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62_III_163

BGE 62 III 163

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Kon~cht. No 49.

Wagens. Er:, bestreitet die vorinstanzliche Schätzung;

der Verkaufswert sei ca. Fr. 13,000.-. Die geleisteten

Abzahlungen übe er aus dem Verdienst heraus aufgebracht,

nicht aus Kapital. Der Wagen sei bereits heute um 55 %

entwertet und werde in 3 Jahren gebrauchsunIahig sein.

Ohne einen Wagen gebe es keinen Autotransportbetrieb;

von diesem allein lebe er mit Familie.

Die SckUldbetreibunga- und Konkurakammer

zieht in Erwägung :

Für die Frage, ob ein Betrieb ein Unternehmen sei oder

nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob die unter

Eigentumsvorbehalt gekauften Maschinen in grösserem

oder geringerem Umfange abbezahlt sind. Es muss auf den

absoluten, nicht auf -den vom Schuldner effektiv daran

bezahlten Betrag abgestellt werden. Für den kapitalisti-

schen Charakter eines Unternehmens macht es keinen

Unterschied aus, ob der Unternehmer die Maschinen aus

eigenem Kapital bezahlen konnte oder ob er sie auf Kredit

nahm, denn in diesem Falle muss er das kreditierte Kapital

verLi.nsen; der Kapitalaufwand für das Unternehmen ist

gleich gross. Demnach kann auch die Natur der Berufs-

ausübung nicht eine andre werden, je nachdem noch mehr

oder weniger grosse Schulden ausstehen und mit dem

Pfändungsgegenstand durch Eigentumsvorbehalt gesichert

sind. Die Durchführung 4ieser Unterscheidung würde

auch praktisch zu unabsehbaren Schwierigkeiten und

unhaltbaren Konsequenzen führen, wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt.

Die Schätzung des Wagens war als Frage der Angemes-

senheit Sache der Vorinstanz und kann daher vom Bun-

desgericht nicht überprüft werden (BGE 51 III 115).

Gegenüber dem Wert von Fr. 18-20,000.-, den der

Wagenzug darstellt, spielt die persönliche Tätigkeit des

Rekurrenten aber die untergeordnete Rolle, sodass mit

der Vorinstanz hier von einer Unternehmung gesprochen

werden muss.

sChuldbetreibungs. und Konkursrecbt (ZivilabWilungen). No 50.

163

Übrigens kommt noch hinzu, dass der Rekurrrent den

Beruf nicht allein, sondern mit einer Hilfsperson ausübt,

und zwar nicht nur jetzt, wo ihm die Fahrbewilligung ent-

zogen ist, sondern auch früher, als er seinen Bruder als

Beimann beschäftigte. Es handelt sich somit um eine

Unternehmung, die sowohl ein na~aftes Kapital als

fremde Hilfskräfte beansprucht. Unter diesen Umständen

kann der Kompetenzansprnch nicht geschützt werden.

Demnach erkennt die SckUldbetr. u. Konkurakammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR1iJTS DES SECTIONS CIVILES

50. Urteil der Il Zivilabtei1llDg vom 19. November 1936

i S. Banque Omtona1e Neuchiteloiae und ltons. gegen Kesser.

Weist die Konlrursverwaltung eine angemeldete Konkursforderung

im Kollokationsplan ab als erloschen durch Ver r e c h nun g

mit einer (nicht höheren) Gegenforderung aus An fee h -

tun g

ge m ä s s

Art. 285 ff. SchKG, so kann sie ihr

Anfechtungsrecht nicht mehr anderswie ausüben oder gemäss

Art. 260 SchKG abtreten.

Lorsque l'administration de la faillite ecarte de l'etat de colloca-

tion une creance produite parce qu'elle la considere comme

eteinte par compensa.tion avec une creance de la masse (d'un

montant non superieur) derivant des art. 285 ss LP. elle ne

peut plus exercer d'une autre maniere l'action revocatoire

qui Iui compete ni ceder celle-ci aux creanciers en conformite

de l'art. 260 LP.

Quando l'amministrazione deI fallimento non ammetta nella

graduatoria un credito insinuato perche compensato con un

credito (non superiore) della massa derivante dalI'azione

rivocatoria delI'art. 285 segg. LEF. essa non puö piu esercitare

in seguito l'azione rivocatoria ne cederla a termini delI'art. 260.

