opencaselaw.ch

71_II_282

BGE 71 II 282

Bundesgericht (BGE) · 1945-11-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

, I \ 282 Prozessrecht. N° 65. vorgeschrieben, dass Verwaltungsratsmitglieder ihre Ab- wesenheit zu rechtfertigen hätten. Die blosse Tatsache, das~ kein Mitglied des Verwaltungsrates zugegen ist, schafft somit die Voraussetzung für die Wahl eines Vor- sitzenden unter den Versammlungsteilnehmern. Vgl. auch Nr. 68. - Voir aussi n° 68. IV. PROZESSRECHT PROC:EDURE

65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom

6. November 1945 i. S. Märki gegen Nöseheler. Einrede der abgeurteilten Sacke. tTherprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes. Identität des Streit- gegenstandes. Bedeutung der Erwägungen für die Rechtskraft des Urteils. Eueption de cho8e jugee. Etendue de la competence du Tribunal federal. Identite de l'objet du litige. Importance des motifs pour Ja force obligatoire du jugement. Eooezione della C08a giudicata. Limiti 'della competenza deI Tribunale feq.erale. Identita. dell'og- getto litigioso. Importanza dei motivi per la forza obbligatoria deI giudizio. A U8 dem Tatbestand : Märki und Nüscheler waren Teilhaber einer Kollektiv- gesellschaft, die in Konkurs kam und mit einem Verlust von Fr. 140,000.- abschloss. Märki belangte Nüscheler auf Bezahlung von Fr. 35,000.- mit der Behauptung, er habe diesen Betrag über den auf ihn entfallenden Hälfte- anteil am Verlust der Gesellschaft hinaus bezahlt. Das Kantonsgericht Graubünden kam zum Schlusse, der Kläger habe den Beweis für die von ihm behaupteten Zahlungen Prozessrecht. N° 65. 283 nicht erbracht und wies die Klage ab. Ob dem Kläger das geltendgemachte Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu- stünde, wenn er die behaupteten Zahlungen tatsächlich geleistet hätte, prüfte das Gericht nicht. In der Folge erhob Märki neuerdings Klage gegen Nüscheler auf Erstattung des auf diesen entfallenden Anteils am Verlust der Kollektivgesellschaft, den der Kläger, wie er nunmehr beweisen könne, gedeckt habe. Das Kantonsgericht Graubünden hiess jedoch die vom Beklagten gegenüber dieser zweiten Klage erhobene Ein- rede der abgeurteilten Sache gut. Das Bundesgericht erklärt die Einrede als unbegründet, aus folgenden Erwägungen: Da bei Begründetheit der Einrede der abgeurteilten Sache die Berufung ohne weiteres abgewiesen werden müsste, ist in erster Linie diese Frage zu prüfen. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes- gerichtes ist die Einrede der abgeurteilten Sache insoweit materiellrechtlicher Natur, als die Identität der Parteien und die Identität der geltendgemachten Ansprüche in Frage stehen. In diesem Umfang ist daher auch die Mög- lichkeit der Überprüfung durch das Bundesgericht gege- ben, wenn der Anspruch, dem die Einrede entgegengehalten wird, vom eidgenössischen Recht beherrscht wird (BGE 66 II 56 und dort erwähnte Entscheide). Die Identität der Parteien in den beiden von der Vor- instanz behandelten Prozessen steht ausser Zweifel. Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Vor- instanz, dass auch Gleichheit des Streitgegenstandes vor- liege. Die Vorinstanz nimmt an, durch das rechtskräftig gewordene Urteil im Vorprozess sei über den klägerischen Regressanspruch endgültig im Sinne der Abweisung ent- schieden worden, obwohl in den Erwägungen ausgeführt werde, der Anspruch könne erst überprüft werden, wenn der Kläger Zahlungen für die den Beklagten treffende Ver- 284 Prozessreeht. N° 65. lusthälfte nachweise. Denn das Dispositiv des Urteils, das für die Frage der Identität allein massgebend sei, laute auf Abweisung der Klage, ohne