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Personenrecht. N° 43.
des
Familiennitmens Segesser zu verwehren, dessen
Führung nicht näher Unterrichtete dazu verleiten möchte
den Beklagten fÜr einen Angehörigen der Luzerner Famili;
Segesser zu halten, welcher der Kläger und der Inter-
venient entstammen. Der Appellationshof glaubt dem
Kläger das Anfechtungsrecht deshalb versagen zu sollen,
weil die vollständige Benennung dieser Familie nicht bloss
Segesser, sondern Segesser von Brunegg lautet. Es steht
jedoch in der Schweiz nach eingewurzeltem Gewohn-
heitsrecht den Angehörigen adliger Familien frei, beim
Gebrauch ihres Familiennamens im schriftlichen wie im
mündlichen Verkehr 'das Adelsprädikat wegzulassen, aus-
genommen besondere Umstände, unter denen etwa die
Abstammung angegeben werden muss. Nun gebrauchen
tatsächlich, wie die Klägerschaft nachweist, Angehörige
der Familie Segesser von Brunegg häufig den Familien-
namen ohne Adelsbezeichnung, auch in amtlichen Ur-
kunden, wie zum Beispiel ein dieser Familie entstammter
Staatsschreiber die Erlasse und ein anderer Familien-
genosse als Präsident des eidgenössischen Versicherungs-
gerichtes dessen Geschäftsbericht mit dem einfachen
Namen Segesser unterzeichnet haben. Der bekannteste
Vertreter dieses Geschlechtes im 19. Jahrhundert, Philipp
Anton Segesser, wird gleichfalls oft ohne Adelsbezeichnung
genannt. Es verschlägt nichts, dass diese nicht durch-
wegs ausser Gebrauch gekommen iSt und, wie der Name
selbst, als Namenszusatz in den Namensschutz einzu-
beziehen ist. Das rechtserhebliche Interesse, auch der
Annahme des biossenNamens Segesser durch den Be-
klagten entgegenzutreten, ergibt sich genügend daraus,
dass Angehörige der Familie des Klägers oft mit dem
schlichten Familiennamen ohne Zusatz auftreten, so dass,
wer sich in Luzern Segesser schreibt, gewöhnlich für einen
Angehörigen dieser Familie gehalten wird. Dass der
Name Segesser in Stadt und Kanton Luzem noch zahl-
reichen andem Einwohnern zukomme, hat der Beklagte
nicht zu beweisen vermocht; die von ihm angeführten
Familienrecht. N° 44.
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Personen haben sich gegenteils als Angehörige des Ge-
schlechtes Segesser von Brunegg erwiesen.
Gegenüber dem Anfechtungsinteresse des Klägers er-
scheint das Interesse des Beklagten an der Aufrechter-
haltung der Namensänderung geringfügig. Veranlassung
dazu gab ihm lediglich die im Laufe der Zeit in Gebrauch
gekommene, eben der Schreibweise des LUEemer Namens
Segesser entsprechende Misschreibung seines angestamm-
ten Namens Sägesser. Er zog es vor, selbst zu der andem
Schreibweise überzugehen, was jedoch vor den dadurch
verletzten Interessen des Klägers nicht standhält.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung des
Namens Segesser an den Beklagten aufgehoben.
Das Zivilstandsamt der Gemeinde Bannwil, Kanton
Bem, und der Bürgerregisterführer von Bannwil werden
angewiesen, die auf Grund des Beschlusses des Regierungs-
rates des Kantons Bem vom 20. Juni 1939 eingetragene
Änderung des Familiennamens Sägesser in Segesser zu
löschen.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Namen Segesser
in seinen Ausweisschriften durch den zutreffenden Namen
Sägesser ersetzen zu lassen.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
44. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1941 i. S. Dürst,
Konkursmasse der Erbschaft, gegen Dilrst, Witwe.
Frauengutsprivileg bei Güterverbindung und Gütergemeinschaft
(Art. 211 und 224 ZGB, 219 SchKG):
.
