klemens

Breitling zur Sicherung einer Kreditschuld seines Sohnes

(aus erster Ehe) Karl Breitling am 10. September 1927

verpfändet hat. Diese Grundsehuldbriefe hatte die Ehe-

frau (zweiter Ehe) des Klemens Breitling am 12. Juni und

11. Dezember 1924 als Eigentümer-Grundschulden auf

die erwähnte, von ihr im Frühjahr 1922 aus eingebrachtem

Frauengut gekaufte Liegenschaft gelegt. Damals (1924)

wohnten die Ehegatten in der Schweiz, nämlich in Hemis-

hofen, Kanton Schaffhausen, und auch ihr Wohnsitz zur

Zeit der EheschIiessung gegen Ende 1921 und in den

folgenden Monaten war in der Schweiz gewesen, nämlich

in Tägerwilen, Kanton Thurgau, während sie zwischen

hinein in den Jahren 1922/1923 die erwähnte Liegenschaft

in ArIen bewohnten. Noch am Tage der Begründung der

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zweiten Eigentümer-Grundschuld (11. Dezember 1924)

verkaufte Frau Breitling geb. König ihre Liegenschaften

an Raimund Stehle, der die beiden Grundschulden über-

nahm. Und am folgenden Tage trat sie die beiden Grund-

schuldbriefe durch gleichzeitig vom badischen Notariat I

Singen a. H. beglaubigte Urkunden an ihren Ehemann ab

und übergab ihm dieselben; doch wurde dieses Rechts-

geschäft weder der Vormundschaftsbehörde zur Zustim-

mung unterbreitet, noch in das Güterrechtsregister einge-

tragen. Durch Ehevertrag vom 19. Dezember 1924, der

am 17. Januar 1925 in das Güterrechtsregister des Kantons

Schaffhausen eingetragen, am 23. Januar veröffentlicht

und (nachträglich) am 15. Februar 1925 vom Waisenrat

von Hemishofen genehmigt wurde, nahmen die Ehegatten

den Güterstand der Gütertrennung an. Ein Jahr später,

noch bevor es zur güterrechtlichen Auseinandersetzung

gekommen war, erhoben die Ehegatten gegenseitig Schei-

dungsklagen, die am 2. Juni 1926 zur Scheidung der Ehe

durch das Kantonsgericht von Schaffhausen führten.

Während des nachfolgenden Auseinandersetzungsprozesses,

in welchem Frau König gesch. Breitling die erwähnten

beiden Grundschuldbriefe für sich beanspruchte, suchte

Karl Breitling (Sohn) dieselben der Klägerin zu verpfän-

den. Hiebei erfuhr die KIägerin auf eine Anfrage am

21. Juli 1927 vom Grundbuchamt ArIen, dass die Grund-

schulden im Grundbuch auf « Anna geb. König, Ehefrau

des Privatmannes Klemens Breitling in Hemishofen))

eingetragen seien. Auf eine weitere Anfrage der Klägerin

antwortete das Grundbuchamt ArIen am 12. August 1927 :

« Laut Auszug aus dem Güterrechtsregister des Kantons

Schaffhausen vom 11. Februar 1925 gilt für die Eheleute

Breitling der Güterstand der Gütertrennung im Sinne des

Art. 241 ff. Schweiz. ZGB. I). Als dann Klemens Breitling

(Vater) die Abtretungen vom 12. Dezember 1924 der

Klägerin vorwies, kam es am 10. September 1927 zur

Verpfändung der Grundschuldbriefe durch ihn zwecks

Sicherung der Kreditschuld des Kar! Breitling. -

Nach

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Familienrecht. N° "9.

Eröffnung des Konkurses über Frau König gesch. Breitling

am 16. Oktober 1928 trat die Konkursverwaltung (Kon-

kursamt Stein am Rhein) in den Auseinandersetzungs-

prozess ein, der zur Verurteilung des Klemens Breitling

zur Rückgabe der beiden Grundschuldbriefe führte,

letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichtes vom

22. Januar 1931 (im wesentlichen aus den Gründen, dass

die Abtretung nicht gemäsE Art. 248 ZGB in das Güter-

rechtsregister eingetragen wurde und auch nicht etwa von

der nachfolgenden güterrechtlichen Auseinandersetzung

infolge des Gütertrennungsvertrages umfasst wurde). Mit

Rücksicht hierauf wurde der Konkursmasse der Frau

König gesch. Breitling ein Doppel des Zahlungsbefehls

zugestellt, als die Klägerin am 14. April 1931 gegen Karl

Breitling Betreibung auf Faustpfandverwertung der Grund-

schuldbriefe anhob, und da die Konkursverwaltung

Rechtsvorschlag erhob, strengte die Klägerin gegen die

Konkursmasse der Frau König gesch. Breitling die ein-

gangs umschriebene Klage an.

