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62_II_97

BGE 62 II 97

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

96 Sachenrecht. No 27. gen kann ihm Qicht zugestanden werden, sich alle Vorteile der Erhebung der gemeinsamen Klage, insbesondere die Sperre des den.Bodenwert übersteigenden Verwertungsan- teiles jedes vorgehenden Pfandgläubigers (bis zur Höhe der Klagesumme ) zu sichern, jedoch den Prozessweg doch eigentlich nur gegenüber demjenigen vorgehenden Pfand- gläubiger bessern Ranges zu beschreiten, bei welchem er auf den geringsten Widerstand zu stossen hofft, und die verbleibende schwierigere Prozessführung gegen vorge- hende Pfandgläubiger schlechteren Ranges einfach diesem zu überlassen. Daher durfte die Vorinstanz nicht von der gegen alle vorgehenden Pfandgläubiger gemeinsam erho- benen Klage zunächst ausschliesslich die gegen den vor- gehenden Pfandgläubiger bessern Ranges geriohtete beur- teilen. Vielmehr mussten, nachdem einmal diese gemein- same Klage erhoben worden war, mindestens die objek- tiven Erfordernisse, welche gegenüber allen Beklagten die gleichen sind, auch gegenüber allen Beklagten gemeinsam erörtert werden, und wenn das gleiche nicht auch bezüglich der subjektiven Erfordernisse tunIich erschien, so durfte allfällig nur in umgekehrter Weise zur Teilung und Sistie- rung des Verfahrens geschritten werden. In der Tat kann ein solches Vorgehen unter Umständen geeignet sein, zur Vereinfachung der Prozessführung beizutragen, weil der Prozess durch die Gutheissung der Klage gegenüber einem vorgehenden Pfandgläubiger hintern Ranges endgültig erledigt würde. Unzulässig ist es dagegen, aus einer ge- meinsamen Ersatzklage gegen mehrere vorgehende Pfand- gläubiper die gegen denjenigen bessern Ra.nges erhobene herauszugreifen und vorab zu beurteilen. Die daherige Sistierungsverfügung der Vorinstanz unterliegt gemäss Art. 58 Abs. 2 OG der Berufung mit der Hauptsache. Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen damit sie über die Klage gegen die Volksbank und Meie; mindestens gleichzeitig mit oder allfällig vor der Klage gegen Gyax entscheide. Die Gutheissung der Klage gegen Gygax kommt alsdann nur in Betracht, wenn und insoweit Obligationenrecht. N° 28. 97 die Klage gegen die Volksbank und Meier abgewiesen wird. Insofern es nach der kantonalen Prozessordnung (noch) zulässig ist, wird sich der Beklagte Gygax dem Kläger als Nebenintervenient anschliessen oder wird der Kläger dem Beklagten den Streit (soweit er gegen die Volksbank und Meier geht) verkünden können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom

10. Januar 1936 aufgehoben und die Sache an die Vorin- stanz zurückgewiesen wird. III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

28. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung vom l~. Februar 1936

i. S. EIL Schweiger-Hauser gegen Schweiz. Tabakverbana.. Preisbindungsvertrag zwischen einem Kartell und einem Aus sen sei t er: P r eis kar tell in der Form des Ver ein s ; Nichterlangung der juristischen Persönlichkeit wegen Unsittlichkeit und Wider- rechtlichkeit des Zweckes (ZGB Art. 52 Abs. 3)? In casu Kartellzweck erlaubt, da keine Ausbeutung der Kundschaft beabsichtigt. (Erw. 3.) U n z u I ä s s i g k e i t der zur Erreichung eines erlaubten Zwecks verwendeten Mit tel: Vertragliche Bindung des Aussenseiters und Überwachung desselben? Übe r w a - c h u n g zulässig erklärt ; ebenso ver t rag I ich e Bin- dun g, da keine übermässige Beschränkung der Persönlich- keit (OR Art. 20, 41,49; ZGB Art. 27, 28). (Erw.4.) U n ver bin d 1 ich k e i t, wegen D roh u n g, des Vertrages, der unter dem Druck des Boy kot t s zustande gekommen ist ? Verneint, zufolge rechtlicher Erlaubtheit des in Frage stehenden Boykotts. Grundsätze über die Zulässigkeit des Boy- kotts. (OR Art. 29, 30, 41). (Erw. 5). AS 62 II - 1936 7

