Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ISS
Staatsrecht.
kommen. Es kommt darin nur zum Ausdruck, dass diese
Rücksichtnahme ~uf die religiöse überzeugung als mit
. der Erfüllung der Militärdienstpflicht vereinbar angesehen
wird. Es folgt daraus nicht, dass die Befreiung v.om
Militärdienst an Samstagen aus verfassungsrechtlichen
Gründen angeordnet worden ist und hätte angeordnet
werden müssen.
2. -
Der Entscheid des Regierungsrates beruht auf
Art. 49, Abs. ~ BV und der darauf begründeten fest-
stehenden Praxis der Bundesbehörden (SALls: Bundes-
recht V Nr. 2476; BURCKHARDT : Bundesrecht II Nr. 505
III). Danach entbinden Glaubensansichten nicht von der
Erfüllung bürgerlicher Pflichten. Eine bürgerliche Pflicht
ist der obligatorische Schulbesuch im Rahmen der staat-
lichen Gesetzgebung, und damit auch der Schulbesuch
am Samstag. Der Regierungsrat durfte daher, sofern das
SchUlgesetz keine Ausnahme,vom Schulbesuch an Samsta-
gen vorsieht -
dass dies der Fall sei, ist nicht behauptet
worden -
das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung
einer solchen Ausnahme ablehnen.
Sein Entscheid verstösst auch nicht gegen die Kultus-
freiheit. Die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist
nur gewährleistet innerhalb der Schranken der öffentlichen
Ordnung (Art. 50, Abs. 1 BV). Die staatliche Schulgesetz-
ge bung ist also hier ebenfalls mit vorbehalten.
Aus dem GrundSatze der Rechtsgleichheit schliesslich
kann nicht abgeleitet werden, dass dem Rekurrenten
und seiner Tochter ein anderer Ruhetag eingeräumt
werde als derjenige, der für alle andern Bürger gilt. Der
Rekurrent strebt mit seinem Antrag auf Befreiung seiner
Tochter vom Schulbesuch an Samstagen die Berücksich-
tigung seiner persönlichen Überzeugung an, um eine
Ausnahme von der sonst geltenden, allgemeinen Ordnung
zu erwirken. Auf Art. 4 BV kann er sich hiefür nicht
berufen.
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerl. u. Militärgerichtsbarkeit. No 29.
159
IV. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN
BüRGERLICHER
UND MILITÄRGERICHTSBARKElT
DELIMITATION DE LA COMPETENCE
RESPEOTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES
ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES
29. Urteil vom 5. Juli 1940
i. S. Siegrist gegen Michel und Bezirksrichter Reiath.
Die Beschwerde wegen unrichtiger Kompetenzabgrenzung zwischen
der bürgerlichen und der Militärgerichtsbarkeit ist an keine
Frist geknüpft, steht aber dem Angeschuldigten gegenüber
dem Militärrichter nur bis zur Hauptverhandlung zu (Erw. 2).
Legitimation zu dieser Beschwerde: Der Angeschuldigte ist dazu
legitimiert, nicht aber der blosse Ge8chädigte (Erw. 3).
Begriff des Anstandes über die Zuständigkeit der militärischen
und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 223
des Militärstrafgesetzes.
Ein solcher Anstand liegt vor:
I) wenn sowohl die militärische als die bürgerliche Gerichtsbar-
keit, d. h. deren zuständige Organe, je ihre Kompetenz bejahen
oder verneinen,
2) wenn der Angeschuldigte die sachliche Kompetenz der gegen
ihn vorgehenden Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf das
Verhalten der andern bestreiten will.
Ein Anstand im erwähnten Sinn liegt dagegen nicht schon dann
vor, wenn nur eine der beiden Gerichtsbarkeiten durch den
Mund ihres zur Strafverfolgung an und für sich zuständigen
Organs die Zuständigkeit ablehnt, weil sie .die andere Gerichts-
barkeit für zuständig hält, und das angefochten wird (Erw. 4).
