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42_II_124

BGE 42 II 124

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 19.

lungsbrief des Klägers gänzlich getilgt sei, ist durch die

Eröffnung des Konkurses über den Gemeinschuldner un-

möglich gemacht worden und dahingefallen. Durch den

Konkursausbruch hat das Beschlagsrecht der Gläubiger

das ganze dem Kridaren gehörende Vermögen ergriffen.

dessen Liquidation nach den der Parteidispositiorr nicht

unterliegenden Vorschriften des Gesetzes zu erfolgen hat.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

,ßfrichts des Kantons Luzern vom 11. Januar 1916 be-

stätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

19. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 22. lürz 1916

i. S. :Konkursma.sse :Kugle-f & Oie, Klägerin,

gegen Erben Rommel, Beklagte.

Verlustbeteiligung des Kommanditärs im internen Gesell-

schaftsverhältnis : im Zweifel.gleich hoch, wie seine Gewinn-

beteiligung (Art. 533 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 594

Abs. 2 OR; Art. 596 Abs. 2 nur dann anwendbar, wenn

weder über die Gewinn-, noch über die Verlustverteilung

eine Vereinbarung vorliegt).

A. -

Am 6. November 1900 schlossen der Rechtsvor-

gänger der Beklagten, Dr. med. Hommel in Zürich einer-

seits und Theodor Kugler als unbeschränkt haftender

Teilhaber der Firma Kugler & Oe andrerseiLs einen Kom-

manditvertrag ab, laut welchem Dr. HommeI auf den

1. Januar 1901 als Kommanditär mit einer Einlage von

300,000 Fr., verzinsbar zu 6%, in die Gesellschaft eintrat.

Obligationenrecht. N° 19.

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Seine Gewinnbeteiligung wurde auf 15% festgesetzt;

über die Verteilung eines eventuellen Verlustes wurde

dagegen nichts bestimmt.

Nach der vom kantonalen Richter als glaubwürdig

betrachteten Zeugenaussage des Theodor Kugler hatte

dieser dem Dr. Hommel den am 30. Juni 1898 mit seinem

Bruder Jean Kugler abgeschlossenen « Kommanditver-

trag)vorgelegt, worin über Gewinn-und Verlustverteilung

folgendes bestimmt war: ({ Die Verzinsung des Kommandit-

Kapitals ist auf 6 % normiert, weitere Partizipation am

Benetice ist ausgeschlossen, ebenso eine allfällige Rück-

vergütung für den Fall, dass der Jahres abschluss ungünstig

ausfiele).

Der mit Jean Kugler abgeschlossene « Kommanditver-

trag) bildete nach der erwähnten Zeugenaussage des

Theodor Kugler « die Grundlage) für den mit Dr. Hommel

abzuschliessenden. Ein am 23. Oktober 1900 zwischer

Theodor Kugier und Dr. Hommel abgeschlossener Vorver-

trag «(Vertragliches Uebereinkommen I»~ bestimmte hier-

über folgendes: « Die im Kommanditvertrage mit den

Erben des Herrn J. B. Kugier seI. niedergelegten Prinzi-

pien der Geschäftsführung werden die Grundlage des

zu schliessenden Konunanditvertrages bilden.)}

Neben jenem « Kommanditvertrag}) hatten Theodor

und Jean Kugler am 30. Juni 1898 D,och einen « Separat-,

Abänderungs- und Zusatz }) vertrag abgeschlossen,welcher

folgende Bestimmung enthielt :

« Sollte JeaD, Kugier bis Ende des Jahres 1899 sich nicht

erholen, dass er wieder auf dem Bureau tätig sein kann,

so sind demselben, vom 1. Januar 1900 ab statt der

hälftigen Partizipation, am Benefice ausser den im Kom-

manditvertrage vorgesehenen 6 % Zinsen, weitere 10

Prozente Gewinnanteil vom jeweiligen Netto-Jahrfs-

nutzen zu verabfolgen.

}) Die gleichen Bedingungen greifen Platz, wenn Jean

Kugier in der Zwischenzeit versterben sollte.)

