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62_III_159

BGE 62 III 159

Bundesgericht (BGE) · 1936-05-28 · Deutsch CH
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8chuldbetreibungs-.und Konkursreeht. No 47.

Konkursliquidation, freigegeben, so wird ihnen nichts

ungewöhnliches. zugemutet, zumal es ihnen auch einen

gewissen Vorteil bietet, wenn sie einheitlich belangt (und

nicht nach Schluss des Konkurses vielleicht hintereinander

von einer ganzen Anzahl von Gläubigern behelligt) werden,

wie es Art. 858 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes für die Revi-

sion der dritten Abteilung d~s OR, Vorlage vom 28. Mai

1936 für die Redaktionskommission, vorsieht «(Soweit

die Gläubiger im Genossenschaftskonkurs zu Verlust

kommen,.haften die Genossenschafter für die Verbindlich-

keiten der Genossenschaft höchstens bis zu den in den

Statuten vorgesehenen Haftungsbeträgen; diese Haftung

kann nur durch die Konkursverwaltung geltend gemacht

werden »). Wegen der meist nur kleinen statutarischen

Haftungsbetrnge und der erfahrungsgemäss geringen Zah-

lungsfahigkeit vieler Genossenschafter ist regelmässig

nicht, und im vorliegenden Fall am allerwenigsten, damit

zu rechnen, dass sich auf diese Weise ein Überschuss der

Konkursaktiven über die Genossenschaftsschulden ergebe;

ausnahmsweise könnte er den einzelnen Genossenschaftern

im Verhältnis der von ihnen eingeworlenen Summen wieder

zurückerstattet werden.

Nachdem die Organe der Konkursmasse bereits in

diesem Sinne vorgegangen sind .und die einzelnen Genos-

senschafter belangt haben, besteht für die Aufsichtsbe-

hörden über das Konkurswe~n genügende Veranlassung,

nun auch die konkursmässige Verteilung der derart ein-

gebrachten Konkursaktiven sowie die weitere Vollziehung

der für die gleichmässige Belangung aller einzelnen Ge-

nossenschafter notwendigen Massnahmen anzuordnen. Da-

bei handelt es sich nach dem Ausgeführten um nichts

anderes als um die Geltendmachung von Rechtsansprü-

chen der Konkursmasse, nämlich der zu ihr zusammen-

'gefassten Genossenschaftsgläubiger, und insofern die Kon-

kursmasse darauf verzichten sollte (bezw. müsste), könnte

gemäss der allgemeinen, auch hierauf zutreffenden Vor-

schrift des Art. 260 SchKG die Abtretung verlangt werden

8chuldbetreibungs- uM. Konkursrecht. N° 48.

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'- was nicht im Widerspruch steht mit dem erwähnten

Satz, dass die Haftung nur durch die Konkursverwaltung

geltend gemacht werden kann, weil ja die Geltendmachung

durch die Zessionare gemäss Art. 260 SchKG eben eine

Form der Geltendmachung durch die Konkursmasse ist.

Was die Konkursverwaltung bereits eingebracht hat, darl

also nicht hinterlegt, sondern muss in die Verteilung einbe-

zogen werden, insofern schon jetzt eine solche vorgenom-

men wird, obwohl sie nach dem Gesagten nur eine Ab-

schlagsverteilung sein kann. Ob noch weitere Beträge

zur Konkursmasse eingebracht werden können, hängt frei-

lich in erster Linie davon ab, dass die Zivilgerichte im

Sinne des Ausgeführten die Legitimation der Konkursver-

waltung oder ihrer Zessionare zur Belangung der Genos-

'senschafter anerkennen -

worüber verbindlich zu ent-

scheiden freilich nur ihnen zusteht (und eingangs vorbe-

halten worden ist).

Demnach erkennt die SChuldbetr.- u. KonkuTskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

48. Auszug aus dem Entscheid vom a. November 1936

i. S. ltunst- " Spiegel A.-G.

Ergibt eine spätere Sc h ätz u n g der

g e p f ä n d e t e n

Ge gen s t ä n d e einen höheren -

oder aber geringeren -

Wert, so kann deswegen nicht Entlassung eines Teiles der

gepfändeten Gegenstände -

oder aber, noch vor der Ver-

wertung, Nachpfändung -

verlangt werden.

Lorsqu'une estimation postbrieure des biens saisis leur attribue une

valeur superieure -

ou inferieure -

a celle de l'estimation

anterieure, la revocation de la saisie ne peut etre requise pour

une partie des biens -

ni une saisie complementaire -

avant

la realisation.

