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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 29.
29. Entscheid. vom 29. Juni 1925 i. S. Brauchlin.
Arf~ 19 und 17 SchKG :\Veiterziehung der S c h ätz u n g
cd n e s g c P f ä n d e t enG e gen s t a n des. Es ge-
nügt, wenn die Schätzung auf sachlicher Würdigung be-
ruht; darüb.er hinaus besteht kein Anspruch des Schuldners
auf einen sachverständigen Untersuch.
A. -
In der von der Zürcher Depositenbank in Liq.
gegen den Reku,rrenten angehobenen Betreibu,ng für
12,550 Fr. pfändete das Betreibungsamt Zürich II am
3. Dezember eine Forderu,ng des Schu,ldners an der Zür-
cher Handelsbank in Liq. im Nennwert von 80,830 Fr.,
soweit die Pfändu,ng zu,r Decku,ng der Betreibu,ngsforde-
ru,ng notwendig sein würde. Es schätzte den Wert der
Forderu,ng zunächst auf 17,000 Fr., dann aber, auf er-
folgte Vorstellu,ngen der Betreibu,ngsgläubigerin hin,
nu,r noch am 100 Fr. u,nd zwar gestützt auf einen Bericht
eines früheren Vizedirektors der Depositenbank. Hier-
gegen . beschwerte sich der Rekurrent und verlangte,
dass die u,rsprüngliche Schätzung von 17,000 Fr. wieder
hergestellt werde.
B. -
Mit Entscheid vom 29. Mai 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbe-
hörde für Schuldbetreibu,ng und Konkurs die B~schwerde
tei~weise gu,tgeheissen und die gepfändete Forderu,ng
au,f 8000 Fr. geschätzt. Sie hat es dabei abgelehnt, am
den Bericht des frühern Vizedirektors der Betreibungs-
gläubigerin abzustellen und hat ihre Schätzung am
Gru,nd der veröffentlichten Bilanzen der Handelsbank.
sowie eines Berichtes der American ExpressCompany
vorgenommen.
C. -
Diesen Entscheid hat der Betreibu,ngsschuldner
unter Erne1l,erung seines Antrages an das Bundesgericht
weitergezQgen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.
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Di.e Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie die Schuldbetreibu,ngs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 7. Oktober 1915
in Sachen Hibbert u,nd Genossen (BGE 41 III Nr. 75)
ausgesprochen hat, kann eine von einer Au,fsichtsbehörde
vorgenommene Schätzung eines gepfändeten Gegen-
standes gemäss Art. 19 SchKG nur dann an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, w~nn die Schätzu,ng ent-
gegen der Vorschrift des Art. 97 SchKG ohne genügende
Sachkenntnis der Au,fsichtsbehörde oder ohne Zu,zug
eines Sachverständigen vorgenommen worden ist. Damit
dieser Voraussetzung genügt werde, darf jedoch nicht zu
viel verlangt werden. Zumal wenn es sich, wie im vor-
liegenden Falle, um die Schätzu,ng einer Forderung
handelt, bei der die Zahlungsfähigkeit des Drittschuld-
ners au,sschlaggebend ist, kann dem Betreibu,ngsbeamten
oder der Amsichtsbehörde nicht eine genaue, in alle
Einzelheiten gehende Prüfung der Vermögenslage dieses
Schuldners zugemutet werden. Dazu würden den Be-
treibu,ngsbehörden in der Mehrzahl der Betreibungsfälle
schon die notwendigen Grundlagen fehlen. Aber au,ch
da, wo die Drittschuldnerin, wie im vorliegenden Falle,
eine Anstalt mit öffentlicher Rechnungsabiegung ist,
kann dem betriebenen Schuldner nicht das Recht zuer-
kannt werden, der Schätzung vorgängig die Du,rchführung
eines Untersuchungsverfahrens zu verlangen. Es handelt
sich bei der Schätzung in einem solchen Falle ganz be-
sonders um eine vom freien Ermessen abhängige Verfü-
gu,ng, da ja auch Sachverständige ohne eine zeitraubende
u.nd teu.re Untersuchung ausseI' Stande wären, irgend-
welche genaue Zahlen anzugeben. Es muss daher ge-
nügen und die Aufsichtsbehörden erfüllen ihre gesetzliche
Pflicht, sofern sie nu,r gestützt auf sachliche Würdigu,ng
ihre Schätzung vornehmen.
