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67_II_146

BGE 67 II 146

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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146

Obligationenrooht. N0 3D.

35. Urteß de~ I. Zivilabteilung vom 15. .Juli 1941 i. S.

Wolfensberger gegen Rentimmm &: Cie.

Schied8mann8'lJerlrag.

Der Schied8mannsvertrag bezweckt die Feststellung tatsächlicher

Verhältnisse und gehört dem materiellen BundesziviJrecht an,

im Gegensatz zum Schiedsvertrag, der auf die Entscheidung

eines Rechtsstreites gerichtet ist und dem Prozessrecht ange-

hört (Erw. 2).

Voraussetzungen für die An/oohtbarkeit des Schiedsgutachtens

(Erw. 3 u. 4).

Form der Beru/ungsschrift, Art. 67 OG : Der bIosse Hinweis auf

die Rechtsausführungen vor den kantonalen Instanzen ist

ungenügend (Erw. 1).

Oontrat dhignant un e:cpert-arbitre.

Ce contrat a pour but la constatation de faits determines et ressortit

au droit civil fooeraI. Il s'oppose A la convention d'arbitrage,

qui tend A faire trancher un point de droit et ressortit A la

proc6dure (consid. 2).

Conditions dans lesquelles les conclusions de l'expert-arbitre

peuvent etre attaquees (consid. 3 et 4).

Forme du memoire de recoura en re/orme, art. 67 OJ:

Le renvoi pur et simple A l'argumentation juridique qui a eM

soumise au juge cantonal est insuffisant (consid. 1).

Oontraito che de8igna un perito-arbitro.

Questo contratto ha per iscopo l'accertamento di fatti determinati

ed e retto dal diritto civile federale, a differenza deI compro-

messo che wude alla risoluzione di una controversia giuridica

ed e disciplinato dal diritto processuale (consid. 2).

Presupposti dell'impugnabilitd deUe concluaioni deI perito-arbitro

(consid. 3 e 4).

Farma della dichiarazione di ricorso art. 67 OGF :

E insufficiente il rinvio puro e semplice alI'argomentazione giuri-

dica soswnuta dav~ti al giudice cantonale (consid. 1).

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger Wolfensberger hatte für .die Beklagte, die

Buchdruckerei Reutimann & Oie, Buchbindereiarbeiten

auszuführen. Die Beklagte bemängelte die Arbeiten des

Klägers, und dieser musste vielfach Reparatll.ren· vor-

nehmen. Da sich die Parteien über die Höhe der der

Beklagten deswegen zustehenden Entschädigungsforderung

nicht einigen konnten, vereinbarten sie, durch den Direktor

der christlichen Vereinsbuchhandlung, Sigg, feststellen zu

lassen, ob wirklich bestimmte Lieferungen des Klägers an

die Beklagte mangelhaft waren, und eventuell, was für

Obligationenrecht. No :15.

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ein Minderwert daraus entstanden sei. Sigg kam zum

Schlusse, dass der Beklagten ein Schaden von Fr. 5052.85

entstanden sei. Die Beklagte verrechnete diesen Betrag

mit der Werklohnforderung des Klägers. Dieser bestritt

die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens und erhob Klage

auf Bezahlung des genannten Betrages als Saldo seiner

Werklohnforderung. Das Handelsgericht Zürich wies die

Klage ab; das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid.

Aus den Erwägungen:

1. -

Der Beklagte bemängelt die Berufungsschrift,

soweit sie ohne nähere Ausführungen einfach auf die

Klageschrift an das Handelsgericht verweist. In der Tat

hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass der biosse

Hinweis auf die Rechtsausführungen vor den kantonalen

Instanzen die in Art. 67 OG vorgesehene Rechtsschrift,

welche die Berufung begründet, nicht zu ersetzen vermag.

Vielmehr hat die Rechtsschrift sich mit den Erwägungen

des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Es wäre

für das Bundesgericht eine unverhältnismässig mühsame

Arbeit, zu untersuchen, inwieweit der Inhalt der Rechts-

schriften und Protokolle des kantonalen Verfahrens als

Begründung der Berufung in Betracht kommen könnte

(vgl. BGE 51 11 346 und dort erwähnte frühere Entscheide,

insbesondere BGE 28 11 598). Es kann daher auf die

Berufung, soweit sie sich zur reohtlichen Begründung

einzig auf die Ausführungen in der Klageschrift und im

Protokolle der Hauptverhandlung des Handelsgerichtes

verweist, nicht eingetreten werden.

2. -

Der Kläger nimmt den Standpunkt ein, dass das

Gutachten des Direktors Sigg vom 3. April 1940 nicht

einen Schiedsrichterentscheid, sondern eben nur ein Exper-

tengutachten darstelle. Wenn es ursprünglich für beide

Parteien auch verbindlich sein sollte, so sei es dies dann

nicht mehr, wenn es auf falschen tatsächlichen und recht-

lichen Grundlagen fusse.

