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8chuldbetreibungs-.und Konkursreeht. No 47.
Konkursliquidation, freigegeben, so wird ihnen nichts
ungewöhnliches. zugemutet, zumal es ihnen auch einen
gewissen Vorteil bietet, wenn sie einheitlich belangt (und
nicht nach Schluss des Konkurses vielleicht hintereinander
von einer ganzen Anzahl von Gläubigern behelligt) werden,
wie es Art. 858 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes für die Revi-
sion der dritten Abteilung d~s OR, Vorlage vom 28. Mai
1936 für die Redaktionskommission, vorsieht «(Soweit
die Gläubiger im Genossenschaftskonkurs zu Verlust
kommen,.haften die Genossenschafter für die Verbindlich-
keiten der Genossenschaft höchstens bis zu den in den
Statuten vorgesehenen Haftungsbeträgen; diese Haftung
kann nur durch die Konkursverwaltung geltend gemacht
werden »). Wegen der meist nur kleinen statutarischen
Haftungsbetrnge und der erfahrungsgemäss geringen Zah-
lungsfahigkeit vieler Genossenschafter ist regelmässig
nicht, und im vorliegenden Fall am allerwenigsten, damit
zu rechnen, dass sich auf diese Weise ein Überschuss der
Konkursaktiven über die Genossenschaftsschulden ergebe;
ausnahmsweise könnte er den einzelnen Genossenschaftern
im Verhältnis der von ihnen eingeworlenen Summen wieder
zurückerstattet werden.
Nachdem die Organe der Konkursmasse bereits in
diesem Sinne vorgegangen sind .und die einzelnen Genos-
senschafter belangt haben, besteht für die Aufsichtsbe-
hörden über das Konkurswe~n genügende Veranlassung,
nun auch die konkursmässige Verteilung der derart ein-
gebrachten Konkursaktiven sowie die weitere Vollziehung
der für die gleichmässige Belangung aller einzelnen Ge-
nossenschafter notwendigen Massnahmen anzuordnen. Da-
bei handelt es sich nach dem Ausgeführten um nichts
anderes als um die Geltendmachung von Rechtsansprü-
chen der Konkursmasse, nämlich der zu ihr zusammen-
'gefassten Genossenschaftsgläubiger, und insofern die Kon-
kursmasse darauf verzichten sollte (bezw. müsste), könnte
gemäss der allgemeinen, auch hierauf zutreffenden Vor-
schrift des Art. 260 SchKG die Abtretung verlangt werden
8chuldbetreibungs- uM. Konkursrecht. N° 48.
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'- was nicht im Widerspruch steht mit dem erwähnten
Satz, dass die Haftung nur durch die Konkursverwaltung
geltend gemacht werden kann, weil ja die Geltendmachung
durch die Zessionare gemäss Art. 260 SchKG eben eine
Form der Geltendmachung durch die Konkursmasse ist.
Was die Konkursverwaltung bereits eingebracht hat, darl
also nicht hinterlegt, sondern muss in die Verteilung einbe-
zogen werden, insofern schon jetzt eine solche vorgenom-
men wird, obwohl sie nach dem Gesagten nur eine Ab-
schlagsverteilung sein kann. Ob noch weitere Beträge
zur Konkursmasse eingebracht werden können, hängt frei-
lich in erster Linie davon ab, dass die Zivilgerichte im
Sinne des Ausgeführten die Legitimation der Konkursver-
waltung oder ihrer Zessionare zur Belangung der Genos-
'senschafter anerkennen -
worüber verbindlich zu ent-
scheiden freilich nur ihnen zusteht (und eingangs vorbe-
halten worden ist).
Demnach erkennt die SChuldbetr.- u. KonkuTskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
48. Auszug aus dem Entscheid vom a. November 1936
i. S. ltunst- " Spiegel A.-G.
Ergibt eine spätere Sc h ätz u n g der
g e p f ä n d e t e n
Ge gen s t ä n d e einen höheren -
oder aber geringeren -
Wert, so kann deswegen nicht Entlassung eines Teiles der
gepfändeten Gegenstände -
oder aber, noch vor der Ver-
wertung, Nachpfändung -
verlangt werden.
Lorsqu'une estimation postbrieure des biens saisis leur attribue une
valeur superieure -
ou inferieure -
a celle de l'estimation
anterieure, la revocation de la saisie ne peut etre requise pour
une partie des biens -
ni une saisie complementaire -
avant
la realisation.
