opencaselaw.ch

67_II_149

BGE 67 II 149

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

148

Obligatiollenrecht. N° lIU.

spruch dar. Dagegen ist mit der Vorinstanz anzunehmen,

dass Sigg als Sc.hied8'tnann gewirkt hat. Nach dem Exper-

tenauftrag hatte er festzustellen, ob bestimmte Lieferungen

des Klägers an die Beklagte mangelhaft waren und wenn

ja, wie gross der hieraus sich ergebende Schaden sei.

Wäre die von den Parteien getroffene Vereinbarung als

Schiedsvertrag und das Gutachten als Schiedsspruch zu

betrachten, so würde es sich überhaupt nicht um ein dem

materiellen Recht angehörendes Abkommen, sondern um

einen prozessrechtlichen Vertrag handeln, und das Bundes-

gericht wäre daher nicht kompetent, die Entscheidung der

Vorinstanz nachzuprüfen (BGE 41 11 538). Der Schieds-

mann-Vertrag dagegen, der nicht bezweckt, einen Rechts-

streit zu erledigen, sondern tatsächliche Verhältnisse fest-

zustellen, gehört nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

dem materiellen Rechte an (BGE 26 11 765). Die Kompe-

tenz des Bundesgerichts zur überprüfung des kantonalen

Urteils ist daher gegeben.

3. -

Nach feststehender Gerichtspraxis kann das Gut-

achten des Schiedsmannes angefochten werden, wenn der

Nachweis erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, will-

kürlich, unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade der

Billigkeit widersprechend ist oder auf falscher tatsäch-

licher Grundlage beruht. Anfechtbar ist auch ein Gutach -

ten, das durch Betrug, Irrtum oder Drohung zustande

gekommen ist, weil ihm die sachliche Voraussetzung fehlt.

Jedoch genügt nicht jede sachliche Unrichtigkeit, vielmehr

ist eine offenkundige, d. h. für jeden Sachverständigen bei

sorgfältiger Prüfung sofort in die Augen springende Ab-

weichung von der wirklichen Sachlage erforderlich. Aus-

geschlossen ist die Anfechtung, wenn beim Richter nur

Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens hervorgerufen

werden können, nicht aber die überzeugung, dass ein offen-

kundiger grober Irrtum begangen worden sei. Wenn eine

Partei das Gutachten als unbillig empfindet, so verlangen

Treu und Glauben, dass sie die Gegenpartei nicht durch

Stillschweigen im Glauben lässt, sie unterziehe sich ihm,

Obligaiionenrecht. N° 36.

149

um sich unter Umständen erst lange nachher auf dessen

Unverbindlichkeit zu berufen. Sie muss vielmehr sofort

oder doch in angemessener Frist die rechtlichen Schritte

zur Feststellung der ihm anhaftenden Mängel tun (vgl.

JAEGER, Komm. zu Art. 67 VVG, Note 41, 43, 44, 46 und

47).

4. -

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden

Fall an, so ergibt sich folgendes :

Das Gutachten vom 3. April 1940 ist reichlich spät vom

Kläger durch rechtliche Schritte angefochten worden,

nämlich durch Klage beim Handelsgericht vom 23. Januar

1941. Es könnte daher schon wegen Verspätung nicht auf

die Anfechtung eingetreten werden.

Aber auch materiell hat es der Kläger, wie die Vorin-

stanz verbindlich festgestellt hat, unterlassen, solche

bestimmte Gesichtspunkte geltend zu machen, gestützt

auf welche das Gutachten des Experten mit Erfolg hätte

angefochten werden können.

36. Urteil der I. ZivUabteilung vom 11. Juni 1941 i. S. Theiler

gegen Konkursmasse Theiler.

Verp!ründungSVerlrag, Art. 521 11. OR.

Als VerpfrÜlldungsvertrag zu behandeln ist ein sog. Kaufvertrag,

durch den eine Liegenschaft übertragen wird gegen die Ver-

pflichtung zur Gewährung von Pflege und Unterhalt auf

Lebenszeit.

Im Vertrag kann die Umwandlung der Verpfründung in eine

Leibrente vorgesehen werden; Art. 527 Abs. 3 OR.

Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels; die Berufung

darauf ist nicht rechtsmissbräuchlich. Folge der Nichtigkeit:

DahinfaIlen der Eigentmnsübertragung an der Liegenschaft.

Beim Inventar, das nicht Zugehör ist, steht der Eigentumsklage

die Ersitzung entgegen; Art. 522 OR, Art. 2, 975, 728, 644

ZGB.

Auseinandersetzung hinsichtlich der bereits genossenen Pfrund-

leistungen.

Oontrat d'entretien viager, art. 521 88. CO.

II faut traiter comme un contrat d'entretien viager le pretendu

contrat de vente par lequel un immeuble est ceda contre un

engagement d'entretien a vie.

