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66_II_256

BGE 66 II 256

Bundesgericht (BGE) · 1940-12-17 · Deutsch CH
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256

Obligationenrecht.,,"0 52.

Stillschweigen die Geschäftsführung und Vertretungsmacht

so weitgehend Schwegler überlassen hat, dass die Zessionen

als rechtsgültig zu betrachten sind.

52. Auszug aus dem Urteil der I. Zivllabtellung

vom 17. Dezember 1940 in Sachen X. c. Y.

1. UnBittlichkeit eines Vertrages über bezahlte Beihilfe zu Erb-

schleicherei; Art. 20 OR. Erw. 1.

2. Aus8Chlus8 der Rückforderung des Geleisteten nach Art. 66 OR.

a) Es kann auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn

der erstrebte rechtswidrige oder unsittliche Erfolg tat-

sächlich erreicht nnd daraufhin die für diesen Fall ver-

sprochene Leistung vollzogen worden ist. Erw. 2.

b) Der Geber kann sich für die Nichtanwendbarkeit des

Art. 66 nicht darauf berufen, dass seine tiefstehende Be-

trachtungsweise ihn nicht befähigt habe, die Unsittlichkeit

des Geschäft~ einzusehen. Erw. 3.

1. Immvralite d'un contrat par lequel les parties conviennent

d'un paiement pour l'aide que l'une d'elles fournit dans la

captation d'un heritage; art. 20 00. Consid. 1.

2. Ce qui a eM paye ne peut €tre rep&6 en vertu de l'art. 66 00.

a) La repetition est exclue, meme 10rsque Ie but i1licite ou

immoral que les parties visaient a effectivement eM atteint

et que la prestation promise sous cette condition a eu lieu.

Consid. 2.

b) Celui qui a paye ne peut, pour exclure l'application de

l'art. 66 CO, alleguer que la faiblesse de son sens morall'a

empilche de reconnaitre l'immoraliM du contrat. Consid. 3.

1. Immvralitd d'un contratto col quale le parti stipulano i1 paga-

mento di una somma a compenso dell'aiuto di una di esse nella

cattazione di un'eredita; art. 20 00. Consid. 1.

2. Quanto e stato pagato non pUb e88ere ripetuto in virtu dell'art.

6600.

.

a) La ripetizione e esclusa anche se 10 scopo iIlecito 0 immorale

che si proponevano le parti e stato effettivamente raggiunto

e la prestazione promessa sotto questa condizione e stata

effettuata. Consid. 2.

b) Chi ba pagato non pub invocare, per escludere l'applica-

zione delI'art. 66 CO, il fatto che la debilita deI suo senso

morale gli ba impedito di comprendere l'immoralita deI

contratto. Consid. 3.

A. -

Bei den klägerischen Eheleuten X. hatte sich

seit 1928 ein gewisser E. F. aufgehalten. Die Kläger

suchten für den Fall des Todes des F. sich sein Vermögen

zu sichern und wandten sich zu diesem Zwecke an Rechts-

OhJig'util)nonrocht~ X"Q 52.

257

anwalt Y. Letzterer übernahm es,

1!~. zum Verbleiben

bei den Klägem und zu deren Eimetzung als Testament;;-

erben zu veranlassen; dafür sollte ihm die Hälfte der

Erbschaft überlassen wcrden.

F. starb am 10. September 193i'j und hinterliess ein

Testament, in dem die Kläger als Erben eingesetzt

waren.

Y. erhielt an."l der Fr. 53,136.95 betragenden reinen

Hinterlassenschaft des F. einen Betrag von Fr. 19,000.-

ausbezahlt.

B. -

Am 20. April 1938 reichten die Eheleute X.

gegen Y. vorliegende Klage ein, mit der sie u. a. Rücker-

stattung des erwähnten Betrages von Fr. 19,000.-, nebst

5% Zins seit 23. November 1935 verlangten.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er

starb im Verlaufe des Prozesses, worauf dieser von seinen

Erben weitergeführt wurde.

C. -

Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab.

D. -

Gegen das Urteil der zweiten Instanz vom 29.

Juli 1940 erklärten die Kläger die Berufung an das Bundes-

gericht.

Die Berufung wird abgewiesen, auf Grund folgender

Erwägungen:

Die Kläger fordern den Betrag von Fr. 19,000.- zu-

rück, den sie Y. dafür bezahlt haben, dass er F. veran-

lasste, sie als Testamentserben einzusetzen. Zur Begrün-

dung des Begehrens wird Unsittlichkeit der der Zahlung

zugrunde liegenden Vereinbarung geltend gemacht. Von

der Unsittlichkeit der Vereinbarung hätten die Kläger

keine Kenntnis gehabt, und deshalb seien sie berechtigt,

ihre Leistung gemäss Art. 63 Abs. 1 OR zurückzufordern.

