opencaselaw.ch

67_II_195

BGE 67 II 195

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

194

Personenrecht. N° 43.

des

Familiennitmens Segesser zu verwehren, dessen

Führung nicht näher Unterrichtete dazu verleiten möchte

den Beklagten fÜr einen Angehörigen der Luzerner Famili;

Segesser zu halten, welcher der Kläger und der Inter-

venient entstammen. Der Appellationshof glaubt dem

Kläger das Anfechtungsrecht deshalb versagen zu sollen,

weil die vollständige Benennung dieser Familie nicht bloss

Segesser, sondern Segesser von Brunegg lautet. Es steht

jedoch in der Schweiz nach eingewurzeltem Gewohn-

heitsrecht den Angehörigen adliger Familien frei, beim

Gebrauch ihres Familiennamens im schriftlichen wie im

mündlichen Verkehr 'das Adelsprädikat wegzulassen, aus-

genommen besondere Umstände, unter denen etwa die

Abstammung angegeben werden muss. Nun gebrauchen

tatsächlich, wie die Klägerschaft nachweist, Angehörige

der Familie Segesser von Brunegg häufig den Familien-

namen ohne Adelsbezeichnung, auch in amtlichen Ur-

kunden, wie zum Beispiel ein dieser Familie entstammter

Staatsschreiber die Erlasse und ein anderer Familien-

genosse als Präsident des eidgenössischen Versicherungs-

gerichtes dessen Geschäftsbericht mit dem einfachen

Namen Segesser unterzeichnet haben. Der bekannteste

Vertreter dieses Geschlechtes im 19. Jahrhundert, Philipp

Anton Segesser, wird gleichfalls oft ohne Adelsbezeichnung

genannt. Es verschlägt nichts, dass diese nicht durch-

wegs ausser Gebrauch gekommen iSt und, wie der Name

selbst, als Namenszusatz in den Namensschutz einzu-

beziehen ist. Das rechtserhebliche Interesse, auch der

Annahme des biossenNamens Segesser durch den Be-

klagten entgegenzutreten, ergibt sich genügend daraus,

dass Angehörige der Familie des Klägers oft mit dem

schlichten Familiennamen ohne Zusatz auftreten, so dass,

wer sich in Luzern Segesser schreibt, gewöhnlich für einen

Angehörigen dieser Familie gehalten wird. Dass der

Name Segesser in Stadt und Kanton Luzem noch zahl-

reichen andem Einwohnern zukomme, hat der Beklagte

nicht zu beweisen vermocht; die von ihm angeführten

Familienrecht. N° 44.

195

Personen haben sich gegenteils als Angehörige des Ge-

schlechtes Segesser von Brunegg erwiesen.

Gegenüber dem Anfechtungsinteresse des Klägers er-

scheint das Interesse des Beklagten an der Aufrechter-

haltung der Namensänderung geringfügig. Veranlassung

dazu gab ihm lediglich die im Laufe der Zeit in Gebrauch

gekommene, eben der Schreibweise des LUEemer Namens

Segesser entsprechende Misschreibung seines angestamm-

ten Namens Sägesser. Er zog es vor, selbst zu der andem

Schreibweise überzugehen, was jedoch vor den dadurch

verletzten Interessen des Klägers nicht standhält.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung des

Namens Segesser an den Beklagten aufgehoben.

Das Zivilstandsamt der Gemeinde Bannwil, Kanton

Bem, und der Bürgerregisterführer von Bannwil werden

angewiesen, die auf Grund des Beschlusses des Regierungs-

rates des Kantons Bem vom 20. Juni 1939 eingetragene

Änderung des Familiennamens Sägesser in Segesser zu

löschen.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Namen Segesser

in seinen Ausweisschriften durch den zutreffenden Namen

Sägesser ersetzen zu lassen.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

44. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1941 i. S. Dürst,

Konkursmasse der Erbschaft, gegen Dilrst, Witwe.