150

Obliga.tionenrooht. N° 36.

Le contrat peut pr~voi1" Ja transformation du droit a l'entretien

viager en un droit a une rente viagere; art. 527 aI. 3 CO.

Nullite du contrat en raison de vices de forme. Ce n'est pas com-

mettre un abus du droit que d'invoquer ceHes-ci. Consequences

de Ja nulliM: Revocation du transfert de Ia propriete de

l'immeuble. Touchant les meubles qui n'ont pas Ia qualiM

d'accessoires, Ia prescription acquisitive tient la revendication

en echec: art. 522 CO, art. 2, 975, 728 et 644 CC.

Restitution des prestations d'entretien deja fournies.

Oontrattv di vitalizio (art. 521 e seg. CO).

Devesi considerare come un contratto di vitalizio il preteso con-

tratto di vendita, col quale un immobile e ceduto dietro

l'impegno di mantenimento a vita dei preteso venditore.

Il contratto puo prevedere Ja conversione dei diritto di manteni-

mento a vita in un diritto ad una rendita vitalizia; art. 527

cp. 3. CO.

Nullita. deI contratto per vizi di forma. Non e un abuso deI proprio

diritto l'invocare questi vizi. Conseguenze deHa nullita.: revoca

deI trapasso deUa proprieta delI 'immobile. Per quanta riguarda

i mobili che non hanno la qualita di accessori, la prescrizione

acquisitiva si oppone alla rivendicazione : art. 522 CO, art. 2,

975, 728 e 644 ce.

Soluzione adottata per quanto concerne le prestazioni deI vitalizio

giil. fornite.

A. -

Am 28. August 1930 schlossen der Kläger Felix

Theiler-Koch und sein Sohn Felix Theiler-Jenny einen als

Kaufvertrag bezeichneten Vertrag ab, laut welchem

der Kläger seinem Sohn Felix seine Liegenschaft Graben-

hof um den Betrag der darauf lastenden Grundpfand-

schulden von rund Fr. 36,000.- verkaufte. Die weiteren

Kaufsbedingungen, soweit sie für den vorliegenden Rechts-

streit in Betracht fallen, lauteten wie folgt :

« 3. Im Kaufe inbegriffen und im Kaufpreis einge-

schlossen ist die gesamte lebende und tote Inventur

in Haus und Scheune, desgleichen alle Vorräte ohne

Ausnahme.

4. Der Käufer oder Rechtsnachfolger hat den Ver-

käufer und seine Ehefrau in gesunden und kranken

Tagen in Speise, Trank, Kleidung und Obdach

lebenslänglich unentgeltlich zu erhalten und auch

allfällige Arztkosten für sie zu bezahlen. Sofern die

Eltern des Käufers das Schleissrecht nicht mehr in

natura geniessen und das Haus verlassen und sich

Obliga.tionenreoht. N° 36.

151

anderswo niederlassen wollten, so ist ihnen dies

gestattet, und es hat ihnen der Käufer oder Rechts-

nachfolger in diesem Falle jährlich Fr. 2000.-

in bar auszufolgen, zahlbar in halbjährlichen Raten,

erstmals ein halbes Jahr nach ihrem Wegzug.

Im Falle des Ablebens eines Elternteiles reduziert

sich diese Entschädigung auf Fr. 1000.- pro Jahr

Über diese Schleissbestimmung ist nach der Ferti-

gung eine separate Urkunde zu erstellen.·

6. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er ohne die

Zustimmung seiner Eltern die heutige Kaufsache

in keiner Weise mit Grundlasten oder Grundpfand-

rechten belasten lassen will.

7. Mit der Zufertigung des Kaufsobjektes auf Grund

dieses Vertrages erklärt der Käufer seine Ansprüche

im Sinne von Art. 633 ZGB für ausgeglichen und

verzichtet auf weitere Ansprüche am dereinstigen

Nachlasse seiner Eltern. »

Bei der Behandlung dieses Vertrages durch die Hypo-

thekarkanzlei von Kriens-Malters wurde die Bemerkung

angebracht: « Kaufsbedingung Ziffer 4 wird als fahrender

Natur betrachtet, solange die gesetzlichen Errichtungs-

formen . fehlen ».

Am·7. Mai 1931 erfolgte die Fertigung des Vertrages

durch den Gemeinderat von Kriens.

Wegen der Übertragung der Liegenschaft auf den Sohn

Felix verlangten· . dessen Geschwister die Entmündigung

des Vaters. Der Regierungsrat des Kantons Luzern, der

sich als Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hatte,

kam zum Schlusse, dass das Verhalten des Vaters Theiler

tatsächlich eine Unvorsichtigkeit darstelle, da der Sohn

Felix keine Gewähr biete für die dauernde Erfüllung des

nicht dinglich gesicherten Verpfründungsvertrages. Der

Regierungsrat wies daher den Gemeinderat Kriens als

Vormundschaftsbehörde an, für die rechtzeitige Eintragung

des in Art. 523 OR vorgesehenen gesetzlichen Grund-

pfandrechts für den Pfrundanspruch zu sorgen.