Allerdings stellte das Gutachten Sigg keinen Schieds-

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Obligationenrecht. N° 36.

spruch dar. Dagegen ist mit der Vorinstanz anzunehmen,

dass Sigg als Schiedsmann gewirkt hat. Nach dem Expel'-

tenauftrag hatte er festzustellen, ob bestimmte Lieferungen

des Klägers an die Beklagte mangelhaft waren und wenn

ja, wie gross der hieraus sich ergebende Schaden sei.

Wäre die von den Parteien getroffene Vereinbarung als

Schiedsvertrag und das Gutachten als Schiedsspruch zu

betrachten, so würde es sich überhaupt nicht um ein dem

materiellen Recht angehörendes Abkommen, sondern um

einen prozessrechtlichen Vertrag handeln, und das Bundes-

gericht wäre daher nicht kompetent, die Entscheidung der

Vorinstanz nachzuprüfen tBGE 41 II 538). Der Schieds-

mann-Vertrag dagegen, der nicht bezweckt, einen Rechts-

streit zu erledigen, sondern tatsächliche Verhältnisse fest-

zustellen, gehört nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

dem materiellen Rechte an (BGE 26 II 765). Die Kompe-

tenz des Bundesgerichts zur Überprüfung des kantonalen

Urteils ist daher gegeben.

3. -

Nach feststehender Gerichtspraxis kann das Gut-

achten des Schiedsmannes angefochten werden, weim der

Nachweis erbracht wird, dass es offenbar ungerecht, will-

kürlich, unsorgfältig, fehlerhaft oder in hohem Grade. der

Billigkeit widersprechend ist oder auf falscher tatsäch-

licher Grundlage beruht. Anfechtbar ist auch ein Gutach-

ten, das durch Betrug, Irrtum oder Drohung zustande

gekommen ist, weil ihm die sachliche Voraussetzung fehlt.

.Jedoch genügt nicht jede sachliche Unrichtigkeit, vielmehr

ist eine offenkundige, d. h. für jeden Sachverständigen bei

sorgfältiger Prüfung sofort in die Augen springende Ab-

weichung von der wirklichen Sachlage erforderlich. Aus-

geschlossen ist die Anfechtung, wenn beim Richter nur

Zweifel in die Richtigkeit des Gutachtens hervorgerufen

werden können, nicht aber die Überzeugung, dass ein offen-

kundiger grober Irrtum begangen worden sei. Wenn eine

Partei das Gutachten als unbillig empfindet, so verlangen

Treu und Glauben, dass sie die Gegenpartei nicht durch

Stillschweigen im Glauben lässt, sie unterziehe sich ihm,

Obligationenrecht. N0 36.

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um sich unter Umständen erst lange nachher auf dessen

Unverbindlichkeit zu berufen. Sie muss vielmehr sofort

oder doch in angemessener Frist die rechtlichen Schritte

zur Feststellung der ihm anhaftenden Mängel tun (vgl.

.JAEGER, Komm. zu Art. 67 VVG, Note 41, 43, 44, 46 und

47).

4. -

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden

Fall an, so ergibt sich folgendes :

Das Gutachten vom 3. April 1940 ist reichlich spät vom

Kläger durch rechtliche Schritte angefochten worden,

nämlich durch Klage beim Handelsgericht vom 23 . .Januar

1941. Es könnte daher schon wegen Verspätung nicht auf

die Anfechtung eingetreten werden.

Aber auch materiell hat es der Kläger, wie die Vorin-

stanz verbindlich festgestellt hat, unterlassen, solche

bestimmte Gesichtspunkte geltend zu machen, gestützt

auf welche das Gutachten des Experten mit Erfolg hätte

angefochten werden können.

36. UrteU der I. ZivilabteUung vom 11. Juni 1941 i. S.TheUer

gegen Konkursmasse TheUer.

Verp!ründung8vertrag, Art. 521 tf. OR.

Als Verpfründungsvertrag zu behandeln ist ein sog. Kaufvertrag,

durch den eine Liegenschaft übertragen wird gegen die Ver-

pflichtung zur Gewährung von Pflege und Unterhalt auf

Lebenszeit.

Im Vertrag kann die Umwandlung der Verpfründung in eine

Leibrente vorgesehen werden; Art. 527 Abs. 3 OR.

Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels; die Berufung

darauf ist nicht rechtsmissbräuchlich. Folge der Nichtigkeit:

Dahinfallen der Eigentumsübertragung an der Liegenschaft.

Beim Inventar, das nicht Zugehör ist, steht der Eigentumsklage

die Ersitzung entgegen; Art. 522 OR, Art. 2, 975, 728, 644

ZGB.

Auseinandersetzung hinsichtlich der bereits genossenen Pfrund-

leistungen.

Oontrat d'entretien mager, art. 521 SB. CO.

Il faut traiter comme un contrat d'entretien viager le pretendu

contrat de vente par lequel un immeuble est cMa contre un

engagement d'entretien a vie.