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;114 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.
29. Entscheid. vom 29. Juni 1925 i. S. Brauchlin. Arf~ 19 und 17 SchKG :\Veiterziehung der S c h ätz u n g cd n e s g c P f ä n d e t enG e gen s t a n des. Es ge- nügt, wenn die Schätzung auf sachlicher Würdigung be- ruht; darüb.er hinaus besteht kein Anspruch des Schuldners auf einen sachverständigen Untersuch. A. - In der von der Zürcher Depositenbank in Liq. gegen den Reku,rrenten angehobenen Betreibu,ng für 12,550 Fr. pfändete das Betreibungsamt Zürich II am
3. Dezember eine Forderu,ng des Schu,ldners an der Zür- cher Handelsbank in Liq. im Nennwert von 80,830 Fr., soweit die Pfändu,ng zu,r Decku,ng der Betreibu,ngsforde- ru,ng notwendig sein würde. Es schätzte den Wert der Forderu,ng zunächst auf 17,000 Fr., dann aber, auf er- folgte Vorstellu,ngen der Betreibu,ngsgläubigerin hin, nu,r noch am 100 Fr. u,nd zwar gestützt auf einen Bericht eines früheren Vizedirektors der Depositenbank. Hier- gegen . beschwerte sich der Rekurrent und verlangte, dass die u,rsprüngliche Schätzung von 17,000 Fr. wieder hergestellt werde. B. - Mit Entscheid vom 29. Mai 1925 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbe- hörde für Schuldbetreibu,ng und Konkurs die B~schwerde tei~weise gu,tgeheissen und die gepfändete Forderu,ng au,f 8000 Fr. geschätzt. Sie hat es dabei abgelehnt, am den Bericht des frühern Vizedirektors der Betreibungs- gläubigerin abzustellen und hat ihre Schätzung am Gru,nd der veröffentlichten Bilanzen der Handelsbank. sowie eines Berichtes der American ExpressCompany vorgenommen. C. - Diesen Entscheid hat der Betreibu,ngsschuldner unter Erne1l,erung seines Antrages an das Bundesgericht weitergezQgen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29. 115 Di.e Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die Schuldbetreibu,ngs- und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 7. Oktober 1915 in Sachen Hibbert u,nd Genossen (BGE 41 III Nr. 75) ausgesprochen hat, kann eine von einer Au,fsichtsbehörde vorgenommene Schätzung eines gepfändeten Gegen- standes gemäss Art. 19 SchKG nur dann an das Bundes- gericht weitergezogen werden, w~nn die Schätzu,ng ent- gegen der Vorschrift des Art. 97 SchKG ohne genügende Sachkenntnis der Au,fsichtsbehörde oder ohne Zu,zug eines Sachverständigen vorgenommen worden ist. Damit dieser Voraussetzung genügt werde, darf jedoch nicht zu viel verlangt werden. Zumal wenn es sich, wie im vor- liegenden Falle, um die Schätzu,ng einer Forderung handelt, bei der die Zahlungsfähigkeit des Drittschuld- ners au,sschlaggebend ist, kann dem Betreibu,ngsbeamten oder der Amsichtsbehörde nicht eine genaue, in alle Einzelheiten gehende Prüfung der Vermögenslage dieses Schuldners zugemutet werden. Dazu würden den Be- treibu,ngsbehörden in der Mehrzahl der Betreibungsfälle schon die notwendigen Grundlagen fehlen. Aber au,ch da, wo die Drittschuldnerin, wie im vorliegenden Falle, eine Anstalt mit öffentlicher Rechnungsabiegung ist, kann dem betriebenen Schuldner nicht das Recht zuer- kannt werden, der Schätzung vorgängig die Du,rchführung eines Untersuchungsverfahrens zu verlangen. Es handelt sich bei der Schätzung in einem solchen Falle ganz be- sonders um eine vom freien Ermessen abhängige Verfü- gu,ng, da ja auch Sachverständige ohne eine zeitraubende u.nd teu.re Untersuchung ausseI' Stande wären, irgend- welche genaue Zahlen anzugeben. Es muss daher ge- nügen und die Aufsichtsbehörden erfüllen ihre gesetzliche Pflicht, sofern sie nu,r gestützt auf sachliche