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66_II_55

BGE 66 II 55

Bundesgericht (BGE) · 1939-03-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obligationenrecht. No 10. Sinne der vorstehenden Erwägungen für die Wahl ihres Vertreters in den Verwaltungsrat der Beklagten zusteht, sowie dass die 'an der Generalversammlung der Beklagten vom 15. März 1939 vorgenommene Wahl des Albert FeIler als Vertreter der Stammaktionäre wegen Verletzung des den Stammaktionären zustehenden Vorschlagsrechts ungültig ist. Infolgedessen ist die Beklagte zu verpflichten, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine wenn nötig ausserordentliche Generalver- sammlung einzuberufen zur Bekanntgabe des Urteils und Wahl des Vertreters der Stammaktionäre ... Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. - In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 16. November 1939 aufgehoben.

2. - Im Sinne der Motive wird festgestellt, dass den Stammaktionären das verbindliche Vorschlagsrecht für die Wahl ihres Vertreters in den Verwaltungsrat der Beklagten zusteht.

3. - Die an der Generalversammlung der Beklagten vom 15. März 1939 vorgenommene Wahl, wodurch Albert FeIler, Laupen, als Vertreter der Stammaktionäre in den Verwaltungsrat der Beklagten gewählt wurde, wird un- gültig erklärt.

4. - Die Beklagte ist verpflichtet, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils eine wenn nötig ausser- ordentliche Generalversammlung einzuberufen, zwecks Bekanntgabe des Urteils und Wahl des Vertreters der Stammaktionäre. Prozessrecht. N° 11. IV. PROZESSRECHT PRommURE

11. Urteil der J. Zivllabteilung vom 16. Januar 1940

i. S. Wälcbli gegen Hiltbrunner und Zbinden. Einrede der beurteilten Sache : Die Frage der Identität der Streit- sache und der Parteien beurteilt sich bei bundesrechtlichen Ansprüchen nach eidgenössischem Recht. Die Rechtskraft der Aberkennungsu'rteils erstreckt sich nicht auf denjenigen Teil einer Gegenforderung, der zur Verrechnung mit der abzuerkennenden Forderung nicht notwendig ist. Exception de la chose jugee : Lorsque Ia pretention litigieuse decoule du droit federal, c'est a 1a lurniere de ce droit qu'il faut examiner s'il y a identite de l'objet du litige et identiM des parties. Lorsque, dans une action en contestation de dette, le demandew- allegue Ia compensation, le jugement n'aura pas Ies effets de Ia chose jugee pour Ie montant de Ia creance du deman- deur qui excooe 1a dette contestee. Eooezione deUa cosu giudicata : Quando Ia pretesa litigiosa ha Ia sua base nel diritto federale, la questione dell'identita dell'oggetto Iitigioso e dell'identita delle parti va esaminata a stregua deI diritto federale. Se, in una causa di disconoscimento di debito, l'attore fa valere Ia compensazione, Ia sentenza non avra gli effetti della cosa giudicata per l'importo deI credito dell'attore che eccede il debito contestato. Aus dem Tatbestand : A. - Die Beklagte Rosa Wälchli war für rückständige Mietzinse im Betrage von· rund Fr. 400.- betrieben worden. Ihre Aberkennungsklage, mit der sie wegen Mängel der Mietsache Herabsetzung des Mietzinses ver- langte und Schadenersatzansprüche von rund Fr. 2000.- zur Verrechnung stellte, wurde vom Obergericht des KantonsSolothurn im Betrage von Fr. 15.- pro Monat, insgesamt Fr. 90.-, geschützt. B. - Da Rosa Wälchli auch die Bezahlung der Miet- zinse für die folgenden Quartale verweigerte, erhoben

