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67_II_162

BGE 67 II 162

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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Obligationonrooht. N° 37.

Volksbank um; Fr. 20,000.- erhöht hat. Hiefür ist er

ersatzpflichtig. Auf den Grundsatz von Art. 938 Abs. 2

ZGB, wonach der gutgläubige Besitzer für Wertvermin-

derungen der Sache nicht lmitet, kann sich die Beklagte

nicht berufen, da der Sohn Theiler gemäss Ziffer 6 der

Kaufsbedingungen selbst als Eigentümer der Liegenschaft

neue Grundpfandbelastungen nur mit Zustimmung seiner

Eltern hätte vornehmen dürfen. Dass diese Zustimmung

vorgelegen habe, behauptet die Beklagte aber selber nicht.

Abgesehen hievon hat der Sohn Theiler während der

ganzen Zeit den Nutzen von der Liegenschaft gehabt.

Wenn er auch kraft seines guten Glaubens zur Nutzung

berechtigt war, so ist diese doch auf seinen Ersatzan-

spruch für den den Eltern gewährten Unterhalt anzu-

rechnen. Endlich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern in

all den Jahren auf dem Gewerbe des Sohnes mitgearbeitet

und damit ihren Unterhalt mindestens zum Teil selber

verdient haben.

Demnach erkennt das Bundesget'icht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Luzern vom 8. November 1940

wird aufgehoben und die Klage in dem Sinne geschützt,

dass Felix Theiler-Jenny als Eigentümer der Liegenschaft

Grabenhof.. . im Grundbuch gelöscht und an seiner Stelle

der Kläger Felix Theiler-Koch als Eigentümer eingetragen

wird. Der Grundbuchführer 'wird zur Vornahme dieser

Löschungund Eintragung ermächtigt. Im übrigen werden

die Begehren beider Parteien abgewiesen.

37. Urtell der I. ZivllabteilunU vom 24. Juni 1941 i. S. Wild

gegen Siber & Wehrli A.-G.

Aktienrecht. Auflösung der A.-G. aU8 wichtigen Gründen, Art.

736' OR. Zur Klage legitimiert ist auch ein einzelner Aktionär,

der 20% des Aktienkapitals vertritt.

OhJig>l,tionrnl'ocht. No 37.

Für die Umschreibung des wichtigen Grundes können die für

die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den PersonengeseJl-

schalten geltenden Grundsätze nicht herangezogen werden.

Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Minderheit gegen

fortgesetzten Machtmissbrauch der Mehrheit. Die Klage ist

Kubsidiär und kann daher nur erhoben werden, wo weder

Gesetz noch Statuten der Minderheit Schutz zu gewähren

vermögen.

Sooiete anonyme. Dissolution pour de j-u.nes lnotifs. Art. 736 eh.

4 CO. Vactionnaire qui possooe 20% du eapital-aetiom; a

aussi qualiM· pour eonclure a la dissolution.

On ne saurait, pour determiner queIs faits constituent de « justes

motifs », mettre a contribution les prineipes qui regissent la

dissolution pour de justes motifs en matiere de socieres de

personnes.

La disposition precitee a pour but la proteetiOl'l de la minorite

contre les abus de pouvoir eonstants que la majorite pourrait

eventuellement eommettre.

L'action de l'art. 736 eh. 4 CO est une voie de droit subsidiaire

et ne peut done etre intentee que lorsque la loi ni les statuts

n 'aceoroent de protection a la minorite.

Societd anonima. Seioglimento per gravi motivi. Art. 736 ep.

4 CO. L'azionista ehe possiede il 20% deI eapitale azioni ha

pure qualita per chiedere 10 seioglimento.

Per stabiIire quali fatti costituiscano {(gravi motivi» non si pub far

eapo ai prineipi ehe disciplinano 10 seioglimento per gravi

motivi in materia di societa di persone.

La norma suddetta ha per iseopo la protezione della minoranza

dagli abusi di potere continuati ehe la maggioranza potrebbe

eventualmente commettel'c.

L'azione dell'art. 736 ep. 4CO ha earattere sussidiario e pub

dunque essere intentata solo quando ne la legge ne gli statuti

non accordano protezione aHa minoranza.

Das Hauptbegehren der Klägerin auf Auflösung der

beklagten A.-G. stützt sich auf Art. 736 Ziffer 4 OR,

wonach die Gesellschaft durch Urteil des Richters auf-

gelöst wird, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens

den fünften Teil des Grundkapitals vertreten, aus wichti-

gen Gründen die Auflösung verlangen.

a) Da die Klägerin am Grundkapital der A.-G. mit

weit mehr als einem Fünftel beteiligt ist, steht ihr die

Legitimation zur Auflösungsklage zu. Dass die sämtlichen

Minderheitsaktien in einer Hand vereinigt sind, ist

bedeutungslos. Aus dem Wortlaut der Gesetzesbestim-

mung, worin von einer Mehrzahl von Aktionären die

Rede ist, die zusammen den fünften Teil des Grund-

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Obligat.iouOllreeht. N° :1i.

kapitals vertreten, darf nicht abgeleitet werden, dass ein

einzelner Aktionär die Auflösungsklage nicht erheben

könne.

b) Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, was

für Tatsachen oder Verhältnisse als wichtige, die Auflösung

rechtfertigende Gründe in Betracht kommen könnten.

