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75_II_288

BGE 75 II 288

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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288

Erbrecht. N° 42.

der Erblasser selbst verwerfen würde, wenn er sich noch

aussprechen könnte (DERNBURG, System des römischen

Rechtes § 468 Ziff. 2). Nach einer andern Auffassung

wäre a1lerdings das Testament als ungültig zu erklären,

sobald feststeht, dass der Erblasser beim Wegfall des

Irrtums « nicht so)) verfügt hätte, wie er es getan. Dabei

könne der Frage nicht nachgegangen werden, was er,

wenn er nicht im Irrtum befangen gewesen wäre, getan

hätte (Reichsgericht in Zivilsachen 59, 33 ff., besonders

40, Mitte). Dem ist jedoch für das schweizerische Recht

in solcher Allgemeinheit nicht beizustfuunen. Der Wille

des Erblassers muss weitergehend als Richtschnur der

Entscheidung dienen. Es ist darauf zu achten, ob eine

Ungültigerklärung seinen Absichten gerecht würde oder

ihnen zuwiderliefe. Dieser Gesichtspunkt liegt auch dem

Art. 469 Abs. 2 ZGB zugrunde.

Demnach erkennt das Bundesgericht,'

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantons-

gerichtes des Kantons St. Gallen vom 18. März 1949 auf-

gehoben und die Klage abgewiesen.

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteiluug vom 27. Oktober

1949 i. S. Gut gegen Gut.

1. Einrede der abgeurteilten Sache im Berufungsverfahren, wenn

das frühere rechtskräftige Urteil ein kantonales ist; Schranken

der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.

Das Begehren auf gerichtliche Wahrung eines al.l.f'alligen

zukünftigen Anspruchs ist nicht identisch mit diesem Anspruch

selbst.

2. Erbteilungsklage im Gegensatz zu Erbschaftsklage. Ein früherer

Teilungsprozess . steht einer zweiten Teilungsklage mit Bezug

auf seither zum Vorschein gekommenes Vermögen nicht ent-

gegen.

1. Exception de chose fugee dans la procedure de recours en reforme

dans le cas Oll le precooent jugement passe en force de chose

jugoo est un jugement cantonal.; limites du pouvoir d'examen

du Tribunal fooeral.

La demande tendant a faire reserver par le tribunal une

Erbrecht. N° 42.

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eventuelle pratention future est autre chose que cette praten-

tion elle-meme.

2. L'action en partage, par opposition a l'action en petition d'Mra-

diM. Un proces en partage anMrieur ne s'oppose pas a une

seconde action en partage relative a des biens decouverts apres

coup.

1. Eccezione deUa cosa giudicata nella procedura di ricorso per

riforma, quando la precedente sentenza passata in giudicato

e una sentenza cantonale; limiti deI sindacato dal Tribunale

federale.

La domanda volta ad ottenere ehe il tribunale riservi un'even·

tuale futura pretesa non s'identifica con la. pretesa stessa.

2. L'azione di divisione in contrapposto con la petizione d'eredita.

Uns. ca.usa di divisione anteriore non si oppone ad uns. seconda

ca.usa di divisione relativa. a beni scoperti ulteriormente.

Im Jahre 1939 erhob Elise Gut gegen ihre Stiefmutter

und ihren Bruder als Miterben an der väterlichen Hinter-

lassenschaft Erbteilungsklage, mit der sie u. a. verlangte,

der Nachlassbestand sei auf Fr. 491,218.57 festzustellen

und zu teilen, für Fehlendes Ersatz zu leisten und (Ziff. 15)

es seien der Klägerin alle Anspruche auf noch zu eruie-

rendes Erbschaftsvermögen zu wahren.

Die kantonalen Gerichte stellten die Erbmasse auf

Fr. 299,293.77 fest, verurteilten die Beklagten zur Heraus-

gabe sämtlicher in ihrem Besitz befindlicher Erbschafts-

werte an die Erbengemeinschaft und zum Ersatz für Feh-

lendes, ordneten die Teilung an und wiesen alle weiter-

gehenden Begehren der Parteien ab. Die Berufung der

Beklagten gegen dieses Urteil wies das Bunde~gericht al?

Als in der Folge neue Erbschaftswerte, nämlich

Fr. 23,000.- in Obligationen, zum Vorschein kamen,

leitete Elise Gut im. Jahre 1948 gegen den Bruder eine

neue Klage auf Teilung auch dieser Werte bzw. Ersatz-

leistung für nicht mehr Vorhandenes ein.

