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66_I_165

BGE 66 I 165

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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164

Staatuecht ..

ei.gentlicher (aktueller) negativer Kompetenzkonflikt vor-

liegt. Hieran is~ festzuhalten. Die anklagende Partei oder

Behörde hat nicht in gleichem Masse wie der Angeschuldigte

ein schutzwiirdiges Interesse daran, dass die zuständige

Gerichtsbarkeit sich der Sache annimmt; sondern sie ist

hauptsächlich daran interessiert, dass überhaupt eine

Gerichtsbarkeit gegen den Angeschuldigten vorgeht. Lehnt

ein Organ der zuständigen Gerichtsbarkeit das ab, so

kann die anklagende Partei oder Behörde hiegegen die

Rechtsmittel dieser Gerichtsbarkeit ergreifen. Ein erheb-

liches Bedürfnis zur Anrufung des Bundesgerichts mit der

Kompetenzkonfliktsbeschwerde besteht für sie erst dann,

wenn die zuständigen Organe der bürgerlichen 'ltnd der

militärischen Gerichtsbarkeit sich als inkompetent erklä-

ren, weil jede die andere für zuständig hält.

Im vorliegenden Fall hat sich erst ein zuständiges

Organ der bürgerlichen Gerichtsbarkeit, der Bezirks-

richter Reiath, für unzuständig erklärt, nicht dagegen

auch ein kompetentes Organ der Militärgerichtsbarkeit.

Der Untersuchungsrichter der 6. Division war nicht

befugt, über die Einleitung des militärischen Strafver-

fahrens gegen den Reknrsbeklagten zu befinden; das

konnte nach Art. 110 Ziff. 2 der Militärstrafgerichts-

ordnung nur der Kommandant des Regiments des Rekurs-

belrlagten oder, wenn dieser einer kleinem, selbständig

im Dienst befindlichen Truppenabteilung angehörte, deren

Kommandant tun, durch die Verfügung der Vorunter-

suchung. Infolgedessen kann das Bundesgericht auf die

Kompetenzkonfliktsbeschwerde nicht eintreten.

5. -

Immerhin mag bemerkt werden, dass der Reknrs-

beklagte die ihm zur Last gelegten Äusserungen un-

bestrittenermassen getan hat, als er sich im Militärdienst

befand. Er unterstand also dafür nach Art. 2 Ziff. 1 und

Art. 218 des Militärstrafgesetzes dem Militärstrafrecht

und der Militärstrafgerichtsbarkeit, weil Ehrverletzungen

nach Art. 145 ff. jeDes Gesetzes strafbar sind. Darauf, ob

auch der Rekurrent damals im Militärdienst war oder sich

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 30.

165

die Äusserungen des Reknrsbeklagten auf seine militä-

rische Stellung und seine dienstlichen Pflichten bezogen.

kommt es entgegen der Auffassung des Untersuchungs-

richters der 6. Division nicht an.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

-

V. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

30. Urteil vom 12. Juli 1940 i. S. Sehaffhausen

gegen Thurgau.

Interkantonale Armenunterstützung; massgebendes Recht.

Pflicht des Kantons, wo die Bedürftigkeit offenbar wird, zur

Unterstützung. Pflicht des Heimatkantons, diese bei dauernd

unterstützungsbedürftigen Niedergelassenen in der Folge zu

übernehmen.

Die Familie wird im allgemeinen als Unterstützungseinheit

betrachtet, aber nur soweit ihre Glieder Bürger desselben

Kantons sind. Eine Familie mit Stiefvater und Stiefkindern

gilt daher jedenfalls dann nicht als Unterstützungseinheit,

wenn die Stiefkinder Bürger eines andern Kantons sind als

die Eltern. Hat in einer solchen Familie nur der Stiefvater

Einkommen und reicht dieses nicht für alle aus, so gelten

in erster Linie, vor den andern, die Stiefkinder als unter-

stützungsbedürftig.

Assistance intercantonale des indigents; droit applica.ble.

Obligation d'assistance du canton Oll l'etat d'indigence se mani-

feste; obligation du canton d'origine d'assumer par la suite

cette assistance lorsqu'il s'agit de citoyens etablis qui ont

besoin de 8OO0urs permanents.

