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Obligatiollenrecht. N° lIU.
spruch dar. Dagegen ist mit der Vorinstanz anzunehmen,
dass Sigg als Sc.hied8'tnann gewirkt hat. Nach dem Exper-
tenauftrag hatte er festzustellen, ob bestimmte Lieferungen
des Klägers an die Beklagte mangelhaft waren und wenn
ja, wie gross der hieraus sich ergebende Schaden sei.
Wäre die von den Parteien getroffene Vereinbarung als
Schiedsvertrag und das Gutachten als Schiedsspruch zu
betrachten, so würde es sich überhaupt nicht um ein dem
materiellen Recht angehörendes Abkommen, sondern um
einen prozessrechtlichen Vertrag handeln, und das Bundes-
gericht wäre daher nicht kompetent, die Entscheidung der
Vorinstanz nachzuprüfen (BGE 41 11 538). Der Schieds-
mann-Vertrag dagegen, der nicht bezweckt, einen Rechts-
streit zu erledigen, sondern tatsächliche Verhältnisse fest-
zustellen, gehört nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dem materiellen Rechte an (BGE 26 11 765). Die Kompe-
tenz des Bundesgerichts zur überprüfung des kantonalen
Urteils ist daher gegeben.
3. -
Nach feststehender Gerichtspraxis kann das Gut-
achten des Schiedsmannes angefochten werden, wenn der
Nachweis erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, will-
kürlich, unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der
Billigkeit widersprechend ist oder auf falscher tatsäch-
licher Grundlage beruht. Anfechtbar ist auch ein Gutach -
ten, das durch Betrug, Irrtum oder Drohung zustande
gekommen ist, weil ihm die sachliche Voraussetzung fehlt.
Jedoch genügt nicht jede sachliche Unrichtigkeit, vielmehr
ist eine offenkundige, d. h. für jeden Sachverständigen bei
sorgfältiger Prüfung sofort in die Augen springende Ab-
weichung von der wirklichen Sachlage erforderlich. Aus-
geschlossen ist die Anfechtung, wenn beim Richter nur
Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens hervorgerufen
werden können, nicht aber die überzeugung, dass ein offen-
kundiger grober Irrtum begangen worden sei. Wenn eine
Partei das Gutachten als unbillig empfindet, so verlangen
Treu und Glauben, dass sie die Gegenpartei nicht durch
Stillschweigen im Glauben lässt, sie unterziehe sich ihm,
Obligaiionenrecht. N° 36.
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um sich unter Umständen erst lange nachher auf dessen
Unverbindlichkeit zu berufen. Sie muss vielmehr sofort
oder doch in angemessener Frist die rechtlichen Schritte
zur Feststellung der ihm anhaftenden Mängel tun (vgl.
JAEGER, Komm. zu Art. 67 VVG, Note 41, 43, 44, 46 und
47).
4. -
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall an, so ergibt sich folgendes :
Das Gutachten vom 3. April 1940 ist reichlich spät vom
Kläger durch rechtliche Schritte angefochten worden,
nämlich durch Klage beim Handelsgericht vom 23. Januar
1941. Es könnte daher schon wegen Verspätung nicht auf
die Anfechtung eingetreten werden.
Aber auch materiell hat es der Kläger, wie die Vorin-
stanz verbindlich festgestellt hat, unterlassen, solche
bestimmte Gesichtspunkte geltend zu machen, gestützt
auf welche das Gutachten des Experten mit Erfolg hätte
angefochten werden können.
36. Urteil der I. ZivUabteilung vom 11. Juni 1941 i. S. Theiler
gegen Konkursmasse Theiler.
Verp!ründungSVerlrag, Art. 521 11. OR.
Als VerpfrÜlldungsvertrag zu behandeln ist ein sog. Kaufvertrag,
durch den eine Liegenschaft übertragen wird gegen die Ver-
pflichtung zur Gewährung von Pflege und Unterhalt auf
Lebenszeit.
Im Vertrag kann die Umwandlung der Verpfründung in eine
Leibrente vorgesehen werden; Art. 527 Abs. 3 OR.
Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels; die Berufung
darauf ist nicht rechtsmissbräuchlich. Folge der Nichtigkeit:
DahinfaIlen der Eigentmnsübertragung an der Liegenschaft.
Beim Inventar, das nicht Zugehör ist, steht der Eigentumsklage
die Ersitzung entgegen; Art. 522 OR, Art. 2, 975, 728, 644
ZGB.
Auseinandersetzung hinsichtlich der bereits genossenen Pfrund-
leistungen.
Oontrat d'entretien viager, art. 521 88. CO.
II faut traiter comme un contrat d'entretien viager le pretendu
contrat de vente par lequel un immeuble est ceda contre un
engagement d'entretien a vie.
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Obliga.tionenrooht. N° 36.
