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4 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 2. Si dovra propedere nell'identico modo per i sequestri dei crediti appartenenti ad abitanti d'altri Stati (attual- mente Bulgaria, Romania, Jugoslavia, Ungheria, Turchia, Grecia, Cile, Italia) con cui la Confederazione ha conchiuso degli accordi di compensazione 0 di clearing. II. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1tTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
2. Entscheid vom 24. Januar 1936 i. S. Banz. Zum U n t er haI t des betriebenen Schuldners und seiner Familie können auch M i e t z ins e r t r ä g n iss e in An- spruch genommen werden, und zwar auch in der Betreibung auf Grundpfandverwertung. SchKG Art. 103 Abs. 2, 155; ZGB Art. 805; VZG 22, 94. Les subsides necessaires a l'entretien du debiteur poursuivi et de Ba familie peuvent atre preleves BUr les loyers mame dans une poursuite en realisation de gage immobilier. Art. 103 al. 2 et 155 LP ; 805 Ce. et 22 et 94 ORI. Le somme necessarie al sostentamento deI debitore escusso edella sua famiglia possono essere prelevate sulle pigioni anche se si tratta di un'esecuzione in Via di realizzazione deI pegno immobiliare. Art. 103 cp. 2 e 155 LEF ; 805 Ce. e 22 e 94 RFF. A. - Als der Rekursgegner in seiner Grundpfandver- wertungsbetreibung gegen den Rekurrenten die Mietzins- sperre verlangte, schrieb ihm das Betreibungsamt Cham : « Nachdem seitens eines Ihnen im Range vorgehenden Grundpfandgläubigers ein gleiches Begehren gestellt wurde, ist die Mietzinssperre für Sie vorläufig unwirksam gewor- den. Da der Schuldner als Ernährer einer Familie mit vier schul- und vorschulpflichtigen Kindern derzeit ohne jeden Verdienst ist, hat das Betreibungsamt, gestützt auf ji Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 2. 'Art. 94 VZG, verfügt: Aus den eingehenden Zinsen werden dem Schuldner zum Unterhalte der Familie bis auf wei- teres 175 Fr. pro Monat ausgehändigt. » B. - Mit der vorliegenden Beschwerde hat der Rekurs- gegner den Antrag gestellt, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei der volle Mietzinsertrag ungeschmälert der Pfandhaft unterworfen zu erklären. O. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. De- zember 1935 die Beschwerde gutgeheissen. D. - Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bun- desgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Die Bckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwäg'l.tng : Gemäss Art. 94 der Verordnung über die Zwangsver- wertung von Grundstücken ist das Betreibungsamt be- rechtigt, aus den infolge Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinsforderungen in der Grundpfandverwertungs- betreibung eingegangenen Mietzinsen Unterhaltsbeiträge nach Art. 103 Abs. 2 SchKG zu bezahlen. Art. 103 Abs. 2 SchKG bestimmt freilich nur, dass im Falle des Bedürfnisses die F r ü c h t e einer g e p f ä n d e t e n Liegenschaft zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen seien. Allein diese Vor- schrift findet gemäss Art. 155 SchKG bei der Pfandver- wertungsbetreibung auf das Pfand entsprechende Anwen- dung, weshalb nicht etwa gesagt werden kann, die Früchte dürfen im Betreibungsverfahren nicht zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch genommen werden, insofern dies den Grundpfandgläubigern zum Nachteil gereiche (wie seinerzeit in BGE 26 I 507 = Sep.- Ausg. 3, 239 für den im Konkurs dem Gemeinschuldner zu geWährenden Unterhaltsbeitrag entschieden worden ist). Dementsprechend schliesst auch die von Art. 805 ZGB ein- geführte Erstreckung der Grundpfandhaft auf die seit Anhebung der Grundpfandverwertung auflaufenden Miet-
