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79_I_142

BGE 79 I 142

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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142

Staatsrecht.

Besteuerungsrecht des Liegenschaftskantons Baselland

keine Rücksicht genommen haben. Sie haben, soweit

die vorliegenden Akten Aufschluss geben, den auf Grund

der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung bemessenen

Ge",inn der Beschwerdeführerin -

unter Einbezug des

in Birsfelden erzielten Liegenschaftsgewinns -

unterein-

ander aufgeteilt und dabei ausser Betracht gelassen, dass

ihrem Besteuerungsrechte dasjenige des Liegenschafts-

kantons Baselland entgegensteht und vorgeht. Sie haben

ihre Steuerfestsetzungen abzuändern und dabei eine neue

Ausscheidung unter Berücksichtigung der Besteuerungs-

rechte des Liegenschaftskantons vorzunehmen. Dabei

kämen an sich zwei Berechnungsarten in Betracht : Man

könnte ausgehend vom Gesamtgewinn der Unternehmung

die Besteuerungsrechte nach Quoten dieses Gesamtge-

winnes ausscheiden, wobei ein (theoretischer) Anteil für

den Liegenschaftskanton Baselland einzusetzen wäre.

Richtiger ist es jedoch, dass die Kantone, denen die

Besteuerung einer Quote des Gewinnes der Unternehmung

zusteht, den steuerbaren Gewinn unter Ausscheidung des

im Liegenschaftskanton besteuerten Reingewinnes fest-

setzen. In BGE 78 I 334 hat das Bundesgericht diese

zweite Ausscheidungsweise vorgeschrieben. Sie ist dem-

nach auch hier anzuordnen.

Der Kanton Solothurn hat im Verfahren erklärt, sich

dieser Berechnungsweise unterziehen zu wollen. Er wird

bei seiner Erklärung behaftet~ Der Kanton Bern hat

seine Steuerberechnung in der angegebenen Weise abzu-

ändern.

25. Urteil vom 3. Juni 1953 i. S. Landgesellsehaft Bruderholz

A.G. gegen Kanton Baselstadt.

Doppe~?esteuerung : Di~ Besteuerung des Kapitalgewinns aus der

V ~rausserung von LIegenschaften steht, auch werm er von einem

LIegenschaftshändler erzielt worden ist, ausschliesslich dem

Kanton der gelegenen Sache zu, sofern dessen Steuerhoheit

nur durch Grundeigentum bestimmt ist (Praxisänderung).

Doppelbesteuerung. N0 25.

143

Double ~mposition : Meme lorsqu'il. est obtenu a titre professiormel,

le gam rßsultant de la vent?, d'~meub~~ doit etre impose uni·

quement par le canton du SIege, a conditIon que la souverainete

fiscale ne ~oi~ determinee que par la propriete fonciere (change-

ment de JurlSprudence).

DopPia imposta :. Anche quando e conseguito a titolo professionale,

11 guadagno rlsultante da una vendita immobiliare dev'essere

imposto unicamente dal Cantone ove l'immobile e situato

Pll!che la s?~anita fis?ale sia determinata soltanto dalla pro:

prleta fondiarIa (camblamento della giurisprudenza).

A. -

Die Landgesellschaft Bruderholz A. G. bezweckt,

Liegenschaften, namentlich auf dem Bruderholz bei Basel

anzukaufen, zu parzellieren und zu verkaufen; Bauunter~

nehmungen und damit zusammenhängende Geschäfte sind

nicht ausgeschlossen (§ 1 der Statuten). Die Aktiven der

Gesellschaft bestehen in der Hauptsache in Grundstücken

auf dem Bruderholz. Ihr Grundbesitz, der unmittelbar

nach der Gründung (1905) rund 570,000 m2 umfasste,

liegt zum Teil auf baselstädtischem, zum Teil auf basel-

landschaftlichem Boden. Ihr Sitz ist in Basel.

ImJahre 1947 verkaufte die Gesellschaft Liegenschaften

zu Preisen, welche insgesamt Fr. 250,599.- ausmachen.

Davon entfallen auf den Grundbesitz in Basel-Stadt

Fr. 160,734.- (64,14 %) und auf denjenigen in Baselland

Fr. 89,865.- (35,86 %).

Der Kanton Baselland belegte die Verkäufe der in

seinem Gebiete liegenden Grundstücke mit der Liegen-

schaftsgewinnsteuer gemäss § 13 des Staatssteuergesetzes.

Die steuerpflichtigen Gewinne wurden für 1947 auf ins-

gesamt Fr. 30,627.80 (Differenz zwischen früherem und

neuem Erwerbspreis abzüglich Vermittlungskosten) fest-

gesetzt (Veranlagungen vom 17.121. Juli und vom 11./16.