152

Obligßtiollenrecht. N0 36.

Am 6. Mai 1931 wurde sodann auf der Gemeinderat.~­

kanzlei Kriens zwischen Vater und Sohn Felix Theiler

die folgende öffentlich beurkundete Vereinbarung ge-

troffen:

({ 1. ..,

2. Auf die Liegenschaft Grabenhof wird eine Grund-

pfandverschreibung von Fr. 20,000.- gelegt, ZUI'

Sicherung der zu gunsten der Eheleute Theilel'

errichteten Schleissverpflichtung gemäss abgesohlos-

senen Kaufvertrag um diese Liegenschaft d. d. 14.

August 1930.

3. Für den Fall, als die Eheleute Theiler das Schleiss-

recht faktisch nicht mehr ausüben wollen, wird

als Entgelt dafür eine jährliche Barentschädigung

von Fr. 2000.- gegenüber den Eheleuten Theiler

fällig, gemäss obzit. Kaufvertrag um die liegen-

schaft Grabenhof. Der ganze Betrag ist erstmals

auszahlbar in bar auf den Tag, an welchem die

Eheleute Theiler den Schleiss aufgeben, bezw. die

Liegenschaft Grabenhof verlassen.

'

4. Für den Fall, als die Eheleute Theiler das Schleiss-

recht faktisch nicht mehr ausüben wollen, so hat

sie Sohn Felix Theiler mit allen erforderlichen

persönlichen Effekten auszurüsten, desgleichen mit

soviel Mobiliar als zur ordentlichen Ausstattung

einer Wohnung gehört ..

5. Dieser Vertrag erlischt mit dem Ableben der Ehe-

leute Theiler.

6 .. Von dieser Vereinbarung ist im Hypothekarproto-

koll Vormerk zu nehmen. »

Die Vormerkung am Hypothekarprotokoll erfolgte am

16. Mai 1931, und am 15. September 1931 wurde zu

Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau « zur Sicherung

ihrer Schleissberechtigung laut Ziffer 4 der Kaufsbedin-

gungen des Erwerbsaktes, bezw. gemäss Vereinbarung

vom 6. Mai 1931 » auf dem Grabenhof eine Grundpfand-

Obligßtionenrecht. N° 36.

153

verschreibung im Betrage von Fr. 20,000.-, hinter einem

Vorgang von rund Fr. 39,000.- errichtet.

In der Folge belastete der Sohn Felix Theiler die Liegen-

schaft mit einer Grundlast von Fr. 20,000.- zu Gunsten

der Schweizerischen Volksbank.

Am 25. Oktober 1938 wurde über den Sohn Felix

Theiler der Konkurs eröffnet. Vater Theiler, der mit seiner

Ehefrau bis dahin gemäss den mit seinem Sohn getroffenen

:r ereinbarungen auf dem Grabenhof gelebt hatte, erhob

I~ Konkursverfahren Anspruch auf Aussonderung der

LIegenschaft mit der Begründung, der Vertrag vom 28.

August 1930 sei wegen Formmangels nichtig. Das Konkurs-

amt wies den Aussonderungsanspruch ab. Dagegen kollo-

zierte es von Amteswegen eine grundpfandgesicherte

Forderung des Vaters Theiler gemäss den Bestimmungen

über das Schleissrecht nach den oben erwähnten Verträgen.

Diese Kollokation wurde von andern Gläubigern ange-

fochten. Vater Theiler unterzog sich dieser Anfechtung.

B. -

Gegen die Abweisung seines Aussonderungsan-

spruches erhob Vater Theiler innert nützlicher Frist Aus-

sonderungsklage mit den Begehren :

1. Die Beklagte habe zu anerkennen, dass der Kauf-

vertrag und die Eigentumsübertragung um die liegen-

schaft Grabenhof... vom 14. August 1930 ungültig sei.

eventuell anfechtbar, und dass daher diese Liegenschaft

wieder an den Vater Felix Theiler-Koch zu Eigentum

zurück zu übertragen sei, nebst allel' Zubehör und den

Dreingaben.

2. Es seien alle Leistungen, welche auf Grund dieses

Kaufvertrages von seiten des Klägers an Sohn Felix

Theiler-Jenny erfolgt sind, an den Kläger zurückzuerstat-

ten, eventuell gemäss Inventaraufnahme des Konkurs-

amtes, und es sei für die Gegenstände, die nicht in natura

zurückgegeben werden können, ein entsprechender Wert-

ersatz, eventuell deren Erlös oder Ersatzgegenstand, zu

leisten.

Die Beklagte beantragte :

154

Obligationenrooht. N° 36.