56 Prozessrecht. No 11. die Vermieter JGage auf deren Bezahlung, wobei sie der vom Obergericht ausgesprochenen Reduktion um Fr. 15.- pro Monat Rechnung trugen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Verpflichtung der Kläger zur Be- zahlung einer Schadenersatzsumme nach richterlichem Ermessen. Sie machte erneut geltend, sie habe infolge der Mängel der Mietsache Schaden im Betrage von rund Fr. 12000.- erlitten, den sie teils mit der Mietzinsfor- derung verrechne, teils zum Gegenstand der Widerklage mache. Die Kläger erhoben gegenüber der Widerklage die Einrede der beurteilten Sache. C. - Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die Klage gut und v~rneinte die Einlassungspflicht der Kläger auf die Widerklage, weil die Einrede der beurteilten Sache begründet sei. D. - Auf die Berufung der Beklagten hin hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung zurück. Aus den Erwägungen :

1. - Die Vorinstanz hat die materielle Beurteilung der von der Beklagten teils zur Verrechnung gestellten, teils widerklageweise geltendgemachten Schadenersatzforde- rung abgelehnt mit der Begründung, dass über diesen Anspruch bereits im vorangehenden Aberkennungsprozess rechtskräftig entschieden worden sei. Die Frage, ob der Behandlung eines Begehrens ein rechtskräftiges Urteil entgegenstehe, ist nach der stän- digen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aus- schliesslich nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen; vielmehr greift, wo vom Bundesrecht beherrschte An- sprüche in Frage stehen, für die Beurteilung der Voraus- setzungen der exceptio rei judicatae eidgenössisches Recht insofern ein, als es sich um die Frage der Identität der Streitsachen und der damit zusammenhängenden Frage Prozessrecht. N° 1l. 57 der Identität der Parteien handelt (vergl. statt vieler BGE 56 II 206, 34 II 626). In diesem Umfang ist daher auch die Möglichkeit der überprüfung durch das Bundes- gericht im Sinne von Art. 56 OG gegeben.

2. -

a) Die Identität der Parteien liegt vor, obwohl von den vier Miteigentümern der Liegenschaft, die im Aberkennungsprozess die Beklagtenrolle innehatten, am heutigen Rechtsstreit nur noch deren zwei beteiligt sind; denn nach den Ausführungen der Vorinstanz, die sich auf die übereinstimmende Darstellung beider Parteien stützt, haben die heutigen Kläger die beiden andern Miteigentümer ausgekauft, d. h. deren Liegenschaftsanteile mit Rechten und Pflichten übernommen.

b) Hinsichtlich der Frage der Identität der Streitsache ist zunächst der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der mit der Widerklage geltendgemachte Schadenersatzan- spruch aus dem tatsächlich und rechtlich gleichen Ent- stehungsgrunde hergeleitet wird, wie die im Aberken- nungsprozess zur Verrechnung gestellte Gegenforderung. Insoweit ist daher auch die Identität des Streitgegenstandes gegeben.

3. - über die Identität der Parteien und des Anspruches hinaus war für die Gutheissung der Einrede der beurteilten Sache nun aber weiter erforderlich, dass von der Rechts- kraft des Aberkennungsurteils nicht nur der zur Verrech- nung mit der Aberkennungsforderung verwendete Teil des Gegenanspruches erfasst werde, sondern auch der darüber hinausgehende Teil. Diese Voraussetzung hat die Vorinstanz in der Tat als erfüllt bezeichnet, weil die heutige Beklagte bei Einreichung der Aberkennungs- klage sich die zur Verrechnung nicht notwendige Mehr- forderung nicht vorbehalten habe. In welchem Umfang ein Urteil die Einrede der Rechts- kraft zu begründen vermag, ist zunächst wohl insoweit nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen - und damit der Kognition des Bundesgerichts entzogen - als zur Entscheidung steht, ob durch eine blosse Teileinklagung

