Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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vorgeschrieben, dass Verwaltungsratsmitglieder ihre Ab-
wesenheit zu rechtfertigen hätten. Die blosse Tatsache,
das~ kein Mitglied des Verwaltungsrates zugegen ist,
schafft somit die Voraussetzung für die Wahl eines Vor-
sitzenden unter den Versammlungsteilnehmern.
Vgl. auch Nr. 68. -
Voir aussi n° 68.
IV. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom
6. November 1945 i. S. Märki gegen Nöseheler.
Einrede der abgeurteilten Sacke.
tTherprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes. Identität des Streit-
gegenstandes. Bedeutung der Erwägungen für die Rechtskraft
des Urteils.
Eueption de cho8e jugee.
Etendue de la competence du Tribunal federal. Identite de l'objet
du litige. Importance des motifs pour Ja force obligatoire du
jugement.
Eooezione della C08a giudicata.
Limiti 'della competenza deI Tribunale feq.erale. Identita. dell'og-
getto litigioso. Importanza dei motivi per la forza obbligatoria
deI giudizio.
A U8 dem Tatbestand :
Märki und Nüscheler waren Teilhaber einer Kollektiv-
gesellschaft, die in Konkurs kam und mit einem Verlust
von Fr. 140,000.- abschloss. Märki belangte Nüscheler
auf Bezahlung von Fr. 35,000.- mit der Behauptung,
er habe diesen Betrag über den auf ihn entfallenden Hälfte-
anteil am Verlust der Gesellschaft hinaus bezahlt. Das
Kantonsgericht Graubünden kam zum Schlusse, der Kläger
habe den Beweis für die von ihm behaupteten Zahlungen
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nicht erbracht und wies die Klage ab. Ob dem Kläger das
geltendgemachte Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu-
stünde, wenn er die behaupteten Zahlungen tatsächlich
geleistet hätte, prüfte das Gericht nicht.
In der Folge erhob Märki neuerdings Klage gegen
Nüscheler auf Erstattung des auf diesen entfallenden
Anteils am Verlust der Kollektivgesellschaft, den der
Kläger, wie er nunmehr beweisen könne, gedeckt habe.
Das Kantonsgericht Graubünden hiess jedoch die vom
Beklagten gegenüber dieser zweiten Klage erhobene Ein-
rede der abgeurteilten Sache gut. Das Bundesgericht erklärt
die Einrede als unbegründet, aus folgenden
Erwägungen:
Da bei Begründetheit der Einrede der abgeurteilten
Sache die Berufung ohne weiteres abgewiesen werden
müsste, ist in erster Linie diese Frage zu prüfen.
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes ist die Einrede der abgeurteilten Sache insoweit
materiellrechtlicher Natur, als die Identität der Parteien
und die Identität der geltendgemachten Ansprüche in
Frage stehen. In diesem Umfang ist daher auch die Mög-
lichkeit der Überprüfung durch das Bundesgericht gege-
ben, wenn der Anspruch, dem die Einrede entgegengehalten
wird, vom eidgenössischen Recht beherrscht wird (BGE
66 II 56 und dort erwähnte Entscheide).
Die Identität der Parteien in den beiden von der Vor-
instanz behandelten Prozessen steht ausser Zweifel.
Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Vor-
instanz, dass auch Gleichheit des Streitgegenstandes vor-
liege.
Die Vorinstanz nimmt an, durch das rechtskräftig
gewordene Urteil im Vorprozess sei über den klägerischen
Regressanspruch endgültig im Sinne der Abweisung ent-
schieden worden, obwohl in den Erwägungen ausgeführt
werde, der Anspruch könne erst überprüft werden, wenn
der Kläger Zahlungen für die den Beklagten treffende Ver-
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lusthälfte nachweise. Denn das Dispositiv des Urteils, das
für die Frage der Identität allein massgebend sei, laute
auf Abweisung der Klage, ohne jeden Vorbehalt und ohne
Beilügung der Worte « angebrachtermassen » oder « zur
Zeit ».
