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62_III_154

BGE 62 III 154

Bundesgericht (BGE) · 1936-10-16 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und KOllkursrooht. N° 47.

nuova domanda:.di pignoramento. 1128luglio il diritto deI

creditore di pre.sentare una siffatta nuova domanda era

pero estinto essendo decorso l'anno dalla notifica deI pre-

cetto e l'esecuzione deve quindi ritenersi perenta.

La Oamera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia :

11 rioorso e ammesso.

47. Entscheid. vom 16. Oktober 1936 i. S. Schirer.

Gen 0 s sen s c h a f t s k 0 n kur s. Ist die persönliche Haft·

barkeit der einzelnen Genossenschafter auf einen bestimmten

Betrag begrenzt, so steht nichts entgegen, dass dieser vom

Verwalter des GenossenschMtskonkurses (oder Zessionaren

gemäss Art. 260 SchKG) eingezogen und das Ergebnis verteilt

werde.

FaiUite de sociite cooperative. Lorsque la responsabiliM personnelle

des sooietaires est limitee a. un montant determine, rien ne

s'oppose a. ce que l'administrateur de la faillite (ou le cession-

naire salon l'art. 260 LP) rooouvre ce montant et le repartisse.

Fallimento d'una cooperativa. Se la responsabilitb. personale dei

soci e limitata ad un importo determinato, nulla vieta all'am-

ministrazione deI fallimento (0 al cessionario a'sensi den'art.

260 LEF) d'incassare quest' importo e di ripartire Ja somma

ricavata.

A. -

Nach den Statuten der Bürgschaftsgenossenschaft

für Gewerbetreibende und Lattdwirte, mit Sitz in Wasen

im Emmental, haftet, sofern das Vermögen der Genossen-

schaft zur Deckung der Verpflichtungen nicht ausreicht,

jeder einzelne Genossenschafter persönlich bis zum Höchst-

betrage von 500 Fr. (wofür Garantiescheine unterzeichnet

wurden).

In dem am 20. November 1934 eröffneten Konkurs über

diese Genossenschaft forderte' die KonkursverwaltUng ent-

sprechend dem Beschluss der Gläubigerversammlung die

Haftungssumme bei den Genossenschaftern ein und erhielt

von einem Teil der Genossenschafter teils völle, teils teil-

weise Zahlung, insgesamt 18,261 Fr. 69 Cts., Während

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 47.

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'andere Genossenschafter die Zahlung verweigerten, zumal

unter Berufung darauf, dass noch kein Konkursverlust

der Gläubiger ausgewiesen und ihre Schuld daher noch

nicht fällig sei; ja von den zahlenden Genossenschaftern

verlangten einzelne den bezahlten Betrag wieder zurück

und hoben für insgesamt 5669 Fr. Rückforderungsklage an.

Inzwischen hatte die' Konkursverwaltung die Vertei-

lungsliste aufgelegt, wobei sie jedoch den erwähnten

Betrag von 18,261 Fr. 69 Cts. von der Verteilung ausnahm,

um ihn hinterlegen zu können.

B. -

Hiegegen führte der Rekurrent, Zessionar einer

privilegierten, jedoch mit beinahe 1000 Fr. nicht gedeckten

Forderung Beschwerde mit dem Antrag auf Abänderung

der Verteilungsliste dahin, dass der Betrag von 18,261 Fr.

69 Cts. ebenfalls verteilt werde, und zwar zu vollständiger

Befriedigung für seine Forderung und zur Ausrichtung

einer Dividende an die Gläubiger V. Klasse.

O. -

Die Konkursverwaltung trug auf Abweisung der

Beschwerde, eventuell auf den Erlass von Weisungen für

die Geltendmachung und Verteilung der Haftsumme mit

Einschluss des bereits vorhandenen Erlöses von 18,261 Fr.

69 Cts. an.

D. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 3. Sep-

tember 1936 die Beschwerde abgewiesen.

E. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen auf Gut-

heissung der Beschwerde, eventuell mindestens für den von

der Rückforderungsklage nicht betroffenen Betrag von

12,592 Fr. 69 Cts., weiter eventuell auf Zuwarten mit der

Entscheidung bis nach rechtskräftiger Beurteilung der

Rückforderungsklage.

