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69_III_97

BGE 69 III 97

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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96 Rechtliohe Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N0 211. daraus, dass die Verordnung einen derartigen Eingrifi in hängige Betreibungsverfahren, wie ihn die Vorinstanz glaubte vornehmen zu·dürfen, gar nicht vorsieht und mit solchen Verfügungen nicht rechnet, folgt natürlich nicht, dass sie; deren Anfechtung ausschliessen will. In erster Linie frägt sich übrigens, ob die Nachlass~ behörde überhaupt zuständig ist, Weisungen über die Handhabung einer auf Art. 806 ZGB und Art. 91 fi~ VZG beruhenden Mietzinsensperre zu erteilen. Fehlt es an dieser Zuständigkeit, so ist die angefochtene Verfügung von den Betreibungsbehörden von Amtes wegen unbeachtet zu lassen. Hierüber kann das Bundesgericht im vorliegenden Rekursverfahren ohne weiteres urteilen. Die Abklärung der Zuständigkeitsfrage ist dringlich; und es besteht kein Grund, zunächst die Stellungnahme deS Betreibungsamtes und eine gegen dieses gerichtete allfällige Beschwerde wegen Nichtbefolgung gültiger oder Befolgung ungültiger Weisungen der Nachlassbehörde abzuwarten. Es stand der Nachlassbehörde nun zweifellos nicht zu, die angefochtene Verfügung zu trefien. Kann die Nachlass- behörde (deren Präsident) nach Art. 42 der Hotelschutz- verordnung hängige Betreibungen einstellen, so bleibt doch eine vom Betreibungsamt verfügte Mietzinsensperre und die damit verbundene Verwaltungsbefugnis desBetrei;' bungsamtes durch eine solche Einstellung unberührt. Das Betreibungsamt kann ja sogar noch w:ährend eines Rechts- stillstandes (als was auch eine Nachlasstundung und ebenso eine im Hotelsohutzverfahren verfügte Einstellung der Betreibungen zu gelten ~at) eine Mietzinsensperre neu verfügen (Art. 91 Abs. 2 VZG) mit der Folge, dassihni die entsprechenden Verwaltungsobliegenheiten erwachsen. Um so weniger geht es an, ihm die Handhabung einer bereits vor dem Rechtsstillstand verfügten Zinsensperre aus den Händen zu winden.

2. - Die angefochtene Verfügung vermöchte dem Re- kurs auch dann nicht standzuhalten, wenn die Vorinstanz nicht als Nachlassbehörde, sondern als dem Betreibungs- ~htIiohe. 8ohutzmaeenabmen:fi4' die BotelindU8~. N° 2.6. 97 amt vorgesetzte obere kantonale Aufsichtsbehärde (~t welcher sie in Personalunion steht) gehandelt hätte. Die Art. 91 fi. VZG sind für die Betreibungsbehörden verbind- lich. Ihrer Anwendung können s.uch nicht Zweckmässig- keitsgründe entgegengehalten werden, wie sie die Vor- instanz in der Vernehmlassung zum Rekurse anruft. "Übrigens berücksichtigt Art. 94 VZG gleichfalls den Unter- haltsbedarf des Schuldners (dazu BGE 62 III 4, 65 III 20). Und um dem Pfandvorrang der Rekurrentin schon vor dem Hauptentscheid der Nachlassbehörde, hinsichtlich der von der Zinsensperre betrofienen Mieterträgni.sse, Geltung zuverschafien, genügte es, ihre zwar erst seit der Ein- stellung· der Betreibungen angehobene Betreibung noch zuzulassen, was geschehen und unangefochten geblieben ist. Daher· braucht nicht geprüft zu werden, ob die Ein- stellung der Betreibungen nach Art. 42. der Verordnung überhaupt in dem Sinne erfolgen könne, dass auch neue B~ibungen ausgeschlossen sind, nicht nur in dem Sinne, ~ solche nach wie vor angehoben lUld nur wie die bereits hängigen nicht in ein weiteres Stadium gebracht, also nicht fortgesetzt werden können. Demnach erkennt die Bc1vuldbetr.- u. Konk'Uf'8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung der N&Ohlassbehörde vom 22. September 1943 aufgehoQen.