Le contrat peut pr~voi1" Ja transformation du droit a l'entretien
viager en un droit a une rente viagere; art. 527 aI. 3 CO.
Nullite du contrat en raison de vices de forme. Ce n'est pas com-
mettre un abus du droit que d'invoquer ceHes-ci. Consequences
de Ja nulliM: Revocation du transfert de Ia propriete de
l'immeuble. Touchant les meubles qui n'ont pas Ia qualiM
d'accessoires, Ia prescription acquisitive tient la revendication
en echec: art. 522 CO, art. 2, 975, 728 et 644 CC.
Restitution des prestations d'entretien deja fournies.
Oontrattv di vitalizio (art. 521 e seg. CO).
Devesi considerare come un contratto di vitalizio il preteso con-
tratto di vendita, col quale un immobile e ceduto dietro
l'impegno di mantenimento a vita dei preteso venditore.
Il contratto puo prevedere Ja conversione dei diritto di manteni-
mento a vita in un diritto ad una rendita vitalizia; art. 527
cp. 3. CO.
Nullita. deI contratto per vizi di forma. Non e un abuso deI proprio
diritto l'invocare questi vizi. Conseguenze deHa nullita.: revoca
deI trapasso deUa proprieta delI 'immobile. Per quanta riguarda
i mobili che non hanno la qualita di accessori, la prescrizione
acquisitiva si oppone alla rivendicazione : art. 522 CO, art. 2,
975, 728 e 644 ce.
Soluzione adottata per quanto concerne le prestazioni deI vitalizio
giil. fornite.
A. -
Am 28. August 1930 schlossen der Kläger Felix
Theiler-Koch und sein Sohn Felix Theiler-Jenny einen als
Kaufvertrag bezeichneten Vertrag ab, laut welchem
der Kläger seinem Sohn Felix seine Liegenschaft Graben-
hof um den Betrag der darauf lastenden Grundpfand-
schulden von rund Fr. 36,000.- verkaufte. Die weiteren
Kaufsbedingungen, soweit sie für den vorliegenden Rechts-
streit in Betracht fallen, lauteten wie folgt :
« 3. Im Kaufe inbegriffen und im Kaufpreis einge-
schlossen ist die gesamte lebende und tote Inventur
in Haus und Scheune, desgleichen alle Vorräte ohne
Ausnahme.
4. Der Käufer oder Rechtsnachfolger hat den Ver-
käufer und seine Ehefrau in gesunden und kranken
Tagen in Speise, Trank, Kleidung und Obdach
lebenslänglich unentgeltlich zu erhalten und auch
allfällige Arztkosten für sie zu bezahlen. Sofern die
Eltern des Käufers das Schleissrecht nicht mehr in
natura geniessen und das Haus verlassen und sich
Obliga.tionenreoht. N° 36.
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anderswo niederlassen wollten, so ist ihnen dies
gestattet, und es hat ihnen der Käufer oder Rechts-
nachfolger in diesem Falle jährlich Fr. 2000.-
in bar auszufolgen, zahlbar in halbjährlichen Raten,
erstmals ein halbes Jahr nach ihrem Wegzug.
Im Falle des Ablebens eines Elternteiles reduziert
sich diese Entschädigung auf Fr. 1000.- pro Jahr
Über diese Schleissbestimmung ist nach der Ferti-
gung eine separate Urkunde zu erstellen.·
6. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er ohne die
Zustimmung seiner Eltern die heutige Kaufsache
in keiner Weise mit Grundlasten oder Grundpfand-
rechten belasten lassen will.
7. Mit der Zufertigung des Kaufsobjektes auf Grund
dieses Vertrages erklärt der Käufer seine Ansprüche
im Sinne von Art. 633 ZGB für ausgeglichen und
verzichtet auf weitere Ansprüche am dereinstigen
Nachlasse seiner Eltern. »
Bei der Behandlung dieses Vertrages durch die Hypo-
thekarkanzlei von Kriens-Malters wurde die Bemerkung
angebracht: « Kaufsbedingung Ziffer 4 wird als fahrender
Natur betrachtet, solange die gesetzlichen Errichtungs-
formen . fehlen ».
Am·7. Mai 1931 erfolgte die Fertigung des Vertrages
durch den Gemeinderat von Kriens.
Wegen der Übertragung der Liegenschaft auf den Sohn
Felix verlangten· . dessen Geschwister die Entmündigung
des Vaters. Der Regierungsrat des Kantons Luzern, der
sich als Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hatte,
kam zum Schlusse, dass das Verhalten des Vaters Theiler
tatsächlich eine Unvorsichtigkeit darstelle, da der Sohn
Felix keine Gewähr biete für die dauernde Erfüllung des
nicht dinglich gesicherten Verpfründungsvertrages. Der
Regierungsrat wies daher den Gemeinderat Kriens als
Vormundschaftsbehörde an, für die rechtzeitige Eintragung
des in Art. 523 OR vorgesehenen gesetzlichen Grund-
pfandrechts für den Pfrundanspruch zu sorgen.