98 Obligationenrecht. No 28. Aus dem Tatbestand: Der Kläger, der Schweiz. Tabakverband, ist ein Verein der Fabrikanten und Händler von Tabakwaren, der die Sanierung der Preis- und Rabattverhältnisse im Detail- handel bezweckt. Zur Erreichung dieses Zweckes schlossen die Vereinsmitglieder unter sich eine sog. Konvention ab, laut der sich die Händler zur Einhaltung der von den Fabrikanten vorgeschriebenen Detailverkaufspreise ver- pflichteten; die Verletzung der übernommenen Verpflich- tungen sollte gewisse, aus den folgenden Erwägungen er- sichtliche Sanktionsmassnahmen nach sich ziehen. Da der Beklagte Schweiger, Tabakwarenhändler in Zürich, der dem Verband nicht angehört, es ablehnte, den Weisungen des Verbandes nachzukommen, wurde über ihn ein Boykott verhängt, worauf er durch Unterzeichnung des sog. Spezialverpflichtungsscheins mit dem Tabakver- band eine Vereinbarung schloss, laut welcher er die Kon- vention als für sich verbindlich anerkannte und verschie- dene weitere, aus den Erwägungen ersichtliche VerpHich- tungen übernahm. Als Garantie {"Ur die Einhaltung seiner Verpflichtungen hinterlegte er Akzepte für 20,000 Fr., die im Falle einer gerichtlich festgestellten Vertragsverletzung als Konventionalstrafe verfallen sollten. Wegen Verletzung der übernommenen Verpflichtungen belangt, wurde der Beklagte vom Handelsgericht Zürich zur Bezahlung der Konventionalstrafe von 20,000 Fr. ver- urteilt. Das Bundesgericht wies seine Berufung gegen die- sen Entscheid ab. Aus den Erwägungen:

3. - Der Beklagte streitet dem Kläger das Recht der Persönlichkeit ab mit der Begründung, der Kläger verfolge einen unsittlichen und widerrechtlichen Z w eck und habe daher nach Art. 52 Abs. 3 ZGB das Recht der Persönlichkeit überhaupt nicht erlangen können.

a) Massgebend für die Entscheidung dieser Frage ist Obligationenrecht. No 28. 99 nach der klaren und eindeutigen Fassung des Art. 52 Abs. 3 ZGB einzig und allein der Z w eck des Verbandes, wäh- rend auf die Mittel, deren sich der Verband zur Erreichung seines Zweckes bedient, in diesem Zusammenhang nichts ankommen kann. Wird ein an und für sich erlaubter Zweck mit widerrechtlichen oder unsittlichen Mitteln ver- folgt, so steht dies der Erlangung der RechtsperBÖnIichkeit nicht im Wege, sondern dieses Vorgehen stellt lediglich eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR dar, die eine Schadenersatzpflicht des Vereins und der für ihn handelnden Organe nach sich zieht; ferner sind Rechts- verhältnisse, die unter Anwendung unerlaubter Mittel zustandegekommen sind, unter Umständen auf Grund von Art. 20 OR wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit nichtig (vgl. BGE 54 II S. 164; HAFTER, Anm. 25, und EGGER, Anm. 8 zu Art. 52 ZGB) ... Worin der Zweck eines Vereins bestehe, ist auf Grund seiner Statuten zu beurteilen, es sei denn, dass der Verein in Wirklichkeit andere als die in den Statuten genannten Zwecke verfolge, in welchem Fall für die Entscheidung über die Rechtmässigkeit ohne Rücksicht auf die Statuten der wirklich verfolgte Zweck massgebend ist (EGGER a.a.O.) ...

