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Schuldbetreibungs. und KOllkursrooht. N° 47.
nuova domanda:.di pignoramento. 1128luglio il diritto deI
creditore di pre.sentare una siffatta nuova domanda era
pero estinto essendo decorso l'anno dalla notifica deI pre-
cetto e l'esecuzione deve quindi ritenersi perenta.
La Oamera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia :
11 rioorso e ammesso.
47. Entscheid. vom 16. Oktober 1936 i. S. Schirer.
Gen 0 s sen s c h a f t s k 0 n kur s. Ist die persönliche Haft·
barkeit der einzelnen Genossenschafter auf einen bestimmten
Betrag begrenzt, so steht nichts entgegen, dass dieser vom
Verwalter des GenossenschMtskonkurses (oder Zessionaren
gemäss Art. 260 SchKG) eingezogen und das Ergebnis verteilt
werde.
FaiUite de sociite cooperative. Lorsque la responsabiliM personnelle
des sooietaires est limitee a. un montant determine, rien ne
s'oppose a. ce que l'administrateur de la faillite (ou le cession-
naire salon l'art. 260 LP) rooouvre ce montant et le repartisse.
Fallimento d'una cooperativa. Se la responsabilitb. personale dei
soci e limitata ad un importo determinato, nulla vieta all'am-
ministrazione deI fallimento (0 al cessionario a'sensi den'art.
260 LEF) d'incassare quest' importo e di ripartire Ja somma
ricavata.
A. -
Nach den Statuten der Bürgschaftsgenossenschaft
für Gewerbetreibende und Lattdwirte, mit Sitz in Wasen
im Emmental, haftet, sofern das Vermögen der Genossen-
schaft zur Deckung der Verpflichtungen nicht ausreicht,
jeder einzelne Genossenschafter persönlich bis zum Höchst-
betrage von 500 Fr. (wofür Garantiescheine unterzeichnet
wurden).
In dem am 20. November 1934 eröffneten Konkurs über
diese Genossenschaft forderte' die KonkursverwaltUng ent-
sprechend dem Beschluss der Gläubigerversammlung die
Haftungssumme bei den Genossenschaftern ein und erhielt
von einem Teil der Genossenschafter teils völle, teils teil-
weise Zahlung, insgesamt 18,261 Fr. 69 Cts., Während
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 47.
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'andere Genossenschafter die Zahlung verweigerten, zumal
unter Berufung darauf, dass noch kein Konkursverlust
der Gläubiger ausgewiesen und ihre Schuld daher noch
nicht fällig sei; ja von den zahlenden Genossenschaftern
verlangten einzelne den bezahlten Betrag wieder zurück
und hoben für insgesamt 5669 Fr. Rückforderungsklage an.
Inzwischen hatte die' Konkursverwaltung die Vertei-
lungsliste aufgelegt, wobei sie jedoch den erwähnten
Betrag von 18,261 Fr. 69 Cts. von der Verteilung ausnahm,
um ihn hinterlegen zu können.
B. -
Hiegegen führte der Rekurrent, Zessionar einer
privilegierten, jedoch mit beinahe 1000 Fr. nicht gedeckten
Forderung Beschwerde mit dem Antrag auf Abänderung
der Verteilungsliste dahin, dass der Betrag von 18,261 Fr.
69 Cts. ebenfalls verteilt werde, und zwar zu vollständiger
Befriedigung für seine Forderung und zur Ausrichtung
einer Dividende an die Gläubiger V. Klasse.
O. -
Die Konkursverwaltung trug auf Abweisung der
Beschwerde, eventuell auf den Erlass von Weisungen für
die Geltendmachung und Verteilung der Haftsumme mit
Einschluss des bereits vorhandenen Erlöses von 18,261 Fr.
69 Cts. an.
D. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 3. Sep-
tember 1936 die Beschwerde abgewiesen.
E. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen auf Gut-
heissung der Beschwerde, eventuell mindestens für den von
der Rückforderungsklage nicht betroffenen Betrag von
12,592 Fr. 69 Cts., weiter eventuell auf Zuwarten mit der
Entscheidung bis nach rechtskräftiger Beurteilung der
Rückforderungsklage.
Die Schuldbett'eilntngs- und Konhurskam1!lRJl'
zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Haftbar-
keit der . Genossenschafter, wie sie. hier geltend gemacht
wird, gemäss Art. 689 OR eine subsidiäre sei. Daraus fol-
löß
Schul,Ibetreibungs. und Konkursrecht. N° 47.
gert die Vorinstanz, dass Voraussetzung der Geltend-
machung der sogenannten Garantieforderung ein Verlust-
schein des Genossenschaftsgläubigers sei, dass die Ein-
forderung bezw. Verteilung dieser « Garantie »-Beträge
erst nach Schluss des Genossenschaftskonkurses erfolgen
dürfe, und dass über die be~ der dereinstigen Verteilung
anzuwendenden Grundsätze im Streitfalle nicht mehr die
Aufsichtsbehörde, sondern der Zivilrichter zU entscheiden
haben werde.
