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66_II_249

BGE 66 II 249

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 50.

schaffen, können aber nicht den Bereohtigten gegen seinen

Willen zur Aufgabe seines Reohts zwingen.

Lediglich deshalb, weil die Belastung des dienenden

Grundstüoks schwerer geworden ist, kann das Festhalten

des Berechtigten an der Dienstbarkeit nioht als Rechts-

missbrauch bezeiohnet werden, es wäre denn, dass das

Interesse des Bereohtigten auoh qualitativ ein weniger

schutzwfudiges, rein subjektives, z. B. ein bIosses Lieb-

haberinteresse wäre. Das kann aber in casu nioltt gesagt

werden, nachdem die Vorinstanz feststellt, dass die Wohn-

und Nutzungsverhältnisse in der Liegenschaft zur « Münz »

noch die gleichen sind wie zur Zeit der Begründung der

Servitut. Das Bedürfnis nach Licht und Luft und Ruhe

in den in gleicher Weise wie 1865 benutzten Räumen ist

zweifellos heute ein ebenso legitimes und wichtiges Inte-

resse wie damals und wie der Wunsch der Beklagten naoh

mehr Bewegungsfreiheit. Anders wäre es, wenn etwa die

fraglichen Räume in der ((Münz» inzwischen von WOhn-

bezw. Arbeitsräumen in Lokale umgewandelt worden

wären, für welche direktes Sonnenlicht nicht wesentlich

ist, wie z. B. Remisen, Autoboxen o. dgl. Handelt es sich

aber um ein an sich begründetes, wichtiges Interesse, so

ist es in erster· Linie Sache des Berechtigten und ein

Attribut seines Herrschaftsrechts, zu sagen, wieviel spe-

ziell ihm das Recht wert ist. Der Richter darf sich nicht

an die Stelle der Parteien setzen und anordnen, was diese

vielleicht im jetzigen Zeitpunkte tun würden. Es ist

schliesslich nicht ausser Acht zu lassen, dass das Gesetz

die Begründung einer Dienstbarkeit erlaubt, ohne dass der

Berechtigte ein Interesse daran nachweisen müsste; umso

mehr ist nachträglich in der· Abschätzung desselben

Zurückhaltung am Platze, wenn ihm die Servitut wegen

Wegfalls bezw. Verminderung seines Interesses abgespro-

ohen werden soll. Im vorliegenden Falle hätte der damalige

Eigentümer der ((Münz » ohne die Begründung der Dienst-

barkeit vielleicht nicht einen höheren Kaufpreis verlangt,

sondern die Parzelle überhaupt nicht verkauft. Wenn die

Obligationenrecht. N° 51.

249

Kläger heute nicht eine Geldabfindung wollen, sondern

an der Dienstbarkeit festhalten, so kann in dieser Haltung

kein Handeln wider Treu und Glauben und kein Rechts-

missbrauch erblickt werden, weshalb die Anwendung des

Art. 736 ZGB entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das angefochtene

Urteil aufgehoben, die Hauptklage in dem Sinne gutgeheis-

sen, dass die Baueinspraohe der Kläger vom 27. April 1936

gegen das Bauvorhaben der Beklagten gesohützt wird,

und die Widerklage abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 49. -

Voir aussi n° 49.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnng

vom 2. Dezember 1940 i. S. Marti & Cie gegen Steiger.

KoUektivgeseUschaft, Art. 567 Abs. 3 und 563 OR.

1. Für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein nicht

vertretungsberechtigter Gesellschafter beim oder durch den

Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Gesellschaft

begeht, haftet diese nicht (Erw. 2).

..'

.

2. Sobald nrit Wissen aller Gesellschafter oder aus Fahrlasslgkelt

derselben ein Zustand geschaffen wird, der bei Dritten den

Eindruck erwecken muss, dass tatsäChlich eine andere, für

sie günstigere Vertretungsordnung gehandhab~ wird als die

im Handelsregister eingetragene, son;uss die Gesellschaft

diese gegen sich gelten lassen und es 1st der gute Glauben

der Gegenpartei zu vermuten.

