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41_III_240

BGE 41 III 240

Bundesgericht (BGE) · 1915-07-09 · Deutsch CH
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240

Kreisschreiben des Bundesgerichts

Kreisschreihen des Bundesgerichts an die kantonalen

AufsichLsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. - Circulaires

du Tribunal federal aux autorites canLonales da surveillance

sur la poursuiLe pour deLtes et Ia faiIliLe.

48. Itreisschreiben Nr.10 vom 9. Juli 1915. Gegenstand: XoI-

lokation der gemäss Art. 291 SchXG wieder in Itraft treten-

den Forderung des Anfechtungsbeklagten.

Artikel 291 des Schuldbetreibungs- und Konkurs-

gesetzes bestimmt in Absatz 2: « Bestand die anfecht-

» bare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung,

» so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfan-

» genen wieder in Kraft. »

Im Konkursverfahren -

die Verhältnisse, die bei einer

Anfechtungsklage ausserhalb ·des Konkursverfahrens ent-

stehen, sind durch die Gerichtspraxis noch nicht abge-

klärt und müssen daher ausser Berücksichtigung bleiben

-erhält der Anfechtung~beklagte mit der Rückgabe

des zur Tilgung seiner Forderung anfechtbar Empfan-

genen somit kraft Gesetzes das Anrecht auf Teilnahme

am Konkursergebnis für diese Forderung gleich den

andern gewöhnlichen Konkursgläubigern. Wird die An-

fechtungsklage von der Konkursmasse angestrengt, so

fällt der Prozessgewinn in die allgemeine Masse; sie kann

daher natürlich vor Erledigung des Prozesses den Kon-

kurs nicht schliessen und der Anfechtungsbeklagte hat

somit die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Teilnahme

am Liquidationsergebnis noch durch eine nachträgliche

Konkurseingabe anzumelden und eine nachträgliche

über Schuldbetreibung und Konkurs. N~ 48.

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Kollokation der wiederauflebenden Forderung zu ver

langen.

Sind bereits Abschlagszahlungen an die Konkursgläu-

biger erfolgt, so kann er allerdings nach dem Entscheide

der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Juli

1912 -

Separatausgabe Bd. XV Nr. 52 * -

an diesen

nicht mehr partizipieren und ist daher schon in diesem

Falle, ohne sein Verschulden, schlechter gestellt als die

andern Gläubiger. Noch schlimmer wird seine Stellung,

wenn die Masse, wie es sehr häufig geschieht, die Durch-

führung des Anfechtungsprozesses gemäss Art. 260 des

Gesetzes einzelnen Gläubigern überlässt. Dann kann es,

selbst wenn die Konkursmasse diesen Gläubigern zur

Klageanhebung eine peremptorische Frist setzt, doch

vorkommen, dass der Konkurs geschlossen wird, bevor

der Anfechtungsprozess rechtskräftig erledigt ist. In einem

solchen Falle ist dem Anfechtungsbeklagten durch die

Bestimmung des Art. 251, wonach verspätete Konkurs-

eingaben nur bis zum Schlusse des Konkurses noch an-

gebracht werden können, die Möglichkeit genommen,

aus der allgemeinen Konkursmasse, die bereits verteilt

ist, noch die Dividende für seine, durch die Rückgabe

der angefochtenen Tilgung wieder aufgelebte Forderung

zu verlangen.

Da es nUll aber nicht vom Belieben des Anfechtungs-

klägers bezw. von dem Umstande, ob die Masse oder

einzelne Konkursgläubiger nach Art. 260 klagend auf-

treten und im letzt eren Falle, von dem Zeitpunkt, an

dem es ihnen beliebt, die Klage auszuspielen, abhängen

darf, ob der Anfechtungsbeklagte seine Rechte gegen-

über der Konkursmasse ausüben könne oder nicht, so

hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts in einem

Entscheide vom 27. Januar 1915 in Sachen Reber gegen

Schürch (AS Bd. 41 III Nr. 16) festgestellt, dass der Au-

fechtungsbeklagte in diesen Fällen die Möglichkeit haben

müsse, seinen Anspruch auf die konkursmässige Divi-

'" Ges.-Ausg. 38 I Nr. 9ii.

