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88 SchuIdbetreibungs- 11l\d Konkursrecht. N0 27_ savoir que les b#.ens peuvent etre realises en tout temps par l'office. Ce serait les priver de toute seeurite et les obliger ades demarche.s continuelles. Si la liquidation se prolonge, les creanciers peuvent meme facilement oublier qu'il s'agit d'une faillite sommaire .... La socieM creanciere etait donc en droit da demander l'annulation de la vente de gre a gre operee a son insu, en tant du moins qu'elle rendait vraisemblable quela publiciM donnee a la vente eut permis d'obtenir un meil- leur resultat. ür, en affirmant qu'elle eut elle-meme ere disposee a offrir un prix sensiblement superieur, la plai- gnante apportait a cet egard une justification suffisante. Elle n'avait plus a entreprendre d'autres preuves. Il deve- nait constant que la vente lesait les inMrets des creanciers. Au surplus, il etait d'embIee singuIier, malgre les explica- tions de l'office, qu'une creance hypothecaire couverte a raison de 4784 fr. 10 par une vente anterieure fut cedee pour le prix de 100 fr. au premier amateur venu. O'est a tort, dans ces conditions, que les Autorites can- tonales ont rejeM la plainte. Le recours doitdonc etre admis et la vente de gre a gre annulee, Il n'est pas neces- saire de decider si, vu la valeur aleatoire de la creance, une vente aux encheres serait indiquee; la recouran.te ne for- mule a ce sujet aucunes conclusions. L'offi~ devra, atout le moins, donner a la nouvelle vente une publicite restreinte, par avis aux creanciers. Par ces moti/s,la Okambre des PouraUites et des Faillites admet le recours et annule la vente de gre a gre· operee par l'office.
27. Entscheid vom 25. September 1937 i. S. Egger. Die K 0 s t end e s S ach wal t e r s im (vorangega.ngenen) Nachlassvetfahr~nwetden vom Na chI ass ver t rag mit .v e r m ö gen s abt r e tun g nicht betroffen. sind Masse- verbindlichkeiten (Erw. I). SchuIdootreibungs. und Konkursrecht. No 27. 89 Ge b ü h ren tarif Art. 13: Die Re i see n t s c h ä d i gun g beträgt nicht mehr als 25 Rappen, auch wenn wegen schlechter Eis e n b ahn verbindungen das Au tom 0 b i I benützt wird (Erw. 2). Geb.Tar. Art. 30: Setzt die kantonale Aufsichtsbehörde für sämtliche mit der Ver wal tun gei n e s G run d - s t ü c k e s verbundenen Verrichtungen eine ein h e i t- I ich e G e b ü h r in Prozenten der eingezogenen Erträgnisse oder in anderer Weise fest, so kann für Ver s t e i ger u n g oder F r e i h a n d ver kau f doch eine besondere Gebühr bezogen werden (Erw. 3). Les frais du cornmissaire dans la procedure qui a precede l'adoption d'un concordat par abandon d'actif ne sont pas compris dans celui-ci, mais constituent des dettes de la masse (consid. 1). Tarif des frais art. 13 : L'indemniee de deplacement n'est pas supe- rieure a 25 centimes. meme si, par suite de la mauvaise corres- pondance des trains, il a faUu recourir a l'autornobile (consid. 2). Tar. fr. art. 30: Lorsque l'autorite cantonale de surveillance fixe. pour l'ensemble des operations relatives a. une gerance. un emolument unique calcuIe en pour cent des revenus de l'immeu- ble ou d'une autre maniere, la vente aux enchereIJ ou de gre a gre donne cependant droit a la perception d'un emolument special (consid. 3). Le spese del cornmissario neUa procedura antecedente all'accetta- zione di un concordato mediante abbandono degli atti?Ji non sono comprese in quest 'ultimo, ma costituiscono debiti della massa. (consid. 1). Tariffli'- delle BpelJ8. art.13 : L'indennitd di trasferta non e superiore a 25 centesimi anche quando~ in seguito a cattiva coincidenza dei treni, si dovette utilizzare l'autornobile (consid. 2). Tar.sp. art. 30: Quando l'autoritlt. cantonale di vigilanza stabi- lisce pel complesso delle prestazioni riferentisi all'amministra- zione di un immobile un'unica indennitd da computarsi un tanto per cento sui redditi riscossi 0 in altro modo, si pub tuttavia. percepire una tassa speciale per la vendita ai pubblici incanti o a trattative private (consid. 3.) Der Rekurrent war Sachwalter im gerichtlichen Nach- lassverfahren über G. Reist, das zur Annahme und Bestä- tigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung an die Gläubiger (Liquidationsvergleich) und Liquida· tionsauftrag an den Rekurrenten führte. Die vom Nach- lassverfahren her noch ausstehenden Sachwalterkosten, die von der zweitinstanzlichen Nachlass- bezw. Aufsichts- AB CIS m -1937