Le recours tendant an reglement de la comp6tence entre 180 juri-
diction ordinaire et la juridiction militaire n'estsoumis a
aucun delai, mais il n'appartient il. l'inculpe qui decline la.
juridiction militaire que jusqu'il. l'instruction principale
(consid. 2).
Qualit6 pour recourir : L'aoouse possede cette quaIite, mais non
le lese comme tel (consid. 3).
Le conflit de comp6tence au sens de l'art. 223 du Code p6nal
militaire est ouvert:
1. lorsque tant 180 juridiction militaire. que l'ordinaire, c.-il.-d.
les organes qualifies de celles-ci, admettent ou d6clinent l'une
et l'autre leur comp6tence,
2. lorsque l'aoouse entend contester la comp6tence ratione mate-
riae de la juridiction saisie sans egard il. l'at,titude que pourra
prendre l'autre juridiction ..
160
Staatsrecht.
n n'y 0. en revanehe pas eneore eonflit o.u sens indique lorsqu'une
Beule des deux juridictions, par 10. voix de l'organe en soi
qualifie pour exercer Ja poursuite penale, 0. dooIine Ba eompe-
tenee au profit ·de l'autre juridietion et que ce prononee est
porte au Tribunal federal par 10. partie ou l'autorite qui soutient
l'accusation.
Il rieorso, ehe ha per oggetto 10. delimitazione della eompetenza
tra 10. giurisdizione ordinario. e 10. giurisdizione miIitare, non
e soggetto 0. termine, ma pub essere interposto daU'aceusato,
ehe doolina 10. giurisdizione miIitare, soltanto sino aU'instru-
zione p.ineipale (eon.~id. 2).
Ha qualitil. per rieorrere l'aeeusato, non perb il leso eome tale
(eonsid. 3).
.
n eonfIitto di eompetenza a'sensi delI'art. 223 deI Codiee penale
militare e aperto :
1. quando sia 10. giurisdizione militare, sia quella ordinaria (eioe
i loro organi qualifieati) ammettono 0 declinano, l'una e
l'altra. 10. loro eompetenzo.;
2. quando l'aeeuso.to intende contestare Ja eompetenza ratione
materiae delIo. giurisdizione ehe procede contro di lui, senzo.
riguardo all'o.tteggiamento ehe potra assumere l'o.ltra giuris-
dizione.
Inveee non esiste ancora eonflitto di eompetenza nel senso suddetto,
quando uno. sola delle due giurisdizioni, per voee del!'organo
in se quaIifieato 0. procedere penalmente, ha deeImato Ia
sua eompetenza 0. favore dell'altra giurisdizione, e questo
pronunciato e deferito 0.1 Tribunale federale dallo. parte 0
dall'autorita. ehe sostiene l'accu.':!a.
A. -
Der RekursbekIagte Michel tat im Herbst 1939
Dienst bei der Grenzschutzkompagnie m /264 als Füsilier.
Während dieser Zeit, am 23. September abends, als er
in UllÜorm war, warf er dem Rekurrenten Siegrist vor,
dieser habe gesagt, es st'i recht, dass die Soldaten einrücken
müssten, damit es wieder ArQeit gebe, und bezeichnete
ihn als
({ Dreg~seckel, Mistfink, Halungg)). Deswegen
erhob der Rekurrent gegen den Rekursbeklagten vor
dem Friedensrichteramt Thayngen und dann vor dem
Bezirksrichter Reiath eine Ehrverletzungsklage. Der Re-
kursbeklagte bestritt die Zuständigkeit der bürgerlichen
Gerichte. Der Bezirksrichter hiess diese Einrede auf
Grund der Art. 2 ZifI. 1, 218 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes
gut und wies durch Entscheid vom 29. Februar 1940
die Klage angebrachtermassen ab. Darauf wandte sich
der Rekurrent mit seiner Klage an den Untersuchungs-
richter der 6. Division. Dieser eröffnete ihm aber mit
Kompetenzkonflikt zwischen hürgerl. H. :\IilitiirgerichtRhflrkeit. ",,0 ~9.