La familIe est en general consideree comme une unite d'assistance,

mais dans la mesure seulement Oll ses membres sont ressor-

tissants du meme canton. Une famille comprenant beau-para

et enfants d'tm premier lit n'est donc pas censee former une

unite d'assistance lorsque les eruants ne possedent pas le

meme droit de ciM que leurs parents. Dans ce cas, si seul le

pere a des ressources et que celles-ci ne suffisent pas a entretenir

toute la famiIle, ce sont en premiere ligne les beaux-enfants

-

avant les autres membres de la famille -

qui sont reputes

indigents.

166

Staatarecht.

Assistenzaintercantona!e degli indigenti; diritto applicabile.

Obbligo di assistenza deI cantone ove l'indigenza si manüesta;

obbligo deI cantone di origine di prendere a suo carico questa

assistenza, qualora si tratti di cittadini domiciliati bisognosi

di soccorso permanente.

In generale, la famiglia e considerata, da! lato delI'assistenza,

come un'unita, ma soltanto neUa misura in cui i suoi membri

sono attinenti deUo stesso oantone. Una famigIia oomposta

deI patrigno e dei figliastri non puo dunque essere oonsiderata

oome un'unita dallato deU'assistenza, se i figliastri non hanno

10 stesso diritto di attinenza dei loro genitori. In tale oaso,

qualora il padre soltanto abbia un reddito ehe non basti al

mantenimento di tutta la famiglia, i figliastri si riterranno

indigenti in prima linea, prima degli altri membri deUa famiglia.

A. -

In Schaffhausenwohnen< die Eheleute Bollinger-

Rauch, Bürger von Beringen (Schaffhausen), mit Kindern

der Ehefrau aus eint'r ersten Ehe, Robert Bischof, geb.

1931, und Kurt Bischof, geb. 1934. Diese beiden sind

Bürger von Diessenhofen (Thurgau), der ursprünglichen

Heimatgemeinde ihrer Mutter. Sie wohnten< mit der

Mutter schon vor deren Heirat mit Bollinger (Dezember

1937) in Schaffhausen. Während dieser Zeit, von 1934

bis Ende 1937, war die Mutter mit den beiden Knaben

von der Evangelischen Armenpflege von Diessenhofen

unterstützt worden. Diese leistete für die Knaben Bischof,

nachdem die EheJeute Bollinger im Mai 1938 ein Kind

bekommen hatten, von da an neuerdings Unterstützung

bis Ende 1938, weil der Ehemann Bollinger' nicht so viel

verdiente, um die ganze Familie, auch die Stiefkinder,

unterhalten zu können. Im Jahre 1939 erklärte sich die

Evangelische Armenpflege von Diessenhofen nur noch

zur Hälfte der für die Stiefkinder nötigen Unterstützung

bereit, und der Bezirksrat von Diessenhofen, an den das

Fürsorgereferat der Stadt Schaffhausen sich mit einer

Beschwerde wandte, gab der Armenpflege von Diessen-

hofen Recht, indem er sie nur zu einem monatlichen

Unterhaltsbeitrag von 20 Fr. für die;heiden Knaben

vom 1. Juli 1939 an verpflichtete. Der Regierungsrat des

Kantons Thurgau, bei dem sich das FÜr80rgereferat der

Stadt Schaffhausen' darauf beschwerte, bestätigte durch

Beschluss vom 5. März 1940 den Entscheid des Bezirksrates,

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. No 30.

