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162 Obligationonrooht. N° 37. Volksbank um; Fr. 20,000.- erhöht hat. Hiefür ist er ersatzpflichtig. Auf den Grundsatz von Art. 938 Abs. 2 ZGB, wonach der gutgläubige Besitzer für Wertvermin- derungen der Sache nicht lmitet, kann sich die Beklagte nicht berufen, da der Sohn Theiler gemäss Ziffer 6 der Kaufsbedingungen selbst als Eigentümer der Liegenschaft neue Grundpfandbelastungen nur mit Zustimmung seiner Eltern hätte vornehmen dürfen. Dass diese Zustimmung vorgelegen habe, behauptet die Beklagte aber selber nicht. Abgesehen hievon hat der Sohn Theiler während der ganzen Zeit den Nutzen von der Liegenschaft gehabt. Wenn er auch kraft seines guten Glaubens zur Nutzung berechtigt war, so ist diese doch auf seinen Ersatzan- spruch für den den Eltern gewährten Unterhalt anzu- rechnen. Endlich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern in all den Jahren auf dem Gewerbe des Sohnes mitgearbeitet und damit ihren Unterhalt mindestens zum Teil selber verdient haben. Demnach erkennt das Bundesget'icht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 8. November 1940 wird aufgehoben und die Klage in dem Sinne geschützt, dass Felix Theiler-Jenny als Eigentümer der Liegenschaft Grabenhof.. . im Grundbuch gelöscht und an seiner Stelle der Kläger Felix Theiler-Koch als Eigentümer eingetragen wird. Der Grundbuchführer 'wird zur Vornahme dieser Löschungund Eintragung ermächtigt. Im übrigen werden die Begehren beider Parteien abgewiesen.
37. Urtell der I. ZivllabteilunU vom 24. Juni 1941 i. S. Wild gegen Siber & Wehrli A.-G. Aktienrecht. Auflösung der A.-G. aU8 wichtigen Gründen, Art. 736' OR. Zur Klage legitimiert ist auch ein einzelner Aktionär, der 20% des Aktienkapitals vertritt. OhJig>l,tionrnl'ocht. No 37. Für die Umschreibung des wichtigen Grundes können die für die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den PersonengeseJl- schalten geltenden Grundsätze nicht herangezogen werden. Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Minderheit gegen fortgesetzten Machtmissbrauch der Mehrheit. Die Klage ist Kubsidiär und kann daher nur erhoben werden, wo weder Gesetz noch Statuten der Minderheit Schutz zu gewähren vermögen. Sooiete anonyme. Dissolution pour de j-u.nes lnotifs. Art. 736 eh. 4 CO. Vactionnaire qui possooe 20% du eapital-aetiom; a aussi qualiM· pour eonclure a la dissolution. On ne saurait, pour determiner queIs faits constituent de « justes motifs », mettre a contribution les prineipes qui regissent la dissolution pour de justes motifs en matiere de socieres de personnes. La disposition precitee a pour but la proteetiOl'l de la minorite contre les abus de pouvoir eonstants que la majorite pourrait eventuellement eommettre. L'action de l'art. 736 eh. 4 CO est une voie de droit subsidiaire et ne peut done etre intentee que lorsque la loi ni les statuts n 'aceoroent de protection a la minorite. Societd anonima. Seioglimento per gravi motivi. Art. 736 ep. 4 CO. L'azionista ehe possiede il 20% deI eapitale azioni ha pure qualita per chiedere 10 seioglimento. Per stabiIire quali fatti costituiscano {( gravi motivi» non si pub far eapo ai prineipi ehe disciplinano 10 seioglimento per gravi motivi in materia di societa di persone. La norma suddetta ha per iseopo la protezione della minoranza dagli abusi di potere continuati ehe la maggioranza potrebbe eventualmente commettel'c. L'azione dell'art. 736 ep. 4CO ha earattere sussidiario e pub dunque essere intentata solo quando ne la legge ne gli statuti non accordano protezione aHa minoranza. Das Hauptbegehren der Klägerin auf Auflösung der beklagten A.-G. stützt sich auf Art. 736 Ziffer 4 OR, wonach die Gesellschaft durch Urteil des Richters auf- gelöst wird, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens den fünften Teil des Grundkapitals vertreten, aus wichti- gen Gründen die Auflösung verlangen.
a) Da die Klägerin am Grundkapital der A.-G. mit weit mehr als einem Fünftel beteiligt ist, steht ihr die Legitimation zur Auflösungsklage zu. Dass die sämtlichen Minderheitsaktien in einer Hand vereinigt sind, ist bedeutungslos. Aus dem Wortlaut der Gesetzesbestim- mung, worin von einer Mehrzahl von Aktionären die Rede ist, die zusammen den fünften Teil des Grund- 164 Obligat.iouOllreeht. N° :1i. kapitals vertreten, darf nicht abgeleitet werden, dass ein einzelner Aktionär die Auflösungsklage nicht erheben könne.
b) Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, was für Tatsachen oder Verhältnisse als wichtige, die Auflösung rechtfertigende Gründe in Betracht kommen könnten. Der Richter hat deshalb gemäss Art. 4 ZGB die Entschei- dung über das Vorhandensein solcher wichtiger Gründe nach Recht und Billigkeit zu treffen. Die Klägerin will nun für die Umschreibung des wichtigen Grundes im Sinne von Art. 736 Abs. 4 OR die Grund- sätze heranziehen, welche sich in der Literatur und der Rechtsprechung über die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den Personengesellschaften (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) herausge- bildet haben. Für diese sah nämlich schon das aOR eine solche Beendigungsmöglichkeit vor, während sie im Rechte der A.-G. erst durch die Revision von 1937 einge- führt worden ist. Eine solche Übertragung verbietet sich jedoch mit Rücksicht auf die grundsätzlich ver- schiedene Struktur der A.-G. als reiner unpersönlicher Kapitalgesellschaft einerseits und der genannten Perso- nengesellschaften anderseits. Wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkt, tritt das Moment der persönlichen Beziehung der Gesellschafter, das bei den Personen- gesellschaften einen Grundpfeiler jeglichen gedeihlichen Zusammenarbeitens bildet, bei der A.-G. stark in den Hintergrund. Tiefgreifende Änderungen in den Voraus- setzungen persönlicher Natur sind es aber gerade, die bei den Personengesellschaften nach allgemein anerkann- ter Auffassung Anlass zur Auflösung aus wichtigen Gründen geben können. Die Klägerin glaubt allerdings, aus der Einführung der in Frage stehenden Auflösungsmöglichkeit im revidierten Aktienrecht eine Abkehr von der bisher herrschenden Auffassung von der A.-G. als unpersönlicher Kapital- gesellschaft und eine Verschiebung von deren Charakter Obligationenre"ht. N° :n. 165 nach der persönlichen Seite hin ableiten zu können und will damit die Heranziehung der Grundsätze über die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den Personen- gesellschaften rechtfertigen. Allein diese Argumentation bedeutet eine petitio principii.
c) Wie aus der Entstehungsgeschichte (zusammen- gestellt bei FROMER, Die Treuepflicht des Aktionärs, in Zeitschrift f. schweiz. Recht NF 58 S. 228 ff.) ersichtlich ist, bezweckt die Bestimmung vor allem den Schutz des Minderheitsaktionärs gegenüber einem fortgesetzten Machtmissbrauch der Majorität, die jenen in rücksichts- loser Weise vergewaltigt und die Gesellschaft ihren eigenen Int.eressen dienstbar macht, indem z. B. die Majoritäts- gruppe, welche die Geschäftsführung in den Händen hat, sich übermässige Gehälter und Nebenbezüge ausrichten lässt, sodass mangels Reingewinns keine Dividende zur Verteilung gelangen kann, und die Minderheitsaktionäre deshalb andauernd leer ausgehen. Unter solchen Um- ständen erweist sich nämlich die Gesellschaft als innerlich zerfallen. Da sie nicht so sehr den Interessen der Gesell- schaft als solcher - unter angemessener Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Gesellschafter - dient, als vielmehr ausschliesslich oder doch vorwiegend die Privat- interessen der Majorität verfolgt, so hat sie ihre Existenz- berechtigung als Gesellschaft eingebüsst und soll daher zum Verschwinden gebracht werden können. Gleich wie Art. 2 ZGB für die Gesamtheit des Zivilrechts, so stellt Art. 736 Ziffer 4 OR im Gebiet des Aktienrechts ein Sicherheitsventil dar, das einer Minderheit, deren Rechte in bösgläubiger Weise von der Mehrheit verletzt werden und die sich mit keinem andern statutarischen oder gesetzlichen Mittel dagegen zur Wehr setzen kann, die Anrufung des Richters gestattet, um einer objektiv unhaltbaren Situation ein Ende zu setzen.
