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66_I_159

BGE 66 I 159

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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ISS

Staatsrecht.

kommen. Es kommt darin nur zum Ausdruck, dass diese

Rücksichtnahme ~uf die religiöse überzeugung als mit

. der Erfüllung der Militärdienstpflicht vereinbar angesehen

wird. Es folgt daraus nicht, dass die Befreiung v.om

Militärdienst an Samstagen aus verfassungsrechtlichen

Gründen angeordnet worden ist und hätte angeordnet

werden müssen.

2. -

Der Entscheid des Regierungsrates beruht auf

Art. 49, Abs. ~ BV und der darauf begründeten fest-

stehenden Praxis der Bundesbehörden (SALls: Bundes-

recht V Nr. 2476; BURCKHARDT : Bundesrecht II Nr. 505

III). Danach entbinden Glaubensansichten nicht von der

Erfüllung bürgerlicher Pflichten. Eine bürgerliche Pflicht

ist der obligatorische Schulbesuch im Rahmen der staat-

lichen Gesetzgebung, und damit auch der Schulbesuch

am Samstag. Der Regierungsrat durfte daher, sofern das

SchUlgesetz keine Ausnahme,vom Schulbesuch an Samsta-

gen vorsieht -

dass dies der Fall sei, ist nicht behauptet

worden -

das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung

einer solchen Ausnahme ablehnen.

Sein Entscheid verstösst auch nicht gegen die Kultus-

freiheit. Die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist

nur gewährleistet innerhalb der Schranken der öffentlichen

Ordnung (Art. 50, Abs. 1 BV). Die staatliche Schulgesetz-

ge bung ist also hier ebenfalls mit vorbehalten.

Aus dem GrundSatze der Rechtsgleichheit schliesslich

kann nicht abgeleitet werden, dass dem Rekurrenten

und seiner Tochter ein anderer Ruhetag eingeräumt

werde als derjenige, der für alle andern Bürger gilt. Der

Rekurrent strebt mit seinem Antrag auf Befreiung seiner

Tochter vom Schulbesuch an Samstagen die Berücksich-

tigung seiner persönlichen Überzeugung an, um eine

Ausnahme von der sonst geltenden, allgemeinen Ordnung

zu erwirken. Auf Art. 4 BV kann er sich hiefür nicht

berufen.

Kompetenzkonflikt zwischen bürgerl. u. Militärgerichtsbarkeit. No 29.

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IV. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN

BüRGERLICHER

UND MILITÄRGERICHTSBARKElT

DELIMITATION DE LA COMPETENCE

RESPEOTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES

ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES

29. Urteil vom 5. Juli 1940

i. S. Siegrist gegen Michel und Bezirksrichter Reiath.

Die Beschwerde wegen unrichtiger Kompetenzabgrenzung zwischen

der bürgerlichen und der Militärgerichtsbarkeit ist an keine

Frist geknüpft, steht aber dem Angeschuldigten gegenüber

dem Militärrichter nur bis zur Hauptverhandlung zu (Erw. 2).

Legitimation zu dieser Beschwerde: Der Angeschuldigte ist dazu

legitimiert, nicht aber der blosse Ge8chädigte (Erw. 3).

Begriff des Anstandes über die Zuständigkeit der militärischen

und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 223

des Militärstrafgesetzes.

Ein solcher Anstand liegt vor:

I) wenn sowohl die militärische als die bürgerliche Gerichtsbar-

keit, d. h. deren zuständige Organe, je ihre Kompetenz bejahen

oder verneinen,

2) wenn der Angeschuldigte die sachliche Kompetenz der gegen

ihn vorgehenden Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf das

Verhalten der andern bestreiten will.

Ein Anstand im erwähnten Sinn liegt dagegen nicht schon dann

vor, wenn nur eine der beiden Gerichtsbarkeiten durch den

Mund ihres zur Strafverfolgung an und für sich zuständigen

Organs die Zuständigkeit ablehnt, weil sie .die andere Gerichts-

barkeit für zuständig hält, und das angefochten wird (Erw. 4).

