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67_II_191

BGE 67 II 191

Bundesgericht (BGE) · 1941-12-11 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

43. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1941

i. S. Segesser (von Bl'unegg) gegen Segesser.

191

Namensänderung, bewilligt von der Regierung des Heimatkantons,

aber angefochten durch eine Person, die sich als verletzt erklärt

(Art. 30 ZGB).

1. Freie Abwägung der entgegengesetzten Interessen durch den

Richter.

.

2. Adlige Namen: Unter Namensschutz steht auch der schlichte

Familienname ohne Adelszusatz, wenn er häufig so verwendet

wird.

Ohangement de nom autorise par le gouvernement du canton

d'origine, mais attaque par une personne se disant Iesee. (art.

30 00.)

1. Libre appreciation des interets opposes par le juge.

2. Noms de personnes nobles: La protection du nom s'etend

aussi au simple norn de farnille sans adjonction nobiliaire,

s'il est souvent employe ainsi.

Oambiamenw del nome concesso dai governo dei cantone d'origine,

rna impugnato da una persona ehe si pretende Iesa (art. 3000).

1. Il giudice apprezza liberamente gl'interessi contrastanti.

2. Nomi di persone nobili : Ia protezione deI norne si estende

anche al semplice norne di farniglia senz'aggiunta nobiliare,

se e sovente adoperato cos1.

Friedrich Sägesser von Bannwil, Kanton Bern, Kauf-

mann in Luzem, suchte beim Regierungsrat des Kantons

Bem die Änderung seines Namens in Max Friedrich

Segesser nach. Dem Gesuch wurde am 20. Juni 1939

entsprochen und der Beschluss veröffentlicht. Binnen der

Frist des Art. 30 Abs. 3 ZGB focht Hans Segesser, heimat-

berechtigt in Luzem, unterstützt durch den ebenfalls

von Luzern stammenden Rudolf Segesser als Intervenien-

ten, diese Namensänderung, soweit den Familiennamen

betreffend, gerichtlich an. Der Appellationshof des Kan-

tons Bem wies die Klage am 10. Juni 1941 ab, aus folgen-

AS 67 TI -

1941

13

192

P"rsonenrecht. N° 43.

den Gründen : Wohl sei die Familie des Klägers in Luzern

und auch in der übrigen Schweiz wegen der Verdienste

seiner Vorfahreri sehr angesehen. Dem Beklagten müss\e

verwehrt werden, den Familiennamen des Klägers zu

führen und sich damit den Anschein der Zugehörigkeit

zur nämlichen Familie zu geben, falls er dazu nicht beson-

ders wichtige Gründe habe, was zu bezweifeln sei. Nun

laute aber der Familienname des Klägers (und des Inter-

venienten) nicht bloss Begesser, sondern Segesser von

. Brunegg, und von diesem adligen Namen unterscheide

sich der vom Beklagten angenommene bürgerliche Name

Segesser hinlänglich. Die Angehörigen jener alten Luzer-

ner Familie seien verpflichtet, ihren vollständigen Namen

((Segesser von Brunegg» ~der mindestens die bisweilen

gebrauchte Abkürzung ((von Segesser» zu führen Der

einfache Name Begesser könnte schon deshalb nicht

geschützt werden, weil es ausserhalb der Familie, welcher

der Kläger entstammt, noch zahlreiche Personen dieses

Namens gebe, denen die Führung des Namens ohnehin

nicht untersagt werden könnte, auch wenn sie sich in

Luzern niederliessen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers •

und des Intervenienten an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gegenüber der nach Art. 30 Abs. I ZGB durch den

Regierungsrat des Heimatkantons bewilligten N amens-

änderung bleibt die gerichtliche Anfechtung durch einen

Verletzten nach Abs. 3 daselbst vorbehalten. Der Richter

hat die sich widersprechenden Interessen der Beteiligten

abzuwägen und zu prüfen, ob die Gründe zur Annahme

des neuen Namens wichtig genug sind (BGE 52 TI 103).

Der Beklagte meint, solche Prüfung verstosse gegen die

Verfügungsgewalt der Verwaltungsbehörde; jedenfalls sei,

entsprechend den Ausführungen von Guhl zur erwähnten

Entscheidung (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins

63, 433), eine Anfechtungsklage nach Art. 30 Abs. 3 ZGB

Personenrecht. No 43.

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nur dann zu schützen, wenn die Interessen des Anfechtungs-