Frauengutsprivileg bei Güterverbindung und Gütergemeinschaft

(Art. 211 und 224 ZGB, 219 SchKG):

.

-

erschöpft sich nicht durch einmalige Geltendmachung, soweIt

der privilegierte Forderungsbetrag ungedeckt bleibt (Erw. 2);

196

Familienrecht. N° 44.

-

kann dagegen .bei einer spätem Zwangsvollstreckung nicht

mehr geltend gemacht werden, wenn nunmehr, z. B. infolge

Konkurses nach Art. 182 ZGB, Gütertrennung besteht (Erw. 1).

Art. 243/244 Z~B.

Privilege de La femtne mar-iee sous les regimes de l'union des biens

et de la communaute de biens (art. 211 et 224 ce, 219 LP) :

-

meme si la femme a deja fait valoir son privih"ge une premiere

fois, elle n'en conserve pas moins 1e droit de l'invoquer a nou-

veau dans la me sure Oll sa creance est restee a decouvert

(consid. 2);

-

a moins toutefois qu'elle ne soit passee entre temps sous le

regime de la separation de biens, ensuite de faillite, par exemple

(consid. 1). Art. 243 et 244 ce.

Privilegio d.eUa moglie sotto il regime dell'unione dei beni edella

comunione di beni (art. 211 e 224 ce, 219 LEF) :

-

anche se abbia gia fatto valere una volta il suo privilegio, la

moglie conserva il diritto d'invocarlo nuovamente in quanto

il suo credito e rimasto scoperto (consid. 2);

-

a meno tuttavia ehe nel frattempo sia passata sotto il regime

delIa separazione dei beni in seguito, per esempio, a fallimento

a' sensi dell'art. 182 ce .(consid. 1). Art. 243/244 ce.

A. -

Die Klägerin Frau Dürst hatte ein Frauengut von

Fr. 117,476.-, wovon Fr. 107,260.- in bar, in die Ehe,

die unter Güterverbindung stand, eingebracht. Im Konkurs

des Ehemannes im Jahre 1926 wurde sie für die Hälfte

des Frauengutes unter Abzug der zurückerhaltenen Fahr-

nis, d. h. für Fr. 50,521.- in vierter, für die andere Hälfte,

d. h. für Fr. 58,738.- in fünfter Klasse kolloziert. Auf die

privilegierte Hälfte wurden ihr Fr. 27,107.- ausbezahlt,

für den Rest dieser Hälfte, Fr. 23,413.-, erhielt sie einen

Verlustschein, ebenso für die. volle unprivilegierte For-

derung von Fr. 58,738.-.

B. -

Nach dem Tode des Ehemannes im Jahre 1940,

der inzwischen seine Mutter beerbt hatte, wurde sein

Nachlass von allen Erben ausgeschlagen und gelangte zur

Liquidation durch das Konkursamt Baden. Die Witwe

gab ihre beiden Verlustscheinsforderungen ein und ver-

langte für diejenige von Fr. 23,413.- wiederum das Pri-

vileg in vierter Klasse. Das Konkursamt verweigerte das

Privileg, weil es zufolge der seit dem ersten Konkurse

bestehenden Gütertrennung nicht ein zweites Mal geltend

gemacht werden könne.

Familienrecht. N0 44.

197

O. -

Die Kollokationsklage der Witwe mit dem Begeh-

ren um Anerkennung des Privilegs im beanspruchten

Umfange wurde von den kantonalen Instanzen gutgeheis-

sen, vom Obergericht des Kantons Aargau am 30. Mai

1941. Die Begründung geht dahin : Die Ersatzforderung

der Klägerin sei, soweit sie im ersten Konkurs nicht

gedeckt wurde, samt dem Vollstreckungsprivileg nach

Art. 211 ZGB und 219 SchKG bestehen geblieben. Den

Interessen der neuen Gläubiger sei dadurch Rechnung

getragen, dass sie bei der Kollokation vor den Verlust-

scheinsgläubigern berücksichtigt und für diese lediglich

eine Sonderliquidation hinsichtlich des Vermögensüber-

schusses angeordnet worden sei.