Der Richter hat deshalb gemäss Art. 4 ZGB die Entschei-

dung über das Vorhandensein solcher wichtiger Gründe

nach Recht und Billigkeit zu treffen.

Die Klägerin will nun für die Umschreibung des wichtigen

Grundes im Sinne von Art. 736 Abs. 4 OR die Grund-

sätze heranziehen, welche sich in der Literatur und der

Rechtsprechung über die Auflösung aus wichtigen Gründen

bei den Personengesellschaften (einfache Gesellschaft,

Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) herausge-

bildet haben. Für diese sah nämlich schon das aOR eine

solche Beendigungsmöglichkeit vor, während sie im

Rechte der A.-G. erst durch die Revision von 1937 einge-

führt worden ist. Eine solche Übertragung verbietet

sich jedoch mit Rücksicht auf die grundsätzlich ver-

schiedene Struktur der A.-G. als reiner unpersönlicher

Kapitalgesellschaft einerseits und der genannten Perso-

nengesellschaften anderseits. Wie schon die Vorinstanz

zutreffend bemerkt, tritt das Moment der persönlichen

Beziehung der Gesellschafter, das bei den Personen-

gesellschaften einen Grundpfeiler jeglichen gedeihlichen

Zusammenarbeitens bildet, bei der A.-G. stark in den

Hintergrund. Tiefgreifende Änderungen in den Voraus-

setzungen persönlicher Natur sind es aber gerade, die

bei den Personengesellschaften nach allgemein anerkann-

ter Auffassung Anlass zur Auflösung aus wichtigen Gründen

geben können.

Die Klägerin glaubt allerdings, aus der Einführung der

in Frage stehenden Auflösungsmöglichkeit im revidierten

Aktienrecht eine Abkehr von der bisher herrschenden

Auffassung von der A.-G. als unpersönlicher Kapital-

gesellschaft und eine Verschiebung von deren Charakter

Obligationenre"ht. N° :n.

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nach der persönlichen Seite hin ableiten zu können und

will damit die Heranziehung der Grundsätze über die

Auflösung aus wichtigen Gründen bei den Personen-

gesellschaften rechtfertigen. Allein diese Argumentation

bedeutet eine petitio principii.

c) Wie aus der Entstehungsgeschichte (zusammen-

gestellt bei FROMER, Die Treuepflicht des Aktionärs, in

Zeitschrift f. schweiz. Recht NF 58 S. 228 ff.) ersichtlich

ist, bezweckt die Bestimmung vor allem den Schutz

des Minderheitsaktionärs gegenüber einem fortgesetzten

Machtmissbrauch der Majorität, die jenen in rücksichts-

loser Weise vergewaltigt und die Gesellschaft ihren eigenen

Int.eressen dienstbar macht, indem z. B. die Majoritäts-

gruppe, welche die Geschäftsführung in den Händen hat,

sich übermässige Gehälter und Nebenbezüge ausrichten

lässt, sodass mangels Reingewinns keine Dividende zur

Verteilung gelangen kann, und die Minderheitsaktionäre

deshalb andauernd leer ausgehen. Unter solchen Um-

ständen erweist sich nämlich die Gesellschaft als innerlich

zerfallen. Da sie nicht so sehr den Interessen der Gesell-

schaft als solcher -

unter angemessener Berücksichtigung

der Interessen sämtlicher Gesellschafter -

dient, als

vielmehr ausschliesslich oder doch vorwiegend die Privat-

interessen der Majorität verfolgt, so hat sie ihre Existenz-

berechtigung als Gesellschaft eingebüsst und soll daher

zum Verschwinden gebracht werden können. Gleich wie

Art. 2 ZGB für die Gesamtheit des Zivilrechts, so stellt

Art. 736 Ziffer 4 OR im Gebiet des Aktienrechts ein

Sicherheitsventil dar, das einer Minderheit, deren Rechte

in bösgläubiger Weise von der Mehrheit verletzt werden

und die sich mit keinem andern statutarischen oder

gesetzlichen Mittel dagegen zur Wehr setzen kann, die

Anrufung des Richters gestattet, um einer objektiv

unhaltbaren Situation ein Ende zu setzen.

d) Aus dieser Zweckbestimmung und Beschaffenheit

der Auflösungsklage folgt, dass es sich bei ihr um ein

ganz ausserordentliches Rechtsmittel handelt, an dessen

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Obligationenrooht. N0 37.