klägers ganz beträchtlich mehr Schutz verdienen als

diejenigen des neuen Namensträgers. Die gesetzliche

Ordnung beruht indessen auf dem Grundsatz, dass jeder-

mann den ihm von Rechts wegen zukommenden Namen

behalten soll, er hätte denn wichtige Gründe zur Annahme

eines andern Namens. Die Anfechtungsklage ist jedem

Verletzten zuerkannt. Natürlich fällt nur eine Verletzung

in Betracht, die als rechtserheblich zu gelten verdient,

wie denn der Namensschutz nur in den Schranken schutz-

würdiger Interessen angerufen werden kann (BGE 66 II

261). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Richter -

wie

. bereits in der erwähnten Entscheidung dargelegt -:-. eine

Interessenabwägung vorzunehmen und die Namensände-

rung trotz erheblicher Verletzung der Interessen des

Klägers bestehen zu lassen, wenn die Gründe des Beklagten

für die Annahme dieses Namens als schutzwürdiger

erscheinen. Wie es sich damit verhält, ist Sache der Ab-

wägung im Einzelfalle. Der Richter hat sie nach eigenem

Ermessen vorzunehmen; denJl. ihm steht die Entscheidung

darüber zu, ob die Namensänderung erhebliche Interessen

des Klägers verletze; somit muss er auch darüber zu

befinden haben, ob allenfalls trotz solcher Verletzung die

Klage mit. Rücksicht auf wichtigere Gegengründe des

Beklagten abgewiesen werden müsse. An dieser Entschei-

dungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Richters

ändert es nichts, dass die Verwaltungsbehörde bereits

auch die Möglichkeit einer Verletzung anderer Personen

erwogen hat. Dem Beklagten wurde übrigens nach den

vorliegenden Akten die Namensänderung bewilligt, ohne

dass die Interessen der bekannten Luzerner Familie

Segesser, welcher der Kläger und der Intervenient ange-

hören, berücksichtigt worden wären.

.

Der Kläger hat nun ein offensichtliches lmd erhebliches

Interesse, dem Beklagten -

der in Luzern wohnt, sich

dort auch in der Öffentlichkeit betätigt und bereits in

den Grossen Stadtrat hat wählen lassen -

die Annahme

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Personenrecht. N0 43.

des

Familiennitmens

Segesser zu verwehren, dessen

Führung nicht näher Unterrichtete dazu verleiten möchte

den Beklagten fÜr einen Angehörigen der Luzerner Famili~

Segesser zu halten, welcher der Kläger und der Inter-

venient entstammen. Der Appellationshof glaubt dem

Kläger das Anfechtungsrecht deshalb versagen zu sollen,

weil die vollständige Benennung dieser Familie nicht bloss

Segesser, sondern Segesser von Brunegg lautet. Es steht

jedoch in der Schweiz nach eingewurzeltem Gewohn-

heitsrecht den Angehörigen adliger Familien frei, beim

Gebrauch ihres Familiennamens im schriftlichen wie im

mündlichen Verkehr das Adelsprädikat wegzulassen, aus-

genommen besondere Umstände, unter denen etwa die

Abstammung angegeben werden muss. Nun gebrauchen

tatsächlich, wie die Klägerschaft nachweist, Angehörige

der Familie Segesser von Brunegg häufig den Familien-

namen ohne Adelsbezeichnung, auch in amtlichen Ur-

kunden, wie zum Beispiel ein dieser Familie entstammter

Staatsschreiber die .Erlasse und ein anderer Familien-

genosse als Präsident des eidgenössischen Versicherungs-

gerichtes dessen Geschäftsbericht mit dem einfachen

Namen Segesser unterzeichnet haben. Der bekannteste

Vertreter dieses Geschlechtes im 19. Jahrhundert, Philipp

Anton Segesser, wird gleichfalls oft ohne Adelsbezeichnung

genannt. Es verschlägt nichts, dass diese nicht durch-

wegs ausser Gebrauch gekommen ist und, wie der Name

selbst, als Namenszusatz in den Namensschutz einzu-

beziehen ist. Das rechtserhebliche Interesse, auch der

Annahme des biossenNamens Segesser durch den Be-

klagten entgegenzutreten, ergibt sich genügend daraus,

dass Angehörige der Familie des Klägers oft mit dem

schlichten Familiennamen ohne Zusatz auftreten so dass

wer sich in Luzern Begesser schreibt, gewöhnlich für eine~

Angehörigen dieser Familie gehalten wird. Dass der

Name Segesser in Stadt und Kanton Luzern noch zahl-

reichen andern Einwohnern zukomme, hat der Beklagte

nicht zu beweisen vermocht; die von ihm angeführten

Familienrecht. N° 44.

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Personen haben sich gegenteils als Angehörige des Ge-

schlechtes Segesser von Brunegg erwiesen.

Gegenüber dem Anfechtungsinteresse des Klägers er-

scheint das Interesse des Beklagten an der Aufrechter-

haltung der Namensänderung geringfügig. Veranlassung

dazu gab ihm lediglich die im Laufe der Zeit in Gebrauch

gekommene, eben der Schreibweise des LUEerner Namens

Begesser entsprechende Misschreibung seines angestamm-

ten Namens Sägesser. Er zog es vor, selbst zu der andern

Bchreibweise überzugehen, was jedoch vor den dadurch

verletzten Interessen des Klägers nicht standhält.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung des

Namens Begesser an den Beklagten aufgehoben.

Das Zivilstandsamt der Gemeinde Bannwil, Kanton

Bern, und der Bürgerregisterführer von Bannwil werden

angewiesen, die auf Grund des Beschlusses des Regierungs-

rates des Kantons Bern vom 2(}. Juni 1939 eingetragene

Änderung des Familiennamens Bägesser in Begesser zu

löschen.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Namen Begesser

in seinen Ausweisschriften durch den zutreffenden Namen

Sägesser ersetzen zu lassen.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAl\HLLE

44. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1941 i. S. Dürst,

Konkursmasse der Erbschaft, gegen Dürst, Witwe.

Frauengutsprivileg bei Güterverbindung und Gütergemeinschaft

(Art. 211 und 224 ZGB, 219 SchKG) :

.

-

erschöpft sich nicht durch einmalige Geltendmachnng, soweIt

der privilegierte Forderungsbetrag ungedeckt bleibt (Erw. 2);