26. Auszug aus dem Ents_eld vo~ 4. November 19-13

i. S. KenDelbaeher. H~, Vmabten nach Art. 40 ff. der Vo. vom 1~. Dez •. 1941. Eine vofii 'riiSidenten .der Na.chlassbehörde verfügte ~IDStel­ lung . von a~treibungen (Art. '2) ist von den BetreIb~­ AIDtern, äüch solchen anderer Kantone, zu ~ten.. DIe Zuständigkeit der betreffenden Nachlassbehörde 1St von ihnen nicht zu prüfen. :K 'uridiquea temf'ortNeB efI,.fatJe'ur de l'indv.Btrie h8teZiere. ;::Mke, (art. 40 et su.iv. de rordOIll18.!lce du ~il f~eral 'du 19 dbmbre UNI). Lorsque le pmlldent de 1 autonte de ., AB 69 m - 19"

98 Rechtliche Sohutzmeemabm'tn für die Hotelindustrie. N0 26. conco~t amis 1e debi~ur au benefice d'une suspension des pourswtes en vertu ~e.l art. 42, las offices sont tenns de se soumettre a. cette d6clslon m&ne si elle emane d'une autorite d'~autre canton et S6D8 avoir a. rechercher si cette autcrite etait competente pour Ia. prendre. Mistwe ~ temporanee a laoore deU'industria degli aZber hi Procedura a'sensi degIi art. 40 e seg. dell'OCF 19" dicemt~ 1941: Una sospensione delle esecuzioni (art. 42) decretata da.l pres~dente. d~ll'auto~t8. dei concordati dev'essere ossequiata dagIi u:nm di esecuz~one, ~che da quelIidi un altro cantone, senza mdagare se I autonta. dei concordati in parola fosse competente a decretarIa.. A U8 dem Tatbestand: Der Rekurrent wohnt seit 1940 in Zürich. Er ist Eigen- t~er der Pension Silvretta in Schuls. Im August 1942 reIchte er beim Bezirksgericht Inn in Schuls als oberer Nachlassbehörde des Ortes der gelegenen Sache ein Gesuch um Hotelschutzmassnahmen ein. Während des Verfahrens ~de er i~ Zürich von einem Grundpfandgläubiger für ZInsen betrIeben. Der Präsident der erwähnten Nachlass- behörde stellte diese Betreibung in Anwendung von Art. 42 der Hotelschutzverordnung ein. Das Betreibungs- amt hielt sich nicht daran, weil für HotelschutzmassnalI- men nicht die Nachlassbehörde am Ort der gelegenen Sache, sondern diejenige am Wohnort des Schuldners zuständig sei. Der Schuldner beschwerte sich mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zur Beachtung der Ein- stellungsverfügung anzuhalten. Die kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Das Bundesgericht heisst sie gut, im wesentlichen aus folgenden ErwiJ.{J'Ungen : Die Einstellungsveriugung des Präsidenten der Nach- lassbehörde stützt sich auf Art. 42 Abs. 1 der Hotelschutz- verordnung vom 19. Dezember 1941. Darnach steht dem Präsidenten der mit einem Hotelschutzgesuche befassten Nach)assbehörde zu, die gegen den Gesuchsteller hängigen Betreibungen einzustellen. Das he~t ohne weiteres, dass jedes schweizerische Betreibungsamt die von dieser Amts- stelle verfügte Einstellung der Betreibungen zu beachten BeriohtiguDg. 99 hat. Es handelt sich um die Ausübung einer dem Präsi- denten der Nachlassbehörde durch die Verordnung zuge- wiesenen Befugnis, keineswegs um einen Eingri:ff in Befug- nisse, die das Betreibungsamt selbständig auszuüben und hinsichtlich deren es nur Weisungen der ihm übergeord- neten Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen hat (vgl. den Entscheid vom 12. Oktober 1943 in der Rekurssache der Amtsersparniskasse Burgdorf). Die in Frage stehende Verfügung ist für die Betreibungsbehörden ebenso ver- bindlich wie die rechtskräftige Bestätigung eines Nachlass- vertrages durch eine Nachlassbehörde (BGE 59 III 30) oder, dementsprechend, die Bewilligung von Hotelschutz- massnahmen durch eine die Hotelschutzbestimmungen anwendende Nachlassbehörde. Vorausgesetzt ist nur, dass die Verfügung vom Präsidenten einer mit einem Hotel- schutzgesuche befassten Nachlassbehörde ausgeht. "Ober deren Zuständigkeit hat nur die Nachlassbehörde selbst zu befinden, ferner allenfalls das Bundesgericht auf eine gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung gegen sie gerichtete Beschwerde. Der Präsident der Nachlassbehörde handelt, wenn er die Einstellung von Betreibungen verfügt, ebenso kraft selbständiger Amtsgewalt wie ein auf Grund von Art. 85 SchKG verfügender Richter, dessen Zuständigkeit sowenig wie die eines Rechtsöffnungsrichters der Nach- prüfung durch die Betreibungsbehörden unterliegt. (BGE 64 III 12). Übrigens kann Art. 42 der Hotelschutzverordnung sehr wohl dahin verstanden werden, dass eine Einstellung von Betreibungen auch bei zweifelhafter Zuständigkeit der vom Schuldner angerufenen Nachlassbehörde zulässig ist, für solange eben, als das Verfahren bei ihr hängig bleibt. BERICHTIGUNG - ERRATUM Seite 63, 8. Zeile von unten, sollte es heissen : Art. 28 statt Art. 20.