September 1947). Im übrigen wird die Gesellschaft in

Baselland für ihren dortigen Grundbesitz und die daraus

gezogenen Nutzungen den ordentlichen Steuern unter-

worfen.

Der Kanton Baselstadt erfasste bei der Veranlagung

der Gesellschaft zur Ertragssteuer für 1947 den Gewinn

144

Staatsrecht.

dieses Jahres, welcher hauptsächlich aus den Landver-

käufen herrührt, nach folgender Rechnung :

Gesamter ~eingewinn . . . . . . . .

abzüglich 10 % Voraus für Baselstadt .

zu verteilen. . . . . . . . . . . .

Anteil Baselstadt 64,14 % . . . . .

In Baselstadt steuerbarer Reingewinn

Fr.

Fr.

54150.58

5 415.08

5 415.08

48735.50

31258.95

36674.03

Diese Veranlagung wurde im Einsprache- und Rekurs-

verfahren bestätigt, zuletzt vom Regierungsrat (Entscheid

vom 29. Februar 1952).

B. -

Gegen diesen Entscheid führt die Landgesell-

schaft Bruderholz A. G. staatsrechtliche Beschwerde wegen

Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV) mit dem Antrag,

ihn aufzuheben und die Steuerverwaltung Baselstadt an-

zuweisen, den Gewinn aus Verkäufen im Kanton Baselland

gelegener Grundstücke nicht zu besteuern und demnach

den in Baselstadt für 1947 steuerbaren Gewinn auf

Fr. 150.73 festzusetzen. Es wird geltend gemacht, die

Beschwerdeführerin sei keine Liegenschaftshändlerin, son-

dern eine Liquidationsgesellschaft. Der von ihr aus Land-

verkäufen erzielte Gewinn sei nicht, jedenfalls nicht im

wesentlichen, auf ihre Tätigkeit zurückzuführen, sondern

auf die günstige Lage der Objekte, die Konjunktur, die

Verknappung des Angebots an Boden und die -

von ihr

nicht beabsichtigte -

Erschliessung neuer Wohngebiete.

Man habe es daher nicht mit Händlergewinn zu tun,

sondern mit ausgesprochenem Wertzuwachs, welcher nach

dem für Erträgnisse aus Grundbesitz allgemein geltenden

Grundsatz der Besteuerung am Ort der gelegenen Sache

unterliege. Deshalb sei die Steuerverteilung so vorzu-

nehmen, dass jedem Kanton der Teil des Ertrages zuge-

wiesen werde, der sich aus dem Überschuss des Erlöses

aus dem Verkauf der daselbst gelegenen Grundstücke

über den Einstandspreis nach Abzug der mit den betref-

fenden Verkäufen verbundenen Unkosten ergebe, wobei

in Baselstadt als dem Kanton des Geschäftssitzes noch

Doppelbesteuerung. N° 25.

145

die eigentlichen Verwaltungsspesen abzuziehen seien. Auf

BaseIstadt entfalle daher ein Reingewinnanteil von

Fr. 150.73, auf Baselland ein solcher von Fr. 53,999.85.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt be-

antragt. Abweisung der Beschwerde. Er führt aus, die

Beschwerdeführerin sei nach ihrem statutarischen Zweck,

den Gründungsakten und der Tätigkeit, die sie zur Ver-

wirklichung ihrer spekulativen Absichten entfaltet habe,

als Liegenschaftshändlerin zu betrachten. Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichts sei dah~r Baselstadt befugt,

auch den aus dem Verkaufe von Liegenschaften im Nach-

barkanton erzielten Gewinn voll zu besteuern.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Baselland hält

dafür, dass die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkaufe

von Liegenschaften, soweit es sich nicht um biossen

Buchgewinn handle, im interkantonalen Verhältnis aus-

schliesslich dem Ort der gelegenen Sache zugewiesen

werden sollte. Er ersucht daher das Bundesgericht, die

einschlägige Rechtsprechung auf ihre Begründetheit zu

überprüfen. Er fügt bei, dass die Beschwerdeführerin

seines Erachtens mit Recht bestreite, eine Liegenschafts-

händlerin zu sein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Verweisung auf BGE 78 I 326, 79 I 138 Erw. 3).