80cWM en nom coUectij, art. 567 al. 3 et 563 00..

.

1. Lorsqu'un societaire saus droit de representatlOn accompht

des actes juridiques au nom de la societe, celle-ci ne repond

pas du dommage que des tiers peuvent souffrir par ces actes

ou leurs effets.

250

Obligationenrecht. N0 51.

2. La soeiete repond, en revanche, et la bonne foi des tiers se

presUllle dans Ut mesure on il s'etablit, au su de tous les soeietai-

res ou par le~ negIigenee, un etat de fait tel que !es tiers

puissent se erqire au benefiee d'un systeme de representation

plus favorable que eelui porte au registre du eommerce.

Societd in nenne coUettivo, an. 567 cp. 3 e 563 00.

1. Se un soeio senza diritto di rappresentanza eompie atti giuridiei

in norne della soeieta, questa non risponde deI danno ehe terzi

ne possono suhire.

2. La sodetS e inveee responsabiIe e la buona fede dei terzi si

preSUllle tosto ehe si erea, a saputa di tutti i soei 0 per loro

negligenza, uno stato di fatto tale ehe i terzi possano ritenersi

al henefieio di un sistema di rappresentanza loro pin favorevole

di quello risultante dal registro di eommereio.

Aus dem Tatbe8tand :

Schwegler, kollektivzeichnungsberechtigter Teilhaber der

beklagten Kollektivgesellschaft Marti & Oie, ersuchte den

Kläger, dem gegenüber-er sich als einzelzeichnungsberech-

tigt ausgab, namens der Beklagten um Beschaffung von

Geld gegen Abtretung von Forderungen. Die beiden

Abtretungserklärungen vom 29. Oktober und 12. November

1938 über Fr. 4000.- und Fr. 3000.- sind namens der

Beklagten nur von Schwegler unterschrieben. Der Kläger

bezahlte für diese Abtretungen Fr. 6800.-; Fr. 200.-

verrechnete er als « Abtretungsgebühr ». Da die Beklagte

wie auch der Schuldner der abgetretenen Forderungen

die Anerkennung der Zessionen verweigerte, reichte der

Kläger die vorliegende Klage ein mit dem Begehren, die

Beklagte habe die Rechtsgültigkeit der Abtretungen

anzuerkennen, eventuell habe sie die Fr. 7000.- selbst

zu bezahlen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus

Haftung für unerlaubte Handlung.

Das Obergericht des Kantons Luzem anerkannte, unter

Ablehnung aller andem Standpunkte des Klägers, dessen

Schadenersatzanspruch grundsätzlich als begründet.

Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten

gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung der Beweis-

aufnahme und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Obligationenrecht. N0 öl.

251

A U8 den Erwägungen :

1. -

Der Kläger hat sich zur Begründung des Haupt-

antrages der Klage auf den Standpunkt gestellt, die

Beklagte müsse die nur von Schwegler unterzeichneten

Zessionen gegen sich gelten lassen, weil sie in Abweichung

von der im Handelsregister publizierten Vertretungsord-

nung Schwegler stillschweigend zur Einzelvertretung er-

mächtigt habe. Die Vorinstanz hat diese Auffassung

abgelehnt, die Beklagte aber zur Zahlung von Schaden-

ersatz gemäss Art. 567 Abs. 3 OR verurteilt. Es ist daher

zuerst mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Schweg-

ler nur kollektivzeichnungsberechtigt war, und zu prüfen,

ob der Schadenersatzanspruch des Klägers begründet ist.

2. -

Nach Art. 567 Abs. 3 OR haftet die Kollektiv-

gesellschaft für den Schaden aus unerlaubten Handlungen,

die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen

Verrichtungen begeht. Diese Bestimmung des rev. OR

entspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach die

gleichen Gründe, welche die Haftung der juristischen

Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe (Art.

