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94 Schuldbetreibungs. und KOl\kursrecht. N° 29. B. - Dies~ Entscheid zieht die Retentionsschuldnerin an das BundeSgericht weiter mit dem Antrag auf Freigabe der retinierte~ Sachen, eventuell der Nr. 8 (I Einerschlaf- zimmer) als Kompetenzstücke. In Erwagung, dass im Sinne der bestehenden Rechtsprechung und aus den von der Vorinstanz zutre1fend und erschöpfend dar- gestellten Gründen, auf die ohne weitere Ausführungen verwiesen werden kann, das Halten einer Sechszimmer- wohnung mit Ausmietung von 5 Zimmern schon als Zim- mervermietung in grösserem Stile (BGE 38 I 190) zu be- zeichnen und daher des Privilegs des Art. 92 Ziff. 3 SchKG nicht teilhaftig ist, dass überdies das Retentionsrecht des Vermieters ein auf Zivilrecht beruhendes, in der Besonderheit dieses Schuldverhältnisses begründetes Vorzugsrecht darstellt, welches durch das allgemeine Kompetenzschutzrecht nicht gänzlich soll illusorisch gemacht werden können, erkennt die 8chuldbetreibung8- und Konkur8kammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
29. Entscheid. vom 11. Oktober 1937 i. S. Falt. Fra u eng u t s p r i v i leg. Eine güterrechtlich getrennte Ehefrau kann kein Rangvorrecht mehr beanspruchen für ihre aus der frühem Güterverbindung (oder -gemeinschaft) herrührende Frauengutsforderung, die sie im vorliegenden Pfändungsverfahren erst nach Ablauf der zur Liquidierung des frühem Güterstandes erforderlichen Zeit geltend gemacht hat. Art. 146 und 219 SchKG. Art. 211 und 224 ZGR Oollooation, crWnce de la lemme marik pour 8138 apport8. Lorsque le regime de I'union (ou de la communaute) de biens a ete dissous et remplace par celui de Ia separation de biens, la creance de Ia femme pour ses apports ne jouit plus d'aucun privilege si la femme ne la fait valoir dans 180 procedure de saisie engagee Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 29. 96 contra le mari qu'apres l'expiration du delai necessaire pour liquider le regime matrimonial anterieur. Art. 146 et 219 LP. Art. 211 et 224 CC. Graduatoria, credito della moglie per i suoi apporti. Quando il regime dell'unione (0 della comunione) dei beni e stato sciolto e sostituito da quello della separazione dei beni, il credito deUa moglie per i suoi apporti non e piu privilegiato neUa graduatoria se in una procedura di pignoramento contro il marito e stato fatto volere soltanto dopo che il termine necessario a liquidare l'antecedente regime matrimoniale e spirato. Art. 146 e 219 LEF. Art. 211 e 224 CC. Die Eheleute Falk-Oehen in Basel sind durch Ehever- trag vom 17. Januar 1936 von der Güterverbindung zur Gütertrennung übergegangen. Der Vertrag wurde im Güterrechtsregister eingetragen und am 29. April 1936 bekanntgemacht. Als der Ehevertrag bereits abgeschlossen. war, schloss sich Frau Falk einer von dritter Seite gegenüber ihrem Ehemann erwirkten Pfändung mit ihrer unliquidiert ge- bliebenen Frauengutsforderung von Fr. 32,400.- an. Im Kollokations., und Verteilungsplan vom 22. Juli 1936 wurde diese Forderung zur Hälfte in 4. Klasse· kolloziert. Mit der nämlichen Forderung (auf die in jener Betrei- bung trotz Zuerkennung des Vorranges für die Hälfte nur Fr. 315.65 entfielen) nimmt Frau Falk nun auch an einer weitem Pfandung kraft Anschlusses teil. Hier kam es am
18. August 1937 wegen ungenügenden Erlöses gleichfalls zur Aufstellung eines Kollokationsplanes. Dabei wurde, nun die ganze auf Fr. 32,000.- bezifferte Forderung der Ehefrau in die 5. Klasse gewiesen, mit einem Treffnis von Fr. 269.55. Mit Beschwerde vom 26. gl. M. ficht Frau Falk diese Art der Kollozierung als ungerechtfertigt an. Sie verlangt, mit der Hälfte ihrer Forderung auch diesmal in 4. Klasse zugelassen zu werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 4. Oktober 1937 abgewiesen. Das Frauengutsprivileg