b) Nach Art. 2 seiner Statuten bezweckt der klägerische Verband «die Sanierung der Preis- und Rabattverhält- nisse beim Verkauf an die Konsumenten der schweizeri- schen Tabakbranche ». Was unter dieser Sanierung zu ver- stehen ist, geht aus Art. I der « Konvention» hervor: Es soll erreicht werden, dass die Tabakwarenhändler beim Verkauf an die Konsumentenschaft die von den Fabriken für ihre Produkte festgesetzten Detailverkaufspreise ein- halten und darauf verZichten, durch Preisunterbietungen und Rabattgewährung in grossem Masstabe die Kund- schaft an sich zu ziehen versuchen, wie dies im Laufe der Zeit infolge des überaus scharfen Konkurrenzkampfes im Detailhandel üblich geworden war. Durch diese Zweck- bestimmung charakterisiert sich der klägerische Verband ale ein P r eis kar 1; e 11. Der angestrebte Zweck der

100 Obligationenreeht. N° 28. Einflussnahme auf die Preisgestaltung innerhalb einer be- stimmten Branche unter teilweiser Ausschaltung der freien Konkurrenz il3t nun an sich weder widerrechtlich, noch verstösst er gegen die guten Sitten, wie das Bundesgericht schon in zablreichen Fällen entschieden hat (vgl. BGE 54 11 S. 164 ff. ; 39 11 S. 251). Insbesondere ist die Auffassung des Beklagten irrtümlich, dass jedes Kartell seiner Natur nach widerrechtlich sei, weil eine derartige Bindung mit dem in Art. 31 BV aufgestellten Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit in einem unvereinbaren Widerspruche stehe. Art. 31 BV bezieht sich, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat (vgl. BGE 32 11 S. 368; 52 11 S. 384; GYSIN, Grundlinien des schweizerischen Kartell- rechts, in der « Zeitschrift für Schweiz. Recht ll, Neue Folge, Band 49 S. 428), lediglich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staate, gegen dessen Eingriffe jener durch die Aufstellung des erwähnten Verfassungsgrundsatzes ge- schützt werden soll. In welchem Umfang die tatsächliche Einschränkung der freien Konkurrenz durch private Mono- polgebilde vor dem Rechte Bestand hat, beurteilt sich dagegen, solange spezielle Bestimmungen nach der Art der ausländischen Kartellgesetze im schweizerischen Recht fehlen, ausschliesslich nach den allgemeinen Grundsätzen des Obligationenrechts. Ein Preiskartell wird nach der Praxis des Bundesgerich- tes erst dann unerlaubt, we:Qll durch die Einflussnahme auf die Preisgestaltung eine künstliche, durch nichts gerecht- fertigte Hochhaltung der Preise angestrebt wird in der Absicht, die Käuferschaft in wucherischer Weise auszubeu- ten, und zwar gilt dies in ganz besonderem Masse dort, wo lebenswichtige Nahrungsmittel in Frage stehen (BGE 5411 S. 168; 37 11 S. 211 ; 33 11 S. 117; 31 11 S. 915). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle jedoch nach keiner Richtung erfüllt: Der Tabak ist kein lebenswichti- ger, unentbehrlicher Stoff, sondern ein ausgesprochenes Genussmittel, und das vom Verband angestrebte Ziel besteht nicht in einer wucherischen Ausbeutung der Käu- i J l Obligationenreeht. No 28. 101 fersehaft, sondern es soll nur gewissen Auswüchsen der freien Konkurrenz gesteuert werden ... Steht somit der Zweck des klägerischen Verbamies mit der Recht.sordnung nicht im Widerspruch, so hat dieser die Rechtspersönlichkeit erlangt.

