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Obligationenrecht.,,"0 52.
Stillschweigen die Geschäftsführung und Vertretungsmacht
so weitgehend Schwegler überlassen hat, dass die Zessionen
als rechtsgültig zu betrachten sind.
52. Auszug aus dem Urteil der I. Zivllabtellung
vom 17. Dezember 1940 in Sachen X. c. Y.
1. UnBittlichkeit eines Vertrages über bezahlte Beihilfe zu Erb-
schleicherei; Art. 20 OR. Erw. 1.
2. Aus8Chlus8 der Rückforderung des Geleisteten nach Art. 66 OR.
a) Es kann auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn
der erstrebte rechtswidrige oder unsittliche Erfolg tat-
sächlich erreicht nnd daraufhin die für diesen Fall ver-
sprochene Leistung vollzogen worden ist. Erw. 2.
b) Der Geber kann sich für die Nichtanwendbarkeit des
Art. 66 nicht darauf berufen, dass seine tiefstehende Be-
trachtungsweise ihn nicht befähigt habe, die Unsittlichkeit
des Geschäft~ einzusehen. Erw. 3.
1. Immvralite d'un contrat par lequel les parties conviennent
d'un paiement pour l'aide que l'une d'elles fournit dans la
captation d'un heritage; art. 20 00. Consid. 1.
2. Ce qui a eM paye ne peut €tre rep&6 en vertu de l'art. 66 00.
a) La repetition est exclue, meme 10rsque Ie but i1licite ou
immoral que les parties visaient a effectivement eM atteint
et que la prestation promise sous cette condition a eu lieu.
Consid. 2.
b) Celui qui a paye ne peut, pour exclure l'application de
l'art. 66 CO, alleguer que la faiblesse de son sens morall'a
empilche de reconnaitre l'immoraliM du contrat. Consid. 3.
1. Immvralitd d'un contratto col quale le parti stipulano i1 paga-
mento di una somma a compenso dell'aiuto di una di esse nella
cattazione di un'eredita; art. 20 00. Consid. 1.
2. Quanto e stato pagato non pUb e88ere ripetuto in virtu dell'art.
6600.
.
a) La ripetizione e esclusa anche se 10 scopo iIlecito 0 immorale
che si proponevano le parti e stato effettivamente raggiunto
e la prestazione promessa sotto questa condizione e stata
effettuata. Consid. 2.
b) Chi ba pagato non pub invocare, per escludere l'applica-
zione delI'art. 66 CO, il fatto che la debilita deI suo senso
morale gli ba impedito di comprendere l'immoralita deI
contratto. Consid. 3.
A. -
Bei den klägerischen Eheleuten X. hatte sich
seit 1928 ein gewisser E. F. aufgehalten. Die Kläger
suchten für den Fall des Todes des F. sich sein Vermögen
zu sichern und wandten sich zu diesem Zwecke an Rechts-
OhJig'util)nonrocht~ X"Q 52.
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anwalt Y. Letzterer übernahm es,
1!~. zum Verbleiben
bei den Klägem und zu deren Eimetzung als Testament;;-
erben zu veranlassen; dafür sollte ihm die Hälfte der
Erbschaft überlassen wcrden.
F. starb am 10. September 193i'j und hinterliess ein
Testament, in dem die Kläger als Erben eingesetzt
waren.
Y. erhielt an."l der Fr. 53,136.95 betragenden reinen
Hinterlassenschaft des F. einen Betrag von Fr. 19,000.-
ausbezahlt.
B. -
Am 20. April 1938 reichten die Eheleute X.
gegen Y. vorliegende Klage ein, mit der sie u. a. Rücker-
stattung des erwähnten Betrages von Fr. 19,000.-, nebst
5% Zins seit 23. November 1935 verlangten.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er
starb im Verlaufe des Prozesses, worauf dieser von seinen
Erben weitergeführt wurde.
C. -
Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab.
D. -
Gegen das Urteil der zweiten Instanz vom 29.
Juli 1940 erklärten die Kläger die Berufung an das Bundes-
gericht.
Die Berufung wird abgewiesen, auf Grund folgender
Erwägungen:
Die Kläger fordern den Betrag von Fr. 19,000.- zu-
rück, den sie Y. dafür bezahlt haben, dass er F. veran-
lasste, sie als Testamentserben einzusetzen. Zur Begrün-
dung des Begehrens wird Unsittlichkeit der der Zahlung
zugrunde liegenden Vereinbarung geltend gemacht. Von
der Unsittlichkeit der Vereinbarung hätten die Kläger
keine Kenntnis gehabt, und deshalb seien sie berechtigt,
ihre Leistung gemäss Art. 63 Abs. 1 OR zurückzufordern.