2. -

Zu den der Steuerhoheit des Liegenschaftskantons

unterliegenden Erträgnissen gehört einmal der durch den

Grundbesitz ermöglichte Nutzungsgewinn. Sodann ist

diesem Kanton das Recht vorbehalten, den bei der Ver-

äusserung einer Liegenschaft erzielten Gewinn aus so-

genanntem Wertzuwachs zu erfassen, sei es mit der

allgemeinen Einkommenssteuer, sei es mit einer Spezial-

steuer. Gemeint ist eine Wertsteigerung, welche die Lie-

genschaft in der Zeit zwischen Erwerb und Veräusserung

ohne Zutun des Eigentümers infolge allgemeiner Ursachen

(Konjunktur, Geldentwertung) und besonderer örtlicher

Verhältnisse (Zunahme der Überbauung und der Nach-

10

AS 79 I -

1953

146

Staatsrecht.

frage nach Land, Anlage von Strassen und Kanalisationen)

erfahren hat. Dieser Zuwachs wird wegen seines engen

Zusammenhanges mit den örtlichen Gegebenheiten als

Liegenschaftsertrag im weiteren Sinne betrachtet und den

Nutzungen der Liegenschaft gleichgestellt (BGE 45 I 286,

49 I 45, 54 I 240).

Dagegen hat das Bundesgericht entschieden, dass es

sich anders verhalte, wenn der Gewinn aus der Veräusse-

rung von Liegenschaften im wesentlichen die Folge einer

gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers sei. Das treffe zu

beim Liegenschaftshändler, dessen Tätigkeit ausser im

An- und Verkauf im Aufsuchen der Gelegenheiten dazu,

den erforderlichen Auskündungen und der Bereitstellung

der Objekte zum Verkauf (Parzellieren usw.) besteht. Als

Quelle des Gewinns erscheine hier nicht die Liegenschaft,

sondern die persönliche Tätigkeit des Händlers. Die

Besteuerung des Ergebnisses solcher Tätigkeit stehe aber

nach dem für Erwerbseinkommen allgemein geltenden

Grundsatz demjenigen Kanton zu, wo der Pflichtige wohnt

oder seinen Geschäftssitz hat {BGE 49 I 46}. Gleich zu

behandeln sei der Bauunternehmer, der Land kauft, darauf

Häuser erstellt, sie verkauft und aus diesem Gewerbe

einen Gewinn zieht (BGE 54 I 241). Im erstgenannten

Urteil hat das Bundesgericht beigefügt (S. 46/47), da bei

der Tätigkeit des Liegenschaftshändlers die Ausnützung

der Konjunktur nur ein nebensächliches, zufälliges, nicht

ein notwendiges Element sei, könne auch nicht verlangt

werden, dass der Kanton des Wohn- oder Geschäftssitzes

bei der ihm zustehenden Besteuerung des Einkommens

(Ertrages) eine Ausscheidung treffe, die einzelnen Mehrer-

löse in den Geschäftsgewinn und einen andern Teil, der

allenfalls als Ausdruck einer objektiven Wertsteigerung

erscheinen könnte, zerlege; ob der Händler für die mühe-

lose, ohne sein Zutun eingetretene Wertvermehrung,

soweit eine solche überhaupt in Betracht falle, daneben

auch noch durch den Liegenschaftskanton besteuert

werden dürfe, könne offen gelassen werden. In späteren

Doppelbesteuerung. N0 25.

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Entscheiden hat das Gericht eingeräumt, dass auch bei

einem geschäftlichen Verkauf die Spekulation auf den

Konjunkturgewinn eine erhebliche Rolle spielen und dass

anderseits bei einem Verkauf im Rahmen der privaten

Vermögensverwaltung ein Gewinn unter Umständen durch

Ausnützung anderer Umstände als einer objektiven Wert-

steigerung erzielt werden könne; es hat darin indes keinen

Grund zu einer Praxisänderung gesehen. Es ist noch

einen Schritt weitergegangen, indem es die in BGE 49 I

47 offen gelassene Frage verneint hat mit der Begründung,

bei Gewinnen aus Liegenschaftsverkäufen könne nicht

wohl auseinandergehalten werden, was durch persönliche

Geschicklichkeit und was durch objektive Werterhöhung

gewonnen worden sei, zumal auch die Ausnützung der

Konjunktur persönliches Geschick erfordern könne (Ur-

teile vom 26. März 1945 i. S. Schwarz und vom 25. Januar

1950 i. S. von Arx).

