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Staatuecht ..
ei.gentlicher (aktueller) negativer Kompetenzkonflikt vor-
liegt. Hieran is~ festzuhalten. Die anklagende Partei oder
Behörde hat nicht in gleichem Masse wie der Angeschuldigte
ein schutzwiirdiges Interesse daran, dass die zuständige
Gerichtsbarkeit sich der Sache annimmt; sondern sie ist
hauptsächlich daran interessiert, dass überhaupt eine
Gerichtsbarkeit gegen den Angeschuldigten vorgeht. Lehnt
ein Organ der zuständigen Gerichtsbarkeit das ab, so
kann die anklagende Partei oder Behörde hiegegen die
Rechtsmittel dieser Gerichtsbarkeit ergreifen. Ein erheb-
liches Bedürfnis zur Anrufung des Bundesgerichts mit der
Kompetenzkonfliktsbeschwerde besteht für sie erst dann,
wenn die zuständigen Organe der bürgerlichen 'ltnd der
militärischen Gerichtsbarkeit sich als inkompetent erklä-
ren, weil jede die andere für zuständig hält.
Im vorliegenden Fall hat sich erst ein zuständiges
Organ der bürgerlichen Gerichtsbarkeit, der Bezirks-
richter Reiath, für unzuständig erklärt, nicht dagegen
auch ein kompetentes Organ der Militärgerichtsbarkeit.
Der Untersuchungsrichter der 6. Division war nicht
befugt, über die Einleitung des militärischen Strafver-
fahrens gegen den Reknrsbeklagten zu befinden; das
konnte nach Art. 110 Ziff. 2 der Militärstrafgerichts-
ordnung nur der Kommandant des Regiments des Rekurs-
belrlagten oder, wenn dieser einer kleinem, selbständig
im Dienst befindlichen Truppenabteilung angehörte, deren
Kommandant tun, durch die Verfügung der Vorunter-
suchung. Infolgedessen kann das Bundesgericht auf die
Kompetenzkonfliktsbeschwerde nicht eintreten.
5. -
Immerhin mag bemerkt werden, dass der Reknrs-
beklagte die ihm zur Last gelegten Äusserungen un-
bestrittenermassen getan hat, als er sich im Militärdienst
befand. Er unterstand also dafür nach Art. 2 Ziff. 1 und
Art. 218 des Militärstrafgesetzes dem Militärstrafrecht
und der Militärstrafgerichtsbarkeit, weil Ehrverletzungen
nach Art. 145 ff. jeDes Gesetzes strafbar sind. Darauf, ob
auch der Rekurrent damals im Militärdienst war oder sich
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 30.
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die Äusserungen des Reknrsbeklagten auf seine militä-
rische Stellung und seine dienstlichen Pflichten bezogen.
kommt es entgegen der Auffassung des Untersuchungs-
richters der 6. Division nicht an.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
V. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
30. Urteil vom 12. Juli 1940 i. S. Sehaffhausen
gegen Thurgau.
Interkantonale Armenunterstützung; massgebendes Recht.
Pflicht des Kantons, wo die Bedürftigkeit offenbar wird, zur
Unterstützung. Pflicht des Heimatkantons, diese bei dauernd
unterstützungsbedürftigen Niedergelassenen in der Folge zu
übernehmen.
Die Familie wird im allgemeinen als Unterstützungseinheit
betrachtet, aber nur soweit ihre Glieder Bürger desselben
Kantons sind. Eine Familie mit Stiefvater und Stiefkindern
gilt daher jedenfalls dann nicht als Unterstützungseinheit,
wenn die Stiefkinder Bürger eines andern Kantons sind als
die Eltern. Hat in einer solchen Familie nur der Stiefvater
Einkommen und reicht dieses nicht für alle aus, so gelten
in erster Linie, vor den andern, die Stiefkinder als unter-
stützungsbedürftig.
Assistance intercantonale des indigents; droit applica.ble.
Obligation d'assistance du canton Oll l'etat d'indigence se mani-
feste; obligation du canton d'origine d'assumer par la suite
cette assistance lorsqu'il s'agit de citoyens etablis qui ont
besoin de 8OO0urs permanents.