Le recours tendant an reglement de la comp6tence entre 180 juri-

diction ordinaire et la juridiction militaire n'estsoumis a

aucun delai, mais il n'appartient il. l'inculpe qui decline la.

juridiction militaire que jusqu'il. l'instruction principale

(consid. 2).

Qualit6 pour recourir : L'aoouse possede cette quaIite, mais non

le lese comme tel (consid. 3).

Le conflit de comp6tence au sens de l'art. 223 du Code p6nal

militaire est ouvert:

1. lorsque tant 180 juridiction militaire. que l'ordinaire, c.-il.-d.

les organes qualifies de celles-ci, admettent ou d6clinent l'une

et l'autre leur comp6tence,

2. lorsque l'aoouse entend contester la comp6tence ratione mate-

riae de la juridiction saisie sans egard il. l'at,titude que pourra

prendre l'autre juridiction ..

160

Staatsrecht.

n n'y 0. en revanehe pas eneore eonflit o.u sens indique lorsqu'une

Beule des deux juridictions, par 10. voix de l'organe en soi

qualifie pour exercer Ja poursuite penale, 0. dooIine Ba eompe-

tenee au profit ·de l'autre juridietion et que ce prononee est

porte au Tribunal federal par 10. partie ou l'autorite qui soutient

l'accusation.

Il rieorso, ehe ha per oggetto 10. delimitazione della eompetenza

tra 10. giurisdizione ordinario. e 10. giurisdizione miIitare, non

e soggetto 0. termine, ma pub essere interposto daU'aceusato,

ehe doolina 10. giurisdizione miIitare, soltanto sino aU'instru-

zione p.ineipale (eon.~id. 2).

Ha qualitil. per rieorrere l'aeeusato, non perb il leso eome tale

(eonsid. 3).

.

n eonfIitto di eompetenza a'sensi delI'art. 223 deI Codiee penale

militare e aperto :

1. quando sia 10. giurisdizione militare, sia quella ordinaria (eioe

i loro organi qualifieati) ammettono 0 declinano, l'una e

l'altra. 10. loro eompetenzo.;

2. quando l'aeeuso.to intende contestare Ja eompetenza ratione

materiae delIo. giurisdizione ehe procede contro di lui, senzo.

riguardo all'o.tteggiamento ehe potra assumere l'o.ltra giuris-

dizione.

Inveee non esiste ancora eonflitto di eompetenza nel senso suddetto,

quando uno. sola delle due giurisdizioni, per voee del!'organo

in se quaIifieato 0. procedere penalmente, ha deeImato Ia

sua eompetenza 0. favore dell'altra giurisdizione, e questo

pronunciato e deferito 0.1 Tribunale federale dallo. parte 0

dall'autorita. ehe sostiene l'accu.':!a.

A. -

Der RekursbekIagte Michel tat im Herbst 1939

Dienst bei der Grenzschutzkompagnie m /264 als Füsilier.

Während dieser Zeit, am 23. September abends, als er

in UllÜorm war, warf er dem Rekurrenten Siegrist vor,

dieser habe gesagt, es st'i recht, dass die Soldaten einrücken

müssten, damit es wieder ArQeit gebe, und bezeichnete

ihn als

({ Dreg~seckel, Mistfink, Halungg)). Deswegen

erhob der Rekurrent gegen den Rekursbeklagten vor

dem Friedensrichteramt Thayngen und dann vor dem

Bezirksrichter Reiath eine Ehrverletzungsklage. Der Re-

kursbeklagte bestritt die Zuständigkeit der bürgerlichen

Gerichte. Der Bezirksrichter hiess diese Einrede auf

Grund der Art. 2 ZifI. 1, 218 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes

gut und wies durch Entscheid vom 29. Februar 1940

die Klage angebrachtermassen ab. Darauf wandte sich

der Rekurrent mit seiner Klage an den Untersuchungs-

richter der 6. Division. Dieser eröffnete ihm aber mit

Kompetenzkonflikt zwischen hürgerl. H. :\IilitiirgerichtRhflrkeit. ",,0 ~9.