B. -

Das Obergericht des Kantons Thurgau hat am

8. März 1932 die Klage zugesprochen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei-

sung der Klage.

Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. -

Laut dem früheren Urteil des Bundesgerichtes

gehören die streitigen Grundschuldbriefe aus den ange-

führten Gründen nach wie vor der Frau König gesch.

Breitling (bezw. ihrer Konkursmasse) und nicht ihrem

früheren Ehemanne Klemens Breitling, ungeachtet der

an diesen erfolgten Abtretung und des unmittelbar nach-

folgenden Gütertrennungsvertrages. Daher war Klemens

Breitling nicht befugt, über die Grundschuldbriefe durch

Verpfändung zu verfügen.

Allein nichtsdestoweniger

erwarb die Klägerin das Pfandrecht, sofern sie als gut-

gläubige Empfängerin der Pfand,sache angesehen werden

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kann (Art. 884 Abs. 2, 899 ZGB). Indessen trifft dies nicht

zu. Als am 12. Dezember 1924 die damalige Frau Breit-

ling die streitigen Grundschuldbriefe an ihren damaligen

Ehemann abtrat, war noch nicht im Güterrechtsregister

ihres damaligen W ohnsitzkant.ons eingetragen und ver-

öffentlicht (ja noch nicht einmal ehevertmglich vereinbart)

worden, dass sie den Güterstand der Gütertrennung

angenommen haben. Infolgedessen bedurfte das Rechts-

geschäft der Abtretung der Grundschuldbriefe durch die

Ehefrau an den Ehemann, die laut dem früheren Urteil

des Bundesgerichtes eingebrachtes Gut der Ehefrau waren,

zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das

Güterrechtsregister und der Veröffentlichung (Art. 248

ZGB).

Demgegenüber kann nichts darauf ankommen,

dass die Klägerin sich bei der Mitteilung des Grundbuch-

amtes ArIen, wonach um Mitte Februar 1925 im Güter-

rechtsregister des Kantons Schaffhausen für die Ehegatten

Breitling der Güterstand der Gütertrennung eingetragen

war, auf den jene Vorschrift nicht anwendbar ist, ohne

weiteres glaubte beruhigen zu dürfen, obwohl die ihr

vorgewiesenen Abtretungen zwei Monate weiter zurück

lagen. Würde doch dem Güterrechtsregister ein guter

Teil dei Publizitäts-, ja Konstitutiv-Wirkung (vgl. darüber

die Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB, 5. Titel,

5. Abschnitt; . HUBER, zum schweizerischen Sachenrecht

S. 111 f. und auch BGE 42 II S. 581) genommen, wenn das

Fehlen eines Eintrages, sei es überhaupt, sei es in einem

bestimmten Zeitpunkte, nicht gegenüber der noch so

entschuldbaren irrtümlichen Meinung, ein solcher Eintrag

bestehe bezw. habe damals bestanden, aufzukommen

vermöchte. Gilt dies schon an und für sich für jedes

Publizitätsregister, wie es das Güterrechtsregister mit

seiner weitgehenden Öffentlichkeit zweifellos ist, so ganz

besonders bei dem vom ZGB für das Güterrechtsregister

angenommenen System, wonach es den Ehegatten an-

heimgestellt ist, ob sie den Rechtsverhältnissen, die im

Güterrechtsregister eingetragen werden können, Dritten

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Familienrecht. No 49.

gegenüber Wirksamkeit verschaffen wollen oder nicht

(vgl. Art. 249 ZGB), weil dieses System zur notwendigen

Folge hat, dass Dritte sich nicht einmal auf die zuverlässige

Kenntnis der unter den Ehegatten wirklich bestehenden

Rechtsverhältnisse verlassen können, sofern diese nicht

zur Eintragung und Veröffentlichung gebracht worden

sind, m.a.W., weil das schweizerische Güt~rrechtsregister

keineswegs einfach zum Schutze redlicher Dritter bestimmt

ist. Und da das am 12. Dezember 1924 geschlossene

Rechtsgeschäft der Abtretung der Grundschuldbriefe auch

nicht etwa selbst in das Güterrechtsregister eingetragen

und veröffentlicht worden war, konnte es nicht die Grund-

lage der Befugnis des (seinerzeitigen) Ehemannes zur

Verfügung über die Grundschuldbriefe gegenüber einem

Dritten abgeben, dem bekannt war, dass jener seine Ver-

fügungsbefugnis aus einem so weit zurückliegenden

Rechtsgeschäft unter den damaligen Ehegatten herleitete.