1. Die Klage s~i in vollem Umfange abzuweisen.

2. Eventuell se,ien die Klagebegehren, soweit sie sich

auf die Herausgabe der gesamten lebenden und toten

. Fahrhabe, inbegrüIen alle Vorräte, beziehen, abzuweisen.

3. Eventuell habe der Kläger die während 8 Jahren

bezogenen Pfrundleistungen im Gesamtwerte von min-

destens Fr. 16,000.- nebst 5% Zins von allen Jahres-

raten von je Fr. 2000.- an die Beklagte zurückzuerstatten,

und es sei die Beklagte nur gehalten, gegen diese Rück-

leistung die Liegenschaft Grabenhof grundbuchlich an den

Kläger rückübertragen zu lassen, und sie sei dabei über-

dies berechtigt zu erklären, alle seit 1.9.1930 auf der

Liegenschaft Grabenhof gemachten Aufwendungen in

Anrechnung und Abzug zu bringen.

C. -

Sowohl das Amtsgericht Luzern-Land, wie das

Obergericht des Kantons Luzern wiesen die Klage ab.

Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Parteien

zwei getrennte Verträge, nämlich einen Kaufvertrag über

die Liegenschaft und einen Verpfründungsvertrag, ab-

schHessen wollten. Der im Kaufvertrag vorbehaltene

Verpfründungsvertrag sei dann aber nicht zustande

gekommen, s<?ndern nur ein Vertrag über die Errichtung

einer Grundpfandverschreibung. Die Gültigkeit des Kauf-

vertrages bleibe vom Nichtzustandekommen des vorge-

sehenen Verpfründungsvertrages aber unberührt.

Das Obergericht liess die Fr~ge offen, ob die Parteien

einen· Verpfründungsvertrag oder zwei miteinander kom-

binierte Verträge, einen Kaufvertrag und einen Verpfrün-

dungsvertrag, abzuschliessen beabsichtigten. Es bezeich-

nete dies als unerheblich, weil auch bei Annahme zweier

Verträge der Kaufvertrag infolge der Formnichtigkeit des

Verpfründungsvertrages ungültig sei. Dagegen wies es die

Klage ab, weil die Geltendmachung der Nichtigkeit

durch den Kläger unter den gegebenen Umständen einen

Rechtsmissbrauch darstelle, nachdem die Verpflichtungen

sowohl aus dem Kaufvertrag, wie aus dem Verpfrün-

dungsvertrag von beiden Seiten erfüllt worden seien.

Obligationenrooht. No 36.

155

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. No-

vember 1940 hat der Kläger die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung des

Klagebegehrens Ziffer 1.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Obwohl die Parteien den Vertrag vom 28. August

1930 als Kaufvertrag bezeichnet haben, kann nach den

gesamten UInständen kein Zweifel darüber bestehen, dass

ihre Absicht in Wirklichkeit auf den Abschluss eines

Verpfründungsvertrages gerichtet war. Der Vertrag ent-

hält materiell alle Elemente des Verpfründungsvertrages

gemäss Art. 521 OR : In der Übertragung der Liegenschaft

samt Inventar auf den Sohn lag die vom Gesetz geforderte

übergabe eines Vermögens oder einzelner Vermögens-

werte. Als Gegenleistung hiefür verpflichtete sich der

Sohn, über den auf den Betrag der Aufhaftungen fest-

gesetzten Kaufpreis hinaus seinen Eltern auf Lebenszeit

unentgeltlich Unterhalt und Pflege zu gewähren. Dass

die letztere Verpflichtung des Sohnes die Gegenleistung

für die überlassung der Liegenschaft sein sollte, kann

nicht zweifelhaft sein, wenn man berücksiohtigt, dass der

Wert der Liegenschaft die Aufhaftungen von Fr. 36,000.-

erheblich überstieg, wie aus der in der Folge vorgenom-

menen Erhöhung der Grundpfandbelastungen auf rund

Fr. 79,000.- geschlossen werden kann. Der Sohn Theiler

verzichtete allerdings auf seine erbrechtlichen Ansprüche

nach Art. 633 ZGB für Mitarbeit auf dem elterlichen

Heimwesen. Allein auch dieser Verzicht wog offensichtlich

die Differenz zwischen vertraglichem « Kaufpreis» und

effektivem Wert der Liegenschaft. bei weitem nicht auf.

Endlich ist kaum anzunehmen, dass der Sohn Theiler

völlig entschädigungslos für den lebenslänglichen Unter-

halt und die Pflege seiner Eltern aufkommen sollte.

An Stelle der Gewährung von Unterhalt und Pflege

l.ill

Obligationenrecht. N0 36.

können die Eltern nach dem Vertrag allerdings die Be-

zahlung einer Leibrente verlangen, wenn sie dies vorziehen.

