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62_III_161

BGE 62 III 161

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Sehuldbetreihungs. und Konkursreeht. No 48.

dei beni -

q un pignoramento complementare -

non possono

essere chiesti prima della reaJizzazione.

Im April 1934 nahm das :Betreibungsamt Zürich 1 für

Mietzinsforderungen der Rekursgegnerin im :Betrage von

vorerst 8750, schliesslich 8000 Fr. nebst 5 % Zins seit

L April 1934 und Kosten (di~ auf rund 1000 Fr. zu veran-

schlagen sind) gegen die Rekurrentin eine Retentionsur-

kunde über Sachen auf, deren Wert es auf Fr. 15895.-

schätzte. Am 28. September 1935 verlangte die Rekur-

rentin unter Berufung auf :BGE 61 III S. II Heraus-

gabe der zur Deckung nicht erforderlichen Retentions-

gegenstände. Als das :Betreibungsamt am 18. Mai 1936 an

die Rekursgegnerin schrieb, sie werde dem Gesuch am

25. Mai entsprechen, führte die Rekursgegnerin :Beschwerde,

wobei sie insbesondere darauf hinwies, eine neue Schätzung

des Betreibungsamtes habe nurmehr einen Wert von rund

7000 Fr. dargetan.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in E1'wägung .-

Die :Beschwerde lässt sich nicht mit dem keine Deckung

mehr erzeigenden Ergebnis der nachträglichen Schätzung

begründen. Nur und erst wenn der Verwertungs er lös

nicht zur Deckung ausreicht, kann eine Nachpfändung

stattfinden (Art. 145 SchKG), nicht schon, wenn infolge

Veränderung der für die :Bewertung massgebenden Ver-

hältnisse die Deckung durch eine Neuschätzung nicht mehr

ausgewiesen würde, und Entsprechendes gilt auch für

die Retentionsurkunde, weshalb von einer Neuschätzung

abzusehen war. Ebensowenig könnte mit einer späteren

Höherschätzung infolge veränderten :Bewertungsgrund-

lagen eine teilweise Entlassung gepfändeter oder retinierter

Gegenstände gerechtfertigt werden.

Sehuldbetreibungs. und Konkul'II~ht. No 4il.

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49. Entscheid vom 7. Dezember 1936 i. S. lI&ldemann.

Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Für die Frage, ob ein Betrieb ein U n te r .

ne h m e n sei oder nicht, macht es keinen Unterschied au.">,

ob die unter Eigentumsvorbehalt gekauften M ase hin e n

in grösserem oder geringerem Umfange abbezahlt sind.

Art. 92, n° 3, LP. Pour decider s'il s'agit de l'exploitation d'une

entreprise, il est indifferent que les machines achetees avec

reserve de propriete soient payees dans une mesure plus on

moins grande.

Art. 92, cifra 3 LEF. Il quesito se si sia in presenza dell'esercizio

di un'impresa dev'essere risolto senza tener conto dell'impor-

tanza piu 0 meno considerevole dei pagamenti rateali fatti

sul prezzo delle macchine gravate di un patto di riserva deUa

proprieta.

A. -

Der Rekurrent betreibt mit einem Saurer-Last-

wagen nebst Anhänger, die er für Fr. 20,000.- bezw.

3600.- unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte und

woran er heute mit Zins noch Fr. 15,000.- bezw. 3000.-

schuldet, das Autotransportgeschäft. Im August 1935

wurde ihm die Fahrbewilligung für 2 % Jahre entzogen;

seither führt sein :Bruder den Wagen, der Schuldner betä-

tigt sich als :Beimann. Auf Beschwerde einer Gruppen-

. gläubigerin hat die Aufsichtsbehörde den zuerst vom

Betreibungsamt als Kompetenzstück freigegebenen Wagen

pfändbar erklärt. Sie führt aus, wenn auch nach der

Praxis zu Art. 92 Ziff. 3 SchKG die notwendige Verwendung

relativ teurer Maschinen einen :Betrieb noch nicht zu einem

kapitalistischen mache, so könne doch der Wert der

Maschinen nicht ausser Betracht bleiben. Im vorliegenden

Falle, wo der Wagen vom Experten auf Fr. 18-20,000.-

Verkehrswert und Fr. 14,000.- Gantwert geschätzt sei, sei

die Grenze sicher überschritten. Daran ändere nichts, dass

der Schuldner erst Fr. 5600.- abbezahlt habe; sonst käme

man zu dem Ergebnis, dass der Schuldner durch vertrags-

gemässe Leistung der Abzahlungen seinen Kompetenz-

schutz selber untergraben würde.