Inwiefern die Vorinstanz von einer künftigen Verteilung
sprechen kann, insbesondere wer diese vorzunehmen oder
auch nur in die Wege zu leiten hätte, ist unerfindlich.
Vor allem aber spricht sich Art. 689 OR nur über den Fall
der (nicht ausgeschlossenen) solidarischen persönlichen
Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter mit ihrem
ganzen Vermögen aus, die danach erst und nur soweit
geltend gemacht werden kann, wenn bezw. als die Gläubi-
ger im Genossenschaftskonkurs zu Verlust gekommen
s i n d. Dagegen können dem Gesetz keine für den hier
vorliegenden Fall der beschränkten Haftbarkeit der Ge-
nossenschafter tauglichen Vorschriften entnommen wer-
den, und diese Lücke muss ausgefüllt werden, was durch
die Aufsichtsbehörde freilich nur für das Verfahren ge-
schehen darf, während die endgültige Entscheidung ma-
teriellrechtlicher Fragen den Zivilgerichten vorbehalten
bleiben muss.
Während bei unbeschränkter Haftbarkeit der einzelnen
Genossenschafter zwar nicht besonders rationell, aber doch
auch praktisch nicht unvorstellbar ist, dass es den einzel-
nen Genossenschaftsgläubigern anheimgegeben werde, nach
Schluss des Genossenschaftskonkurses auf Grund der hier
ausgestellten Verlustscheine einzelne Genossenschafter für
den Ausfall zu belangen, kann bei beschränkter Haftbar-
keit nicht ernstlich hieran gedacht werden : Könnte doch
der einzelne Genossenschafter, wenn er einmal einem
einzigen Genossenschaftsgläubiger die Haftungssumme
(hier 500 Fr.) bezahlt hat, jeder anderweitigen Belangung
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 47.
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durch andere Genossenschaftsgläubiger ausweichen. Wäre
er jedoch (ganz oder teilweise) erfolglos betrieben und wäre
für den Rest des Ausfalles ein Verlustschein gegen ihn aus-
gestellt worden, so vermöchte dies zwar kaum die Befrei-
ung von anderweitiger Belangung zu rechtfertigen; aber
mit allfälliger (gänzlicher oder teilweiser) Deckung, welche
ein zweiter belangender Gläubiger erhielte, liesse es sich
nicht vereinbaren, den dem ersten ausgestellten Verlust-
schein unverändert fortbestehen zu lassen, dessen Heraus-
gabe (zur Vernichtung oder Abschreibung) jedoch auf
Schwierigkeiten stiesse, und keinesfalls dürfte dem zweiten
belangenden Gläubiger wiederum ein Verlustschein aus-
gestellt werden. Nur eine Organisation der Genossen-
schaftsgläubiger würde ihnen ermöglichen, die einzelnen
Genossenschafter zu belangen, ohne dass sie die Einrede
der bereits -
mit oder ohne Erfolg -
stattgefundenen
Belangung riskieren und nutzlos Geld aufs Spiel setzen und
Zeit verlieren müssten. Eine solche Organisation besteht
nun aber gerade schon in Gestalt der Konkursmasse, und
nichts steht entgegen, sie zur Belangung der einzelnen
Genossenschaftsgläubiger zu Nutze zu ziehen. Die nur
mit einem bestimmten Betrag haftenden Genossenschafter
haften nicht wesentlich anders als Kommanditäre, die
zwar, solange die Kommanditgesellschaft besteht, auch
nicht von den einzelnen Gläubigern belangt werden kön-
nen, aber, wenn die Gesellschaft in Konkurs gerät, von der
Konkursmasse auf die allIallig noch nicht einbezahlten
Kommanditsummen belangt werden können zum Zwecke
besserer Deckung der Gesellschaftsgläubiger durch das
Konkursverfahren. In gleicher Weise wird die beschränkte
Haftung des Genossenschafters aktuell durch die Eröffnung
des Genossenschaftskonkurses, die mindestens zweifelhaft
erscheinen lässt, ob die Gläubiger aus dem eigentlichen
Genossenschaftsvermögen ohne Inanspruchnahme der be-
schränkten Haftung der einzelnen Genossenschafter noch
voll befriedigt werden können. Wird die Belangung der
einzelnen Genossenschafter schon jetzt, vor beendigter
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Schuldbetreibungs-.und Konkursreeht. N° 47.