4. -

a) Wie bereits erwähnt wurde, schliesst der Um- stand, dass der vom klägerischen Verband angestrebte Zweck weder rechtswidrig noch unsittlich ist, nicht ohne weiteres aus, dass die Mittel, deren sich der Verband zur Durchsetzung seiner Bestrebungen bedient, den Rahmen des rechtlich Erlaubten überschreiten können. Dies ist nach der Auffassung des Beklagten der Fall ...

b) Grosses Gewicht legt der Beklagte sodann auf seine Behauptung, der luägerische Verband verwende bei der Verfolgung seiner Ziele u ein Spionage- und Schmiergelder- system », indem der einzelne Geschäftsinhaber durch be- zahlte Aufpasser bespitzelt und überwacht werde ... Nun ist allerdings richtig, dasE! das Bundesgericht in Band 57 11 S. 342 f. die von einem Berufsverband angeordnete Über- wachung und Bespitzelung eines Aussenseiters als wider- rechtlichen Einbruch in die Geheimsphäre der wirtschaft- lichen Persönlichkeit (Art. 49 OR in Verbindung mit Art. 28 ZGB) bezeichnet hat. Allein im vorliegenden Fall liegt die Sache ganz anders : Der Beklagte war nicht Aus- senseiter im eigentlichen Sinn des Wortes; er hatte, ohne dem klägerischen Verband als Mitglied beizutreten, sich doch vertraglich zur Beobachtung eines bestimmten Ver- haltens in seinem Geschäftsgebaren verpflichtet, und auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen hatte der klägerische Verband Anspruch. Eine wirksame Kontrolle· hierüber war aber gar nicht anders denkbar, als eben durch eine eingehende Überwachung durch Spione und Spitzel, sO unsympathisch derartige Erscheinungen im allgemeinen auch anmuten mögen. Als unstatthaft wäre ein solches Vorgehen dei! Verbandes allenfalls dann zu bezeichnen, wenn er nicht den geringsten Anlass gehabt hätte, an der Vertragstreue der Gegenpartei zu zweifeln; wie jedoch

102 Obligationenrecht. N° 28. aus den Akten ~ervorgeht, hatte der Beklagte schon wieder- holt ähnliche Verpflichtungen eingegangen und mit dem «heiligsten Ehrenwort» bekräftigt, um sie unmittelbar darauf wieder in gröblicher Weise zu verletzen ...

