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62_II_108

BGE 62 II 108

Bundesgericht (BGE) · 1935-06-14 · Deutsch CH
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lOS

Obligationenrecht. No 29.

29. Äus~g aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 19. Februar 1936 i. S. Bickel & Oie gegen Schüreh.

1. No ve n ver bot, Art. 80 OG. Die Nichtigkeit eines

Geschäftes nach Art. 20 OR. ist von Amtes wegen zu

berücksichtigen, aber nur auf Grund der Tatsachen, die schon

im kantonalen Verfahren vorgebracht worden sind. Erw. 1.

2. Abt r e tun g, örtliche Rechtsanwendung. Nichtanwend-

barkeit der deutschen Devisenvorschriften. Erw. 2a.

3. W i der r e c h t 1 ich k e i t, Art. 20 OR. Widerrechtlich

ist ein Vertrag nur, wenn der Abschluss um des Vertrags-

in haI t e s willen verboten ist. Erw. 2b.

Die Beklagte verkaufte im Sommer 1933 eine Reihe

in Zürich gelegener Liegenschaften an die Schweizerische

Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich. Das

Geschäft war durch die Mäkler Bertram Stern und Karl

Ungerer, zwei in Deutschland (Wiesbaden bezw. Heilbronn)

domizilierte deutsche Staatsangehörige vermittelt worden,

die sich zu diesem Zwecke eine Zeit lang in der Schweiz

aufgehalten hatten.

Stern und Ungerer traten ihre Provisionsansprüche

schriftlich dem Kläger ab, der sie gegen die Beklagte

gerichtlich geltend machte. Seine Klage wurde vom Han-

delsgericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 14. Juni

1935 gutgeheissen. Die Beklagte erklärte dagegen die

Berufung an das Bundesgericht.

In der Berufungsschrift nimmt die Beklagte in erster

Linie zur Aktivlegitimation des Klägers Stellung.

Sie

macht geltend, dass die Zession von den in Deutschland

domizilierten Zedenten in Deutschland ausgestellt worden

sei. Es frage sich daher, ob dieselbe nach deutschem

Devisenrechte ohne amtliche Bewilligung

überhaupt

gültig habe erfolgen können, und wenn nein, ob die Zeden-

ten die amtliche Bewilligung gehabt haben.

Sodann verweist die Beklagte auf die Verordnung des

Bundesrates vom 29. Juni 1921 über die Kontrolle der

Ausländer, die im Jahre 1933 noch Geltung gehabt habe_

I

Obligationenrecht. N' 29.

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Nach Art. 17 bis der Verordnung sei den Ausländern jeder

Stellenantritt und jede andere Erwetbstätigkeit von mehr

als 8 Tagen ohne behördliche Bewilligung untersagt ge-

wesen. Die Tätigkeit Sterns und Ungerers in der Schweiz

habe aber mehr als 8 Tage gedauert, ohne dass sie eine

behördliche Bewilligung gehabt hätten. Daraus folge, dass

der Mäklervertrag, den sie mit der Beklagten abge-

schlossen haben wollen, zivilrechtlieh nichtig sei und

keinerlei Ansprüche daraus abgeleitet werden können.

Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen zu beachten;

Art. 80 OG sei nicht. anwendbar.

Das Bundesgericht hat diese Einreden zurückgewiesen

aus folgenden

Erwägungen :

1. -

Die Beklagte bestreitet die Aktiv legitimation des

Klägers wegen Nichtigkeit der Abtretung zufolge der

deutschen Devisenvorschriften (wobei sie allerdings die

massgebenden Erlasse weder in der Berufungsschrift, n~ch

in der heutigen Verhandlung zitiert hat).

Matenell

behauptet sie sodann Nichtigkeit des Mäklervertrages

auf Grund der bundesrätlichen Verordnung vom 29.

November 1921 über die Kontrolle der Ausländer.

Dabei stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Nichtig-

keit beider Geschäfte von Amtes wegen zu beachten und

Art. 80 OG deshalb nicht anwendbar sei. Diese Schluss-

folgerung ist nur beschränkt richtig.

. .

.

Wohl muss die auf Unsittlichkeit oder RechtswIdngkeIt

beruhende Nichtigkeit eines Geschäftes von Amtes wegen

berücksichtigt werden, aber lediglich unter der Voraus-

setzung, dass sich die massgebenden Tatsachen aw: dem

Aktenmaterial ergeben, das schon dem kantonalen RIchter

vorgelegen hat. Das Vorbringen neuer Tatsachen ist durch

Art. 80 OG unter allen Umständen ausgeschlossen. Etwas

anderes konnte und wollte auch in dem von der Beklagten

angerufenen bundesgerichtlichen Urteile, BGE 30 II 416

Erw. 3, nicht gesagt werden, obwohl die Fonnulierung

HO

Obligationen recht. No 29.

nicht ganz unmissverständlich ist; die massgebenden Tat-

sachen waren dort auf jeden Fall aus den .Akten ersichtlich.