Diese Regelung steht der Annahme eines Verpfründungs-

vertrages jedoch nicht entgegen. Nach Art. 527 Abs. 3

OR kann unter besonderen Umständen der Richter auf

Begehren einer Partei die Verpfründung in eine Leibrente

umwandeln. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb die

Parteien nicht von vorneherein im Vertrag ebenfalls eine

solche Umwandlungsmöglichkeit sollten vorsehen können.

Wesentlich ist, dass die Hauptleistung gleichwohl auf die

Gewährung von Wohnung, Pflege und Unterhalt geht.

Es besteht daher keine Notwendigkeit, wegen dieses

Wahlrechtes der Eltern das ganze Verhältnis als Leib-

rentenvertrag mit Möglichkeit der Erfüllung des Renten-

anspruches durch Naturalleistung im Sinne einer Hingabe

an Zahlungsstatt zu betrachten, wie die Beklagte unter

Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten

behauptet. Mit dieser gekünstelten Konstruktion würde

die Zahlung der Leibrente zur Hauptleistung erhoben

und damit der klare Wille der Parteien ins gerade Gegen-

teil verkehrt.

Als Verpfrundungsvertrag ist der Vertrag vom 28. Au-

gust 1930 jedoch wegen Fehlens der von Art. 522 0&

vorgeschriebenen Form des Erbvertrages ungültig; es

fehlt die Mitwirkung der beiden vorgeschriebenen Zeugen.

Damit fällt auch die Gültigkeit der Eigentumsübertragung

an der Liegenschaft dahin. Denn im Gegensatz zu der im

deutschen Recht geltenden Regelung, wonach die Eigen-

tumsübertragung ein abstraktes Geschäft, d. h. von der

Gültigkeit des Grundgeschäftes unabhängig ist (BGB § 873,

925), tritt nach dem schweizerischen Recht eine dingliche

Rechtsänderung nur ein, wenn der Eintrag auf einem

gültigen Rechtsgrund beruht; die Eigentumsübertragung

ist mit andern Worten kausal. Eine. Eintragung ohne

gültigen Rechtsgrund ist ungerechtfertigt und kann mit

der Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB

rückgängig gemacht werden. Als solche ist denn auch die

Obligationenrecht. N0 36.

157

vorliegende Klage aufzufassen; dass der Kläger sein

Begehren in rechtlich unzutreffender Weise auf die Be-

stimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung,

Art. 62 ff. OR, stützt, vermag ihm nicht zu schaden. Der

Einwand der Beklagten, es hätte die Klage nach Art.

975 ZGB angestrengt werden müssen, ist daher gegen-

standslos.

2. -

Aus dem Vorbehalt der Errichtung einer separaten

Urkunde über die Gewährung von Pflege und Unterhalt

an die Eltern will die Beklagte ableiten, dass die Parteien

zwei voneinander getrennte Verträge abschliessen wollten,

nämlich einen Kaufvertrag und einen Verpfrundungs-

oder einen Leibrentenvertrag. Diese Auffassung ist un-

haltbar. Hätte mit dem Vorbehalt der Abschluss eines

besonderen VerpfrüDdungsvertrages vorbehalten werden

sollen, so wäre es völlig überflüssig gewesen, schon im

sogenannten Kaufvertrag alle Einzelheiten der Verpfrün-

dung zu regeln, wie es hier der Fall war. Die in Aussicht

genommene separate Urkunde sollte vielmehr nur die

Bedeutung eines Ausweises über das Recht haben. Tat-

sächlich entspricht der Inhalt der Vereinbarung vom 6.

Mai 1931, welche diese separate Urkunde darstellt, in

der Hauptsache der schon im sogenannten Kaufvertrag

getroffenen Regelung, auf die sie verweist. Sie weicht

von ihr nur insoweit ab, als sie die Errichtung einer Grund-

pfandverschreibung von Fr. 20,000.- zur Sicherung des

Schleissrechtes der Eheleute Theiler vorsieht und für

den Fall der von den Eltern gewünschten Aufhebung

der Hausgemeinschaft bestitnmt, dass der Sohn die Eltern

mit den nötigen Effekten und Mobiliar auszurüsten habe

und ihnen die jährliche Barentschädigung von Fr. 2000.-

nicht erst ein halbes Jahr nach dem Wegzug, sondern

sofort, auf den Tag des Wegzuges, ausrichten müsse. Wie

aus der Tatsachendarstellung hervorgeht, wurden diese

Änderungen auf Veranlassung des Regierungsrates als

Rekursinstanz im Entmündigungsverfahren gegen Vater

Theiler vorgenommen. Aus den Erwägungen, aus denen

158

Obligatiollenrecht. N° 36.

