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42_II_112

BGE 42 II 112

Bundesgericht (BGE) · 1915-12-10 · Deutsch CH
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112

Sachenrecht. N° 18.

10 decembre 1915 par la Cour de Justice civile du can-

ton de Geneve est· annule et la cause renvoyee a rins-

tance cantonale pour statuer a nouveau dans le sens des

considerants ci-dessus.

18. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. April191G

i. S. Lattma..nn, Kläger,

gegen Xonkurama..sse Bommer, Beklagte.

Art. 3 und 17 Ab s. 2 SchI T ZGB; ob einer Sache Per-

tin e nz qua 1 i t ä t zukomme, beurteilt sich auch dann

nach den Bestimmungen des neuen Rechtes, wenn die wirt-

schaftlichen und räumlichen Beziehungen zur Hauptsache,

sowie der « klare Wille .. des Eigentümers gemäss Art. 644

Abs. 2 ZGB schon vor dem 1. Januar 1912 bestanden

haben. -

Art. 6 4 4 Ab s. 2 Z G B; Begriff der Zug e-

hör.

A. -

Durch Vertrag vom 6. April 1909 verkaufte

der Kläger dem Kar! Bommer-J ans seine an der Hitzli-

bergstrasse 3 in Luzern befindliche Liegenschaft Pension

Villa Maria nebst dem gesamten Hotelmobiliar für

280,000 Fr. Für den nicht durch Uebernahme von

Hypotheken getilgten Kaufpreis wurden zu Gunsten des

Klägers für 75,000 Fr. neue Gülten und ein Zahlungs-

brief von 45,000 Fr. auf den gekauften Objekten errich-

tet. Ziffer 2 des Kaufvertrages bestimmte: ({ In den

Kauf wird gegeben und ist im Kaufpreise inbegriffen

das gesamte Mobiliar, worüber unterm 6. April 1909

von den Kontrahenten ein spezifiziertes Verzeichnis auf-

genommen und beidseitig unterzeichnet worden ist.

Sollten bei Aufnahme dieses Inventars Objekte, welche

bereits vom Verkäufer in seinem Pensionsbetrieb ver-

wendet worden sind, übergangen worden sein, so ist

der Verkäufer verpflichtet, solche Gegenstände dem

Käufer ohne weitere Entschädigung auszuhändigen. Die

Kaufmitgaben sind geschätzt auf 50,000 Fr.». Ziffer 3

Sachenrecht. N° 18.

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des Vertrages bestimmt: « Das Mobiliar in seiner Ge-

samtheit darf, solange der Zahlungsbrief nicht ganz ab-

bezahlt ist, vom Käufer weder verkauft noch verpfändet,

noch sonst wieder veräussert werden. » Der Kaufbrief

mit sämtlichen Kaufsbedingungen wurde ans Hypo-

thekar- und Fertigungsprotokoll der Gemeinde Luzern

gestellt und dem Kläger als Verkäufer ein in allen Teilen

mit dem Kaufbrief übereinstimmender Zahlungsbrief

vom 14. April 1909 als Hypothekartitel ausgehändigt.

Am 29. Januar 1915 brach über Bommer der Konkurs

aus, in welchem der Kläger seine grundpfandversicherten

Forderungen von 75,000 Fr. Gülten und 33,000 Fr. Rest

des Zahlungsbriefes anmeldete und sein Pfandrecht nicht

nur an der Liegenschaft, sondern auch an dem ganzen

Hotelmobiliar als Zugehör zur Liegenschaft geltend

machte. Die Konkursverwaltung liess die Hypothekar-

forderungen des Klägers zu; dagegen wies sie das gel-

tend gemachte Hypothekarpfandrecht und den Anspruch

auf das gesamte Mobiliar als Zugehör zur Liegenschaft

({ weil ungesetzlich und nicht zulässig» ab.