Konkursliquidation, freigegeben, so wird ihnen nichts
ungewöhnliches, zugemutet, zumal es ihnen auch einen
gewissen Vorteil bietet, wenn sie einheitlich belangt (und
nicht nach Schluss des Konkurses vielleicht hintereinander
von einer ganzen Anzahl von Gläubigern behelligt) werden,
wie es Art. 858 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes für die Revi-
sion der dritten Abteilung d~s OR, Vorlage vom 28. Mai
1936 für die Redaktionskommission, vorsieht
(<< Soweit
die Gläubiger im Genossenschaftskonkurs zu Verlust
kommen, haften die Genossenschafter für die Verbindlich-
keiten der Genossenschaft höchstens bis zu den in den
Statuten vorgesehenen Haftungsbeträgen; diese Haftung
kann nur durch die Konkursverwaltung geltend gemacht
werden »). Wegen der meist nur kleinen statutarischen
Haftungsbeträge und der erfahrungsgemäss geringen Zah-
lungsfähigkeit vieler Genossenschafter ist regelmässig
nicht, und im vorliegenden Fall am allerwenigsten, damit
zu rechnen, dass sich auf diese Weise ein Überschuss der
Konkursaktiven über die Genossenschaftsschulden ergebe;
ausnahmsweise könnte er den einzelnen Genossenschaftern
im Verhältnis der von ihnen eingeworfenen Summen wieder
zurückerstattet werden.
Nachdem die Organe der Konkursmasse bereits in
diesem Sinne vorgegangen sind und die einzelnen Genos-
senschafter belangt haben, besteht für die Aufsichtsbe-
hörden über das Konkurswesen genügende Veranlassung,
nun auch die konkursmässige Verteilung der derart ein-
gebrachten Konkursaktiven sowie die weitere Vollziehung
der für die gleichmässige Belangung aller einzelnen Ge-
nossenschafter notwendigen Massnahmen anzuordnen. Da-
bei handelt es sich nach dem Ausgeführten um nichts
anderes als um die Geltendmachung von Rechtsansprü-
chen der Konkursmasse, nämlich der zu ihr zusammen-
. gefassten Genossenschaftsgläubiger,und insofern die Kon-
kursmasse darauf verzichten sollte (bezw. müsste), könnte
gemäss der allgemeinen, auch hierauf zutreffenden Vor-
schrift des Art. 260 SchKG die Abtretung verlangt werden
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 (8.
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'- was nicht im Widerspruch steht Init dem erwähnten
Satz, dass die Haftung nur durch die Konkursverwaltung
geltend gemacht werden kann, weil ja die Geltendmaehung
durch die Zessionare gemäss Art. 260 SchKG eben eine
Form der Geltendmachung durch die Konkursmasse ist.
Was die Konkursverwaltung bereits eingebracht hat, darf
also nicht hinterlegt, sondern muss in die Verteilung einbe-
zogen werden, insofern schon jetzt eine solche vorgenom-
men wird, obwohl sie nach dem Gesagten nur eine Ab-
schlagsverteilung sein kann. Ob noch weitere Beträge
zur Konkursmasse eingebracht werden können, hängt frei-
lich in erster Linie davon ab, dass die Zivilgerichte im
Sinne des Ausgeführten die Legitimation der Konkursver-
waltung oder ihrer Zessionare zur Belangung der Genos-
"senschafter anerkennen -
worüber verbindlich zu ent-
scheiden freilich nur ihnen zusteht (und eingangs vorbe-
halten worden ist).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
48. Auszug aus dem Entscheid vom 3. November 1936
i. S. lCunSt- " Spiegel A.-G.
Ergibt eine spätere S c h ätz u n g der
g e p f ä n d e t e n
G e gen s t ä n d e einen höheren -
oder aber geringeren _
Wert, so kann deswegen nicht Entlassung eines Teiles der
gepfändeten Gegenstände -
oder aber, noch vor der Ver-
wertung, Nachpfändung -
verlangt werden.
Lorsqu'une estimation posteneure des biens saisis leur attribue une
valeur superieure -
ou inferieure -
A eelle de l'estimation
anterieure, la revocation de la saisie ne peut etre requise pour
une partie des biens -
ni une saisie complementaire -
avant
Ia. realisa.tion.
Se una stima postewre dei beni pignorati fa apparire ehe il 10m
valore ~ maggiore -
{) minore -
deI vll.Iore di stima attribuito
loro precedentemente, Ia revoca deI· pignoramento d'una parte