e) Der Spezialverpflichtungsschein, den der Kläger in Verfolgung seines Zweckes vom Beklagten bat unter- zeichnen lassen, weist nach der Ansicht des letzteren einen rechtswidrigen und unsittlichen Inhalt auf und soll darum nichtig sein ... Es ist nun ohne weiteres zuzugestehen, dass die darin vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen (Einhal- tung vorgeschriebener Preise, Unterlassung der Belieferung von gesperrten Firmen, Befolgung der sonstigen gegen- wärtigen und zukünftigen Weisungen des Verbandes, Überbindung aller die&er Verpflichtungen auf einen Ge- schäftsnachfolger) in ihrer Gesamtheit betrachtet einen ausserordentlich tief einschneidenden Eingriff in die wirt- schaftliche Bewegungsfreiheit des Beklagten bedeuten. Wäre diese Bindung als auf unbeschränkte Zeit einge- gangen zu verstehen, wie der Kläger dies behauptet, so müsste sie wohl als zu weitgehend und mit Art. 27 ZGB nicht mehr vereinbar bezeichnet werden. Mit Rücksicht darauf, dass im Spezial-Verpflichtungsschein die Konven- tion zUm Vertragsbestandteil erhoben wurde, ist jedoch mit der Vorinstanz anzunehmen, dass damit auch die in Art. 10 der Konvention vorgesehene Kündigungsmöglich- keit je auf Ende des Jahres Unter Einhaltung einer drei- monatigen KündigungsfrJst, für die Verpflichtungen des Unterzeichners des Spezial-VerpfIichtungsscheins gelten sollte, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung der Kündigungsmöglichkeit im Schein selber bedurft hätte. Mindestens aber wäre nach den im Falle Schmuklersky (BGE62 II S. 35) vom Bundesgericht aufgestellten Grund- sätzen die Kündbarkeit als stillschweigend vereinbart zu betrachten, weil nicht vorausgesetzt werden darf, dass die Parteien einen nichtigen Vertrag zu schliessen beabsichtigt hätten. Obligationenrecht. No 28. 103 Wird aber von der Kündbarkeit des Vertrages ausge- gangen, so überschreiten die Bindungen des Beklagten die Grenzen des rechtlich Zulässigen nicht : Die Verpflichtung zur Einhaltung der vorgeschriebenen Detailverkaufspreise (die sog. Preisbindung der zweiten Hand) ist vom Bundesgericht schon wiederholt als zu- lässig erklärt worden (BGE 24 II S. 437; 54 II S. 172; GYSIN, a.a.O.,S. 415). Ebensowenig lässt sich etwas Stich- haltiges einwenden gegen die Verpflichtung des Beklagten, die Belieferung ihm bekanntgegebener gesperrter Firmen zu unterlassen, da mit dieser Massnahme, wie im folgenden zu zeigen sein wird, nicht die Vernichtung derselben be- zweckt wurde, was allerdings über den Rahmen des Er- laubten hinausgegangen wäre. Die Verpflichtung, « den bestehenden und kommenden Weisungen und Beschlüssen des Schweiz. Tabakverbandes ... restlos und loyal nachzu- leben und solche auszuführen», die der Beklagte in ganz besonderem Masse als unsittlich empfindet, bedeutet ihrem wahren Sinn nach eine Selbstverständlichkeit, da sie nichts anderes besagen will, als was schon in der Anerkennung der Konvention liegt. Die dort vorgesehene Einschränkung der persönlichen Freiheit des Einzelnen im Interesse des gesamten Verbandes aber ist unumgängliche Voraussetzung für die Wirksamkeit jeden Zusammenschlusses zur Ver- fechtung gemeinsamer Interessen und daber nicht zu ver- meiden. Eine andere, hier jedocb nicht zu prüfende Frage ist dagegen, wie weit diese Gehorsamspflicht eines Mitgliedes und damit auch des Beklagten reiche. Zur Aus- führung willkürlicher oder gar widerrecbtlicher Anord- nungen verpflichtete sich der Beklagte durch seine Aner- kennung selbstverständlich nicht. Dass er bei der Fassung der Verbandsbeschlüsse, denen er sich durch seine Ver- pflichtung unterwarf, kein Mitspracherecht hatte, ist nichts ungewöhnliches, sondern ergibt sich daraus, dass er eben nicht Mitglied des Verbandes war. Die Bestimmung, dass der Beklagte bei einem Gescbäf:.sverkauf die übernom- menen Verpflichtungen dem Erwerber überbinden müsse,

104 Obligationenrecht. No 28. ist bei Kündbarkeit des Vertrages auch nicht zu beanstan- den. Bestimmringen dieses Inhalts sind nicht selten bei- Milch-, Käsereigenossenschaften und dgl. ; ja Art. 839 des Entwurfes von 1928 zum rev. Gesellschaftsrecht sieht sogar vor, dass dort, wo die Mitgliedschaft bei einer Genossen- schaft vom Eigentum oder der Bewirtschaftung eines Grundstücks abhängig gemacht ist, in den Statuten für den Fall der Handänderung oder der Betriebsübernahme der automatische Übergang der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft angeordnet werden könne - immerhin unter Vorbehalt des Kündigungsrechtes des Erwerbers bezw. Übernehmers ... Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe und deren SichersteIlung durch Hinterlage von Akzepten des Be- klagten endlich ist eine durchaus gebräuchliche Form, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen zu garan- tieren, die im vorliegenden Falle um so unbedenklicher als zulässig bezeichnet werden darf, als ja die Wechsel nicht nach dem Ermessen des klägerischen Verbandes in Umlauf gesetzt werden sollten, sondern erst nach rechtsgültiger Feststellung in einem Gerichtsverfahren,.dass der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe.