Dass diese Abtretung nicht etwa als antizipierter Bestand-

teil des bald darauf geschlossenen und dann auch im Güter-

rechtsregiseI' eingetragenen und veröffentlichten, daher

auch Dritten gegenüber wirksamen Gütertrennungsver-

trages aufgefasst werden darf, ist schon im früheren Urteil

des Bundesgerichtes ausgeführt' worden, worauf hier

einfach verwiesen werden kann.' Durfte die Klägerin die

Grundschuldbriefe somit nicht als dem Klemens Breitling,

sondern mUf'ste sie dieselben. nach wie vor als dessen

(früherer) Ehefrau gehörend betrachten, sö kann auch

nicht etwa Art. 202 Abs. 2 ZGB zu ihren Gunsten Anwen-

dung finden, weil ihr aus der zweiten Auskunft des Grund-

buchamtes ArIen ja allermindestens bekannt geworden

war, dass die Ehegatten nun nicht mehr unter dem Güter-

stande der Gütertrennung stehen, auf den jene Vorschrift

zugeschnitten ist, und zwar auch im Verhältnis zu Dritten.

Und das angerufene Präjudiz BGE 49 II S. 43 trifft hier

nicht zu, wo, anders als dort, keinerlei Mitwirkung der

Ehefrau bei der Verpfändung in Frage steht. Unbehelflich

wäre endlich auch ein allfälliger Irrtum der Klägerin

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darüber, nach welchem Rechte die Abtretung der Grund-

schuldbriefe an Klemens Breitling, aus der seine Verfü-

gungsbefugnis abgeleitet wird, zu beurteilen sei. Sobald

die Klägerin durch die Auskunft des Grundbuchamtes

erfuhr, dass wenige Wochen nach der Abtretung der

Grundschuldbriefe in einem schweizeritlchen Güterrechts-

register ein Eintrag über die Annahme eines schweizeri-

schen Güterstandes durch die Ehegatten Breitling vorge-

nommen worden war -

was deren Wohnsitz in der Schweiz

(oder allfällig die schweizerische Staatsangehörigkeit)

voraussetzte -, durfte sie sich nicht mehr ohne weiteres

der Meinung hingeben, es sei anderes als schweizerisches

Recht massgebend; liefe es doch auf unzulässige, vom

Satze locus regit actum durchaus nicht geforderte Ein-

brüche in die Publizitätswirkung des Güterrechtsregisters

und in das nach schweizerischer Auffassung für das eheliche

Güterrecht im Verhältnis zu Dritten geltende Territorial-

prinzip (Art. 32, 19 Abs. 2 NAG) hinaus, wenn derartigen

Meinungen schlechthin Rechnung getragen werden wollte.

2. -

Eventuell macht die Klägerin im Widerspruch

zum früheren Urteil des Bundesgerichtes geltend, die

Abtretung der Grundschuldbriefe an den (damaligen)

Ehemann Breitling sei nach deutschem Recht zu beur-

teilen, daher auch ohne die (vom deutschen Recht eben

nicht vorgesc4riebene) Eintragung in das Güterrechts-

register gültig vorgenommen worden, sodass also ihr Ver-

pfänder der wahre Eigentümer der Grundschuldbriefe

gewesen sei. Allein durch das frühere Urteil des Bundes-

gerichtes ist im Verhältnis unter den früheren Ehegatten

Breitling unwiderleglich festgestellt worden, dass der

Ehemann nicht der Rechtsnachfolger der Ehefrau im

Eigentum an den Grundschuldbriefen geworden, sondern

dass die Ehefrau deren Eigentümerin geblieben ist. Dieser

materiellen Wirkung des früheren Urteils kann sich auch

die Klägerin nicht entziehen und sich daher nicht gegen-

über der (früheren) Ehefrau Breitling bezw. ihrer Konkurs-

masse auf die durch den Ehemann vermittelte zweite

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Rechtsnachfolge bezüglich der Grundschuldbriefe berufen,

