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260 Obligationenrecht. N0 52. geleistet wurde, des Schutzes der Rechtsordnung un- würdig ist" dann auch hinsichtlich der Vermögens- änderung, die durch die Vollziehung des Geschäfts zwischen den Parteien eingetreten ist, der sonst zur Korrektur grundloser Bereicherung gegebene Rechts- anspruch versagt werden müsse. »
3. - So bleibt schliesslich nur noch die in der schweize- rischen Doktrin bisher kaum erörterte Frage, ob Art. 66 voraussetze, dass sich der Rückforderer der Rechts- oder Sittenwidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst gewesen sei. Die überwiegende Mehrheit in der deutschen Doktrin nimmt an, der objektive Verstoss gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten genüge zum Ausschluss einer Rückforderung; das Bewusstsein, beim Versprechen der Leistung gegen ein. Verbot zu verstossen oder gegen die guten Sitten zu handeln, sei nicht erforderlich. Das deutsche Reichsgericht teilte anfänglich diese Meinung, später gab sie dieselbe wieder auf (vgl. hierüber Komm. der Reichsgerichtsräte zum BGB, 8. Aufl., § 817 Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 1, sowie STAUDINGER, a. a. O. S 1711). Für die vorliegende Entscheidung braucht die Frage indessen nicht in allgemeiner und grundsätzlicher Weise beantwortet zu werden. Jedenfalls vermag sich eine Partei für die Nichtanwendbarkeit des Art. 66 OR nicht auf ihre eigene tiefstehende Betrachtungsweise zu berufen, die sie nicht zur Einsicht befahigt habe, dass das Geschäft gegen allgemein geläufige sittliche Auffas~ sungen verstosse. Darauf läuft aber die Argumentation der Kläger hinaus. Obligationenrecht. N° 53. 261
53. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviJabteilung vom 17. Dezember 1940 i. S. Verband Schweizer Metzgermeister und Genossen- schaft Schweiz. Metzgermeister gegen Schweizer Metzger- und \V nrster-Verband. I. Firmenschutz, Art. 956 OR, setzt voraus, das.'! die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Erw. l.
2. Namensschutz, Art. 29 ZGB, kaIUl wie jeder Rechtsschutz nur in den Schranken schutzwürdiger Interessen beansprucht werden, also z. B. nicht dann, wenn die Kollision mit dem fremden Namen einzig darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger für sich einen nicht wesensgemässen nnd den gesetz- lichen Vorschriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat. Erw.2.
1. Protection des rais0n8 de commerce (art. 956 CC) : Une raison de commerce ne jouit de la protection legale que si elle est inscrite au registre du commerce. Consid. 1.
2. Protection du nom (art. 29 CC) : Le droit a cette protection ne peut, comme tout autre droit, etre invoque que dans 180 mesure on il existe un interet digne d'etre pris en consideration. Tel n'est pas le cas, par exemple, lorsque le eonflit est exclusive- ment du au fait que le demandeur a ehoisi un nom qui n'est pas conforme a ses qualiMs et aux exigences de 180 loi. Consid. 2.
1. Protezione della ditta (art. 956 CO) : Una ditta gode 180 protezione legale soltanto se e iscritta nel registro di eommercio. Consid. 1.
