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66_II_261

BGE 66 II 261

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 52.

geleistet wurde, des Schutzes der Rechtsordnung un-

würdig ist" dann auch hinsichtlich der Vermögens-

änderung, die durch die Vollziehung des Geschäfts

zwischen den Parteien eingetreten ist, der sonst zur

Korrektur grundloser Bereicherung gegebene Rechts-

anspruch versagt werden müsse. »

3. -

So bleibt schliesslich nur noch die in der schweize-

rischen Doktrin bisher kaum erörterte Frage, ob Art. 66

voraussetze, dass sich der Rückforderer der Rechts-

oder Sittenwidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst

gewesen sei. Die überwiegende Mehrheit in der deutschen

Doktrin nimmt an, der objektive Verstoss gegen ein

Verbot oder gegen die guten Sitten genüge zum Ausschluss

einer Rückforderung; das Bewusstsein, beim Versprechen

der Leistung gegen ein. Verbot zu verstossen oder gegen

die guten Sitten zu handeln, sei nicht erforderlich. Das

deutsche Reichsgericht teilte anfänglich diese Meinung,

später gab sie dieselbe wieder auf (vgl. hierüber Komm.

der Reichsgerichtsräte zum BGB, 8. Aufl., § 817 Ziff. 3

in Verbindung mit Ziff. 1, sowie STAUDINGER, a. a. O.

S 1711). Für die vorliegende Entscheidung braucht die

Frage indessen nicht in allgemeiner und grundsätzlicher

Weise beantwortet zu werden. Jedenfalls vermag sich

eine Partei für die Nichtanwendbarkeit des Art. 66 OR

nicht auf ihre eigene tiefstehende Betrachtungsweise zu

berufen, die sie nicht zur Einsicht befahigt habe, dass

das Geschäft gegen allgemein geläufige sittliche Auffas~

sungen verstosse. Darauf läuft aber die Argumentation

der Kläger hinaus.

Obligationenrecht. N° 53.

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53. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviJabteilung vom 17. Dezember

1940 i. S. Verband Schweizer Metzgermeister und Genossen-

schaft Schweiz. Metzgermeister gegen Schweizer Metzger- und

\V nrster-Verband.

I. Firmenschutz, Art. 956 OR, setzt voraus, das.'! die Firma im

Handelsregister eingetragen ist. Erw. l.

2. Namensschutz, Art. 29 ZGB, kaIUl wie jeder Rechtsschutz nur

in den Schranken schutzwürdiger Interessen beansprucht

werden, also z. B. nicht dann, wenn die Kollision mit dem

fremden Namen einzig darauf zurückzuführen ist, dass der

Kläger für sich einen nicht wesensgemässen nnd den gesetz-

lichen Vorschriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat.

Erw.2.

1. Protection des rais0n8 de commerce (art. 956 CC) : Une raison

de commerce ne jouit de la protection legale que si elle est

inscrite au registre du commerce. Consid. 1.

2. Protection du nom (art. 29 CC) : Le droit a cette protection

ne peut, comme tout autre droit, etre invoque que dans 180

mesure on il existe un interet digne d'etre pris en consideration.

Tel n'est pas le cas, par exemple, lorsque le eonflit est exclusive-

ment du au fait que le demandeur a ehoisi un nom qui n'est pas

conforme a ses qualiMs et aux exigences de 180 loi. Consid. 2.

1. Protezione della ditta (art. 956 CO) : Una ditta gode 180 protezione

legale soltanto se e iscritta nel registro di eommercio. Consid. 1.

2. Protezione del nome (art. 29 CC) : Il diritto a quests protezione,

come ogni altro diritto, pub essere invocato soltanto nella

misura in cui esiste un interesse degno d'essere preso in con-

siderazione. Tale interesse non esiste, per es., quando il conflitto

e dovuto eselusivamente al fatto ehe l'attore ha scelto un

norne non conforme alle sue qualita e alle esigenze della legge.

Consid. 2.

A. -

Seit dem 5. Juni 1887 besteht ein « Verband

Schweizer Metzgermeister) «(Union suisse des maitres-

bouchers », « Unione svizzera dei macellai »), mit Sitz in

Zürich.

Daneben gibt es, ebenfalls mit Sit~in Zürich, eine

« Genossenschaft Schweizerischer Metzgermeister). Diese

betreibt die VerwertWlg der Häute, Felle Wld Fette, welche

sich aus den Metzgerbetrieben ihrer Mitglieder ergeben.