Dass dem Dr. Hommel auch dieser Separatvertrag vor-

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Obligationenrecht. N° 19.

gelegt worden sei, hat Theodor Kugler nicht erklärt.

Seine Zeugenaussage lautet vielmehr wörtlich : « Ich habe

dem Hommel den Vertrag mit meinem Bruder vorgelegt;

derselbe bildet die Grundlage für den seinigen I).

B. -

Am 20. Oktober 1912 stellte die Firma Kugler

& Oe ihre Zahlungen ein, und am 14. Juli 1913 wurde

über sie und gleichzeitig über Theodor Kugler persönlich

der Konkurs eröffnet. Die Unterbilanz der Firma Kugler

& Oe beträgt über zwei Millionen. Die Beklagten bemes-

sen ihren Verlust an Kapital und Zinsen auf 318,690 Fr.

40 Cts. « nebst Zinsen» und haben im Privatkonkurse des

Theodor Kugler eine Forderung in dieser Höhe angemel-

det, mit der Begründung, dass sie laut Kommanditvertrag

nicht am Verlust beteiligt seien, und dass daher Theodor

Kugler als Komplementär persönlich verpflichtet sei,

ihnen die Kommanditeinlage zu ersetzen. Eventuell stehe

ihnen gegenüber Theodor Kugier ein Schadenersatzan-

spruch im angegebenen Betrage zu, weil der GenanI1,te den

entstandenen Schaden durch sein vertragswidriges Ver-

halten verschuldet habe.

Diese Forderung wurde von der Konkursverwaltung

des Privatkonkurses anerkanI1,t, jedoch von der Konkurs-

verwaltung im Firmakonkurs namens der Konkursmasse

Kugler & eie, die im Privatkonkurs ebenfalls als Gläubi-

gerin (für den Betrag von 155,000 Fr.) kolloziert ist, mit

der vorliegenden Kollokation~anfechtungsklage bestritten,

weil die Beklagten als Kommanditäre verpflichtet seien,

mit 50%, eventuell wenigstens mit 15%, am Verluste der

Firma Kugler & eIe zu partizipieren, ihr Verlustanteil

aber auf alle Fälle mehr als 318,690 Fr. 40 Cts. ausmache.

C. -

Durch Urteil vom 5. November 1915 hat die Re-

kurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über

die Streitfrage :

({ Ist die von den Beklagten im Privatkonkurse des

Theodor KugIer, Banquier in Zurich 2, in Klasse V gel-

tend gemachte Forderung von 318,690 Fr. 40 Cts. nebst

Zinsen (Koll. Plan N° 23), als unbegründet zu erklären? »

Obligationenrecht. N0 19.

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erkannt:

«Die Klage wird abgewiesen in dem Sinne, dass die

Kapitalforderung von 300,000 Fr. kollo ziert bleibt und

ebenso die Zinsforderung von 18,690 Fr. 40 Cts., soweit

letztere nicht im Firmakonkurs durch Kompensation mit

der Kontokorrentforderung der Beklagten getilgt wird. »

Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, dass nach dem

vorliegenden Kommanditvertrag, bezw. nach der, aller-

dings s. Zt. nicht g ~ ä u s s e r t e n Willensmeinung d, s

Theodor Kugler jede Partizipation des Dr. Hommel am

Geschäf s v (r I u s 1 e ausgescblossen gewesen sei.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 5. Tage

nach dessen Zustellung die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen, mit den « Anträgen » :

1. Es sei die Einrede der Beklagten, dass die Beteiligung

ihres Rechtsvorfahrs am Vedust der Firma Kugier & eie

vertraglich ausgescltlossen worden sei, unbegründet;

2. Der Anteil der Beklagten an dem von du Firma

Kugier & Oe erliltemfl Verlust betrage 15% und zwar in

der Höhe der Kommallditbeteiligung, sodass die Klage

voll umfänglich gutzuheissen ist;

3. Eventuell, d. h. im Falle der Verneinung von Ziff. 1

und 2, sei die Klage wenigstens insoweit gutzuheissen, dass

die Kollokation der Beklagten für 18,690 Fr. 40 ets. nebst

Zinsen abgewiesen werde.)