58 Prozessrecht. N° 11. auf den nichteingeklagten Teil einer Forderung verzichtet worden sei. Dagegen darf damit unter keinen Umständen eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes verbunden sein. Die Frage aber, ob durch kantonales Recht in unzulässiger 'V eise in Bundeszivilrecht eingegriffen werde, ist vom Bundesgericht gestützt auf Art. 56 OG ganz unabhängig davon zu überprüfen, in welchem Zusammenhang und unter welchen Begleitumständen sie sich stellt. Gegen dieses Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstösst aber der Entscheid der Vorinstanz. Wie bereits erwähnt wurde, erging das Urteil, auf Grund dessen die Vorinstanz res judicata angenommen hat, in einem Aberkennungsprozess. Der Aberkennungsanspruch aber wird abschliessend durch das eidgenössische Recht geordnet, nämlich durch Art. 83 Aba. 2 SchKG. Seine Geltendmachung darf durch kantonale Prozessvorschriften in keiner Weise beeinträchtigt oder auch nur erschwert werden. Dies wäre jedoch der Fall, wenn dem Schuldner, der seine Aberkennungsklage ausschliesslich mit dem Hinweis auf eine ihm zustehende Gegenforderung begrün- det, durch das kantonale Prozessrecht oder die kantonale Gerichtspraxis unter Androhung des Verlustes im Unter- lassungsfalle zugemutet würde, den die abzuerkennende Forderung übersteigenden Teil seiner Gegenforderung ausdrücklich vorzubehalten. Von Bundesrechts wegen hat der Aberkennungskläger einzig und allein seine negative Feststellungsklage zu begründen, die von vorneherein ihrem Masse nach durch die Höhe der gegen ihn in Betrei- bung gesetzten Forderung begrenzt ist. Aus der Unter- lassung, darüber hinaus etwas weiteres vorzukehren darf ihm, vom Standpunkte des Bundesrechts aus betrach~ tet, kein Rechtsnachteil von Seiten des kantonalen Rechtes drohen. Insbesondere darf daher aus der Unterlassung eines Vorbehaltes des von der Vorinstanz verlangten Inhalts kein Verzicht auf den die Aberkennungsforderung übersteigenden Teil des Gegenanspruchs abgeleitet werden. Prozessrecht. No 12. 59 War aber die Beklagte von Bundesrechts wegen nicht gehalten, im seinerzeitigen Aberkennungsprozess den in Frage stehenden Vorbehalt zu machen, so rallt damit auch die Erstreckung der Rechtskraft des Aberkennungs- urteils auf den zur Verrechnung nicht nötigen Teil der Gegenforderung ausser Betracht. Es könnte sich höchstens fragen, ob nicht res judicata wenigstens bis zum Betrage von Fr. 2000.- anzunehmen sei, weil die heutige Beklagte im Aberkennungsprozess ihre Gegenforderung auf ca. Fr. 2000.- beziffert hatte. Allein selbst dies ist zu verneinen. Die ungefähre Angabe der Schadenshöhe erfolgte nicht im Sinne einer maximalen Begrenzung des Anspruches, sondern die Beklagte wollte damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass ihre Gegen- forderung auf jeden Fall die abzuerkennende Forderung übersteige. Unter diesen Umständen geht es daher nicht an, aus der ungefähren Bezifferung der Schadenersatz- forderung auf Fr. 2000.- einen Verzichtswillen der Beklagten herauszulesen.

12. Sentenza I febbraio 1940 deUa n Sezione chile neDa. causa Maffioretti contro Zaooheo. Val?re Iitigio;><? !lell'azione rev:ocatoria estrafallimentare; qualora ~l v:alor~,IitiglOSO non ragglunga fr. 8000, il ricorso in appello e rlCevlbile soltanto se accompagnato da una memoria seritta ehe 10 motivi (art. 67 ep. 4 OGF).

1. S~reitwert der Anfechtungsklage ausser Konkurs (Art. 285 Ziff. 1 SchKG).

2. Bei einem Streitwert unter Fr. 8,000.- ist zur Berufung an das Bundesgericht die Einreichung einer die Anträge begrün. denden Rechtssehrift erforderlich (Art. 67 Abs. 4 OG). Valeur litigieuse dans l'action revoeatoire intentee en dehors de Ja faillite (art. 285 eh. 1 LP). Lorsque la valeur Iitigieuse n'atteint pas 8000 francs, le recours en reforme n'est recevable que s'i! est accompagne d'un memoire qui le motive (art. 67 al. 40J).