Hierauf leitete der Kläger am 4. Mai 1915 die vor-

liegende Klage ein, mit den Anträgen, die Beklagte

habe anzuerkennen, dass sich die Grundpfandrechte des

Klägers an der Villa Maria in Luzern auf das gesamte

Hotelmobiliar als Zugehör zur Liegenschaft erstrecken;

eventuell sei festzustellen, dass das Hoteimobiliar in

seiner Gesamtheit nicht veräussert werden dürfe, bevor

der Zahlungsbrief des Klägers abbezahlt sei. Zur Be-

gründung der Klage macht der Kläger geltend, durch

das Verbot der Veräusserung des Mobiliars bis zur Ab-

zahlung des Zahlungsbriefes seien die Bedingungen ge-

schaffen worden, um unter dem neuen Rechte das

Mobiliar als Zugehör betrachten zu können. Die An-

wendung des neuen Rechtes auf den schon im Jahre

1909 geschaffenen Tatbestand ergebe sich einmal aus

Art. 4 SchI T ZGB; so dann seien auch die Vorausset-

zungen des Art. 805 Ahs. 2 ZGB gegeben. Die Wirkung

AS 42 11 -

1916

8

11'

Sachenrecht. No 18.

der Eintragung des Kaufvertrages mit der darin ent-

haltenen Klausel über das Mobiliar beurteile sich an-

gesichts des Fortwirkens des Vertrages unter dem neuen

Rechte nach dem ZGB und es ersetze dieser Eintrag die

Anerkennung im Grundbuch. Eventuell dürfe auch im

Konkurs das Mobiliar nicht in einer das vertragliche

Verbot verletzenden Weise veräussert werden. -

Die

Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie machte

geltend, dass altes Recht zur Anwendung komme; ~\Ten­

tuell bestritt sie, dass die Voraussetzungen des Art. 805

Abs.2 ZGB gegeben seien, wonach bei der Verpfändung

die betreffenden Objekte ausdrücklich angeführt und im

Grundbuch angemerkt werden müssen. Von der Gut-

heissung des Rechtsbegehrens 2 könne keine Rede sein,

da die Bestimmung der Ziffer 3 des Vertrages nur obli-

gatorischer Natur und daher mit dem Ausbruch des

Konkurses ohne weiteres dahin gefallen sei. Schliesslich

habe der Kläger seit Eröffnung des Konkurses über den

Gemeinschuldner dadurch auf jedes Sonderrecht an dem

Inventar verzichtet, dass er das an der ersten Gläubiger-

versammlung eröffnete Güterverzeichnis, welches das

Mobiliar ausdrücklich als Bestandteil der fahrenden

Habe anführe, nicht angefochten habe, trotzdem das

Verzeichnis noch während zehn Tagen auf dem Kon-

kursamte zur Einsicht aufgelegen und der Kläger davon

auch tatsächlich Einsicht genommen habe. Damit habe

der Kläger die Richtigkeit des Inventars und die Zu-

lässigkeit der Verwertung des darin enthaltenen Mobi-

liars zu Gunsten der laufenden Gläubiger stillschweigend

anerkannt.

E. -

Durch Urteil vom 11. Januar 1916 hat das

Obergericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen.

Es beurteilte die Frage, ob dem streitigen Hotelmobiliar

Zugehöreigenschaft zukomme, nach dem neuen Recht

und verneinte sie, weil weder ein Ortsgebrauch in Lu-

zern bestehe, wonach Hotelmobiliar Zugehör sei, noch

im Verbot der Veräusserung während der zeitlich be-

Sachenrecht. N° 18.

: 115

schränkten Dauer des Hypothekenbestandes eine d a u":

ern d e Widmung des Mobiliars als Zugehör liege.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er-

griffen, mit dem Antrag, die Klage sei gutgeheissen.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

des Klägers diesen Antrag erneuert; der Vertreter der

Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti-

gung des angefochtenen Urteiles geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. --- Unbegründet ist vor allem die Behauptung der

Beklagten, der Kläger habe dadurch auf sein Pfand-

recht an dem Hotelmobiliar verzichtet, dass er gegen

das vom Konkursbeamten aufgenommene Inventar, in

welchem das Mobiliar unter den beweglichen Sachen

angeführt war, keine Einwendungen erhoben habe. Wie

schon die Vorinstanz ausgeführt hat, wird über die

Rangordnung der Gläubiger, insbesondere über die von

ihren Forderungen beanspruchten Pfandrechte gemäss

Art. 247 SchKG erst in dem von der Konkursverwal-

tung entworfenen Kollokationsplan entschieden, während

die Aufnahme des Inventars nur den Zweck hat, das

Vermögen des Kridaren vollständig zu verzeichnen.