-
erschöpft sich nicht durch einmalige Geltendmachung, soweIt
der privilegierte Forderungsbetrag ungedeckt bleibt (Erw. 2);
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Familienrecht. N° 44.
-
kann dagegen .bei einer spätem Zwangsvollstreckung nicht
mehr geltend gemacht werden, wenn nunmehr, z. B. infolge
Konkurses nach Art. 182 ZGB, Gütertrennung besteht (Erw. 1).
Art. 243/244 Z~B.
Privilege de La femtne mar-iee sous les regimes de l'union des biens
et de la communaute de biens (art. 211 et 224 ce, 219 LP) :
-
meme si la femme a deja fait valoir son privih"ge une premiere
fois, elle n'en conserve pas moins 1e droit de l'invoquer a nou-
veau dans la me sure Oll sa creance est restee a decouvert
(consid. 2);
-
a moins toutefois qu'elle ne soit passee entre temps sous le
regime de la separation de biens, ensuite de faillite, par exemple
(consid. 1). Art. 243 et 244 ce.
Privilegio d.eUa moglie sotto il regime dell'unione dei beni edella
comunione di beni (art. 211 e 224 ce, 219 LEF) :
-
anche se abbia gia fatto valere una volta il suo privilegio, la
moglie conserva il diritto d'invocarlo nuovamente in quanto
il suo credito e rimasto scoperto (consid. 2);
-
a meno tuttavia ehe nel frattempo sia passata sotto il regime
delIa separazione dei beni in seguito, per esempio, a fallimento
a' sensi dell'art. 182 ce .(consid. 1). Art. 243/244 ce.
A. -
Die Klägerin Frau Dürst hatte ein Frauengut von
Fr. 117,476.-, wovon Fr. 107,260.- in bar, in die Ehe,
die unter Güterverbindung stand, eingebracht. Im Konkurs
des Ehemannes im Jahre 1926 wurde sie für die Hälfte
des Frauengutes unter Abzug der zurückerhaltenen Fahr-
nis, d. h. für Fr. 50,521.- in vierter, für die andere Hälfte,
d. h. für Fr. 58,738.- in fünfter Klasse kolloziert. Auf die
privilegierte Hälfte wurden ihr Fr. 27,107.- ausbezahlt,
für den Rest dieser Hälfte, Fr. 23,413.-, erhielt sie einen
Verlustschein, ebenso für die. volle unprivilegierte For-
derung von Fr. 58,738.-.
B. -
Nach dem Tode des Ehemannes im Jahre 1940,
der inzwischen seine Mutter beerbt hatte, wurde sein
Nachlass von allen Erben ausgeschlagen und gelangte zur
Liquidation durch das Konkursamt Baden. Die Witwe
gab ihre beiden Verlustscheinsforderungen ein und ver-
langte für diejenige von Fr. 23,413.- wiederum das Pri-
vileg in vierter Klasse. Das Konkursamt verweigerte das
Privileg, weil es zufolge der seit dem ersten Konkurse
bestehenden Gütertrennung nicht ein zweites Mal geltend
gemacht werden könne.
Familienrecht. N0 44.
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O. -
Die Kollokationsklage der Witwe mit dem Begeh-
ren um Anerkennung des Privilegs im beanspruchten
Umfange wurde von den kantonalen Instanzen gutgeheis-
sen, vom Obergericht des Kantons Aargau am 30. Mai
1941. Die Begründung geht dahin : Die Ersatzforderung
der Klägerin sei, soweit sie im ersten Konkurs nicht
gedeckt wurde, samt dem Vollstreckungsprivileg nach
Art. 211 ZGB und 219 SchKG bestehen geblieben. Den
Interessen der neuen Gläubiger sei dadurch Rechnung
getragen, dass sie bei der Kollokation vor den Verlust-
scheinsgläubigern berücksichtigt und für diese lediglich
eine Sonderliquidation hinsichtlich des Vermögensüber-
schusses angeordnet worden sei.