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Es steht fest, dass die Unterbilanz der Komman-

ditgesellschaft Kugier & Oe den Gesamtbetrag der Kom-

manditen weit übersteigt, und dass daher den Beklagt en

im Gesellschaftskonkurse kein Recht auf Rückzug ihrer

Kommandite oder eines Teils derselben zusteht. Den sich

hieraus ergebenden Verlust von angeblich 318,690 Fr. 40

Cts. « nebst Zinsen » können sie dagegen im Privatkon-

kurse des unbschränkt haftenden Gesellschafters Theodor

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Obligationenrecht. N° 19.

Kugler insoweit geltend machen, als sie nicht auch im

internen Gesellschaftsverhältnis zu dessen Tragung ver-

pflichtet waren, oder als ihnen wegen vertragswidrigen

Verhaltens des Theodor Kugler eine S eh ade n e r s at z-

forderung gegen diesen zustehen sollte. Die Frage, ob und

inwieweit letzteres der Fall sei, -

die Beklagten haben iu

der Tat erklärt, ihre Forderung eventuell als Schaden-

ersatzforderung im angegebenen Sinne geltend zu machen,

-

kann heute deshalb nicht beurteilt werden, weil der

Prozess in dieser Richtung noch nicht instruiert worden

ist. Die Kognition des Bundesgerichts hat sich daher auf

die Frage zu beschränken, ob und inwieweit die Beklagten

im internen Gesellschaftsverhältnis zur Teilnahme am

Verlust verpflichtet waren, und zwar auch dies nur im

Sinne einer pro zen 1 .u ale n, nicht einer z i f fe r -

m ä s s i gen Festsetzung ihres eventuellen Verlustar:-

teils; denn aucp in Bezug auf die Höhe des seit Abschluss

des Kommanditvertrages entstandenen Verlusts ist der

Prozess noch nicht instruiert worden.

2. -

Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob und

inwieweit im internen Gesellschaftsverhältnis der Kom-

manditär am Verlust teilnehme, in erster Linie nach dem

konkreten GesellschaftsYeItrage.· Demgemäss stellt so-

wohl Art. 530 alt = 533 neu Oft, auf den Art. 594 ver-

weist, als auch Art. 596 Abs. 2, der speziell für die Kom-

manditgesellschaft gilt, in erster Linie auf die Parteiver-

einbarung ab. Fraglich kann' nur sein, ob beim Feblen

einer Parteivereillbarung über die Beteiligung am Verlust

(während die Ge w i nIlbeteiligung geregelt ist) ohne

weiteres Art. 530 Abs. 3 alt = 533 Abs. 2 neu OR an-

wendbar sei, oder ob dann gemäss Art. 596 Abs. 2 das

freie richterliche Ermessen Platz greife. Diese Frage ist

im erstem Sinne zu entscheiden. Nach Art. 594 Abs. 2

geht allerdings Art. 596, insoweit er eine « Abweichung »

von den Bestimmungen des Art. 530 alt = 533 neu OR

enthält, den letztem Bestimmungen vor. Es ist jedoch zu

beachten, dass in Art. 596 Abs. 2 zwar wohl die in Art.

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530 Abs. 2 alt = 533 Abs. 1 neu OR für die « einfache»

und in Art. 555 Abs. 2 auch für die Kollektivgesellschaft

vDrgeschene Verteilung von Gewinn und Verlust nach

Köpfen, die in der Tat den Verhältnissen bei der Kom-

manditgesellschaft oft nicht entspricht, durch das freie

richterliche Ermessen ersetzt worden ist, dass es dagegen

nicht die Absicht des Gesetzgebers sein konnte, die An-

wendbarkeit jener a n der n Bestimmung, wonach im

Zweifel die Verlustbeteiligung sich nach der Gewinn-

beteiligung zu richten hat, auf die « einfache » und die

Kollektivgesellschaft zu beschränken. Gerade 530 Abs.

