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Obligationenrecht. N0 52.
geleistet wurde, des Schutzes der Rechtsordnung un-
würdig ist" dann auch hinsichtlich der Vermögens-
änderung, die durch die Vollziehung des Geschäfts
zwischen den Parteien eingetreten ist, der sonst zur
Korrektur grundloser Bereicherung gegebene Rechts-
anspruch versagt werden müsse. »
3. -
So bleibt schliesslich nur noch die in der schweize-
rischen Doktrin bisher kaum erörterte Frage, ob Art. 66
voraussetze, dass sich der Rückforderer der Rechts-
oder Sittenwidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst
gewesen sei. Die überwiegende Mehrheit in der deutschen
Doktrin nimmt an, der objektive Verstoss gegen ein
Verbot oder gegen die guten Sitten genüge zum Ausschluss
einer Rückforderung; das Bewusstsein, beim Versprechen
der Leistung gegen ein. Verbot zu verstossen oder gegen
die guten Sitten zu handeln, sei nicht erforderlich. Das
deutsche Reichsgericht teilte anfänglich diese Meinung,
später gab sie dieselbe wieder auf (vgl. hierüber Komm.
der Reichsgerichtsräte zum BGB, 8. Aufl., § 817 Ziff. 3
in Verbindung mit Ziff. 1, sowie STAUDINGER, a. a. O.
S 1711). Für die vorliegende Entscheidung braucht die
Frage indessen nicht in allgemeiner und grundsätzlicher
Weise beantwortet zu werden. Jedenfalls vermag sich
eine Partei für die Nichtanwendbarkeit des Art. 66 OR
nicht auf ihre eigene tiefstehende Betrachtungsweise zu
berufen, die sie nicht zur Einsicht befahigt habe, dass
das Geschäft gegen allgemein geläufige sittliche Auffas~
sungen verstosse. Darauf läuft aber die Argumentation
der Kläger hinaus.
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53. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviJabteilung vom 17. Dezember
1940 i. S. Verband Schweizer Metzgermeister und Genossen-
schaft Schweiz. Metzgermeister gegen Schweizer Metzger- und
\V nrster-Verband.
I. Firmenschutz, Art. 956 OR, setzt voraus, das.'! die Firma im
Handelsregister eingetragen ist. Erw. l.
2. Namensschutz, Art. 29 ZGB, kaIUl wie jeder Rechtsschutz nur
in den Schranken schutzwürdiger Interessen beansprucht
werden, also z. B. nicht dann, wenn die Kollision mit dem
fremden Namen einzig darauf zurückzuführen ist, dass der
Kläger für sich einen nicht wesensgemässen nnd den gesetz-
lichen Vorschriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat.
Erw.2.
1. Protection des rais0n8 de commerce (art. 956 CC) : Une raison
de commerce ne jouit de la protection legale que si elle est
inscrite au registre du commerce. Consid. 1.
2. Protection du nom (art. 29 CC) : Le droit a cette protection
ne peut, comme tout autre droit, etre invoque que dans 180
mesure on il existe un interet digne d'etre pris en consideration.
Tel n'est pas le cas, par exemple, lorsque le eonflit est exclusive-
ment du au fait que le demandeur a ehoisi un nom qui n'est pas
conforme a ses qualiMs et aux exigences de 180 loi. Consid. 2.
1. Protezione della ditta (art. 956 CO) : Una ditta gode 180 protezione
legale soltanto se e iscritta nel registro di eommercio. Consid. 1.
2. Protezione del nome (art. 29 CC) : Il diritto a quests protezione,
come ogni altro diritto, pub essere invocato soltanto nella
misura in cui esiste un interesse degno d'essere preso in con-
siderazione. Tale interesse non esiste, per es., quando il conflitto
e dovuto eselusivamente al fatto ehe l'attore ha scelto un
norne non conforme alle sue qualita e alle esigenze della legge.
Consid. 2.
A. -
Seit dem 5. Juni 1887 besteht ein « Verband
Schweizer Metzgermeister) «(Union suisse des maitres-
bouchers », « Unione svizzera dei macellai »), mit Sitz in
Zürich.
Daneben gibt es, ebenfalls mit Sit~in Zürich, eine
« Genossenschaft Schweizerischer Metzgermeister). Diese
betreibt die VerwertWlg der Häute, Felle Wld Fette, welche
sich aus den Metzgerbetrieben ihrer Mitglieder ergeben.