D. -
Dieses Urteil steht infolge Berufung der Konkurs-
masse zur Überprüfung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Daraus, dass die Eröffnung des Konkurses im
Jahre 1926 und die Ausstellung von Verlustscheinen keine
Neuerung der zu Verlust gekommenen Forderungen be-
wirkt hat, glaubt die Klägerin schliessen zu können, das
nach Güterverbindungsrecht gegebene Vollstreckungspri-
vileg (Art. 211 ZGBjArt. 219 SchKG) sei für den in die
privilegierte Hälfte hineinragenden Teil ihrer Verlust-
scheinsforderung gleichfalls bestehen geblieben. Sie beruft
sich hierbei auf die Lehrmeinung von SAXER, Das Privileg
der Ehefrau im Konkurs des Ehemannes, Zürcher Disser-
tation 1927, S. 63 ff. Diese Auffassung verkennt jedoch,
dass das Vollstreckungsprivileg nicht zum wesentlichen
Inhalt der Ersatzforderung als solcher gehört, sondern
ein bIosses Nebenrecht darstellt, das besondern Unter-
gangsgrÜllden unterworfen sein kann. In der Tat hat es
auch in der Schweiz vor Inkrafttreten des ZGB schon
Güterverbindung und Gütergemeinschaft ohne solche
Privilegierung gegeben, wie denn anderseits das Privileg,
einmal anerkannt, den Inhalt dieser Güterrechtssysteme
nicht wesentlich umgestaltet (Andreas HEUSLER, Das
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Familienrecht. N0 44.
Weibergutsprivileg und das schweizerische Concursgesetz,
in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, Neue Folge 1
S. 17 ff.). Es h~ndelt sich um einen biossen Haftungs-
• grundsatz, der gilt, solange die Güterverbindung (oder
-gemeinschaft) besteht, nach Eintritt der Gütertrennung
aber den diese beherrschenden Haftungsgrundsätzen wei-
ehen muss. Dass die gesetzliche Gütertrennung in Art. 182
Abs. 1 ZGB zum Schutze der Ehefrau vorgesehen sei und
daher den Hinfall des Vollstreckungsprivilegs für ein
künftiges Vollstreckungsverfahren nicht ertrüge, kann
nicht zugegeben werden. Einmal lässt Art. 182 Abs. 1 ZGB
die Gütertrennung nicht minder um des Ehemannes und
der andern Gläubiger als der Ehefrau willen eintreten, ent-
sprechend den Fällen gerichtlicher Gütertrennung nach
Art. 183 bis 185. Sodann bietet die Gütertrennung der
Ehefrau keinen weitem Schutz, als wie er sich eben aus
den Normen dieses Güterrechtssystenis selbst ergibt.
Damach hat die Ehefrau ihr Vermögen auf eigene Gefahr
zu verwalten. Durch diese Selbstherrlichkeit der Ehefrau
sind nur diejenigen Gefahren ausgeschaltet, die' dem
Frauenvermögen bei Güterverbindung oder -gemeinschaft
aus den Befugnissen des Ehemannes erwachsen mögen.
Im übrigen bietet die Gütertrennung der Frau keinen
besondern Schutz. Ein Vollstreckungsprivileg der Ehefrau
ist der Gütertrennung unbekannt und durch Art. 244 ZGB
ausdrücklich ausgeschlossen. Die von der Klägerin bean-
spruchte Fortdauer des Privilegs kann somit keineswegs
aus einem. Schutzzweck der Gütertrennung hergeleitet
werden. Die Frage ist nur, ob die in Art. 211 ZGB enthal-
tene Schutznorm des Güterverbindungsrechtes für die
ungedeckt gebliebene Ersatzforderung nun auch den
Haftungsgrundsätzen der Gütertrennung gegenüber noch
vorbehalten sei. Von einem solchen Vorbehalt weiss das
Gesetz nichts. Nach Art. 241 Abs. 1 ZGB ist die gesetzliche
Gütertrennung eine vollständige und demgemäss auch
als solche, ohne Vorbehalt, bekannt zu machen (BGE 62
I 26). Das dem Ehemann inskünftig zufallende Vermögen
Familienrecht. No 44.