Die Schuldbett'eilntngs- und Konhurskam1!lRJl'

zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Haftbar-

keit der . Genossenschafter, wie sie. hier geltend gemacht

wird, gemäss Art. 689 OR eine subsidiäre sei. Daraus fol-

löß

Schul,Ibetreibungs. und Konkursrecht. N° 47.

gert die Vorinstanz, dass Voraussetzung der Geltend-

machung der sogenannten Garantieforderung ein Verlust-

schein des Genossenschaftsgläubigers sei, dass die Ein-

forderung bezw. Verteilung dieser « Garantie »-Beträge

erst nach Schluss des Genossenschaftskonkurses erfolgen

dürfe, und dass über die be~ der dereinstigen Verteilung

anzuwendenden Grundsätze im Streitfalle nicht mehr die

Aufsichtsbehörde, sondern der Zivilrichter zU entscheiden

haben werde.

Inwiefern die Vorinstanz von einer künftigen Verteilung

sprechen kann, insbesondere wer diese vorzunehmen oder

auch nur in die Wege zu leiten hätte, ist unerfindlich.

Vor allem aber spricht sich Art. 689 OR nur über den Fall

der (nicht ausgeschlossenen) solidarischen persönlichen

Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter mit ihrem

ganzen Vermögen aus, die danach erst und nur soweit

geltend gemacht werden kann, wenn bezw. als die Gläubi-

ger im Genossenschaftskonkurs zu Verlust gekommen

s i n d. Dagegen können dem Gesetz keine für den hier

vorliegenden Fall der beschränkten Haftbarkeit der Ge-

nossenschafter tauglichen Vorschriften entnommen wer-

den, und diese Lücke muss ausgefüllt werden, was durch

die Aufsichtsbehörde freilich nur für das Verfahren ge-

schehen darf, während die endgültige Entscheidung ma-

teriellrechtlicher Fragen den Zivilgerichten vorbehalten

bleiben muss.

Während bei unbeschränkter Haftbarkeit der einzelnen

Genossenschafter zwar nicht besonders rationell, aber doch

auch praktisch nicht unvorstellbar ist, dass es den einzel-

nen Genossenschaftsgläubigern anheimgegeben werde, nach

Schluss des Genossenschaftskonkurses auf Grund der hier

ausgestellten Verlustscheine einzelne Genossenschafter für

den Ausfall zu belangen, kann bei beschränkter Haftbar-

keit nicht ernstlich hieran gedacht werden : Könnte doch

der einzelne Genossenschafter, wenn er einmal einem

einzigen Genossenschaftsgläubiger die Haftungssumme

(hier 500 Fr.) bezahlt hat, jeder anderweitigen Belangung

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 47.

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durch andere Genossenschaftsgläubiger ausweichen. Wäre

er jedoch (ganz oder teilweise) erfolglos betrieben und wäre

für den Rest des Ausfalles ein Verlustschein gegen ihn aus-

gestellt worden, so vermöchte dies zwar kaum die Befrei-

ung von anderweitiger Belangung zu rechtfertigen; aber

mit allfälliger (gänzlicher oder teilweiser) Deckung, welche

ein zweiter belangender Gläubiger erhielte, liesse es sich

nicht vereinbaren, den dem ersten ausgestellten Verlust-

schein unverändert fortbestehen zu lassen, dessen Heraus-

gabe (zur Vernichtung oder Abschreibung) jedoch auf

Schwierigkeiten stiesse, und keinesfalls dürfte dem zweiten

belangenden Gläubiger wiederum ein Verlustschein aus-

gestellt werden. Nur eine Organisation der Genossen-

schaftsgläubiger würde ihnen ermöglichen, die einzelnen

Genossenschafter zu belangen, ohne dass sie die Einrede

der bereits -

mit oder ohne Erfolg -

stattgefundenen

Belangung riskieren und nutzlos Geld aufs Spiel setzen und

Zeit verlieren müssten. Eine solche Organisation besteht

nun aber gerade schon in Gestalt der Konkursmasse, und

nichts steht entgegen, sie zur Belangung der einzelnen

Genossenschaftsgläubiger zu Nutze zu ziehen. Die nur

mit einem bestimmten Betrag haftenden Genossenschafter

haften nicht wesentlich anders als Kommanditäre, die

zwar, solange die Kommanditgesellschaft besteht, auch

nicht von den einzelnen Gläubigern belangt werden kön-

nen, aber, wenn die Gesellschaft in Konkurs gerät, von der

Konkursmasse auf die allIallig noch nicht einbezahlten

Kommanditsummen belangt werden können zum Zwecke

besserer Deckung der Gesellschaftsgläubiger durch das

Konkursverfahren. In gleicher Weise wird die beschränkte

Haftung des Genossenschafters aktuell durch die Eröffnung

des Genossenschaftskonkurses, die mindestens zweifelhaft

erscheinen lässt, ob die Gläubiger aus dem eigentlichen

Genossenschaftsvermögen ohne Inanspruchnahme der be-

schränkten Haftung der einzelnen Genossenschafter noch

voll befriedigt werden können. Wird die Belangung der

einzelnen Genossenschafter schon jetzt, vor beendigter

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Schuldbetreibungs-.und Konkursreeht. N° 47.

