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Obligationonrooht. N° 37.
Volksbank um; Fr. 20,000.- erhöht hat. Hiefür ist er
ersatzpflichtig. Auf den Grundsatz von Art. 938 Abs. 2
ZGB, wonach der gutgläubige Besitzer für Wertvermin-
derungen der Sache nicht lmitet, kann sich die Beklagte
nicht berufen, da der Sohn Theiler gemäss Ziffer 6 der
Kaufsbedingungen selbst als Eigentümer der Liegenschaft
neue Grundpfandbelastungen nur mit Zustimmung seiner
Eltern hätte vornehmen dürfen. Dass diese Zustimmung
vorgelegen habe, behauptet die Beklagte aber selber nicht.
Abgesehen hievon hat der Sohn Theiler während der
ganzen Zeit den Nutzen von der Liegenschaft gehabt.
Wenn er auch kraft seines guten Glaubens zur Nutzung
berechtigt war, so ist diese doch auf seinen Ersatzan-
spruch für den den Eltern gewährten Unterhalt anzu-
rechnen. Endlich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern in
all den Jahren auf dem Gewerbe des Sohnes mitgearbeitet
und damit ihren Unterhalt mindestens zum Teil selber
verdient haben.
Demnach erkennt das Bundesget'icht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern vom 8. November 1940
wird aufgehoben und die Klage in dem Sinne geschützt,
dass Felix Theiler-Jenny als Eigentümer der Liegenschaft
Grabenhof.. . im Grundbuch gelöscht und an seiner Stelle
der Kläger Felix Theiler-Koch als Eigentümer eingetragen
wird. Der Grundbuchführer 'wird zur Vornahme dieser
Löschungund Eintragung ermächtigt. Im übrigen werden
die Begehren beider Parteien abgewiesen.
37. Urtell der I. ZivllabteilunU vom 24. Juni 1941 i. S. Wild
gegen Siber & Wehrli A.-G.
Aktienrecht. Auflösung der A.-G. aU8 wichtigen Gründen, Art.
736' OR. Zur Klage legitimiert ist auch ein einzelner Aktionär,
der 20% des Aktienkapitals vertritt.
OhJig>l,tionrnl'ocht. No 37.
Für die Umschreibung des wichtigen Grundes können die für
die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den PersonengeseJl-
schalten geltenden Grundsätze nicht herangezogen werden.
Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Minderheit gegen
fortgesetzten Machtmissbrauch der Mehrheit. Die Klage ist
Kubsidiär und kann daher nur erhoben werden, wo weder
Gesetz noch Statuten der Minderheit Schutz zu gewähren
vermögen.
Sooiete anonyme. Dissolution pour de j-u.nes lnotifs. Art. 736 eh.
4 CO. Vactionnaire qui possooe 20% du eapital-aetiom; a
aussi qualiM· pour eonclure a la dissolution.
On ne saurait, pour determiner queIs faits constituent de « justes
motifs », mettre a contribution les prineipes qui regissent la
dissolution pour de justes motifs en matiere de socieres de
personnes.
La disposition precitee a pour but la proteetiOl'l de la minorite
contre les abus de pouvoir eonstants que la majorite pourrait
eventuellement eommettre.
L'action de l'art. 736 eh. 4 CO est une voie de droit subsidiaire
et ne peut done etre intentee que lorsque la loi ni les statuts
n 'aceoroent de protection a la minorite.
Societd anonima. Seioglimento per gravi motivi. Art. 736 ep.
4 CO. L'azionista ehe possiede il 20% deI eapitale azioni ha
pure qualita per chiedere 10 seioglimento.
Per stabiIire quali fatti costituiscano {(gravi motivi» non si pub far
eapo ai prineipi ehe disciplinano 10 seioglimento per gravi
motivi in materia di societa di persone.
La norma suddetta ha per iseopo la protezione della minoranza
dagli abusi di potere continuati ehe la maggioranza potrebbe
eventualmente commettel'c.
L'azione dell'art. 736 ep. 4CO ha earattere sussidiario e pub
dunque essere intentata solo quando ne la legge ne gli statuti
non accordano protezione aHa minoranza.
Das Hauptbegehren der Klägerin auf Auflösung der
beklagten A.-G. stützt sich auf Art. 736 Ziffer 4 OR,
wonach die Gesellschaft durch Urteil des Richters auf-
gelöst wird, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens
den fünften Teil des Grundkapitals vertreten, aus wichti-
gen Gründen die Auflösung verlangen.
a) Da die Klägerin am Grundkapital der A.-G. mit
weit mehr als einem Fünftel beteiligt ist, steht ihr die
Legitimation zur Auflösungsklage zu. Dass die sämtlichen
Minderheitsaktien in einer Hand vereinigt sind, ist
bedeutungslos. Aus dem Wortlaut der Gesetzesbestim-
mung, worin von einer Mehrzahl von Aktionären die
Rede ist, die zusammen den fünften Teil des Grund-
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Obligat.iouOllreeht. N° :1i.
kapitals vertreten, darf nicht abgeleitet werden, dass ein
einzelner Aktionär die Auflösungsklage nicht erheben
könne.
b) Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, was
für Tatsachen oder Verhältnisse als wichtige, die Auflösung
rechtfertigende Gründe in Betracht kommen könnten.