152
Obligßtiollenrecht. N0 36.
Am 6. Mai 1931 wurde sodann auf der Gemeinderat.~
kanzlei Kriens zwischen Vater und Sohn Felix Theiler
die folgende öffentlich beurkundete Vereinbarung ge-
troffen:
({ 1. ..,
2. Auf die Liegenschaft Grabenhof wird eine Grund-
pfandverschreibung von Fr. 20,000.- gelegt, ZUI'
Sicherung der zu gunsten der Eheleute Theilel'
errichteten Schleissverpflichtung gemäss abgesohlos-
senen Kaufvertrag um diese Liegenschaft d. d. 14.
August 1930.
3. Für den Fall, als die Eheleute Theiler das Schleiss-
recht faktisch nicht mehr ausüben wollen, wird
als Entgelt dafür eine jährliche Barentschädigung
von Fr. 2000.- gegenüber den Eheleuten Theiler
fällig, gemäss obzit. Kaufvertrag um die liegen-
schaft Grabenhof. Der ganze Betrag ist erstmals
auszahlbar in bar auf den Tag, an welchem die
Eheleute Theiler den Schleiss aufgeben, bezw. die
Liegenschaft Grabenhof verlassen.
'
4. Für den Fall, als die Eheleute Theiler das Schleiss-
recht faktisch nicht mehr ausüben wollen, so hat
sie Sohn Felix Theiler mit allen erforderlichen
persönlichen Effekten auszurüsten, desgleichen mit
soviel Mobiliar als zur ordentlichen Ausstattung
einer Wohnung gehört ..
5. Dieser Vertrag erlischt mit dem Ableben der Ehe-
leute Theiler.
6 .. Von dieser Vereinbarung ist im Hypothekarproto-
koll Vormerk zu nehmen. »
Die Vormerkung am Hypothekarprotokoll erfolgte am
16. Mai 1931, und am 15. September 1931 wurde zu
Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau « zur Sicherung
ihrer Schleissberechtigung laut Ziffer 4 der Kaufsbedin-
gungen des Erwerbsaktes, bezw. gemäss Vereinbarung
vom 6. Mai 1931 » auf dem Grabenhof eine Grundpfand-
Obligßtionenrecht. N° 36.
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verschreibung im Betrage von Fr. 20,000.-, hinter einem
Vorgang von rund Fr. 39,000.- errichtet.
In der Folge belastete der Sohn Felix Theiler die Liegen-
schaft mit einer Grundlast von Fr. 20,000.- zu Gunsten
der Schweizerischen Volksbank.
Am 25. Oktober 1938 wurde über den Sohn Felix
Theiler der Konkurs eröffnet. Vater Theiler, der mit seiner
Ehefrau bis dahin gemäss den mit seinem Sohn getroffenen
:r ereinbarungen auf dem Grabenhof gelebt hatte, erhob
I~ Konkursverfahren Anspruch auf Aussonderung der
LIegenschaft mit der Begründung, der Vertrag vom 28.
August 1930 sei wegen Formmangels nichtig. Das Konkurs-
amt wies den Aussonderungsanspruch ab. Dagegen kollo-
zierte es von Amteswegen eine grundpfandgesicherte
Forderung des Vaters Theiler gemäss den Bestimmungen
über das Schleissrecht nach den oben erwähnten Verträgen.
Diese Kollokation wurde von andern Gläubigern ange-
fochten. Vater Theiler unterzog sich dieser Anfechtung.
B. -
Gegen die Abweisung seines Aussonderungsan-
spruches erhob Vater Theiler innert nützlicher Frist Aus-
sonderungsklage mit den Begehren :
1. Die Beklagte habe zu anerkennen, dass der Kauf-
vertrag und die Eigentumsübertragung um die liegen-
schaft Grabenhof... vom 14. August 1930 ungültig sei.
eventuell anfechtbar, und dass daher diese Liegenschaft
wieder an den Vater Felix Theiler-Koch zu Eigentum
zurück zu übertragen sei, nebst allel' Zubehör und den
Dreingaben.
2. Es seien alle Leistungen, welche auf Grund dieses
Kaufvertrages von seiten des Klägers an Sohn Felix
Theiler-Jenny erfolgt sind, an den Kläger zurückzuerstat-
ten, eventuell gemäss Inventaraufnahme des Konkurs-
amtes, und es sei für die Gegenstände, die nicht in natura
zurückgegeben werden können, ein entsprechender Wert-
ersatz, eventuell deren Erlös oder Ersatzgegenstand, zu
leisten.
Die Beklagte beantragte :
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Obligationenrooht. N° 36.