90 Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht. N° 27. behörde auf Fr. 855.05 bestimmt worden sind, will der Rekurrent aus dem Liquidationserlös vorab voll decken. Ferner beansprucht er für seine Reisen von Langnau nach Grünen, Trachselwald und Wasen, die er wegen übermäs- sigen Zeitverlustes infolge der schlechten Eisenbahnver- bindungen nicht mit der Eisenbahn machte, 40 Rappen Kilometervergütung, sowie Fr. 100.- für freihändigen Liegenschaftsverkauf. Auf vom Schuldner und Gläubigem geführte Beschwer- den hin hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 6. August 1937 die Sachwalterkosten (restanz) in die fünfte Klasse verwiesen, die Kilometervergütung für Reisen längs der Eisenbahn auf 25 Rappen herabgesetzt und im weiteren erwogen: « Fr. 100.- betreffen die Liegenschaften, wofür, wie bereits ausgeführt, eine einheitliche Gebühr durch die Aufsichtsbehörde bestimmt werden wird: Zwecks ein- heitlicher Berechnung der Gebühren für die Liegen- schaftsverwaltungen erliess die kantonale Aufsichtsbe- hörde im Einvernehmen mit der Justizdirektion des Kan- tons Bern in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 und 48 Geb. Tar. am 29 . .März 1933 ein Kreisschreiben folgenden Wort- lautes : Für sämtliche mit der Verwaltung eines Grund- stückes verbundenen Verrichtungen ist, eine einheitliche Gebühr zu beziehen, welche je nach der Art des Objektes, der Dauer der Verwaltung und der entstandenen Arbeit auf 1-5 % der Erträgnisse oder %-2 % der Grundsteuer- scbatzung festzusetzen ist. » Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergewgen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerden betreffend 1. Sachwalterkosten, 2. Kilometer- geld und 3. Verwertungsgebühr. Weitere, teils zu gunsten, teils zu ungunsten des Rekur- renten erledigte Beschwerdepunkte sind nicht mehr streitig. Die SchuldbetreilYungs- 'Und Konkurskammer zieht in Eru:ägung :
1. - Ständiger Rechtsprechung gemäss wurden die im N achlassverfabren erwachsenen Sachwalterkosten im nach- Schuldbetreibungs. Und Konkursrecht. No 27. 91 folgenden Konkurs bisher als gewöhnliche Konkursfor- derungen behandelt, wenn sich also das Nachlassverfahren als zwecklos herausgestellt hatte. Gegenwärtig steht jedoch zur Entscheidung, wie diese Kosten zu behandeln seien in der Liquidation zufolge Nachlassvertrages mit Vermögens- abtretung, der ohne Tätigkeit des Sachwalters gar nicht (oder kaum, nämlich als aussergerichtlicher) hätte zu- stande kommen können. Hierüber hat nun für das Nach- lassverfahren von Banken die einschlägige Verordnung des Bundesgerichtes vom 11. April 1935 in Art. 25 bestimmt: « Von einem Vertrage mit Vermögensabtretung werden alle vor der Bekanntmachung der Nachlasstundung sowie die nachher bis zur rechtskräftigen Bestätigung ohne Zu- stimmung des Sachwalters entstandenen Forderungen be- troffen. Die während der Nachlasstundung mit Zustim- mung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten sind MasseverbindIichkeiten, auch in einem nachfolgenden Konkurs I). Im vorliegenden Fall braucht nicht allgemejn Stellung genommen werden zur Frage, inwiefern diese Vorschrift (sowie Art. 22) analog auf jedes Nachlassver- fahren bezw. jeden Nachlassvertrag mit Vermögensab- tretung angewendet zu werden verdiene (vgl. darüber IIAAB, die Bedeutung der Verordnung über das Nachlass- verfahren von Banken und Sparkassen vom 11. April 1935 für die Praxis, in der Festgabe für Götzinger S. 136 ff., 140). Nicht nur entstehen die Sachwalterkosten während der Nachlasstundung zwangsläufig und können daher schlechterdings nicht den vom Nachlasschuldner ohne Zustimmung des Sachwalters eingegangenen und daher disqualifizierten Verbindlichkeiten gleichgestellt werden, sondern sie werden insofern zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erhaltung des Massevermögens aufge- wendet, als ohne die Durchführung des Nachlassverfahrens der Konkurs über den Schuldner eröffnet und ihm, wie auch seinen Gläubigem, die Verfügung über das Vermögen und den Geschäftsbetrieb zur Durchführung des gesetzlich geordneten Konkursverfahrens entzogen würde. Daher ist die analoge Anwendung jedenfalls in der hier streitigen
92 Schuldbetreibungs .• md Konkursrecht. N° 27. Beziehung gerechtfertigt und kann dem Sachwalter die nachträgliche Vollzahlung seiner Kosten in dem behördlich festgesetzten pmfang aus dem Massevermögen nicht ver- weigert werden.