5. - Der Beklagte nimmt weiter den Standpunkt ein. der Verpflichtungsschein sei für ihn unverbindlich, weil er ihn nur unter dem Zwang des Boykotts unterzeichnet habe ...

b) Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Der erzwungene Vertrag wäre für ihn nämlich nur unter der Voraussetzung unverbindlich, dass er durch eine w i der - r e c h t I ich e Drohung zu dessen Abschluss veranlas'3t worden wäre. Eine solche liegt aber nicht schon vor, wenn einer Partei für den Fall, dass sie einen Vertrag nicht abschliesse, die Zufügung eines Übels in Aussicht gestellt wird, sondern für die Widerrechtlichkeit ist überdies erfor- derlich, dass die Zufügung des Übels entweder geradezu eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR dar- stelle oder doch zum mindesten nicht als das nach den , j . J Obligationenrecht. No 28. 105 Gepflogenheiten des Lebens geeignete Mittel erscheine, den Willen der Gegenpartei zu beeinflussen (OSER-SCHÖ- NENBERGER, Anm. 11 ff., insbes. 18 zu Art. 29 OR). Da im vorliegenden Fall das Übel, mit dessen Zufügung der Kläger dem Beklagten drohte, in der Verhängung bezw. Fortsetzung des bereits verhängten Boykotts bestand, so ist für die Entscheidung über die Einrede der Drohung letzten Endes massgebend, ob die vom Kläger bereits ange- wendeten und weiter in Aussicht genommenen Boykott- massnahmen unter dem einen oder andern der beiden oben genannten Gesichtspunkte als unerlaubt qualifiziert werden müssen. Wie das Bundesgericht schon in zahlreichen Fällen er- kannt hat, ist der Boykott an sich ein zulässiges wirtschaft- liches Kampfmittel und nicht etwa schon deshalb wider- rechtlich oder unsittlich, weil er die ökonomischen Inte- ressen des von ihm Betroffenen beeinträchtigt (vgl. BGE 51 II S. 529 ; 56 II S. 435 ; 57 II S. 341 und 488 ; 58 II S. 225 Erw. 2). Unzulässig wird er erst unter gewissen Voraussetzungen, nämlich dann, wenn entweder der ange- strebte Zweck oder die zur Erreichung desselben angewen- deten Mittel rechtswidrig oder unsittlich sind, oder endlich, wenn der dem Boykottierten zugefügte Schaden in keinem Verhältnis steht zu der Bedeutung der vom andern Teil verfolgten Interessen (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 40 ff. zu Art. 41 OR und dort erwähnte Entscheide). In der Frage, unter welchen Umständen diese Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten seien, hat sich die Auffassung im Laufe der Zeit gewandelt, und auch heute noch ist die Rechtssprechung über dief;len Punkt nicht restlos gefes1 igt : Nach der früheren Praxis des Bundesgerichtes wurde näm- lich ein Boykott, der auf die Vernichtung der wirtschaftli- chen Existenz des Betroffenen abzielte oder doch zufolge der angewandten Mittel geeignet war, dieses Resultat her- beizuführen, unter allen Umständen als widerrechtlich betrachtei , da die wirtsohaftliche Existenz des Einzelnen, sein Recht auf Betätigung der wirtschaft1ichen Persön-