Se una stima posteriore dei beni pignorati fa apparire ehe il loro

valoree maggiore -

0 minore -

dei valore di stima attribuito

IQro .precedentemente, la revoca deI pignoramento d'una parte

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 48.

dei beni -

0 un pignoramento complementare -

non possono

essere chiesti prima della realizzazione.

Im April I!l34 nahm das Betreibungsamt Zürich 1 für

Mietzinsforderungen der Rekursgegnerin im Betrage von

vorerst 8750, schliesslich 8000 Fr. nebst 5 % Zins seit

1. April 1934 und Kosten (di~ auf rund 1000 Fr. zu veran-

schlagen sind) gegen die Rekurrentin eine Retentionsur-

kunde über Sachen auf, deren Wert es auf Fr. 15895.-

schätzte. Am 28. September 1935 verlangte die Rekur-

rentin unter Berufung auf BGE 61 III S. 11 Heraus-

gabe der zur Deckung nicht erforderlichen Retentions-

gegenstände. Als das Betreibungsamt am 18. Mai 1936 an

die Rekursgegnerin schrieb, sie werde dem Gesuch am

25. Mai entsprechen, führte die Rekursgegnerin Beschwerde,

wobei sie insbesondere darauf hinwies, eine neue Schätzung

des Betreibungsamtes habe nurmehr einen Wert von rund

7000 Fr. dargetan.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die Beschwerde lässt sich nicht mit dem keine Deckung

mehr erzeigenden Ergebnis der nachträglichen Schätzung

begründen. Nur und erst wenn der Verwertungs e r lös

nicht zur Deckung ausreicht, kann eine Nachpfändung

stattfinden (Art. 145 SchKG), nicht schon, wenn infolge

Veränderung der für die Bewertung massgebenden Ver-

hältnisse die Deckung durch eine Neuschätzung nicht mehr

ausgewiesen würde, und Entsprechendes gilt auch für

die Retentionsurkunde, weshalb von einer Neuschätzung

abzusehen war. Ebensowenig könnte mit einer späteren

Höherschätzung infolge veränderten Bewertungsgrund-

lagen eine teilweise Entlassung gepf"andeter oder retinierter

Gegenstände gerechtfertigt werden.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 49.

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49. Entscheid vom 7. Dezember 1936 i. S. Kaldemann.

Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Für die Frage, ob ein Betrieb ein U nt e I' -

ne h me n sei oder nicht, macht es keinen Unterschied au...,;,

ob die unter Eigentumsvorbehalt gekauften M ase hin e n

in grösserem oder geringerem Umfange abbezahlt sind.

Art. 92, n° 3, LP. Pour decider s'il s'agit de l'exploitation d'une

entrepri.~e, il est indifferent que les machines achetees avec

reserve de propriete soient payees dans une mesure plu.<; Oll

moins grande.

Art. 92, cifra 3 LEF. Il quesito se si sia in presenza dell'esercizio

di un'impresa dev'essere risolto senza tener conto dell'impor-

tanza piu 0 meno considerevole dei pagamenti rateali fatti

sul prezzo delle macchine gravate di un patto di riserva della

proprieta.

A. -

Der Rekurrent betreibt mit einem Saurer-Last-

wagen nebst Anhänger, die er für Fr. 20,000.- bezw.

3600.- unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte und

woran er heute mit Zins noch Fr. 15,000.- bezw. 3000.-

schuldet, das Autotransportgeschäft. Im August 1935

wurde ihm die Fahrbewilligung für 2 % Jahre entzogen;

seither führt sein Bruder den Wagen, der Schuldner betä-

tigt sich als Beimann. Auf Beschwerde einer Gruppen-

gläubigerin hat die Aufsichtsbehörde den zuerst vom

Betreibungsamt als Kompetenzstück freigegebenen Wagen

pfändbar erklärt. Sie führt aus, wenn auch nach der

Praxis zu Art. 92 Ziff. 3 SchKG die notwendige Verwendung

relativ teurer Maschinen einen Betrieb noch nicht zu einem

kapitalistischen mache, so könne doch der Wert der

Maschinen nicht ausser Betracht bleiben. Im vorliegenden

Falle, wo der Wagen vom Experten auf Fr. 18-20,000.-

Verkehrswert und Fr. 14,000.- Gantwert geschätzt sei, sei

die Grenze sicher überschritten. Daran ändere nichts, dass

der Schuldner erst Fr. 5600.- abbezahlt habe; sonst käme

man zu dem Ergebnis, dass der Schuldner durch vertrags-

gemässe Leistung der Abzahlungen seinen Kompetenz-

schutz selber untergraben würde.

B. -

Diesen Entscheid zieht der Schuldner an das

Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Freigabe des

AS 62 III -

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