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142 Staatsrecht. Besteuerungsrecht des Liegenschaftskantons Baselland keine Rücksicht genommen haben. Sie haben, soweit die vorliegenden Akten Aufschluss geben, den auf Grund der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung bemessenen Ge",inn der Beschwerdeführerin - unter Einbezug des in Birsfelden erzielten Liegenschaftsgewinns - unterein- ander aufgeteilt und dabei ausser Betracht gelassen, dass ihrem Besteuerungsrechte dasjenige des Liegenschafts- kantons Baselland entgegensteht und vorgeht. Sie haben ihre Steuerfestsetzungen abzuändern und dabei eine neue Ausscheidung unter Berücksichtigung der Besteuerungs- rechte des Liegenschaftskantons vorzunehmen. Dabei kämen an sich zwei Berechnungsarten in Betracht : Man könnte ausgehend vom Gesamtgewinn der Unternehmung die Besteuerungsrechte nach Quoten dieses Gesamtge- winnes ausscheiden, wobei ein (theoretischer) Anteil für den Liegenschaftskanton Baselland einzusetzen wäre. Richtiger ist es jedoch, dass die Kantone, denen die Besteuerung einer Quote des Gewinnes der Unternehmung zusteht, den steuerbaren Gewinn unter Ausscheidung des im Liegenschaftskanton besteuerten Reingewinnes fest- setzen. In BGE 78 I 334 hat das Bundesgericht diese zweite Ausscheidungsweise vorgeschrieben. Sie ist dem- nach auch hier anzuordnen. Der Kanton Solothurn hat im Verfahren erklärt, sich dieser Berechnungsweise unterziehen zu wollen. Er wird bei seiner Erklärung behaftet~ Der Kanton Bern hat seine Steuerberechnung in der angegebenen Weise abzu- ändern.
25. Urteil vom 3. Juni 1953 i. S. Landgesellsehaft Bruderholz A.G. gegen Kanton Baselstadt. Doppe~?esteuerung : Di~ Besteuerung des Kapitalgewinns aus der V ~rausserung von LIegenschaften steht, auch werm er von einem LIegenschaftshändler erzielt worden ist, ausschliesslich dem Kanton der gelegenen Sache zu, sofern dessen Steuerhoheit nur durch Grundeigentum bestimmt ist (Praxisänderung). Doppelbesteuerung. N0 25. 143 Double ~mposition : Meme lorsqu'il. est obtenu a titre professiormel, le gam rßsultant de la vent?, d'~meub~~ doit etre impose uni· quement par le canton du SIege, a conditIon que la souverainete fiscale ne ~oi~ determinee que par la propriete fonciere (change- ment de JurlSprudence). DopPia imposta :. Anche quando e conseguito a titolo professionale, 11 guadagno rlsultante da una vendita immobiliare dev'essere imposto unicamente dal Cantone ove l'immobile e situato Pll!che la s?~anita fis?ale sia determinata soltanto dalla pro: prleta fondiarIa (camblamento della giurisprudenza). A. - Die Landgesellschaft Bruderholz A. G. bezweckt, Liegenschaften, namentlich auf dem Bruderholz bei Basel anzukaufen, zu parzellieren und zu verkaufen ; Bauunter~ nehmungen und damit zusammenhängende Geschäfte sind nicht ausgeschlossen (§ 1 der Statuten). Die Aktiven der Gesellschaft bestehen in der Hauptsache in Grundstücken auf dem Bruderholz. Ihr Grundbesitz, der unmittelbar nach der Gründung (1905) rund 570,000 m2 umfasste, liegt zum Teil auf baselstädtischem, zum Teil auf basel- landschaftlichem Boden. Ihr Sitz ist in Basel. ImJahre 1947 verkaufte die Gesellschaft Liegenschaften zu Preisen, welche insgesamt Fr. 250,599.- ausmachen. Davon entfallen auf den Grundbesitz in Basel-Stadt Fr. 160,734.- (64,14 %) und auf denjenigen in Baselland Fr. 89,865.