Auch wenn die Konkursverwaltung ihrer AufTassung

über die Unbegründetheit der Ansprache des Klägers

schon bei der Aufnahme des Inventars Ausdruck gege-

ben hätte, würde daher der Kläger nicht verpflichtet

gewesen sein. dagegen beschwerdeführend aufzutreten;

eine solche Beschwerde würde auch unzulässig gewesen

sein, da sie sich nicht mit der Frage der Vollständigkeit

des Inventars, sondern mit dem vom Kläger daran be-

anspruchten Vorzugsrecht befasst haben würde. Dazu

kommt, dass die Aufnahme des Mobiliars unter die be-

weglichen Sachen dem Pfandrechtsanspruch des Klägers

an dem Mobiliar nicht engegensteht. Mobilien, die zu

116

. Sachenrecht. N° 18.

einer Liegenschaft im Verhältnis der Zugehör stehen,

werden dadurch nicht Bestandteil der unbeweglichen

Sache, sondern bleiben bewegliche Sachen; ihre Perti·

nenzqualität hat nach Art. 644 Abs. 1 ZGB nur die

Wirkung, dass Verfügungen des Eigentümers über die

Hauptsache sich auch auf die Zugehör erstrecken, wenn

nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemacht wird.

2. - In der Sache ist gestützt auf Art. 25 Schl T ZGB

davon auszugehen, dass sich der Umfang der Pfandhaf;t

für alle Pfandrechte, also auch für die unter der Herr-

schaft des alten kantonalen Rechtes errichteten. nach

dem neuen Rechte bestimmt. Da nach Art. 805 Abs. 1

ZGB, der den Umfang der Pfandhaft umschreibt, das

Grundpfandrecht das Grundstück mit Einschluss aller

Bestandteile und aller Zugehör belastet, erstreckt sich

das vom Kläger an der Liegenschaft des Kridaren unter

der Herrschaft des alten Rechtes erworbene Grund-

pfandrecht auch auf die Zugehör zur Liegenschaft. Frag-

lich kann nur sein, ob dem vom Kläger als Zugehör

angesprochenen Hotelmobiliar tatsächlich Pertinenzqua-

lität zukomme. Diese Frage ist mit der Vorinstanz wie-

derum nach dem neuen Rechte zu entscheiden, trotzdem

die vom Gesetze geforderte Bestimmung des Mobili~rs

für die Bewirtschaftung der Hauptsache und die räum-

liche Beziehung zwischen Haupt- und Nebensache, sowie

der angeblich auf Begründung der Zugehör gerichtete

Wille des Eigentümers noch unter die Herrschaft des

alten Rechtes geschaffen bezw. geäussert worden ist.

In dieser Beziehung kommen Art. 3 und insbesondere

Art. 17 Abs. 2 SchI T ZGB in Betracht, wonach die

dinglichen Rechte, vor allem das Eigentum, nach dem

1. Januar 1912 unter dem neuen Rechte stehen, wo

das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht. Wie schon

aus dem Randtitel zu Art. 642 ZGB hervorgeht, kommt

dem Begriff der Zugehör eine den Umfang des Eigen-

tums umgrenzende Wirkung zu. An den die Voraus-

setzungen des Art. 644 Abs. 2 ZGB erfüllenden t a t-

Sachenrecht. N° 18 .