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ist damach ausschliesslich den Haftungsregeln der Güter-
trennung unterworfen; es kann ihm ja auch unmöglich
kraft Güterrechts und damit zwangsweise von Frauenseite
zugefallen sein, sondem nur allenfalls kraft rechtsgeschäft-
licher Verfügung der Ehefrau. Dieser ist nach der Recht-
sprechung nur für solange zur Geltendmachung des Voll-
streckungsprivilegs Frist gegeben, als es nach Aufhebung
des frühem Güterstandes noch Zeit braucht zur Auseinan-
dersetzung des vorhandenen Vermögens, wobei als Anhalts-
punkt die in Art. 219 SchKG für die Einreihung bestimmter
Forderungen in die zweite Klasse und in Art. 111 Abs. 1
SchKG für die Zulässigkeit des Anschlusses an die Pfän-
dung vorgesehene Jahresfrist betrachtet wurde (BGE 35
II 361 = Sep. Ausg. 12, 155, BGE 63 UI 94). Die güter-
rechtliche Auseinandersetzung erschöpft sich in der Berei-
nigung des bei Aufhebung des frühem Güterstandes vor-
handenen . Vermögens und der Feststellung der allenfalls
ungedeckt bleibenden Forderungen, im Konkursfalle also
in der Durchführung des Konkursverfahrens. Eine spätere
Geltendmachung der Verlustscheinsforderungen kann nicht
mehr, weil diese aus der frühern Güterverbindung her-
rühren, als Auseinandersetzung über das eheliche Vermögen
im Sinne des Güterverbindungsrechtes gelten. Ein solches
eheliches Vermögen ist ja nicht mehr vorhanden, sondem
nur· noch neues; der Gütertrennung unterstehendes Ver-
mögen.
Das mit Bezug auf derartiges Vermögen im vorliegenden
Erbschaftskonkurse beanspruchte Privileg wäre demnach
der Ehefrau angesichts der Haftungsgrundsätze der Güter-
trennung auch dann zU' versagen, wenn an diesem Kon-
kurse keine andern Gläubiger als seinerzeit am Konkurse
des Jahres 1926 beteiligt wären. Daher kommt für die
Beurteilung der Klage nichts darauf an, ob das Konkurs-
amt mit Recht oder Unrecht für die Verlustscheinsfor-
derungen des frühem Konkurses eine auf den Vermögens-
überschuss nach Tilgung der neuen Forderungen beschränk-
te Separatliquidation angeordnet hat.
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2. -
Die Ablehnung eines Privilegs der Ehefrau bei
Gütertrennung, für die aus früherer Güterverbindung
oder -gemeinschaft stammende Ersatzforderung, ent-
spricht der herrschenden Lehre. Der weitergehenden An-
nahme, das Vollstreckungsprivileg aus Güterverbindungs-
oder Gütergemeinschaftsrecht könne überhaupt nur ein-
mal geltend gemacht werden, auch bei Fortdauer des
betreffenden Güterstandes (so anscheinend GMÜR, zu
Art. 211 ZGB N. 26, mit Hinweis auf JAEGER, zu Art. 219
N. 34 Schlussabsatz Mitte), wäre dagegen nicht beizu-
stimmen. Es besteht kein Grund, das Privileg, soweit es
der Ehefrau in einem Vollstreckungsverfahren nicht für
den betreffenden Teil ihrer Forderung Deckung ver-
schafft hat, bei einer spätern Vollstreckung nicht wie-
derum zu berücksichtigen, solange der betreffende Güter-
stand dauert und demgemäss die Vollstreckung in ein
dessen Haftungsgrundsätzen unterstelltes Vermögen geht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 1941 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. November 1941
i. S. Isell gegen Wahrenberger.
Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB). Fo~derung mün~ger Kind~r nach
Art. 334 : Diese Sondervorschrift kann nur m. den darm vo~
gesehenen Fällen angerufen werden,
~lso meht, weI1!l die
Eltern nicht betrieben sind noch sich Im Konkurs beimden,
und nicht zugunsten von Stiefkindern.
Vergütung an Stiefkinder auf Grund von !il"t. 320 ~bs. 2 OR
bei Auflösung der Hausgemeinschaft mlt dem 8tlefvater.
Autorite domestique (art. 331 ss CC). Creanee des enfants majeurs.
Ceux-ei ne peuvent invoquer le benefice de l'art. 334 ce que
dans les cas vises par cette disposition; ils ne le peuve.n~ don.::
lorsque leurs parents ne sont pas poursuivis ~u en fal!h~e, m
lorsqu'ils ne sont pas les propresenfants de I epoux debiteur.
Indemnite aux enfants d'un premier lit fondee sur l'a:t. 320,~.
2 CO a la dissolution de 1a communaute domestlque qu ils
formaient avec leur beau-pere.
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Pote8td domestica (art. 331 e seg. CC). Credito dei figli m~ggjo:
renni. L'art. 334 CC puo essere iuvocato solt!1nto. ne~ caSI
previsti da esso; non e quindi applicabile s~ I ~emtorl non
sono escussi 0 falliti oppure se si tratti di figha.<;;tn..
.
Indennizzo ai {igliastri basato suU'art. 320 cp. 2 CO m ca.<;o dl
scioglimento della eomunione domestiea ehe formavano col
loro patrigno.
A. -
Der am 2. Oktober 1920 gestorbene Landwirt
August Wahrenberger hinterliess eine Witwe und drei
Töchter: Berta (geboren 1909), Klara (geboren 1911) und
Emma (geboren 1913). Zwei Jahre später heiratete die
Witwe den Beklagten lseli, und diesem wurde im Jahre
1924 das als Erbe auf die Witwe und die drei Kinder
übergegangene Heimwesen unter Mitwirkung des Waisen-
amtes verkauft für Fr. 42,775.- gegen Übernahme der
Grundpfandschuld von Fr. 23,000.- und Einräumung
einer neuen, unverzinslichen Hypothek für den Restbetrag
von Fr. 19,775.-. Die Töchter lebten auch nach Errei-
chung der Mündigkeit in der bisherigen Hausgemeinschaft
und halfen bei der Bewirtschaftung des Heimwesens.
Klara und Emma nahmen zeitweilig auswärtige Stellen
an, lösten aber einander so ab, dass immer eine von
ihnen zuhause war.
B. -
Als im Jahre 1941 die Familiengemeinschaft
aufgelöst und zwischen den Eheleuten Iseli ein Scheidungs-
prozess hängig wurde, beanspruchten die Töchter, die das
Gut verlassen mussten, eine Vergütung für die von ihnen
geleistete Arbeit. Mit der vorliegenden Klage belangt~n
Klara und Emma den Stiefvater auf Zahlung von Je
Fr. 2000.- mit Zins seit 18. April- 1941. Entsprechend
dem Antrag des Beklagten wies das Bezirksgericht Kreuz-
lingen die Klage ab, das Obergericht des Kantons Thurgau
dagegen hiess sie am 16. September 1941 im Betrage
von Fr. 1500.- für jede Klägerin gut, aus folgenden
Gründen : Die Billigkeit verlange, dass den Klägerinnen
eine Vergütung für die geleistete Arbeit zukomme, won:nt
sie dem Beklagten einen Knecht erspart und überdies
zur Wertvermehrung des Heimwesens beigetragen haben.
Ein solcher Anspruch lasse sich nun zwar nach der Recht-