Sie ist seit dem 24. Januar 1903 im Handelsregister einge-

tragen. In der Zeit vom 27. Januar 1921 bis zum 22. Mai

1930 waren darin ausser dem deutschen auch der franzö-

sische und der italienische Name der Genossenschaft, « As-

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Obligationenrecht. No 53.

sociation des inaitres-bouchers)) und « Associazione dei

macellai svizzeri j) verzeichnet. Nachdem die beiden roma-

nischen Namen dann, angeblich aus Versehen, gelöscht

worden waren, erwirkte die Genossenschaft am 11. August

1938 ihre Wiedereintragung, die im Schweiz. Handels-

amtsblatt vom 13. August 1938 veröffentlicht wurde.

Auf Seite der Arbeitnehmer im Metzgereigewerbe wurde

im Jahre 1899 zur Wahrung der Berufsinteressen der

« Zentralverband der Schweizer Metzgerburschen » ge-

gründet, ebenfalls mit Sitz in Zürich. Später nannte sich

die Organisation « Schweizer Metzgerburschen-Verband».

Der Verband ist nicht im Handelsregister eingetragen. Am

8. Mai 1938 beschloss seine Delegiertenversammlung, den

Namen abzuändern in « Schweizer Metzger- und Wurster-

Verband), « Associatiön suisse des bouchers et charcu-

tiers), « Associazione svizzera dei macellai e salumieri».

B. -

Von den beiden Metzgerineisterorganisationen

wird dem Arbeitnehmerverband das Recht auf diesen

neuen Namen bestritten. Sie haben beim Bezirksgericht

Zürich Klagen eingereicht, der Verband Schweizer Metzger-

meister mit dem Begehren, es sei dem Beklagten die

Führung des Namens « Schweizer Metzger- und Wurster-

Verband) zu untersagen, die Genossenschaft Schwei-

zerischer Metzgermeister mit einem Verbotsbegehren, das

sich seinerseits gegen die Führung der Namen « Association

suisse des bouchers et charcutiers) und « Associazione

svizzera dei macellai e salumieri » richtet.

Der Beklagte hat Abweisung der Klagen beantragt.

Das Bezirksgericht Zürich hat die beiden Prozesse

miteinander vereinigt und dem Beklagten durch Urteil

vom 27. Februar 1940 die Führung des italienischen

Namens « Associazione svizzera dei macellai e salumieri ».

untersagt, im übrigen die Klagen abgewiesen.

Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches alle

drei Parteien unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen

Anträge appellierten, hat durch Urteil vom 5. Juli 1940

das bezirksgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es

Obligationenrecht. No 53.

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in Gutheissung der Klage des Verbandes Schweizer Metz-

germeister dem Beklagten die Führung des Namens

« Schweizer Metzger-

und Wurster-Verband» verbot,

dagegen die Klage der Genossenschaft Schweizerischer

Metzgermeister abwies.

O. -

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Genossen-

schaft wie der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen. Die Genossenschaft stellt das Begehren auf

Gutheissung ihrer Klage, der Beklagte auf Abweisung der

Klage des Verbandes Schweizer Metzgermeister. Dieser

beantragt Abweisung der Berufung des Beklagten, der

Beklagte Abweisung der Berufung der Genossenschaft.

Das Bundesgericht weist beide Berufungen ab, diejenige

der Genossenschaft auf Grund folgender

Erwägungen:

1. -

Die KIägerin ist eine Genossenschaft im Sinne

von Art. 828 ff. OR. Ihre Klage richtet sich gegen die

französische und die italienische Namenswahl des Be-

klagten. Da der französische und der italienische Name

der Klägerin in dem Zeitpunkte, in welchem der Be-

klagte die angefochtenen neuen Namen angenommen

hat (8. Mai 1938), im Handelsregister nicht eingetragen

waren, entfällt aber die Anwendbarkeit von Art. 956 OR.

Denn nur die eingetragene Firma gilt als Firma im Rechts-

sinne und geniesst den firmenmässigen Rechtsschutz

(BGE 40 II 604). Dass die erwähnten Namen der Klägerin

früher einmal eingetragen waren und am 11. August

1938 wieder eingetragen wurden, ist unerheblich. Ebenso-

wenig kommt etwas auf die Gründe an, welche den Han-

de]sregisterführer veranlasst haben, im Jahre 1930 die

Löschung vorzunehmen. Massgebend ist allein die Tat-

sache, dass die Eintragung am 8. Mai 1938 nicht mehr

bestand.