D. -

Dieses Urteil steht infolge Berufung der Konkurs-

masse zur Überprüfung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Daraus, dass die Eröffnung des Konkurses im

Jahre 1926 und die Ausstellung von Verlustscheinen keine

Neuerung der zu Verlust gekommenen Forderungen be-

wirkt hat, glaubt die Klägerin schliessen zu können, das

nach Güterverbindungsrecht gegebene Vollstreckungspri-

vileg (Art. 211 ZGBjArt. 219 SchKG) sei für den in die

privilegierte Hälfte hineinragenden Teil ihrer Verlust-

scheinsforderung gleichfalls bestehen geblieben. Sie beruft

sich hierbei auf die Lehrmeinung von SAXER, Das Privileg

der Ehefrau im Konkurs des Ehemannes, Zürcher Disser-

tation 1927, S. 63 ff. Diese Auffassung verkennt jedoch,

dass das Vollstreckungsprivileg nicht zum wesentlichen

Inhalt der Ersatzforderung als solcher gehört, sondern

ein bIosses Nebenrecht darstellt, das besondern Unter-

gangsgrÜllden unterworfen sein kann. In der Tat hat es

auch in der Schweiz vor Inkrafttreten des ZGB schon

Güterverbindung und Gütergemeinschaft ohne solche

Privilegierung gegeben, wie denn anderseits das Privileg,

einmal anerkannt, den Inhalt dieser Güterrechtssysteme

nicht wesentlich umgestaltet (Andreas HEUSLER, Das

198

Familienrecht. N0 44.

Weibergutsprivileg und das schweizerische Concursgesetz,

in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, Neue Folge 1

S. 17 ff.). Es h~ndelt sich um einen biossen Haftungs-

• grundsatz, der gilt, solange die Güterverbindung (oder

-gemeinschaft) besteht, nach Eintritt der Gütertrennung

aber den diese beherrschenden Haftungsgrundsätzen wei-

ehen muss. Dass die gesetzliche Gütertrennung in Art. 182

Abs. 1 ZGB zum Schutze der Ehefrau vorgesehen sei und

daher den Hinfall des Vollstreckungsprivilegs für ein

künftiges Vollstreckungsverfahren nicht ertrüge, kann

nicht zugegeben werden. Einmal lässt Art. 182 Abs. 1 ZGB

die Gütertrennung nicht minder um des Ehemannes und

der andern Gläubiger als der Ehefrau willen eintreten, ent-

sprechend den Fällen gerichtlicher Gütertrennung nach

Art. 183 bis 185. Sodann bietet die Gütertrennung der

Ehefrau keinen weitem Schutz, als wie er sich eben aus

den Normen dieses Güterrechtssystenis selbst ergibt.

Damach hat die Ehefrau ihr Vermögen auf eigene Gefahr

zu verwalten. Durch diese Selbstherrlichkeit der Ehefrau

sind nur diejenigen Gefahren ausgeschaltet, die' dem

Frauenvermögen bei Güterverbindung oder -gemeinschaft

aus den Befugnissen des Ehemannes erwachsen mögen.

Im übrigen bietet die Gütertrennung der Frau keinen

besondern Schutz. Ein Vollstreckungsprivileg der Ehefrau

ist der Gütertrennung unbekannt und durch Art. 244 ZGB

ausdrücklich ausgeschlossen. Die von der Klägerin bean-

spruchte Fortdauer des Privilegs kann somit keineswegs

aus einem. Schutzzweck der Gütertrennung hergeleitet

werden. Die Frage ist nur, ob die in Art. 211 ZGB enthal-

tene Schutznorm des Güterverbindungsrechtes für die

ungedeckt gebliebene Ersatzforderung nun auch den

Haftungsgrundsätzen der Gütertrennung gegenüber noch

vorbehalten sei. Von einem solchen Vorbehalt weiss das

Gesetz nichts. Nach Art. 241 Abs. 1 ZGB ist die gesetzliche

Gütertrennung eine vollständige und demgemäss auch

als solche, ohne Vorbehalt, bekannt zu machen (BGE 62

I 26). Das dem Ehemann inskünftig zufallende Vermögen

Familienrecht. No 44.

