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67_II_191

BGE 67 II 191

Bundesgericht (BGE) · 1941-12-11 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

43. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1941

i. S. Segesser (von Bl'unegg) gegen Segesser. 191 Namensänderung, bewilligt von der Regierung des Heimatkantons, aber angefochten durch eine Person, die sich als verletzt erklärt (Art. 30 ZGB).

1. Freie Abwägung der entgegengesetzten Interessen durch den Richter. .

2. Adlige Namen: Unter Namensschutz steht auch der schlichte Familienname ohne Adelszusatz, wenn er häufig so verwendet wird. Ohangement de nom autorise par le gouvernement du canton d'origine, mais attaque par une personne se disant Iesee. (art. 30 00.)

1. Libre appreciation des interets opposes par le juge.

2. Noms de personnes nobles: La protection du nom s'etend aussi au simple norn de farnille sans adjonction nobiliaire, s'il est souvent employe ainsi. Oambiamenw del nome concesso dai governo dei cantone d'origine, rna impugnato da una persona ehe si pretende Iesa (art. 3000).

1. Il giudice apprezza liberamente gl'interessi contrastanti.

2. Nomi di persone nobili : Ia protezione deI norne si estende anche al semplice norne di farniglia senz'aggiunta nobiliare, se e sovente adoperato cos1. Friedrich Sägesser von Bannwil, Kanton Bern, Kauf- mann in Luzem, suchte beim Regierungsrat des Kantons Bem die Änderung seines Namens in Max Friedrich Segesser nach. Dem Gesuch wurde am 20. Juni 1939 entsprochen und der Beschluss veröffentlicht. Binnen der Frist des Art. 30 Abs. 3 ZGB focht Hans Segesser, heimat- berechtigt in Luzem, unterstützt durch den ebenfalls von Luzern stammenden Rudolf Segesser als Intervenien- ten, diese Namensänderung, soweit den Familiennamen betreffend, gerichtlich an. Der Appellationshof des Kan- tons Bem wies die Klage am 10. Juni 1941 ab, aus folgen- AS 67 TI - 1941 13 192 P"rsonenrecht. N° 43. den Gründen : Wohl sei die Familie des Klägers in Luzern und auch in der übrigen Schweiz wegen der Verdienste seiner Vorfahreri sehr angesehen. Dem Beklagten müss\e verwehrt werden, den Familiennamen des Klägers zu führen und sich damit den Anschein der Zugehörigkeit zur nämlichen Familie zu geben, falls er dazu nicht beson- ders wichtige Gründe habe, was zu bezweifeln sei. Nun laute aber der Familienname des Klägers (und des Inter- venienten) nicht bloss Begesser, sondern Segesser von . Brunegg, und von diesem adligen Namen unterscheide sich der vom Beklagten angenommene bürgerliche Name Segesser hinlänglich. Die Angehörigen jener alten Luzer- ner Familie seien verpflichtet, ihren vollständigen Namen (( Segesser von Brunegg» ~der mindestens die bisweilen gebrauchte Abkürzung (( von Segesser» zu führen Der einfache Name Begesser könnte schon deshalb nicht geschützt werden, weil es ausserhalb der Familie, welcher der Kläger entstammt, noch zahlreiche Personen dieses Namens gebe, denen die Führung des Namens ohnehin nicht untersagt werden könnte, auch wenn sie sich in Luzern niederliessen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers • und des Intervenienten an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gegenüber der nach Art. 30 Abs. I ZGB durch den Regierungsrat des Heimatkantons bewilligten N amens- änderung bleibt die gerichtliche Anfechtung durch einen Verletzten nach Abs. 3 daselbst vorbehalten. Der Richter hat die sich widersprechenden Interessen der Beteiligten abzuwägen und zu prüfen, ob die Gründe zur Annahme des neuen Namens wichtig genug sind (BGE 52 TI 103). Der Beklagte meint, solche Prüfung verstosse gegen die Verfügungsgewalt der Verwaltungsbehörde ; jedenfalls sei, entsprechend den Ausführungen von Guhl zur erwähnten Entscheidung (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 63, 433), eine Anfechtungsklage nach Art. 30 Abs. 3 ZGB Personenrecht. No 43. 193 nur dann zu schützen, wenn die Interessen des Anfechtungs- klägers ganz beträchtlich mehr Schutz verdienen als diejenigen des neuen Namensträgers. Die gesetzliche Ordnung beruht indessen auf dem Grundsatz, dass jeder- mann den ihm von Rechts wegen zukommenden Namen behalten soll, er hätte denn wichtige Gründe zur Annahme eines andern Namens. Die Anfechtungsklage ist jedem Verletzten zuerkannt. Natürlich fällt nur eine Verletzung in Betracht, die als rechtserheblich zu gelten verdient, wie denn der Namensschutz nur in den Schranken schutz- würdiger Interessen angerufen werden kann (BGE 66 II 261). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Richter - wie . bereits in der erwähnten Entscheidung dargelegt -:-. eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Namensände- rung trotz erheblicher Verletzung der Interessen des Klägers bestehen zu lassen, wenn die Gründe des Beklagten für die Annahme dieses Namens als schutzwürdiger erscheinen. Wie es sich damit verhält, ist Sache der Ab- wägung im Einzelfalle. Der Richter hat sie nach eigenem Ermessen vorzunehmen ; denJl. ihm steht die Entscheidung darüber zu, ob die Namensänderung erhebliche Interessen des Klägers verletze; somit muss er auch darüber zu befinden haben, ob allenfalls trotz solcher Verletzung die Klage mit. Rücksicht auf wichtigere Gegengründe des Beklagten abgewiesen werden müsse. An dieser Entschei- dungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Richters ändert es nichts, dass die Verwaltungsbehörde bereits auch die Möglichkeit einer Verletzung anderer Personen erwogen hat. Dem Beklagten wurde übrigens nach den vorliegenden Akten die Namensänderung bewilligt, ohne dass die Interessen der bekannten Luzerner Familie Segesser, welcher der Kläger und der Intervenient ange- hören, berücksichtigt worden wären. . Der Kläger hat nun ein offensichtliches lmd erhebliches Interesse, dem Beklagten - der in Luzern wohnt, sich dort auch in der Öffentlichkeit betätigt und bereits in den Grossen Stadtrat hat wählen lassen - die Annahme 194 Personenrecht. N0 43. des Familiennitmens Segesser zu verwehren, dessen Führung nicht näher Unterrichtete dazu verleiten möchte den Beklagten fÜr einen Angehörigen der Luzerner Famili~ Segesser zu halten, welcher der Kläger und der Inter- venient entstammen. Der Appellationshof glaubt dem Kläger das Anfechtungsrecht deshalb versagen zu sollen, weil die vollständige Benennung dieser Familie nicht bloss Segesser, sondern Segesser von Brunegg lautet. Es steht jedoch in der Schweiz nach eingewurzeltem Gewohn- heitsrecht den Angehörigen adliger Familien frei, beim Gebrauch ihres Familiennamens im schriftlichen wie im mündlichen Verkehr das Adelsprädikat wegzulassen, aus- genommen besondere Umstände, unter denen etwa die Abstammung angegeben werden muss. Nun gebrauchen tatsächlich, wie die Klägerschaft nachweist, Angehörige der Familie Segesser von Brunegg häufig den Familien- namen ohne Adelsbezeichnung, auch in amtlichen Ur- kunden, wie zum Beispiel ein dieser Familie entstammter Staatsschreiber die .Erlasse und ein anderer Familien- genosse als Präsident des eidgenössischen Versicherungs- gerichtes dessen Geschäftsbericht mit dem einfachen Namen Segesser unterzeichnet haben. Der bekannteste Vertreter dieses Geschlechtes im 19. Jahrhundert, Philipp Anton Segesser, wird gleichfalls oft ohne Adelsbezeichnung genannt. Es verschlägt nichts, dass diese nicht durch- wegs ausser Gebrauch gekommen ist und, wie der Name selbst, als Namenszusatz in den Namensschutz einzu- beziehen ist. Das rechtserhebliche Interesse, auch der Annahme des biossenNamens Segesser durch den Be- klagten entgegenzutreten, ergibt sich genügend daraus, dass Angehörige der Familie des Klägers oft mit dem schlichten Familiennamen ohne Zusatz auftreten so dass wer sich in Luzern Begesser schreibt, gewöhnlich für eine~ Angehörigen dieser Familie gehalten wird. Dass der Name Segesser in Stadt und Kanton Luzern noch zahl- reichen andern Einwohnern zukomme, hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht; die von ihm angeführten Familienrecht. N° 44. 195 Personen haben sich gegenteils als Angehörige des Ge- schlechtes Segesser von Brunegg erwiesen. Gegenüber dem Anfechtungsinteresse des Klägers er- scheint das Interesse des Beklagten an der Aufrechter- haltung der Namensänderung geringfügig. Veranlassung dazu gab ihm lediglich die im Laufe der Zeit in Gebrauch gekommene, eben der Schreibweise des LUEerner Namens Begesser entsprechende Misschreibung seines angestamm- ten Namens Sägesser. Er zog es vor, selbst zu der andern Bchreibweise überzugehen, was jedoch vor den dadurch verletzten Interessen des Klägers nicht standhält. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und die Zuweisung des Namens Begesser an den Beklagten aufgehoben. Das Zivilstandsamt der Gemeinde Bannwil, Kanton Bern, und der Bürgerregisterführer von Bannwil werden angewiesen, die auf Grund des Beschlusses des Regierungs- rates des Kantons Bern vom 2(}. Juni 1939 eingetragene Änderung des Familiennamens Bägesser in Begesser zu löschen. Der Beklagte wird verpflichtet, den Namen Begesser in seinen Ausweisschriften durch den zutreffenden Namen Sägesser ersetzen zu lassen. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAl\HLLE

44. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1941 i. S. Dürst, Konkursmasse der Erbschaft, gegen Dürst, Witwe. Frauengutsprivileg bei Güterverbindung und Gütergemeinschaft (Art. 211 und 224 ZGB, 219 SchKG) : . - erschöpft sich nicht durch einmalige Geltendmachnng, soweIt der privilegierte Forderungsbetrag ungedeckt bleibt (Erw. 2) ;