Der Beklagte erhob in erster Linie die Einrede der abge-

urteilten Sacke mit der Bt'gründung, im frühem Teilungs-

prozesse sei das Begehren der Klägerin um Wahrung ihrer

Teilungsanspruche auf noch zu eruierendes Erbschafts-

vermögen abgewiesen worden. Ferner machte er Ver-

jährung der Klage gemäss Art. 600 ZGB geltend.

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AB 75 11 -

1949

2.90

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Das Obergericht verwarf diese Einreden, hiess die Klage

gut und verurteilte deli Beklagten zur Zahlung von

Fr. 1l,643,65 nebst Zins.

Mit der" vorliegenden Berufung an das Bundesgericht

hält der Beklagte an den erwähnten Einreden fest. Hier-

über zieht das Bundesgericht

in Erwägung:

2. -

Im ersten Prozess hatten sich weder das Amts-

noch das Obergericht zum Klagebegehren 15, ({ es seien

der Klägerin alle Ansprüche auf noch zu eruierendes Erb-

schaftsvermögen gerichtlich zu wahren », in ihren Erwä-

gungen ausgesprochen. Formell wurde dieses Begehren

jedoch von der üplichen Formel des Dispositivs umfasst,

wonach mit allen weitem Begehren die Parteien abge-

wiesen sind. Gegen diese Abweisung ihres Begehrens Nr. 15

durch das Amtsgericht hatte die im übrigen obsiegende

KIägerin nicht an das Obergericht appelliert. Die Rechts-

kraft der Abweisung dieses Klagebegehrens beruht somit

nicht auf bundesgerichtlichem, sondern auf kantonalem

Urteil. Die Einrede der abgeurteilten Sache untersteht mit-

hin nicht in ihrem ganzen Umfange dem Bundesrecht

(BGE 16, 768; 56 II 207), sondern grundsätzlich dem kan-

tonalen Recht, jedoch mit dem Vorbehalt, dass, falls ein

bundesrechtlicher Rechtsanspruch in Frage steht und das

kantonale . Gericht ihn in Gutheissung der exceptio rei

iudicatae abgewiesen hat, das Bundesgericht im Berufungs-

verfahren prüfen kann und muss, ob die Voraussetzung

der Identität der Ansprüche und der Parteien erfüllt ist.

Dahin ist der Sinn der Rechtsprechung über die Abgren-

zung des Anwendungsgebietes des kantonalen und des

Bundesrechts bezüglich dieser Einrede zusammenzufassen

(BGE 16, 768; 17, 328; 30 II 543, 31 II 164, 56 II 206,

66 II 56,71 II 283; WEISS, Berufung, S. 25; BmcHMEIER,

Bundesrechtspflege, S. 81). Was vom Standpunkt des·

Bundesrechtes aus verhindert werden muss, ist, dass eine

Partei der Möglichkeit beraubt werde, einen bundesrecht-

Erbrecht. N° 42.

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lichen Anspruch geltend zu machen, wenn dieser -

nach

dem hiefür massgebenden Bundesrecht -

mit einem

bereits rechtskräftig beurteilten Anspruch nicht identisch

ist und damit die wesentliche Voraussetzung und ratio

der Regel « ne bi8 in idem» fehlt (BGE 30 II 545). Die in

BGE 34 II 626 ohne nähere Begründung vertretene Auf-

fassung, wonach das Bundesgericht die Regel ({ ne bis in

idem » immer dann, sogar von Amtes wegen, anzuwenden

habe, wenn der im Streite liegende Anspruch bereits Gegen-

stand eines rechtskräftig gewordenen kantonalen Entschei-

des gebildet hat, geht über den Rahmen des Interesses

hinaus, das dieser Regel vom Standpunkt des Bundes-

rechts aus zukommt, und ist mit Recht von der bundes-

gerichtlichen Rechtsprechung nicht beibehalten worden.

Im vorliegenden Falle, wo die Vorinstanz die Einrede der

abgeurteilten Sache verworfen hat, ist somit der Beru-

fungskläger nicht berechtigt, die Frage vor Bundesgericht

wieder aufzuwerfen.

Wäre es übrigens anders, so müsste die Einrede mangels

Identität der Ansprüche verworfen werden. Was von der

Klägerin im früheren Prozesse im Rechtsbegehren 15

verlangt und von den Vorinstanzen abgewiesen wurde,

ist eine vorsorgliche Wahrung eines allfalligen zukünftigen

Teilungsanspruchs an neu zum Vorschein kommendem

Erbschaftsvermögen, während sie im neuen Prozess diesen

Teilungsanspruch selbst geltend macht. Das Recht hiezu

hat sie ohnehin von Gesetzes wegen (Art. 604 ZGB);

sowenig dieser gesetzliche Anspruch auf Teilung durch

eine vorsorgliche Wahrung für den hypothetischen Fall

verstärkt worden wäre, so wenig ist er durch die Ablehnung

derselben aufgehoben bzw. die Klägerin von dessen Gel-

tendmachung ausgeschlossen worden, nachdem nun die

Voraussetzung -

Auffindung neuen Erbschaftsvermögens

_ eingetreten ist. Beim Gegenstand der früheren Abwei-

sung und der heutigen Gutheissung handelt es sich mithin

keineswegs um « idem», weshalb die vorliegende Situation

mit der fraglichen Einrede nichts zu tun hat.

