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71_II_282

BGE 71 II 282

Bundesgericht (BGE) · 1945-11-06 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 65.

vorgeschrieben, dass Verwaltungsratsmitglieder ihre Ab-

wesenheit zu rechtfertigen hätten. Die blosse Tatsache,

das~ kein Mitglied des Verwaltungsrates zugegen ist,

schafft somit die Voraussetzung für die Wahl eines Vor-

sitzenden unter den Versammlungsteilnehmern.

Vgl. auch Nr. 68. -

Voir aussi n° 68.

IV. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom

6. November 1945 i. S. Märki gegen Nöseheler.

Einrede der abgeurteilten Sacke.

tTherprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes. Identität des Streit-

gegenstandes. Bedeutung der Erwägungen für die Rechtskraft

des Urteils.

Eueption de cho8e jugee.

Etendue de la competence du Tribunal federal. Identite de l'objet

du litige. Importance des motifs pour Ja force obligatoire du

jugement.

Eooezione della C08a giudicata.

Limiti 'della competenza deI Tribunale feq.erale. Identita. dell'og-

getto litigioso. Importanza dei motivi per la forza obbligatoria

deI giudizio.

A U8 dem Tatbestand :

Märki und Nüscheler waren Teilhaber einer Kollektiv-

gesellschaft, die in Konkurs kam und mit einem Verlust

von Fr. 140,000.- abschloss. Märki belangte Nüscheler

auf Bezahlung von Fr. 35,000.- mit der Behauptung,

er habe diesen Betrag über den auf ihn entfallenden Hälfte-

anteil am Verlust der Gesellschaft hinaus bezahlt. Das

Kantonsgericht Graubünden kam zum Schlusse, der Kläger

habe den Beweis für die von ihm behaupteten Zahlungen

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nicht erbracht und wies die Klage ab. Ob dem Kläger das

geltendgemachte Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu-

stünde, wenn er die behaupteten Zahlungen tatsächlich

geleistet hätte, prüfte das Gericht nicht.

In der Folge erhob Märki neuerdings Klage gegen

Nüscheler auf Erstattung des auf diesen entfallenden

Anteils am Verlust der Kollektivgesellschaft, den der

Kläger, wie er nunmehr beweisen könne, gedeckt habe.

Das Kantonsgericht Graubünden hiess jedoch die vom

Beklagten gegenüber dieser zweiten Klage erhobene Ein-

rede der abgeurteilten Sache gut. Das Bundesgericht erklärt

die Einrede als unbegründet, aus folgenden

Erwägungen:

Da bei Begründetheit der Einrede der abgeurteilten

Sache die Berufung ohne weiteres abgewiesen werden

müsste, ist in erster Linie diese Frage zu prüfen.

Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes ist die Einrede der abgeurteilten Sache insoweit

materiellrechtlicher Natur, als die Identität der Parteien

und die Identität der geltendgemachten Ansprüche in

Frage stehen. In diesem Umfang ist daher auch die Mög-

lichkeit der Überprüfung durch das Bundesgericht gege-

ben, wenn der Anspruch, dem die Einrede entgegengehalten

wird, vom eidgenössischen Recht beherrscht wird (BGE

66 II 56 und dort erwähnte Entscheide).

Die Identität der Parteien in den beiden von der Vor-

instanz behandelten Prozessen steht ausser Zweifel.

Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Vor-

instanz, dass auch Gleichheit des Streitgegenstandes vor-

liege.

Die Vorinstanz nimmt an, durch das rechtskräftig

gewordene Urteil im Vorprozess sei über den klägerischen

Regressanspruch endgültig im Sinne der Abweisung ent-

schieden worden, obwohl in den Erwägungen ausgeführt

werde, der Anspruch könne erst überprüft werden, wenn

der Kläger Zahlungen für die den Beklagten treffende Ver-

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Prozessreeht. N° 65.

lusthälfte nachweise. Denn das Dispositiv des Urteils, das

für die Frage der Identität allein massgebend sei, laute

auf Abweisung der Klage, ohne jeden Vorbehalt und ohne

Beilügung der Worte « angebrachtermassen » oder « zur

Zeit ».