Konkursliquidation, freigegeben, so wird ihnen nichts

ungewöhnliches, zugemutet, zumal es ihnen auch einen

gewissen Vorteil bietet, wenn sie einheitlich belangt (und

nicht nach Schluss des Konkurses vielleicht hintereinander

von einer ganzen Anzahl von Gläubigern behelligt) werden,

wie es Art. 858 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes für die Revi-

sion der dritten Abteilung d~s OR, Vorlage vom 28. Mai

1936 für die Redaktionskommission, vorsieht

(<< Soweit

die Gläubiger im Genossenschaftskonkurs zu Verlust

kommen, haften die Genossenschafter für die Verbindlich-

keiten der Genossenschaft höchstens bis zu den in den

Statuten vorgesehenen Haftungsbeträgen; diese Haftung

kann nur durch die Konkursverwaltung geltend gemacht

werden »). Wegen der meist nur kleinen statutarischen

Haftungsbeträge und der erfahrungsgemäss geringen Zah-

lungsfähigkeit vieler Genossenschafter ist regelmässig

nicht, und im vorliegenden Fall am allerwenigsten, damit

zu rechnen, dass sich auf diese Weise ein Überschuss der

Konkursaktiven über die Genossenschaftsschulden ergebe;

ausnahmsweise könnte er den einzelnen Genossenschaftern

im Verhältnis der von ihnen eingeworfenen Summen wieder

zurückerstattet werden.

Nachdem die Organe der Konkursmasse bereits in

diesem Sinne vorgegangen sind und die einzelnen Genos-

senschafter belangt haben, besteht für die Aufsichtsbe-

hörden über das Konkurswesen genügende Veranlassung,

nun auch die konkursmässige Verteilung der derart ein-

gebrachten Konkursaktiven sowie die weitere Vollziehung

der für die gleichmässige Belangung aller einzelnen Ge-

nossenschafter notwendigen Massnahmen anzuordnen. Da-

bei handelt es sich nach dem Ausgeführten um nichts

anderes als um die Geltendmachung von Rechtsansprü-

chen der Konkursmasse, nämlich der zu ihr zusammen-

. gefassten Genossenschaftsgläubiger,und insofern die Kon-

kursmasse darauf verzichten sollte (bezw. müsste), könnte

gemäss der allgemeinen, auch hierauf zutreffenden Vor-

schrift des Art. 260 SchKG die Abtretung verlangt werden

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 (8.

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'- was nicht im Widerspruch steht Init dem erwähnten

Satz, dass die Haftung nur durch die Konkursverwaltung

geltend gemacht werden kann, weil ja die Geltendmaehung

durch die Zessionare gemäss Art. 260 SchKG eben eine

Form der Geltendmachung durch die Konkursmasse ist.

Was die Konkursverwaltung bereits eingebracht hat, darf

also nicht hinterlegt, sondern muss in die Verteilung einbe-

zogen werden, insofern schon jetzt eine solche vorgenom-

men wird, obwohl sie nach dem Gesagten nur eine Ab-

schlagsverteilung sein kann. Ob noch weitere Beträge

zur Konkursmasse eingebracht werden können, hängt frei-

lich in erster Linie davon ab, dass die Zivilgerichte im

Sinne des Ausgeführten die Legitimation der Konkursver-

waltung oder ihrer Zessionare zur Belangung der Genos-

"senschafter anerkennen -

worüber verbindlich zu ent-

scheiden freilich nur ihnen zusteht (und eingangs vorbe-

halten worden ist).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt.

48. Auszug aus dem Entscheid vom 3. November 1936

i. S. lCunSt- " Spiegel A.-G.

Ergibt eine spätere S c h ätz u n g der

g e p f ä n d e t e n

G e gen s t ä n d e einen höheren -

oder aber geringeren _

Wert, so kann deswegen nicht Entlassung eines Teiles der

gepfändeten Gegenstände -

oder aber, noch vor der Ver-

wertung, Nachpfändung -

verlangt werden.

Lorsqu'une estimation posteneure des biens saisis leur attribue une

valeur superieure -

ou inferieure -

A eelle de l'estimation

anterieure, la revocation de la saisie ne peut etre requise pour

une partie des biens -

ni une saisie complementaire -

avant

Ia. realisa.tion.

Se una stima postewre dei beni pignorati fa apparire ehe il 10m

valore ~ maggiore -

{) minore -

deI vll.Iore di stima attribuito

loro precedentemente, Ia revoca deI· pignoramento d'una parte