- (35,86 %). Der Kanton Baselland belegte die Verkäufe der in seinem Gebiete liegenden Grundstücke mit der Liegen- schaftsgewinnsteuer gemäss § 13 des Staatssteuergesetzes. Die steuerpflichtigen Gewinne wurden für 1947 auf ins- gesamt Fr. 30,627.80 (Differenz zwischen früherem und neuem Erwerbspreis abzüglich Vermittlungskosten) fest- gesetzt (Veranlagungen vom 17.121. Juli und vom 11./16. September 1947). Im übrigen wird die Gesellschaft in Baselland für ihren dortigen Grundbesitz und die daraus gezogenen Nutzungen den ordentlichen Steuern unter- worfen. Der Kanton Baselstadt erfasste bei der Veranlagung der Gesellschaft zur Ertragssteuer für 1947 den Gewinn 144 Staatsrecht. dieses Jahres, welcher hauptsächlich aus den Landver- käufen herrührt, nach folgender Rechnung : Gesamter ~eingewinn . . . . . . . . abzüglich 10 % Voraus für Baselstadt . zu verteilen. . . . . . . . . . . . Anteil Baselstadt 64,14 % . . . . . In Baselstadt steuerbarer Reingewinn Fr. Fr. 54150.58 5 415.08 5 415.08 48735.50 31258.95 36674.03 Diese Veranlagung wurde im Einsprache- und Rekurs- verfahren bestätigt, zuletzt vom Regierungsrat (Entscheid vom 29. Februar 1952). B. - Gegen diesen Entscheid führt die Landgesell- schaft Bruderholz A. G. staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV) mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Steuerverwaltung Baselstadt an- zuweisen, den Gewinn aus Verkäufen im Kanton Baselland gelegener Grundstücke nicht zu besteuern und demnach den in Baselstadt für 1947 steuerbaren Gewinn auf Fr. 150.73 festzusetzen. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei keine Liegenschaftshändlerin, son- dern eine Liquidationsgesellschaft. Der von ihr aus Land- verkäufen erzielte Gewinn sei nicht, jedenfalls nicht im wesentlichen, auf ihre Tätigkeit zurückzuführen, sondern auf die günstige Lage der Objekte, die Konjunktur, die Verknappung des Angebots an Boden und die - von ihr nicht beabsichtigte - Erschliessung neuer Wohngebiete. Man habe es daher nicht mit Händlergewinn zu tun, sondern mit ausgesprochenem Wertzuwachs, welcher nach dem für Erträgnisse aus Grundbesitz allgemein geltenden Grundsatz der Besteuerung am Ort der gelegenen Sache unterliege. Deshalb sei die Steuerverteilung so vorzu- nehmen, dass jedem Kanton der Teil des Ertrages zuge- wiesen werde, der sich aus dem Überschuss des Erlöses aus dem Verkauf der daselbst gelegenen Grundstücke über den Einstandspreis nach Abzug der mit den betref- fenden Verkäufen verbundenen Unkosten ergebe, wobei in Baselstadt als dem Kanton des Geschäftssitzes noch Doppelbesteuerung. N° 25. 145 die eigentlichen Verwaltungsspesen abzuziehen seien. Auf BaseIstadt entfalle daher ein Reingewinnanteil von Fr. 150.73, auf Baselland ein solcher von Fr. 53,999.85. O. - Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt be- antragt. Abweisung der Beschwerde. Er führt aus, die Beschwerdeführerin sei nach ihrem statutarischen Zweck, den Gründungsakten und der Tätigkeit, die sie zur Ver- wirklichung ihrer spekulativen Absichten entfaltet habe, als Liegenschaftshändlerin zu betrachten. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts sei dah~r Baselstadt befugt, auch den aus dem Verkaufe von Liegenschaften im Nach- barkanton erzielten Gewinn voll zu besteuern. D. - Der Regierungsrat des Kantons Baselland hält dafür, dass die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkaufe von Liegenschaften, soweit es sich nicht um biossen Buchgewinn handle, im interkantonalen Verhältnis aus- schliesslich dem Ort der gelegenen Sache zugewiesen werden sollte. Er ersucht daher das Bundesgericht, die einschlägige Rechtsprechung auf ihre Begründetheit zu überprüfen. Er fügt bei, dass die Beschwerdeführerin seines Erachtens mit Recht bestreite, eine Liegenschafts- händlerin zu sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - (Verweisung auf BGE 78 I 326, 79 I 138 Erw. 3).
