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Obligationenrooht. N0 3D.
35. Urteß de~ I. Zivilabteilung vom 15. .Juli 1941 i. S.
Wolfensberger gegen Rentimmm &: Cie.
Schied8mann8'lJerlrag.
Der Schied8mannsvertrag bezweckt die Feststellung tatsächlicher
Verhältnisse und gehört dem materiellen BundesziviJrecht an,
im Gegensatz zum Schiedsvertrag, der auf die Entscheidung
eines Rechtsstreites gerichtet ist und dem Prozessrecht ange-
hört (Erw. 2).
Voraussetzungen für die An/oohtbarkeit des Schiedsgutachtens
(Erw. 3 u. 4).
Form der Beru/ungsschrift, Art. 67 OG : Der bIosse Hinweis auf
die Rechtsausführungen vor den kantonalen Instanzen ist
ungenügend (Erw. 1).
Oontrat dhignant un e:cpert-arbitre.
Ce contrat a pour but la constatation de faits determines et ressortit
au droit civil fooeraI. Il s'oppose A la convention d'arbitrage,
qui tend A faire trancher un point de droit et ressortit A la
proc6dure (consid. 2).
Conditions dans lesquelles les conclusions de l'expert-arbitre
peuvent etre attaquees (consid. 3 et 4).
Forme du memoire de recoura en re/orme, art. 67 OJ:
Le renvoi pur et simple A l'argumentation juridique qui a eM
soumise au juge cantonal est insuffisant (consid. 1).
Oontraito che de8igna un perito-arbitro.
Questo contratto ha per iscopo l'accertamento di fatti determinati
ed e retto dal diritto civile federale, a differenza deI compro-
messo che wude alla risoluzione di una controversia giuridica
ed e disciplinato dal diritto processuale (consid. 2).
Presupposti dell'impugnabilitd deUe concluaioni deI perito-arbitro
(consid. 3 e 4).
Farma della dichiarazione di ricorso art. 67 OGF :
E insufficiente il rinvio puro e semplice alI'argomentazione giuri-
dica soswnuta dav~ti al giudice cantonale (consid. 1).
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger Wolfensberger hatte für .die Beklagte, die
Buchdruckerei Reutimann & Oie, Buchbindereiarbeiten
auszuführen. Die Beklagte bemängelte die Arbeiten des
Klägers, und dieser musste vielfach Reparatll.ren· vor-
nehmen. Da sich die Parteien über die Höhe der der
Beklagten deswegen zustehenden Entschädigungsforderung
nicht einigen konnten, vereinbarten sie, durch den Direktor
der christlichen Vereinsbuchhandlung, Sigg, feststellen zu
lassen, ob wirklich bestimmte Lieferungen des Klägers an
die Beklagte mangelhaft waren, und eventuell, was für
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ein Minderwert daraus entstanden sei. Sigg kam zum
Schlusse, dass der Beklagten ein Schaden von Fr. 5052.85
entstanden sei. Die Beklagte verrechnete diesen Betrag
mit der Werklohnforderung des Klägers. Dieser bestritt
die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens und erhob Klage
auf Bezahlung des genannten Betrages als Saldo seiner
Werklohnforderung. Das Handelsgericht Zürich wies die
Klage ab; das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid.
Aus den Erwägungen:
1. -
Der Beklagte bemängelt die Berufungsschrift,
soweit sie ohne nähere Ausführungen einfach auf die
Klageschrift an das Handelsgericht verweist. In der Tat
hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass der biosse
Hinweis auf die Rechtsausführungen vor den kantonalen
Instanzen die in Art. 67 OG vorgesehene Rechtsschrift,
welche die Berufung begründet, nicht zu ersetzen vermag.
Vielmehr hat die Rechtsschrift sich mit den Erwägungen
des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Es wäre
für das Bundesgericht eine unverhältnismässig mühsame
Arbeit, zu untersuchen, inwieweit der Inhalt der Rechts-
schriften und Protokolle des kantonalen Verfahrens als
Begründung der Berufung in Betracht kommen könnte
(vgl. BGE 51 11 346 und dort erwähnte frühere Entscheide,
insbesondere BGE 28 11 598). Es kann daher auf die
Berufung, soweit sie sich zur reohtlichen Begründung
einzig auf die Ausführungen in der Klageschrift und im
Protokolle der Hauptverhandlung des Handelsgerichtes
verweist, nicht eingetreten werden.
2. -
Der Kläger nimmt den Standpunkt ein, dass das
Gutachten des Direktors Sigg vom 3. April 1940 nicht
einen Schiedsrichterentscheid, sondern eben nur ein Exper-
tengutachten darstelle. Wenn es ursprünglich für beide
Parteien auch verbindlich sein sollte, so sei es dies dann
nicht mehr, wenn es auf falschen tatsächlichen und recht-
lichen Grundlagen fusse.