161
Schreiben vom 20. März 11)40, dass es sich um eine bürger-
liche Angelegenheit handle, weil sich der Rekurrent am
23. September 1939 nicht im Militärdienst befunden und
die Beschimpfung sich nicht auf die dienstliche Stellung
und Tätigkeit des Rekurrenten bezogen habe.
B. -
Siegrist hat sich am 7. Juni 1940 an das Bundes-
gericht gewandt mit dem Antrag auf Lösung des Kompe-
tenzkonfliktes.
Das Bundesgericht zieht in ljJrwägung:
1. -
Es handelt sich um einen Streit über die Kompe-
tenzabgrenzung zwischen der bürgerlichen und der Mili-
tärgerichtsbarkeit, der nach Art. 223 des Militärstraf-
gesetzes vom Bundesgericht zu beurteilen ist, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen.
2. -
Die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art.
223 des Militärstrafgesetzes ist an keine Frist geknüpft,
abgesehen davon, dass sie dem Angeschuldigten gegen-
über dem Militärrichter nur bis zur Hauptverhandlung
offen steht (BGE 57 I S. 125 Erw. I; 61 I S. 124 Erw. 3;
66 I S. 61).
3. -
Art. 223 des Militärstrafgesetzes sagt nicht, wer
das Bundesgericht zum Entscheid bei Anständen über
die Zuständigkeit der militärischen und der bürgerlichen
Gerichtsbarkeit anrufen kann. Nach der Praxis des Bundes-
gerichts ist neben den beteiligten, mit der Strafverfolgung
beauftragten Behörden auch der Angeschuldigte hiezu
legitimiert (BGE 61 I S. 119 ff.). Ob das gleiche auch für
den Privatstrafkläger oder den Geschädigten gelte, ist
bis jetzt vom Bundesgericht nicht entschieden worden.
In Bezug auf den blossen Geschädigten ist die Frage
jedenfalls zu verneinen. Ein solcher vertritt nur privat-
rechtliche, nicht öfIentlichrechtliche Interessen. Wenn ihm
einzelne kantonale Rechte auch im Strafpunkt gewisse
prozessuale Rechte und. damit eine gewisse ParteisteIlung
einräumen, so bleibt er trotzdem in erster Linie Zivil-
partei (wie ihn das bernische Recht nennt, wenn er sich
AB 66 I -
194,0
11
162
Staatsrecht.
am Prozess betbiligt) und erscheint in der Strafsache als
blosse Nebenperson, der ein gewisser Einfluss nur des-
wegen eingeräumt wird, damit sie auf die Beseitigung
allfälliger Fehler der Strafbehörden dringen kann. Diese
untergeordnete Stellung in der Strafsache könnte, zumal
andere kantonale Rechte dem biossen Geschädigten im
Strafpunkt jede Parteistellung verweigern, höchstens
dann allenfalls dazu führen, ihm das Recht zur Erhebung
der Kompetenzkonfliktsbeschwerde zuzuerkennen, wenn
er auch im Militärstrafverfaliren gewisse Parteirechte in
Bezug auf den Strafpunkt hätte. Das trifft aber nicht
zu. Hier wird der Geschädigte nur zur Verfolgung eines
privatrechtlichen Anspruches zugelassen, und selbst das
kann das Militärgericht ablehnen, ohne dass dem Geschä-
digten hiegegen ein Rechtsmittel zustände (Militärstraf-
gerichtsordnung Art. 177, 181). Tritt das Militärgericht
auf den privatrechtlichen Anspruch ein, so kann die
Verhandlung darüber erst nach der Verkündung des
verurteilenden Erkenntnisses stattfinden, und ein Rechts-
mittel ist gegen das Urteil im Zivilpunkt . nicht gegeben
(Militärstrafgerichtsordnung Art. 178, 179). Zur Ver-
handlung über den Strafpunkt wird der Geschädigte in
keinem Fall zugelassen; er hat nicht einmal das Recht,
die Einleitung der Voruntersuchung zu verlangen. Das
Militärstrafgesetz kennt übrigens auch keine Antrags-
delikte. Unter diesen Umständen kann eSf:'inem blossen
Geschädigten nicht zukommen, das Bundesgericht als
Konfliktsinstanz zum Entscheid über die Zuständigkeit
der Militärgerichtsbarkeit anzurufen, insbesondere damit
einen Unzuständigkeitsentscheid der Militärgerichtsbar-
keit anzufechten. Dagegen !;teht es ihm frei, gegen einen
solchen Entscheid der bürgerlichen Strafbehörden den
staatsrechtlichen Rekurs ·wegen Verfassungsverletzung zu
erheben (KIRCHHOFER, Kompetenzkonflikt im . Verhältnis
der militärischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit; in
Schweiz. Zeitschrift f. Strafrecht 46 (1932) S.33 ff.).
Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent im kantonalen
Kompetenzkonflikt zwischen bürger!. u. MiJitärgerichtsbarkeit. No 29.
163
Verfahren freilich nicht bloss die Stellung eines Geschä-
digten eingenommen, sondern ist als Privatstrafkläger
vor dem Bezirksrichter Reiath in den Formen des
Zivilprozesses aufgetreten. Er war hier also eigentlicher
Ankläger, Werkzeug des Staates insofern, als die Geltend-
machung des staatlichen Strafanspruches ausschliesslich
ihm anheimgestellt war. In einem solchen Fall, wo die
Strafverfolgung nach der kantonalen Rechtsordnung aus-
schliesslich von einem Privatkläger gleich einer Zivilklage
~
einem Zivilgericht durchgeführt wird, erhebt sich
die Frage, ob der Privatstrafkläger nicht wie in andern
Fällen der öffentliche Ankläger (vgl. FLEINER, Bundes-
staatsrecht S. 221 Anm. 25) zur Erhebung der Kompetenz-
konfliktsbeschwerde legitimiert sei. Doch kann das hier
dahingestellt bleiben, weil aus einem andern Grunde auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. -
Nach dem Urteil des Bundesgerichtes i. S. Hagen-
buch vom 10. April 1935 (BGE 61 I S. 123) liegt ein
Anstand über die Zuständigkeit der militärischen und der
bürgerlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 223 des
Militärstrafgesetzes, der vom Bundesgericht entschieden
wird, nicht bloss dann vor, wenn sowohl die militärische
als die bürgerliche Gerichtsbarkeit je ihre Kompetenz
bejahen oder verneinen (sog. aktueller Konflikt), sondern
auch dann, wenn der Angeschuldigte die sachliche Kompe-
tenz der gegen ihn vorgehenden Gerichtsbarkeit ohne
Rücksicht auf das Verhalten der andern bestreiten will,
indem er geltend macht, jene habe in diese übergegriffen
(virtueller Konflikt). Dagegen hat das Bundesgericht im
Entscheid i. S. Magnin g. Borel vom 8. Juli 1932 erklärt,
es könne nicht schon dann nach Art. 223 des Militär-
strafgesetzes entscheiden, wenn eine der beiden Gerichts-
barkeiten ihre Zuständigkeit ablehnt, weil sie die andere
für zuständig hält,und das angefochten wird, sondern
im Fall einer solchen Kompetenzablehnung bloss dann,
wenn die zur Strafverfolgung auf heiden Seiten zuständigen
Behörden ihre Kompetenz verneint haben, also ein
164
Staatsrecht.
eigentlicher (aktueller) negativer Kompetenzkonflikt vor-
liegt. Hieran ist festzuhalten. Die anklagende Partei oder
Behörde hat nicht in gleichem Masse wie der Angeschuldigte
ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die zuständige
Gerichtsbarkeit sich der Sache annimmt; sondern sie ist
hauptsächlich daran interessiert, dass überhaupt eine
Gerichtsbarkeit gegen den Angeschuldigten vorgeht. Lehnt
ein Organ der zuständigen Gerichtsbarkeit das ab, so
kann die anklagende Partei oder Behörde hiegegen die
Rechtsmittel dieser Gerichtsbarkeit ergreifen. Ein erheb-
liches Bedürfnis zur Anrufung des Bundesgerichts mit der
Kompetenzkonfliktsbeschwerde besteht für sie erst dann,
wenn die zuständigen Organe der bürgerlichen und der
militärischen Gerichtsbarkeit sich als inkompetent erklä-
ren, weil jede die andere für zuständig hält.