1. Die Klage s~i in vollem Umfange abzuweisen.
2. Eventuell se,ien die Klagebegehren, soweit sie sich
auf die Herausgabe der gesamten lebenden und toten
. Fahrhabe, inbegrüIen alle Vorräte, beziehen, abzuweisen.
3. Eventuell habe der Kläger die während 8 Jahren
bezogenen Pfrundleistungen im Gesamtwerte von min-
destens Fr. 16,000.- nebst 5% Zins von allen Jahres-
raten von je Fr. 2000.- an die Beklagte zurückzuerstatten,
und es sei die Beklagte nur gehalten, gegen diese Rück-
leistung die Liegenschaft Grabenhof grundbuchlich an den
Kläger rückübertragen zu lassen, und sie sei dabei über-
dies berechtigt zu erklären, alle seit 1.9.1930 auf der
Liegenschaft Grabenhof gemachten Aufwendungen in
Anrechnung und Abzug zu bringen.
C. -
Sowohl das Amtsgericht Luzern-Land, wie das
Obergericht des Kantons Luzern wiesen die Klage ab.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Parteien
zwei getrennte Verträge, nämlich einen Kaufvertrag über
die Liegenschaft und einen Verpfründungsvertrag, ab-
schHessen wollten. Der im Kaufvertrag vorbehaltene
Verpfründungsvertrag sei dann aber nicht zustande
gekommen, s<?ndern nur ein Vertrag über die Errichtung
einer Grundpfandverschreibung. Die Gültigkeit des Kauf-
vertrages bleibe vom Nichtzustandekommen des vorge-
sehenen Verpfründungsvertrages aber unberührt.
Das Obergericht liess die Fr~ge offen, ob die Parteien
einen· Verpfründungsvertrag oder zwei miteinander kom-
binierte Verträge, einen Kaufvertrag und einen Verpfrün-
dungsvertrag, abzuschliessen beabsichtigten. Es bezeich-
nete dies als unerheblich, weil auch bei Annahme zweier
Verträge der Kaufvertrag infolge der Formnichtigkeit des
Verpfründungsvertrages ungültig sei. Dagegen wies es die
Klage ab, weil die Geltendmachung der Nichtigkeit
durch den Kläger unter den gegebenen Umständen einen
Rechtsmissbrauch darstelle, nachdem die Verpflichtungen
sowohl aus dem Kaufvertrag, wie aus dem Verpfrün-
dungsvertrag von beiden Seiten erfüllt worden seien.
Obligationenrooht. No 36.
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D. -
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. No-
vember 1940 hat der Kläger die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung des
Klagebegehrens Ziffer 1.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Obwohl die Parteien den Vertrag vom 28. August
1930 als Kaufvertrag bezeichnet haben, kann nach den
gesamten UInständen kein Zweifel darüber bestehen, dass
ihre Absicht in Wirklichkeit auf den Abschluss eines
Verpfründungsvertrages gerichtet war. Der Vertrag ent-
hält materiell alle Elemente des Verpfründungsvertrages
gemäss Art. 521 OR : In der Übertragung der Liegenschaft
samt Inventar auf den Sohn lag die vom Gesetz geforderte
übergabe eines Vermögens oder einzelner Vermögens-
werte. Als Gegenleistung hiefür verpflichtete sich der
Sohn, über den auf den Betrag der Aufhaftungen fest-
gesetzten Kaufpreis hinaus seinen Eltern auf Lebenszeit
unentgeltlich Unterhalt und Pflege zu gewähren. Dass
die letztere Verpflichtung des Sohnes die Gegenleistung
für die überlassung der Liegenschaft sein sollte, kann
nicht zweifelhaft sein, wenn man berücksiohtigt, dass der
Wert der Liegenschaft die Aufhaftungen von Fr. 36,000.-
erheblich überstieg, wie aus der in der Folge vorgenom-
menen Erhöhung der Grundpfandbelastungen auf rund
Fr. 79,000.- geschlossen werden kann. Der Sohn Theiler
verzichtete allerdings auf seine erbrechtlichen Ansprüche
nach Art. 633 ZGB für Mitarbeit auf dem elterlichen
Heimwesen. Allein auch dieser Verzicht wog offensichtlich
die Differenz zwischen vertraglichem « Kaufpreis» und
effektivem Wert der Liegenschaft. bei weitem nicht auf.
Endlich ist kaum anzunehmen, dass der Sohn Theiler
völlig entschädigungslos für den lebenslänglichen Unter-
halt und die Pflege seiner Eltern aufkommen sollte.
An Stelle der Gewährung von Unterhalt und Pflege
l.ill
Obligationenrecht. N0 36.
können die Eltern nach dem Vertrag allerdings die Be-
zahlung einer Leibrente verlangen, wenn sie dies vorziehen.