3 alt = 533 Abs. 2 neu OR passt für. die Kommandit-

gesellschaft mindestens ebensogut wie für die «einfache»

und die Kollektivgesellschaft; denn beim Kommanditär

spielen die persönlichen Eigenschaften, mit Rücksicht

auf welche unter Umständen eine von der normalen

abweichende

Gewin-

un Verlustverteilung gebDten

erscheinen kann, eine meist viel geringere Rolle, als bei

den Teihabern einer « einfachen.) oder einer Kollektiv-

gesellschaft. Wenn also bei den bei den letztem Gesell-

schaften der Satz gilt, dass mangels andenr Verabre-

dung die Art der Gewinnverteilung auch für die Ver-

lustverteilung massgebend sei, so muss dieser Satz a tor-

tiori auch für die Kommanditgesellschaft gelten, d. h.

Art. 596 Abs. 2 ist in dem Sinne zu interpretieren, dass er

für die Kommanditgesellschaft das richterliche Ermessen

bloss an Stelle der Bestimmung des Art. 530 A b s. 2

alt = Art. 533 A b s. 1 neu OR, nicht auch an Stelle des

Art. 530 A b s. 3 alt = A b s. 2 neu OR setzt.

Sofern also im vorliegenden Falle eine Parteivereinba-

rung über die Höhe der Verlustbeteiligung des Dr. Hom-

mel nicht nachweisbar ist, so bestimmt sich diese nach

Massgabe seiner Ge w i n n beteiligung, d. h. sie ist auf

15% anzusetzen.

3. - Eine Vereinbarung über die Beteiligung des Rechts-

vorgängers des Beklagten an einem eventuellen Verluste

ist nun nach Ausweis der Akten weder im Kommandit-

AS 4~ II -

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Obligationenrecht. N° 19.

vertrage vom 6. November 1900, noch im Wege der Kor-

respondenz, noch auch nur mündlich getroffen worde~.

• Theodor Kugler hat zwar als Zeuge ausgesagt -

und die

Vorinstanz hat diese Aussage als glaubwürdig betrachtet,

_ dass es « bei Abschluss des Vertrages sein Wille und

seine Absicht gewesen » sei, « dass Hommel v?m Ver~ust

nichts zu tragen habe ». Allein, dass er diese seme AbsIcht

und Willensmeinung je gegenüber Hommel g e ä u s s e r.t

habe, hat er als Zeuge nicht erklärt und haben auc~ dte

Beklagten selber nicht behauptet. Nach

allge~e~nen

Rechtsgrundsätzen, wie übrigens auch nach der posItIven

Vorschrift des Art. 1 OR, kommt aber einer nicht geäus-

serten Willensmeinung grunäsätzlich keine rechtliche Be-

deutung zu.

Der Umstand sodann,-dass Theodor Kugler dem Dr.

Hommel feststehendermassen den zwei Jahre zuvor mit

seinem Bruder Jean Kugler abgeschlossenen Kommandit-

vertrag, laut welchem eine Verlustbeteiligung .des Jean

Kugler angeblich ausgeschlossen war, g ~ z e I g t .. hat,

und dass « derselbe I), wie Theodor Kugler SIch ausdruckt,

und wie es auch im Vorvertrag vom 23. Oktober 1900

geheissen hatte, « die Grundlage für ~en seinige~~ » (d. h.

für denjenigen des Dr. Hommel)" « bIldete I),,;are z'.:ar

dan n erheblich, wenn die bei den Kommandltvertrage

die gleiche Gewinnbeteiligung der Kommandit~re vor-

gesehen hätten und im Vertrag mit Jean Ku~ler e~ne Ver-

lustbeteiligung des Kommanditärs unzweIdeutIg aus-

geschlossen gewesen wäre; denn dann li~sse sich dahin

argumentieren, dass Dr. Hommel den ZWIschen Theodor

und Jean Kugler abgeschlossenen Kommanditvertrag,

wie in Bezug auf die Gewinnbeteiligung, so auch in Bez~g

auf den Ausschluss der Verlustbeteiligung als das VorbIld

des zwischen Theodor Kugler und ihm, Dr. Hommel ab zu-

schliessenden habe betrachten dürfen. Indessen trifft

keine jener beiden Vorauszetzungen,zu. Einerseits nä~­

lieh schloss der Kommanditvertrag mit Jean Kugler dIe

Verlustbeteiligung des Kommanditärs jeden.falls nicht in

Obligatlonenrecht. N° 19.