167

indem er ausführte: Wer sich mit einer Person verheirate,

die bereits Kinder habe, müsse diese in die eheliche Gemein-

schaft aufnehmen und sei zur Sorge für ihr Wohl mit-

verpflichtet (GMÜR, Komm. z. ZGB Art. 159 N. 15;

BGE 46 III S. 55; 42 II S. 503). Da der Ehemann somit

zum Unterhalt seiner im Haushalt lebenden Stiefkinder

verpflichtet sei, so müsse, wenn er hiezu unfähig sei,

diejenige Armenpflege, die ihm gegenüber unterstützungs-

pflichtig sei, die Stiefkinder unterstützen, wie die Direktion

des Armenwesens des Kantons Bern in einem Gutachten

ausgeführt habe (Entscheide auf dem Gebiet des Fürsorge-

wesens 1938 Nr. 12 S. 96). Danach sei die Einwohner-

gemeinde Schaffhausen zur Unterstützung der Knaben

Bischof verpflichtet. Doch sei es billig, dass die erforder-

liche Unterstützung von 40 Fr. im Monat von Schaff-

hausen und Diessenhofen gemeinsam geleistet werde.

R. -

Gegen diesen Entscheid hat die Fürsorgekom-

mission der Stadt Schaffhausen mit Genehmigung des

Stadtrates namens der Einwohnergemeinde Schaffhausen

staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit. dem Antrag auf

Aufhebung.

Sie macht geltend, dass der angefochtene Entscheid

willkürlich sei, und führt zur Begründung aus: Nach

dem Urteil in BGE 46 III S. 55 hätten Stiefkinder gegen

Stiefeltern keinen Unterhaltsanspruch. Umsoweniger hät-

ten sie einen solchen Anspruch gegen die den Stiefeltern

gegenüber unterstützungspflichtige Gemeinde. Das öffent-

liche Recht der Kantone Schaffhausen und Thurgau

anerkenne einen solchen Anspruch nicht. Art. 23 Abs. 2

des Fürsorgegesetzes des Kantons Schaffhausen schliesse

ihn geradezu aus. Eine Mitverpflichtung von Schaffhausen

zur Unterstützung der Knaben Bischof könnte nur damit

begründet werden, dass die Unterstützungsbedürftigkeit

primär beim Stiefvater Bollinger liege. Diese Voraus-

setzung treffe aber nicht zu. Bollinger wäre imstande,

mit seinem Einkommen sich, st'ine Frau und sein Kind

durchzubringen. Die Ursache der Unterstützungsbedürf-

168

Staatsrecht.

tigkeit liege in; der Belastung durch die Stiefkinder.

Übrigens bestreite Bollinger tatsächlich zum grössten

Teil deren Un~rhalt. Mit 40 Fr. könne man nicht zwei

Knaben von 6 und 9 Jahren einen Monat lang vollständig

unterhalten.

C. -

Die Eheleute Bollinger haben sich der staats-

rechtlichen Beschwerde angeschlossen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die

Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt :

Die unteriltützungsbedürftigen Knaben Bischof würden

nach. dem thurgauischen Armengesetz an und für sich

in vollem Umfang ihrer Heimatgemeinde zur Last fallen.

Andererseits sei aber aus der Unterhaltspflicht des Stief-

vaters Bollinger eine Mitverpflichtung seines unterstüt-

zungspflichtigen Gemeinwesens abzuleiten. Die Sorge und

Unterhaltspflicht des Familienhauptes könne nicht zerteilt

werden in eine solche für die Ehefrau und die eigenen

Kinder und in eine solche für Stiefkinder. Alle Glieder der

Familie BolIinger-Bischof seien daher als unterstützungs-

bedürftig anzusehen.

E. -

Am 19. Juni 1940 hat der Regierungsrat des

Kantons Schaffhausen gegen den Kanton Thurgau eine

staatsrechtliche Klage erhoben mit dem Antrag :

((Es sei der Kanton Thurgau, bezw. die Evangelische

Kirchgemeinde Diessenhofen, zu verpflichten, grund-

sätzlich die ganze für die Diessenhofener Bürger Robert

und Kurt Bischof, Stiefkinder des in Schaffhausen wohn-

haften Beringer Bürgers Max Bollinger, seit 1. Juli 1939

notwendig gewordene und künftig notwendig werdende

öffentliche Unterstützung zu tragen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei. »

Zur Begründung wird auf die staatsrechtliche Be-

schwerde verwiesen.

F. -

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat

beantragt, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzu-

treten sei. Er führt aus : Mit seinem Standpunkt bezwecke

er in erster Linie den Schutz der Familie. Es sollte verhin-

Interkfinton~deH A.rnH~unutt·rst Ül Zllh~Sf'l'cht~ Xo :10.