La familIe est en general consideree comme une unite d'assistance,
mais dans la mesure seulement Oll ses membres sont ressor-
tissants du meme canton. Une famille comprenant beau-para
et enfants d'tm premier lit n'est donc pas censee former une
unite d'assistance lorsque les eruants ne possedent pas le
meme droit de ciM que leurs parents. Dans ce cas, si seul le
pere a des ressources et que celles-ci ne suffisent pas a entretenir
toute la famiIle, ce sont en premiere ligne les beaux-enfants
-
avant les autres membres de la famille -
qui sont reputes
indigents.
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Staatarecht.
Assistenzaintercantona!e degli indigenti; diritto applicabile.
Obbligo di assistenza deI cantone ove l'indigenza si manüesta;
obbligo deI cantone di origine di prendere a suo carico questa
assistenza, qualora si tratti di cittadini domiciliati bisognosi
di soccorso permanente.
In generale, la famiglia e considerata, da! lato delI'assistenza,
come un'unita, ma soltanto neUa misura in cui i suoi membri
sono attinenti deUo stesso oantone. Una famigIia oomposta
deI patrigno e dei figliastri non puo dunque essere oonsiderata
oome un'unita dallato deU'assistenza, se i figliastri non hanno
10 stesso diritto di attinenza dei loro genitori. In tale oaso,
qualora il padre soltanto abbia un reddito ehe non basti al
mantenimento di tutta la famiglia, i figliastri si riterranno
indigenti in prima linea, prima degli altri membri deUa famiglia.
A. -
In Schaffhausenwohnen< die Eheleute Bollinger-
Rauch, Bürger von Beringen (Schaffhausen), mit Kindern
der Ehefrau aus eint'r ersten Ehe, Robert Bischof, geb.
1931, und Kurt Bischof, geb. 1934. Diese beiden sind
Bürger von Diessenhofen (Thurgau), der ursprünglichen
Heimatgemeinde ihrer Mutter. Sie wohnten< mit der
Mutter schon vor deren Heirat mit Bollinger (Dezember
1937) in Schaffhausen. Während dieser Zeit, von 1934
bis Ende 1937, war die Mutter mit den beiden Knaben
von der Evangelischen Armenpflege von Diessenhofen
unterstützt worden. Diese leistete für die Knaben Bischof,
nachdem die EheJeute Bollinger im Mai 1938 ein Kind
bekommen hatten, von da an neuerdings Unterstützung
bis Ende 1938, weil der Ehemann Bollinger' nicht so viel
verdiente, um die ganze Familie, auch die Stiefkinder,
unterhalten zu können. Im Jahre 1939 erklärte sich die
Evangelische Armenpflege von Diessenhofen nur noch
zur Hälfte der für die Stiefkinder nötigen Unterstützung
bereit, und der Bezirksrat von Diessenhofen, an den das
Fürsorgereferat der Stadt Schaffhausen sich mit einer
Beschwerde wandte, gab der Armenpflege von Diessen-
hofen Recht, indem er sie nur zu einem monatlichen
Unterhaltsbeitrag von 20 Fr. für die;heiden Knaben
vom 1. Juli 1939 an verpflichtete. Der Regierungsrat des
Kantons Thurgau, bei dem sich das FÜr80rgereferat der
Stadt Schaffhausen' darauf beschwerte, bestätigte durch
Beschluss vom 5. März 1940 den Entscheid des Bezirksrates,
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. No 30.