Sie ist seit dem 24. Januar 1903 im Handelsregister einge-
tragen. In der Zeit vom 27. Januar 1921 bis zum 22. Mai
1930 waren darin ausser dem deutschen auch der franzö-
sische und der italienische Name der Genossenschaft, « As-
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Obligationenrecht. No 53.
sociation des inaitres-bouchers)) und « Associazione dei
macellai svizzeri j) verzeichnet. Nachdem die beiden roma-
nischen Namen dann, angeblich aus Versehen, gelöscht
worden waren, erwirkte die Genossenschaft am 11. August
1938 ihre Wiedereintragung, die im Schweiz. Handels-
amtsblatt vom 13. August 1938 veröffentlicht wurde.
Auf Seite der Arbeitnehmer im Metzgereigewerbe wurde
im Jahre 1899 zur Wahrung der Berufsinteressen der
« Zentralverband der Schweizer Metzgerburschen » ge-
gründet, ebenfalls mit Sitz in Zürich. Später nannte sich
die Organisation « Schweizer Metzgerburschen-Verband».
Der Verband ist nicht im Handelsregister eingetragen. Am
8. Mai 1938 beschloss seine Delegiertenversammlung, den
Namen abzuändern in « Schweizer Metzger- und Wurster-
Verband), « Associatiön suisse des bouchers et charcu-
tiers), « Associazione svizzera dei macellai e salumieri».
B. -
Von den beiden Metzgerineisterorganisationen
wird dem Arbeitnehmerverband das Recht auf diesen
neuen Namen bestritten. Sie haben beim Bezirksgericht
Zürich Klagen eingereicht, der Verband Schweizer Metzger-
meister mit dem Begehren, es sei dem Beklagten die
Führung des Namens « Schweizer Metzger- und Wurster-
Verband) zu untersagen, die Genossenschaft Schwei-
zerischer Metzgermeister mit einem Verbotsbegehren, das
sich seinerseits gegen die Führung der Namen « Association
suisse des bouchers et charcutiers) und « Associazione
svizzera dei macellai e salumieri » richtet.
Der Beklagte hat Abweisung der Klagen beantragt.
Das Bezirksgericht Zürich hat die beiden Prozesse
miteinander vereinigt und dem Beklagten durch Urteil
vom 27. Februar 1940 die Führung des italienischen
Namens « Associazione svizzera dei macellai e salumieri ».
untersagt, im übrigen die Klagen abgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches alle
drei Parteien unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen
Anträge appellierten, hat durch Urteil vom 5. Juli 1940
das bezirksgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es
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in Gutheissung der Klage des Verbandes Schweizer Metz-
germeister dem Beklagten die Führung des Namens
« Schweizer Metzger-
und Wurster-Verband» verbot,
dagegen die Klage der Genossenschaft Schweizerischer
Metzgermeister abwies.
O. -
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Genossen-
schaft wie der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen. Die Genossenschaft stellt das Begehren auf
Gutheissung ihrer Klage, der Beklagte auf Abweisung der
Klage des Verbandes Schweizer Metzgermeister. Dieser
beantragt Abweisung der Berufung des Beklagten, der
Beklagte Abweisung der Berufung der Genossenschaft.
Das Bundesgericht weist beide Berufungen ab, diejenige
der Genossenschaft auf Grund folgender
Erwägungen:
1. -
Die KIägerin ist eine Genossenschaft im Sinne
von Art. 828 ff. OR. Ihre Klage richtet sich gegen die
französische und die italienische Namenswahl des Be-
klagten. Da der französische und der italienische Name
der Klägerin in dem Zeitpunkte, in welchem der Be-
klagte die angefochtenen neuen Namen angenommen
hat (8. Mai 1938), im Handelsregister nicht eingetragen
waren, entfällt aber die Anwendbarkeit von Art. 956 OR.
Denn nur die eingetragene Firma gilt als Firma im Rechts-
sinne und geniesst den firmenmässigen Rechtsschutz
(BGE 40 II 604). Dass die erwähnten Namen der Klägerin
früher einmal eingetragen waren und am 11. August
1938 wieder eingetragen wurden, ist unerheblich. Ebenso-
wenig kommt etwas auf die Gründe an, welche den Han-
de]sregisterführer veranlasst haben, im Jahre 1930 die
Löschung vorzunehmen. Massgebend ist allein die Tat-
sache, dass die Eintragung am 8. Mai 1938 nicht mehr
bestand.