Eine erneute Prüfung ergibt jedoch, dass an der durch

BGE 49 I 46 begründeten . Rechtsprechung nicht festge-

halten werden kann. Zwar ist die Unterscheidung zwischen

dem ohne Zutun des Verkäufers eingetretenen Wertzu-

wachs und dem durch seine persönliche Bemühung bewirk-

ten Gewinn an sich richtig; aber die Lösung, welche die

Praxis gestützt darauf für die Besteuerung der Liegen-

schaftshändler (und der Bauunternehmer, die sich eben-

falls mit An- und Verkauf von Liegenschaften befassen)

vorgesehen hat, befriedigt nicht. Die Annahme, im Betriebe

dieser Geschäftsleute sei die durch objektive Ursachen

bedingte Steigerung des Wertes der Liegenschaften ein

nebensächlicher, zufälliger Faktor, trifft jedenfalls in den

Verhältnissen, wie sie sich schon seit einiger Zeit heraus-

gebildet haben und heute vorherrschen, in der Regel

nicht zu. Äussere, vom Willen des Verkäufers unabhängige

Ursachen, wie Konjunktur, Währungsverhältnisse, vor

allem auch die Entwichlung und die Aufwendungen des

örtlichen Gemeinwesens, spielen heutzutage im allgemeinen

nicht nur eine erhebliche, sondern eine entscheidende

148

Staatsrecht.

Rolle auch bei der Entstehung des Gewinnes, welchen

gewerbsmässige Händler durch den Verkauf von Liegen-

schaften erzielen. Es wird selten vorkommen, dass solcher

Gewinn vorwiegend oder gar ausschliesslich die Folge der

gewerblichen Tätigkeit des Veräusserers ist. Zwischen dem

Gewinn, welchen der Verkauf einer Liegenschaft im Rah-

men biosseI' Vermögensverwaltung einträgt, und dem

Gewinn des berufsmässigen Liegenschaftshändlers besteht,

was die Bedeutung der objektiven Faktoren anbelangt,

nicht ein Unterschied, der eine Sonderbehandlung des

Händlers hinlänglich rechtfertigen würde -

abgesehen

davon, dass die Abgrenzung der beiden Tatbestände hin

und wieder Schwierigkeiten bereiten kann, wie gerade

der vorliegende Fall zeigt. Hier wie dort steht der Einfluss

der äusseren Verhältnisse, die Ausnützung der Lage des

Liegenschaftsmarktes normalerweise durchaus im Vorder-

grund. Da es aber meist schwel' hält, den Anteil dieses

Faktors und denjenigen der persönlichen Tätigkeit des

Verkäufers am Gewinn auseinanderzuhalten (Urteile

Schwarz und von Arx), kommt eine Auf teilung des Be-

steuerungsrechts in dem Sinne, dass dem Liegenschafts-

kanton der unverdiente Wertzuwachs und dem Kanton

des Wohn- oder Geschäftssitzes der übrige, auf den Ein-

satz des Verkäufers zurückzuführende Teil des Gewinns

zugewiesen würde, nicht in Betracht. Daher ist der Kapital-

gewinn aus der Veräusserung von Liegenschaften durch-

weg, auch soweit er auf persönliche Geschäftstätigkeit

zurückgeht, als mit dem Grundbesitz verbunden anzu-

sehen und demgemäss als Liegenschaftsertrag zu behan-

·deln. Er ist deshalb ausschliesslich dem Kanton der

gelegenen Sache zur Besteuerung zuzuweisen, sofern

dessen Steuerhoheit nur durch Grundeigentum bestimmt

ist. Vorbehalten bleibt der Fall, wo das verkaufte Grund-

stück zu einer vom Steuerpflichtigen in diesem Kanton

unterhaltenen Betriebsstätte gehört hat; ferner der Fall

biossen Buchgewinns, wo der Verkaufserlös nur den

abgeschriebenen Buchwert übersteigt, die Gestehungsko-

Doppelbesteuerung. N0 25.

149

sten aber nicht erreicht (BGE54 I 409; nicht veröffentlich-

tes Urteil vom 9. Mai 1951 i. S. Papierfabriken Land-

quart).

3. -

Hier ist der Kanton Baselland unter dem Ge-

sichtspunkte des Verbotes der Doppelbesteuerung aus-

schliesslich Liegenschaftskanton; die Beschwerdeführerin

hat daselbst weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte.

Für diesen Kanton war die Beschwerdeführerin keine

interkantonale Unternehmung, sondern lediglich Eigen-

tümerin in seinem Gebiet liegender Grundstücke. Er

konnte daher nur diese Liegenschaften als solche erfassen,

nicht als Bestandteile des Vermögens der Unternehmung

und als Quelle der im Betriebe der Unternehmung erzielten

Gewinne. Es verhält sich wie bei einem Privaten, der

nicht im Liegenschaftskanton wohnt, diesem also nur als

Grundeigentümer angehört und von ihm nur in dieser

Eigenschaft besteuert werden darf (BGE 79 I 140 Erw. 4).