169

dert werden, dass wegen Unterhaltsdifferenzen Familien

mit Stiefkindern auseinandergerissen werden können.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Kanton Schaffhausen ruft durch seine staats-

rechtliche Klage das Bundesgericht zum Entscheid dar-

über an, ob er verpflichtet sei, gemeinsam mit dem Kanton

Thurgau die Kosten der öffentlichen Unterstützung der

Familie Bollinger-Bischof oder der Knaben Bischof zu

tragen, oder ob diese Pflicht vom 1 .. Juli 1939 an aus-

schIiesslich den Kanton Thurgau treffe und dieser daher

dem Kanton Schaffhausen alle von ihm ausgelegten

Unterstützungskosten vom genannten Zeitpunkt an zu

ersetzen habe. Der Streit betrifft darnach eine Frage des

interkantonalen Armenunterstützungsrechts,

die

vom

Bundesgericht unmittelbar auf Grund des Bundesrechts

-

der Bundesgesetzgebung und allgemeiner Rechts-

grundsätze -

zu beurteilen ist (BGE 58 I S. 44 f.). Das

Konkordat betreffend die wohnörtliche Unterstützung ist

hier nicht anwendbar, weil der Kanton Thurgau diesem

nicht beigetreten ist.

Die öffentliche Fürsorge für die Armen und deren

Unterstützung liegt zunächst dem Kanton ob, wo die

Bedürftigkeit in einer Weise eintritt und offenbar wird

die das Einschreiten der Behörden zur Folge hat oder bei

pflichtmässigem Handeln hätte zur Folge haben sollen

(BGE 44 I S. 74 f.; 50 I S. 296; 64 I S. 410). Das war

im vorliegenden Fall der Kanton Schaffhausen, wo die

Knaben Bischof -

diese als Niedergelassene -

mit ihrer

Mutter und dem Stiefvater wohnen. Da die Familie oder

wenigstens die Kinder Bischof aber zweifellos dauernd

unterstützungsbedürftig sind, so wäre der Kanton Schaff-

hausen nach dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 3 BV befugt,

die genannten Knaben heimzuschaffen, wenn ihr Heimat-

kanton, Thurgau, eine angemessene Unterstützung für sie

trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt. Thurgau ist

danach grundsätzlich verpflichtet, die erforderliche Unter-

17U

Staatsrecht.

stützung der Knaben Bischof g~ zu übernehmen, wobei

es ihm aber freisteht, den Ersatz der schon entstandenen

Unterstützungsauslagen gegenüber der Einwohnergemeinde

oder dem Kanton Schaffhausen abzulehnen, so die Heim-

schaffung der Kinder zu veranlassen und dann direkt für

diese zu sorgen (BGE 29 I S. 449 f. Erw. 2; 40 I S. 413 ff;

49 I S. 449 Erw. 2; 58 I S. 44).

Wie das Bundesgericht. in den Entscheiden in Sachen

Righini gegen Genf vom 8. April 1938, Erw. 1, und in

Sachen Zumstein gegen Baselland vom 17. Juni 1938,

Erw. 4, hervorgehoben hat, liegt allerdings im allgemeinen,

insbesondere vom Gesichtspunkt des Art. 45 BV aus, in

der öffentlichen Unterstützung unmündiger Kinder auch

eine solche der nach Art. 272 ZGB unterhaltspflichtigen

Eltern, gleichwie die öffentliche Unterstützung der Ehefrau

auch als solche des nach Art. 160 ZGB unterhaltspflichti-

gen Ehemannes zu betrachten ist. Die eheliche Gemein-

schaft und diejenige der Eltern und Kinder wird vom

Gesichtspunkt der öffentlichen Unterstützung aus in der

Regel als Einheit behandelt, wie das denn auch im Konkor-

dat betreffend die wohnörtliche Unterstützung vom 16.