Der Richter hat deshalb gemäss Art. 4 ZGB die Entschei-
dung über das Vorhandensein solcher wichtiger Gründe
nach Recht und Billigkeit zu treffen.
Die Klägerin will nun für die Umschreibung des wichtigen
Grundes im Sinne von Art. 736 Abs. 4 OR die Grund-
sätze heranziehen, welche sich in der Literatur und der
Rechtsprechung über die Auflösung aus wichtigen Gründen
bei den Personengesellschaften (einfache Gesellschaft,
Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) herausge-
bildet haben. Für diese sah nämlich schon das aOR eine
solche Beendigungsmöglichkeit vor, während sie im
Rechte der A.-G. erst durch die Revision von 1937 einge-
führt worden ist. Eine solche Übertragung verbietet
sich jedoch mit Rücksicht auf die grundsätzlich ver-
schiedene Struktur der A.-G. als reiner unpersönlicher
Kapitalgesellschaft einerseits und der genannten Perso-
nengesellschaften anderseits. Wie schon die Vorinstanz
zutreffend bemerkt, tritt das Moment der persönlichen
Beziehung der Gesellschafter, das bei den Personen-
gesellschaften einen Grundpfeiler jeglichen gedeihlichen
Zusammenarbeitens bildet, bei der A.-G. stark in den
Hintergrund. Tiefgreifende Änderungen in den Voraus-
setzungen persönlicher Natur sind es aber gerade, die
bei den Personengesellschaften nach allgemein anerkann-
ter Auffassung Anlass zur Auflösung aus wichtigen Gründen
geben können.
Die Klägerin glaubt allerdings, aus der Einführung der
in Frage stehenden Auflösungsmöglichkeit im revidierten
Aktienrecht eine Abkehr von der bisher herrschenden
Auffassung von der A.-G. als unpersönlicher Kapital-
gesellschaft und eine Verschiebung von deren Charakter
Obligationenre"ht. N° :n.
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nach der persönlichen Seite hin ableiten zu können und
will damit die Heranziehung der Grundsätze über die
Auflösung aus wichtigen Gründen bei den Personen-
gesellschaften rechtfertigen. Allein diese Argumentation
bedeutet eine petitio principii.
c) Wie aus der Entstehungsgeschichte (zusammen-
gestellt bei FROMER, Die Treuepflicht des Aktionärs, in
Zeitschrift f. schweiz. Recht NF 58 S. 228 ff.) ersichtlich
ist, bezweckt die Bestimmung vor allem den Schutz
des Minderheitsaktionärs gegenüber einem fortgesetzten
Machtmissbrauch der Majorität, die jenen in rücksichts-
loser Weise vergewaltigt und die Gesellschaft ihren eigenen
Int.eressen dienstbar macht, indem z. B. die Majoritäts-
gruppe, welche die Geschäftsführung in den Händen hat,
sich übermässige Gehälter und Nebenbezüge ausrichten
lässt, sodass mangels Reingewinns keine Dividende zur
Verteilung gelangen kann, und die Minderheitsaktionäre
deshalb andauernd leer ausgehen. Unter solchen Um-
ständen erweist sich nämlich die Gesellschaft als innerlich
zerfallen. Da sie nicht so sehr den Interessen der Gesell-
schaft als solcher -
unter angemessener Berücksichtigung
der Interessen sämtlicher Gesellschafter -
dient, als
vielmehr ausschliesslich oder doch vorwiegend die Privat-
interessen der Majorität verfolgt, so hat sie ihre Existenz-
berechtigung als Gesellschaft eingebüsst und soll daher
zum Verschwinden gebracht werden können. Gleich wie
Art. 2 ZGB für die Gesamtheit des Zivilrechts, so stellt
Art. 736 Ziffer 4 OR im Gebiet des Aktienrechts ein
Sicherheitsventil dar, das einer Minderheit, deren Rechte
in bösgläubiger Weise von der Mehrheit verletzt werden
und die sich mit keinem andern statutarischen oder
gesetzlichen Mittel dagegen zur Wehr setzen kann, die
Anrufung des Richters gestattet, um einer objektiv
unhaltbaren Situation ein Ende zu setzen.
d) Aus dieser Zweckbestimmung und Beschaffenheit
der Auflösungsklage folgt, dass es sich bei ihr um ein
ganz ausserordentliches Rechtsmittel handelt, an dessen
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Obligationenrooht. N0 37.
