Volltext (verifizierbarer Originaltext)
142
Staatsrecht.
Besteuerungsrecht des Liegenschaftskantons Baselland
keine Rücksicht genommen haben. Sie haben, soweit
die vorliegenden Akten Aufschluss geben, den auf Grund
der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung bemessenen
Ge",inn der Beschwerdeführerin -
unter Einbezug des
in Birsfelden erzielten Liegenschaftsgewinns -
unterein-
ander aufgeteilt und dabei ausser Betracht gelassen, dass
ihrem Besteuerungsrechte dasjenige des Liegenschafts-
kantons Baselland entgegensteht und vorgeht. Sie haben
ihre Steuerfestsetzungen abzuändern und dabei eine neue
Ausscheidung unter Berücksichtigung der Besteuerungs-
rechte des Liegenschaftskantons vorzunehmen. Dabei
kämen an sich zwei Berechnungsarten in Betracht : Man
könnte ausgehend vom Gesamtgewinn der Unternehmung
die Besteuerungsrechte nach Quoten dieses Gesamtge-
winnes ausscheiden, wobei ein (theoretischer) Anteil für
den Liegenschaftskanton Baselland einzusetzen wäre.
Richtiger ist es jedoch, dass die Kantone, denen die
Besteuerung einer Quote des Gewinnes der Unternehmung
zusteht, den steuerbaren Gewinn unter Ausscheidung des
im Liegenschaftskanton besteuerten Reingewinnes fest-
setzen. In BGE 78 I 334 hat das Bundesgericht diese
zweite Ausscheidungsweise vorgeschrieben. Sie ist dem-
nach auch hier anzuordnen.
Der Kanton Solothurn hat im Verfahren erklärt, sich
dieser Berechnungsweise unterziehen zu wollen. Er wird
bei seiner Erklärung behaftet~ Der Kanton Bern hat
seine Steuerberechnung in der angegebenen Weise abzu-
ändern.
25. Urteil vom 3. Juni 1953 i. S. Landgesellsehaft Bruderholz
A.G. gegen Kanton Baselstadt.
Doppe~?esteuerung : Di~ Besteuerung des Kapitalgewinns aus der
V ~rausserung von LIegenschaften steht, auch werm er von einem
LIegenschaftshändler erzielt worden ist, ausschliesslich dem
Kanton der gelegenen Sache zu, sofern dessen Steuerhoheit
nur durch Grundeigentum bestimmt ist (Praxisänderung).
Doppelbesteuerung. N0 25.
143
Double ~mposition : Meme lorsqu'il. est obtenu a titre professiormel,
le gam rßsultant de la vent?, d'~meub~~ doit etre impose uni·
quement par le canton du SIege, a conditIon que la souverainete
fiscale ne ~oi~ determinee que par la propriete fonciere (change-
ment de JurlSprudence).
DopPia imposta :. Anche quando e conseguito a titolo professionale,
11 guadagno rlsultante da una vendita immobiliare dev'essere
imposto unicamente dal Cantone ove l'immobile e situato
Pll!che la s?~anita fis?ale sia determinata soltanto dalla pro:
prleta fondiarIa (camblamento della giurisprudenza).
A. -
Die Landgesellschaft Bruderholz A. G. bezweckt,
Liegenschaften, namentlich auf dem Bruderholz bei Basel
anzukaufen, zu parzellieren und zu verkaufen; Bauunter~
nehmungen und damit zusammenhängende Geschäfte sind
nicht ausgeschlossen (§ 1 der Statuten). Die Aktiven der
Gesellschaft bestehen in der Hauptsache in Grundstücken
auf dem Bruderholz. Ihr Grundbesitz, der unmittelbar
nach der Gründung (1905) rund 570,000 m2 umfasste,
liegt zum Teil auf baselstädtischem, zum Teil auf basel-
landschaftlichem Boden. Ihr Sitz ist in Basel.
ImJahre 1947 verkaufte die Gesellschaft Liegenschaften
zu Preisen, welche insgesamt Fr. 250,599.- ausmachen.
Davon entfallen auf den Grundbesitz in Basel-Stadt
Fr. 160,734.- (64,14 %) und auf denjenigen in Baselland
Fr. 89,865.- (35,86 %).
Der Kanton Baselland belegte die Verkäufe der in
seinem Gebiete liegenden Grundstücke mit der Liegen-
schaftsgewinnsteuer gemäss § 13 des Staatssteuergesetzes.
Die steuerpflichtigen Gewinne wurden für 1947 auf ins-
gesamt Fr. 30,627.80 (Differenz zwischen früherem und
neuem Erwerbspreis abzüglich Vermittlungskosten) fest-
gesetzt (Veranlagungen vom 17.121. Juli und vom 11./16.