2. -
Die KIägerin hat jedoch den französischen und
den italienischen Namen ungeachtet der vorübergehenden
Löschung im Handelsregister ununterbrochen weiter-
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Obligationenrecht. No 53.
geführt. Sie bediente sich ihrer auch im Zeitpunkte des
8. Mai 1938,,als der Beklagte seinen Namen änderte.
Daher steht Hir gegenüber dieser Änderung grundsätzlich
der Namensschutz des Art. 29 ZGB zu Gebote.
Es frägt sich demgemäss ob « Association des maitres-
bouchers » mit « Association suisse des bouchers et char-
cutiers », « Associazione dei macellai svizzeri » mit « Asso-
ciazione svizzera dei macellai e salumieri » verwechselbar
ist. Die Verwechslungsgefahr liegt auf der Hand (was
näher ausgeführt wird).
Dieser Sachverhalt ist indessen darauf zurückZuführen,
dass die Klägerin ihren deutschen Namen nicht richtig
ins Französische und Italienische übersetzt hat. In der
deutschen Fassung nennt sie sich « Genossenschaft », wie
es der gesetzlichen Bezeichnung in Art. 828 H. OR ent-
spricht. In der französischen Fassung dagegen steht für
Genossenschaft
« Association» statt
« Sociere coop6ra-
tive » oder « Cooperative » und in der italienischen ({ Asso-
ciazione » statt « Societa cooperativa » oder « Cooperativa ».
Ferner ist im französischen und im italienischen Namen
das deutsche {(Meister» nicht wiedergegeben und im
französischen ausserdem auch nicht das {(Schweizerischer ».
Dabei schreibt Art. 39 HRegV vor, dass in Fällen, wo eine
Firma in mehreren Sprachen gefasst wird, alle Fassungen
inhaltlich miteinander übereinstimmen müssen. Diese
Vorschrift galt und gilt auch für die Klägerin. Zwar
waren in dem hier massgebenden Zeitpunkt die franzö-
sische und die italienische Fassung nicht im Handels-
register eingetragen, sodass sie nach dem bereits Gesagten
des firmenrechtlichen Schutzes gegenüber dem Beldagten
nicht teilhaftig sind. Sie hätten aber, wie ebenfalls Art. 39
HRegV bestimmt, eingetragen sein mÜ8sen, und das
schloss auch die Pflicht in sich, sie mit der deutschen
Fassung in Einklang zu bringen; zum mindesten besteht
diese Pflicht heute, da sie tatsächlich eingetragen sind.
Richtigerweise müsste demnach der französische Name
in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem deutschen
lauten:
({ SocieM cooperative (oder Cooperative) des
Prozessrecht. N° 54.
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maitres-bouchers suisses » und der italienische : « Societa
cooperativa (oder Cooperativa) dei padroni macellai
svizzeri». Bei diesen Fassungen wäre jede Gefahr einer
Verwechslung mit den angefochtenen Namen des Beklag-
ten, « Association suisse des bouchers et charcutiers » und
« Associazione svizzera dei macellai e salumieri» ausge-
schlossen, die Namen würden sich mit hinreichender Deut-
lichkeit voneinander unterscheiden.
Hieran muss die Klage, soweit sie auf Art. 29 ZGB ge-
stützt wird, scheitern. Der Anspruch auf Namensschutz
besteht wie jeder andere Rechtsanspruch nur in den
Schranken schutzwürdiger Interessen (vgl. EGGER, Kom-
mentar, 2. Aufl., N. 20 zu Art. 29). Ein solches Interesse
ist da nicht vorhanden, wo die Kollision mit dem fremden
Namen einzig daher rührt, dass der Kläger für sich einen
nicht völlig wesengemässen und den gesetzlichen Vor-
schriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat. In
einem Falle dieser Art muss der Namensschutz zum min-
desten dann versagt werden"wenn der Name, wie es hier
zutrifft, jederzeit leicht geändert werden könnte, ohne dass
daraus ernstliche Störungen für den geschäftlichen Ver-
kehr. zu befürchten wären.
Vgl. auch Nr. 47, 48, 54. -
Voir aussi nOB 47, 48, 54.
VI. PROZESSRECHT
PROcEDURE
54. Urteil der I. Zivllabteilnng vom 10. Dezember 1940
i. S. Stofer gegen Iten.
Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob auf Grund
von Zeugenaussagen und Indizien das Zustandekommen eines
Vertrages anzunehmen sei, entzieht sich der Nachprüfung des
Bundesgerichts.
Dans 180 mesure OU le juge cantonal, vu les temoignages et les
indices, tranche sur la formation d'un contrat, son jugement
est soustrait au contröle du Tribunal fEideral.