Se una stima posteriore dei beni pignorati fa apparire ehe il loro
valoree maggiore -
0 minore -
dei valore di stima attribuito
IQro .precedentemente, la revoca deI pignoramento d'una parte
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 48.
dei beni -
0 un pignoramento complementare -
non possono
essere chiesti prima della realizzazione.
Im April I!l34 nahm das Betreibungsamt Zürich 1 für
Mietzinsforderungen der Rekursgegnerin im Betrage von
vorerst 8750, schliesslich 8000 Fr. nebst 5 % Zins seit
1. April 1934 und Kosten (di~ auf rund 1000 Fr. zu veran-
schlagen sind) gegen die Rekurrentin eine Retentionsur-
kunde über Sachen auf, deren Wert es auf Fr. 15895.-
schätzte. Am 28. September 1935 verlangte die Rekur-
rentin unter Berufung auf BGE 61 III S. 11 Heraus-
gabe der zur Deckung nicht erforderlichen Retentions-
gegenstände. Als das Betreibungsamt am 18. Mai 1936 an
die Rekursgegnerin schrieb, sie werde dem Gesuch am
25. Mai entsprechen, führte die Rekursgegnerin Beschwerde,
wobei sie insbesondere darauf hinwies, eine neue Schätzung
des Betreibungsamtes habe nurmehr einen Wert von rund
7000 Fr. dargetan.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Beschwerde lässt sich nicht mit dem keine Deckung
mehr erzeigenden Ergebnis der nachträglichen Schätzung
begründen. Nur und erst wenn der Verwertungs e r lös
nicht zur Deckung ausreicht, kann eine Nachpfändung
stattfinden (Art. 145 SchKG), nicht schon, wenn infolge
Veränderung der für die Bewertung massgebenden Ver-
hältnisse die Deckung durch eine Neuschätzung nicht mehr
ausgewiesen würde, und Entsprechendes gilt auch für
die Retentionsurkunde, weshalb von einer Neuschätzung
abzusehen war. Ebensowenig könnte mit einer späteren
Höherschätzung infolge veränderten Bewertungsgrund-
lagen eine teilweise Entlassung gepf"andeter oder retinierter
Gegenstände gerechtfertigt werden.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 49.
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49. Entscheid vom 7. Dezember 1936 i. S. Kaldemann.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Für die Frage, ob ein Betrieb ein U nt e I' -
ne h me n sei oder nicht, macht es keinen Unterschied au...,;,
ob die unter Eigentumsvorbehalt gekauften M ase hin e n
in grösserem oder geringerem Umfange abbezahlt sind.
Art. 92, n° 3, LP. Pour decider s'il s'agit de l'exploitation d'une
entrepri.~e, il est indifferent que les machines achetees avec
reserve de propriete soient payees dans une mesure plu.<; Oll
moins grande.
Art. 92, cifra 3 LEF. Il quesito se si sia in presenza dell'esercizio
di un'impresa dev'essere risolto senza tener conto dell'impor-
tanza piu 0 meno considerevole dei pagamenti rateali fatti
sul prezzo delle macchine gravate di un patto di riserva della
proprieta.
A. -
Der Rekurrent betreibt mit einem Saurer-Last-
wagen nebst Anhänger, die er für Fr. 20,000.- bezw.
3600.- unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte und
woran er heute mit Zins noch Fr. 15,000.- bezw. 3000.-
schuldet, das Autotransportgeschäft. Im August 1935
wurde ihm die Fahrbewilligung für 2 % Jahre entzogen;
seither führt sein Bruder den Wagen, der Schuldner betä-
tigt sich als Beimann. Auf Beschwerde einer Gruppen-
gläubigerin hat die Aufsichtsbehörde den zuerst vom
Betreibungsamt als Kompetenzstück freigegebenen Wagen
pfändbar erklärt. Sie führt aus, wenn auch nach der
Praxis zu Art. 92 Ziff. 3 SchKG die notwendige Verwendung
relativ teurer Maschinen einen Betrieb noch nicht zu einem
kapitalistischen mache, so könne doch der Wert der
Maschinen nicht ausser Betracht bleiben. Im vorliegenden
Falle, wo der Wagen vom Experten auf Fr. 18-20,000.-
Verkehrswert und Fr. 14,000.- Gantwert geschätzt sei, sei
die Grenze sicher überschritten. Daran ändere nichts, dass
der Schuldner erst Fr. 5600.- abbezahlt habe; sonst käme
man zu dem Ergebnis, dass der Schuldner durch vertrags-
gemässe Leistung der Abzahlungen seinen Kompetenz-
schutz selber untergraben würde.
B. -
Diesen Entscheid zieht der Schuldner an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Freigabe des
AS 62 III -
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