1. -

Die Vereinbarung, durch die Y. es gegen Über-

lassung der halben Erbschaft übernahm, den F. zu bewe-

gen, dass er sein Vermögen testamentarisch den Klägern

zuwende, ist in der Tat, weil gegen die gnten Sitten ver-

stossend, nichtig (Art. 20 OR). Sie ist es indessen nicht

AS 66 Ir -

1940

17

:!58

Obligationenrecht·. :No 52.

in dem von d~n Klägern behaupteten Sinne, d. h. nicht

deswegen, weil' sich Y. « zu einer Leistung verpflichtete,

die nach der l~ndesüblichen Auffassung und insbesondere

nach der Auffassung über das einem Anwalt geziemende

Verhalten, frei sein sollte, und weil er sich für ein solches

Verhalten die Hälfte der Erbschaft versprechen liess JJ.

Die Vereinbarung ist vielmehr darum nichtig, weil nach

der herrschenden Auffassung Abmachungen über bezahlte

Beihilfe zu Erbschleicherei, die an und für sich schon

anstössia ist sittenwidrig und damit rechtlichen Schutzes

'"

,

nicht würdig erscheinen.

2. -

Nach Art. 66 OR kann nicht zurückgefordert

werden, was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder

unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist.

Die Kläger halten d,afür, diese Gesetzesbestimmung sei

hier nicht anwendbar. Sie betreffe nämlich nur den Fall,

wo mit einer Leistung die Herbeiführung eines künftigen

widerrechtlichen oder unsittlichen Erfolges beabsichtigt

werde. In casu sei aber im Moment der Bezahlung der

Erfolg schon eingetreten gewesen. Zur· Begründung ihrer

Auffassung berufen sich die Kläger vorab auf von TUHR

(Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts

I 38i f), sowie auf WEISS (Sammlung eidgenössischer

und kantonaler Entscheidungen zum ZGB und OR,

Nr. 4526). Von TUHR befasst sich indessen a. a. O. mit

einer andern Seite der Frage, und die bei WEISS wieder-

gegebenen Entscheide (auf BGE 37 U 65 ff. wird noch

zurückzukommen sein) beziehen sich überhaupt auf Fälle

ganz anderer Art. Im übrigen ist die von den Klägern

vertretene Auffassung aus den folgenden Gründen unhalt-

bar.

Freilich mag der Wortlaut des Art. 66 OR insofern

missverständlich. erscheinen, als daselbst von der Absicht

die Rede ist, einen gewissen Erfolg herbeizuführen, also

etwas Zukünftiges zu erwirken. Allein diese Ausdrucks-

weise erklärt sich zwangslos durch die Stellung des Art.

66 OR im Gesetz, wo er in den Zusammenhang der Be-

Obligationenrecht. N0 52.

259

stimmungen

über die ungerechtfertigte Bereicherung

gestellt worden ist. Nach den diese normalerweise be-

herrschenden Grundsätzen muss zurückgegeben werden,

was jemand aus einem nicht verwirklichten Grunde

erhalten hat (condictio ob caU<lam futuram, condictio

ob causam non' secutam). Ist m. a. W. etwas gegeben

worden, um einen künftigen erlaubten Erfolg zu bewirken,

und wird dieser nicht erreicht, so kann zurückgefordert

werden. Demgegenüber soll Art. 66 OR zum Ausdruck

bringen, dass bei Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit

des erstrebten Erfolges eine solche Rückleistungspflicht

selbst dann entfällt, wenn der Zweck der Leistung nicht

erreicht worden ist. Darin liegt insofern ein gewisses

pönales Element, als der Zuwendende für seine böse

Absicht durch Entzug des Rechtsschutzes bestraft werden

soll (vgl. darüber von TUIIR a. a. 0.). Es wäre nun geradezu

widersinnig anzunehmen, dass diese Strafe den bösen

Geber dann nicht treffen solle, wenn sein Versprechen

einer Leistung zum angestrebten widerrechtlichen oder

unsittlichen Erfolg geführt und er dann in der Freude

darüber das Versprechen auch wirklich eingelöst hat

(vgl. für das deutsche Recht STAUDINGER,

Komm.

zum BGB II/3 S. 1711). Es muss hier gelten, was schon

im römischen und im gemeinen Recht gegolten hat : In

pari turpitudine melior est causa possidentis. Die Justiz

hat sich nicht mit dem Streit um ein Vermögen zu be-

fassen, welches zwischen zwei Parteien unter Verletzung

von Recht oder Sittlichkeit verschoben worden ist. Der

Gesetzgeber will, wie sich KüHLER ausgedrückt hat (Das

Ideale im Recht, in Arch. f. bürgerl. Recht, 5 S. 241),

trübes Wasser nicht in Sonnenbeleuchtung stellen.