B. -

Diesen Entscheid zieht der Schuldner an das

Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Freigabe des

AB 62 Irr -

1936

11

162

Schuldbet.reibungs- und KonJ<W..sreoht. No 49.

Wagens. Er:, bestreitet die vorinstanzliche Schätzung;

der Verkaufswert sei ca. Fr. 13,000.-. Die geleisteten

Abzahlungen habe er aus dem Verdienst heraus aufgebracht,

nicht aus Kapital. Der Wagen sei bereits heute um 55 %

entwertet und werde in 3 Jahren gebrauchsumahig sein.

Ohne einen Wagen gebe es keinen Autotransportbetrieb;

von diesem allein lebe er mit Familie.

Die Schuldbetreibungs- 'Und Konk'Urskammer

zieht in Erwägung :

Für die Frage, ob ein Betrieb ein Unternehmen sei oder

nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob die unter

Eigentumsvorbehalt gekauften Maschinen in grösserem

oder geringerem 'Umfange abbezahlt sind. Es muss auf den

absoluten, nicht auf den vom Schuldner effektiv daran

bezahlten Betrag abgestellt werden. Für den kapitalisti-

schen Charakter eines Unternehmens macht es keinen

Unterschied aus, ob der Unternehmer die Maschinen aus

eigenem Kapital bezahlen konnte oder ob er sie auf Kredit

nahm, denn in diesem Falle muss er das kreditierte Kapital

verzinsen; der Kapitalaufwand für das Unternehmen ist

gleich gross. Demnach kann auch die Natur der Berufs-

ausübung nicht eine andre werden, je nachdem noch mehr

oder weniger grosse Schulden ausstehen und mit dem

PIandungsgegenstand durch Eigentumsvorbehalt gesichert

sind. Die Durchführung 4ieser Unterscheidung würde

auch praktisch zu unabsehbaren Schwierigkeiten und

unhaltbaren Konsequenzen führen, wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt.

Die Schätzung des Wagens war als Frage der Angemes-

senheit Sache der Vorinstanz und kann daher vom Bun-

desgericht nicht überprüft werden (BGE 51 III 115).

Gegenüber dem Wert von Fr. 18-20,000.-, den der.

Wagenzug darstellt, spielt die persönliche Tätigkeit des

Rekurrenten aber die untergeordnete Rolle, sodass mit

der Vorinstanz hier von einer Unternehmung gesprochen

werden muss.

sChuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 50.

163

Übrigens kommt noch hinzu, dass der Rekurrrent den

Beruf nicht allein, sondern mit einer Hilfsperson ausübt,

und zwar nicht nur jetzt, wo ihm die Fahrbewilligung ent-

zogen ist, sondern auch früher, als er seinen Bruder als

Beimann beschäftigte. Es handelt sich somit um eine

Unternehmung, die sowohl ein na~aftes Kapital als

fremde Hilfskräfte beansprucht. Unter diesen Umständen

kann der Kompetenzansprnch nicht geschützt werden.

Dem'TUlCh erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkttrskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRiTS DES SECTIONS CIVILES

50. trrteil der Il Zivilabteilung vom 19. November 193G

i S. Banque Omtonale NeuchAteloiae undltons. gegen Messer.

We~t die Konkursverw3Itung eine angemeldete Konkursforderung

im Kollokationsplan ab als erloschen durch Ver r e c h nun g

mit einer (nicht höheren) Gegenforderung aus An f e c h -

tun g

ge m ä. s s

Art. 285 ff. SchKG, so kann sie ihr

Anfechtungsrooht nicht mehr anderswie ausüben oder gemäss

Art. 260 SchKG abtreten.

Lorsque l'administration de la faillite ecarte de l'etat de colloca-

tion une creance produite parce qu'elle la considere comme

eteinte par compensation avec une creance de la masse (d'un

montant non 8uperieur) derivant des Mt. 285 ss LP, elle ne

peut plus exercer d'une autre maniere l'action revocatoire

qui Iui compete ni ced.er celle-ciaux creanciers en conformiM

de l'art. 260 LP.

Quando l'amministrazione deI fallimento non ammetta nella

graduatoria un credito insinuato perche compensato con un

credito (non superiore) della massa derivante dall'azione

rivocatoria dell'art. 285 segg. LEF, essa non puo piu esercitare

in seguito l'azione rivocatoria ne cederla a termini dell'art. 260.

A. -

Anfangs 1933 schuldete A. Marbot dem Beklagten

aus Warenlieferungen über 26,000 Fr. Von da an begann