. 117

säe h I ich e n Zustand der Haupt- und der Nebensache

knüpft das Gesetz bestimmte Rechtsbeziehungen zwi-

schen der Liegenschaft und der ihrem Dienste gewid-

meten beweglichen Sache. Zwar werden dadurch keine

neuen subjektiven Rechte geschaffen; die Hauptsache

büsst auch nichts von ihrer Selbständigkeit ein und die

Zugehör bleibt nach wie vor eine bewegliche Sache, so

dass der Eigentümer über beide Teile, die Liegenschaft

und die Sache, nach seinem Belieben auch getrennt

verfügen kann. Dagegen tritt die Pertinenz insofern in

eine gewisse rechtliche Abhängigkeit zur Liegens.chaf~, als

sie von den rechtlichen Schicksalen derselben Im Sm ne

von Art. 644 Abs. 1 ZGB erfasst wird. Dieses in der Haupt-

sache auf den wirtschaftlichen und räumlichen Bezie-

hungen von Liegenschaft und Sache beruhende, die Wir-

kungen der Liegenschaft auf die ihr dienende bewegliche

Sache ordnende rechtliche Verhältnis wird nun aber vom

1. Januar 1912 an auch dann vom neuen Recht be-

herrscht, wenn seine Voraussetzungen bereits unter dem

alten Recht geschaffen worden sind, wie denn auch das

Besitzesrecht, das seine Begründung ebenfalls in der

tat säe h 1 ich e n Sachlage findet, mit dem 1. Januar

1912 dem neuen Rechte untersteht. Dass die Zugehör

nicht allein durch tatsächliche Verbindung mit der

Hauptsache geschaffen wird, sondern hiezu auch der

Wille des Eigentümers notwendig ist, ändert an dieser

Auffassung ebensowenig etwas, als es die gleiche Tat-

sache beim Besitz tun würde, wenn der Wille des Be-

sitzers als Voraussetzung für den Besitz zu gelten hätte.

3. -

Damit eine bewegliche Sache nach Art. 644

Abs. 2 ZGB zu einer Hauptsache in das Verhältnis der

Zugehör tritt, müssen zunächst zwei objektive Voraus-

setzungen gegeben sein: die wirtschaftliche Zweckbe-

stimmung der beweglichen Sache, die in Art. 644 Abs. 2

ZGB positiv und in Art. 645 ZGB negativ umschrieben

ist sowie der räumliche Zusammenhang zwischen der

H~uptsache und der ihr dienenden Nebensache. Dabei

118

. Sachenrecht. Ne 1'8.

legt das Gesetz, im Gegensatz zu dem bisherigen kanto-

nalen Recht, das Hauptgewicht auf die wirtschaftliche

Dienstleistung der Zugehör. Denn nach Art. 644 Abs. 2

ZGB ist der räumliche Zusammenhang nicht nur bei

Anpassung der Zugehör an die Hauptsache oder Ver-

bindung der Zugehör mit der Hauptsache, sondern auch

schon dann gegeben, wenn die Zugehör « auf andere

Weise» in die Beziehung zur Hauptsache gebracht wird;

wo aber eine Sache dauernd der Bewirtschaftung. Be-

nützung oder Verwahrung der Hauptsache dient, da wird

auch immer die irgendwie geartete räumliche Beziehung

gegeben sein, die dem weitgefassten Erfordernis des

Art. 644 Abs. 2 ZGB genügt.

Um den Gefahren zu begegnen, die eine solche Er-

weiterung des Begriffes. der Zugehör, namentlich für den

Fall der Veräusserung von Liegenschaften, mit sich brin-

gen könnte, verweist das Gesetz daher weiter auf den

Ortsgebrauch und verlangt, dass auch die am Orte üb-

liche Auffassung die bewegliche Sache als in der Haupt-

sache inbegriffen, mit ihr « dauernd verbunden», be-

trachte. Der Ortsgebrauch bezieht sich nicht, wie nach

dem bIossen Wortlaute des Art. 644 Abs. 2 ZGB ange-

nommen werden könnte, auf die wirtschaftliche Zweck-

bestimmung, sondern stellt s.ich als ein weiteres zur

wirtschaftlichen Dienstleistung und zur räumlichen Ver-

bindung hinzutretendes Reguisit für den Begriff der

Zugehör dar, das sich darauf beziehen muss, dass dit"

Nebensache nach den Gepflogenheiten des Rechtsver-

kehrs rechtlich als Zugehör betrachtet wird. Der Orts-

gebrauch hat daher nicht die Kraft, einer Sache Zu-

gehöreigenschaft zu verschaffen, die den objektiven

Erfordernissen des wirtschaftlichen Zusammenhanges

und der räumlichen Beziehung nicht entspricht. Dagegen

kann umgekehrt eine Sache, die diesen Voraussetzungen

genügt, nur dann als Zugehör im Sinne des Art. 644

Abs. 2 ZGB betrachtet werden, wenn auch der Ortsge-

brauch sie als solche behandelt. Daraus folgt, dass eine

Sachenrecht. N° 18.