Diese Regelung steht der Annahme eines Verpfründungs-
vertrages jedoch nicht entgegen. Nach Art. 527 Abs. 3
OR kann unter besonderen Umständen der Richter auf
Begehren einer Partei die Verpfründung in eine Leibrente
umwandeln. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb die
Parteien nicht von vorneherein im Vertrag ebenfalls eine
solche Umwandlungsmöglichkeit sollten vorsehen können.
Wesentlich ist, dass die Hauptleistung gleichwohl auf die
Gewährung von Wohnung, Pflege und Unterhalt geht.
Es besteht daher keine Notwendigkeit, wegen dieses
Wahlrechtes der Eltern das ganze Verhältnis als Leib-
rentenvertrag mit Möglichkeit der Erfüllung des Renten-
anspruches durch Naturalleistung im Sinne einer Hingabe
an Zahlungsstatt zu betrachten, wie die Beklagte unter
Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten
behauptet. Mit dieser gekünstelten Konstruktion würde
die Zahlung der Leibrente zur Hauptleistung erhoben
und damit der klare Wille der Parteien ins gerade Gegen-
teil verkehrt.
Als Verpfrundungsvertrag ist der Vertrag vom 28. Au-
gust 1930 jedoch wegen Fehlens der von Art. 522 0&
vorgeschriebenen Form des Erbvertrages ungültig; es
fehlt die Mitwirkung der beiden vorgeschriebenen Zeugen.
Damit fällt auch die Gültigkeit der Eigentumsübertragung
an der Liegenschaft dahin. Denn im Gegensatz zu der im
deutschen Recht geltenden Regelung, wonach die Eigen-
tumsübertragung ein abstraktes Geschäft, d. h. von der
Gültigkeit des Grundgeschäftes unabhängig ist (BGB § 873,
925), tritt nach dem schweizerischen Recht eine dingliche
Rechtsänderung nur ein, wenn der Eintrag auf einem
gültigen Rechtsgrund beruht; die Eigentumsübertragung
ist mit andern Worten kausal. Eine. Eintragung ohne
gültigen Rechtsgrund ist ungerechtfertigt und kann mit
der Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB
rückgängig gemacht werden. Als solche ist denn auch die
Obligationenrecht. N0 36.
157
vorliegende Klage aufzufassen; dass der Kläger sein
Begehren in rechtlich unzutreffender Weise auf die Be-
stimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung,
Art. 62 ff. OR, stützt, vermag ihm nicht zu schaden. Der
Einwand der Beklagten, es hätte die Klage nach Art.
975 ZGB angestrengt werden müssen, ist daher gegen-
standslos.
2. -
Aus dem Vorbehalt der Errichtung einer separaten
Urkunde über die Gewährung von Pflege und Unterhalt
an die Eltern will die Beklagte ableiten, dass die Parteien
zwei voneinander getrennte Verträge abschliessen wollten,
nämlich einen Kaufvertrag und einen Verpfrundungs-
oder einen Leibrentenvertrag. Diese Auffassung ist un-
haltbar. Hätte mit dem Vorbehalt der Abschluss eines
besonderen VerpfrüDdungsvertrages vorbehalten werden
sollen, so wäre es völlig überflüssig gewesen, schon im
sogenannten Kaufvertrag alle Einzelheiten der Verpfrün-
dung zu regeln, wie es hier der Fall war. Die in Aussicht
genommene separate Urkunde sollte vielmehr nur die
Bedeutung eines Ausweises über das Recht haben. Tat-
sächlich entspricht der Inhalt der Vereinbarung vom 6.
Mai 1931, welche diese separate Urkunde darstellt, in
der Hauptsache der schon im sogenannten Kaufvertrag
getroffenen Regelung, auf die sie verweist. Sie weicht
von ihr nur insoweit ab, als sie die Errichtung einer Grund-
pfandverschreibung von Fr. 20,000.- zur Sicherung des
Schleissrechtes der Eheleute Theiler vorsieht und für
den Fall der von den Eltern gewünschten Aufhebung
der Hausgemeinschaft bestitnmt, dass der Sohn die Eltern
mit den nötigen Effekten und Mobiliar auszurüsten habe
und ihnen die jährliche Barentschädigung von Fr. 2000.-
nicht erst ein halbes Jahr nach dem Wegzug, sondern
sofort, auf den Tag des Wegzuges, ausrichten müsse. Wie
aus der Tatsachendarstellung hervorgeht, wurden diese
Änderungen auf Veranlassung des Regierungsrates als
Rekursinstanz im Entmündigungsverfahren gegen Vater
Theiler vorgenommen. Aus den Erwägungen, aus denen
158
Obligatiollenrecht. N° 36.