d) Aus dieser Zweckbestimmung und Beschaffenheit der Auflösungsklage folgt, dass es sich bei ihr um ein ganz ausserordentliches Rechtsmittel handelt, an dessen J66 Obligationenrooht. N0 37. Zulässigkeit unter Berücksichtigung des besondern Cha- rakters der A.-G. ein strenger Masstab angelegt werden muss. Iusbesondere ist die Klage nicht dazu da, der Minderheit zu ermöglichen, jedesmal zum Richter zu laufen, wenn sie nicht gleicher Meinung ist wie die Mehr- heit, die schliesslich nach dem im Aktienrecht herrschenden Mehrheitsprinzip doch die Herrschaft über die Geschicke der Gesellschaft in der Hand behalten muss. Die Klage hat vielmehr nur subsidiären Charakter. Sie steht also in der Regell1ur dort zur Verfügung, wo weder Statuten noch Gesetz der Minderheit Schutz zu gewähren vermögen. Damit soll indessen nicht gesagt sein, dass die Auflösungs- klage überhaupt formell unzulässig sei, wenn nicht vorher eine erfolglose Klage auf Anfechtung von Generalver- sammlungsbeschlüssennach Art. 706 OR angebracht worden ist, sondern lediglich, dass die Auflösungsklage immer dann als unbegründet abgewiesen werden muss, wenn der damit angestrebte Zweck, die Beseitigung des dem Auflösungsbegehren zu Grunde liegenden Misstandes, Jnit einer Klage auf Anfechtung von Generalversamm- lungsbeschlüssen ebenfalls erreicht werden kann. Ist dies der Fall, so besteht in der Regel kein Anlass, die Gesell- schaft zu vernichten. Es fehlt der schlüssige Nachweis dafür, dass der Gesellschaft die innere Existenzberech- tigung bereits fehlt. Aus den Regeln von Treu und Glauben, von denen die Auflösungsklage beherrscht ist, folgt im weiteren, dass dem Minderheitsaktionär kein Klagerecht zusteht, soweit er selber an der nachträglich beaustandeten Handlung teilgenommen hat oder sie widerspruchslos hat geschehen lassen, selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass er dabei nicht unter dem Einfluss eines rechtserheblichen Willensmange)s gestanden hat. Ohligationenrecht. No 38. l67
38. Arret de la Ire Seetion eivlle du 12 novembre 1941 dans la cause Soeiete anonyme Grandmousin, Boehatey et Cle, en liquidation concordataire contre X, Y et z. Responsabilite des administrateurs d'une socwte anonyme (art. 673 CO a). Decharge donnee par l'assemblee des actionnaires.
1. Sauf stipulation contraire, le concordat par abandon d'actif d'une societe anonyme fait passer aux creanciers l'action de l'art. 673 CO a, meme si elle ne figurait pas a l'inventaire des biens, droits et creances cedes.
2. La decharge donnee aux administrateurs et contröleurs par une assemblee generale extraordinaire convoquoo d'urgence pour eXposer aux actiounaires l'effondrement de l'entreprise a la suite d'actes frauduleux du directeur ne met pas les adminis- trateurs et contröleurs a l'abri de l'action civile en responsa- biliM a raison de leurs gestion et contröle. Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder einer A. -G. Art. 673 aOR. Dechargeerteilung durch die Aktionärversammlung.
1. Mangels gegenteiliger Abrede geht bei einem Nachlassvertrag mit Abtretung aller Aktiven einer A.-G. der Verantwortlich- keitsanspruch aus Art. 673 aOR selbst dann auf die Gläubiger über. wenn er im Inventar der abgetretenen Vermögenswerte nicht aufgeführt ist.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der KontrollsteIle können sich gegenüber einer zivilrechtlichen Verantwortlich- keitsklage wegen ihrer Geschäftsführung und Kontrolle nicht auf die Decharge berufen, die ihnen durch eine ausserordentliche Generalversammlung erteilt worden ist, welche einberufen wurde, um den Aktionären den Zusammenbruch des Unter- nehmens infolge betrügerischer Handlungen des Direktors zur Kenntnis zu bringen. Responsabilitd degli amministratori di una sociem anonima (art. 673 v CO). Discarico dato daU' assemblea degli azionisti.
1. Salvo patto contrario, il concordato con abbandono dell'attivo di una societa anonima trasferisce ai creditori l'azione dell'art. 673 v CO anche se essa non figurava nell'inventario dei beru, diritti e crediti ceduti.
2. Il discarico dato agli amministratori e ai revisori da un'assem- blea generale straordinaria convocata d'urganza per annun- ciare agli azionisti la rovina delIa societa in seguito ad atti fraudolenti deI direttore non mette gli amministratori e i revisori al riparo dell'azione di responsabilita. A. - La Soci'6M en nom collectif Grandmousin, Bochatey & Cie, fabrique de socques, a Martigny, a fait faillite an
1923. A 111, fin de la meme annoo, plusieurs clients et four- nisseurs, qui s'interessaient a cette industrie, fonderent une socit~te en commandite par actions transformoo bientöt en soci6M anonyme.