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u n z w eid e u t i ger Weise aus, -

die Bestimmung

betr. Ausschluss einer « allfälligen Rückvergütung » bei

« ungünstigem Jahresabschluss » liess verschiedene Deu-

tungen zu; - andrerseits aber schloss der dem Dr. Hommel

vor gel e g t e « Kommanditvertrag » ausdrücklich jede

über die Verzinsung des Kommanditkapitals a 6 % hin-

ausgehende, « Partizipation am Benefice »aus. War aber,

wie sich hieraus ergibt, in der dem Dr. Hommel vorge-

legten Vertragsurkunde die Frage der Ge w i n n betei-

ligung für Jean Kugler ganz anders geregelt, als in dem

Vertragsentwurf für Dr. Hommel, so hatte dieser keinen

Grund zu der Annahme, dass die für. Jean Kugler ge-

troffene, übrigens nicht unzweideutige Regelung der

Ver I u s t beteiligungsfrage ohne weiteres auch für ihn,

Dr. Hommel gelten müsse.

Zwischen Theodor und Jean Kugler bestand allerdings,

neben dem « Kommanditvertrag)}, noch ein am gleichen

Tage abgeschlossener « Separat-, Abänderungs- und Zu-

satz » vertrag, wonach « in Abweichung vom dem in § 3

des Kommanditvertrags Gesagten)} eine 10% ige Gewinn-

beteiligung des Jean Kugler vorgesehen war. Allein, dass

Theodor Kugler auch diesen « Separatvertrag », dessen

Inhalt offenbar gerade zum Zwecke der Geheimhaltung

nicht in den « Ko~anditvertrag)} aufgenommen worden

war, dem Dr. Hommel gezeigt habe, ergibt sich nicht aus

den Akten. Speziell aus der Zeugenaussage des Theodor

Kugler geht eher das Gegenteil hervor; denn dieser sagt

ausdrücklich, dass er dem Dr. Hommel « den Vertrag» mit

seinem Bruder vorgelegt habe, und dass « der selbe >) die

« Grundlage)} für den mit Hommel abgeschlossenen ge-

bildet habe. Wenn daher die Vorinstanz sich dahin aus-

spricht, dass die se Verträge)} (d. h. der « Komman-

ditvertrag)} und der « Separatvertrag I}) « dem Vertrage

Dr. Hommels zu Grunde lagen », so ist darin lucht eine

tatsächliche Feststellung zu erblicken, wonach angenom-

men werden müsste, Theodor Kugler habe dem Dr. Hmn-

mel auch den Geh e i m vertrag g e z e i g t, sondel'll die

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Obligationenrecht. N° 19

Vorinstanz wollte sich offenbar nur über die, nach ihrer

Auffassung entscheidende, interne Willensmeinung des

Theodor Kugler aussprechen, in dem Sinne, dass der Ge-

• nannte bei d e Verträge mit seinem Bruder als die

({ Grundlage» des mit Hommel abzuschliessenden Ver-

trages betrachtet habe, und dass es deshalb seine Ab-

sie h t gewesen sei, den Dr. Hommel, dem er, wie seinem

Bruder eine der Höhe seiner Einlage entsprechende Ge-

winnbeteiligung zusicherte (15 % bei einer Einlage von

300,000 Fr., 10% bei einer Einlage von 200,000 Fr.), auch

in Bezug auf die Verlust beteiligung seinem Bruder gleich-

zustellen. Diese Argumentation der Vorinstanz ist aber

für die Auslegung des zwischen Theodor Kugler und Dr.

Hommel abgeschlossenen Kommanditvertrages schon des-

halb nicht schlüssig, weil, wie bereits ausgeführt wurde,

bei der Interpretation jenes Vertrages nicht auf die internE'

Willensmeinung des Theodor Kugler abgestellt werden

darf, eine A e u s s e run g jener \Villellsmeillung aber

im massgebenden Zeitpunkte nicht stattgefunden bat.