Vgl. auch W:mss, Berufung, 163 Ziff. IV, spezielllit. d.

Die Nichtigkeit der Abtretung soll sich nun nach den

deutschen Devisenvorschriften daraus ergeben, dass Stern

und Ungerer deutsche Staatsangehörige seien und in

Deutschland ihren Wohnsitz gehabt haben, dass das Ge-

schäft in Deutschland abgeschlossen und die devisenamt-

liche Genehmigung dafür nicht erteilt worden sei; die Nich-

tigkeit des Mäklervertrages wird unter Berufung auf die

erwähnte bundesrätliche Verordnung damit begründet,

dass die Geschäftstätigkeit Sterns und Ungerers in der

Schweiz über acht Tage gedauert und dass eine fremden-

polizeiliche Bewilligung nicht vorgelegen habe. Von diesen

Tatsachen steht aber, jedenfalls mit Ausnahme der Staats-

zugehörigkeit und des Wohnsitzes Sterns und Ungerers,

in den Akten nichts; die Behauptungen sind vollständig

neu und können daher nicht gehört werden, womit die

Nichtigkeitseinreden ohne weiteres erledigt sind.

2. -

Die Nichtigkeitseinreden wären zudem materiell

unbegründet.

a) Der Mäklervertrag untersteht unzweifelhaft dem

schweizerischen Recht. Damach beurteilt sich aber auch

die Gültigkeit der Abtretung des Mäklerlohnanspruches,

selbst . wenn die Abtretung in Deutschland erfolgt sein

sollte, nach schweizerischem und nicht nach deutschem

Recht; denn für die Gültigkeit der Abtretung ist das

Recht massgebend, das für die abgetretene Forderung

gilt (s. BGE 61 II 245 und dort angeführte Entschei-

dungen). Das deutsche Devisenrecht wäre somit schon aus

diesem Grunde nicht anwendbar. Abgesehen hievon hat

das Bundesgericht bereits wiederholt erklärt, dass die

deutschen devisenrechtlichen Forderungsbeschränkungen

mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung unvereinbar

sind und vom schweizerischen Richter infolgedessen auch

da nicht zur Anwendung gebracht werden können, wo

das RechtBverhältnis an sich vom deutschen Recht

ObligationemeeJit. N0 29.

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beherrscht ist (BGE 60 II 310 und 61 II 246 Erw. 3; der

zweite Fall betraf wie der vorliegende die Gültigkeit einer

Abtretung).

, b) Der Mäklervertrag soll, wenn überhaupt abgeschlos-

sen, deswegen ungültig sein, weil Stern und Ungerer nach

der Verordnung des Bundesrates vom 29. November 1921

über die Kontrolle der Ausländer ihre Geschäftstätigkeit

in der Schweiz mangels einer fremdenpolizeilichen'Bewilli-

gung nicht hätten ausüben dürfen. Damit wird Wider-

rechtlichkeit des Vertrages im Sinne des Art. 20 OR geltend

gemacht.

Widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ver-

trag auch dann, wenn nicht die im Vertrag versprochene

Handlung verboten ist, sondern der Abschluss eines Ver-

trages mit solchem Inhalt (vgl. VON TUJlR8. 221). Immer

aber muss das Verbot, was sich schon aus dem Wortlaut

des Gesetzes ergibt, uni des Vertrags i n hai t e s willen

aufgestellt sein. Richtet es sich nur gegen die subjektive

Beteiligung des einen· oder beider Kontrahenten, indem

. dieselbe z. B. nicht ohne Konzession oder polizeiliche

Bewilligung erlaubt ist, so wird das Geschäft von Art. 20

nicht berührt (vgL OSERjScHöNENBERGEB, Art. 20 N. 20

und 21). Um einen solchen Fall handelt es sich aber

gerade hier. Der Mäklervertrag war seinem Inhalte nach

unbestrittenermassen zulässig; verbotswidrig war höch-

stens, dass die beiden ausländischen Mäkler auf Schweizer-

gebiet eine solche Tätigkeit ohne Bewilligung der Fremden-

polizei ausübten. Damit ist gesagt, dass eine Widerrecht-

lichkeit, derzufolge das Geschäft nichtig gewesen wäre,

keinesfalls vorlag. Ob die Geschäftstätigkeit SternS und

Ungerers tatsächlich gegen die angeführte bundesrätliche

Verordnung verstossen bat, kann unter diesen Umständen

dahingestellt bleiben.