55 ZGB) rechtfertigen, auch für die Kollektivgesellschaft

zutreffen (Praxis 2 Nr. 8). Im Wortlaut schliesst sich

Art. 567 Abs. 3 OR an Art. 55 OR (Haftung des Geschäfts-

herrn) an, weshalb auch Lehre und Rechtsprechung zu

dieser Bestimmung für die Auslegung von Art. 567 von

Bedeutung sind.

Im vorliegenden Fall hat der nach Annahme der Vor-

instanz nicht einzelzeichnungsberechtigte Schwegler den

Kläger zur Auszahlung von Fr. 6800.- veranlasst auf

Grund zweier von ihm allein unterzeichneten Zessionen

über Forderungen der Gesellschaft. Der Schaden des

Klägers ist gegeben, da die Gesellschaft und auch der

Schuldner die Gültigkeit der Zessionen mangels gehöriger

Unterschrift bestreiten, während von Schwegler, der

zahlungsunfähig sein soll, nichts zu erhalten ist.

Fraglich ist somit einzig, ob die Handlung des Gesell-

252

Obligationenreeht. N° 51.

schafters Schwegler in Ausübung seiner geschäftlichen

Verrichtungen im Sinne von Art. 567 Abs. 3 OR erfolgte.

Die Vorinstan71 hat dies bejaht aus folgenden Erwägungen:

Dem Umstand, dass Schwegler seine Befugnisse über-

schritten habe, komme keine Bedeutung zu, weil bei un-

erlaubten Handlungen, zu denen der Gesellschafter nie

berufen sei, stets eine Überschreitung der Befugnisse vor-

liege. Es genüge, wenn die deIiktische Handlung wenig-

stens der Gattung nach zu den Geschäften gehöre, die

der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen könne und

deren Vornahme daher in die Kompetenz des Gesell-

schafters falle (Praxis 2 Nr. 8), was hier für die Beschaffung

von Bargeld durch Abtretung einer Forderung zutreffe.

Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet

werden. Richtig ist allerdings, dass Baufirmen häufig

während der Ausführung von Aufträgen nicht über die

notwendigen Barmittel zur Bezahlung von Material und

Löhnen verfügen und zur Geldbeschaffung sich der

Abtretung ihrer schon bestehenden oder zukünftigen

Werklohnforderungen an Banken und Private bedienen.

Im Vertrag zwischen der Beklagten und der Einwohner-

gemeinde Luzern sind solche Abtretungen denn auch

vorgesehen. Allein dies besagt nur, dass es sich im vor-

liegenden Fall um ein Rechtsgeschäft handelt, das der

Zweck der Gesellschaft mit sich bringt und zu dem deshalb

die zur Vertretung befugten _Gesellschafter von Gesetzes

wegen (Art. 564 OR) ermächtigt sind. Dagegen kann daraus

nicht geschlossen werden, dass die Gesellschaft aus Art.

567 Abs. 3 hafte, wenn ein nicht zur Vertretung befugter

Gesellschafter dieses Geschäft vornimmt. Nach Wortlaut

und Sinn von Art. 567 Abs. 3 folgt vielmehr, dass für

den einzelnen Gesellschafter zu prüfen ist, ob die in Frage

stehende Handlung in Ausübung seiner geschäftlichen

Verrichtung begangen worden ist, wie auch nach Art. 55

OR Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsherrn

ist, dass er den Dienstpflichtigen mit einer bestimmten

Aufgabe betraute und dass dieser im Kreis der Massnahmen

Obligationenreeht. N0 51.

253

handelte, welche die ihm zugewiesenen Verrichtungen

ausmachen.