Nun ist allerdings richtig, dass der Inhalt der Entschei-
dungsgründe an der Rechtskraft nicht Teil hat; dies
bedeutet, dass sich die Rechtskraft nicht auf die Feststel-
lung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen erstreckt,
die das Gericht zur Begründung des Urteils trifft. Dagegen
bestimmt sich die Rechtskraft des Urteils nicht nur nach
der Entscheidungsformel. Vielmehr ist aus der Gesamtheit
des Urteils zu entnehmen, was das Gericht entscheiden
wollte und worüber es nach den gestellten Anträgen zu
entscheiden hatte. Daher darf. auch bei der Prüfung der
Frage der Identität nicht allein aUf den Wortlaut des
Dispositivs abgestellt werden, sondern es sind für die
Ermittlung von dessen Tragweite auch die Urteilserwä-
gungen heranzuziehen. Die Einrede der abgeurteilten
Sache ist deshalb nicht schon dann gegeben, wenn die
grundlegende Rechtsfrage, von der die Entscheidung
abhängt, dieselbe ist wie imVorprozess (BGE 56 II 206).
Dem Umstand, dass der Kläger in beiden Prozessen seinen
Anspruch auf das aus dem Gesellschaftsverhältnis sich
ergebende Regressrecht stützt, kommt also für sich allein
noch keine entscheidende Bedeutung zu.
Damit Identität des später geltend gemachten An-
spruchs mit dem früheren vorliegt, ist vielmehr notwendig,
dass auch dieselben Tatsachen und rechtlich relevanten
Umstände, mit denen der Anspruch begründet wird, schon
im Vorprozess ~um Klagefundament gehörten. So ist nach
aJIgemein herrschender Ansicht Identität z. B. dann nicht
anzunehmen, wenn zwar aus dem nämliohen Reohtsgrund
geklagt wird wie im Vorprozess, aber eine später einge-
tretene Tatsache geltend gemacht wird, du,rch die der
Anspruch in seiner nunmehr eingeklagten Form erst ZU1"
Entstehung gelangte, oder durch die ein Hindernis, das
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seiner Fälligkeit oder Entstehung entgegenstund, beseitigt
wurde. Rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tat-
sachen, die im Vorprozess nicht Gegenstand der Entschei-
dung waren, vermögen also, wenn sie später hinzutreten,
die Identität des Streitgegenstandes auszusohliessen. Die
Rechtskraft eines Urteils hat keinen Einfluss auf später
eingetretene Tatsachen, durch welche die im Urteil ver-
neinte Rechtsfolge oder die bisher fehlende Rechtsschutz-
fähigkeit nachträglich herbeigeführt wird (so STEIN, Komm.
zur deutschen ZPO, 14. Aufl. Bd. I S. 938 f.; vgl. ferner
STRÄULI-fuuSER, Komm. zur zürcherischen ZPO § 104,
Anm. 2 ff., LEUOH, Komm. zur bernischen ZPO, 2. Aufl.
Art. 194 N. 11). Im Sinne dieSer Auffassung wurde z. B.
die Identität des Streitgegenstandes verneint, wenn bei
einem Kawvertrag im zweiten Prozess Erfüllungsbereit-
schaft vorlag, was im ersten Verfahren noch nicht der Fall
war (BlZR 27 Nr. 45).
Auf Grund dieser überlegungen ist auch im vorliegenden
Fall die Identität des Streitgegenstandes Zu verneinen. Die
Vorinstanz wies im ersten Prozess den vom Kläger erho-
benen Regressanspruch ab, weil er· nach der Aktenlage
noch keine Leistungen an die den Beklagten treffende Ver-
lusthälfte erbracht hatte. Sie verneinte damit ein Regress-
recht wegen Fehlens einer· grundsätzlichen Voraussetzung,
die für die Entstehung eines Anspruches des Klägers
erfüllt sein müsste. Ob bei Vorliegen derselben eine Re-
gresspflicht des Beklagten gegeben wäre, untersuchte sie
dagegen nicht. Seither ist der Anspruch des Klägers nach
seiner Darstellung auf Grund von ihm gemachter Zahlun-
gen entstanden. Es liegt deshalb ein neuer, materiell ~
rechtlich anders begründeter· Anspruch vor, womit die
Identität ausgeschlossen ist.