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Schuldbetreibungs. und Kon~cht. No 49.
Wagens. Er:, bestreitet die vorinstanzliche Schätzung;
der Verkaufswert sei ca. Fr. 13,000.-. Die geleisteten
Abzahlungen übe er aus dem Verdienst heraus aufgebracht,
nicht aus Kapital. Der Wagen sei bereits heute um 55 %
entwertet und werde in 3 Jahren gebrauchsunIahig sein.
Ohne einen Wagen gebe es keinen Autotransportbetrieb;
von diesem allein lebe er mit Familie.
Die SckUldbetreibunga- und Konkurakammer
zieht in Erwägung :
Für die Frage, ob ein Betrieb ein Unternehmen sei oder
nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob die unter
Eigentumsvorbehalt gekauften Maschinen in grösserem
oder geringerem Umfange abbezahlt sind. Es muss auf den
absoluten, nicht auf -den vom Schuldner effektiv daran
bezahlten Betrag abgestellt werden. Für den kapitalisti-
schen Charakter eines Unternehmens macht es keinen
Unterschied aus, ob der Unternehmer die Maschinen aus
eigenem Kapital bezahlen konnte oder ob er sie auf Kredit
nahm, denn in diesem Falle muss er das kreditierte Kapital
verLi.nsen; der Kapitalaufwand für das Unternehmen ist
gleich gross. Demnach kann auch die Natur der Berufs-
ausübung nicht eine andre werden, je nachdem noch mehr
oder weniger grosse Schulden ausstehen und mit dem
Pfändungsgegenstand durch Eigentumsvorbehalt gesichert
sind. Die Durchführung 4ieser Unterscheidung würde
auch praktisch zu unabsehbaren Schwierigkeiten und
unhaltbaren Konsequenzen führen, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt.
Die Schätzung des Wagens war als Frage der Angemes-
senheit Sache der Vorinstanz und kann daher vom Bun-
desgericht nicht überprüft werden (BGE 51 III 115).
Gegenüber dem Wert von Fr. 18-20,000.-, den der
Wagenzug darstellt, spielt die persönliche Tätigkeit des
Rekurrenten aber die untergeordnete Rolle, sodass mit
der Vorinstanz hier von einer Unternehmung gesprochen
werden muss.
sChuldbetreibungs. und Konkursrecbt (ZivilabWilungen). No 50.
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Übrigens kommt noch hinzu, dass der Rekurrrent den
Beruf nicht allein, sondern mit einer Hilfsperson ausübt,
und zwar nicht nur jetzt, wo ihm die Fahrbewilligung ent-
zogen ist, sondern auch früher, als er seinen Bruder als
Beimann beschäftigte. Es handelt sich somit um eine
Unternehmung, die sowohl ein na~aftes Kapital als
fremde Hilfskräfte beansprucht. Unter diesen Umständen
kann der Kompetenzansprnch nicht geschützt werden.
Demnach erkennt die SckUldbetr. u. Konkurakammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR1iJTS DES SECTIONS CIVILES
50. Urteil der Il Zivilabtei1llDg vom 19. November 1936
i S. Banque Omtona1e Neuchiteloiae und ltons. gegen Kesser.
Weist die Konlrursverwaltung eine angemeldete Konkursforderung
im Kollokationsplan ab als erloschen durch Ver r e c h nun g
mit einer (nicht höheren) Gegenforderung aus An fee h -
tun g
ge m ä s s
Art. 285 ff. SchKG, so kann sie ihr
Anfechtungsrecht nicht mehr anderswie ausüben oder gemäss
Art. 260 SchKG abtreten.
Lorsque l'administration de la faillite ecarte de l'etat de colloca-
tion une creance produite parce qu'elle la considere comme
eteinte par compensa.tion avec une creance de la masse (d'un
montant non superieur) derivant des art. 285 ss LP. elle ne
peut plus exercer d'une autre maniere l'action revocatoire
qui Iui compete ni ceder celle-ci aux creanciers en conformite
de l'art. 260 LP.
Quando l'amministrazione deI fallimento non ammetta nella
graduatoria un credito insinuato perche compensato con un
credito (non superiore) della massa derivante dalI'azione
rivocatoria delI'art. 285 segg. LEF. essa non puö piu esercitare
in seguito l'azione rivocatoria ne cederla a termini delI'art. 260.