während unter den (früheren) Ehegatten Breitling rechts-

kräftig festgestellt worden ist, dass die die behauptete

zweite Rechtsnachfolge vermittelnde erste Rechtsnachfolge

des Ehemannes gar nicht stattgefunden hat (vgl. BGE 38 I

S. 107). Hievon abgesehen hat die Klägerin nichts vorge-

bracht, was das frühere Urteil des Bundesgerichtes über

das anwendbare Recht irgendwie zu erschüttern ver-

möchte. Dass das badische Oberlandesgericht bei der

Beurteilung der Pflicht des neuen Eigentümers Stehle zur

Verzinsung der Grundschuldbriefe an Karl Breitling, Sohn,

der ihm gegenüber ebenfalls als Rechtsnachfolger des

Klemens Breitling, Vater, aufgetreten ist, von der gegen-

teiligen Auffassung ausging, kann nicht verwundern, da

dies in Anwendung der -eigenen (deutschen) Kollissions-

normen geschehen ist, die gerade bezüglich des Ehegüter-

rechtes wesentlich verschleden sind von den vom schwei-

zerischen Richter anzuwendenden eigenen (schweizeri-

schen) Kollisionsnormen, indem jene auf dem Nationali-

tätsprinzip, diese auf dem Territorialitätsprinzip aufge-

baut sind, was das erstinstanzliche Gericht von WeinfeIden

ganz übersehen zu haben scheint. Mit dem Territoriali-

tätsprinzip liesse es sich schlechterdings nicht vereinbaren,

Rechtsgeschäften über eingebrachtes Gut, zu deren Vor-

nahme sich die Ehegatten vom schweizerischen Wohnort

~us ins A~sla~d begeben habf:ln, auch ohne Eintragung

1m schWeIzerIschen Güterrechtsregister irgend welche

Wirkung gegenüber Dritten in der Schweiz zuzugestehen.

Auch liegen hier nicht etwa die Voraussetzungen für die

vorhin besprochene Erstreckung der Rechtskraft auf

weitere als die am Prozesse selbst beteiligten Personen

vor. Wäre dem übrigens auch anders, so wäre es doch

mit der im Abkommen mit dem Deutschen Reich über die

gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-

lichen Entscheidungen vorbehaltenen öffentlichen Ord-

nung nicht vereinbar, beim ·Widerspruch zwischen einem

inländischen und einem ausländischen Urteil dem letzteren

Familienrecht. No 50.

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den Vorzug zu geben (BGE 46 I S. 458). Übrigens hat die

A~erkennung der durch Klemens Breitling, Vater, ver-

mIttelten Rechtsnachfolge des Kar! Breitling, Sohn, im

Urteil des badischen Oberlandesgerichtes nur präjudizielle

Bedeutung für das damals abgeurteilte Rechtsverhältnis

und nimmt daher an der Rechtskraft jenes Urteils ohnehin

nicht teil.

3. -

Endlich kann aus dem Umstande, dass Frau

Breitling die Grundschuldbriefe noch jahrelang nach der

Gütertrennung und Ehescheidung im Besitze des Klemens

Breitling beliess, nicht darauf geschlossen werden, dass

sie die Abtretung genehmigt hätte, als dies nach erfolgter

Gütertrennung nicht mehr durch die Eintragung in das

Güterrechtsregister bedingt war. Als Erklärung hierfür

liegt am nächsten, dass sie eben die erfolgte Abtretung

als gültig erachtete, womit sich die Annahme eines Ge-

nehmigungswillens schlechterdings nicht vereinbaren lässt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 1932 auf-

gehoben und die Klage abgewiesen.

50. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 19. JUli 1932 i. S. Grieder gEgen \.irleder.

ZGB Art. 154 Abs. 2, 214 Abs. 2 : Begriff des R ü c k s chI a. g es

(Erw. a). "Vann ist er von der Ehefrau verursacht worden

(Erw. b) ?

Der Kläger verlangt in Verbindung mit seiner Ehe-

~?heidungsklage Beteiligung der Beklagten am Rückschlag.

Uber sein Vermögen hat er eine Aufstellung vorgelegt,

nach welcher ({ dar zahlenmnssige Rückschlag also rund

8000 Fr. beträgt. Dieser ist jed'Jch erheblich höher, weil

der Kläger beim Verkauf seiner Liegenschaft -

nämlich

eines während der Ehe gebauten Zweifamilienhauses -