Von dieser Einstellung hat sich auch das Bundesgericht

in dem von den Klägern für ihre gegenteilige Auffassung

herangezogenen Entscheid BGE 37 II 68 leiten lassen,

wenn es dort allgemein ausführte :

{(Das Gesetz stellt sich eben auf den Standpunkt,

dass, wenn das Rechtsgeschäft, auf Grund dessen

260

Obligationenreeht. No 5:!.

geleistet wurde, des Schutzes der Rechtsordnung un-

würdig ist" dann auch hinsichtlich der V ermögens-

änderung, die durch die Vollziehung des Geschäfts

zwischen den Parteien eingetreten ist, der sonst zur

Korrektur grundloser Bereicherung gegebene Rechts-

anspruch versagt werden müsse. »

3. -

So bleibt schliesslich nur noch die in der schweize-

rischen Doktrin bisher kaum erörterte Frage, ob Art. 66

voraussetze, dass sich der Rückforderer der Rechts-

oder Sittenwidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst

gewesen sei. Die überwiegende Mehrheit in der deutschen

Doktrin nimmt an, der objektive Verstoss gegen ein

Verbot oder gegen die guten Sitten genüge zum Ausschluss

einer Rückforderung; das Bewusstsein, beim Versprechen

der Leistung gegen ein. Verbot zu verstossen oder gegen

die guten Sitten zu handeln, sei nicht erforderlich. Das

deutsche Reichsgericht teilte anfänglich diese Meinung,

später gab sie dieselbe wieder auf (vgl. hierüber Komm.

der Reichsgerichtsräte zum BGB, 8. Aufl., § 817 Ziff. 3

in Verbindung mit Ziff. 1, sowie STAUDINGER, a. a. O.

S 1711). Für die vorliegende Entscheidung braucht die

Frage indessen nicht in allgemeiner und grundsätzlicher

Weise beantwortet zu werden. Jedenfalls vermag sich

eine Partei für die Nichtanwendbarkeit des Art. 66 OR

nicht auf ihre eigene tiefstehende Betrachtungsweise zu

berufen, die sie nicht zur Einsicht befahigt habe, dass

das Geschäft gegen allgemein geläufige sittliche Auffas-

sungen verstosse. Darauf läuft aber die Argumentation

der Kläger hinaus.

Obligationenrecht. N° 53.

261

53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung vom 17. Dezember

1940 i. S. Verband Schweizer Metzgermeister und Genossen-

schaft Schweiz. Metzgermeister gegen Schweizer Metzger- und

\V urster-Verband.

1. Firmenschutz, Art. 956 OR, setzt voraus, dass die Firma im

Handelsregister eingetragen ist. Erw. 1.

2. Namensschutz, Art. 29 ZGB, kann wie jeder Rechtsschutz nur

in den Schranken schutzwürdiger Interessen beansprucht

werden, also z. B. nicht dann, wenn die Kollision mit dem

fremden Namen einzig darauf zurückzuführen ist, dass der

Kläger für sich einen nicht wesensgemässen und den gesetz-

lichen Vorschriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat.

Erw.2.

1. Proteetion des raisons de commerce (art. 956 CC) : Une raison

de commerce ne jouit de la proteetion legale que si elle E",st

inscrite au registre du commeree. Consid. 1.

2. Protection du nom (art. 29 CC) : Le droit a eette proteetion

ne peut, comme tout autre droit, etre invoque que dans la

mesure on il existe un inMret digne d'etre pris en eonsideration.

Tel n'est pas le cas, par exemple, lorsque le conflit est exc]usive-

ment du au fait que le demandeur a choisi un nom qui n'est pas

conforme a ses qualiMs et aux exigences de la loi. Consid. 2.

1. Protezione della ditta (art. 956 CO) : U na ditta gode 1110 protezione

legale soltanto se e iscritta. nel registro di commereio. Consid. 1.

2. Protezione del nome (art. 29 CC) : Il diritto 110 questa protezione,

come ogni altro diritto, pub essere invoeato soltanto nella

misura in eui esiste un interesse degno d'essere preso in eon-

siderazione. Tale interesse non esiste, per es., qua.ndo il conflitto

e dovuto esclusivamente al fatto ehe l'attore ha. scelto un

nome non conforme alle sue qualita e alle esigenze della legge.

Consid. 2.

A. -

Seit dem 5. Juni 1887 besteht ein « Verband

Schweizer Metzgermeister » «(Union suisse des maitres-

bouchers», « Unione svizzera dei macellai »), mit Sitz in

Zürich.

Daneben gibt es, ebenfalls mit Sitz in Zürich, eine

{(Genossenschaft Schweizerischer Metzgermeister ». Diese

betreibt die Verwertung der Häute, Felle und Fette, welche

sich aus den Metzgerbetrieben ihrer Mitglieder ergeben.

Sie ist seit dem 24. Januar 1903 im Handelsregister einge-

tragen. In der Zeit vom 27. Januar 1921 bis zum 22. Mai

1930 waren darin ausser dem deutschen auch der franzö-

sische und der italienische Name der Genossenschaft, « As-