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Kreisschreiben des Bundesgerichts
Kreisschreihen des Bundesgerichts an die kantonalen
AufsichLsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires
du Tribunal federal aux autorites canLonales da surveillance
sur la poursuiLe pour deLtes et Ia faiIliLe.
48. Itreisschreiben Nr.10 vom 9. Juli 1915. Gegenstand: XoI-
lokation der gemäss Art. 291 SchXG wieder in Itraft treten-
den Forderung des Anfechtungsbeklagten.
Artikel 291 des Schuldbetreibungs- und Konkurs-
gesetzes bestimmt in Absatz 2: « Bestand die anfecht-
» bare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung,
» so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfan-
» genen wieder in Kraft. »
Im Konkursverfahren -
die Verhältnisse, die bei einer
Anfechtungsklage ausserhalb ·des Konkursverfahrens ent-
stehen, sind durch die Gerichtspraxis noch nicht abge-
klärt und müssen daher ausser Berücksichtigung bleiben
-erhält der Anfechtung~beklagte mit der Rückgabe
des zur Tilgung seiner Forderung anfechtbar Empfan-
genen somit kraft Gesetzes das Anrecht auf Teilnahme
am Konkursergebnis für diese Forderung gleich den
andern gewöhnlichen Konkursgläubigern. Wird die An-
fechtungsklage von der Konkursmasse angestrengt, so
fällt der Prozessgewinn in die allgemeine Masse; sie kann
daher natürlich vor Erledigung des Prozesses den Kon-
kurs nicht schliessen und der Anfechtungsbeklagte hat
somit die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Teilnahme
am Liquidationsergebnis noch durch eine nachträgliche
Konkurseingabe anzumelden und eine nachträgliche
über Schuldbetreibung und Konkurs. N~ 48.
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Kollokation der wiederauflebenden Forderung zu ver
langen.
Sind bereits Abschlagszahlungen an die Konkursgläu-
biger erfolgt, so kann er allerdings nach dem Entscheide
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Juli
1912 -
Separatausgabe Bd. XV Nr. 52 * -
an diesen
nicht mehr partizipieren und ist daher schon in diesem
Falle, ohne sein Verschulden, schlechter gestellt als die
andern Gläubiger. Noch schlimmer wird seine Stellung,
wenn die Masse, wie es sehr häufig geschieht, die Durch-
führung des Anfechtungsprozesses gemäss Art. 260 des
Gesetzes einzelnen Gläubigern überlässt. Dann kann es,
selbst wenn die Konkursmasse diesen Gläubigern zur
Klageanhebung eine peremptorische Frist setzt, doch
vorkommen, dass der Konkurs geschlossen wird, bevor
der Anfechtungsprozess rechtskräftig erledigt ist. In einem
solchen Falle ist dem Anfechtungsbeklagten durch die
Bestimmung des Art. 251, wonach verspätete Konkurs-
eingaben nur bis zum Schlusse des Konkurses noch an-
gebracht werden können, die Möglichkeit genommen,
aus der allgemeinen Konkursmasse, die bereits verteilt
ist, noch die Dividende für seine, durch die Rückgabe
der angefochtenen Tilgung wieder aufgelebte Forderung
zu verlangen.
Da es nUll aber nicht vom Belieben des Anfechtungs-
klägers bezw. von dem Umstande, ob die Masse oder
einzelne Konkursgläubiger nach Art. 260 klagend auf-
treten und im letzt eren Falle, von dem Zeitpunkt, an
dem es ihnen beliebt, die Klage auszuspielen, abhängen
darf, ob der Anfechtungsbeklagte seine Rechte gegen-
über der Konkursmasse ausüben könne oder nicht, so
hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts in einem
Entscheide vom 27. Januar 1915 in Sachen Reber gegen
Schürch (AS Bd. 41 III Nr. 16) festgestellt, dass der Au-
fechtungsbeklagte in diesen Fällen die Möglichkeit haben
müsse, seinen Anspruch auf die konkursmässige Divi-
'" Ges.-Ausg. 38 I Nr. 9ii.
