Volltext (verifizierbarer Originaltext)
160
Sehuldbetreihungs. und Konkursreeht. No 48.
dei beni -
q un pignoramento complementare -
non possono
essere chiesti prima della reaJizzazione.
Im April 1934 nahm das :Betreibungsamt Zürich 1 für
Mietzinsforderungen der Rekursgegnerin im :Betrage von
vorerst 8750, schliesslich 8000 Fr. nebst 5 % Zins seit
L April 1934 und Kosten (di~ auf rund 1000 Fr. zu veran-
schlagen sind) gegen die Rekurrentin eine Retentionsur-
kunde über Sachen auf, deren Wert es auf Fr. 15895.-
schätzte. Am 28. September 1935 verlangte die Rekur-
rentin unter Berufung auf :BGE 61 III S. II Heraus-
gabe der zur Deckung nicht erforderlichen Retentions-
gegenstände. Als das :Betreibungsamt am 18. Mai 1936 an
die Rekursgegnerin schrieb, sie werde dem Gesuch am
25. Mai entsprechen, führte die Rekursgegnerin :Beschwerde,
wobei sie insbesondere darauf hinwies, eine neue Schätzung
des Betreibungsamtes habe nurmehr einen Wert von rund
7000 Fr. dargetan.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in E1'wägung .-
Die :Beschwerde lässt sich nicht mit dem keine Deckung
mehr erzeigenden Ergebnis der nachträglichen Schätzung
begründen. Nur und erst wenn der Verwertungs er lös
nicht zur Deckung ausreicht, kann eine Nachpfändung
stattfinden (Art. 145 SchKG), nicht schon, wenn infolge
Veränderung der für die :Bewertung massgebenden Ver-
hältnisse die Deckung durch eine Neuschätzung nicht mehr
ausgewiesen würde, und Entsprechendes gilt auch für
die Retentionsurkunde, weshalb von einer Neuschätzung
abzusehen war. Ebensowenig könnte mit einer späteren
Höherschätzung infolge veränderten :Bewertungsgrund-
lagen eine teilweise Entlassung gepfändeter oder retinierter
Gegenstände gerechtfertigt werden.
Sehuldbetreibungs. und Konkul'II~ht. No 4il.
161
49. Entscheid vom 7. Dezember 1936 i. S. lI&ldemann.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Für die Frage, ob ein Betrieb ein U n te r .
ne h m e n sei oder nicht, macht es keinen Unterschied au.">,
ob die unter Eigentumsvorbehalt gekauften M ase hin e n
in grösserem oder geringerem Umfange abbezahlt sind.
Art. 92, n° 3, LP. Pour decider s'il s'agit de l'exploitation d'une
entreprise, il est indifferent que les machines achetees avec
reserve de propriete soient payees dans une mesure plus on
moins grande.
Art. 92, cifra 3 LEF. Il quesito se si sia in presenza dell'esercizio
di un'impresa dev'essere risolto senza tener conto dell'impor-
tanza piu 0 meno considerevole dei pagamenti rateali fatti
sul prezzo delle macchine gravate di un patto di riserva deUa
proprieta.
A. -
Der Rekurrent betreibt mit einem Saurer-Last-
wagen nebst Anhänger, die er für Fr. 20,000.- bezw.
3600.- unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte und
woran er heute mit Zins noch Fr. 15,000.- bezw. 3000.-
schuldet, das Autotransportgeschäft. Im August 1935
wurde ihm die Fahrbewilligung für 2 % Jahre entzogen;
seither führt sein :Bruder den Wagen, der Schuldner betä-
tigt sich als :Beimann. Auf Beschwerde einer Gruppen-
. gläubigerin hat die Aufsichtsbehörde den zuerst vom
Betreibungsamt als Kompetenzstück freigegebenen Wagen
pfändbar erklärt. Sie führt aus, wenn auch nach der
Praxis zu Art. 92 Ziff. 3 SchKG die notwendige Verwendung
relativ teurer Maschinen einen :Betrieb noch nicht zu einem
kapitalistischen mache, so könne doch der Wert der
Maschinen nicht ausser Betracht bleiben. Im vorliegenden
Falle, wo der Wagen vom Experten auf Fr. 18-20,000.-
Verkehrswert und Fr. 14,000.- Gantwert geschätzt sei, sei
die Grenze sicher überschritten. Daran ändere nichts, dass
der Schuldner erst Fr. 5600.- abbezahlt habe; sonst käme
man zu dem Ergebnis, dass der Schuldner durch vertrags-
gemässe Leistung der Abzahlungen seinen Kompetenz-
schutz selber untergraben würde.
