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58 Prozessrecht. N0 ll. auf den nichteingeklagten Teil einer Forderung verzichtet worden sei. Dagegen darf damit unter keinen Umständen eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes verbunden sein. Die Frage aber, ob durch kantonales Recht in unzulässiger Weise in Bundeszivilrecht eingegriffen werde, ist vom Bundesgericht gestützt auf Art. 56 OG ganz unabhängig davon zu überprüfen, in welchem Zusammenhang und unter welchen Begleitumständen sie sich stellt. Gegen dieses Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstösst aber der Entscheid der Vorinstanz. Wie bereits erwähnt wurde, erging das Urteil, auf Grund dessen die Vorinstanz res judicata angenommen hat, in einem Aberkennungsprozess. Der Aberkennungsanspruch aber wird abschliessend durch das eidgenössische Recht geordnet, nämlich durch Art. 83 Abs. 2 SchKG. Seine Geltendmachung darf durch kantonale Prozessvorschriften in keiner Weise beeinträchtigt oder auch nur erschwert werden. Dies wäre jedoch der Fall, wenn dem Schuldner, der seine Aberkennungsklage ausschliesslich mit dem Hinweis auf eine ihm zustehende Gegenforderung begrün- det, durch das kantonale Prozessrecht oder die kantonale Gerichtspraxis unter Androhung des Verlustes im Unter- lassungsfalle zugemutet würde, den die abzuerkennende Forderung übersteigenden Teil seiner Gegenforderung ausdrücklich vorzubehalten. Von Bundesrechts wegen hat der Aberkennungskläger einzig und allein seine negative Feststellungsklage zu begründen, die von vorneherein ihrem Masse nach durch die Höhe der gegen ihn in Betrei- bung gesetzten Forderung begrenzt ist. Aus. der Unter- lassung, darüber hinaus etwas weiteres vorzukehren darf ihm, vom Standpunkte des Bundesrechts aus betrach~ tet, kein Rechtsnachteil von Seiten des kantonalen Rechtes drohen. Insbesondere darf daher aus der Unterlassung eines Vorbehaltes des von der Vorinstanz verlangten Inhalts kein Verzicht auf den die Aberkennungsforderung übersteigenden Teil des Gegenanspruchs abgeleitet werden. Prozessrecht. No 12. 59 War aber die Beklagte von Bundesrechts wegen nicht gehalten, im seinerzeitigen Aberkennungsprozess den in Frage stehenden Vorbehalt zu machen, so fällt damit auch die Erstreckung der Rechtskraft des Aberkennungs- urteils auf den zur Verrechnung nicht nötigen Teil der Gegenforderung ausser Betracht. Es könnte sich höchstens fragen, ob nicht res judicata wenigstens bis zum Betrage von Fr. 2000.- anzunehmen sei, weil die heutige Beklagte im Aberkennungsprozess ihre Gegenforderung auf ca. Fr. 2000.- beziffert hatte. Allein selbst dies ist zu verneinen. Die ungefähre Angabe der Schadenshöhe erfolgte nicht im Sinne einer maximalen Begrenzung des Anspruches, sondern die Beklagte wollte damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass ihre Gegen- forderung auf jeden Fall die abzuerkennende Forderung übersteige. Unter diesen Umständen geht es daher nicht an, aus der ungefähren Bezifferung der Schadenersatz- forderung auf Fr. 2000.- einen Verzichtswillen der Beklagten herauszulesen.
12. Sentenza I febbraio 1940 della n Sezione eiviIe neDa causa Mafiioretti contro Zaeeheo. Valore litigioso nell'azione revocatoria estrafallinlentare; qualora ~I v.alo~ .litigioso non raggiunga fr. 8000, il ricorso in appello e rlCeVlbile soltanto se accompagnato da una memoria scritta che 10 motivi (art. 67 cp. 4 OGF).
1. Streitwert der Anfechtungsklage ausser Konkurs (Art. 285 Ziff. 1 SchKG).
2. Bei einem Streitwert unter Fr. 8,000.- ist zur Berufung an das Bundesgericht die Einreichung einer die Anträge begrün- denden Rechtsschrift erforderlich (Art. 67 Abs. 4 OG). Valeur litigieuse dans l'action revocatoire intentee en dehors de la faillite (art. 285 eh. 1 LP). Lorsque la valeur litigieuse n'atteint pas 8000 francs, le recours en reforme n'est recevable que s'il est accompagne d'un memoire qui le motive (art. 67 a1. 4. OJ).