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Schreiben vom 20. März 11)40, dass es sich um eine bürger-

liche Angelegenheit handle, weil sich der Rekurrent am

23. September 1939 nicht im Militärdienst befunden und

die Beschimpfung sich nicht auf die dienstliche Stellung

und Tätigkeit des Rekurrenten bezogen habe.

B. -

Siegrist hat sich am 7. Juni 1940 an das Bundes-

gericht gewandt mit dem Antrag auf Lösung des Kompe-

tenzkonfliktes.

Das Bundesgericht zieht in ljJrwägung:

1. -

Es handelt sich um einen Streit über die Kompe-

tenzabgrenzung zwischen der bürgerlichen und der Mili-

tärgerichtsbarkeit, der nach Art. 223 des Militärstraf-

gesetzes vom Bundesgericht zu beurteilen ist, wenn die

gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen.

2. -

Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art.

223 des Militärstrafgesetzes ist an keine Frist geknüpft,

abgesehen davon, dass sie dem Angeschuldigten gegen-

über dem Militärrichter nur bis zur Hauptverhandlung

offen steht (BGE 57 I S. 125 Erw. I; 61 I S. 124 Erw. 3;

66 I S. 61).

3. -

Art. 223 des Militärstrafgesetzes sagt nicht, wer

das Bundesgericht zum Entscheid bei Anständen über

die Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen

Gerichtsbarkeit anrufen kann. Nach der Praxis des Bundes-

gerichts ist neben den beteiligten, mit der Strafverfolgung

beauftragten Behörden auch der Angeschuldigte hiezu

legitimiert (BGE 61 I S. 119 ff.). Ob das gleiche auch für

den Privatstrafkläger oder den Geschädigten gelte, ist

bis jetzt vom Bundesgericht nicht entschieden worden.

In Bezug auf den blossen Geschädigten ist die Frage

jedenfalls zu verneinen. Ein solcher vertritt nur privat-

rechtliche, nicht öfIentlichrechtliche Interessen. Wenn ihm

einzelne kantonale Rechte auch im Strafpunkt gewisse

prozessuale Rechte und. damit eine gewisse ParteisteIlung

einräumen, so bleibt er trotzdem in erster Linie Zivil-

partei (wie ihn das bernische Recht nennt, wenn er sich

AB 66 I -

194,0

11

162

Staatsrecht.