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indem er ausführte: Wer sich mit einer Person verheirate,
die bereits Kinder habe, müsse diese in die eheliche Gemein-
schaft aufnehmen und sei zur Sorge für ihr Wohl mit-
verpflichtet (GMÜR, Komm. z. ZGB Art. 159 N. 15;
BGE 46 III S. 55; 42 II S. 503). Da der Ehemann somit
zum Unterhalt seiner im Haushalt lebenden Stiefkinder
verpflichtet sei, so müsse, wenn er hiezu unfähig sei,
diejenige Armenpflege, die ihm gegenüber unterstützungs-
pflichtig sei, die Stiefkinder unterstützen, wie die Direktion
des Armenwesens des Kantons Bern in einem Gutachten
ausgeführt habe (Entscheide auf dem Gebiet des Fürsorge-
wesens 1938 Nr. 12 S. 96). Danach sei die Einwohner-
gemeinde Schaffhausen zur Unterstützung der Knaben
Bischof verpflichtet. Doch sei es billig, dass die erforder-
liche Unterstützung von 40 Fr. im Monat von Schaff-
hausen und Diessenhofen gemeinsam geleistet werde.
R. -
Gegen diesen Entscheid hat die Fürsorgekom-
mission der Stadt Schaffhausen mit Genehmigung des
Stadtrates namens der Einwohnergemeinde Schaffhausen
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit. dem Antrag auf
Aufhebung.
Sie macht geltend, dass der angefochtene Entscheid
willkürlich sei, und führt zur Begründung aus: Nach
dem Urteil in BGE 46 III S. 55 hätten Stiefkinder gegen
Stiefeltern keinen Unterhaltsanspruch. Umsoweniger hät-
ten sie einen solchen Anspruch gegen die den Stiefeltern
gegenüber unterstützungspflichtige Gemeinde. Das öffent-
liche Recht der Kantone Schaffhausen und Thurgau
anerkenne einen solchen Anspruch nicht. Art. 23 Abs. 2
des Fürsorgegesetzes des Kantons Schaffhausen schliesse
ihn geradezu aus. Eine Mitverpflichtung von Schaffhausen
zur Unterstützung der Knaben Bischof könnte nur damit
begründet werden, dass die Unterstützungsbedürftigkeit
primär beim Stiefvater Bollinger liege. Diese Voraus-
setzung treffe aber nicht zu. Bollinger wäre imstande,
mit seinem Einkommen sich, st'ine Frau und sein Kind
durchzubringen. Die Ursache der Unterstützungsbedürf-
168
Staatsrecht.
tigkeit liege in; der Belastung durch die Stiefkinder.
Übrigens bestreite Bollinger tatsächlich zum grössten
Teil deren Un~rhalt. Mit 40 Fr. könne man nicht zwei
Knaben von 6 und 9 Jahren einen Monat lang vollständig
unterhalten.
C. -
Die Eheleute Bollinger haben sich der staats-
rechtlichen Beschwerde angeschlossen.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die
Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt :
Die unteriltützungsbedürftigen Knaben Bischof würden
nach. dem thurgauischen Armengesetz an und für sich
in vollem Umfang ihrer Heimatgemeinde zur Last fallen.
Andererseits sei aber aus der Unterhaltspflicht des Stief-
vaters Bollinger eine Mitverpflichtung seines unterstüt-
zungspflichtigen Gemeinwesens abzuleiten. Die Sorge und
Unterhaltspflicht des Familienhauptes könne nicht zerteilt
werden in eine solche für die Ehefrau und die eigenen
Kinder und in eine solche für Stiefkinder. Alle Glieder der
Familie BolIinger-Bischof seien daher als unterstützungs-
bedürftig anzusehen.
E. -
Am 19. Juni 1940 hat der Regierungsrat des
Kantons Schaffhausen gegen den Kanton Thurgau eine
staatsrechtliche Klage erhoben mit dem Antrag :
((Es sei der Kanton Thurgau, bezw. die Evangelische
Kirchgemeinde Diessenhofen, zu verpflichten, grund-
sätzlich die ganze für die Diessenhofener Bürger Robert
und Kurt Bischof, Stiefkinder des in Schaffhausen wohn-
haften Beringer Bürgers Max Bollinger, seit 1. Juli 1939
notwendig gewordene und künftig notwendig werdende
öffentliche Unterstützung zu tragen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei. »
Zur Begründung wird auf die staatsrechtliche Be-
schwerde verwiesen.
F. -
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat
beantragt, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei. Er führt aus : Mit seinem Standpunkt bezwecke
er in erster Linie den Schutz der Familie. Es sollte verhin-
Interkfinton~deH A.rnH~unutt·rst Ül Zllh~Sf'l'cht~ Xo :10.