60 Prozessrecht. N° 12. Italo ZaeeheQ e ereditore verso Elvezio Maffioretti della somma di fr. 1$338,25 a dipendenza di mutui eoncessigli durante gli anni 1929 e 1931. Invitato a rimborsare questa somma, Elvezio Maffioretti, con istromento rogato il 21 febbraio 1935, vendeva alla propria moglie Eugenia Gallbronner tutta la sua proprieta immobiliare posta in territorio di Minusio. Qualche tempo dopo questa vendita, Italo Zaccheo promoveva contro Elvezio Maffioretti due esecuzioni che terminavano col rilascio di certificati provvisori di carenza di beni per l'intero ammontare deI suddetto eredito. Con petizione 14 giugno 1935 Italo Zaecheo intentava contro Eugenia Maffioretti azione revocatoria a' sensi deg1i art. 285/288 LEF. Il Pretore di Loearno respingeva la petizione. Invece la Camera civile deI Tribunale d:i appello l'aceoglieva con sentenza 24 novembre 1939. Contro questa sentenza Eugenia Maffioretti hapresen- tato al Tribunale federale tempestiva dichiarazione di ricorso a' sensi degli art. 56 e seg. OGF. Gonsiderando in diritto : Come risulta dagli atti e in particolare dal giudizio impugnato, il credito che ltalo Zaecheo ha fatto valere con l'azione revoeatoria ammonta .a fr. 5338,25. Se la convenuta avesse pagato questa somma, la lite sarebbe diventata senza oggetto. TI valore litigioso della presente causa non eccede adunque tale importo (RU 57 In 105; 38 n 333). Poiche in concreto il valore litigioso non raggiunge gli ottomila franehi, la dichiarazione di· appello doveva essere accompagnata da una memoria scritta che.la motivasse (art. 67 cp. 4 OGF). Questa memoria non e pero stata presentata. Non si puo quindi esaminare l'appello nel merito (RU 51 11 345). Il Tribunale federale pronuncia : Il ricorso e irrieevibile. Prozessrecht. NQ 13.
13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Mai 1940 i. S. Jenny gegen GObelin. 61 Tat- . u' o Rechtsfrage, .. Art. 81 OG .. Darlehe~ oder Sche~ung? DIe aussern Vorgange und der lllllere WIlle der ParteIen sind Tat-, die Zugehörigkeit zu dieser oder jener Vertragsart ist Rechtsfrage. Question de lait ou de droit? Art. 81 OJ. Pret de consommation ou donation ? Les evenements exterieurs ainsi que 10. volonte des. panies sont d~ dom~~e des faits, tandis que leur qualifi- catlOn comme partlCularItes de teIle ou teIle espece de contrat est du domaine du droit. Questione di latto 0 di diritto (art. 81 0 G F) ? Mutuo 0 donazione ? Gli avvenimenti esteriori come pure 10. volontit interiore delle parti entrano nella sfera dei fatti; invece e questione di diritto quella di sapere se questi fatti sono tali da far ammettere l'esistenza di questa 0 di quella specie di contratto. Vor Bundesgericht ist, wie schon vor Obergericht, nur noch der Betrag von Fr. 4000.- streitig, den die Beklagte ihrem Bräutigam aJs Darlehen zum Ankauf eines Autos gegeben haben will. Dass sie ihm diesen Geldbetrag tatsächlich hingegeben hat, ist im vorinstanzlichen Urteil verbindlich festgestellt (Art. 81 OG). Es kann sich aJso nur fragen, ob es sich dabei um ein Darlehen, eine Schenkung oder eventuell um ein anderes Rechtsgeschäft gehandelt hat. Das ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch das Bundes- gericht unterliegt. Hievon ist aber - und das wird von der Beklagten übersehen - die Feststellung der tat- sächlichen Grundlagen zu trennen, die für die Bestimmung des Rechtsverhältnisses massgebend sind. Dazu gehören die abgegebenen gegenseitigen Erklärungen, weitere mass- gebende Äusserungen und, als innerer Tatbestand, der aus jenen äussern Vorgängen und den Umständen sich ergebende Wille der Parteien. Die Feststellung dieses äussern und innern Tatbestandes ist Sache des Beweises und der Beweiswürdigung und liegt in der aussehliesslichen Kompetenz der kantonalen Instanzen (vgl. BGE 43 11 779; 45 11 437; 57 11 285; ferner aus der jüngsten