am Prozess betbiligt) und erscheint in der Strafsache als

blosse Nebenperson, der ein gewisser Einfluss nur des-

wegen eingeräumt wird, damit sie auf die Beseitigung

allfälliger Fehler der Strafbehörden dringen kann. Diese

untergeordnete Stellung in der Strafsache könnte, zumal

andere kantonale Rechte dem biossen Geschädigten im

Strafpunkt jede Parteistellung verweigern, höchstens

dann allenfalls dazu führen, ihm das Recht zur Erhebung

der Kompetenzkonfliktsbeschwerde zuzuerkennen, wenn

er auch im Militärstrafverfaliren gewisse Parteirechte in

Bezug auf den Strafpunkt hätte. Das trifft aber nicht

zu. Hier wird der Geschädigte nur zur Verfolgung eines

privatrechtlichen Anspruches zugelassen, und selbst das

kann das Militärgericht ablehnen, ohne dass dem Geschä-

digten hiegegen ein Rechtsmittel zustände (Militärstraf-

gerichtsordnung Art. 177, 181). Tritt das Militärgericht

auf den privatrechtlichen Anspruch ein, so kann die

Verhandlung darüber erst nach der Verkündung des

verurteilenden Erkenntnisses stattfinden, und ein Rechts-

mittel ist gegen das Urteil im Zivilpunkt . nicht gegeben

(Militärstrafgerichtsordnung Art. 178, 179). Zur Ver-

handlung über den Strafpunkt wird der Geschädigte in

keinem Fall zugelassen; er hat nicht einmal das Recht,

die Einleitung der Voruntersuchung zu verlangen. Das

Militärstrafgesetz kennt übrigens auch keine Antrags-

delikte. Unter diesen Umständen kann eSf:'inem blossen

Geschädigten nicht zukommen, das Bundesgericht als

Konfliktsinstanz zum Entscheid über die Zuständigkeit

der Militärgerichtsbarkeit anzurufen, insbesondere damit

einen Unzuständigkeitsentscheid der Militärgerichtsbar-

keit anzufechten. Dagegen !;teht es ihm frei, gegen einen

solchen Entscheid der bürgerlichen Strafbehörden den

staatsrechtlichen Rekurs ·wegen Verfassungsverletzung zu

erheben (KIRCHHOFER, Kompetenzkonflikt im . Verhältnis

der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit; in

Schweiz. Zeitschrift f. Strafrecht 46 (1932) S.33 ff.).

Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent im kantonalen

Kompetenzkonflikt zwischen bürger!. u. MiJitärgerichtsbarkeit. No 29.

163

Verfahren freilich nicht bloss die Stellung eines Geschä-

digten eingenommen, sondern ist als Privatstrafkläger

vor dem Bezirksrichter Reiath in den Formen des

Zivilprozesses aufgetreten. Er war hier also eigentlicher

Ankläger, Werkzeug des Staates insofern, als die Geltend-

machung des staatlichen Strafanspruches ausschliesslich

ihm anheimgestellt war. In einem solchen Fall, wo die

Strafverfolgung nach der kantonalen Rechtsordnung aus-

schliesslich von einem Privatkläger gleich einer Zivilklage

~

einem Zivilgericht durchgeführt wird, erhebt sich

die Frage, ob der Privatstrafkläger nicht wie in andern

Fällen der öffentliche Ankläger (vgl. FLEINER, Bundes-

staatsrecht S. 221 Anm. 25) zur Erhebung der Kompetenz-

konfliktsbeschwerde legitimiert sei. Doch kann das hier

dahingestellt bleiben, weil aus einem andern Grunde auf

die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. -

Nach dem Urteil des Bundesgerichtes i. S. Hagen-

buch vom 10. April 1935 (BGE 61 I S. 123) liegt ein

Anstand über die Zuständigkeit der militärischen und der

bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 223 des

Militärstrafgesetzes, der vom Bundesgericht entschieden

wird, nicht bloss dann vor, wenn sowohl die militärische

als die bürgerliche Gerichtsbarkeit je ihre Kompetenz

bejahen oder verneinen (sog. aktueller Konflikt), sondern

auch dann, wenn der Angeschuldigte die sachliche Kompe-

tenz der gegen ihn vorgehenden Gerichtsbarkeit ohne

Rücksicht auf das Verhalten der andern bestreiten will,

indem er geltend macht, jene habe in diese übergegriffen

(virtueller Konflikt). Dagegen hat das Bundesgericht im

Entscheid i. S. Magnin g. Borel vom 8. Juli 1932 erklärt,

es könne nicht schon dann nach Art. 223 des Militär-

strafgesetzes entscheiden, wenn eine der beiden Gerichts-

barkeiten ihre Zuständigkeit ablehnt, weil sie die andere

für zuständig hält,und das angefochten wird, sondern

im Fall einer solchen Kompetenzablehnung bloss dann,

wenn die zur Strafverfolgung auf heiden Seiten zuständigen

Behörden ihre Kompetenz verneint haben, also ein

164

Staatsrecht.

eigentlicher (aktueller) negativer Kompetenzkonflikt vor-

liegt. Hieran ist festzuhalten. Die anklagende Partei oder

Behörde hat nicht in gleichem Masse wie der Angeschuldigte

ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die zuständige

Gerichtsbarkeit sich der Sache annimmt; sondern sie ist

hauptsächlich daran interessiert, dass überhaupt eine

Gerichtsbarkeit gegen den Angeschuldigten vorgeht. Lehnt

ein Organ der zuständigen Gerichtsbarkeit das ab, so

kann die anklagende Partei oder Behörde hiegegen die

Rechtsmittel dieser Gerichtsbarkeit ergreifen. Ein erheb-

liches Bedürfnis zur Anrufung des Bundesgerichts mit der

Kompetenzkonfliktsbeschwerde besteht für sie erst dann,

wenn die zuständigen Organe der bürgerlichen und der

militärischen Gerichtsbarkeit sich als inkompetent erklä-

ren, weil jede die andere für zuständig hält.