199

ist damach ausschliesslich den Haftungsregeln der Güter-

trennung unterworfen; es kann ihm ja auch unmöglich

kraft Güterrechts und damit zwangsweise von Frauenseite

zugefallen sein, sondem nur allenfalls kraft rechtsgeschäft-

licher Verfügung der Ehefrau. Dieser ist nach der Recht-

sprechung nur für solange zur Geltendmachung des Voll-

streckungsprivilegs Frist gegeben, als es nach Aufhebung

des frühem Güterstandes noch Zeit braucht zur Auseinan-

dersetzung des vorhandenen Vermögens, wobei als Anhalts-

punkt die in Art. 219 SchKG für die Einreihung bestimmter

Forderungen in die zweite Klasse und in Art. 111 Abs. 1

SchKG für die Zulässigkeit des Anschlusses an die Pfän-

dung vorgesehene Jahresfrist betrachtet wurde (BGE 35

II 361 = Sep. Ausg. 12, 155, BGE 63 UI 94). Die güter-

rechtliche Auseinandersetzung erschöpft sich in der Berei-

nigung des bei Aufhebung des frühem Güterstandes vor-

handenen . Vermögens und der Feststellung der allenfalls

ungedeckt bleibenden Forderungen, im Konkursfalle also

in der Durchführung des Konkursverfahrens. Eine spätere

Geltendmachung der Verlustscheinsforderungen kann nicht

mehr, weil diese aus der frühern Güterverbindung her-

rühren, als Auseinandersetzung über das eheliche Vermögen

im Sinne des Güterverbindungsrechtes gelten. Ein solches

eheliches Vermögen ist ja nicht mehr vorhanden, sondem

nur· noch neues; der Gütertrennung unterstehendes Ver-

mögen.

Das mit Bezug auf derartiges Vermögen im vorliegenden

Erbschaftskonkurse beanspruchte Privileg wäre demnach

der Ehefrau angesichts der Haftungsgrundsätze der Güter-

trennung auch dann zU' versagen, wenn an diesem Kon-

kurse keine andern Gläubiger als seinerzeit am Konkurse

des Jahres 1926 beteiligt wären. Daher kommt für die

Beurteilung der Klage nichts darauf an, ob das Konkurs-

amt mit Recht oder Unrecht für die Verlustscheinsfor-

derungen des frühem Konkurses eine auf den Vermögens-

überschuss nach Tilgung der neuen Forderungen beschränk-

te Separatliquidation angeordnet hat.

200

Familienrecht. N° 45.

2. -

Die Ablehnung eines Privilegs der Ehefrau bei

Gütertrennung, für die aus früherer Güterverbindung

oder -gemeinschaft stammende Ersatzforderung, ent-

spricht der herrschenden Lehre. Der weitergehenden An-

nahme, das Vollstreckungsprivileg aus Güterverbindungs-

oder Gütergemeinschaftsrecht könne überhaupt nur ein-

mal geltend gemacht werden, auch bei Fortdauer des

betreffenden Güterstandes (so anscheinend GMÜR, zu

Art. 211 ZGB N. 26, mit Hinweis auf JAEGER, zu Art. 219

N. 34 Schlussabsatz Mitte), wäre dagegen nicht beizu-

stimmen. Es besteht kein Grund, das Privileg, soweit es

der Ehefrau in einem Vollstreckungsverfahren nicht für

den betreffenden Teil ihrer Forderung Deckung ver-

schafft hat, bei einer spätern Vollstreckung nicht wie-

derum zu berücksichtigen, solange der betreffende Güter-

stand dauert und demgemäss die Vollstreckung in ein

dessen Haftungsgrundsätzen unterstelltes Vermögen geht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 1941 aufgehoben

und die Klage abgewiesen.