Wenn die unerlaubte Handlung beim oder durch den

Abschluss von Rechtsgeschäften erfolgt, so kann nur vom

vertretungsberechtigten Gesellschafter gesagt werden, er

handle in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen;

denn der nach Gesellschaftsvertrag und Eintrag im

Handelsregister nicht vertretungsberechtigte Gesellschafter

ist von der Vornahme von Rechtsgeschäften für die

Gesellschaft ausgeschlossen und handelt daher, wenn er

doch solche Geschäfte abschIiesst, nicht in Ausübung

seiner geschäftlichen Verrichtungen. Von der Vertretungs-

macht kann nur bei solchen unerlaubten Handlungen

abgesehen werden, die rein tatsächliche Verrichtungen

darstellen, also etwa bei Patentverletzungen oder körper-

lichen Schädigungen durch den von einem nicht vertre-

tungsberechtigten Teilhaber geführten Gewerbebetrieb

der Gesellschaft (vgl. DÜRINGER-HACHENBURG HGB § 126

Anm. 16).

Die Auffassung der Vorinstanz würde zu unhaltbaren

Ergebnissen führen. Die Gesellschaft würde danach für

Schäden haften, die ein von der Vertretung ausdrücklich

ausgeschlossener Gesellschafter dadurch stiftet, dass er

ein Rechtsgeschäft abschIiesst und dabei ausdrücklich

oder stillschweigend vorgibt, er sei vertretungsberechtigt.

Es würde also die Haftung der Gesellschaft angeordnet

für Rechtsgeschäfte, durch welche sie 'auf Grund des

Gesellschaftsvertrages und Handelsregistereintrages gerade

nicht verpflichtet werden will, und es wäre der Schutz,

den das Gesetz der Gesellschaft durch die Möglichkeit

der Beschränkung und des Ausschlusses der Vertretungs-

macht einzelner Gesellschafter gewähren will, weitgehend

illusorisch.

Die Berufung der Vorinstanz auf den Entscheid Praxis

2 Nr. 8 und dessen angeblichen Widerspruch mit BGE

35 II S. 615 ist abwegig. In Praxis 2 Nr. 8 stellte sich die

Frage gar nicht, ob die Ges~Uschaft auch bei Fehlen der

254

Obligationenrecht. No 51.

Vertretungsmaqht eines Teilhabers hafte; der fehlbare

Gesellschafter war dort vertretungsberechtigt. übrigens

sprechen die Erwägungen ausdrücklich von der Haftung

der Gesellschaft für unerlaubte Handlungen der geschäfts-

führenden Teilhaber. Im Falle BGE 35 II S. 615 dagegen,

wo die Haftung nach Art. 55 0& in Frage kam, fehlte

die Vertretungsbefugnis des fehlbaren Angestellten, wes-

halb die Haftung des Geschäftsherrn abgelehnt wurde.

Geht man im vorliegenden Falle von der A,nnahme der

Vorinstanz aus, dass Schwegler nur kollektivzeichnungs-

berechtigt war, so folgt, dass er zum Abschluss der in

Frage stehenden Zessionen nicht befugt war und dass

eine Haftung der Beklagten nach Art. 567 Abs. 3 darnach

entfällt. Wäre somit lediglich auf die Begründung der

Vorlnstanz abzustellen,. die sich als unhaltbar erweist, so

müsste die Berufung gutgeheissen und die Klage abge-

wiesen werden. Die Vorinstanz ist indessen, wie übrigens

schon das Amtsgericht, über die andern Standpunkte des

Klägers zu Unrecht als unstichhaltig hinweggegangen.

3. -

Wenn die streitigen Abtretungen für die Beklagte

wirksam sein sollen, so müsste der Gesellschafter Schwegler

im Besitze einer über den Handelsregistereintrag hinaus-

gehenden besondern Vollmacht gewesen sein. Die Über-

tragung einer solchen Spezialvollmacht an einen Gesell-

schafter ist zweifellos zulässig und kommt nicht selten

vor. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der andern

Gesellschafter. Sie kann eine ausdrückliche oder nur eine

stillschweigende sein; ja, es genügt schon ein blosses

Dulden. Sobald mit Wissen aller Gesellschafter oder aber

aus Fahrlässigkeit derselben ein Zustand geschaffen

wird, der bei Dritten den Eindruck erwecken muss, dass

tatsächlich eine andere, für sie günstigere Vertretungs-

ordnung gehandhabt wird als die im Handelsregister

eingetragene, so muss die Gesellschaft diese gegen sich

gelten lassen (vgl. BGE 49 II 214; 50 II 184; SIEGWART

Art. 563 N. 4; STAUB HGB §125 Anm. 10 und 27).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger schon vor der

Obligationenrecht. No 51.