der Regierungsra;t diese Änderungen als erforderlich be-
zeichnete, ist klaI,' ersichtlich, dass auch der Regierungsrat,
wie die Parteien selber und die übrigen in der Angelegen-
heit tätigen Amtsstellen, der Auffassung war, die beab-
sichtigte Verpfründung sei mit der Aufstellung der Schleiss-
bestimmungen im sogenannten Kaufvertrag gültig zu-
stande gekommen. Denn es ist im Rekursentscheid mit
keinem Worte angedeutet, dass die VerpfrüDdungsbe-
stimmungen zu ihrer Verbindlichkeit noch der Erfüllung
besonderer Formvorschriften bedürften. Der Regierungsrat
hatte vielmehr lediglich Bedenken hinsichtlich der prak-
tischen Sicherheit der den Eltern Theiler zustehenden
Pfrundansprüche und erachtete zur Behebung dieser
Bedenken die dingliche Sicherstellung durch Errichtung
eines Pfandrechts nach Massgabe von Art. 523 OR als
nötig, aber auch als genügend. Auf diese Frage bezog
sich sodaIlD offensichtlich auch die Bemerkung der Hypo-
thekarkanzlei, dass die Bestimmungen über das Schleiss-
recht als (f fahrender Natur}) zu betrachten seien, solange
die gesetzlichen Errichtungsformen fehlen. Auch' mit
dieser Wendung sollte nur ausgedrückt werden, dass das
Schleissrecht nur einen obligatorischen Anspruch gegen
den Sohn Felix begründe, der bei Weiterveräusserung
der Liegenschaft durch diesen auf den Erwerber nicht
übergehe und nicht dinglich gesichert sei. Dass das Recht
an sich aber gültig begründet sei, wurde auch von dieser
Amtsstelle nicht in Zweifel gezogen. Die Behauptung der
Beklagten, die Absicht der Parteien sei auf den Abschluss
zweier getrennter Verträge gerichtet gewesen, wird daher
durch alle diese Begleitumstände des Vertragsschlusses
schlüssig widerlegt.
Selbst wenn übrigens die Parteien wirklich zwei getrennte
Verträge einzugehen beabsichtigt hätten, so käme man
zu keinem andern Ergebnis. Denn die Nichtigkeit des
VerpfrüDdungsvertra;ges zöge auch das Dahinfallen des
Kaufvertrages nach sich, weil nach den Umständen kein
Zweifel darüber bestehen kann, dass dieser ohne den
Obligationenrecht. No 36.
159
Verpfründungsvertrag nicht abgeschlossen worden wäre.
Die beiden Verträge sind gegenseitig voneinander abhän-
gig. Die Gewährung von Unterhalt und Pflege an die
Eltern bildet einen Teil der Gegenleistung für die Über-
tragung der Liegenschaft, deren Wert die Grundpfand-
belastung weit überstieg.
3. -
Die Vorinstanz hat die Konsequenz aus dem von
ihr grundsätzlich richtig erkannten Formmangel des
beabsichtigten Verpfründungsvertrages jedoch nicht gezo-
gen, mit der Begründung, die Berufung des Klägers darauf
sei rechtsmissbräuchlich, weil die Vertragsparteien während
8 Jahren ihren Verpflichtungen nachgekommen seien und
der Vertrag also von beiden Seiten erfüllt worden sei.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet wer-
den. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Vertrag
beidseitig erfüllt sei, trifft nicht zu. Der Kläger allerdings
hat seine Leistung, bestehend in der Übertragung der
Liegenschaft samt Inventar, in vollem Umfang erbracht.
Die Gegenleistung des Solmes, bestehend in der lebens-
länglichen Gewährung von Pflege und Unterhalt für den
Kläger und seine Ehefrau, ist dagegen erst zum Teil
vollzogen. Der Kapitalwert einer Rente von Fr. 1000.-
betrug· bei Konkursausbruch für den 72jährigen Kläger
nach PICCARD, Tafel 4, zu 4% kapitalisiert, noch Fr.
5930.-, derjenige für die Rente der 68jährigen Ehefrau
Fr. 7510.-, sodass der noch ausstehende Wert der Gegen-
leistung also Fr. 13,440.- betrug. Die Berufung der
Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
wonach bei beiderseitiger freiwilliger Erfüllung eines
wegen Formmangels ungültigen Vertrages die Geltelld-
machung des Formmangels als rechtsmissbräuchlich abzu-
lehnen ist (BGE 50 II 148, 53 II 166), geht daher fehl.
Geht man aber von der hier tatsächlich gegebenen Situa-
tion aus, so ist es völlig unerfindlich, wieso den Kläger der
Vorwurf des Rechtsmissbrauches treffen soll. Er hat im
Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der kantonalen Beur-
kundungs-
und Vormundschaftsbehörden, die bei der
AS 67 II -- 1941
11
160
Obligationen recht,. N° 36.