objektiv zur Zubehör geeignete Sache am ein~n O~

Pertinenzqualität haben kann und am andern mcht, Je-

nachdem die ortsübliche Auffassung, d. h. die im Ver-

kehr mit solchen Sachen üb liehe Gepflogenheit diese

Sache als Pertinenz ansieht oder nicht. Hierauf ist denn

auch bereits in den Erläuterungen zum Vorentwurf aus-

drücklich hingewiesen worden. wo erwähnt wird. dass

die im Gesetzesentwurf vorgesehene Ordnung die ver-

schiedenartige Auffassung,in der Ost- oder Westschweiz,

im Süden oder im Norden, im Tal oder im Gebirge»

zu ihrem Rechte kommen lasse (E r I ä u t e run gen.

III S. 64; im gleichen Sinne die Ausführungen des Be-

richterstatters im Nationalrat: S te n. B u ll. 16 S. 518).

Da aber die bisherigen kantonalen Rechte, die nach

Art. 5 Abs. 2 ZGB als der Ausdruck des Ortsgebrauches

zu gelten haben. in ihrer überwiegenden Mehrzahl den

Begriff der Zugehör viel enger umschreiben, so das.s ~'.B.

Maschinen nur in beschränktem Masse, Hotelmoblbar

nirgends ohne weiteres als Zugehör zur Liegenschaft be-

handelt werden, würde die ausschliessliche Verweisung

auf die Gepflogenheit des Verkehrs als Voraussetzung für

die Pertinenzqualität der Verpfändung einer ganzen Reihe

von Sachen zusammen mit Liegenschaften entgegenge-

standen sein, während das Gesetz gerade den Zweck ver-

folgt, die bedeutenden Werte, die in Industrie und Ge-

werbe in Maschinen. Werkzeugen und Hotelmobiliar fest-

gelegt sind, die aber nicht Bestandteil der Lieg~nschaft

sind, der hypothekarischen Verpfändung zugänglIch und

damit der Kreditwirtschaft des Eigentümers nutzbar zu

machen. Um diesem wirtschaftlichen Bedürfnis gerecht

zu werden, bestimmt daher Art. 64:4 Abs. 2 ZGB weiter-

hin. dass bewegliche Sachen, die den objektiven Voraus-

setzungen der Zugehör genügen, aber nach Ortsgebrauch

nicht als solche gelten, auch dadurch Zugehöreigenschaft

erhalten können, dass der Eigentümer der Hauptsache

seinem dahin gehenden Willen «klaren» Ausdruck gibt.

Dieser klare Wille, der den Charakter einer ohne Rück-

120

Sachenrecht. N° 18.

sicht auf bestimmte berechtigte Personen getroffenen

allgemeinen Widmung haben muss, hat ebenfalls

nicht die beiden tatsächlichen, in der wirtschaftlichen

Zweckbestimmung und dem räumlichen Zusammenhang

bestehenden Erfordernisse der Zugehör zum Inhalt. Viel-

mehr ist auch hier davon auszugehen, dass der Wille des

Eigent.mners de: Hauptsache einzig darauf zu gehen hat,

dass dIe bewegliche Sache re eh t I ich dauernd mit der

Hauptsache zusammen behandelt werden solle, d. h. es

~uss sic~ au~ di~sem Willen klar ergeben, dass der Eigen-

turner die objektIv zur Zugehör geeignete Sache entgegen

dem Ortsgebrauch, der sie nicht als Zugehör ansieht

doch. als solche betrachtet und behandelt wissen will:

Dabei s~ellt Art. 805 Abs. 2 ZGB dem Eigentümer zur

au~hentIschen und jeder Zeit sichern Feststellung dieses

WIllens, der hauptsächlich bei Verfügungsgeschäften wie

Verpfändungen usw. zum Ausdruck gelangen dürfte eine

besondere Form, die Eintragung im Grundbuch ZUl: Ver-

fügung.