Würdigu,ng ihre Schätzung vornehmen. Das aber ist hier geschehen. Wenn richtig ist, wie der 116 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29. Rekurrent selber zugibt, dass das Hauptaktivum der drittschuldnerischen Bank die in Frage stehenden Aktien und Obligationen einer Minengesellschaft sind, so lagen zur Beurteilu.ng ihres Wertes genügend Anhaltspunkte Vor, um die Schätzung vor dem Vorwu.rf zu bewahren, sie sei ohne genügende Sachkenntnis erfolgt. Die Vor- instanz stützte sich auf den Bericht der American Express Company, wonach die fraglichen Titel nicht voll einge- setzt werden können. Ferner stellte sie auf die Tatsache ab, dass gegen die Bank in jüngster Zeit zahlreiche Be- treibungen in namhaften Beträgen erhoben worden sind. Endlich darf auch angenommen werden, die Verhältnisse einer Bank wie der in Frage stehenden, deren Bilanzen übrigens der Vorinstanz vorlagen, seien auf dem Platze Zürich auch dem Obergericht nicht vollständig unbe- kannt. Wie sich der Rekurrent zu,dem die Vornahme des sachverständigen Untersuches über den Wert der in Betracht fallenden Mincngesellschaft, deren Mine in Schweden und deren Hauptkapital in England liegt, . vorstellt, hat er ZU sagen unterlassen. Die Kosten eines solchen Untersuches ständen voraussichtlich in keinem Verhältnis zum Wert der gepfändeten Forderung. Jeden- falls wäre der Rekurrent für diese Kosten vorschuss- pflichtig, und es ist wohl kaum anzunehmen, dass er zu einem solchen Vorschuss im Stande wäre. Auf Grund der von ihm vorgelegten Zeitungsberichte, die schliesslich als Grundlage der Schätzung bleiben würden, wäre selbstverständlich keine zuverlässigere Schätzung mög- lich, als wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Sehuldbetreihungs- und Konknrsrecht. N0 30. 117
30. Entscheid vom 30. Juni 1995
i. S. SchwebrÖScb' Bankgtsellschaft. Die Arrestlegung setzt, gleich der Pfändung. zu ihrer Gültig- keit die genaue Umschreibung der vom Beschlag erfassten Objekte voraus. - Die blosse Bezeichnung « Wertschriften- Depots $ ist ungenügend. Das Betreibungsverfahren in einer Arrestbetreibung kann sich nur auf die Liquidation der a r re s ti e r t e n Objekte beziehen. Eine Nachpfändung, wie eine Ergänzungspfän- dung, ist somit ausgeschlossen rücksichtlich von Objekten, die nicht mit Arrest belegt worden sind. SchKG Art. 52, 275, 278. A. - Am 5. Juli 1924 erwirkte die Schweizerische Bankgesellschaft in Basel gegen die Allgemeine Depo- sitenbank, Wien. bei der Arrestbehörde von Basel-Stadt gestützt auf Art. 271 Ziffer 4 SchKG einen Arrest (Nr. 123/1924) für eine Forderung von 210,820 Fr. 45 Cts. Als Arrestgegenstände wu,rden in der Arrestu,rku,nde aufgeführt: « Guthaben in Kontokorrent u.nd Depo- sitenrechnungen, Giro- und Checkkonti in in- u.nd aus- ländischer Währung, Wer t s ehr i f t end e pot s und andere Guthaben der Schuldnerin bei nachfolgenden Banken ...... (folgen die Namen von 16 Banken auf dem Platze Basel, worunter derjenige des Schweizerischen Bank ver ein s) ...... » Trotdem keine nähere Spezifikation der Arrestob- jekte erfolgt war, vollzog das Betreibungsamt Basel- Stadt am 8. Juli 1924 den Arrest und erklärte die im Arrestbefehl angeführten Objekte bei sämtlichen 16 Banken als beschlagnahmt. Nach einem Vermerk auf der Arresturkunde hatten von den 16 Banken, worunter auch der Schweizerische Bankverein, erklärt, dass sie weder Guthaben, Wertschriftendepots nocb irgendwelche Vermögenswerte der Schuldnerin besässen. Eine weitere Bank verweigerte jede Au,skunft. Als die Schweizerische Bankgesellschaft in der in der AS 51 In - 1925 10