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96. Entscheid vom 5. November 1900 in Sachen Sommer. Unterhaltsbeiträge an den Gemeinschuldner aus der Masse. Art. 229, Abs. 2, Betr.-Ges. Stellung des Bundesgerichts. Art. 19 eod. Unzuläs¬ sigkeit der Beiträge aus verpfändeten Gegenständen; Stellung der Pfandgläubiger im Konkurse. Durch Rekursentscheid vom 31. August 1900 hat die bernische Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Abände¬ rung des erstinstanzlichen Entscheides, durch den ein bezügliches Begehren des Gemeinschuldners abgelehnt worden war, den Ver¬ walter im Konkurse des Friedrich Sommer, Steinhauermeisters in Bern angewiesen, diesem einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 50 Fr. auszurichten. Es wurde dies als den Verhältnissen, dem Stande der Masse einerseits, den persönlichen Verhältnissen des Schuldners und seiner Familie anderseits, entsprechend be¬ zeichnet und bemerkt, daß die Beiträge jedenfalls bis zur Ver¬ wertung der Liegenschaften auszurichten seien. Gegen diesen Ent¬ scheid hat der Konkursverwalter, Notar Ramseyer, den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, indem er wiederholt, was er schon vor den kantonalen Instanzen geltend gemacht hatte, daß sich in r allgemeinen Konkursmasse kein Vermögen befinde, indem die zur Masse gehörenden Liegenschaften verpfändet und auch die Mietzinse, die dieselben abwerfen, den Pfandgläubigern verfangen seien, daß aber nach Mitgabe von Art. 262, Abs. 2 des eidge¬ nössischen Betreibungsgesetzes und § 89 des bernischen Einfüh¬ rungsgesetzes dazu Alimente für den Gemeinschuldner nicht aus
dem Erlös von Pfandgegenständen, denen der Ertrag derselben während der amtlichen Verwaltung gleichzustellen sei, bezogen werden dürften. Der Gemeinschuldner schließt in seiner Antwort unter Hin¬ weisung darauf, daß er krank und nicht arbeitsfähig sei, auf Ab¬ weisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Darüber, ob es den Verhältnissen entspreche, daß dem Ge¬ meinschuldner Unterhaltsbeiträge aus der Masse nach Art. 229, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes ausgerichtet werden, hat sich das Bundesgericht nicht auszusprechen. Diese Frage fällt in erster Linie in das Ermessen des Konkursverwalters, und unterliegt höchstens einer Nachprüfung durch die kantonale, nicht aber auch einer solchen durch die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde (Art. 19 des Betreibungsgesetzes). Eine andere Frage ist es, ob nicht die Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen an den Gemeinschuldner deshalb überhaupt unzulässig sei, weil, wie der Konkursverwalter behauptet, die Masse nur Liegenschaften aufweise, die verpfändet und deren Erträgnisse ebenfalls den Pfandgläubigern verfangen seien. Diese Frage ist offenbar eine solche der richtigen Anwen¬ dung und Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über die Bil¬ dung der Masse und das Verhältnis der Pfandgläubiger zu den übrigen Konkursgläubigern, und unterliegt somit der Nachprüfung durch die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde. Der Rekurrent be¬ zeichnet denn auch den Art. 262, Abs. 2 des eidgenössischen Be¬ treibungsgesetzes als verletzt, und diese Beschwerde ist zweifellos¬ durch das Bundesgericht zu entscheiden, während es allerdings auf die Beschwerde wegen Verletzung des § 89 des bernischen Ein¬ führungsgesetzes — der übrigens in völlig unzutreffender Weise beigezogen wird — nicht eintreten kann.
2. Grundsätzlich ist nun dem Konkursverwalter zuzugeben, daß Unterstützungsbeiträge dem Schuldner nicht auf Kosten der Rechte der Pfandgläubiger ausgerichtet, daß vielmehr solche nur der all¬ gemeinen Konkursmasse, d. h. der Masse, soweit darauf keine realen Vorzugsrechte lasten, entnommen werden dürfen. Die Pfand¬ gläubiger haben das Recht, sich für ihre Forderungen, näch Ma߬ gabe der kantonalen Gesetzgebung auch für die Zinsen derselben, aus dem Pfandgegenstand zu befriedigen. Im Konkurse nun, in dem diese Rechte zur Ausübung gelangen, tritt auch nach dem System des eidgenössischen Gesetzes eine Art Separatliquidation der Pfänder ein, wenigstens insofern, als der Erlös bei Seite gestellt und in erster Linie zur Befriedigung der Realberechtigten verwendet wird. Und zwar hat nach spezieller Vorschrift die Pfand¬ masse an die Kosten der Konkursverpflegung nur dasjenige bei¬ zutragen, was zur Realisierung der Pfandrechte erforderlich war, die Kosten der Verwaltung und der Verwertung der Pfandgegen¬ stände (Art. 262, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes). Für etwas anderes darf dieser Erlös nicht in Anspruch genommen, insbe¬ sondere darf er nicht zur Deckung der übrigen Konkurskosten ver¬ wendet werden (vergl. hiezu Archiv II, Nr. 36). Den letztern sind aber auch die Alimente gleichzustellen, die der Konkursver¬ walter dem Gemeinschuldner nach Art. 229, Abs. 2 zu gewähren befugt ist. Dieselben dürfen daher nicht auf die Pfandgegenstände und deren Erlös verlegt werden. Sofern also eine Konkursmasse an Aktiven nur Vermögensgegenstände aufweist, an denen Pfand¬ rechte bestehen, so ist von vornherein die Zuwendung von Ali¬ mentationen an den Gemeinschuldner im Sinne von Art. 229 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes ausgeschlossen. Daß nun auch hier dieser Fall vorliege, wird wohl vom Konkursverwalter be¬ hauptet, von der Vorinstanz aber nicht festgestellt. Letztere scheint im Gegenteil anzunehmen, daß wenigstens die Mietzinse ab den verpfändeten Liegenschaften dem Konkursverwalter zur Ausrich¬ tung von Alimenten zur Verfügung stehen. Ob dies wirklich zu¬ treffe, ist vorab eine Frage des kantonalen Rechts, das den Um¬ fang des Pfandrechts hinsichtlich der Verhaftung der naturalen und civilen Früchte einer verpfändeten Liegenschaft bestimmt. Fer¬ ner erscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch noch anderes Ver¬ mögen vorhanden sei, das nicht pfandrechtlich verhaftet ist. Es dürfte daher angezeigt sein, daß der Entscheid der Vorinstanz zwar bestätigt, daß die Bestätigung aber an den vorstehend gemachten Vorbehalt geknüpft wird, daß die Alimente aus dem Erlös von Pfändern nur insoweit entrichtet werden dürfen, als derselbe den zur Deckung der Pfandforderungen, sowie der Kosten der Ver¬
waltung und Verwertung der Pfänder erforderlichen Betrag über¬ steigt.
3. Auch so ist übrigens die Wirksamkeit des Vorentscheides da¬ hin zu beschränken, daß derselbe nur gilt, solange die Verhältnisse gleich bleiben, daß aber bei andern Verhältnissen — und diese können sich einzig infolge Zeitablaufes ändern — darauf wieder zurückgekommen werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.