255

ersten Instanz auSgeführt und Beweise dafür angetragen,

dass die Teilhaber der Beklagten Schwegler auf dem Platz

Luzern als Einzelvertreter schalten und walten liessen.

Beide kantonalen Instanzen haben diese Ausführungen

als unwesentlich abgetan. Das Amtsgericht hat dies

damit begründet, dass der Kläger nicht als gutgläubiger

Dritter zu betrachten sei; das Obergericht ging davon

aus, dass der Kläger nicht durch das Verhalten der Be-

klagten, sondern durch die Angaben Schweglers veranlasst

worden sei, an dessen Vertretungsmacht zu glauben.

Auf diese subjektive Seite, den Glauben und die Veran-

lassung dazu, kommt es indessen zunächst gar nicht an.

Vielmehr fragt es sich, ob aus dem -

gegebenenfalls

passiven -

Verhalten der übrigen Teilhaber und aus

den sonstigen Umständen zu schliessenist, Schwegler sei

einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Ist dies der Fall, so

verpflichtete er die Beklagte unbekümmert darum, ob

der Kläger sich über die Frage der Vertretungsordnung

Gedanken machte oder nicht. Wenn festgestellt wird,

dass ein Dritter annehmen konnte, Schwegler habe für

den Platz Luzern allgemein oder wenigstens für Geschäfte

der Geldbeschaffung wie das vorliegende Einzelvertre-

tungsmacht gehabt, so ist auch der gute Glaube des

Klägers zu vermuten, und es läge an der Beklagten,

diese Vermutung zu zerstören und durch den Nachweis

besonderer Umstände darzutun, dass trotz allem der

Kläger nicht. im Glauben war oder sein konnte, Schwegler

sei zum Abschluss des Abtretungsgeschäftes berechtigt

gewesen. Ob Schwegler tatsächlich als Einzelzeichnungsbe-

rechtigter zu betrachten war, lässt sich auf Grund der

Akten nicht entscheiden. Da der Kläger aber für seine

dahingehenden bestrittenen Ausführungen Beweisanträge

gestellt hat, denen von der Vorinstanz nicht stattgegeben

worden ist, so ist die Sache zur Durchführung des Beweis-

verfahrens an sie zurückzuweisen. Diese hat dann auf

Grund des Beweisergebnisses darüber. zu entscheiden, ob

die Beklagte ausdrücklich oder mit sie verpflichtendem

256

Obligationenrecht. N0 52.

Stillschweigen cjie Geschäftsführung und Vertretungsmacht

so weitgehend $chwegler überlassen hat, dass die Zessionen

als rechtsgültig zu betrachten sind.

52. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 17. Dezember 1940 in Sachen X. c. Y.

1. Unsittlichkeit eines Vertrages über bezahlte Beihilfe zu Erb-

schleicherei; Art. 20 OR. Erw. I.

2. Ausschluss der RücklfJ1"derung des Geleisteten nach Art. 66 OR.

a) Es kann auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn

der erstrebte rechtswidrige oder unsittliche Erfolg tat-

sächlich erreicht lUld daraufhin die für diesen Fall ver-

sprochene LeistlUlg vollzogen worden ist. Erw. 2.

b) Der Geber kann sich für die Nichtanwendharkeit des

Art. 66 nicht darauf berufen, dass seine tiefstehende Be-

trachtlUlgsweise ihn nicht befähigt habe, die Unsittlichkeit

des Geschäftes einzusehen. Erw. 3.