AS 41 1Il -

1915

17

Kreisschfeiben des Bundesgerichts

dende eier Allfecbtungsklage als Einrede entgegenzuhal

ten. Das Bundesgericht hat damit ausgesprochen, dass

das durch die Anfechtungsklage erstrittene neue Masse-

vermögen in erster Linie zur Deckung des Dividenden-

anspruchs des Anfechtungsbeklagten zu verwenden und

als Prozessgewinn in diesen Fällen nicht der volle Betrag

der getilgten Forderung, sondern nur die Differenz zwi-

schen diesem und der Summe, auf welche der Anfech-

tungsbeklagte als gewöhnlicher Konkursgläubiger An-

spruch hat, zu betrachten sei.

Das hat allerdings zur Voraussetzung, dass die Forde-

rung als solche in ihrem Bestande von keiner Seite an-

gefochten ist. In dem zitierten Entscheide konnte das

Bundesgericht nach den gegebenen Verhältnissen anneh-

men, dass eine solche Anfechtung ausgeschlossen sei,

auch ohne dass ein Kollokationsverfahren darüber er-

gangen war und in den meisten Fällen wird sich die

Sache wohl ähnlich verhalten. Immerhin hat ein von

der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer jüngst be-

handelter Fall doch gezeigt, dass die Ausschaltung des

Kollokationsverfahrens für die wieder auflebende For-

derung unter Umständen zu einer nicht in allen Teilen

befriedigenden Situation führen kann. Diese Schwierig-

keiten können nun aber leicht dadurch vermieden wer-

den, dass die Konkursverwaltung in jedem Falle, wo

sie entweder selbst, oder durch Überlassung der Pro-

zessführung an einzelne Gläubiger eine Anfechtungsklage

wegen einer anfechtbaren Tilgung erhebt, gleichzeitig

sich auch für den Fall der Gutheissullg der Anfechtungs-

klage schon im Kollokationsplan über die Zulassung oder

Abweisung der dann wieder auflebenden Forderung aus-

spricht und dadurch jedem Beteiligten die Gelegenheit

gibt, die Frage durch einen Kollokation<;prozess dem zu-

ständigen Richter zum Entscheide vorzulegen. Allerdings

können dann diese beiden Klagen -

der Kollokations-

und der Anfechtungsstreit -

nicht nebeneinander ge-

führt werden, da der erstere im Falle der Abweisung des

über Schuldbetreibung und Konkurs. J'I;(. 43.

243

letzteren gegenstandslos wird. Es wird daher der Kollo-

kationsstreit bis zum Austrag des Anfechtungsprozesses

einzustellen sein. Dagegen erscheint, wenn so vorge-

gangen wird, eine Sistierung der Verteilung und ein

Aufschub des Konkursschlusses bis zur Erledigung des

Anfechtungsprozesses nicht

mehr. notwendig. Denn

im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage kann

der Anfechtul1gsbeklagte seinen Dividendenanspruch,

auch wenn I er im Prozesse die Kompensationseill-

rede nicht erhoben hat, gestützt auf die bedingte, nun

in Wirksamkeit tretende Kollokation geltend machen

und ihn entweder von der gemäss dem Anfechtungs-

urteil zurückzuerstattenden Leistung in Abzug brin-

gen, oder, wenn das Konkursamt die Verteilung unter

die Anfechtungskläger besorgt, bei diesem zur Berück-

sichtigung bei der Verteilung anmelden.

Wir laden Sie daher ein, die Konkursämter ihres Kan-

tOllS dahin zu instruieren, dass sie in allen Fällen, wo

in einem Konkurs die Tilgung einer Forderung an den

Kridaren nach den Grundsätzen der Art. 287-288 ange-

fochten wird, im Sinne der vorstehenden Ausführungen

vorzugehen und ohne besonderes Begehren des Anfech-

tungsbeklagten im Kollokationsplan auch über die An-

erkennung oder Bestreitung der im Falle der Gutheissung

der Anfechtungsklage wieder auflebenden Forderung eine

für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen und dem

Anfechtungsbeklagten im Falle der Gutheissung der

Anfechtungsklage für die im

Kollokationsverfahren

festgestellte, wieder auflebende Forderung die konkurs-

mässige Dividende aus dem Ergebnis des Anfechtungs-

prozesses vorweg zuzuwenden.

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