der Regierungsra;t diese Änderungen als erforderlich be-

zeichnete, ist klaI,' ersichtlich, dass auch der Regierungsrat,

wie die Parteien selber und die übrigen in der Angelegen-

heit tätigen Amtsstellen, der Auffassung war, die beab-

sichtigte Verpfründung sei mit der Aufstellung der Schleiss-

bestimmungen im sogenannten Kaufvertrag gültig zu-

stande gekommen. Denn es ist im Rekursentscheid mit

keinem Worte angedeutet, dass die VerpfrüDdungsbe-

stimmungen zu ihrer Verbindlichkeit noch der Erfüllung

besonderer Formvorschriften bedürften. Der Regierungsrat

hatte vielmehr lediglich Bedenken hinsichtlich der prak-

tischen Sicherheit der den Eltern Theiler zustehenden

Pfrundansprüche und erachtete zur Behebung dieser

Bedenken die dingliche Sicherstellung durch Errichtung

eines Pfandrechts nach Massgabe von Art. 523 OR als

nötig, aber auch als genügend. Auf diese Frage bezog

sich sodaIlD offensichtlich auch die Bemerkung der Hypo-

thekarkanzlei, dass die Bestimmungen über das Schleiss-

recht als (f fahrender Natur}) zu betrachten seien, solange

die gesetzlichen Errichtungsformen fehlen. Auch' mit

dieser Wendung sollte nur ausgedrückt werden, dass das

Schleissrecht nur einen obligatorischen Anspruch gegen

den Sohn Felix begründe, der bei Weiterveräusserung

der Liegenschaft durch diesen auf den Erwerber nicht

übergehe und nicht dinglich gesichert sei. Dass das Recht

an sich aber gültig begründet sei, wurde auch von dieser

Amtsstelle nicht in Zweifel gezogen. Die Behauptung der

Beklagten, die Absicht der Parteien sei auf den Abschluss

zweier getrennter Verträge gerichtet gewesen, wird daher

durch alle diese Begleitumstände des Vertragsschlusses

schlüssig widerlegt.

Selbst wenn übrigens die Parteien wirklich zwei getrennte

Verträge einzugehen beabsichtigt hätten, so käme man

zu keinem andern Ergebnis. Denn die Nichtigkeit des

VerpfrüDdungsvertra;ges zöge auch das Dahinfallen des

Kaufvertrages nach sich, weil nach den Umständen kein

Zweifel darüber bestehen kann, dass dieser ohne den

Obligationenrecht. No 36.

159

Verpfründungsvertrag nicht abgeschlossen worden wäre.

Die beiden Verträge sind gegenseitig voneinander abhän-

gig. Die Gewährung von Unterhalt und Pflege an die

Eltern bildet einen Teil der Gegenleistung für die Über-

tragung der Liegenschaft, deren Wert die Grundpfand-

belastung weit überstieg.

3. -

Die Vorinstanz hat die Konsequenz aus dem von

ihr grundsätzlich richtig erkannten Formmangel des

beabsichtigten Verpfründungsvertrages jedoch nicht gezo-

gen, mit der Begründung, die Berufung des Klägers darauf

sei rechtsmissbräuchlich, weil die Vertragsparteien während

8 Jahren ihren Verpflichtungen nachgekommen seien und

der Vertrag also von beiden Seiten erfüllt worden sei.

Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet wer-

den. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Vertrag

beidseitig erfüllt sei, trifft nicht zu. Der Kläger allerdings

hat seine Leistung, bestehend in der Übertragung der

Liegenschaft samt Inventar, in vollem Umfang erbracht.

Die Gegenleistung des Solmes, bestehend in der lebens-

länglichen Gewährung von Pflege und Unterhalt für den

Kläger und seine Ehefrau, ist dagegen erst zum Teil

vollzogen. Der Kapitalwert einer Rente von Fr. 1000.-

betrug· bei Konkursausbruch für den 72jährigen Kläger

nach PICCARD, Tafel 4, zu 4% kapitalisiert, noch Fr.

5930.-, derjenige für die Rente der 68jährigen Ehefrau

Fr. 7510.-, sodass der noch ausstehende Wert der Gegen-

leistung also Fr. 13,440.- betrug. Die Berufung der

Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,

wonach bei beiderseitiger freiwilliger Erfüllung eines

wegen Formmangels ungültigen Vertrages die Geltelld-

machung des Formmangels als rechtsmissbräuchlich abzu-

lehnen ist (BGE 50 II 148, 53 II 166), geht daher fehl.

Geht man aber von der hier tatsächlich gegebenen Situa-

tion aus, so ist es völlig unerfindlich, wieso den Kläger der

Vorwurf des Rechtsmissbrauches treffen soll. Er hat im

Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der kantonalen Beur-

kundungs-

und Vormundschaftsbehörden, die bei der

AS 67 II -- 1941

11

160

Obligationen recht,. N° 36.