2. Protezione del nome (art. 29 CC) : Il diritto a quests protezione, come ogni altro diritto, pub essere invocato soltanto nella misura in cui esiste un interesse degno d'essere preso in con- siderazione. Tale interesse non esiste, per es., quando il conflitto e dovuto eselusivamente al fatto ehe l'attore ha scelto un norne non conforme alle sue qualita e alle esigenze della legge. Consid. 2. A. - Seit dem 5. Juni 1887 besteht ein « Verband Schweizer Metzgermeister ) «( Union suisse des maitres- bouchers », « Unione svizzera dei macellai »), mit Sitz in Zürich. Daneben gibt es, ebenfalls mit Sit~in Zürich, eine « Genossenschaft Schweizerischer Metzgermeister ). Diese betreibt die VerwertWlg der Häute, Felle Wld Fette, welche sich aus den Metzgerbetrieben ihrer Mitglieder ergeben. Sie ist seit dem 24. Januar 1903 im Handelsregister einge- tragen. In der Zeit vom 27. Januar 1921 bis zum 22. Mai 1930 waren darin ausser dem deutschen auch der franzö- sische und der italienische Name der Genossenschaft, « As- 262 Obligationenrecht. No 53. sociation des inaitres-bouchers)) und « Associazione dei macellai svizzeri j) verzeichnet. Nachdem die beiden roma- nischen Namen dann, angeblich aus Versehen, gelöscht worden waren, erwirkte die Genossenschaft am 11. August 1938 ihre Wiedereintragung, die im Schweiz. Handels- amtsblatt vom 13. August 1938 veröffentlicht wurde. Auf Seite der Arbeitnehmer im Metzgereigewerbe wurde im Jahre 1899 zur Wahrung der Berufsinteressen der « Zentralverband der Schweizer Metzgerburschen » ge- gründet, ebenfalls mit Sitz in Zürich. Später nannte sich die Organisation « Schweizer Metzgerburschen-Verband». Der Verband ist nicht im Handelsregister eingetragen. Am
8. Mai 1938 beschloss seine Delegiertenversammlung, den Namen abzuändern in « Schweizer Metzger- und Wurster- Verband ), « Associatiön suisse des bouchers et charcu- tiers ), « Associazione svizzera dei macellai e salumieri». B. - Von den beiden Metzgerineisterorganisationen wird dem Arbeitnehmerverband das Recht auf diesen neuen Namen bestritten. Sie haben beim Bezirksgericht Zürich Klagen eingereicht, der Verband Schweizer Metzger- meister mit dem Begehren, es sei dem Beklagten die Führung des Namens « Schweizer Metzger- und Wurster- Verband ) zu untersagen, die Genossenschaft Schwei- zerischer Metzgermeister mit einem Verbotsbegehren, das sich seinerseits gegen die Führung der Namen « Association suisse des bouchers et charcutiers) und « Associazione svizzera dei macellai e salumieri » richtet. Der Beklagte hat Abweisung der Klagen beantragt. Das Bezirksgericht Zürich hat die beiden Prozesse miteinander vereinigt und dem Beklagten durch Urteil vom 27. Februar 1940 die Führung des italienischen Namens « Associazione svizzera dei macellai e salumieri ». untersagt, im übrigen die Klagen abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches alle drei Parteien unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Anträge appellierten, hat durch Urteil vom 5. Juli 1940 das bezirksgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es Obligationenrecht. No 53. 263 in Gutheissung der Klage des Verbandes Schweizer Metz- germeister dem Beklagten die Führung des Namens « Schweizer Metzger- und Wurster-Verband» verbot, dagegen die Klage der Genossenschaft Schweizerischer Metzgermeister abwies. O. - Gegen dieses Urteil haben sowohl die Genossen- schaft wie der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Genossenschaft stellt das Begehren auf Gutheissung ihrer Klage, der Beklagte auf Abweisung der Klage des Verbandes Schweizer Metzgermeister. Dieser beantragt Abweisung der Berufung des Beklagten, der Beklagte Abweisung der Berufung der Genossenschaft. Das Bundesgericht weist beide Berufungen ab, diejenige der Genossenschaft auf Grund folgender Erwägungen:
1. - Die KIägerin ist eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR. Ihre Klage richtet sich gegen die französische und die italienische Namenswahl des Be- klagten. Da der französische und der italienische Name der Klägerin in dem Zeitpunkte, in welchem der Be- klagte die angefochtenen neuen Namen angenommen hat (8. Mai 1938), im Handelsregister nicht eingetragen waren, entfällt aber die Anwendbarkeit von Art. 956 OR. Denn nur die eingetragene Firma gilt als Firma im Rechts- sinne und geniesst den firmenmässigen Rechtsschutz (BGE 40 II 604). Dass die erwähnten Namen der Klägerin früher einmal eingetragen waren und am 11. August 1938 wieder eingetragen wurden, ist unerheblich. Ebenso- wenig kommt etwas auf die Gründe an, welche den Han- de]sregisterführer veranlasst haben, im Jahre 1930 die Löschung vorzunehmen. Massgebend ist allein die Tat- sache, dass die Eintragung am 8. Mai 1938 nicht mehr bestand.