September 1947). Im übrigen wird die Gesellschaft in
Baselland für ihren dortigen Grundbesitz und die daraus
gezogenen Nutzungen den ordentlichen Steuern unter-
worfen.
Der Kanton Baselstadt erfasste bei der Veranlagung
der Gesellschaft zur Ertragssteuer für 1947 den Gewinn
144
Staatsrecht.
dieses Jahres, welcher hauptsächlich aus den Landver-
käufen herrührt, nach folgender Rechnung :
Gesamter ~eingewinn . . . . . . . .
abzüglich 10 % Voraus für Baselstadt .
zu verteilen. . . . . . . . . . . .
Anteil Baselstadt 64,14 % . . . . .
In Baselstadt steuerbarer Reingewinn
Fr.
Fr.
54150.58
5 415.08
5 415.08
48735.50
31258.95
36674.03
Diese Veranlagung wurde im Einsprache- und Rekurs-
verfahren bestätigt, zuletzt vom Regierungsrat (Entscheid
vom 29. Februar 1952).
B. -
Gegen diesen Entscheid führt die Landgesell-
schaft Bruderholz A. G. staatsrechtliche Beschwerde wegen
Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV) mit dem Antrag,
ihn aufzuheben und die Steuerverwaltung Baselstadt an-
zuweisen, den Gewinn aus Verkäufen im Kanton Baselland
gelegener Grundstücke nicht zu besteuern und demnach
den in Baselstadt für 1947 steuerbaren Gewinn auf
Fr. 150.73 festzusetzen. Es wird geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin sei keine Liegenschaftshändlerin, son-
dern eine Liquidationsgesellschaft. Der von ihr aus Land-
verkäufen erzielte Gewinn sei nicht, jedenfalls nicht im
wesentlichen, auf ihre Tätigkeit zurückzuführen, sondern
auf die günstige Lage der Objekte, die Konjunktur, die
Verknappung des Angebots an Boden und die -
von ihr
nicht beabsichtigte -
Erschliessung neuer Wohngebiete.
Man habe es daher nicht mit Händlergewinn zu tun,
sondern mit ausgesprochenem Wertzuwachs, welcher nach
dem für Erträgnisse aus Grundbesitz allgemein geltenden
Grundsatz der Besteuerung am Ort der gelegenen Sache
unterliege. Deshalb sei die Steuerverteilung so vorzu-
nehmen, dass jedem Kanton der Teil des Ertrages zuge-
wiesen werde, der sich aus dem Überschuss des Erlöses
aus dem Verkauf der daselbst gelegenen Grundstücke
über den Einstandspreis nach Abzug der mit den betref-
fenden Verkäufen verbundenen Unkosten ergebe, wobei
in Baselstadt als dem Kanton des Geschäftssitzes noch
Doppelbesteuerung. N° 25.
145
die eigentlichen Verwaltungsspesen abzuziehen seien. Auf
BaseIstadt entfalle daher ein Reingewinnanteil von
Fr. 150.73, auf Baselland ein solcher von Fr. 53,999.85.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt be-
antragt. Abweisung der Beschwerde. Er führt aus, die
Beschwerdeführerin sei nach ihrem statutarischen Zweck,
den Gründungsakten und der Tätigkeit, die sie zur Ver-
wirklichung ihrer spekulativen Absichten entfaltet habe,
als Liegenschaftshändlerin zu betrachten. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts sei dah~r Baselstadt befugt,
auch den aus dem Verkaufe von Liegenschaften im Nach-
barkanton erzielten Gewinn voll zu besteuern.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Baselland hält
dafür, dass die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkaufe
von Liegenschaften, soweit es sich nicht um biossen
Buchgewinn handle, im interkantonalen Verhältnis aus-
schliesslich dem Ort der gelegenen Sache zugewiesen
werden sollte. Er ersucht daher das Bundesgericht, die
einschlägige Rechtsprechung auf ihre Begründetheit zu
überprüfen. Er fügt bei, dass die Beschwerdeführerin
seines Erachtens mit Recht bestreite, eine Liegenschafts-
händlerin zu sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Verweisung auf BGE 78 I 326, 79 I 138 Erw. 3).