169
dert werden, dass wegen Unterhaltsdifferenzen Familien
mit Stiefkindern auseinandergerissen werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Kanton Schaffhausen ruft durch seine staats-
rechtliche Klage das Bundesgericht zum Entscheid dar-
über an, ob er verpflichtet sei, gemeinsam mit dem Kanton
Thurgau die Kosten der öffentlichen Unterstützung der
Familie Bollinger-Bischof oder der Knaben Bischof zu
tragen, oder ob diese Pflicht vom 1 .. Juli 1939 an aus-
schIiesslich den Kanton Thurgau treffe und dieser daher
dem Kanton Schaffhausen alle von ihm ausgelegten
Unterstützungskosten vom genannten Zeitpunkt an zu
ersetzen habe. Der Streit betrifft darnach eine Frage des
interkantonalen Armenunterstützungsrechts,
die
vom
Bundesgericht unmittelbar auf Grund des Bundesrechts
-
der Bundesgesetzgebung und allgemeiner Rechts-
grundsätze -
zu beurteilen ist (BGE 58 I S. 44 f.). Das
Konkordat betreffend die wohnörtliche Unterstützung ist
hier nicht anwendbar, weil der Kanton Thurgau diesem
nicht beigetreten ist.
Die öffentliche Fürsorge für die Armen und deren
Unterstützung liegt zunächst dem Kanton ob, wo die
Bedürftigkeit in einer Weise eintritt und offenbar wird
die das Einschreiten der Behörden zur Folge hat oder bei
pflichtmässigem Handeln hätte zur Folge haben sollen
(BGE 44 I S. 74 f.; 50 I S. 296; 64 I S. 410). Das war
im vorliegenden Fall der Kanton Schaffhausen, wo die
Knaben Bischof -
diese als Niedergelassene -
mit ihrer
Mutter und dem Stiefvater wohnen. Da die Familie oder
wenigstens die Kinder Bischof aber zweifellos dauernd
unterstützungsbedürftig sind, so wäre der Kanton Schaff-
hausen nach dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 3 BV befugt,
die genannten Knaben heimzuschaffen, wenn ihr Heimat-
kanton, Thurgau, eine angemessene Unterstützung für sie
trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt. Thurgau ist
danach grundsätzlich verpflichtet, die erforderliche Unter-
17U
Staatsrecht.
stützung der Knaben Bischof g~ zu übernehmen, wobei
es ihm aber freisteht, den Ersatz der schon entstandenen
Unterstützungsauslagen gegenüber der Einwohnergemeinde
oder dem Kanton Schaffhausen abzulehnen, so die Heim-
schaffung der Kinder zu veranlassen und dann direkt für
diese zu sorgen (BGE 29 I S. 449 f. Erw. 2; 40 I S. 413 ff;
49 I S. 449 Erw. 2; 58 I S. 44).
Wie das Bundesgericht. in den Entscheiden in Sachen
Righini gegen Genf vom 8. April 1938, Erw. 1, und in
Sachen Zumstein gegen Baselland vom 17. Juni 1938,
Erw. 4, hervorgehoben hat, liegt allerdings im allgemeinen,
insbesondere vom Gesichtspunkt des Art. 45 BV aus, in
der öffentlichen Unterstützung unmündiger Kinder auch
eine solche der nach Art. 272 ZGB unterhaltspflichtigen
Eltern, gleichwie die öffentliche Unterstützung der Ehefrau
auch als solche des nach Art. 160 ZGB unterhaltspflichti-
gen Ehemannes zu betrachten ist. Die eheliche Gemein-
schaft und diejenige der Eltern und Kinder wird vom
Gesichtspunkt der öffentlichen Unterstützung aus in der
Regel als Einheit behandelt, wie das denn auch im Konkor-
dat betreffend die wohnörtliche Unterstützung vom 16.