Dass endlich die VOll Theodor Kugler jm vorliegenden

Pro z e s s e, an lässlich seiner Z e 1 g e 11 a b hör u 1) g

aeäusserte Ansicht über de11 angeblichen Ausschluss der

Vulustbeleiligung des Dr. Hommel für den Richter nicht

massgebend sein. kanu, bedarf ~{Ciner Ausführung.

4. -

Ausser auf den Gesellschaftsvutrag und auf ver-

tragswidriges Verhalten des Theodor Kugler stützen die

BEklagten die VOll ihnen gertend gemachte Forderung

auch noch auf eine A n e r k e n II u II g, die in einem

vom Anwalt Kuglers im Laufe des Nachlassverfahrens

({ an die Privatgläubiger des Herrn Theodor Kugler » ge-

richteten Z i l'k u I a r enthalten sein soll, woselbst es

hiess, dass ({ als Privatgläubiger lediglich die Geschäfts-

gläubiger mit ihren eventuellen Verlustforderungen, sowie

die Kommanditäre ... in Frage kommen ». Abgesehen von

der dubitativen Form dieser Bemerkung fällt jedoch in

Betracht, dass derartige Meinungsäusserungen in Zirku-

Obligationenrecht. No 19.

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laren an die Gläubiger eines einen Nachlassvertrag vor-

schlagenden Schuldners von vornherein nur dazu be-

stimmt sind, ein Bild von der Ge sam t lag e des Schuld-

ners zu geben, nicht aber den Bestand bestimmter einzelner

Si(hulden anzuerkennen. Auch könnte eine auf Rechts-

irrtum beruhende Anerkennung einer Nichtschuld, soweit

sie als selbständiger Verpflichtungsgrund in Betracht

käme, nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte

Bereicherung rückgängig gemacht werden.

5. -

Da nach dem Gesagten weder eine Parteiverein-

barung über Nichtbeteiligung des Dr. Hommel am Gesell-

schaftsverluste, noch eine für die Klägerin verbindliche

Anerkennung des bezüglichen Standpunktes der Beklag-

ten durch Theodor RugIer vorliegt, so ist, nach den grund-

sätzlichen Ausführungen in Erwägung 2, der Anteil der

Beklagten am Verluste auf 15% festzusetzen. Zu demsel-

ben Resultate würde übrigens auch die Anwendung des

« richterlichen Ermessens)} im Sinne des Art. 596 Abs. 2

führen. Die im Privatkonkurs des Theodor RugIer zu

kollozierende Konkursforderung der Beklagten, die sonst

angeblich 318,690 Fr. 40 Cts. betragen würde, -

ob dieser

Betrag genau den von den Beklagten erlittenen Verlust

darstEllt, ist hier nicht zu entscheiden -

reduziert sich

daher um 15% des vom 1. Januar 1910 bis zur Ronkurs-

eröffnung entstandenen Verlusts der Firma Kugler & Oe.

Ueber die Höhe dieses Verlusts, wie auch über den von den

Beklagten eventuell geltend gemachten Schadenersatz-

anspruch, hat der kantonale Richter ein neues Urteil zu

fällen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissell, dass

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Partizi-

pation des Beklagten am Verlust der Firma Kugler & Cie

auf 15 % festgesetzt und die Sache zur Beurteilung des von

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Obligationenrecht. No 20.

den Beklagten eventuell erhobenen Schadenersatzan-

spruchs und zur Ermittelung des Gesamtverlustes der

• Firma Kugler & eie an den kantonalen Richter zurück-

gewiesen wird.

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 31. März 1916

i. S. der Za.hnärztlichen Gesellschaft der Sta.dt Dem und

des Dr. Jost, Kläger, gegen Tb. Eutzli

und IL Schneider, Beklagte.

Art. 41, 48 und 49 0 R. Klage von Berufsgenossen gegen

einen Zahnarzt und dessen Assistenten, weil letzterer ohne

Patent den Zahnarztberuf ausübte. Prüfung, ob eine Ver-

mögemschädigung nach Art. 41, unlauterer Wettbewerb

oder eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliege

und ob ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bestehe.