Im vorliegenden Fall hat sich erst ein zuständiges
Organ der bürgerlichen Gerichtsbarkeit, der Bezirks-
richter Reiath, für unzuständig erklärt, nicht dagegen
auch ein kompetentes Organ der Militärgerichtsbarkeit.
Der Untersuchungsrichter der 6. Division war nicht
befugt, über die Einleitung des militärischen Strafver-
fahrens gegen den Rekursbeklagten zu befinden; das
konnte nach Art. 110 Ziff. 2 der Militärstrafgerichts-
ordnung nur der Kommandant des Regiments des Rekur~
beHagten oder, wenn dieser einer kleinem, selbständig
im Dienst befindlichen Truppenabteilung angehörte, deren
Kommandant tun, durch die Verfügung der Vorunter-
suchung. Infolgedessen kann das Bundesgericht auf die
Kompetenzkonfliktsbeschwerde nicht eintreten.
5. -
Immerhin mag bemerkt werden, dass der Rekurs-
beklagte die ihm zur Last gelegten Äusserungen un-
bestrittenermassen getan hat, als er sich im Militärdienst
befand. Er unterstand also dafür nach Art. 2 Ziff. 1 und
Art. 218 des Militärstrafgesetzes dem Militärstrafrecht
und der Militärstrafgerichtsbarkeit, weil Ehrverletzungen
nach Art. 145 ff. jenes Gesetzes strafbar sind. Darauf, ob
auch der Rekurrent damals im Militärdienst war oder sich
Interkantonales Armenunterstützungarecht. N° 30.
HI5
die Äusserungen des Rekursbeklagten auf seine militä-
rische Stellung und seine dienstlichen Pflichten bezogen.
kommt es entgegen der Auffassung des Untersuchungs-
richters der 6. Division nicht an.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
V .. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
30. Urteil vom 12. Juli 1940 i. S. Sehaffhausen
gegen Thurgau.
Interkantonale Armenunterstützung; massgebendes Recht.
Pflicht des Kantons, wo die Bedürftigkeit offenbar wird, zur
Unterstützung. Pflicht des Heimatkantons, diese bei dauernd
unterstützungsbedürftigen Niedergelassenen in der Folge zu
übernehmen.
Die Familie wird im allgemeinen als Unterstützungseinheit
betrachtet, aber nur soweit ihre Glieder Bürger desselben
Kantons sind. Eine Familie mit Stiefvater und Stiefkindern
gilt daher jedenfalls dann nicht als Unterstützungseinheit,
wenn die Stiefkinder Bürger eines andern Kantons sind als
die Eltern. Hat in einer solchen Familie nur der Stiefvater
Einkommen und reicht dieses nicht für alle aus, so gelten
in erster Linie, vor den andern, die Stiefkinder als unter-
stützungsbedürftig _
Assistance intercantonale des indigents; droit applicable.
Obligation d'assistance du canton on l'etat d'indigence se mani-
feste; obligation du canton d'origine d'assumer par la suite
cette assistance lorsqu'il s'agit de citoyens etablis qui ont
besoin de secours permanents.
La famiIle est en general consideree oomme une uniM d'assistance,
mais dans la mesure seulement on ses membres sont ressor-
tissants du meme canton. Une familIe comprenant beau-pare
et enfants d'uu premier lit n'est donc pas censee former une
uniM d'assistance lorsque les enfants ne possedent pas le
meme droit de ciM que leurs parents. Dans ce cas, si seul le
pare ades ressources et que celles-ci ne suffisent pas a. entretenir
toute Ja famille, ce sont en premiere ligne las beaux-enfants
-
avant les autres membres de la famille -
qui sont repuMs
indigents_