106 Obligationen.renht. No 28. lichkeit, höher::einzuschätzen sei als irgendwelche an sich ebenfalls berechtigte Berufsinteressen einer Standesorga- nisation (vgl. statt vieler BGE 40 II S. 619). In der neueren Rechtssprechung dagegen wurde die Frage der Zulässigkeit des Boykotts nicht so sehr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der wirtschaftlichen Persönlichkeit, als viel- . mehr unter demjenigen des Verstosses gegen die guten Sitten beurteilt, was dazu führte, dass unter Umständen auch die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines andern als schutzwürdiger Zweck und zweckgemässes Mittel zur Erreichung eines erlaubten Zieles betrachtet werden kann (BGE 54 II S. 174 und dort zitierte Entschei- de ; BOLLA, Il boicottagio nel diritto civile svizzero, in « Zeitschrift für schweiz. Recht» Neue Folge 47 S. 243 a). Welcher dieser beiden Theorien der Vorzug zu geben sei, kann indes für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da der über den Beklagten verhängte, bezw. angedrohte Boykott nach keiner der beiden Auffassungen als unzu- lässig erscheint. Was der klägerische Verband mit dem Boykott des Beklagten bezweckte, war nicht dessen wirt- schaftliche Vernichtung, sondern seine Unterwerfung, das Bestreben, ihn zur Mitwirkung an der vom Verband einge- leiteten Aktion zur Sanierung der Preisverhältni8se im Detailhandel zu veranlassen, also zur Mitwirkung an einem Unternehmen, das gemäss den oben gemachten Ausführun- gen durchaus erlaubt war. Ebenso waren die Mittel, die der Kläger bei der Durchführung des Boykotts anwandte und in Zukunft anzuwenden gedachte, nicht dazu angetan, die Existenz des Beklagten zu vernichten. Es wurde ja über ihn nicht die vollständige Belieferungssperre verhängt und eine solche Massnahme war auch nicht in Aussicht ge- nommen für den Fall einer Weigerung, den Verpflichtungs- schein zu unterzeichnen. Die Boykottmassnahmen bestan- den vielmehr darin, dass die Bezugspreise für den Beklagten um zirka 10 % erhöht wurden, um ihm die weitere Preis- unterbietung zu verunmöglichen, ferner dass er zur Er- leichterung der Kontrolle nur noch durch die Fabriken beliefert werden sollte, unter Ausschluss des Engros- und I Obligationenrecht. N° 28. 107 Migroshandels, sowie dass die Belieferung nur gegen Voraus- bezahlung erfolgen sollte. Alle diese Massnahmen bedeu- teten zweifellos eine gewisse Erschwerung der geschäftli- . ehen Tätigkeit des Beklagten ; wieso l!ie aber zu dessen Ruin zu führen geeignet gewesen wären, ist nicht einzu- sehen. Der Beklagte macht ja selber nicht geltend, die Preiszuschläge seien derart gross gewesen oder wären es in Zukunft geworden, dass er nicht mehr zu den regulären Preisen, wie sie von der Grosszahl der übrigen Detail- geschäfte eingehalten wurden, hätte verkaufen können und deshalb zum vorneherein konkurrenzunfähig geworden wäre,.. Schliesslich war auch das vom klägerischen Verband angestrebte Ziel, die Bekämpfung der Preisschleuderei zur Sicherung der Existenz der ihm angeschlossenen Detail- händler, von derart grosser Bedeutung, dass nicht gesagt werden kann, die dem Beklagten durch die erwähnten Boykottmassnahmen verursachte Erschwerung des wirt- schaftHchen Fortkommtms stehe in keinem vernünftigen Verhältnis dazu; denn es liegt auf der Hand, dass die Sanierungsaktion nur dann Aussicht auf Erfolg haite, wenn alle oder doch eine stark überwiegende Mehrheh, der Detaillisten sich an ihr beteiligten, so dass die Mitwirkung oder Nichtmitwirkung jedes einzelnen Händlers für das gesamte Unternehmen von der grössten Bedeutung war und darum auch die Anwendung gewisser Druckmittel rechtfertigte. Dass sodann die Androhung und Verhängung eines sich im Rahmen des rechtlich Erlaubten haltenden Boykotts nach den Gepflogenheiten des Lebens das geeignete Mittel war, den Beklagten zum Abschluss der vom Tabakver- band erstrebten Vereinbarung zu bringen, kann nicht bezweifelt werden; auf welche andere Weise der klägerische Verband, ausser dem bereits erfolglos versuchten Erheben gütlicher Vorstellungen unter Appellierung an die Berufs- solidarität des Beklagten, auf dessen Entschliessung hätte einwirken können, lässt sich überhaupt kaum denken ...