Regelung der ve,rtraglichen Beziehungen zu seinem Sohne
mitwirkten, in guten Treuen geglaubt, für die übergabe
seiner Liegenschaft an seinen Sohn einen lebenslänglichen,
sicheren Pfrundanspruch für sich und seine Ehefrau zu
erhalten. Diese Annahme traf tatsächlich nicht zu, haupt-
sächlich deshalb, weil die mitwirkenden Behörden versagt
hatten. Die wahre Sachlage stellte sich erst im Konkurs
über den Sohn Felix heraus. Die Konkursverwaltung
hatte zwar den Pfrundanspruch des Klägers nebst dem
dafür bestellten Pfandrecht kolloziert. Allein einige Gläu-
biger benützten die Formnichtigkeit des Verpfründungs-
vertrages, um den Kläger aus dem Kollokationsplan hin-
auszudrängen und damit ihr eigenes Konkursergebnis zu
verbessern. Mit der vorliegenden Klage tut der Kläger
nichts anderes, als dass- er zu seiner Verteidigung seiner-
seits ebenfalls die Konsequenzen aus dem Formmangel
zieht und seine Leistung zurückfordert. Der Einwand,
der Kläger hätte sich ja der von den Gläubigern ange-
strengten Kollokationsklage nicht zu unterziehen brauchen
und könne sich daher zur Rechtfertigung der vorliegenden
Klage nicllt auf die Folgen seiner Wegweisung aus dem
Kollokationsplan berufen, geht ebenfalls fehl. Die An-
erkennung der Kollokationsklage durch den Kläger war
vollkommen gerechtfertigt, da unter den gegebenen Um-
ständen die Aussicht auf einen für ihn günstigen Prozess-
ausgang äusserst gering war .. Er hätte zwar seinerseits
der Berufung der Gläubiger auf den Formmangel mit
einer gewissen Aussicht auf Erfolg die Einrede des Rechts-
missbrauches entgegenhalten können. Allein die ErfoJgs-
aussichten eines solchen Vorgehens waren' doch derart
ungewiss und das Prozesskostenrisiko für den Kläger der-
art bedeutend, dass es ohne weiteres verständlich ist,
wenn er diesem Weg den für ihn sichereren vorzog, seiner-
seits die Nichtigkeit des Vertrages vom 28. August 1930
geltendzumachen.
4. ---' ZufoJge der Nichtigkeit des sogenannten Kauf-
vertrages fäl1t, wie bereits erwähnt, die Liegenschaft an
Oblil(atiollCl.recht. x" :W.
161
uen Kläger zurück. Die Übertragung des gemäss Ziffer
:-1 der Kaufsbedingungen miteinbezogenen lebenden und
toten Inventars würde an sich ebenfalls vom Mangel des
Grundgeschäftes erfasst (vergl. BGE 55 II 306). Dies-
bezüglich steht der Eigentumsklage jedoch die Tatsache
der Ersitzung entgegen, da die nach Art. 728 ZGB hie-
für erforderliche Frist von 5 Jahren gutgläubigen und
unangefochtenen Besitzes längst abgelaufen war. Anders
verhielte es sich, wenn das Inventar als Zubehör zur
Liegenschaft zu betrachten wäre; dann würde es das
Schicksal der Hauptsache teilen und mithin ebenfalls an
den Kläger zurückfallen. Allein weder hinsichtlich des
\Vohnungsmobiliars, noch auch hinsichtlich des landwirt-
schaftlichen Inventars und des Viehstandes liegt eine klare
Willenskundgebung des Eigentümers im Sinne von Art.
644 ZGB vor, dass diese Fahrhabe als Zugehör zu betrach-
ten sei. Insbesondere darf in der Einbeziehung des Inven-
tars in den Kaufvertrag keine solche Willenskundgebung
gesehen werden (BGE 42 II 121), wenn es auch gerade
bei Übergabe einer Liegenschaft duroh den Vater an den
Sohn üblich ist, das Inventar mit zu übergeben. Einen
Ortsgebrauch, wonach das Inventar als Zugehör zu gelten
hätte, behauptet die Beklagte selber nicht.
Den Anspruch auf Schadenersatz wegen der Nicht-
rückgabe des Inventars hat der Kläger mit Recht fallen
gelassen, da in der Anerkennung eines solchen die Ver-
neinung der Ersitzung liegen würde.
5. -
Für den Fall der grundsätzlichen Gutheissung
der Eigentumsklage macht die Beklagte geltend, dass
die Rückgabe der Liegenschaft nach den Besitzesregeln,
Art. 938 f. ZGB, zu erfoJgen habe, unter Abzug des Wertes
der vom Kläger und seiner Ehefrau seit 1. September
1930 genossenen Pfrundleistungen, die auf· Fr .. 16,000.-
zu veranschlagen seien. Dieser Anspruch scheitert aber
schon daran, dass der Kläger seine Liegenschaft nicht
intakt zurückerhält, weil der Sohn Felix die Belastung
derselben durch eine Grundlast zu GUl18ten der Schweiz.
162
Obligationonreeht. N° 37.