I. Immoraliti d'lUl contrat par lequel les parties conviennent

d'lUl paiement pour l'aide qua l'lUle d'elles fournit dans Ia

captation d'lUl beritage; art. 20 00. Consid. I.

2. Ce qui a ete paye ne Pe/Ut €tre repete en vertu de l'art. 66 00.

a) La repetition est exclue, meme lorsque le but iIlicite ou

immoraI que les parties visaient a efiectivement eM atteint

et que la prestation promise sous cette condition a eu lieu.

Consid. 2.

b) Celui qui a paye ne peut, pour exclure l'application de

l'art. 66 CO, aUeguer que la faiblesse de son sens morall'a

empeche de reconnaitre l'immoraliM du contrat. Consid. 3.

I. Immoralitd d'lUl contratto col quale le parti stipulano il paga-

mento di lUla. somma a compenso deU'aiuto di uns. di esse neUa

cattazione di lUl'eredita; art. 20 00. Consid. I.

2. Quanto e stato pagato non pUD eSS6re ripetuto in virtil deU'art.

6600.

a) La ripetizione e esclusa anche se 10 scopo iIlecito 0 immoraIe

che si proponevano Ie parti e stato efiettivamente raggilUlto

e la prestazione promessa sotto questa condizione e stata

efiettuata. Consid. 2.

b) Chi ha. pagato non pub invocare, per escludere l'applica-

zione delI'art. 66 CO, il fatto che la debilitA deI suo senso

morale gIi ha. impedito di comprendere l'immoralitA deI

contra.tto. Consid. 3.

A. -

Bei den klägerischen Eheleuten X. hatte sich

seit 1928 ein gewisser E. F. aufgehalten. Die Kläger

suchten für den Fall des Todes des F. sich sein Vermögen

zu sichern und wandten sich zu diesem Zwecke an Rechts-

Ohliguti"n"'''·f)cht. XQ 52.

anwalt Y. Letzterer übernahm es, };'. zum Verbleiben

bei den Klägem und zu deren Ein'ietzung als TestamentH-

erben zu veranlassen; dafür Rollte ihm die Hälfte der

Erbschaft überlassen werden.

F. starb am 10. September 193i"} und hinterliess ein

Testament, in dem die Kläger als Erben eingesetzt

waren.

Y. erhielt aus der Fr. 53,136.95 betragenden reinen

Hinterlassenschaft des F. einen Betrag von Fr. 19,000.-

ausbezahlt.

B. -

Am 20. April 1938 reichten die Eheleute X.

gegen Y. vorliegende Klage ein, mit der sie u. a. Rücker-

stattung des erwähnten Betrages von Fr. 19,000.-, nebst

5% Zins seit 23. November 1935 verlangten.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er

starb im Verlaufe aes Prozesses, worauf dieser von seinen

Erben weitergeführt wurde.

O. -

Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab.

D. -

Gegen das Urteil der zweiten Instanz vom 29.

Juli 1940 erklärten die Kläger die Berufung an das Bundes-

gericht.

Die Berufung wird abgewiesen, auf Grund folgender

Erwägungen:

Die Kläger fordern den Betrag von Fr. 19,000.- zu-

ruck, den sie Y. dafür bezahlt haben, dass er F. veran-

lasste, sie als Testamentserben einzusetzen. Zur Begrün-

dung des Begehrens wird Unsittlichkeit der der Zahlung

zugrunde liegenden Vereinbarung geltend gemacht. Von

der Unsittlichkeit der Vereinbarung hätten die Kläger

keine Kenntnis gehabt, und deshalb seien sie berechtigt,

ihre Leistung gemäss Art. 63 Abs. 1 OR zurückzufordern.

1. -

Die Vereinbarung, durch die Y. es gegen Über-

lassung der halben Erbschaft übernahm, den F. zu bewe-

gen, dass er sein Vermögen testamentarisch den Klägern

zuwende, ist in der Tat, weil gegen die guten Sitten ver-

stossend, nichtig (Art. 20 OR). Sie ist es indessen nicht

AS 66 II -

1940

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