2. -
Zu den der Steuerhoheit des Liegenschaftskantons
unterliegenden Erträgnissen gehört einmal der durch den
Grundbesitz ermöglichte Nutzungsgewinn. Sodann ist
diesem Kanton das Recht vorbehalten, den bei der Ver-
äusserung einer Liegenschaft erzielten Gewinn aus so-
genanntem Wertzuwachs zu erfassen, sei es mit der
allgemeinen Einkommenssteuer, sei es mit einer Spezial-
steuer. Gemeint ist eine Wertsteigerung, welche die Lie-
genschaft in der Zeit zwischen Erwerb und Veräusserung
ohne Zutun des Eigentümers infolge allgemeiner Ursachen
(Konjunktur, Geldentwertung) und besonderer örtlicher
Verhältnisse (Zunahme der Überbauung und der Nach-
10
AS 79 I -
1953
146
Staatsrecht.
frage nach Land, Anlage von Strassen und Kanalisationen)
erfahren hat. Dieser Zuwachs wird wegen seines engen
Zusammenhanges mit den örtlichen Gegebenheiten als
Liegenschaftsertrag im weiteren Sinne betrachtet und den
Nutzungen der Liegenschaft gleichgestellt (BGE 45 I 286,
49 I 45, 54 I 240).
Dagegen hat das Bundesgericht entschieden, dass es
sich anders verhalte, wenn der Gewinn aus der Veräusse-
rung von Liegenschaften im wesentlichen die Folge einer
gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers sei. Das treffe zu
beim Liegenschaftshändler, dessen Tätigkeit ausser im
An- und Verkauf im Aufsuchen der Gelegenheiten dazu,
den erforderlichen Auskündungen und der Bereitstellung
der Objekte zum Verkauf (Parzellieren usw.) besteht. Als
Quelle des Gewinns erscheine hier nicht die Liegenschaft,
sondern die persönliche Tätigkeit des Händlers. Die
Besteuerung des Ergebnisses solcher Tätigkeit stehe aber
nach dem für Erwerbseinkommen allgemein geltenden
Grundsatz demjenigen Kanton zu, wo der Pflichtige wohnt
oder seinen Geschäftssitz hat {BGE 49 I 46}. Gleich zu
behandeln sei der Bauunternehmer, der Land kauft, darauf
Häuser erstellt, sie verkauft und aus diesem Gewerbe
einen Gewinn zieht (BGE 54 I 241). Im erstgenannten
Urteil hat das Bundesgericht beigefügt (S. 46/47), da bei
der Tätigkeit des Liegenschaftshändlers die Ausnützung
der Konjunktur nur ein nebensächliches, zufälliges, nicht
ein notwendiges Element sei, könne auch nicht verlangt
werden, dass der Kanton des Wohn- oder Geschäftssitzes
bei der ihm zustehenden Besteuerung des Einkommens
(Ertrages) eine Ausscheidung treffe, die einzelnen Mehrer-
löse in den Geschäftsgewinn und einen andern Teil, der
allenfalls als Ausdruck einer objektiven Wertsteigerung
erscheinen könnte, zerlege; ob der Händler für die mühe-
lose, ohne sein Zutun eingetretene Wertvermehrung,
soweit eine solche überhaupt in Betracht falle, daneben
auch noch durch den Liegenschaftskanton besteuert
werden dürfe, könne offen gelassen werden. In späteren
Doppelbesteuerung. N0 25.
147
Entscheiden hat das Gericht eingeräumt, dass auch bei
einem geschäftlichen Verkauf die Spekulation auf den
Konjunkturgewinn eine erhebliche Rolle spielen und dass
anderseits bei einem Verkauf im Rahmen der privaten
Vermögensverwaltung ein Gewinn unter Umständen durch
Ausnützung anderer Umstände als einer objektiven Wert-
steigerung erzielt werden könne; es hat darin indes keinen
Grund zu einer Praxisänderung gesehen. Es ist noch
einen Schritt weitergegangen, indem es die in BGE 49 I
47 offen gelassene Frage verneint hat mit der Begründung,
bei Gewinnen aus Liegenschaftsverkäufen könne nicht
wohl auseinandergehalten werden, was durch persönliche
Geschicklichkeit und was durch objektive Werterhöhung
gewonnen worden sei, zumal auch die Ausnützung der
Konjunktur persönliches Geschick erfordern könne (Ur-
teile vom 26. März 1945 i. S. Schwarz und vom 25. Januar
1950 i. S. von Arx).