jeden Vorbehalt und ohne Beilügung der Worte « angebrachtermassen » oder « zur Zeit ». Nun ist allerdings richtig, dass der Inhalt der Entschei- dungsgründe an der Rechtskraft nicht Teil hat; dies bedeutet, dass sich die Rechtskraft nicht auf die Feststel- lung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen erstreckt, die das Gericht zur Begründung des Urteils trifft. Dagegen bestimmt sich die Rechtskraft des Urteils nicht nur nach der Entscheidungsformel. Vielmehr ist aus der Gesamtheit des Urteils zu entnehmen, was das Gericht entscheiden wollte und worüber es nach den gestellten Anträgen zu entscheiden hatte. Daher darf. auch bei der Prüfung der Frage der Identität nicht allein aUf den Wortlaut des Dispositivs abgestellt werden, sondern es sind für die Ermittlung von dessen Tragweite auch die Urteilserwä- gungen heranzuziehen. Die Einrede der abgeurteilten Sache ist deshalb nicht schon dann gegeben, wenn die grundlegende Rechtsfrage, von der die Entscheidung abhängt, dieselbe ist wie imVorprozess (BGE 56 II 206). Dem Umstand, dass der Kläger in beiden Prozessen seinen Anspruch auf das aus dem Gesellschaftsverhältnis sich ergebende Regressrecht stützt, kommt also für sich allein noch keine entscheidende Bedeutung zu. Damit Identität des später geltend gemachten An- spruchs mit dem früheren vorliegt, ist vielmehr notwendig, dass auch dieselben Tatsachen und rechtlich relevanten Umstände, mit denen der Anspruch begründet wird, schon im Vorprozess ~um Klagefundament gehörten. So ist nach aJIgemein herrschender Ansicht Identität z. B. dann nicht anzunehmen, wenn zwar aus dem nämliohen Reohtsgrund geklagt wird wie im Vorprozess, aber eine später einge- tretene Tatsache geltend gemacht wird, du,rch die der Anspruch in seiner nunmehr eingeklagten Form erst ZU1" Entstehung gelangte, oder durch die ein Hindernis, das Prozessrecht. N0 65. 285 seiner Fälligkeit oder Entstehung entgegenstund, beseitigt wurde. Rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tat- sachen, die im Vorprozess nicht Gegenstand der Entschei- dung waren, vermögen also, wenn sie später hinzutreten, die Identität des Streitgegenstandes auszusohliessen. Die Rechtskraft eines Urteils hat keinen Einfluss auf später eingetretene Tatsachen, durch welche die im Urteil ver- neinte Rechtsfolge oder die bisher fehlende Rechtsschutz- fähigkeit nachträglich herbeigeführt wird (so STEIN, Komm. zur deutschen ZPO, 14. Aufl. Bd. I S. 938 f. ; vgl. ferner STRÄULI-fuuSER, Komm. zur zürcherischen ZPO § 104, Anm. 2 ff., LEUOH, Komm. zur bernischen ZPO, 2. Aufl. Art. 194 N. 11). Im Sinne dieSer Auffassung wurde z. B. die Identität des Streitgegenstandes verneint, wenn bei einem Kawvertrag im zweiten Prozess Erfüllungsbereit- schaft vorlag, was im ersten Verfahren noch nicht der Fall war (BlZR 27 Nr. 45). Auf Grund dieser überlegungen ist auch im vorliegenden Fall die Identität des Streitgegenstandes Zu verneinen. Die Vorinstanz wies im ersten Prozess den vom Kläger erho- benen Regressanspruch ab, weil er· nach der Aktenlage noch keine Leistungen an die den Beklagten treffende Ver- lusthälfte erbracht hatte. Sie verneinte damit ein Regress- recht wegen Fehlens einer· grundsätzlichen Voraussetzung, die für die Entstehung eines Anspruches des Klägers erfüllt sein müsste. Ob bei Vorliegen derselben eine Re- gresspflicht des Beklagten gegeben wäre, untersuchte sie dagegen nicht. Seither ist der Anspruch des Klägers nach seiner Darstellung auf Grund von ihm gemachter Zahlun- gen entstanden. Es liegt deshalb ein neuer, materiell ~ rechtlich anders begründeter· Anspruch vor, womit die Identität ausgeschlossen ist.