Regelung der ve,rtraglichen Beziehungen zu seinem Sohne

mitwirkten, in guten Treuen geglaubt, für die übergabe

seiner Liegenschaft an seinen Sohn einen lebenslänglichen,

sicheren Pfrundanspruch für sich und seine Ehefrau zu

erhalten. Diese Annahme traf tatsächlich nicht zu, haupt-

sächlich deshalb, weil die mitwirkenden Behörden versagt

hatten. Die wahre Sachlage stellte sich erst im Konkurs

über den Sohn Felix heraus. Die Konkursverwaltung

hatte zwar den Pfrundanspruch des Klägers nebst dem

dafür bestellten Pfandrecht kolloziert. Allein einige Gläu-

biger benützten die Formnichtigkeit des Verpfründungs-

vertrages, um den Kläger aus dem Kollokationsplan hin-

auszudrängen und damit ihr eigenes Konkursergebnis zu

verbessern. Mit der vorliegenden Klage tut der Kläger

nichts anderes, als dass- er zu seiner Verteidigung seiner-

seits ebenfalls die Konsequenzen aus dem Formmangel

zieht und seine Leistung zurückfordert. Der Einwand,

der Kläger hätte sich ja der von den Gläubigern ange-

strengten Kollokationsklage nicht zu unterziehen brauchen

und könne sich daher zur Rechtfertigung der vorliegenden

Klage nicllt auf die Folgen seiner Wegweisung aus dem

Kollokationsplan berufen, geht ebenfalls fehl. Die An-

erkennung der Kollokationsklage durch den Kläger war

vollkommen gerechtfertigt, da unter den gegebenen Um-

ständen die Aussicht auf einen für ihn günstigen Prozess-

ausgang äusserst gering war .. Er hätte zwar seinerseits

der Berufung der Gläubiger auf den Formmangel mit

einer gewissen Aussicht auf Erfolg die Einrede des Rechts-

missbrauches entgegenhalten können. Allein die ErfoJgs-

aussichten eines solchen Vorgehens waren' doch derart

ungewiss und das Prozesskostenrisiko für den Kläger der-

art bedeutend, dass es ohne weiteres verständlich ist,

wenn er diesem Weg den für ihn sichereren vorzog, seiner-

seits die Nichtigkeit des Vertrages vom 28. August 1930

geltendzumachen.

4. ---' ZufoJge der Nichtigkeit des sogenannten Kauf-

vertrages fäl1t, wie bereits erwähnt, die Liegenschaft an

Oblil(atiollCl.recht. x" :W.

161

uen Kläger zurück. Die Übertragung des gemäss Ziffer

:-1 der Kaufsbedingungen miteinbezogenen lebenden und

toten Inventars würde an sich ebenfalls vom Mangel des

Grundgeschäftes erfasst (vergl. BGE 55 II 306). Dies-

bezüglich steht der Eigentumsklage jedoch die Tatsache

der Ersitzung entgegen, da die nach Art. 728 ZGB hie-

für erforderliche Frist von 5 Jahren gutgläubigen und

unangefochtenen Besitzes längst abgelaufen war. Anders

verhielte es sich, wenn das Inventar als Zubehör zur

Liegenschaft zu betrachten wäre; dann würde es das

Schicksal der Hauptsache teilen und mithin ebenfalls an

den Kläger zurückfallen. Allein weder hinsichtlich des

\Vohnungsmobiliars, noch auch hinsichtlich des landwirt-

schaftlichen Inventars und des Viehstandes liegt eine klare

Willenskundgebung des Eigentümers im Sinne von Art.

644 ZGB vor, dass diese Fahrhabe als Zugehör zu betrach-

ten sei. Insbesondere darf in der Einbeziehung des Inven-

tars in den Kaufvertrag keine solche Willenskundgebung

gesehen werden (BGE 42 II 121), wenn es auch gerade

bei Übergabe einer Liegenschaft duroh den Vater an den

Sohn üblich ist, das Inventar mit zu übergeben. Einen

Ortsgebrauch, wonach das Inventar als Zugehör zu gelten

hätte, behauptet die Beklagte selber nicht.

Den Anspruch auf Schadenersatz wegen der Nicht-

rückgabe des Inventars hat der Kläger mit Recht fallen

gelassen, da in der Anerkennung eines solchen die Ver-

neinung der Ersitzung liegen würde.

5. -

Für den Fall der grundsätzlichen Gutheissung

der Eigentumsklage macht die Beklagte geltend, dass

die Rückgabe der Liegenschaft nach den Besitzesregeln,

Art. 938 f. ZGB, zu erfoJgen habe, unter Abzug des Wertes

der vom Kläger und seiner Ehefrau seit 1. September

1930 genossenen Pfrundleistungen, die auf· Fr .. 16,000.-

zu veranschlagen seien. Dieser Anspruch scheitert aber

schon daran, dass der Kläger seine Liegenschaft nicht

intakt zurückerhält, weil der Sohn Felix die Belastung

derselben durch eine Grundlast zu GUl18ten der Schweiz.

162

Obligationonreeht. N° 37.