96 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 29. bestehe allerdings auch nach dem Übergang zur Güter- trennung noch grundsätzlich solange, bis die Liquidation durchgeführt sei. Es erschöpfe sich aber durch einmalige Geltendmachung auf dem Wege des Pfändungsanschlusses oder im Konkurse des Ehemannes; die Verlustscheins- forderung sei also nicht mehr privilegiert. Diesen Entscheid zieht die Beschwerdeführerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs- 'ltnd Konkurskammer zieht in. Erwägung : Ob die durch Pfändungsanschluss geltend gemachte und hiebei zu Verlust gekommene Frauengutsforderung her- nach des in Art. 219 SchKG geordneten Vorrechtes nicht mehr teilhaftig sei, kann offen gelassen werden. Hier ist dieses Vorrecht jedenfalls deshalb abzulehnen, weil zwi- schen den Ehegatten Gütertrennung besteht und die Voraussetzungen zur Geltendmachung des aus dem frühem Güterstand hergeleiteten Vorranges nicht dargetan sind. Der Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde, der Vor- rang für die Hälfte könne beansprucht werden, bis die güterrechtliche Auseinandersetzung tatsächlich beendigt sei, ist nicht beizutreten. Den zur Gütertrennung über- gegangenen Eheleuten darf, jedenfalls wenn der Güter- standswechsel eingetragen und bekanntgemacht ist, nicht zugestanden werden, die Auseinandersetzung hinauszu- zögern, um dann hinterher gegenüber andern Gläubigern das Vorrecht noch zur Geltung zu bringen. Es frägt sich, ob dies überhaupt nach bekanntgemachter Eintragung der Gütertrennung, worauf sich Dritte sollen verlassen können, noch zulässig sei. Abgesehen davon kann eine Nachfrist nur aus dem Gesichtspunkte gerechtfertigt werden, dass unter Umständen zur Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Vertragsabschluss noch eine gewisse Zeit benötigt wird (vgl. EGGER, Komm., zu Art. 189 ZGB N. 7; ZbJV 58,277; JAEGER, zu Art. 219 SchKG N. 33 a. E.). In BGE 35 II 361 ist die Nachfrist hinsicht- SchuldbetreiblUlgs. und Konkl1r8rccht. ~o 29. 97 lieh der Hinterlassenschaft einer der Gütergemeinschaft nach kantonalem Recht unterworfen gewesenen Ehefrau auf ein Jahr seit ihrem Tode bemessen worden. In den meisten Fällen, zumal wenn die Gütertrennung während der Ehe eintritt, kommt man mit einer kürzern Frist aus. Mag nun die Frist von Fall zu Fall nach den gegebenen Verhältnissen zu bestimmen oder mag ein für alle Mal auf die Frist eines Jahres abzustellen sein, so ist im vorlie- genden Falle nicht nachgewiesen, dass der Anschluss an die in Frage stehende (zweite) Pfändung noch binnen Frist seit dem Wechsel des Güterstandes erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin gibt nicht einmal das Datum dieses Anschlusses an, und es fehlen auch jegliche Ausführungen über die nach Abschluss des Ehevertrages allenfalls noch zur Durchführung der Auseinandersetzung benötigte Zeit. Da der Kollokationsplan im August 1937 aufgestellt wurde, kann der Pfändungsanschluss (und übrigens bereits die ihm zugrunde liegende Pfändung) sehr wohl erst nach dem
17. Januar dieses Jahres, also mehr als ein Jahr nach Abschluss des Ehevertrages stattgefunden haben. Und dafür, dass schwer liquidierbare Vermögensbestandteile und -komplexe die Liquidation binnen dieser Zeit un- möglich gemacht hätten, liegt nichts vor. Die Forderung der Frau scheint lediglich wegen Zahlungsunf"ähigkeit des Ehemannes nicht einbringlich zu sein. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Siehe auch Nr. 30. - Voir aussi le n° 30.