Das aber ist hier geschehen. Wenn richtig ist, wie der
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29.
Rekurrent selber zugibt, dass das Hauptaktivum der
drittschuldnerischen Bank die in Frage stehenden Aktien
und Obligationen einer Minengesellschaft sind, so lagen
zur Beurteilu.ng ihres Wertes genügend Anhaltspunkte
Vor, um die Schätzung vor dem Vorwu.rf zu bewahren,
sie sei ohne genügende Sachkenntnis erfolgt. Die Vor-
instanz stützte sich auf den Bericht der American Express
Company, wonach die fraglichen Titel nicht voll einge-
setzt werden können. Ferner stellte sie auf die Tatsache
ab, dass gegen die Bank in jüngster Zeit zahlreiche Be-
treibungen in namhaften Beträgen erhoben worden sind.
Endlich darf auch angenommen werden, die Verhältnisse
einer Bank wie der in Frage stehenden, deren Bilanzen
übrigens der Vorinstanz vorlagen, seien auf dem Platze
Zürich auch dem Obergericht nicht vollständig unbe-
kannt.
Wie sich der Rekurrent zu,dem die Vornahme des
sachverständigen Untersuches über den Wert der in
Betracht fallenden Mincngesellschaft, deren Mine in
Schweden und deren Hauptkapital in England liegt,
. vorstellt, hat er ZU sagen unterlassen. Die Kosten eines
solchen Untersuches ständen voraussichtlich in keinem
Verhältnis zum Wert der gepfändeten Forderung. Jeden-
falls wäre der Rekurrent für diese Kosten vorschuss-
pflichtig, und es ist wohl kaum anzunehmen, dass er
zu einem solchen Vorschuss im Stande wäre. Auf Grund
der von ihm vorgelegten Zeitungsberichte, die schliesslich
als Grundlage der Schätzung bleiben würden, wäre
selbstverständlich keine zuverlässigere Schätzung mög-
lich, als wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sehuldbetreihungs- und Konknrsrecht. N0 30.
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30. Entscheid vom 30. Juni 1995
i. S. SchwebrÖScb' Bankgtsellschaft.
Die Arrestlegung setzt, gleich der Pfändung. zu ihrer Gültig-
keit die genaue Umschreibung der vom Beschlag erfassten
Objekte voraus. -
Die blosse Bezeichnung « Wertschriften-
Depots $ ist ungenügend.
Das Betreibungsverfahren in einer Arrestbetreibung kann
sich nur auf die Liquidation der a r re s ti e r t e n Objekte
beziehen. Eine Nachpfändung, wie eine Ergänzungspfän-
dung, ist somit ausgeschlossen rücksichtlich von Objekten,
die nicht mit Arrest belegt worden sind.
SchKG Art. 52, 275, 278.
A. -
Am 5. Juli 1924 erwirkte die Schweizerische
Bankgesellschaft in Basel gegen die Allgemeine Depo-
sitenbank, Wien. bei der Arrestbehörde von Basel-Stadt
gestützt auf Art. 271 Ziffer 4 SchKG einen Arrest (Nr.
123/1924) für eine Forderung von 210,820 Fr. 45 Cts.
Als Arrestgegenstände wu,rden in der Arrestu,rku,nde
aufgeführt: « Guthaben in Kontokorrent u.nd Depo-
sitenrechnungen, Giro- und Checkkonti in in- u.nd aus-
ländischer Währung, Wer t s ehr i f t end e pot s
und andere Guthaben der Schuldnerin bei nachfolgenden
Banken ...... (folgen die Namen von 16 Banken auf dem
Platze Basel, worunter derjenige des Schweizerischen
Bank ver ein s) ...... »
Trotdem keine nähere Spezifikation der Arrestob-
jekte erfolgt war, vollzog das Betreibungsamt Basel-
Stadt am 8. Juli 1924 den Arrest und erklärte die im
Arrestbefehl angeführten Objekte bei sämtlichen 16
Banken als beschlagnahmt. Nach einem Vermerk auf
der Arresturkunde hatten von den 16 Banken, worunter
auch der Schweizerische Bankverein, erklärt, dass sie
weder Guthaben, Wertschriftendepots nocb irgendwelche
Vermögenswerte der Schuldnerin besässen. Eine weitere
Bank verweigerte jede Au,skunft.
Als die Schweizerische Bankgesellschaft in der in der
AS 51 In -
1925
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