2. - Zu den der Steuerhoheit des Liegenschaftskantons unterliegenden Erträgnissen gehört einmal der durch den Grundbesitz ermöglichte Nutzungsgewinn. Sodann ist diesem Kanton das Recht vorbehalten, den bei der Ver- äusserung einer Liegenschaft erzielten Gewinn aus so- genanntem Wertzuwachs zu erfassen, sei es mit der allgemeinen Einkommenssteuer, sei es mit einer Spezial- steuer. Gemeint ist eine Wertsteigerung, welche die Lie- genschaft in der Zeit zwischen Erwerb und Veräusserung ohne Zutun des Eigentümers infolge allgemeiner Ursachen (Konjunktur, Geldentwertung) und besonderer örtlicher Verhältnisse (Zunahme der Überbauung und der Nach- 10 AS 79 I - 1953 146 Staatsrecht. frage nach Land, Anlage von Strassen und Kanalisationen) erfahren hat. Dieser Zuwachs wird wegen seines engen Zusammenhanges mit den örtlichen Gegebenheiten als Liegenschaftsertrag im weiteren Sinne betrachtet und den Nutzungen der Liegenschaft gleichgestellt (BGE 45 I 286, 49 I 45, 54 I 240). Dagegen hat das Bundesgericht entschieden, dass es sich anders verhalte, wenn der Gewinn aus der Veräusse- rung von Liegenschaften im wesentlichen die Folge einer gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers sei. Das treffe zu beim Liegenschaftshändler, dessen Tätigkeit ausser im An- und Verkauf im Aufsuchen der Gelegenheiten dazu, den erforderlichen Auskündungen und der Bereitstellung der Objekte zum Verkauf (Parzellieren usw.) besteht. Als Quelle des Gewinns erscheine hier nicht die Liegenschaft, sondern die persönliche Tätigkeit des Händlers. Die Besteuerung des Ergebnisses solcher Tätigkeit stehe aber nach dem für Erwerbseinkommen allgemein geltenden Grundsatz demjenigen Kanton zu, wo der Pflichtige wohnt oder seinen Geschäftssitz hat {BGE 49 I 46}. Gleich zu behandeln sei der Bauunternehmer, der Land kauft, darauf Häuser erstellt, sie verkauft und aus diesem Gewerbe einen Gewinn zieht (BGE 54 I 241). Im erstgenannten Urteil hat das Bundesgericht beigefügt (S. 46/47), da bei der Tätigkeit des Liegenschaftshändlers die Ausnützung der Konjunktur nur ein nebensächliches, zufälliges, nicht ein notwendiges Element sei, könne auch nicht verlangt werden, dass der Kanton des Wohn- oder Geschäftssitzes bei der ihm zustehenden Besteuerung des Einkommens (Ertrages) eine Ausscheidung treffe, die einzelnen Mehrer- löse in den Geschäftsgewinn und einen andern Teil, der allenfalls als Ausdruck einer objektiven Wertsteigerung erscheinen könnte, zerlege; ob der Händler für die mühe- lose, ohne sein Zutun eingetretene Wertvermehrung, soweit eine solche überhaupt in Betracht falle, daneben auch noch durch den Liegenschaftskanton besteuert werden dürfe, könne offen gelassen werden. In späteren Doppelbesteuerung. N0 25. 147 Entscheiden hat das Gericht eingeräumt, dass auch bei einem geschäftlichen Verkauf die Spekulation auf den Konjunkturgewinn eine erhebliche Rolle spielen und dass anderseits bei einem Verkauf im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung ein Gewinn unter Umständen durch Ausnützung anderer Umstände als einer objektiven Wert- steigerung erzielt werden könne; es hat darin indes keinen Grund zu einer Praxisänderung gesehen. Es ist noch einen Schritt weitergegangen, indem es die in BGE 49 I 47 offen gelassene Frage verneint hat mit der Begründung, bei Gewinnen aus Liegenschaftsverkäufen könne nicht wohl auseinandergehalten werden, was durch persönliche Geschicklichkeit und was durch objektive Werterhöhung gewonnen worden