A. -

Anfangs 1933 schuldete A. Marbot dem Beklagten

aus Warenlieferungen über 26,000 Fr. Von da an begann

164

Schuldbetreibungs. und Konkursrecbt (Zivilabtcilungen). N° 50.

der Beklagte uJllgekehrt von A. Marbot Waren zu beziehen

und zwar bis .'am 20. Mai 1933 für 11,497 Fr. 30 Cts.:

während er ihm nur noch einmal, nämlich am 24. April

1933, solche lieferte, und zwar nur für 1141 Fr.

Am 14. Juli 1933 wurde über Marbot der Konkurs

eröffnet. Der Beklagte meldete seine Restforderung von

11,181 Fr. 95 Cts. an. In dem am 17. März 1934 aufge-

legten Kollokationsplan wies die Konkursverwaltung

diese Forderung ab aus dem Grunde :

« Cette creance est eteinte par compensation avec les

pretentions que la Masse en faillite est en droit de faire

valoir en vertu des articles 285 et suivants de la L. P. 11.

Der Kollokationsplan ist unangefochten geblieben.

Die zweite Gläubigerversammlung vom 5. April 1934

beschloss den Verzicht auf « toutes les pretentions que la

masse est en droit de faire valoir en vertu des articles 285

et ss. L. P. I) gegen den Beklagten und trat diese an die

Kläger ab, welche darauf folgende Anfechtungsklage

erhoben : « Es seien die vom Beklagten vorgenommenen.

in der Klage näher umschriebenen Rechtshandlunge~

(d. h. die eingangs angeführten) gemäss Art. 287 Ziff. 2

und 288 SchKG ungültig zu erklären, und es sei demgemäss

der Beklagte schuldig und zu verurteilen, den Klägern als

Abtretungsgläubigern gemäss Art. 260 SchKG das durch

die angefochtenen Rechtshandlungen erworbene Vermögen

des Gemeinschuldners Marbot zurückzugeben, eventuell

für das nicht mehr vorhandene Vermögen auf gerichtliche

Bestimmung hin Ersatz zu leisten.))

B. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat am

1. Juli 1936 die Klage abgewiesen, zunächst aus dem

Grunde, dass die Anfechtungsanspruche, wenn sie über-

haupt bestanden, auf jeden Fall durch die Verrechnung

erledigt seien und nicht ein zweites Mal geltend gemacht

werden können.

a. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage.

Schuldbetreibung>!. und Konkursrer.ht (Zivill.btdJungcn). ::-<0 .5~.

165

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Bis zur KonkurseröfInung war der nachmalige Gemein-

schuldner Gläubiger des Beklagten für gut 11,000 Fr., der

Beklagte umgekehrt Gläubiger des nachmaligen Gemein-

schuldners für gut 27,000 Fr., also unbestreitbar Gläubiger

für gut 16,000 Fr. Letztere vom Beklagten im Konkurs

angemeldete Forderung konnte die Konkursverwaltung

im Kollokationsplan nur aus dem Grund (und auch dies

vorderhand nur teilweise) abweisen, weil durch die Kon-

kurseröfInung eine weitere Gegenforderung gegen den

Beklagten entstanden sei, nämlich aus Anfechtung der

Lieferungsgeschäfte, aus denen der Beklagte Schuldner des

nachmaligen Gemeinschuldners geworden war. Als Subjekt

dieser Gegenforderung ist, gleichwie als Subjekt aller

Konkursaktiven, einzig der Gemeinschuldner selbst vor-

stellbar, wenn auch ohne die Konkurseröffnung keinerlei

derartige Forderung hätte entstehen können. Diese Gegen-

forderung hatte zunächst nicht Geld, sondern die Rück-

erstattung der vom nachmaligen Gemeinschuldner ge-

lieferten Ware zum Gegenstand, konnte jedoch in eine

Geldforderung verwandelt werden, sei es dass die Rück-

gabe in natura wegen inzwischen erfolgter Veräusserung

oder Vermischung nicht mehr möglich oder auch sonstwie

(nach der Ausgestaltung des kantonalen Realvollstreckungs-

rechts) nicht durchsetzbar war, sei es dass sich der Kon-

kursverwalter und der Beklagte dahin verständigten. Seine

daherige Schuld von mutmasslich rund 11,000 Fr. konnte

der Beklagte nicht etwa mit seiner unbestreitbaren Fore

derung (bezw. einem entsprechenden Teilbetrag) verrech-

nen, weil er erst mit bezw. nach· der KonkurseröfInung

Geldschuldner des Gemeinschuldners bezw. der Konkurs-

masse geworden war (Art. 213 SchKG). Dagegen konnte

dieKonkursverwaltung, die im eigenen Namen zum Ein-

zug dieser Gegenforderung berechtigt war, mit ihr verrech-

nen, und zwar sofort die Schuld deS Gemeinschuldners laut

Konkurseingabe, . oder allfällig später, nach Aufstenung

166

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilabteiJungeu). N0 50."