B. -
Diesen Entscheid zieht der Schuldner an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Freigabe des
AB 62 Irr -
1936
11
162
Schuldbet.reibungs- und KonJ<W..sreoht. No 49.
Wagens. Er:, bestreitet die vorinstanzliche Schätzung;
der Verkaufswert sei ca. Fr. 13,000.-. Die geleisteten
Abzahlungen habe er aus dem Verdienst heraus aufgebracht,
nicht aus Kapital. Der Wagen sei bereits heute um 55 %
entwertet und werde in 3 Jahren gebrauchsumahig sein.
Ohne einen Wagen gebe es keinen Autotransportbetrieb;
von diesem allein lebe er mit Familie.
Die Schuldbetreibungs- 'Und Konk'Urskammer
zieht in Erwägung :
Für die Frage, ob ein Betrieb ein Unternehmen sei oder
nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob die unter
Eigentumsvorbehalt gekauften Maschinen in grösserem
oder geringerem 'Umfange abbezahlt sind. Es muss auf den
absoluten, nicht auf den vom Schuldner effektiv daran
bezahlten Betrag abgestellt werden. Für den kapitalisti-
schen Charakter eines Unternehmens macht es keinen
Unterschied aus, ob der Unternehmer die Maschinen aus
eigenem Kapital bezahlen konnte oder ob er sie auf Kredit
nahm, denn in diesem Falle muss er das kreditierte Kapital
verzinsen; der Kapitalaufwand für das Unternehmen ist
gleich gross. Demnach kann auch die Natur der Berufs-
ausübung nicht eine andre werden, je nachdem noch mehr
oder weniger grosse Schulden ausstehen und mit dem
PIandungsgegenstand durch Eigentumsvorbehalt gesichert
sind. Die Durchführung 4ieser Unterscheidung würde
auch praktisch zu unabsehbaren Schwierigkeiten und
unhaltbaren Konsequenzen führen, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt.
Die Schätzung des Wagens war als Frage der Angemes-
senheit Sache der Vorinstanz und kann daher vom Bun-
desgericht nicht überprüft werden (BGE 51 III 115).
Gegenüber dem Wert von Fr. 18-20,000.-, den der.
Wagenzug darstellt, spielt die persönliche Tätigkeit des
Rekurrenten aber die untergeordnete Rolle, sodass mit
der Vorinstanz hier von einer Unternehmung gesprochen
werden muss.
sChuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 50.
163
Übrigens kommt noch hinzu, dass der Rekurrrent den
Beruf nicht allein, sondern mit einer Hilfsperson ausübt,
und zwar nicht nur jetzt, wo ihm die Fahrbewilligung ent-
zogen ist, sondern auch früher, als er seinen Bruder als
Beimann beschäftigte. Es handelt sich somit um eine
Unternehmung, die sowohl ein na~aftes Kapital als
fremde Hilfskräfte beansprucht. Unter diesen Umständen
kann der Kompetenzansprnch nicht geschützt werden.
Dem'TUlCh erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkttrskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRiTS DES SECTIONS CIVILES
50. trrteil der Il Zivilabteilung vom 19. November 193G
i S. Banque Omtonale NeuchAteloiae undltons. gegen Messer.
We~t die Konkursverw3Itung eine angemeldete Konkursforderung
im Kollokationsplan ab als erloschen durch Ver r e c h nun g
mit einer (nicht höheren) Gegenforderung aus An f e c h -
tun g
ge m ä. s s
Art. 285 ff. SchKG, so kann sie ihr
Anfechtungsrooht nicht mehr anderswie ausüben oder gemäss
Art. 260 SchKG abtreten.
Lorsque l'administration de la faillite ecarte de l'etat de colloca-
tion une creance produite parce qu'elle la considere comme
eteinte par compensation avec une creance de la masse (d'un
montant non 8uperieur) derivant des Mt. 285 ss LP, elle ne
peut plus exercer d'une autre maniere l'action revocatoire
qui Iui compete ni ced.er celle-ciaux creanciers en conformiM
de l'art. 260 LP.
Quando l'amministrazione deI fallimento non ammetta nella
graduatoria un credito insinuato perche compensato con un
credito (non superiore) della massa derivante dall'azione
rivocatoria dell'art. 285 segg. LEF, essa non puo piu esercitare
in seguito l'azione rivocatoria ne cederla a termini dell'art. 260.
A. -
Anfangs 1933 schuldete A. Marbot dem Beklagten
aus Warenlieferungen über 26,000 Fr. Von da an begann