6 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 2. zinsforderung~n nicht etwa von vorneherein deren Inan- spruchnahme für den Unterhalt des Schuldners aus. In- dessen möchte. zweifelhaft erscheinen, ob Art. 103 SchKG, der nur von der Inanspruchnahme der Früchte zum Unter- halt des Schuldners spricht, einschränkend, oder aber um- gekehrt ausdehnend auszule~n sei und auch die in Art. 102 SchKG neben den Früchten genannten sonstigen Erträg- nisse für den Unterhalt des Schuldners in Anspruch nehmen lassen wolle. Indessen ist diese Kontroverse gegenstands- los geworden durch die Vorschriften der Art. 22 «( Der Erlös der Früchte und die - infolge Pfändung - einge- gangenen Erträgnisse sind in erster Linie ... zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu verwenden. Der -0 b e r s c h u s s ist ... an die Berechtigten zu verteilen. D a bei sind in erster Linie die Grundpfandgläubiger zu berücksichtigen ... ») und 94 VZG, welch letztere Vorschrift nach dem Zusammen- hang nicht anders als dahin ausgelegt werden kann, dass Unterhaltsbeiträge nach Art. 103 Abs. 2 SchKG aus den infolge Mietzinsensperre eingegangenen Mietzinsen be- zahlt werden können. Diese vom Gesamtbundesgericht aufgestellten Vorschriften, die übrigens nach dem Ausge- führten mit SchKG und ZGB wohl vereinbar sind, müssen von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ohne weiteres angewendet werden. Somit erweist sich der Re- kurs des Schuldners grundsätzlich als begründet. Doch ist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil der Grundpfandgläubiger die Zu- weisung von 175 Fr. monatlich an den Schuldner auch als c( masslich ganz und gar unverständlich » angefochten hat. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. KonkuTskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 3. 7
3. Entscheid vom 18. rabrur 1936 i. S. !tunst & Spiegel A.-G. Die R e t e n t ion s u r k und e fällt,. auch b~i Rechtsvor- schlag gegen das Retentionsrecht, nIcht dahin, .. wenn der Vermieter (Verpächter) zunächst nur Re c h t s 0 f f n ': n g und allfällig erst nach Erledigung dieses Verfahrens gericht- liche Klage auf Feststellung des Retentionsrechts erhebt. L'inventaire des objets soumis au droit de Tet~tior: dem~ure en force meme en cas d'opposition a la POursUlte, slle baIlleur se borne a requerir d'abord la mainlevee et intente, 1e cas 6cheaz:tt, seulement apres cette procMure l'action tendant a fmre constater son droit de retention. L'inventario degli oggetti colpiti dal diritto di rit~nzion? esplicil~ i suoi effetti anche se fu fatta opposizione all esecuzlOne e locatore si limita a chiedere il rigetto dell'opposizione riser- vandosi di promuovere solo dopo la fine della ~refata p~.cedur~ l'azione giudiziale volta a far riconoscere il suo dlrltto dl ritenzione. A. - In einer Mietzinsbetreibung der Rekursgegnerin , gegen die Rekurrentin erhob letztere Rechtsvorschlag. und zwar sowohl gegen die Forderung als gegen das RetentIOns- recht. Auf das binnen zehn Tagen gestellte Rechtsöff- nungsbegehren der Rekursgegnerin hin entschied das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter im summarischen Ver- fahren) : « Der Klägerin wird ... provisorische Rechtsöff- nung erteilt für 8750 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1934, sowie Betreibungs-, Retentions- und % der umstehenden Rechtsöffnungskosten. Auf das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages gegen das Retentionsrecht wird nicht eingetreten». Den Entscheidungsgrunden ist zu entnehmen: {( Das Rechtsöffnungsverfahren ist nicht der ordentliche Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlages, sondern der Rechtsvorschlag muss regelmässig auf dem Prozesswege beseitigt werden, und nur für die gesetzlich vorgesehenen, abschliessend aufgezählten Fälle. von Sc~KG Art. 80 ff. ist ein Ausnahmeverfahren statUIert. DIeSes Ausnahmeverfahren, dessen Bereich nicht durch extensive Auslegung erweitert werden darf, hat nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Forderung als solche zum Gegenstand.