Volksbank um: Fr. 20,000.- erhöht hat. Hiefür ist er

ersatzpflichtig. Auf den Grundsatz von Art. 938 Abs. 2

ZGB, wonach der gutgläubige Besitzer für Wertvermin-

derungen der Sache nicht haftet, kann sich die Beklagte

nicht berufen, da der Sohn Theiler gemäss Ziffer 6 der

Kaufsbedingungen selbst als Eigentümer der Liegenschaft

neue Grundpfandbelastungen nur mit Zustimmung seiner

Eltern hätte vornehmen dürfen. Dass diese Zustimmung

vorgelegen habe, behauptet die Beklagte aber selber nicht.

Abgesehen hievon hat der Sohn Theiler während der

ganzen Zeit den Nutzen von der Liegenschaft gehabt.

Wenn er auch kraft seines guten Glaubens zur Nutzung

berechtigt war, so ist diese doch auf seinen Ersatzan-

spruch für den den Eltern gewährten Unterhalt anzu-

rechnen. Endlich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern in

all den Jahren auf dem Gewerbe des Sohnes mitgearbeitet

und damit ihren Unterhalt mindestens zum Teil selber

verdient haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Luzern vom 8. November 1940

wird aufgehoben und die Klage in dem Sinne geschützt.

dass Felix Theiler-Jenny als Eigentümer der Liegenschaft

Grabenhof... im Grundbuch gelöscht und an seiner Stelle

der Kläger Felix Theiler-Koch als Eigentümer eingetragen

wird. Der Grundbuchführer wird zur Vornahme dieser

Löschung und Eintragung ermächtigt. Im übrigen werden

die Begehren beider Parteien abgewiesen.

37. Urtell der I. ZiviIabteilung vom 24 • .Juni 1941 i. S. Wild

gegen Siber & Wehrli A.-G.

Aktienrecht. Auflösung der A.-G. aus wichtigen Gründen, Art.

736« OR. Zur Klage legitimiert ist auch ein einzelner Aktionär,

der 20% des Aktienkapitals vertritt.

OhJigatiorll'nrceht. Nu 37.

:Für die lJmschrcibung des wichtigen GrundeH können die für

die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den Personengesell-

schaften geltenden Grundsätze nicht herangezogen werden.

Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Minderheit gegen

fortgesetzten Machtmissbrauch der Mehrheit. Die Klage ist

subsidiär und kann «aher nur erhoben werden, wo weder

Gesetz noch Statuten der Minderheit Schutz zu gewähren

vf'l'mögen.

J','ociere anonyme. Dissolution pour de iustes moti/s. Art. 736 eh.

4. CO. L'actionnaire qui possooe 20% du eapital-aetions a

anssi qualite· pour eonclure a la dissolution.

On ne saurait, POUl' determiner queIs faits constituent de « justes

motifs », mettre a eontribution 100 principes qui regissent la

dissolution POUl' de justes motifs en matiere de societes de

personnes.

La disposition pl'ooitee a pour but la proteetion de la minorite

eontre les abus de pouvoir eonstants que Ia majol'ite pourrait

eventuellement eommettre.

L'aetion de Part. 736 eh. 4. CO est une voie de droit subsidia;ire

et ne peut done etre intentee que lorsque Ia loi ni les statuts

n 'aecol'dent de protection a la minorite.

Societd anonima. Scioglimento per gravi motivi. Art. 736 cp.

4. CO. L'azionista ehe possiede il 20% deI capitale azioni ha

pure qualita per ehiedere 10 scioglimento.

Per stabilire quali fatti eostituiscano ({ gravi motivi» non si puo far

capo ai principi ehe disciplinano 10 scioglimento per gravi

motivi in materia di societa di persone.

La norma suddetta ha per iscopo Ia protezione della minoranza

dagli abusi di potere continuati ehe la maggioranza potrebbe

eventualmente eommettere.

L'azione dell'art. 736 ep. 4 CO ha earattere sussidial'io e puo

dunque essere intentata solo quando ne la legge ne gli statuti

non accordano protezione aHa minoranza.

Das Hauptbegehren der Klägerin auf Auflösung der

beklagten A.-G. stützt sich auf Art. 736 Ziffer 4 OR,

wonach die Gesellschaft durch Urteil des Richters auf-

gelöst wird, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens

den fünften Teil des Grundkapitals vertreten, aus wichti-

gen Gründen die Auflösung verlangen.

a) Da die Klägerin am Grundkapital der A.-G. mit

weit mehr als einem Fünftel beteiligt ist, steht ihr die

Legitimation zur Auflösungsklage zu. Dass die sämtlichen

Minderheitsaktien in einer Hand vereinigt sind, ist

bedeutungslos. Aus dem Wortlaut der Gesetzesbestim-

mung, worin von einer Mehrzahl von Aktionären die

Rede ist, die zusa·mmen den fünften Teil des Grund-