2. - Die KIägerin hat jedoch den französischen und den italienischen Namen ungeachtet der vorübergehenden Löschung im Handelsregister ununterbrochen weiter- 264 Obligationenrecht. No 53. geführt. Sie bediente sich ihrer auch im Zeitpunkte des
8. Mai 1938, ,als der Beklagte seinen Namen änderte. Daher steht Hir gegenüber dieser Änderung grundsätzlich der Namensschutz des Art. 29 ZGB zu Gebote. Es frägt sich demgemäss ob « Association des maitres- bouchers » mit « Association suisse des bouchers et char- cutiers », « Associazione dei macellai svizzeri » mit « Asso- ciazione svizzera dei macellai e salumieri » verwechselbar ist. Die Verwechslungsgefahr liegt auf der Hand (was näher ausgeführt wird). Dieser Sachverhalt ist indessen darauf zurückZuführen, dass die Klägerin ihren deutschen Namen nicht richtig ins Französische und Italienische übersetzt hat. In der deutschen Fassung nennt sie sich « Genossenschaft », wie es der gesetzlichen Bezeichnung in Art. 828 H. OR ent- spricht. In der französischen Fassung dagegen steht für Genossenschaft « Association» statt « Sociere coop6ra- tive » oder « Cooperative » und in der italienischen ({ Asso- ciazione » statt « Societa cooperativa » oder « Cooperativa ». Ferner ist im französischen und im italienischen Namen das deutsche {( Meister» nicht wiedergegeben und im französischen ausserdem auch nicht das {( Schweizerischer ». Dabei schreibt Art. 39 HRegV vor, dass in Fällen, wo eine Firma in mehreren Sprachen gefasst wird, alle Fassungen inhaltlich miteinander übereinstimmen müssen. Diese Vorschrift galt und gilt auch für die Klägerin. Zwar waren in dem hier massgebenden Zeitpunkt die franzö- sische und die italienische Fassung nicht im Handels- register eingetragen, sodass sie nach dem bereits Gesagten des firmenrechtlichen Schutzes gegenüber dem Beldagten nicht teilhaftig sind. Sie hätten aber, wie ebenfalls Art. 39 HRegV bestimmt, eingetragen sein mÜ8sen, und das schloss auch die Pflicht in sich, sie mit der deutschen Fassung in Einklang zu bringen ; zum mindesten besteht diese Pflicht heute, da sie tatsächlich eingetragen sind. Richtigerweise müsste demnach der französische Name in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem deutschen lauten: ({ SocieM cooperative (oder Cooperative) des Prozessrecht. N° 54. 265 maitres-bouchers suisses » und der italienische : « Societa cooperativa (oder Cooperativa) dei padroni macellai svizzeri». Bei diesen Fassungen wäre jede Gefahr einer Verwechslung mit den angefochtenen Namen des Beklag- ten, « Association suisse des bouchers et charcutiers » und « Associazione svizzera dei macellai e salumieri» ausge- schlossen, die Namen würden sich mit hinreichender Deut- lichkeit voneinander unterscheiden. Hieran muss die Klage, soweit sie auf Art. 29 ZGB ge- stützt wird, scheitern. Der Anspruch auf Namensschutz besteht wie jeder andere Rechtsanspruch nur in den Schranken schutzwürdiger Interessen (vgl. EGGER, Kom- mentar, 2. Aufl., N. 20 zu Art. 29). Ein solches Interesse ist da nicht vorhanden, wo die Kollision mit dem fremden Namen einzig daher rührt, dass der Kläger für sich einen nicht völlig wesengemässen und den gesetzlichen Vor- schriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat. In einem Falle dieser Art muss der Namensschutz zum min- desten dann versagt werden"wenn der Name, wie es hier zutrifft, jederzeit leicht geändert werden könnte, ohne dass daraus ernstliche Störungen für den geschäftlichen Ver- kehr. zu befürchten wären. Vgl. auch Nr. 47, 48, 54. - Voir aussi nOB 47, 48, 54. VI. PROZESSRECHT PROcEDURE
54. Urteil der I. Zivllabteilnng vom 10. Dezember 1940
i. S. Stofer gegen Iten. Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob auf Grund von Zeugenaussagen und Indizien das Zustandekommen eines Vertrages anzunehmen sei, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts. Dans 180 mesure OU le juge cantonal, vu les temoignages et les indices, tranche sur la formation d'un contrat, son jugement est soustrait au contröle du Tribunal fEideral.