Zulässigkeit unter Berücksichtigung des besondern Cha-

rakters der A.-G. ein strenger Masstab angelegt werden

muss. Iusbesondere ist die Klage nicht dazu da, der

Minderheit zu ermöglichen, jedesmal zum Richter zu

laufen, wenn sie nicht gleicher Meinung ist wie die Mehr-

heit, die schliesslich nach dem im Aktienrecht herrschenden

Mehrheitsprinzip doch die Herrschaft über die Geschicke

der Gesellschaft in der Hand behalten muss. Die Klage

hat vielmehr nur subsidiären Charakter. Sie steht also

in der Regell1ur dort zur Verfügung, wo weder Statuten

noch Gesetz der Minderheit Schutz zu gewähren vermögen.

Damit soll indessen nicht gesagt sein, dass die Auflösungs-

klage überhaupt formell unzulässig sei, wenn nicht vorher

eine erfolglose Klage auf Anfechtung von Generalver-

sammlungsbeschlüssennach Art. 706 OR angebracht

worden ist, sondern lediglich, dass die Auflösungsklage

immer dann als unbegründet abgewiesen werden muss,

wenn der damit angestrebte Zweck, die Beseitigung des

dem Auflösungsbegehren zu Grunde liegenden Misstandes,

Jnit einer Klage auf Anfechtung von Generalversamm-

lungsbeschlüssen ebenfalls erreicht werden kann. Ist dies

der Fall, so besteht in der Regel kein Anlass, die Gesell-

schaft zu vernichten. Es fehlt der schlüssige Nachweis

dafür, dass der Gesellschaft die innere Existenzberech-

tigung bereits fehlt.

Aus den Regeln von Treu und Glauben, von denen die

Auflösungsklage beherrscht ist, folgt im weiteren, dass

dem Minderheitsaktionär kein Klagerecht zusteht, soweit

er selber an der nachträglich beaustandeten Handlung

teilgenommen hat oder sie widerspruchslos hat geschehen

lassen, selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass er

dabei nicht unter dem Einfluss eines rechtserheblichen

Willensmange)s gestanden hat.

Ohligationenrecht. No 38.

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38. Arret de la Ire Seetion eivlle du 12 novembre 1941

dans la cause Soeiete anonyme Grandmousin, Boehatey et Cle,

en liquidation concordataire contre X, Y et z.

Responsabilite des administrateurs d'une socwte anonyme (art. 673

CO a). Decharge donnee par l'assemblee des actionnaires.

1. Sauf stipulation contraire, le concordat par abandon d'actif

d'une societe anonyme fait passer aux creanciers l'action de

l'art. 673 CO a, meme si elle ne figurait pas a l'inventaire des

biens, droits et creances cedes.

2. La decharge donnee aux administrateurs et contröleurs par

une assemblee generale extraordinaire convoquoo d'urgence

pour eXposer aux actiounaires l'effondrement de l'entreprise

a la suite d'actes frauduleux du directeur ne met pas les adminis-

trateurs et contröleurs a l'abri de l'action civile en responsa-

biliM a raison de leurs gestion et contröle.

Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder einer A. -G. Art. 673

aOR. Dechargeerteilung durch die Aktionärversammlung.

1. Mangels gegenteiliger Abrede geht bei einem Nachlassvertrag

mit Abtretung aller Aktiven einer A.-G. der Verantwortlich-

keitsanspruch aus Art. 673 aOR selbst dann auf die Gläubiger

über. wenn er im Inventar der abgetretenen Vermögenswerte

nicht aufgeführt ist.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der KontrollsteIle

können sich gegenüber einer zivilrechtlichen Verantwortlich-

keitsklage wegen ihrer Geschäftsführung und Kontrolle nicht

auf die Decharge berufen, die ihnen durch eine ausserordentliche

Generalversammlung erteilt worden ist, welche einberufen

wurde, um den Aktionären den Zusammenbruch des Unter-

nehmens infolge betrügerischer Handlungen des Direktors zur

Kenntnis zu bringen.

Responsabilitd degli amministratori di una sociem anonima (art.

673 v CO). Discarico dato daU' assemblea degli azionisti.

1. Salvo patto contrario, il concordato con abbandono dell'attivo

di una societa anonima trasferisce ai creditori l'azione dell'art.

673 v CO anche se essa non figurava nell'inventario dei beru,

diritti e crediti ceduti.

2. Il discarico dato agli amministratori e ai revisori da un'assem-

blea generale straordinaria convocata d'urganza per annun-

ciare agli azionisti la rovina delIa societa in seguito ad atti

fraudolenti deI direttore non mette gli amministratori e i

revisori al riparo dell'azione di responsabilita.

A. -

La Soci'6M en nom collectif Grandmousin, Bochatey

& Cie, fabrique de socques, a Martigny, a fait faillite an

1923. A 111, fin de la meme annoo, plusieurs clients et four-

nisseurs, qui s'interessaient a cette industrie, fonderent

une socit~te en commandite par actions transformoo bientöt

en soci6M anonyme.