Nun ist allerdings richtig, dass der Inhalt der Entschei-

dungsgründe an der Rechtskraft nicht Teil hat; dies

bedeutet, dass sich die Rechtskraft nicht auf die Feststel-

lung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen erstreckt,

die das Gericht zur Begründung des Urteils trifft. Dagegen

bestimmt sich die Rechtskraft des Urteils nicht nur nach

der Entscheidungsformel. Vielmehr ist aus der Gesamtheit

des Urteils zu entnehmen, was das Gericht entscheiden

wollte und worüber es nach den gestellten Anträgen zu

entscheiden hatte. Daher darf. auch bei der Prüfung der

Frage der Identität nicht allein aUf den Wortlaut des

Dispositivs abgestellt werden, sondern es sind für die

Ermittlung von dessen Tragweite auch die Urteilserwä-

gungen heranzuziehen. Die Einrede der abgeurteilten

Sache ist deshalb nicht schon dann gegeben, wenn die

grundlegende Rechtsfrage, von der die Entscheidung

abhängt, dieselbe ist wie imVorprozess (BGE 56 II 206).

Dem Umstand, dass der Kläger in beiden Prozessen seinen

Anspruch auf das aus dem Gesellschaftsverhältnis sich

ergebende Regressrecht stützt, kommt also für sich allein

noch keine entscheidende Bedeutung zu.

Damit Identität des später geltend gemachten An-

spruchs mit dem früheren vorliegt, ist vielmehr notwendig,

dass auch dieselben Tatsachen und rechtlich relevanten

Umstände, mit denen der Anspruch begründet wird, schon

im Vorprozess ~um Klagefundament gehörten. So ist nach

aJIgemein herrschender Ansicht Identität z. B. dann nicht

anzunehmen, wenn zwar aus dem nämliohen Reohtsgrund

geklagt wird wie im Vorprozess, aber eine später einge-

tretene Tatsache geltend gemacht wird, du,rch die der

Anspruch in seiner nunmehr eingeklagten Form erst ZU1"

Entstehung gelangte, oder durch die ein Hindernis, das

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seiner Fälligkeit oder Entstehung entgegenstund, beseitigt

wurde. Rechtsbegründende oder rechtsverändernde Tat-

sachen, die im Vorprozess nicht Gegenstand der Entschei-

dung waren, vermögen also, wenn sie später hinzutreten,

die Identität des Streitgegenstandes auszusohliessen. Die

Rechtskraft eines Urteils hat keinen Einfluss auf später

eingetretene Tatsachen, durch welche die im Urteil ver-

neinte Rechtsfolge oder die bisher fehlende Rechtsschutz-

fähigkeit nachträglich herbeigeführt wird (so STEIN, Komm.

zur deutschen ZPO, 14. Aufl. Bd. I S. 938 f.; vgl. ferner

STRÄULI-fuuSER, Komm. zur zürcherischen ZPO § 104,

Anm. 2 ff., LEUOH, Komm. zur bernischen ZPO, 2. Aufl.

Art. 194 N. 11). Im Sinne dieSer Auffassung wurde z. B.

die Identität des Streitgegenstandes verneint, wenn bei

einem Kawvertrag im zweiten Prozess Erfüllungsbereit-

schaft vorlag, was im ersten Verfahren noch nicht der Fall

war (BlZR 27 Nr. 45).

Auf Grund dieser überlegungen ist auch im vorliegenden

Fall die Identität des Streitgegenstandes Zu verneinen. Die

Vorinstanz wies im ersten Prozess den vom Kläger erho-

benen Regressanspruch ab, weil er· nach der Aktenlage

noch keine Leistungen an die den Beklagten treffende Ver-

lusthälfte erbracht hatte. Sie verneinte damit ein Regress-

recht wegen Fehlens einer· grundsätzlichen Voraussetzung,

die für die Entstehung eines Anspruches des Klägers

erfüllt sein müsste. Ob bei Vorliegen derselben eine Re-

gresspflicht des Beklagten gegeben wäre, untersuchte sie

dagegen nicht. Seither ist der Anspruch des Klägers nach

seiner Darstellung auf Grund von ihm gemachter Zahlun-

gen entstanden. Es liegt deshalb ein neuer, materiell ~

rechtlich anders begründeter· Anspruch vor, womit die

Identität ausgeschlossen ist.