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Erbrecht. N° 42.

3. -

Mit Recht hat die Vorinstanz auch die Einrede

der Verjährung gemäss Art. 600 ZGB verworfen. Es handelt

sich, entgegen der Auffassung des Berufungsklägers, nicht

um eine Erbs.chaftsklage. Solange die Erbengemeinschaft

besteht, ist unter Miterben für eine Erbschaftsklage ge-

mäss Art. 598:ff. ZGB kein Raum (BGE 69 II 366). Übri-

gens wäre auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der

Vorinstanz der Beklagte als bösgläubig zu betrachten,

sodass die Verjährungsfrist 30 Jahre betrüge (Art. 600

Abs. 2). Die Vorinstanz hat die Klage mit Recht als eine

unverjährbare Erbteilungsklage behandelt (vgl. darüber

das frühere Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 1941,

Erw. 4, und BGE 45 I 305; 69 II 366). Der Umstand, dass

bereits früher ein Teilungsprozess stattgefunden hat, steht

selbstverständlich einer zweiten Teilungsklage mit Bezug

auf später· zum Vorschein gekommenes, als zur Erbschaft

gehörig angesprochenes Vermögen nicht entgegen. So-

lange Erbschaftsvermögen vorhanden ist, das noch nicht

in eine Teilung einbezogen ist, besteht hinsichtlich dessel-

ben die Erbengemeinschaft weiter und kann dessen Tei-

lung mit der Erbteilungsklage verlangt werden. Eine

Realteilung der streitigen Obligationen kommt allerdings

nicht mehr in Frage, da der Beklagte sie kurz nach dem

Tode des Vaters (am 9. Oktober 1936) verkauft hat. An

ihre Stelle ist jedoch in der Erbmasse von Rechts wegen

nach dem Grundsatz der dinglichen Surrogation der

erzielte Erlös von Fr. 23,287.35 getreten (BGE 5211 199;

6911 370).

Obligationenreoht. N0 43.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

43. Urteil der I. Zivilabtellung vom lt. Oktober 1949

i. S. Zogg gegen Zäeh.

Unerlaubtes Goldgeaehäft; Rückforderung der VorleiBtung.

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Die Nichtigkeit des Grundgeschäftes und der Ausschluss der

Rückforderung gemäss Art. 66 OR erstrecken sich nicht auf

ein nachträgliches, unter besonderen Umständen abgegebenes

Zahlungsversprechen.

IUWeiti d'un contrat portant sur de l'or; repetition de la preatation

faite d'avance.

La nullite du contrat originaire et l'excIusion de Ia repetition

conformement aPart. 66 CO ne s'etendent pas a une promesse

de paiement subsequente. faite dans des circonstances parti-

culieres.

Illiceitd d'un contratto concernente dell'ara; ripetizione della presta-

zione fatta anticipatamente.

La nullita deI contratto originario e l'esclusione delIa ripetizione

a' sensi delI 'art. 66 CO non si estendono ad una promessa Busse-

guente di pagamento fatta in circostanze particolari.

Ä. -

Im Mai 1947 übergab Pius Zäch dem Martin

Zogg hundert Goldstücke zu 20 Dollar, damit er sie über

die schweizerisch-österreichische Grenze. bringe und in

Bregenz dem dort wohnenden Rabbiner Laufer aushändige.

Zogg will Laufer nicht getro:ffen und in Bregenz zwanzig

Goldstücke einem Walter Ganner überlassen haben, von

welchem die Münzen aber nicht weitergeleitet, sondern ver-

untreut worden seien. Die restlichen achtzig Goldstücke

brachte Zogg in die Schweiz zurück. Er verkaufte sie zum

damaligen Kurs von Fr. 155.- und verwendete den Erlös

von Fr. 12,400.- für sich. Deswegen wurde er vom Be-

zirksgericht Unterrheintal am 19. Dezember 1947 der Ver-

untreuung schuldig befunden ·und bedingt zu sechs Monaten

Gefängnis verurteilt. Bereits am 8. Juli 1947 hatte Zogg

schriftlich die Rückzahlung von Fr. 17,400.- nebst Zins

an Zäch zugesagt. Auch im Strafprozess erklärte er sich