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63_III_93

BGE 63 III 93

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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92 Sclmldbetreibungs- lmd Konkursrecht. No 27_ Beziehung ger;echtfertigt und kann dem Sachwalter die nachträgliche Vollzahlung seiner Kosten in dem behördlich festgesetzten Umfang aus dem Massevermögen nicht ver- weigert werden.

2. - Bezüglich des Kilometergeldes ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres zu bestätigen. Beigefügt werden mag, dass es sich nicht in der Vergütung der Fahrkosten erschöpft, sondern ausserdem eine Vergütung für allfällige weitere Reiseauslagen und für versäumte Zeit enthält, die einem gewissen Durchschnitt entspricht und daher in gleicher Weise ohne Rücksicht darauf gerechtfertigt ist, ob die Vergütung im einzelnen Fall angemessen oder aber zu gross oder zu klein sei.

3. - Die Gebührenforderung des Rekurrenten für frei- händigen Liegenscha{tsverkauf, also Verwertungsband - lungen, vermag sich auf Art. 49, 34 und 32 Abs. 1 Geb.Tar. zu stützen und wird in keiner Weise berührt durch die einheitliche Gebühr, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 30 (recte) Abs. 4 und 48 Geb.Tar. an Stelle der in diesem Art. 30 bezw. 48 vorgesehenen Gebühren für sämtliche mit der Verwaltung von Grundstücken verbun- denen Verrichtungen festgesetzt hat. Indessen ist die Sache zu der noch nicht getroffenen Entscheidung über die Höhe der geforderten Gebühr an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskamme:t' : Die Rekursanträge I und 3 werden begründet erklärt, letzterer bloss im Sinne der Riickweisung an die Vorin- stanz. Der Rekursantrag 2 wird abgewiesen. Schnldhetreibnngs- und Konkursreeht. N° 28. 93

28. Entscheid vom 27. September 1937 i. S. Beiffinger. Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Die Untervermietung von fünf möblierten Zimmern einer Sechszimmerwobnung ist nicht mehr Berufs- ausübung, sondern Unternehmung. Art. 92 eh. 3 LP. La sous-Iocation de cinq chambres meublees d'un appartement qui en compte six n'est plus l'exereice d'une profession, mais l'exploitation d'une entreprise. Art. 92 cifra 3 LEF. La sublocazione di cinque camere mobiliate d'un appartamento composto di sei locali non e esercizio di una professione, ma di un'impresa. A. - Das Betreibungsamt hatte der alleinstehenden, in der gemieteten Sechszimmerwohnung von der Ausmietung von 5 möllierten Zimmern lebenden Mietzinsschuldnerin zwei ganze Zimmereinrichtungen und daneben einige Einzelgegenstände im Schatzungswert von znsammen Fr. 1322.- retiniert. Die untere Aufsichtsbehörde gab auf Beschwerde der Schuldnerin die retinierten Sachen als zur Berufsausiibung unentbehrliche Kompetenzstücke frei; die obere stellte die Retention wieder her. In ihren Erwä- gungen führt sie aus, die alleinstehende Schuldnerin habe das ihren Eigenbedarf weit übersteigende Mobiliar einzig zum Zwecke der Zimmervermietung angeschafft. Die aus der Vermietung von 5 Zimmern sich ergebende Tätigkeit bilde nicht einen lediglich das Budget des eigenen Haus- halts verbessernden, mit diesem zusammen zu besorgenden Annexbetrieb zu diesem, sondern stelle die Haupttätigkeit der Wohnungsmieterin dar, die die Grösse der gemieteten Wohnung nicht nach ihrem eigenen Bedürfnis, sondern nach der Zahl der zu vermietenden Zimmer gewählt habe. Eine solche Zimmervermietung erscheine nicht mehr als blosse Berufungsausübung, sondern als Unternehmung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Mit der erfolgten Retention werde die Kompetenzqualität soweit verneint, als der Haushalt überdimensioniert sei; die Untervermietung in der verbleibenden Vierzimmer- wohnung stelle einen noch als Berufsausübung passieren- den Kleinbetrieb dar.