'

4. -

Ist demnach davon auszugehen, dass eine Sache

nur dann als Zugehör anzusehen ist, wenn zu ihrer wirt-

~chaftlichen Z~eckbestimmung und räumlichen Beziehung

m Bezug auf dIe Hauptsache noch hinzukommt entweder

dass s~e nach dem Ortsgebrauch als Zugehö; gilt, ode;

dass SIe nach dem klaren Willen des Eigentümers der

Hauptsache rechtlich als Per~inenz behandelt werden soll,

und ~ragt. es sich weiter, ob das vom Kläger gestützt

auf sem Pfandrecht angesprochene Hoteimobiliar bei Aus-

bruch des Konkurses über den Kridaren in diesem Sinne

als Zugehör zu betrachten gewesen sei, so kann vorerst

nicht zw~ifelhaft sein, das~ die objektiven Voraussetzungen

der Pertmenz gegeben smd. Dass die bewegliche Aus-

stattung ei~es H~tels. zur Bewirtschaftung der Liegen-

schaft bestImmt 1St, 1St ohne weiteres klar; ebenso ist

auch die räumliche Beziehung zwischen Haupt- und

Nebensache vorhanden, obwohl sie nur eine lose genannt

werden kann und bisher nach den meisten kantonalen

Sachenrecht. N° 18.

. 121

Rechten zur Begründung der Zugehöreigenschaft nicht

genügt hätte. Dass Hotelmobiliar überhaupt Pertinenz

sein kann, ergibt sich denn auch aus den in Art. 805

Abs. 2 ZGB genannten Beispielen von im Grundbuch als

Zugehör angemerkten Sachen.

Dagegen hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht

verbindlicher Weise festgestellt, dass nach der in Luzern

üblichen Auffassung Hotelmobiliar nicht als Zugehör zur

Liegenschaft betrachtet werde. Dass die Vorinstanz hie-

bei den Begriff des Ortsgebrauchs unrichtig aufgefasst

habe, was allein der Nachprüfung durch das Bundesge-

richt unterJiegen würde, kann nach der oben ausgeführten

Bedeutung dieses Requisites nicht gesagt werden, so dass

nur in Frage kommen kann, ob dem streitigen Mobiliar

die Zugehöreigenschaft durch den «klaren Willen » des

Eigentümers verliehen worden sei. Dieser Wiile kann

nicht, wie der Kläger behauptet, schon in der Tatsache

gefunden werden, dass der Kridar zugleich mit der Liegen-

schaft auch das im Kaufvertrage besonders aufgeführte

Mobiliar zu einem Gesamtpreis erworben hat. Zwar kann

mit dem Kläger nicht bestritten werden, dass vom Stand-

punkt des Hotelbetriebes aus Hotel und Mobiliar eine

wirtschaftliche Einheit bilden, dass das Mobiliar nur in

seiner zweckentsprechenden Verbindung mit dem Hotel

seinen wahren Wert erhält und behält, dass eine Tren-

nung von Liegenschaft und Mobiliar in der Regel den

Wert beider Objekte beeinträcbtigt und dass daher, wer

ein Hotel kauft oder verkauft, es in der Regel auch mit

dem zugehörigen Mobiliar erwirbt oder veräussert.

Daraus folgt jedoch nichts für die Behauptung des Klä-

gers, da nach den oben gemachten Ausführungen der

Wille des Eigentümtrs nicht auf diese tatsächlichen Vor-

aussetzungen der Zugehör, sondern darauf gerichtet sein

muss, dass die Nebensache re c h tl ich dauernd das

Schicksal der Hauptsache teilen solle und ein solcher

\Ville angesichts der ortsüblichen Auffassung in Luzern,

die dem Hotelmobiliar keine Pertinenzqualität zuschreibt,

122

Sachenrecht. N0 18.

unmöglich schon in dem im Jahre 1909 stattgefundenen

Kauf von Hotel und Mobiliar zusammen erblickt werden

kann. Kauft jemand, so lange dieser Ortsgebrauch Gel-

tung hat, im Kanton Luzern ein Hotel mit dem darin

befindlichen Mobiliar, so bleibt eben unabgeklärt, ob er

trotzdem gemäss der ortsüblichen Auffassung Hotel und

Mobiliar als zwei verschiedene, miteinander in keinem

rechtlichem Zusammenhang stehende Sachen betrachtet,

oder ob er das Mobiliar als Zugehör zur Liegenschaft

behandelt wissen will.