Juni 1937 geschehen ist (Art. 3). Auch ein Stiefvater

muss insofern indirekt für Stiefkinder sorgen, als er

verpflichtet ist, seiner Ehefrau, der Mutter der Stiefkinder,

in der Sorge und der Unterhaltspflicht für diese beizu-

stehen (BGE 46 III S. 55; nicht veröffentlichter Entscheid

i. S. Einwohnergemeinde Bern gegen Einwohnergemeinde

Bolligen vom 18. November 1938; vgL auch BGE 42 II

S. 503). Ob deswegen auch Stiefeltern und Stiefkinder auf

dem Boden des interkantonalen Rechts unter Umständen

als Unterstützungseinheit zu behandeln seien, kann

offen bleiben; denn im vorliegenden Fall ist das jedenfalls

nicht möglich, weil die Kinder Bischof nicht das gleiche

Kantonsbürgerrecht besitzen, wie die Mutter und der

Stiefvater.

Schon das Konkordat betreffend die wohnörtliche

Unterstützung macht in Art. 3 Abs. 1 eine Ausnahme

Interkantonales ArmenunterstützuDgErecht. No 30.

171

von der Unterstützungseinheit der Familie für den Fall,

dass der Ehemann und die Ehefrau oder Eltern und

Kinder nicht dasselbe Kantonsbürgerrecht haben, und

eine solche Ausnahme ist auch ausserhalb des Konkordates

vom Bundesgericht im Entscheid i. S. Zumstein vom 17.

Juni 1938 gemacht worden, indem es feststellte, dass das

unmündige Kind, dessen Heimatkanton von demjenigen

der Eltern verschieden ist, jedenfalls dann, wenn es selb-

ständig erwerbsfähig sei, mit den Eltern zusammen keine

Unterstützungseinheit vom Gesichtsp)lIlkt des Art. 45 BV

aus bilde. Massgebend war dabei, dass grundsätzlich das

Niederlassungsrecht dem Einzelnen und nicht einer Familie

als Einheit gewährleistet ist (BBI 1885 II S. 687; v.

SALlS, Bundesrecht, 2. Auf!. II Nr. 627ft; BGE 21 S.

937 f.; 23 S. 510; BLOOH, Das Niederlassungsrecht der

Schweizer, in Zeitschrift f. schweiz. Recht N. F. 23 S.

362 f., 395), und insbesondere, dass eine Familie vom

Gesichtspunkt der Pflicht der Kantone zur Unterstützung

ihrer Bürger und vom Standpunkt ihres Rechts zur

HeimschaffUng armer Niedergelassener aus unmöglich als

Einheit betrachtet werden kann, soweit die einzelnen

Glieder der Familie nicht demselben Kanton als Bürger

angehören. Sonst müsste, soweit es auf das Bürgerrecht

ankommt, für die Duldung oder Heimschaffung stets

dasjenige des Familienhauptes den Ausschlag geben und

wären somit die andern Glieder in jedem Fall, auch wenn

sie es nicht sind, wie Bürger des Heimatkantons des

Familienhauptes zu behandeln. Das geht aber nicht an.

Man kann einem Kanton nicht zumuten, Bürger eines an-

dern Kantons lediglich deshalb dauernd zu behalten und

zu unterstützen, weil sie einer Familie angehören, deren

Haupt Bürger des Wohnkantons ist, und andererseits

erscheint es als ausget:lchlossen, dass ein Kanton seine

Bürger ausweisen könnte, selbst wenn sie Glieder einer

Familie sind, deren Hallpt Bürger eines andern Kantons

ist. Ebensowenig kann es zulässig sein, dass der Nieder-

lassungskanton für eine arme Familie, deren Glieder alle

}j':!

Stallts,."eht..

Bürger eines ani:lern, aber nicht desselben Kantons sind,

lediglich vom Heimatkanton des Hauptes der Familie die

erforderliche Unterstützung beansprucht und, wenn diese

nicht geleistet wird, ihm die ganze Familie zuschiebt.

Der Grundsatz, dass ein Kanton arme schweizerische

Einwohner auf die Dauer nur bei sich zu dulden braucht,

wenn sie seine eigenen Bürger sind oder der Heimat-

kanton eine angemessene Unterstützung gewährt (abge-

sehen vom Fall der Unmöglichkeit des Heimtransportes),

und dass eine Abschiebung wegen Verarmung nur in den

Heimatkanton erfolgen darf, erleidet keine Ausnahme.