Juni 1937 geschehen ist (Art. 3). Auch ein Stiefvater
muss insofern indirekt für Stiefkinder sorgen, als er
verpflichtet ist, seiner Ehefrau, der Mutter der Stiefkinder,
in der Sorge und der Unterhaltspflicht für diese beizu-
stehen (BGE 46 III S. 55; nicht veröffentlichter Entscheid
i. S. Einwohnergemeinde Bern gegen Einwohnergemeinde
Bolligen vom 18. November 1938; vgL auch BGE 42 II
S. 503). Ob deswegen auch Stiefeltern und Stiefkinder auf
dem Boden des interkantonalen Rechts unter Umständen
als Unterstützungseinheit zu behandeln seien, kann
offen bleiben; denn im vorliegenden Fall ist das jedenfalls
nicht möglich, weil die Kinder Bischof nicht das gleiche
Kantonsbürgerrecht besitzen, wie die Mutter und der
Stiefvater.
Schon das Konkordat betreffend die wohnörtliche
Unterstützung macht in Art. 3 Abs. 1 eine Ausnahme
Interkantonales ArmenunterstützuDgErecht. No 30.
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von der Unterstützungseinheit der Familie für den Fall,
dass der Ehemann und die Ehefrau oder Eltern und
Kinder nicht dasselbe Kantonsbürgerrecht haben, und
eine solche Ausnahme ist auch ausserhalb des Konkordates
vom Bundesgericht im Entscheid i. S. Zumstein vom 17.
Juni 1938 gemacht worden, indem es feststellte, dass das
unmündige Kind, dessen Heimatkanton von demjenigen
der Eltern verschieden ist, jedenfalls dann, wenn es selb-
ständig erwerbsfähig sei, mit den Eltern zusammen keine
Unterstützungseinheit vom Gesichtsp)lIlkt des Art. 45 BV
aus bilde. Massgebend war dabei, dass grundsätzlich das
Niederlassungsrecht dem Einzelnen und nicht einer Familie
als Einheit gewährleistet ist (BBI 1885 II S. 687; v.
SALlS, Bundesrecht, 2. Auf!. II Nr. 627ft; BGE 21 S.
937 f.; 23 S. 510; BLOOH, Das Niederlassungsrecht der
Schweizer, in Zeitschrift f. schweiz. Recht N. F. 23 S.
362 f., 395), und insbesondere, dass eine Familie vom
Gesichtspunkt der Pflicht der Kantone zur Unterstützung
ihrer Bürger und vom Standpunkt ihres Rechts zur
HeimschaffUng armer Niedergelassener aus unmöglich als
Einheit betrachtet werden kann, soweit die einzelnen
Glieder der Familie nicht demselben Kanton als Bürger
angehören. Sonst müsste, soweit es auf das Bürgerrecht
ankommt, für die Duldung oder Heimschaffung stets
dasjenige des Familienhauptes den Ausschlag geben und
wären somit die andern Glieder in jedem Fall, auch wenn
sie es nicht sind, wie Bürger des Heimatkantons des
Familienhauptes zu behandeln. Das geht aber nicht an.
Man kann einem Kanton nicht zumuten, Bürger eines an-
dern Kantons lediglich deshalb dauernd zu behalten und
zu unterstützen, weil sie einer Familie angehören, deren
Haupt Bürger des Wohnkantons ist, und andererseits
erscheint es als ausget:lchlossen, dass ein Kanton seine
Bürger ausweisen könnte, selbst wenn sie Glieder einer
Familie sind, deren Hallpt Bürger eines andern Kantons
ist. Ebensowenig kann es zulässig sein, dass der Nieder-
lassungskanton für eine arme Familie, deren Glieder alle
}j':!
Stallts,."eht..
Bürger eines ani:lern, aber nicht desselben Kantons sind,
lediglich vom Heimatkanton des Hauptes der Familie die
erforderliche Unterstützung beansprucht und, wenn diese
nicht geleistet wird, ihm die ganze Familie zuschiebt.
Der Grundsatz, dass ein Kanton arme schweizerische
Einwohner auf die Dauer nur bei sich zu dulden braucht,
wenn sie seine eigenen Bürger sind oder der Heimat-
kanton eine angemessene Unterstützung gewährt (abge-
sehen vom Fall der Unmöglichkeit des Heimtransportes),
und dass eine Abschiebung wegen Verarmung nur in den
Heimatkanton erfolgen darf, erleidet keine Ausnahme.