1. -

Der (Zivil)Beklagte Hans Schneider ist diplo-

mierter Zahnarzt und übt in Bern seinen Beruf aus. Im

Jahre 1912 ist bei ihm der (Zivil)Beklagte Kutzli. der

kein Patent als Zahnarzt besitzt, auf Grund eines münd-

lichen Anstellungsvertrages als « Zahnarztassistent » in

Dienst getreten und hat in der Folge, wie übrigens schon

bei seinem frühern Prinzipal. Zahnarzt Gerster, die zur

Beruftstätigkeit eines Zahnarztes gehörenden Arbeiten

(Plombieren, Zahn ziehen usw~) selbständig in einem be-

sondern Zimmer und mit einem besondern Instrumen-

tarium besorgt. Auf Anzeige der Zivilkläger, der Zahn-

ärztlichen Gesellschaft der Stadt Bern und des Dr. Wil-

helm J ost, Zahnarzt in Bern, ist gegen die Beklagten eine

Strafuntersuchung eingeleitet worden wegen Zuwider-

handlung gegen das bernische Gesetz über die Ausübung

der medizinischen Berufsarten vom 14. März 1865 und

die Verordnung des bernischen Regierungsrates be-

treffend die Assistenten und Stellvertreter der Aerzte,

Zahnärzte und Tierärzte vom 15. August 1911. Es führte

dies oberinstanzlich zu einem Urteil der I. Strafkammer

{)bJigationenrecht. No 20.

135

des bernischen Obergerichts vom 23. Oktober 1915,

wonach der Angeschuldigte Kutzli wegen unbefugter

Ausübung des Zahnarztberufes zu einer Polizeibusse von

15 Fr. und der Angeschuldigte Schneider wegen Ge-

hülfenschart bei genanntem Delikte zu einer solchen

von 10 Fr. verurteilt, die Zivilparteien aber mit ihren

sämtlichen Zivilanträgen abgewiesen wurden.

Dieses Urteil fechten nunmehr die Berufungskläger vor

Bundesgericht im Zivilpunkte an mit den Anträgen :

1. Die Angeschuldigten zur Bezahlung einer Entschädi-

gung von je 4000 Fr. eventuell einer geringem Summe

an jeden von ihnen zu verhalten; 2. die Veröffentlichung

des Urteils anzuordnen und 3. die Angeschuldigten zur

Einstellung ihres gesetzwidrigen Geschäftsgebahrens zu

verpflichten. (Folgt Rückweisungsantrag.)

2. -

Die Kläger machen in erster Linie geltend, dass

sie durch die gesetzlich unzulässige Berufsausübung des

Beklagten Kutzli m a te r i eIl geschädigt worden seien.

Mit der Vorinstanz und auf Grund ihrer bundesrechtlich

unanfechtbaren Würdigung kann aber der behauptete

Vermögensschaden nicht als nachgewiesen gelten und

zwar auch dann nicht, wenn auf die den Schadensnach-

weis erleichternde Bestimmung des Art. 42 Abs. 2 OR

und die Auslegung abgestellt wird, die ihr das Bundes-

gericht in seinem von den Klägern angerufenen Ent-

scheide in Sachen Fabrique de Chocolat Villars gegen Egli

und Konsorten (EB 40 II NQ 61, bes. auf S. 355) gegeben

hat: Danach nämlich muss sich der Schluss, der aus den

für eine Schädigung sprechenden Anhaltspunkten auf den

wirklichen Eintritt des Schadens gezogen wird, « mit einer

gewissen Ueberzeugungsgewalt aufdrängen ». Hier da-

gegen liegen die Verhältnisse eher so, dass die als schä-

digend bezeichnete Handlungsweise der Beklagten nach

dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu keiner solchen

Schädigung führt. Denn es lässt sich nicht annehmen,

dass, falls der Beklagte KuLzli die ihm zur Last gelegte

Berufstätigkeit als Angestellter des Beklagten Schneider