Allerdings stellte das Gutachten Sigg keinen Schieds-
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spruch dar. Dagegen ist mit der Vorinstanz anzunehmen,
dass Sigg als Schiedsmann gewirkt hat. Nach dem Expel'-
tenauftrag hatte er festzustellen, ob bestimmte Lieferungen
des Klägers an die Beklagte mangelhaft waren und wenn
ja, wie gross der hieraus sich ergebende Schaden sei.
Wäre die von den Parteien getroffene Vereinbarung als
Schiedsvertrag und das Gutachten als Schiedsspruch zu
betrachten, so würde es sich überhaupt nicht um ein dem
materiellen Recht angehörendes Abkommen, sondern um
einen prozessrechtlichen Vertrag handeln, und das Bundes-
gericht wäre daher nicht kompetent, die Entscheidung der
Vorinstanz nachzuprüfen tBGE 41 II 538). Der Schieds-
mann-Vertrag dagegen, der nicht bezweckt, einen Rechts-
streit zu erledigen, sondern tatsächliche Verhältnisse fest-
zustellen, gehört nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dem materiellen Rechte an (BGE 26 II 765). Die Kompe-
tenz des Bundesgerichts zur Überprüfung des kantonalen
Urteils ist daher gegeben.
3. -
Nach feststehender Gerichtspraxis kann das Gut-
achten des Schiedsmannes angefochten werden, weim der
Nachweis erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, will-
kürlich, unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade. der
Billigkeit widersprechend ist oder auf falscher tatsäch-
licher Grundlage beruht. Anfechtbar ist auch ein Gutach-
ten, das durch Betrug, Irrtum oder Drohung zustande
gekommen ist, weil ihm die sachliche Voraussetzung fehlt.
.Jedoch genügt nicht jede sachliche Unrichtigkeit, vielmehr
ist eine offenkundige, d. h. für jeden Sachverständigen bei
sorgfältiger Prüfung sofort in die Augen springende Ab-
weichung von der wirklichen Sachlage erforderlich. Aus-
geschlossen ist die Anfechtung, wenn beim Richter nur
Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens hervorgerufen
werden können, nicht aber die Überzeugung, dass ein offen-
kundiger grober Irrtum begangen worden sei. Wenn eine
Partei das Gutachten als unbillig empfindet, so verlangen
Treu und Glauben, dass sie die Gegenpartei nicht durch
Stillschweigen im Glauben lässt, sie unterziehe sich ihm,
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um sich unter Umständen erst lange nachher auf dessen
Unverbindlichkeit zu berufen. Sie muss vielmehr sofort
oder doch in angemessener Frist die rechtlichen Schritte
zur Feststellung der ihm anhaftenden Mängel tun (vgl.
.JAEGER, Komm. zu Art. 67 VVG, Note 41, 43, 44, 46 und
47).
4. -
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall an, so ergibt sich folgendes :
Das Gutachten vom 3. April 1940 ist reichlich spät vom
Kläger durch rechtliche Schritte angefochten worden,
nämlich durch Klage beim Handelsgericht vom 23 . .Januar
1941. Es könnte daher schon wegen Verspätung nicht auf
die Anfechtung eingetreten werden.
Aber auch materiell hat es der Kläger, wie die Vorin-
stanz verbindlich festgestellt hat, unterlassen, solche
bestimmte Gesichtspunkte geltend zu machen, gestützt
auf welche das Gutachten des Experten mit Erfolg hätte
angefochten werden können.
36. UrteU der I. ZivilabteUung vom 11. Juni 1941 i. S.TheUer
gegen Konkursmasse TheUer.
Verp!ründung8vertrag, Art. 521 tf. OR.
Als Verpfründungsvertrag zu behandeln ist ein sog. Kaufvertrag,
durch den eine Liegenschaft übertragen wird gegen die Ver-
pflichtung zur Gewährung von Pflege und Unterhalt auf
Lebenszeit.
Im Vertrag kann die Umwandlung der Verpfründung in eine
Leibrente vorgesehen werden; Art. 527 Abs. 3 OR.
Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels; die Berufung
darauf ist nicht rechtsmissbräuchlich. Folge der Nichtigkeit:
Dahinfallen der Eigentumsübertragung an der Liegenschaft.
Beim Inventar, das nicht Zugehör ist, steht der Eigentumsklage
die Ersitzung entgegen; Art. 522 OR, Art. 2, 975, 728, 644
ZGB.
Auseinandersetzung hinsichtlich der bereits genossenen Pfrund-
leistungen.
Oontrat d'entretien mager, art. 521 SB. CO.
Il faut traiter comme un contrat d'entretien viager le pretendu
contrat de vente par lequel un immeuble est cMa contre un
engagement d'entretien a vie.