der Verteilungsliste, die dann fällige Konkursdividenden-

schuld der Konkursmasse, oder sie konnte auch Anfech-

tungsklage auf Rückerstattung der dem nachmaligen Ge-

meinschuldner gelieferten Ware oder Geldersatz erheben

oder durch Zessionare gemäss Art. 260 SchKG erheben

lassen, wogegen sie jedoch nicht nur die vom Beklagten

eingegebene, sondern von Amtes wegen für den Fall erfolg-

reicher Anfechtung der Warenlieferungen an den Beklagten

auch die wiederauflebende, anfechtbar getilgte Forderung,

zusammen bis zum ursprünglichen Betrag von über

27,000 Fr. im Kollokationsplan zulassen musste (BGE 41

III 240).

Nicht nur tat die Konkursverwaltung das

letztere nicht, sondern sie schritt schon bei der Auflage

des Kollokationsplanes, also lange vor der Fälligkeit der

Konkursdividende, zur Verrechnung, indem sie die vom

Beklagten eingegebene Konkursforderung im Kollokations-

plan abwies, was auf die Verrechnung derselben hinaus-

läuft. Eigentlich hätte sie damals auf diese Art nur einen

Teil der Konkursforderung des Beklagten im Umfange des

zurückzuerstattenden Geldersatzes für die beim nachma-

ligen Gemeinschuldner bezogenen Waren verrechnen kön-

nen. Allein hierauf kommt nichts mehr an, nachdem sich

der Beklagte die Abweisung seiner ganzen Konkursfor-

derung hat gefallen lassen. Insofern er selbst zahlungs-

fähig und nicht etwa eine Konkursdividende von weit mehr

als 50 % zu erwarten war, lag diese Art der Erledigung des

Anfechtungsanspruches natürlich durchaus in seinem In-

teresse. Zweifelhafter erscheint, ob dabei auch die Rechte

der Konkursmasse richtig gewahrt wurden, die sich einer

bloss dividendenberechtigten Konkursforderung (freilich

in höherem Betrag) entledigte, aber anderseits eine unbe-

,schränkt einziehbare Forderung aufgab. Allein für die

Gültigkeit der derart erfolgten Verrechnung ist dies nicht

von Belang, zumal nachdem kein anderer Konkursgläubi-

ger gegen diese aus dem Kollokationsplan ersichtliche

Operation Beschwerde geführt hat. Damit war das An-

fechtungsrecht konsumiert; es bestand also im Zeitpunkt

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht (Zivilabteilllngsn). No 50.

167

der zweiten Gläubigerversammlung gar nicht mehr; diese

konnte auf dessen Geltendmachung nicht mehr verzichten.

und die im Anschluss daran vorgenommene Abtretung

gemäss Art. 260 SchKG bezog sich auf einen damals gar

nicht mehr existierenden Rechtsanspruch und entbehrt

daher jeglicher Wirksamkeit. Nur dann sind einzelne

Konkursgläubiger zur Anstellung der Anfechtungsklage

berechtigt, wenn nicht die Konkursverwaltung die Anfech-

tungsklage selbst anstellt oder auf andere Weise den An-

fechtungsanspruch zur Geltung bringt, wie es hier durch

ihre Verrechnung geschehen ist. Dass die Konkursver-

waltung hiezu befugt war, ergibt sich nicht nur aus Art. 285

. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, sondern auch aus ihren Befugnissen

im Kollokationsverfahren, die sie selbständig und endgültig

ausübt, unter Vorbehalt der den Konkursgläubigern zu-

stehenden Rechtsbehelfe, von denen hier nicht Gebrauch

gemacht worden ist, und nichts Gegenteiliges ergibt sich

aus Art. 260 SchKG, da die Verrechnung mit der Gegen-

forderung aus Anfechtung eben nicht etwa ein Verzicht auf

deren Geltendmachung ist. Dem Versuch, das Anfech-

tungsrecht ein zweites Mal gegenüber dem Beklagten zur

Geltung zu bringen, nachdem gestützt darauf bereits dessen

Konkursforderung (von über 27,000 Fr.) im Kollokations-

verfahren rechtskräftig, also mit Urteilswirkung, abgewie-

sen worden ist, ist die Vorinstanz mit Recht durch Abwei-

sung der Klage entgegengetreten.

Demnach erkennt das B'UMeagericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-

pellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1936 be-

stätigt.