Schuldbetreibungs- und Kon.kursrecht. N° 29. B. - Dies~n Entscheid zieht die Retentionsschuldnerin an das Bund~gericht weiter mit dem Antrag auf Freigabe der retinierte!l Sachen, eventuell der Nr. 8 (1 EinerschIa.f- zimmer) als Kompetenzstücke. In Erwägung, dass im Sinne der bestehenden Rechtsprechung und aus den von der Vorinstanz zutreffend und erschöpfend dar- gestellten Gründen, auf die ohne weitere Ausführungen verwiesen werden kann, das Halten einer Sechszimmer- wohnung mit Ausmietung von 5 Zimmern schon als Zim- mervermieliung in grösserem Stile (BGE 38 I 190) zu be- zeichnen und daher des Privilegs des Art. 92 Ziff. 3 SchKG nicht teHhaftig ist, dass überdies das Retentionsrecht des Vermieters ein auf Zivilrecht beruhendes, in der Besonderheit dieses Schuldverhältnisses begründetes Vorzugsrecht darstellt, welches durch das allgemeine Kompetenzschutzrecht nicht gänzlich soll illusorisch gemacht werden können, erkennt die 8ckuldbetreibungs- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

29. Entscheid vom 11. Oktober 1937 i. S. Falk. Fra u eng u t s pr iv i 1 e g. Eine güterrechtlich getrennte Ehefrau kann kein Rangvorrecht mehr beanspruchen für ihre aus der frühem Güterverbindung (oder .gemeinschaft) herrührende Frauengutsfordernng, die sie im vorliegenden Pfändungsverfahren erst nach Ablauf der zur Liquidierung des frühem Güterstandes erforderlichen Zeit geltend gemacht hat. Art. 146 und 219 SchKG. Art. 211 und 224 ZGB. OQUocation, . crlance de la femme mariee pour ses apports. Lorsque le regime de l'union (ou de Ja communaut6) de biens a et6 diaaous et remplace par celui de la separation de biens, la creance de la femme pour ses apports ne jouit plus d'aucun privilege si la femme ne Ja fait valoir dans la procedure de aaisie engagee Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29. 95 contre le mari qu'apres l'expiration du delai nOOessaire pour liquider le regime matrimonial ant6rieur. Art. 146 et 219 LP. Art. 211 et 224 CC. Graduatoria, credito della moglie per i suoi apporti. Quando il regime deU'unione (0 deUa comunione) dei heni e stato sciolto e sostituito da queUo della separazione dei heni, il credito deUs moglie per i suoi apporti non e piu privilegiato neUa graduatoria se in una procedura di pignoramento contro il marito e stato fatto volere soltanto dopo ehe il termine necessario a liquidare l'antecedente regime matrimoniale e spirato. Art. 146 e 219 LEF. Art. 211 e 224 CO. Die Eheleute Falk-Oehen in Basel sind durch Ehever- trag vom 17. Januar 1936 von der Güterverbindung zur Gütertrennung übergegangen. Der Vertrag wurde im Güterrechtsregister eingetragen und am 29. April 1936 bekanntgemacht. Als der Ehevertrag bereits abgeschlossen war, schloss sich Frau Falk einer von dritter Seite gegenüber ihrem Ehemann erwirkten Pfändung mit ihrer unIiquidiert ge- bliebenen Frauengutsforderung von Fr. 32,400.- an. Im Kollokations., und Verteilungsplan vom 22. Juli 1936 wurde diese Forderung zur Hälfte in 4. Klasse kolloziert. Mit der nämlichen Forderung (auf die in jener Betrei- bung trotz Zuerkennung des Vorranges für die Hälfte nur Fr. 315.65 entfielen) nimmt Frau Falk nun auch an einer weitern Pfändung kraft Anschlusses teil. Hier kam es am

18. August 1937 wegen ungenügenden Erlöses gleichfalls zur Aufstellung eines Kollokationsplanes. Dabei wurde, nun die ganze auf Fr. 32,000.- bezifferte Forderung der Ehefrau in die 5. Klasse gewiesen, mit einem Treffnis von Fr. 269.55. Mit Beschwerde vom 26. gl. M. ficht Frau Falk diese Art der Kollozierung als ungerechtfertigt an. Sie verlangt, mit der Hälfte ihrer Forderung auch diesmal in 4. Klasse zugelassen zu werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde a.m 4. Oktober 1937 abgewiesen. Das Frauengutsprivileg