Zulässigkeit unter Berücksichtigung des besondern Cha-
rakters der A.-G. ein strenger Masstab angelegt werden
muss. Iusbesondere ist die Klage nicht dazu da, der
Minderheit zu ermöglichen, jedesmal zum Richter zu
laufen, wenn sie nicht gleicher Meinung ist wie die Mehr-
heit, die schliesslich nach dem im Aktienrecht herrschenden
Mehrheitsprinzip doch die Herrschaft über die Geschicke
der Gesellschaft in der Hand behalten muss. Die Klage
hat vielmehr nur subsidiären Charakter. Sie steht also
in der Regell1ur dort zur Verfügung, wo weder Statuten
noch Gesetz der Minderheit Schutz zu gewähren vermögen.
Damit soll indessen nicht gesagt sein, dass die Auflösungs-
klage überhaupt formell unzulässig sei, wenn nicht vorher
eine erfolglose Klage auf Anfechtung von Generalver-
sammlungsbeschlüssennach Art. 706 OR angebracht
worden ist, sondern lediglich, dass die Auflösungsklage
immer dann als unbegründet abgewiesen werden muss,
wenn der damit angestrebte Zweck, die Beseitigung des
dem Auflösungsbegehren zu Grunde liegenden Misstandes,
Jnit einer Klage auf Anfechtung von Generalversamm-
lungsbeschlüssen ebenfalls erreicht werden kann. Ist dies
der Fall, so besteht in der Regel kein Anlass, die Gesell-
schaft zu vernichten. Es fehlt der schlüssige Nachweis
dafür, dass der Gesellschaft die innere Existenzberech-
tigung bereits fehlt.
Aus den Regeln von Treu und Glauben, von denen die
Auflösungsklage beherrscht ist, folgt im weiteren, dass
dem Minderheitsaktionär kein Klagerecht zusteht, soweit
er selber an der nachträglich beaustandeten Handlung
teilgenommen hat oder sie widerspruchslos hat geschehen
lassen, selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass er
dabei nicht unter dem Einfluss eines rechtserheblichen
Willensmange)s gestanden hat.
Ohligationenrecht. No 38.
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38. Arret de la Ire Seetion eivlle du 12 novembre 1941
dans la cause Soeiete anonyme Grandmousin, Boehatey et Cle,
en liquidation concordataire contre X, Y et z.
Responsabilite des administrateurs d'une socwte anonyme (art. 673
CO a). Decharge donnee par l'assemblee des actionnaires.
1. Sauf stipulation contraire, le concordat par abandon d'actif
d'une societe anonyme fait passer aux creanciers l'action de
l'art. 673 CO a, meme si elle ne figurait pas a l'inventaire des
biens, droits et creances cedes.
2. La decharge donnee aux administrateurs et contröleurs par
une assemblee generale extraordinaire convoquoo d'urgence
pour eXposer aux actiounaires l'effondrement de l'entreprise
a la suite d'actes frauduleux du directeur ne met pas les adminis-
trateurs et contröleurs a l'abri de l'action civile en responsa-
biliM a raison de leurs gestion et contröle.
Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder einer A. -G. Art. 673
aOR. Dechargeerteilung durch die Aktionärversammlung.
1. Mangels gegenteiliger Abrede geht bei einem Nachlassvertrag
mit Abtretung aller Aktiven einer A.-G. der Verantwortlich-
keitsanspruch aus Art. 673 aOR selbst dann auf die Gläubiger
über. wenn er im Inventar der abgetretenen Vermögenswerte
nicht aufgeführt ist.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der KontrollsteIle
können sich gegenüber einer zivilrechtlichen Verantwortlich-
keitsklage wegen ihrer Geschäftsführung und Kontrolle nicht
auf die Decharge berufen, die ihnen durch eine ausserordentliche
Generalversammlung erteilt worden ist, welche einberufen
wurde, um den Aktionären den Zusammenbruch des Unter-
nehmens infolge betrügerischer Handlungen des Direktors zur
Kenntnis zu bringen.
Responsabilitd degli amministratori di una sociem anonima (art.
673 v CO). Discarico dato daU' assemblea degli azionisti.
1. Salvo patto contrario, il concordato con abbandono dell'attivo
di una societa anonima trasferisce ai creditori l'azione dell'art.
673 v CO anche se essa non figurava nell'inventario dei beru,
diritti e crediti ceduti.
2. Il discarico dato agli amministratori e ai revisori da un'assem-
blea generale straordinaria convocata d'urganza per annun-
ciare agli azionisti la rovina delIa societa in seguito ad atti
fraudolenti deI direttore non mette gli amministratori e i
revisori al riparo dell'azione di responsabilita.
A. -
La Soci'6M en nom collectif Grandmousin, Bochatey
& Cie, fabrique de socques, a Martigny, a fait faillite an
1923. A 111, fin de la meme annoo, plusieurs clients et four-
nisseurs, qui s'interessaient a cette industrie, fonderent
une socit~te en commandite par actions transformoo bientöt
en soci6M anonyme.