A. -
Anfangs 1933 schuldete A. Marbot dem Beklagten
aus Warenlieferungen über 26,000 Fr. Von da an begann
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecbt (Zivilabtcilungen). N° 50.
der Beklagte uJllgekehrt von A. Marbot Waren zu beziehen
und zwar bis .'am 20. Mai 1933 für 11,497 Fr. 30 Cts.:
während er ihm nur noch einmal, nämlich am 24. April
1933, solche lieferte, und zwar nur für 1141 Fr.
Am 14. Juli 1933 wurde über Marbot der Konkurs
eröffnet. Der Beklagte meldete seine Restforderung von
11,181 Fr. 95 Cts. an. In dem am 17. März 1934 aufge-
legten Kollokationsplan wies die Konkursverwaltung
diese Forderung ab aus dem Grunde :
« Cette creance est eteinte par compensation avec les
pretentions que la Masse en faillite est en droit de faire
valoir en vertu des articles 285 et suivants de la L. P. 11.
Der Kollokationsplan ist unangefochten geblieben.
Die zweite Gläubigerversammlung vom 5. April 1934
beschloss den Verzicht auf « toutes les pretentions que la
masse est en droit de faire valoir en vertu des articles 285
et ss. L. P. I) gegen den Beklagten und trat diese an die
Kläger ab, welche darauf folgende Anfechtungsklage
erhoben : « Es seien die vom Beklagten vorgenommenen.
in der Klage näher umschriebenen Rechtshandlunge~
(d. h. die eingangs angeführten) gemäss Art. 287 Ziff. 2
und 288 SchKG ungültig zu erklären, und es sei demgemäss
der Beklagte schuldig und zu verurteilen, den Klägern als
Abtretungsgläubigern gemäss Art. 260 SchKG das durch
die angefochtenen Rechtshandlungen erworbene Vermögen
des Gemeinschuldners Marbot zurückzugeben, eventuell
für das nicht mehr vorhandene Vermögen auf gerichtliche
Bestimmung hin Ersatz zu leisten.))
B. -
Der Appellationshof des Kantons Bern hat am
1. Juli 1936 die Klage abgewiesen, zunächst aus dem
Grunde, dass die Anfechtungsanspruche, wenn sie über-
haupt bestanden, auf jeden Fall durch die Verrechnung
erledigt seien und nicht ein zweites Mal geltend gemacht
werden können.
a. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage.
Schuldbetreibung>!. und Konkursrer.ht (Zivill.btdJungcn). ::-<0 .5~.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Bis zur KonkurseröfInung war der nachmalige Gemein-
schuldner Gläubiger des Beklagten für gut 11,000 Fr., der
Beklagte umgekehrt Gläubiger des nachmaligen Gemein-
schuldners für gut 27,000 Fr., also unbestreitbar Gläubiger
für gut 16,000 Fr. Letztere vom Beklagten im Konkurs
angemeldete Forderung konnte die Konkursverwaltung
im Kollokationsplan nur aus dem Grund (und auch dies
vorderhand nur teilweise) abweisen, weil durch die Kon-
kurseröfInung eine weitere Gegenforderung gegen den
Beklagten entstanden sei, nämlich aus Anfechtung der
Lieferungsgeschäfte, aus denen der Beklagte Schuldner des
nachmaligen Gemeinschuldners geworden war. Als Subjekt
dieser Gegenforderung ist, gleichwie als Subjekt aller
Konkursaktiven, einzig der Gemeinschuldner selbst vor-
stellbar, wenn auch ohne die Konkurseröffnung keinerlei
derartige Forderung hätte entstehen können. Diese Gegen-
forderung hatte zunächst nicht Geld, sondern die Rück-
erstattung der vom nachmaligen Gemeinschuldner ge-
lieferten Ware zum Gegenstand, konnte jedoch in eine
Geldforderung verwandelt werden, sei es dass die Rück-
gabe in natura wegen inzwischen erfolgter Veräusserung
oder Vermischung nicht mehr möglich oder auch sonstwie
(nach der Ausgestaltung des kantonalen Realvollstreckungs-
rechts) nicht durchsetzbar war, sei es dass sich der Kon-
kursverwalter und der Beklagte dahin verständigten. Seine
daherige Schuld von mutmasslich rund 11,000 Fr. konnte
der Beklagte nicht etwa mit seiner unbestreitbaren Fore
derung (bezw. einem entsprechenden Teilbetrag) verrech-
nen, weil er erst mit bezw. nach· der KonkurseröfInung
Geldschuldner des Gemeinschuldners bezw. der Konkurs-
masse geworden war (Art. 213 SchKG). Dagegen konnte
dieKonkursverwaltung, die im eigenen Namen zum Ein-
zug dieser Gegenforderung berechtigt war, mit ihr verrech-
nen, und zwar sofort die Schuld deS Gemeinschuldners laut
Konkurseingabe, . oder allfällig später, nach Aufstenung
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilabteiJungeu). N0 50."