Er muss daher -

was im Entscheid i. S. Zumstein noch

offen gelassen werden konnte -

auch gelten in Bezug

auf unmündige, nicht erwerbsfähige Kinder, die das

Bürgerrecht eines andern Kantons als ihre Eltern besitzen.

Auch sie können vom Gesichtspunkt des Art. 45 Abs. 3

BV aus nicht mit den Eltern zusammen als Unterstüt-

zungseinheit betrachtet werden.

Können die Eltern in einem Fall, wo sie nicht das Bür-

gerrecht desselben Kantons wie die Kinder besitzen, den

Lebensunterhalt für die Familie nur teilweise bestreiten

und ist deshalb dauernde öffentliche Unterstützung nötig,

so muss daher geprüft werden, welche einzelnen Personen

innerhalb der Familie unterstützungsbedürftig sind. Han-

delt es sich, wie hier, um eine Familie mit Stiefvater und

Stiefkindern und rührt das vorhandene Einkommen

ausschliesslich vom Stiefvater her, so müssen in erster

Linie die Stiefkinder als unterstützungsbedürftig gelten

und es hat daher, wenn diese Niedergelassene sind, deren

Heimatgemeinde oder Heimatkanton der Niederlassungs-

gemeinde die Kosten der für sie nötigen Unterstützung

zu ersetzen oder diese Kinder zur direkten Fürsorge und

Unterstützung zu übernehmen. !)jese Pflicht trifft somit

hier den Kanton Thurgau und damit die evangelische

Kirchgemeinde Diessenhofen. Da diese sich gegen eine

Heimschaffung wenden und ihre Kostenersatzpflicht nicht

ganz, sondern nur der Höhe nach bestreiten, so sind sie

Interkantonales Armenunterstiitzullf,'HCcht. No 3IJ.

l73

dem Antrag des Kantons Schaffhausen gemäss zu ver-

pflichten, diesem die Unterstützungskosten für die Kinder

Bischof und die Zeit seit dem 1. Juli 1939 voll zu ersetzen.

Doch steht es dem Kanton Thurgau und der evangelischen

Kirchgemeinde Diessenhofen jederzeit frei, einen weitem

Kostenersatz für die Zukunft abzulehnen und für die

Kinder direkt zu sorgen.

Das Gutachten der Direktion des Armenwesens des

Kantons Bern, auf das sich der Regierungsrat des Kantons

Thurgau und die evangelische Armenpflege von Diessen -

hofen berufen, ist für den vorliegenden interkantonalen

Fall nicht massgebend. Es betrifft das bernische inner-

kantonale Armenunterstützungsrecht, das die Unterstüt-

zung grundsätzlich der Wohngemeinde auferlegt. Da das

Bürgerrecht dabei keine Rolle spielt, so können Stiefvater

und Stiefkinder, auch wenn sie nicht dieselbe Heimat-

gemeinde haben, nach § 100 Abs. 2 litt. e in Verbindung

mit § 104 des bernischen Gesetzes über das Armen- und

Niederlassungswesen vom 28. November 1897 als Unter-

stützungseinheit behandelt werden (s. Monatsschr. f. bern.

Verwaltungsrecht 32 NI'. 104; Entscheid des Bundesgerich-

tes i. S. Einwohnergemeiilde Bern gegen Einwohner-

gemeinde Bolligen vom 18. November 1938).

2. -

Da somit die Klage gutgeheissen werden muss,

ist die Beschwerde der Einwohnergemeinde Schaffhausen

und der Eheleute Bollinger gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

I. -

Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und demgemäss festgestellt, dass der Kanton

Thurgau grundsätzlich verpflichtet ist, die Kosten der

öffentlichen Unterstützung der Kinder Robert und Kurt

Bischof ganz zu tragen.

2. -

Die Beschwerde der Einwohnergemeinde Schaff-

hausen und der Eheleute Bollinger-Rauch wird als gegen-

standslos geworden abgeschrieben.