2. -

Die KIägerin hat jedoch den französischen und

den italienischen Namen ungeachtet der vorübergehenden

Löschung im Handelsregister ununterbrochen weiter-

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Obligationenrecht. No 53.

geführt. Sie bediente sich ihrer auch im Zeitpunkte des

8. Mai 1938,,als der Beklagte seinen Namen änderte.

Daher steht Hir gegenüber dieser Änderung grundsätzlich

der Namensschutz des Art. 29 ZGB zu Gebote.

Es frägt sich demgemäss ob « Association des maitres-

bouchers » mit « Association suisse des bouchers et char-

cutiers », « Associazione dei macellai svizzeri » mit « Asso-

ciazione svizzera dei macellai e salumieri » verwechselbar

ist. Die Verwechslungsgefahr liegt auf der Hand (was

näher ausgeführt wird).

Dieser Sachverhalt ist indessen darauf zurückZuführen,

dass die Klägerin ihren deutschen Namen nicht richtig

ins Französische und Italienische übersetzt hat. In der

deutschen Fassung nennt sie sich « Genossenschaft », wie

es der gesetzlichen Bezeichnung in Art. 828 H. OR ent-

spricht. In der französischen Fassung dagegen steht für

Genossenschaft

« Association» statt

« Sociere coop6ra-

tive » oder « Cooperative » und in der italienischen ({ Asso-

ciazione » statt « Societa cooperativa » oder « Cooperativa ».

Ferner ist im französischen und im italienischen Namen

das deutsche {(Meister» nicht wiedergegeben und im

französischen ausserdem auch nicht das {(Schweizerischer ».

Dabei schreibt Art. 39 HRegV vor, dass in Fällen, wo eine

Firma in mehreren Sprachen gefasst wird, alle Fassungen

inhaltlich miteinander übereinstimmen müssen. Diese

Vorschrift galt und gilt auch für die Klägerin. Zwar

waren in dem hier massgebenden Zeitpunkt die franzö-

sische und die italienische Fassung nicht im Handels-

register eingetragen, sodass sie nach dem bereits Gesagten

des firmenrechtlichen Schutzes gegenüber dem Beldagten

nicht teilhaftig sind. Sie hätten aber, wie ebenfalls Art. 39

HRegV bestimmt, eingetragen sein mÜ8sen, und das

schloss auch die Pflicht in sich, sie mit der deutschen

Fassung in Einklang zu bringen; zum mindesten besteht

diese Pflicht heute, da sie tatsächlich eingetragen sind.

Richtigerweise müsste demnach der französische Name

in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem deutschen

lauten:

({ SocieM cooperative (oder Cooperative) des

Prozessrecht. N° 54.

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maitres-bouchers suisses » und der italienische : « Societa

cooperativa (oder Cooperativa) dei padroni macellai

svizzeri». Bei diesen Fassungen wäre jede Gefahr einer

Verwechslung mit den angefochtenen Namen des Beklag-

ten, « Association suisse des bouchers et charcutiers » und

« Associazione svizzera dei macellai e salumieri» ausge-

schlossen, die Namen würden sich mit hinreichender Deut-

lichkeit voneinander unterscheiden.

Hieran muss die Klage, soweit sie auf Art. 29 ZGB ge-

stützt wird, scheitern. Der Anspruch auf Namensschutz

besteht wie jeder andere Rechtsanspruch nur in den

Schranken schutzwürdiger Interessen (vgl. EGGER, Kom-

mentar, 2. Aufl., N. 20 zu Art. 29). Ein solches Interesse

ist da nicht vorhanden, wo die Kollision mit dem fremden

Namen einzig daher rührt, dass der Kläger für sich einen

nicht völlig wesengemässen und den gesetzlichen Vor-

schriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat. In

einem Falle dieser Art muss der Namensschutz zum min-

desten dann versagt werden"wenn der Name, wie es hier

zutrifft, jederzeit leicht geändert werden könnte, ohne dass

daraus ernstliche Störungen für den geschäftlichen Ver-

kehr. zu befürchten wären.

Vgl. auch Nr. 47, 48, 54. -

Voir aussi nOB 47, 48, 54.

VI. PROZESSRECHT

PROcEDURE

54. Urteil der I. Zivllabteilnng vom 10. Dezember 1940

i. S. Stofer gegen Iten.

Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob auf Grund

von Zeugenaussagen und Indizien das Zustandekommen eines

Vertrages anzunehmen sei, entzieht sich der Nachprüfung des

Bundesgerichts.

Dans 180 mesure OU le juge cantonal, vu les temoignages et les

indices, tranche sur la formation d'un contrat, son jugement

est soustrait au contröle du Tribunal fEideral.