Er muss daher -
was im Entscheid i. S. Zumstein noch
offen gelassen werden konnte -
auch gelten in Bezug
auf unmündige, nicht erwerbsfähige Kinder, die das
Bürgerrecht eines andern Kantons als ihre Eltern besitzen.
Auch sie können vom Gesichtspunkt des Art. 45 Abs. 3
BV aus nicht mit den Eltern zusammen als Unterstüt-
zungseinheit betrachtet werden.
Können die Eltern in einem Fall, wo sie nicht das Bür-
gerrecht desselben Kantons wie die Kinder besitzen, den
Lebensunterhalt für die Familie nur teilweise bestreiten
und ist deshalb dauernde öffentliche Unterstützung nötig,
so muss daher geprüft werden, welche einzelnen Personen
innerhalb der Familie unterstützungsbedürftig sind. Han-
delt es sich, wie hier, um eine Familie mit Stiefvater und
Stiefkindern und rührt das vorhandene Einkommen
ausschliesslich vom Stiefvater her, so müssen in erster
Linie die Stiefkinder als unterstützungsbedürftig gelten
und es hat daher, wenn diese Niedergelassene sind, deren
Heimatgemeinde oder Heimatkanton der Niederlassungs-
gemeinde die Kosten der für sie nötigen Unterstützung
zu ersetzen oder diese Kinder zur direkten Fürsorge und
Unterstützung zu übernehmen. !)jese Pflicht trifft somit
hier den Kanton Thurgau und damit die evangelische
Kirchgemeinde Diessenhofen. Da diese sich gegen eine
Heimschaffung wenden und ihre Kostenersatzpflicht nicht
ganz, sondern nur der Höhe nach bestreiten, so sind sie
Interkantonales Armenunterstiitzullf,'HCcht. No 3IJ.
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dem Antrag des Kantons Schaffhausen gemäss zu ver-
pflichten, diesem die Unterstützungskosten für die Kinder
Bischof und die Zeit seit dem 1. Juli 1939 voll zu ersetzen.
Doch steht es dem Kanton Thurgau und der evangelischen
Kirchgemeinde Diessenhofen jederzeit frei, einen weitem
Kostenersatz für die Zukunft abzulehnen und für die
Kinder direkt zu sorgen.
Das Gutachten der Direktion des Armenwesens des
Kantons Bern, auf das sich der Regierungsrat des Kantons
Thurgau und die evangelische Armenpflege von Diessen -
hofen berufen, ist für den vorliegenden interkantonalen
Fall nicht massgebend. Es betrifft das bernische inner-
kantonale Armenunterstützungsrecht, das die Unterstüt-
zung grundsätzlich der Wohngemeinde auferlegt. Da das
Bürgerrecht dabei keine Rolle spielt, so können Stiefvater
und Stiefkinder, auch wenn sie nicht dieselbe Heimat-
gemeinde haben, nach § 100 Abs. 2 litt. e in Verbindung
mit § 104 des bernischen Gesetzes über das Armen- und
Niederlassungswesen vom 28. November 1897 als Unter-
stützungseinheit behandelt werden (s. Monatsschr. f. bern.
Verwaltungsrecht 32 NI'. 104; Entscheid des Bundesgerich-
tes i. S. Einwohnergemeiilde Bern gegen Einwohner-
gemeinde Bolligen vom 18. November 1938).
2. -
Da somit die Klage gutgeheissen werden muss,
ist die Beschwerde der Einwohnergemeinde Schaffhausen
und der Eheleute Bollinger gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
I. -
Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und demgemäss festgestellt, dass der Kanton
Thurgau grundsätzlich verpflichtet ist, die Kosten der
öffentlichen Unterstützung der Kinder Robert und Kurt
Bischof ganz zu tragen.
2. -
Die Beschwerde der Einwohnergemeinde Schaff-
hausen und der Eheleute Bollinger-Rauch wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.