sei, zumal auch die Ausnützung der Konjunktur persönliches Geschick erfordern könne (Ur- teile vom 26. März 1945 i. S. Schwarz und vom 25. Januar 1950 i. S. von Arx). Eine erneute Prüfung ergibt jedoch, dass an der durch BGE 49 I 46 begründeten . Rechtsprechung nicht festge- halten werden kann. Zwar ist die Unterscheidung zwischen dem ohne Zutun des Verkäufers eingetretenen Wertzu- wachs und dem durch seine persönliche Bemühung bewirk- ten Gewinn an sich richtig ; aber die Lösung, welche die Praxis gestützt darauf für die Besteuerung der Liegen- schaftshändler (und der Bauunternehmer, die sich eben- falls mit An- und Verkauf von Liegenschaften befassen) vorgesehen hat, befriedigt nicht. Die Annahme, im Betriebe dieser Geschäftsleute sei die durch objektive Ursachen bedingte Steigerung des Wertes der Liegenschaften ein nebensächlicher, zufälliger Faktor, trifft jedenfalls in den Verhältnissen, wie sie sich schon seit einiger Zeit heraus- gebildet haben und heute vorherrschen, in der Regel nicht zu. Äussere, vom Willen des Verkäufers unabhängige Ursachen, wie Konjunktur, Währungsverhältnisse, vor allem auch die Entwichlung und die Aufwendungen des örtlichen Gemeinwesens, spielen heutzutage im allgemeinen nicht nur eine erhebliche, sondern eine entscheidende 148 Staatsrecht. Rolle auch bei der Entstehung des Gewinnes, welchen gewerbsmässige Händler durch den Verkauf von Liegen- schaften erzielen. Es wird selten vorkommen, dass solcher Gewinn vorwiegend oder gar ausschliesslich die Folge der gewerblichen Tätigkeit des Veräusserers ist. Zwischen dem Gewinn, welchen der Verkauf einer Liegenschaft im Rah- men biosseI' Vermögensverwaltung einträgt, und dem Gewinn des berufsmässigen Liegenschaftshändlers besteht, was die Bedeutung der objektiven Faktoren anbelangt, nicht ein Unterschied, der eine Sonderbehandlung des Händlers hinlänglich rechtfertigen würde - abgesehen davon, dass die Abgrenzung der beiden Tatbestände hin und wieder Schwierigkeiten bereiten kann, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Hier wie dort steht der Einfluss der äusseren Verhältnisse, die Ausnützung der Lage des Liegenschaftsmarktes normalerweise durchaus im Vorder- grund. Da es aber meist schwel' hält, den Anteil dieses Faktors und denjenigen der persönlichen Tätigkeit des Verkäufers am Gewinn auseinanderzuhalten (Urteile Schwarz und von Arx), kommt eine Auf teilung des Be- steuerungsrechts in dem Sinne, dass dem Liegenschafts- kanton der unverdiente Wertzuwachs und dem Kanton des Wohn- oder Geschäftssitzes der übrige, auf den Ein- satz des Verkäufers zurückzuführende Teil des Gewinns zugewiesen würde, nicht in Betracht. Daher ist der Kapital- gewinn aus der Veräusserung von Liegenschaften durch- weg, auch soweit er auf persönliche Geschäftstätigkeit zurückgeht, als mit dem Grundbesitz verbunden anzu- sehen und demgemäss als Liegenschaftsertrag zu behan- ·deln. Er ist deshalb ausschliesslich dem Kanton der gelegenen Sache zur Besteuerung zuzuweisen, sofern dessen Steuerhoheit nur durch Grundeigentum bestimmt ist. Vorbehalten bleibt der Fall, wo das verkaufte Grund- stück zu einer vom Steuerpflichtigen in diesem Kanton unterhaltenen Betriebsstätte gehört hat ; ferner der Fall biossen Buchgewinns, wo der Verkaufserlös nur den abgeschriebenen Buchwert übersteigt, die Gestehungsko- Doppelbesteuerung. N0 25. 149 sten aber nicht erreicht (BGE54 I 409 ; nicht veröffentlich- tes Urteil vom 9. Mai 1951 i. S. Papierfabriken Land- quart).