45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. November 1941

i. S. Isell gegen Wahrenberger.

Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB). Fo~derung mün~ger Kind~r nach

Art. 334 : Diese Sondervorschrift kann nur m. den darm vo~­

gesehenen Fällen angerufen werden,

~lso meht, weI1!l die

Eltern nicht betrieben sind noch sich Im Konkurs beimden,

und nicht zugunsten von Stiefkindern.

Vergütung an Stiefkinder auf Grund von !il"t. 320 ~bs. 2 OR

bei Auflösung der Hausgemeinschaft mlt dem 8tlefvater.

Autorite domestique (art. 331 ss CC). Creanee des enfants majeurs.

Ceux-ei ne peuvent invoquer le benefice de l'art. 334 ce que

dans les cas vises par cette disposition; ils ne le peuve.n~ don.::

lorsque leurs parents ne sont pas poursuivis ~u en fal!h~e, m

lorsqu'ils ne sont pas les propresenfants de I epoux debiteur.

Indemnite aux enfants d'un premier lit fondee sur l'a:t. 320,~.

2 CO a la dissolution de 1a communaute domestlque qu ils

formaient avec leur beau-pere.

Familienrecht. N° 45.

201

Pote8td domestica (art. 331 e seg. CC). Credito dei figli m~ggjo:

renni. L'art. 334 CC puo essere iuvocato solt!1nto. ne~ caSI

previsti da esso; non e quindi applicabile s~ I ~emtorl non

sono escussi 0 falliti oppure se si tratti di figha.<;;tn..

.

Indennizzo ai {igliastri basato suU'art. 320 cp. 2 CO m ca.<;o dl

scioglimento della eomunione domestiea ehe formavano col

loro patrigno.

A. -

Der am 2. Oktober 1920 gestorbene Landwirt

August Wahrenberger hinterliess eine Witwe und drei

Töchter: Berta (geboren 1909), Klara (geboren 1911) und

Emma (geboren 1913). Zwei Jahre später heiratete die

Witwe den Beklagten lseli, und diesem wurde im Jahre

1924 das als Erbe auf die Witwe und die drei Kinder

übergegangene Heimwesen unter Mitwirkung des Waisen-

amtes verkauft für Fr. 42,775.- gegen Übernahme der

Grundpfandschuld von Fr. 23,000.- und Einräumung

einer neuen, unverzinslichen Hypothek für den Restbetrag

von Fr. 19,775.-. Die Töchter lebten auch nach Errei-

chung der Mündigkeit in der bisherigen Hausgemeinschaft

und halfen bei der Bewirtschaftung des Heimwesens.

Klara und Emma nahmen zeitweilig auswärtige Stellen

an, lösten aber einander so ab, dass immer eine von

ihnen zuhause war.

B. -

Als im Jahre 1941 die Familiengemeinschaft

aufgelöst und zwischen den Eheleuten Iseli ein Scheidungs-

prozess hängig wurde, beanspruchten die Töchter, die das

Gut verlassen mussten, eine Vergütung für die von ihnen

geleistete Arbeit. Mit der vorliegenden Klage belangt~n

Klara und Emma den Stiefvater auf Zahlung von Je

Fr. 2000.- mit Zins seit 18. April- 1941. Entsprechend

dem Antrag des Beklagten wies das Bezirksgericht Kreuz-

lingen die Klage ab, das Obergericht des Kantons Thurgau

dagegen hiess sie am 16. September 1941 im Betrage

von Fr. 1500.- für jede Klägerin gut, aus folgenden

Gründen : Die Billigkeit verlange, dass den Klägerinnen

eine Vergütung für die geleistete Arbeit zukomme, won:nt

sie dem Beklagten einen Knecht erspart und überdies

zur Wertvermehrung des Heimwesens beigetragen haben.

Ein solcher Anspruch lasse sich nun zwar nach der Recht-