der Verteilungsliste, die dann fällige Konkursdividenden-
schuld der Konkursmasse, oder sie konnte auch Anfech-
tungsklage auf Rückerstattung der dem nachmaligen Ge-
meinschuldner gelieferten Ware oder Geldersatz erheben
oder durch Zessionare gemäss Art. 260 SchKG erheben
lassen, wogegen sie jedoch nicht nur die vom Beklagten
eingegebene, sondern von Amtes wegen für den Fall erfolg-
reicher Anfechtung der Warenlieferungen an den Beklagten
auch die wiederauflebende, anfechtbar getilgte Forderung,
zusammen bis zum ursprünglichen Betrag von über
27,000 Fr. im Kollokationsplan zulassen musste (BGE 41
III 240).
Nicht nur tat die Konkursverwaltung das
letztere nicht, sondern sie schritt schon bei der Auflage
des Kollokationsplanes, also lange vor der Fälligkeit der
Konkursdividende, zur Verrechnung, indem sie die vom
Beklagten eingegebene Konkursforderung im Kollokations-
plan abwies, was auf die Verrechnung derselben hinaus-
läuft. Eigentlich hätte sie damals auf diese Art nur einen
Teil der Konkursforderung des Beklagten im Umfange des
zurückzuerstattenden Geldersatzes für die beim nachma-
ligen Gemeinschuldner bezogenen Waren verrechnen kön-
nen. Allein hierauf kommt nichts mehr an, nachdem sich
der Beklagte die Abweisung seiner ganzen Konkursfor-
derung hat gefallen lassen. Insofern er selbst zahlungs-
fähig und nicht etwa eine Konkursdividende von weit mehr
als 50 % zu erwarten war, lag diese Art der Erledigung des
Anfechtungsanspruches natürlich durchaus in seinem In-
teresse. Zweifelhafter erscheint, ob dabei auch die Rechte
der Konkursmasse richtig gewahrt wurden, die sich einer
bloss dividendenberechtigten Konkursforderung (freilich
in höherem Betrag) entledigte, aber anderseits eine unbe-
,schränkt einziehbare Forderung aufgab. Allein für die
Gültigkeit der derart erfolgten Verrechnung ist dies nicht
von Belang, zumal nachdem kein anderer Konkursgläubi-
ger gegen diese aus dem Kollokationsplan ersichtliche
Operation Beschwerde geführt hat. Damit war das An-
fechtungsrecht konsumiert; es bestand also im Zeitpunkt
Schuldbetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilllngsn). No 50.
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der zweiten Gläubigerversammlung gar nicht mehr; diese
konnte auf dessen Geltendmachung nicht mehr verzichten.
und die im Anschluss daran vorgenommene Abtretung
gemäss Art. 260 SchKG bezog sich auf einen damals gar
nicht mehr existierenden Rechtsanspruch und entbehrt
daher jeglicher Wirksamkeit. Nur dann sind einzelne
Konkursgläubiger zur Anstellung der Anfechtungsklage
berechtigt, wenn nicht die Konkursverwaltung die Anfech-
tungsklage selbst anstellt oder auf andere Weise den An-
fechtungsanspruch zur Geltung bringt, wie es hier durch
ihre Verrechnung geschehen ist. Dass die Konkursver-
waltung hiezu befugt war, ergibt sich nicht nur aus Art. 285
. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, sondern auch aus ihren Befugnissen
im Kollokationsverfahren, die sie selbständig und endgültig
ausübt, unter Vorbehalt der den Konkursgläubigern zu-
stehenden Rechtsbehelfe, von denen hier nicht Gebrauch
gemacht worden ist, und nichts Gegenteiliges ergibt sich
aus Art. 260 SchKG, da die Verrechnung mit der Gegen-
forderung aus Anfechtung eben nicht etwa ein Verzicht auf
deren Geltendmachung ist. Dem Versuch, das Anfech-
tungsrecht ein zweites Mal gegenüber dem Beklagten zur
Geltung zu bringen, nachdem gestützt darauf bereits dessen
Konkursforderung (von über 27,000 Fr.) im Kollokations-
verfahren rechtskräftig, also mit Urteilswirkung, abgewie-
sen worden ist, ist die Vorinstanz mit Recht durch Abwei-
sung der Klage entgegengetreten.
Demnach erkennt das B'UMeagericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-
pellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1936 be-
stätigt.