Ebenso ist aber auch die Berufung des Klägers auf

Ziffer 3 des Kaufvertrages unbehelflich, wonach der

Käufer das Mobiliar in seiner Gesamtheit nicht veräus-

sem darf, solange der Kaufzahlungsbrief nicht getilgt

ist. Dass die Parteien, 'wie der Kläger behauptet, mit

dieser Vereinbarung das gleiche Resultat erreichen woll-

ten, wie mit der nach Luzerner Recht unzulässigen Ver-

pfändung des Mobiliars, ist ohne Bedeutung und zudem

unrichtig, da die Parteien darüber nicht im Zweifel sein

konnten, dass die Errichtung eines Vorzugsrechts zu

Gunsten des Klägers nicht möglich war. Sodann erscheint

zweifelhaft, ob überhaupt in einer Willenserklärung, die

unter der Herrschaft des kantonalen, die Pertinenzqua-

lität einer Sache ausschliessenden Rechts getan wurde.

der gemäss Art. 644 Abs.2 ZGB für die Behandlung dieser

Sache als Zngehör erforderliche Wille gefunden werden

kann. Jedenfalls kann aber in Ziffer 3 des Vertrages des-

halb keine klare Willensäusserung im Sinne des Art. 644

Abs. 2 ZGB erblickt werden, weil es sich dabei nur um

einen zei tlich begrenzten Willen handelt. Der Kridar

wollte damit nicht Liegenschaft und Mobiliar dauernd

rechtlich als eine Einheit behandeln; diese Beschränkung

seiner freieD Dispositionsfähigkeit ging er vielmehr nur

für eine bestimmte Zeit ein, wobei dem Umstand, dass

es sich nicht nur Dm eine kurze, sondern um eine meh-

rere Jahre dauemde Beschränkung handeln sollte, schon

deshalb Jreine Bedeutung zukommt, weil der Kridar den

Sachenrecht. N0 18.

: 123

Zahlungsbrief vor Ablauf dieser Zeit bezahlen konnte

und damit das in Ziffer 3 aufgestellte Veräusserungsyer-

bot für ihn dahingefallen wäre. Endlich hat sich der

Kridar gestützt auf diese Bestimmung auch nur einer

bestimmten Person, d. h. dem Kläger als Gläubiger des

letzten ZahIungsbriefesgegenüber verpflichtet. Für die

andern im Besitze des Klägers befindlichen Hypotheken

sollte diese Bestimmung nicht gelten. Bei dieser Sachlage

erscheint es aber irrelevant, dass die Ziffer 3 des Kauf-

vertrages im Hypothekarprotokoll und im Zahlungsbrief

eingetragen worden ist. Zwar kann auch einem vor dem

1. Januar 1912 in den kantonalen Grundbüchern oder in

den ihnen gleichstehenden Protokollen gemachten Ein-

trag die Wirkung der Anmerkung der Zugehör im Sinne

von Art. 805 Abs. 2 ZGB zukommen, sofern dieser Ein-

trag die Bezeichnung der beweglichen Sache als Zugehör

bezweckte und zu bewirken im Stande war. Im vorlie-

genden Falle ist jedoch die Ziffer 3 des Kaufvertrages

nicht zur Bezeichnung des Mobiliars als Zugehör ins

Hypothekenprotokoll eingetragen worden, denn das war

nach dem Luzerner Recht ausgeschlossen. Diese Vertrags-

bestimmung hat vielmehr nur deshalb im Fertigungs-

und Hypothekenprotokoll Aufnahme gefunden, weil nach

dem alten Recht des Kantons Luzern der ganze Kauf-

vertrag, mit Einschluss der obligato rischen Bestimmungen,

den Gegenstand der Fertigung bildete, wie denn auch

neben dieser Verpflichtung das im Kaufvertrage stipu-

lierte Konkurrenzverbot ins Fertigungs- und Hypotheken-

protokoll anfgenommen worden ist. Unter diesen Um-

ständen ist das Hauptbegehren der Klage mangels Nach-

weises der behaupteten Pertinenzqualität des im Streite

liegenden Mobiliars abzuweisen.