Im vorliegenden Fall hat sich erst ein zuständiges

Organ der bürgerlichen Gerichtsbarkeit, der Bezirks-

richter Reiath, für unzuständig erklärt, nicht dagegen

auch ein kompetentes Organ der Militärgerichtsbarkeit.

Der Untersuchungsrichter der 6. Division war nicht

befugt, über die Einleitung des militärischen Strafver-

fahrens gegen den Rekursbeklagten zu befinden; das

konnte nach Art. 110 Ziff. 2 der Militärstrafgerichts-

ordnung nur der Kommandant des Regiments des Rekur~­

beHagten oder, wenn dieser einer kleinem, selbständig

im Dienst befindlichen Truppenabteilung angehörte, deren

Kommandant tun, durch die Verfügung der Vorunter-

suchung. Infolgedessen kann das Bundesgericht auf die

Kompetenzkonfliktsbeschwerde nicht eintreten.

5. -

Immerhin mag bemerkt werden, dass der Rekurs-

beklagte die ihm zur Last gelegten Äusserungen un-

bestrittenermassen getan hat, als er sich im Militärdienst

befand. Er unterstand also dafür nach Art. 2 Ziff. 1 und

Art. 218 des Militärstrafgesetzes dem Militärstrafrecht

und der Militärstrafgerichtsbarkeit, weil Ehrverletzungen

nach Art. 145 ff. jenes Gesetzes strafbar sind. Darauf, ob

auch der Rekurrent damals im Militärdienst war oder sich

Interkantonales Armenunterstützungarecht. N° 30.

HI5

die Äusserungen des Rekursbeklagten auf seine militä-

rische Stellung und seine dienstlichen Pflichten bezogen.

kommt es entgegen der Auffassung des Untersuchungs-

richters der 6. Division nicht an.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

V .. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

30. Urteil vom 12. Juli 1940 i. S. Sehaffhausen

gegen Thurgau.

Interkantonale Armenunterstützung; massgebendes Recht.

Pflicht des Kantons, wo die Bedürftigkeit offenbar wird, zur

Unterstützung. Pflicht des Heimatkantons, diese bei dauernd

unterstützungsbedürftigen Niedergelassenen in der Folge zu

übernehmen.

Die Familie wird im allgemeinen als Unterstützungseinheit

betrachtet, aber nur soweit ihre Glieder Bürger desselben

Kantons sind. Eine Familie mit Stiefvater und Stiefkindern

gilt daher jedenfalls dann nicht als Unterstützungseinheit,

wenn die Stiefkinder Bürger eines andern Kantons sind als

die Eltern. Hat in einer solchen Familie nur der Stiefvater

Einkommen und reicht dieses nicht für alle aus, so gelten

in erster Linie, vor den andern, die Stiefkinder als unter-

stützungsbedürftig _

Assistance intercantonale des indigents; droit applicable.

Obligation d'assistance du canton on l'etat d'indigence se mani-

feste; obligation du canton d'origine d'assumer par la suite

cette assistance lorsqu'il s'agit de citoyens etablis qui ont

besoin de secours permanents.

La famiIle est en general consideree oomme une uniM d'assistance,

mais dans la mesure seulement on ses membres sont ressor-

tissants du meme canton. Une familIe comprenant beau-pare

et enfants d'uu premier lit n'est donc pas censee former une

uniM d'assistance lorsque les enfants ne possedent pas le

meme droit de ciM que leurs parents. Dans ce cas, si seul le

pare ades ressources et que celles-ci ne suffisent pas a. entretenir

toute Ja famille, ce sont en premiere ligne las beaux-enfants

-

avant les autres membres de la famille -

qui sont repuMs

indigents_