Eine erneute Prüfung ergibt jedoch, dass an der durch
BGE 49 I 46 begründeten . Rechtsprechung nicht festge-
halten werden kann. Zwar ist die Unterscheidung zwischen
dem ohne Zutun des Verkäufers eingetretenen Wertzu-
wachs und dem durch seine persönliche Bemühung bewirk-
ten Gewinn an sich richtig; aber die Lösung, welche die
Praxis gestützt darauf für die Besteuerung der Liegen-
schaftshändler (und der Bauunternehmer, die sich eben-
falls mit An- und Verkauf von Liegenschaften befassen)
vorgesehen hat, befriedigt nicht. Die Annahme, im Betriebe
dieser Geschäftsleute sei die durch objektive Ursachen
bedingte Steigerung des Wertes der Liegenschaften ein
nebensächlicher, zufälliger Faktor, trifft jedenfalls in den
Verhältnissen, wie sie sich schon seit einiger Zeit heraus-
gebildet haben und heute vorherrschen, in der Regel
nicht zu. Äussere, vom Willen des Verkäufers unabhängige
Ursachen, wie Konjunktur, Währungsverhältnisse, vor
allem auch die Entwichlung und die Aufwendungen des
örtlichen Gemeinwesens, spielen heutzutage im allgemeinen
nicht nur eine erhebliche, sondern eine entscheidende
148
Staatsrecht.
Rolle auch bei der Entstehung des Gewinnes, welchen
gewerbsmässige Händler durch den Verkauf von Liegen-
schaften erzielen. Es wird selten vorkommen, dass solcher
Gewinn vorwiegend oder gar ausschliesslich die Folge der
gewerblichen Tätigkeit des Veräusserers ist. Zwischen dem
Gewinn, welchen der Verkauf einer Liegenschaft im Rah-
men biosseI' Vermögensverwaltung einträgt, und dem
Gewinn des berufsmässigen Liegenschaftshändlers besteht,
was die Bedeutung der objektiven Faktoren anbelangt,
nicht ein Unterschied, der eine Sonderbehandlung des
Händlers hinlänglich rechtfertigen würde -
abgesehen
davon, dass die Abgrenzung der beiden Tatbestände hin
und wieder Schwierigkeiten bereiten kann, wie gerade
der vorliegende Fall zeigt. Hier wie dort steht der Einfluss
der äusseren Verhältnisse, die Ausnützung der Lage des
Liegenschaftsmarktes normalerweise durchaus im Vorder-
grund. Da es aber meist schwel' hält, den Anteil dieses
Faktors und denjenigen der persönlichen Tätigkeit des
Verkäufers am Gewinn auseinanderzuhalten (Urteile
Schwarz und von Arx), kommt eine Auf teilung des Be-
steuerungsrechts in dem Sinne, dass dem Liegenschafts-
kanton der unverdiente Wertzuwachs und dem Kanton
des Wohn- oder Geschäftssitzes der übrige, auf den Ein-
satz des Verkäufers zurückzuführende Teil des Gewinns
zugewiesen würde, nicht in Betracht. Daher ist der Kapital-
gewinn aus der Veräusserung von Liegenschaften durch-
weg, auch soweit er auf persönliche Geschäftstätigkeit
zurückgeht, als mit dem Grundbesitz verbunden anzu-
sehen und demgemäss als Liegenschaftsertrag zu behan-
·deln. Er ist deshalb ausschliesslich dem Kanton der
gelegenen Sache zur Besteuerung zuzuweisen, sofern
dessen Steuerhoheit nur durch Grundeigentum bestimmt
ist. Vorbehalten bleibt der Fall, wo das verkaufte Grund-
stück zu einer vom Steuerpflichtigen in diesem Kanton
unterhaltenen Betriebsstätte gehört hat; ferner der Fall
biossen Buchgewinns, wo der Verkaufserlös nur den
abgeschriebenen Buchwert übersteigt, die Gestehungsko-
Doppelbesteuerung. N0 25.
149
sten aber nicht erreicht (BGE54 I 409; nicht veröffentlich-
tes Urteil vom 9. Mai 1951 i. S. Papierfabriken Land-
quart).
3. -
Hier ist der Kanton Baselland unter dem Ge-
sichtspunkte des Verbotes der Doppelbesteuerung aus-
schliesslich Liegenschaftskanton; die Beschwerdeführerin
hat daselbst weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte.
Für diesen Kanton war die Beschwerdeführerin keine
interkantonale Unternehmung, sondern lediglich Eigen-
tümerin in seinem Gebiet liegender Grundstücke. Er
konnte daher nur diese Liegenschaften als solche erfassen,
nicht als Bestandteile des Vermögens der Unternehmung
und als Quelle der im Betriebe der Unternehmung erzielten
Gewinne. Es verhält sich wie bei einem Privaten, der
nicht im Liegenschaftskanton wohnt, diesem also nur als
Grundeigentümer angehört und von ihm nur in dieser
Eigenschaft besteuert werden darf (BGE 79 I 140 Erw. 4).