Volksbank um: Fr. 20,000.- erhöht hat. Hiefür ist er
ersatzpflichtig. Auf den Grundsatz von Art. 938 Abs. 2
ZGB, wonach der gutgläubige Besitzer für Wertvermin-
derungen der Sache nicht haftet, kann sich die Beklagte
nicht berufen, da der Sohn Theiler gemäss Ziffer 6 der
Kaufsbedingungen selbst als Eigentümer der Liegenschaft
neue Grundpfandbelastungen nur mit Zustimmung seiner
Eltern hätte vornehmen dürfen. Dass diese Zustimmung
vorgelegen habe, behauptet die Beklagte aber selber nicht.
Abgesehen hievon hat der Sohn Theiler während der
ganzen Zeit den Nutzen von der Liegenschaft gehabt.
Wenn er auch kraft seines guten Glaubens zur Nutzung
berechtigt war, so ist diese doch auf seinen Ersatzan-
spruch für den den Eltern gewährten Unterhalt anzu-
rechnen. Endlich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern in
all den Jahren auf dem Gewerbe des Sohnes mitgearbeitet
und damit ihren Unterhalt mindestens zum Teil selber
verdient haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern vom 8. November 1940
wird aufgehoben und die Klage in dem Sinne geschützt.
dass Felix Theiler-Jenny als Eigentümer der Liegenschaft
Grabenhof... im Grundbuch gelöscht und an seiner Stelle
der Kläger Felix Theiler-Koch als Eigentümer eingetragen
wird. Der Grundbuchführer wird zur Vornahme dieser
Löschung und Eintragung ermächtigt. Im übrigen werden
die Begehren beider Parteien abgewiesen.
37. Urtell der I. ZiviIabteilung vom 24 • .Juni 1941 i. S. Wild
gegen Siber & Wehrli A.-G.
Aktienrecht. Auflösung der A.-G. aus wichtigen Gründen, Art.
736« OR. Zur Klage legitimiert ist auch ein einzelner Aktionär,
der 20% des Aktienkapitals vertritt.
OhJigatiorll'nrceht. Nu 37.
:Für die lJmschrcibung des wichtigen GrundeH können die für
die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den Personengesell-
schaften geltenden Grundsätze nicht herangezogen werden.
Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Minderheit gegen
fortgesetzten Machtmissbrauch der Mehrheit. Die Klage ist
subsidiär und kann «aher nur erhoben werden, wo weder
Gesetz noch Statuten der Minderheit Schutz zu gewähren
vf'l'mögen.
J','ociere anonyme. Dissolution pour de iustes moti/s. Art. 736 eh.
4. CO. L'actionnaire qui possooe 20% du eapital-aetions a
anssi qualite· pour eonclure a la dissolution.
On ne saurait, POUl' determiner queIs faits constituent de « justes
motifs », mettre a eontribution 100 principes qui regissent la
dissolution POUl' de justes motifs en matiere de societes de
personnes.
La disposition pl'ooitee a pour but la proteetion de la minorite
eontre les abus de pouvoir eonstants que Ia majol'ite pourrait
eventuellement eommettre.
L'aetion de Part. 736 eh. 4. CO est une voie de droit subsidia;ire
et ne peut done etre intentee que lorsque Ia loi ni les statuts
n 'aecol'dent de protection a la minorite.
Societd anonima. Scioglimento per gravi motivi. Art. 736 cp.
4. CO. L'azionista ehe possiede il 20% deI capitale azioni ha
pure qualita per ehiedere 10 scioglimento.
Per stabilire quali fatti eostituiscano ({ gravi motivi» non si puo far
capo ai principi ehe disciplinano 10 scioglimento per gravi
motivi in materia di societa di persone.
La norma suddetta ha per iscopo Ia protezione della minoranza
dagli abusi di potere continuati ehe la maggioranza potrebbe
eventualmente eommettere.
L'azione dell'art. 736 ep. 4 CO ha earattere sussidial'io e puo
dunque essere intentata solo quando ne la legge ne gli statuti
non accordano protezione aHa minoranza.
Das Hauptbegehren der Klägerin auf Auflösung der
beklagten A.-G. stützt sich auf Art. 736 Ziffer 4 OR,
wonach die Gesellschaft durch Urteil des Richters auf-
gelöst wird, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens
den fünften Teil des Grundkapitals vertreten, aus wichti-
gen Gründen die Auflösung verlangen.
a) Da die Klägerin am Grundkapital der A.-G. mit
weit mehr als einem Fünftel beteiligt ist, steht ihr die
Legitimation zur Auflösungsklage zu. Dass die sämtlichen
Minderheitsaktien in einer Hand vereinigt sind, ist
bedeutungslos. Aus dem Wortlaut der Gesetzesbestim-
mung, worin von einer Mehrzahl von Aktionären die
Rede ist, die zusa·mmen den fünften Teil des Grund-