Tatsächlich hat der Kanton Baselland die Beschwerde-

führerin lediglich als Grundeigentümerin besteuert, und

auch die Belastung mit der Liegenschaftsgewinnsteuer

beim Verkaufe von Liegenschaften hält sich nach dem

Ausgeführten im Rahmen des ihm zustehenden Besteue-

rungsrechts.

Der Kanton Baselstadt hat zwar in die Besteuerung der

Beschwerdeführerin für den Reingewinn der Unterneh-

mung nicht den gesamten Liegenschaftsertrag aus dem

Nachbarkanton einbezogen, sondern eine Ertragsausschei-

dung vorgenommen, als ob die Beschwerdeführerin eine

interkantonale Unternehmung wäre. Dabei hat er aber

auf das entgegenstehende Besteuerungsrecht des Liegen-

schaftskantons Baselland zu wenig Rücksicht genommen

und damit das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt;

denn er hat dem Liegenschaftskanton nicht den ganzen

Reinertrag zugewiesen, welcher ausschliesslich dessen

Steuerhoheit vorbehalten ist. Er hat deshalb seine Steuer-

berechnung abzuändern, den steuerbaren Ertrag unter

voller Ausscheidung des im Kanton Baselland besteuerten

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Staatsrecht.

Reingewinnes neu festzusetzen (BGE 78 I 331 Erw. 4,

79 I 141, Erw. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und der Kanton

Baselstadt angewiesen wird, die Steuer der Beschwerde-

führerin für 1947 unter Weglassung des Gewinnes aus

Verkäufen von im Kanton Baselland gelegenen Grund-

stücken neu zu berechnen.

IV. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

Siehe Nr. 23. -

Voir n° 23.

V. KOMPETENZKONFLIKT

ZWISCHEN BÜRGERLICHER UND MILITÄRISCHER

GERICHTSBARKEIT

CONFLIT DE COMPETENCE

ENTRE LES TRIBUNAUX ORDINAIRES

ET LES TRIBUNAUX MILITAIRES

26. Arret du 17 juin 1953 dans la cause Fontannaz

contre Juge d'instruetiou militaire.

Portee de Part. 2 eh. 7 OPll:I.

Tragweite von Art. 2 Zitt. 7 MStrG.

Portata dell'art. 2, eitra 7, OPM.

Le Departement militaire federal a nomme Charles-Noe

Fontannaz, le 10 juillet 1950, en qualite de commis de

Kompetenzkonflikt zwischen bürger\. u. militär. Gerichtsbarkeit. N0 26.

151

Ire classe au bureau du commandant de la 2e division.

Fontannaz, qui est fourrier, a exerce ces fonctions sans

porter l'uniforme.

Le l er avril 1953, le juge d'instruction de Neuchatel a

ouvert contre lui une information pour abus de confiance

commis au prejudice du bureau de la 2e division, ainsi

notamment que pour voies de fait et menaces commises

hors du service. Le meme jour, il s'est dessaisi en faveur

desautorites militaires.

Le 22 avril, le juge d'instruction aupres du Tribunal

militaire Div. 2 A s'est declare competent pour instruire

une enquete suivant les art. 109 et 110 OJPPM.

Contre cette ordonnance, Fontannaz a recouru au

Tribunal federal, en lui demandant de declarer la juri-

diction militaire incompetente.

L'auditeur en chef a eonclu a l'admission du reeours.

Considerant en droit :

1. -

On est en presence d'un conflit de eompetenee

selon l'art. 223 CPM. L'inculpe est habile a le porter

devant le Tribunal federal jusqu'a l'instruetion principale

(RO 66 I 161 eonsid. 2; 71 I 30). Il faut done entrer en

matiere.

2. -

Fontannaz n'etait pas au service militaire lorsqu'il

a commis lesactes qu'on lui reproche. Aussi est-il seule-

ment soumis au droit penal militaire s'il entre -

tel est

l'avis du juge d'instruction militaire -

dans la categorie

des eivils employes regulierement ou pour des taehes

speeiales par la troupe ou par des personnes appartenant

a l'armee (art. 2 eh. 7CPM), ou, en tant que fonetionnaire

de l'administration militaire, s'il portait l'uniforme (art. 2

eh. 2 CPM; des aetes interessant la defense nationale ne

sont pas en eause). Aucune de ces regles ne s'applique en

l'espece.

Pour le eh. 2, c'est evident, puisque Fontannaz ne por-

tait pas i'uniforme dans l'aeeomplissement de son travail

au bureau de la division. Quant a l'assujettissement au