Tatsächlich hat der Kanton Baselland die Beschwerde-
führerin lediglich als Grundeigentümerin besteuert, und
auch die Belastung mit der Liegenschaftsgewinnsteuer
beim Verkaufe von Liegenschaften hält sich nach dem
Ausgeführten im Rahmen des ihm zustehenden Besteue-
rungsrechts.
Der Kanton Baselstadt hat zwar in die Besteuerung der
Beschwerdeführerin für den Reingewinn der Unterneh-
mung nicht den gesamten Liegenschaftsertrag aus dem
Nachbarkanton einbezogen, sondern eine Ertragsausschei-
dung vorgenommen, als ob die Beschwerdeführerin eine
interkantonale Unternehmung wäre. Dabei hat er aber
auf das entgegenstehende Besteuerungsrecht des Liegen-
schaftskantons Baselland zu wenig Rücksicht genommen
und damit das Verbot der Doppelbesteuerung verletzt;
denn er hat dem Liegenschaftskanton nicht den ganzen
Reinertrag zugewiesen, welcher ausschliesslich dessen
Steuerhoheit vorbehalten ist. Er hat deshalb seine Steuer-
berechnung abzuändern, den steuerbaren Ertrag unter
voller Ausscheidung des im Kanton Baselland besteuerten
150
Staatsrecht.
Reingewinnes neu festzusetzen (BGE 78 I 331 Erw. 4,
79 I 141, Erw. 5).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und der Kanton
Baselstadt angewiesen wird, die Steuer der Beschwerde-
führerin für 1947 unter Weglassung des Gewinnes aus
Verkäufen von im Kanton Baselland gelegenen Grund-
stücken neu zu berechnen.
IV. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Siehe Nr. 23. -
Voir n° 23.
V. KOMPETENZKONFLIKT
ZWISCHEN BÜRGERLICHER UND MILITÄRISCHER
GERICHTSBARKEIT
CONFLIT DE COMPETENCE
ENTRE LES TRIBUNAUX ORDINAIRES
ET LES TRIBUNAUX MILITAIRES
26. Arret du 17 juin 1953 dans la cause Fontannaz
contre Juge d'instruetiou militaire.
Portee de Part. 2 eh. 7 OPll:I.
Tragweite von Art. 2 Zitt. 7 MStrG.
Portata dell'art. 2, eitra 7, OPM.
Le Departement militaire federal a nomme Charles-Noe
Fontannaz, le 10 juillet 1950, en qualite de commis de
Kompetenzkonflikt zwischen bürger\. u. militär. Gerichtsbarkeit. N0 26.
151
Ire classe au bureau du commandant de la 2e division.
Fontannaz, qui est fourrier, a exerce ces fonctions sans
porter l'uniforme.
Le l er avril 1953, le juge d'instruction de Neuchatel a
ouvert contre lui une information pour abus de confiance
commis au prejudice du bureau de la 2e division, ainsi
notamment que pour voies de fait et menaces commises
hors du service. Le meme jour, il s'est dessaisi en faveur
desautorites militaires.
Le 22 avril, le juge d'instruction aupres du Tribunal
militaire Div. 2 A s'est declare competent pour instruire
une enquete suivant les art. 109 et 110 OJPPM.
Contre cette ordonnance, Fontannaz a recouru au
Tribunal federal, en lui demandant de declarer la juri-
diction militaire incompetente.
L'auditeur en chef a eonclu a l'admission du reeours.
Considerant en droit :
1. -
On est en presence d'un conflit de eompetenee
selon l'art. 223 CPM. L'inculpe est habile a le porter
devant le Tribunal federal jusqu'a l'instruetion principale
(RO 66 I 161 eonsid. 2; 71 I 30). Il faut done entrer en
matiere.
2. -
Fontannaz n'etait pas au service militaire lorsqu'il
a commis lesactes qu'on lui reproche. Aussi est-il seule-
ment soumis au droit penal militaire s'il entre -
tel est
l'avis du juge d'instruction militaire -
dans la categorie
des eivils employes regulierement ou pour des taehes
speeiales par la troupe ou par des personnes appartenant
a l'armee (art. 2 eh. 7CPM), ou, en tant que fonetionnaire
de l'administration militaire, s'il portait l'uniforme (art. 2
eh. 2 CPM; des aetes interessant la defense nationale ne
sont pas en eause). Aucune de ces regles ne s'applique en
l'espece.
Pour le eh. 2, c'est evident, puisque Fontannaz ne por-
tait pas i'uniforme dans l'aeeomplissement de son travail
au bureau de la division. Quant a l'assujettissement au