1. -
Die Vereinbarung, durch die Y. es gegen Über-
lassung der halben Erbschaft übernahm, den F. zu bewe-
gen, dass er sein Vermögen testamentarisch den Klägern
zuwende, ist in der Tat, weil gegen die gnten Sitten ver-
stossend, nichtig (Art. 20 OR). Sie ist es indessen nicht
AS 66 Ir -
1940
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:!58
Obligationenrecht·. :No 52.
in dem von d~n Klägern behaupteten Sinne, d. h. nicht
deswegen, weil' sich Y. « zu einer Leistung verpflichtete,
die nach der l~ndesüblichen Auffassung und insbesondere
nach der Auffassung über das einem Anwalt geziemende
Verhalten, frei sein sollte, und weil er sich für ein solches
Verhalten die Hälfte der Erbschaft versprechen liess JJ.
Die Vereinbarung ist vielmehr darum nichtig, weil nach
der herrschenden Auffassung Abmachungen über bezahlte
Beihilfe zu Erbschleicherei, die an und für sich schon
anstössia ist sittenwidrig und damit rechtlichen Schutzes
'"
,
nicht würdig erscheinen.
2. -
Nach Art. 66 OR kann nicht zurückgefordert
werden, was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder
unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist.
Die Kläger halten d,afür, diese Gesetzesbestimmung sei
hier nicht anwendbar. Sie betreffe nämlich nur den Fall,
wo mit einer Leistung die Herbeiführung eines künftigen
widerrechtlichen oder unsittlichen Erfolges beabsichtigt
werde. In casu sei aber im Moment der Bezahlung der
Erfolg schon eingetreten gewesen. Zur· Begründung ihrer
Auffassung berufen sich die Kläger vorab auf von TUHR
(Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts
I 38i f), sowie auf WEISS (Sammlung eidgenössischer
und kantonaler Entscheidungen zum ZGB und OR,
Nr. 4526). Von TUHR befasst sich indessen a. a. O. mit
einer andern Seite der Frage, und die bei WEISS wieder-
gegebenen Entscheide (auf BGE 37 U 65 ff. wird noch
zurückzukommen sein) beziehen sich überhaupt auf Fälle
ganz anderer Art. Im übrigen ist die von den Klägern
vertretene Auffassung aus den folgenden Gründen unhalt-
bar.
Freilich mag der Wortlaut des Art. 66 OR insofern
missverständlich. erscheinen, als daselbst von der Absicht
die Rede ist, einen gewissen Erfolg herbeizuführen, also
etwas Zukünftiges zu erwirken. Allein diese Ausdrucks-
weise erklärt sich zwangslos durch die Stellung des Art.
66 OR im Gesetz, wo er in den Zusammenhang der Be-
Obligationenrecht. N0 52.
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stimmungen
über die ungerechtfertigte Bereicherung
gestellt worden ist. Nach den diese normalerweise be-
herrschenden Grundsätzen muss zurückgegeben werden,
was jemand aus einem nicht verwirklichten Grunde
erhalten hat (condictio ob caU<lam futuram, condictio
ob causam non' secutam). Ist m. a. W. etwas gegeben
worden, um einen künftigen erlaubten Erfolg zu bewirken,
und wird dieser nicht erreicht, so kann zurückgefordert
werden. Demgegenüber soll Art. 66 OR zum Ausdruck
bringen, dass bei Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit
des erstrebten Erfolges eine solche Rückleistungspflicht
selbst dann entfällt, wenn der Zweck der Leistung nicht
erreicht worden ist. Darin liegt insofern ein gewisses
pönales Element, als der Zuwendende für seine böse
Absicht durch Entzug des Rechtsschutzes bestraft werden
soll (vgl. darüber von TUIIR a. a. 0.). Es wäre nun geradezu
widersinnig anzunehmen, dass diese Strafe den bösen
Geber dann nicht treffen solle, wenn sein Versprechen
einer Leistung zum angestrebten widerrechtlichen oder
unsittlichen Erfolg geführt und er dann in der Freude
darüber das Versprechen auch wirklich eingelöst hat
(vgl. für das deutsche Recht STAUDINGER,
Komm.
zum BGB II/3 S. 1711). Es muss hier gelten, was schon
im römischen und im gemeinen Recht gegolten hat : In
pari turpitudine melior est causa possidentis. Die Justiz
hat sich nicht mit dem Streit um ein Vermögen zu be-
fassen, welches zwischen zwei Parteien unter Verletzung
von Recht oder Sittlichkeit verschoben worden ist. Der
Gesetzgeber will, wie sich KüHLER ausgedrückt hat (Das
Ideale im Recht, in Arch. f. bürgerl. Recht, 5 S. 241),
trübes Wasser nicht in Sonnenbeleuchtung stellen.