AS 41 1Il -
1915
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Kreisschfeiben des Bundesgerichts
dende eier Allfecbtungsklage als Einrede entgegenzuhal
ten. Das Bundesgericht hat damit ausgesprochen, dass
das durch die Anfechtungsklage erstrittene neue Masse-
vermögen in erster Linie zur Deckung des Dividenden-
anspruchs des Anfechtungsbeklagten zu verwenden und
als Prozessgewinn in diesen Fällen nicht der volle Betrag
der getilgten Forderung, sondern nur die Differenz zwi-
schen diesem und der Summe, auf welche der Anfech-
tungsbeklagte als gewöhnlicher Konkursgläubiger An-
spruch hat, zu betrachten sei.
Das hat allerdings zur Voraussetzung, dass die Forde-
rung als solche in ihrem Bestande von keiner Seite an-
gefochten ist. In dem zitierten Entscheide konnte das
Bundesgericht nach den gegebenen Verhältnissen anneh-
men, dass eine solche Anfechtung ausgeschlossen sei,
auch ohne dass ein Kollokationsverfahren darüber er-
gangen war und in den meisten Fällen wird sich die
Sache wohl ähnlich verhalten. Immerhin hat ein von
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer jüngst be-
handelter Fall doch gezeigt, dass die Ausschaltung des
Kollokationsverfahrens für die wieder auflebende For-
derung unter Umständen zu einer nicht in allen Teilen
befriedigenden Situation führen kann. Diese Schwierig-
keiten können nun aber leicht dadurch vermieden wer-
den, dass die Konkursverwaltung in jedem Falle, wo
sie entweder selbst, oder durch Überlassung der Pro-
zessführung an einzelne Gläubiger eine Anfechtungsklage
wegen einer anfechtbaren Tilgung erhebt, gleichzeitig
sich auch für den Fall der Gutheissullg der Anfechtungs-
klage schon im Kollokationsplan über die Zulassung oder
Abweisung der dann wieder auflebenden Forderung aus-
spricht und dadurch jedem Beteiligten die Gelegenheit
gibt, die Frage durch einen Kollokation<;prozess dem zu-
ständigen Richter zum Entscheide vorzulegen. Allerdings
können dann diese beiden Klagen -
der Kollokations-
und der Anfechtungsstreit -
nicht nebeneinander ge-
führt werden, da der erstere im Falle der Abweisung des
über Schuldbetreibung und Konkurs. J'I;(. 43.
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letzteren gegenstandslos wird. Es wird daher der Kollo-
kationsstreit bis zum Austrag des Anfechtungsprozesses
einzustellen sein. Dagegen erscheint, wenn so vorge-
gangen wird, eine Sistierung der Verteilung und ein
Aufschub des Konkursschlusses bis zur Erledigung des
Anfechtungsprozesses nicht
mehr. notwendig. Denn
im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage kann
der Anfechtul1gsbeklagte seinen Dividendenanspruch,
auch wenn I er im Prozesse die Kompensationseill-
rede nicht erhoben hat, gestützt auf die bedingte, nun
in Wirksamkeit tretende Kollokation geltend machen
und ihn entweder von der gemäss dem Anfechtungs-
urteil zurückzuerstattenden Leistung in Abzug brin-
gen, oder, wenn das Konkursamt die Verteilung unter
die Anfechtungskläger besorgt, bei diesem zur Berück-
sichtigung bei der Verteilung anmelden.
Wir laden Sie daher ein, die Konkursämter ihres Kan-
tOllS dahin zu instruieren, dass sie in allen Fällen, wo
in einem Konkurs die Tilgung einer Forderung an den
Kridaren nach den Grundsätzen der Art. 287-288 ange-
fochten wird, im Sinne der vorstehenden Ausführungen
vorzugehen und ohne besonderes Begehren des Anfech-
tungsbeklagten im Kollokationsplan auch über die An-
erkennung oder Bestreitung der im Falle der Gutheissung
der Anfechtungsklage wieder auflebenden Forderung eine
für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen und dem
Anfechtungsbeklagten im Falle der Gutheissung der
Anfechtungsklage für die im
Kollokationsverfahren
festgestellte, wieder auflebende Forderung die konkurs-
mässige Dividende aus dem Ergebnis des Anfechtungs-
prozesses vorweg zuzuwenden.
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