5. -

Aus den von der Vorinstanz geltend gemachten

Gründen kann aber auch das Eventualbegehren des Klä-

gers nicht geschützt werden. Die Erfüllung der obliga-

torischen Verpflichtung des Kridaren, das Hotelmobiliar

in seiner Gesamtheit nicht zu veräussern, bevor der Zah-

124

Obligationenrecht. N° 19.

lungsbrief des Klägers gänzlich getilgt sei, ist durch die

Eröffnung des Konkurses über den Gemeinschuldner un-

möglich gemacht worden und dahingefallen. Durch den

Konkursausbruch hat das Beschlagsrecht der Gläubiger

das ganze dem Kridaren gehörende Vermögen ergriffen,

dessen Liquidation nach den der Parteidisposition nicht

unterliegenden Vorschriften des Gesetzes zu erfolgen hat.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

,.J~rrichts des Kantons Luzern vom 11. Januar 1916 be-

stätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

19. Urteil. der II. Zivila.bteilung vom 22. März 1916

i. S. Ionkursma.sse Iugler &. Oie, Klägerin,

gegen Erben Hommel, Beklagte.

Verlustbeteiligung des Kommanditärs im internen Gesell-

schaftsverhältnis : im ZweifeL gleich hoch, wie seine' Gewinn-

beteiligung (Art. 533 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 594

Abs. 2 OR; Art. 596 Abs. 2 nur dann anwendbar, wenn

v.:eder üb.er die Gewinn-, noch über die Verlustverteilung

eme Verembarung vorliegt).

A. -

Am 6. November 1900 schlossen der Rechtsvor-

gänger der Beklagten, Dr. med. Hommel in Zürich, einer-

seits und Theodor Kugler als unbeschränkt haftender

Teilhaber der Firma Kugler & Oe andrerseits einen Kom-

manditvertrag ab, laut welchem Dr. Hommel auf den

1. Januar 1901 als Kommanditär mit einer Einlage von

300,000 Fr., verzinsbar zu 6%, in die Gesellschaft eintrat.

Obligationenrecht. N° 19.

Seine Gewinnbeteiligung wurde auf 15 % festgesetzt;

über die Verteilung eines eventuellen Verlustes wurde

dagegen nichts bestimmt.

Nach der vom kantonalen Richter als glaubwürdig

betrachteten Zeugenaussage des Theodor Kugler hatte

dieser dem Dr. Hommel den. am 30. Juni 1898 mit seinem

Bruder Jean Kugler abgeschlossenen « Kommanditver-

trag » vorgelegt, worin über Gewinn.-und Verlustverteilung

folgendes bestimmt war: « Die Verzinsung des Kommandit-

Kapitals ist auf 6 % normiert, weitere Partizipation am

Benefice ist ausgeschlossen, ebenso eine allfällige Rück-

vergütung für den Fall, dass der Jahres abschluss ungünstig

ausfiele ».

Der mit Jean Kugler abgeschlossene ({ Kommanditver-

trag)} bildete nach der erwähnten Zeugenaussage des

Theodor Kugler « die Grundlage » für den mit Dr. Hommel

abzuschliessenden. Ein am 23. Oktober 1900 zwischer

Theodor Kugler und Dr. Hommel abgeschlossener Vorver-

trag «(Vertragliches Uebereinkommen ») bestimmte hier-

über folgendes: « Die im Kommanditvertrage mit den

Erben des Herrn J. B. Kugler seI. niedergelegten Prinzi-

pien der Geschäftsführung werden die Grundlage des

zu schliessendell Kommanditvertrages bilden. »

Neben jenem (~Kommanditvertrag» hatten Theodor

und Jean Kugler am 30. Juni 1898 Il,och einen ({ Separat-,

Abänderungs- und Zusatz » vertrag abgeschlossen,welcher

folgende Bestimmung enthielt :

« Sollte Jean Kugler bis Ende des Jahres 1899 sich nicht

erholen, dass er wieder auf dem Bureau tätig sein kann,

so sind demselben. vom 1. Januar 1900 ab statt der

hälftigen Partizipation. am Benefice ausseI' den im Kom-

manditvertrage vorgesehenen 6 % Zinsen, weitere 10

Prozente Gewinnanteil vom jeweiligen Netto-Jahn-s-

nutzen zu verabfolgen.

» Die gleichen Bedingungen greifen Platz, wenn Jean

Kugler in der Zwischenzeit versterben sollte. »

Dass dem Dr. Hommel auch dieser Separatvertrag vor-