Von dieser Einstellung hat sich auch das Bundesgericht
in dem von den Klägern für ihre gegenteilige Auffassung
herangezogenen Entscheid BGE 37 II 68 leiten lassen,
wenn es dort allgemein ausführte :
{(Das Gesetz stellt sich eben auf den Standpunkt,
dass, wenn das Rechtsgeschäft, auf Grund dessen
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Obligationenreeht. No 5:!.
geleistet wurde, des Schutzes der Rechtsordnung un-
würdig ist" dann auch hinsichtlich der V ermögens-
änderung, die durch die Vollziehung des Geschäfts
zwischen den Parteien eingetreten ist, der sonst zur
Korrektur grundloser Bereicherung gegebene Rechts-
anspruch versagt werden müsse. »
3. -
So bleibt schliesslich nur noch die in der schweize-
rischen Doktrin bisher kaum erörterte Frage, ob Art. 66
voraussetze, dass sich der Rückforderer der Rechts-
oder Sittenwidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst
gewesen sei. Die überwiegende Mehrheit in der deutschen
Doktrin nimmt an, der objektive Verstoss gegen ein
Verbot oder gegen die guten Sitten genüge zum Ausschluss
einer Rückforderung; das Bewusstsein, beim Versprechen
der Leistung gegen ein. Verbot zu verstossen oder gegen
die guten Sitten zu handeln, sei nicht erforderlich. Das
deutsche Reichsgericht teilte anfänglich diese Meinung,
später gab sie dieselbe wieder auf (vgl. hierüber Komm.
der Reichsgerichtsräte zum BGB, 8. Aufl., § 817 Ziff. 3
in Verbindung mit Ziff. 1, sowie STAUDINGER, a. a. O.
S 1711). Für die vorliegende Entscheidung braucht die
Frage indessen nicht in allgemeiner und grundsätzlicher
Weise beantwortet zu werden. Jedenfalls vermag sich
eine Partei für die Nichtanwendbarkeit des Art. 66 OR
nicht auf ihre eigene tiefstehende Betrachtungsweise zu
berufen, die sie nicht zur Einsicht befahigt habe, dass
das Geschäft gegen allgemein geläufige sittliche Auffas-
sungen verstosse. Darauf läuft aber die Argumentation
der Kläger hinaus.
Obligationenrecht. N° 53.
261
53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung vom 17. Dezember
1940 i. S. Verband Schweizer Metzgermeister und Genossen-
schaft Schweiz. Metzgermeister gegen Schweizer Metzger- und
\V urster-Verband.
1. Firmenschutz, Art. 956 OR, setzt voraus, dass die Firma im
Handelsregister eingetragen ist. Erw. 1.
2. Namensschutz, Art. 29 ZGB, kann wie jeder Rechtsschutz nur
in den Schranken schutzwürdiger Interessen beansprucht
werden, also z. B. nicht dann, wenn die Kollision mit dem
fremden Namen einzig darauf zurückzuführen ist, dass der
Kläger für sich einen nicht wesensgemässen und den gesetz-
lichen Vorschriften nicht entsprechenden Namen gewählt hat.
Erw.2.
1. Proteetion des raisons de commerce (art. 956 CC) : Une raison
de commerce ne jouit de la proteetion legale que si elle E",st
inscrite au registre du commeree. Consid. 1.
2. Protection du nom (art. 29 CC) : Le droit a eette proteetion
ne peut, comme tout autre droit, etre invoque que dans la
mesure on il existe un inMret digne d'etre pris en eonsideration.
Tel n'est pas le cas, par exemple, lorsque le conflit est exc]usive-
ment du au fait que le demandeur a choisi un nom qui n'est pas
conforme a ses qualiMs et aux exigences de la loi. Consid. 2.
1. Protezione della ditta (art. 956 CO) : U na ditta gode 1110 protezione
legale soltanto se e iscritta. nel registro di commereio. Consid. 1.
2. Protezione del nome (art. 29 CC) : Il diritto 110 questa protezione,
come ogni altro diritto, pub essere invoeato soltanto nella
misura in eui esiste un interesse degno d'essere preso in eon-
siderazione. Tale interesse non esiste, per es., qua.ndo il conflitto
e dovuto esclusivamente al fatto ehe l'attore ha. scelto un
nome non conforme alle sue qualita e alle esigenze della legge.
Consid. 2.
A. -
Seit dem 5. Juni 1887 besteht ein « Verband
Schweizer Metzgermeister » «(Union suisse des maitres-
bouchers», « Unione svizzera dei macellai »), mit Sitz in
Zürich.
Daneben gibt es, ebenfalls mit Sitz in Zürich, eine
{(Genossenschaft Schweizerischer Metzgermeister ». Diese
betreibt die Verwertung der Häute, Felle und Fette, welche
sich aus den Metzgerbetrieben ihrer Mitglieder ergeben.
Sie ist seit dem 24. Januar 1903 im Handelsregister einge-
tragen. In der Zeit vom 27. Januar 1921 bis zum 22. Mai
1930 waren darin ausser dem deutschen auch der franzö-
sische und der italienische Name der Genossenschaft, « As-