2. - Bezüglich des KiIometergeldes ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres zu bestätigen. Beigefügt werden mag, dass es sich nicht in der Vergütung der Fahrkosten erschöpft, sondern ausserdem eine Vergütung für allfällige weitere Reiseauslagen und für versäumte Zeit enthält, die einem gewissen Durchschnitt entspricht und daher in gleicher Weise ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt ist, ob die Vergütung im einzelnen Fall angemessen oder aber zu gross oder zu klein sei.
3. - Die Gebührenforderung des Rekurrenten für frei- händigen Liegenschaftsverkauf, also Verwertungshand - lungen, vermag sich auf Art. 49, 34 und 32 Abs. 1 Geb.Tar. zu stützen und wird in keiner Weise berührt durch die einheitliche Gebühr, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 30 (recte) Abs. 4 und 48 Geb.Tar. an Stelle der in diesem Art. 30 bezw. 48 vorgesehenen Gebühren für sämtliche mit der Verwaltung von Grundstücken verbun- denen Verrichtungen festgesetzt hat. Indessen ist die Sache zu der noch nicht getroffenen Entscheidung über die Höhe der geforderten Gebühr an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurakammer : Die Rekursanträge I und 3 werden begründet erklärt, letzterer bloss im Sinne der Rückweisung an die Vorin- stanz. Der Rekursantrag 2 wird abgewiesen. Schuldhetreihungs .• md Konku1'8rech~. No 28. 93
28. Entscheid vom a7. September 1937 i. S. Beiffinger. Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Die Untervermietung von fünf möblierten Zimmern einer Sechszimmerwohnung ist nieht mehr Berufs- ausübung, sondern Unternehmung. Art. 92 eh. 3 LP. La sous-location de cinq chambres meublees d'un appartement qui en compte six n'est plus l'exercice d'une profession, mais l'exploitation d'une entreprise. Art. 92 cifrs. 3 LEF. La subloeazione di cinque camere mobiliate d'un appartamento eomposto di sei lociili non e esercizio di una professione, ma di un'impresa. A. - Das Betreibungsamt hatte der alleinstehenden, in der gemieteten Sechszimmerwohnung von der Ausmietung von 5 möllierten Zimmern lebenden Mietzinsschuldnerin zwei ganze Zimmereinrichtungen und daneben einige Einzelgegenstände im Schatzungswert von zusammen Fr. 1322.- retiniert. Die untere Aufsichtsbehörde gab auf Beschwerde der Schuldnerin die retinierten Sachen als zur Berufsausübung unentbehrliche Kompetenzstücke frei; die obere stellte die Retention wieder her. In ihren Erwä- gungen führt sie aus, die alleinstehende Schuldnerin habe das ihren Eigenbedarf weit übersteigende Mobiliar einzig zum Zwecke der Zimmervermietung angeschafft. Die aus der Vermietung von 5 Zimmern sich ergebende Tätigkeit bilde nicht einen lediglich das Budget des eigenen Haus- halts verbessernden, mit diesem zusammen zu besorgenden Annexbetrieb zu diesem, sondern stelle die Haupttätigkeit der Wohnungsmieterin dar, die die GrÖ8se der gemieteten Wohnung nicht nach ihrem eigenen Bedürfnis, sondern nach der Zahl der zu vermietenden Zimmer gewählt habe. Eine solche Zimmervermietung erscheine nicht mehr als blosse Berufungsausübung, sondern als Unternehmung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 92 ZifI. 3SchKG. Mit der erfolgten Retention werde die Kompetenzqualität soweit verneint, als der Haushalt überdimensioniert sei; die Untervermietung in der verbleibenden Vierzimmer- wohnung stelle einen noch als Berufsausübung passieren- den Kleinbetrieb dar.