3. - Hier ist der Kanton Baselland unter dem Ge- sichtspunkte des Verbotes der Doppelbesteuerung aus- schliesslich Liegenschaftskanton ; die Beschwerdeführerin hat daselbst weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte. Für diesen Kanton war die Beschwerdeführerin keine interkantonale Unternehmung, sondern lediglich Eigen- tümerin in seinem Gebiet liegender Grundstücke. Er konnte daher nur diese Liegenschaften als solche erfassen, nicht als Bestandteile des Vermögens der Unternehmung und als Quelle der im Betriebe der Unternehmung erzielten Gewinne. Es verhält sich wie bei einem Privaten, der nicht im Liegenschaftskanton wohnt, diesem also nur als Grundeigentümer angehört und von ihm nur in dieser Eigenschaft besteuert werden darf (BGE 79 I 140 Erw. 4). Tatsächlich hat der Kanton Baselland die Beschwerde- führerin lediglich als Grundeigentümerin besteuert, und auch die Belastung mit der Liegenschaftsgewinnsteuer beim Verkaufe von Liegenschaften hält sich nach dem Ausgeführten im Rahmen des ihm zustehenden Besteue- rungsrechts. Der Kanton Baselstadt hat zwar in die Besteuerung der Beschwerdeführerin für den Reingewinn der Unterneh- mung nicht den gesamten Liegenschaftsertrag aus dem Nachbarkanton einbezogen, sondern eine Ertragsausschei- dung vorgenommen, als ob die Beschwerdeführerin eine interkantonale Unternehmung wäre. Dabei hat er aber auf das entgegenstehende Besteuerungsrecht des Liegen- schaftskantons Baselland zu wenig Rücksicht genommen und damit das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt ; denn er hat dem Liegenschaftskanton nicht den ganzen Reinertrag zugewiesen, welcher ausschliesslich dessen Steuerhoheit vorbehalten ist. Er hat deshalb seine Steuer- berechnung abzuändern, den steuerbaren Ertrag unter voller Ausscheidung des im Kanton Baselland besteuerten 150 Staatsrecht. Reingewinnes neu festzusetzen (BGE 78 I 331 Erw. 4, 79 I 141, Erw. 5). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Kanton Baselstadt angewiesen wird, die Steuer der Beschwerde- führerin für 1947 unter Weglassung des Gewinnes aus Verkäufen von im Kanton Baselland gelegenen Grund- stücken neu zu berechnen. IV. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS Siehe Nr. 23. - Voir n° 23. V. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BÜRGERLICHER UND MILITÄRISCHER GERICHTSBARKEIT CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET LES TRIBUNAUX MILITAIRES
26. Arret du 17 juin 1953 dans la cause Fontannaz contre Juge d'instruetiou militaire. Portee de Part. 2 eh. 7 OPll:I. Tragweite von Art. 2 Zitt. 7 MStrG. Portata dell'art. 2, eitra 7, OPM. Le Departement militaire federal a nomme Charles-Noe Fontannaz, le 10 juillet 1950, en qualite de commis de Kompetenzkonflikt zwischen bürger\. u. militär. Gerichtsbarkeit. N0 26. 151 Ire classe au bureau du commandant de la 2e division. Fontannaz, qui est fourrier, a exerce ces fonctions sans porter l'uniforme. Le l er avril 1953, le juge d'instruction de Neuchatel a ouvert contre lui une information pour abus de confiance commis au prejudice du bureau de la 2e division, ainsi notamment que pour voies de fait et menaces commises hors du service. Le meme jour, il s'est dessaisi en faveur desautorites militaires. Le 22 avril, le juge d'instruction aupres du Tribunal militaire Div. 2 A s'est declare competent pour instruire une enquete suivant les art. 109 et 110 OJPPM. Contre cette ordonnance, Fontannaz a recouru au Tribunal federal, en lui demandant de declarer la juri- diction militaire incompetente. L'auditeur en chef a eonclu a l'admission du reeours. Considerant en droit :
1. - On est en presence d'un conflit de eompetenee selon l'art. 223 CPM. L'inculpe est habile a le porter devant le Tribunal federal jusqu'a l'instruetion principale (RO 66 I 161 eonsid. 2; 71 I 30). Il faut done entrer en matiere.
2. - Fontannaz n'etait pas au service militaire lorsqu'il a commis lesactes qu'on lui reproche. Aussi est-il seule- ment soumis au droit penal militaire s'il entre - tel est l'avis du juge d'instruction militaire - dans la categorie des eivils employes regulierement ou pour des taehes speeiales par la troupe ou par des personnes appartenant a l'armee (art. 2 eh. 7CPM), ou, en tant que fonetionnaire de l'administration militaire, s'il portait l'uniforme (art. 2 eh. 2 CPM; des aetes interessant la defense nationale ne sont pas en eause). Aucune de ces regles ne s'applique en l'espece. Pour le eh. 2, c'est evident, puisque Fontannaz ne por- tait pas i'uniforme dans l'aeeomplissement de son travail au bureau de la division. Quant a l'assujettissement au